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{'item': 'W204 2130607-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW204 2130607-1 SpruchW204 2130605-1/26E W204 2130607-1/24E W204 2156393-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist."Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des mj. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) und die Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), beide Staatsangehörige Afghanistans, reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.05.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) und die Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), beide Staatsangehörige Afghanistans, reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.05.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.05.2015 erfolgten Erstbefragung gaben die beiden getrennt voneinander befragt an, miteinander verheiratet zu sein, aus der Stadt XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischen Bekenntnisses zu sein. Afghanistan verlassen hätten sie, weil sie vor etwa zwei Monaten von anonymen Anrufern mit dem Tode bedroht worden seien, sollten sie den an sie gestellten Geldforderungen nicht nachkommen. Bereits am 25.12.2014 sei der BF1 überfallen, beraubt und angeschossen worden, habe danach zwei Monate in einem Krankenhaus verbracht und seither Probleme mit seinem rechten Bein. Aus diesen Gründen hätten die beiden ein gutes Leben in Afghanistan aufgegeben und das Land verlassen.Im Rahmen einer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.05.2015 erfolgten Erstbefragung gaben die beiden getrennt voneinander befragt an, miteinander verheiratet zu sein, aus der Stadt römisch 40 zu stammen, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischen Bekenntnisses zu sein. Afghanistan verlassen hätten sie, weil sie vor etwa zwei Monaten von anonymen Anrufern mit dem Tode bedroht worden seien, sollten sie den an sie gestellten Geldforderungen nicht nachkommen. Bereits am 25.12.2014 sei der BF1 überfallen, beraubt und angeschossen worden, habe danach zwei Monate in einem Krankenhaus verbracht und seither Probleme mit seinem rechten Bein. Aus diesen Gründen hätten die beiden ein gutes Leben in Afghanistan aufgegeben und das Land verlassen. I.
  3. Am 13.05.2016 wurden der BF1 und die BF2 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen, ihren Lebensumständen in Österreich und ihren Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen befragt.römisch eins.
  4. Am 13.05.2016 wurden der BF1 und die BF2 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen, ihren Lebensumständen in Österreich und ihren Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen befragt. Letztere betreffend wies der BF1 erneut auf das gegen ihn in Afghanistan verübte Schussattentat, das bereits am 25.12.2013 stattgefunden habe, und die erhaltenen Drohanrufe hin. Diesen sei zudem ein Vorfall vorausgegangen, im Zuge dessen man Steine in seinen Garten geworfen habe. Die Polizei habe den Beschwerdeführern nicht helfen können. Die BF2 verwies im Zuge ihrer Einvernahme auf die bereits vom BF1 geschilderten Fluchtgründe. Zu ihren Gesundheitszuständen befragt, führten die Beschwerdeführer aus, dass der BF1 aufgrund der im Rahmen des geschilderten Schussattentates erlittenen Verletzung am Bein nochmals operiert werden müsse und die BF2 im achten Monat schwanger sei. I.
  5. Mit Bescheiden des BFA vom 20.05.2016, 1.) Zl. XXXX und 2.) Zl. XXXX , wurden die Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung in den Fällen der beiden Beschwerdeführer vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt III.).römisch eins.
  6. Mit Bescheiden des BFA vom 20.05.2016, 1.) Zl. römisch 40 und 2.) Zl. römisch 40 , wurden die Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung in den Fällen der beiden Beschwerdeführer vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht hätten und ihnen daher kein Asyl zu gewähren gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Sicherheitslage in Afghanistan, die seitens des BFA auf Basis der in das Verfahren eingeführten Länderberichte beurteilt wurde, und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer – insbesondere ihrer gesundheitlichen Umstände – stünden einer Rückkehr der Beschwerdeführer keine Gründe entgegen, die die Gewährung subsidiären Schutzes begründen könnten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK würden nicht vorliegen, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung sei jedoch aufgrund der Schwangerschaft der BF2 vorübergehend unzulässig.Begründend führte das BFA aus, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht hätten und ihnen daher kein Asyl zu gewähren gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Sicherheitslage in Afghanistan, die seitens des BFA auf Basis der in das Verfahren eingeführten Länderberichte beurteilt wurde, und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer – insbesondere ihrer gesundheitlichen Umstände – stünden einer Rückkehr der Beschwerdeführer keine Gründe entgegen, die die Gewährung subsidiären Schutzes begründen könnten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK würden nicht vorliegen, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung sei jedoch aufgrund der Schwangerschaft der BF2 vorübergehend unzulässig. I.
  7. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.05.2016 wurde den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  8. Mit Verfahrensanordnungen vom 27.05.2016 wurde den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  9. Mit Datum vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3) als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2 im Bundesgebiet geboren.römisch eins.
  10. Mit Datum vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3) als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2 im Bundesgebiet geboren. I.
  11. Mit einer gemeinsamen Beschwerde vom 14.06.2016 wurden die oben angeführten Bescheide des BFA vom 20.05.2016 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.
  12. Mit einer gemeinsamen Beschwerde vom 14.06.2016 wurden die oben angeführten Bescheide des BFA vom 20.05.2016 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die vor dem BFA vorgebrachten Fluchtgründe wurden seitens der Beschwerdeführer aufrechterhalten. In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben nahm der BF1 auf jene Geschehnisse, die ihn und seine Ehefrau veranlasst hätten, Afghanistan zu verlassen, und die allgemein vorherrschende Situation in Afghanistan Stellung. Insbesondere führte der BF1 dabei aus, dass er vor allem aufgrund seiner Tätigkeit als Selbstständiger, im Zuge derer er Handy-Wertkarten eingekauft bzw. verkauft habe, in das Blickfeld von Dieben geraten sei. Es wurden die Anträge gestellt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern jeweils der Status eines Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiärer Schutzberechtigten, zuerkannt werde; in eventu die Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen; in eventu Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. I.
  13. Mit Datum vom 07.07.2016 stellte der BF1, als gesetzlicher Vertreter des BF3, für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF3 habe eigene Fluchtgründe, weil eine Rückkehr aufgrund seines Namens sein Todesurteil bedeuten würde.römisch eins.
  14. Mit Datum vom 07.07.2016 stellte der BF1, als gesetzlicher Vertreter des BF3, für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF3 habe eigene Fluchtgründe, weil eine Rückkehr aufgrund seines Namens sein Todesurteil bedeuten würde. I.
  15. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des BF3 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  16. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des BF3 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). I.
  17. Mit Beschwerde vom 09.05.2017 wurde durch die gesetzliche Vertretung des BF3 der Bescheid des BFA vom 26.04.2017 angefochten. Die Asylgründe des BF3 wurden dabei aufrechterhalten und die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF3 der Status eines Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiärer Schutzberechtigten, zuerkannt werde; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an das BFA zurückzuverweisen; die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.römisch eins.
  18. Mit Beschwerde vom 09.05.2017 wurde durch die gesetzliche Vertretung des BF3 der Bescheid des BFA vom 26.04.2017 angefochten. Die Asylgründe des BF3 wurden dabei aufrechterhalten und die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF3 der Status eines Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiärer Schutzberechtigten, zuerkannt werde; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an das BFA zurückzuverweisen; die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. I.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.05.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF1 und die BF2 – auch als gesetzliche Vertretung für den BF3 – sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung, die eine entsprechende Vollmacht vorlegte, teilnahmen. Mit der Ladung vom 06.04.2017 waren den BF die für sie relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 02.03.2017 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 05.05.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Zum Gegenstand der Verhandlung wurden sowohl die Beschwerden des BF1 und der BF2 gegen die Bescheide des BFA vom 20.05.2016 als auch die Beschwerde des BF3 gegen den Bescheid des BFA vom 26.04.2017 erklärt. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden als Familienverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.römisch eins.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.05.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF1 und die BF2 – auch als gesetzliche Vertretung für den BF3 – sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung, die eine entsprechende Vollmacht vorlegte, teilnahmen. Mit der Ladung vom 06.04.2017 waren den BF die für sie relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 02.03.2017 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 05.05.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Zum Gegenstand der Verhandlung wurden sowohl die Beschwerden des BF1 und der BF2 gegen die Bescheide des BFA vom 20.05.2016 als auch die Beschwerde des BF3 gegen den Bescheid des BFA vom 26.04.2017 erklärt. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden als Familienverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari wurden der BF1 und die BF2 (auch als gesetzliche Vertreter des BF3) dabei u.a. zu ihren Gesundheitszuständen, ihren Familienangehörigen, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen und ihren Lebensumständen in Österreich ausführlich befragt. Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut aus Unterlagen (Bestätigungen über die Teilnahme an Sprachkursen; Empfehlungsschreiben; Heiratsurkunde; ärztliche Unterlagen) gegeben. I.
  21. Am 26.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der insbesondere erneut auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführer, deren Gesundheitszustände (der BF1 leide an einer Beinlängendifferenz; die BF 2 an Diabetes und Hepatitis; der BF3 an einem Hämangion), und die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen sowie ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Sicherheitslage für rückkehrende Familien (mit Kleinstkind) gestellt wurde. Der Stellungnahme wurden ärztliche Unterlagen und Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan beigelegt.römisch eins.
  22. Am 26.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der insbesondere erneut auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführer, deren Gesundheitszustände (der BF1 leide an einer Beinlängendifferenz; die BF 2 an Diabetes und Hepatitis; der BF3 an einem Hämangion), und die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen sowie ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Sicherheitslage für rückkehrende Familien (mit Kleinstkind) gestellt wurde. Der Stellungnahme wurden ärztliche Unterlagen und Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan beigelegt. I.
  23. Mit Schreiben vom 20.06.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF2 zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes und Hepatitis-B in Afghanistan.römisch eins.
  24. Mit Schreiben vom 20.06.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF2 zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes und Hepatitis-B in Afghanistan. I.
  25. Mit den Schreiben vom 03.07.2017, 21.07.2017, 18.08.2017, 20.09.2017 und 22.09.2017 wurde seitens der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt.römisch eins.
  26. Mit den Schreiben vom 03.07.2017, 21.07.2017, 18.08.2017, 20.09.2017 und 22.09.2017 wurde seitens der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: -Strichaufzählung Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA betreffend die Beschwerdeführer; insbesondere in die Befragungsprotokolle; -Strichaufzählung Befragung des BF1 und der BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2017; -Strichaufzählung Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen; -Strichaufzählung Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat; -Strichaufzählung Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II.
  27. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.
  28. Sachverhaltsfeststellungen: II.1.
  29. Zu den Beschwerdeführern:römisch zwei.1.
  30. Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken sowie sunnitischen Bekenntnisses. Ihre Identitäten stehen nicht fest. Der BF1 und die BF2 sind seit 2008 miteinander verheiratet und stammen aus der Stadt XXXX . Der BF3 wurde als gemeinsamer Sohn der beiden am XXXX im Bundesgebiet geboren.Der BF1 und die BF2 sind seit 2008 miteinander verheiratet und stammen aus der Stadt römisch 40 . Der BF3 wurde als gemeinsamer Sohn der beiden am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 vor seiner Ausreise aus Afghanistan aktuellen ihn persönlich und konkret betreffenden Bedrohungen ausgesetzt gewesen ist. Auch dass die BF2 in Afghanistan derartigen sie betreffenden Bedrohungen bzw. einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen ist, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 seit ihrer Einreise in Österreich im Mai 2015 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und sie eine "westliche Lebensführung" angenommen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF3 bereits aufgrund seines (Vor-)Namens in Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre. Der BF1 hat in XXXX sieben Jahre lang eine Schule besucht und war vor seiner Ausreise etwa acht Jahre lang selbstständig als Händler (für Handywertkarten) tätig. Er spricht Dari, Paschtu, Urdu und Englisch.Der BF1 hat in römisch 40 sieben Jahre lang eine Schule besucht und war vor seiner Ausreise etwa acht Jahre lang selbstständig als Händler (für Handywertkarten) tätig. Er spricht Dari, Paschtu, Urdu und Englisch. Die BF2 hat in XXXX eine zwölfjährige Schulausbildung mit Abitur abgeschlossen und war danach als Hausfrau tätig. Sie spricht Dari, ein wenig Englisch und versteht Paschtu.Die BF2 hat in römisch 40 eine zwölfjährige Schulausbildung mit Abitur abgeschlossen und war danach als Hausfrau tätig. Sie spricht Dari, ein wenig Englisch und versteht Paschtu. Der BF1 leidet an einer Femurfehlstellung bzw. einer Beinlängendifferenz (etwa 4 cm). Die BF2 leidet an Diabetes und Hepatitis B, der BF 3 an einem Hämangiom unterhalb seines rechten Auges. Die Beschwerdeführer verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. In Afghanistan befinden sich der Vater der BF2 und ein Bruder, der ein Lebensmittelgeschäft betreibt, in XXXX . Zu diesen besteht Kontakt. Zudem halten sich auch die Ehefrau und die Kinder des verstorbenen Bruders des BF1 bei den Familienangehörigen der BF2 in XXXX auf. Der BF1 hat zudem private Anknüpfungspunkte in XXXX .Die Beschwerdeführer verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. In Afghanistan befinden sich der Vater der BF2 und ein Bruder, der ein Lebensmittelgeschäft betreibt, in römisch 40 . Zu diesen besteht Kontakt. Zudem halten sich auch die Ehefrau und die Kinder des verstorbenen Bruders des BF1 bei den Familienangehörigen der BF2 in römisch 40 auf. Der BF1 hat zudem private Anknüpfungspunkte in römisch 40 . Die Beschwerdeführer beziehen in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF1 und die BF2 haben im Bundesgebiet an Deutschkursen teilgenommen, verfügen jedoch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF1 und die BF2 zeigten während ihres bisher knapp drei Jahre andauernden Aufenthaltes keine nennenswerten integrativen Bemühungen und sie knüpften bislang keine sozialen Kontakte in nennenswertem Ausmaß. Der BF3 hat als etwa 1 ¿ - jähriges Kleinkind seinen Lebensmittelpunkt in der Familie. Der BF1 und die BF2 sind strafrechtlich unbescholten. II.1.
  31. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.
  32. Zur Situation im Herkunftsland: Politische Lage: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  33. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  34. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50 % mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25 % im Parlament und über 30 % in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10 % der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  35. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  36. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  37. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2 % der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2 % gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32 % gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  38. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2 % bei Getöteten und eine Erhöhung um 6 % bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17 % gegenüber dem Jahr
  39. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34 % gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61 % aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24 % regierungsfreundlichen Kräften (20 % den afghanischen Sicherheitskräften, 2 % bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2 % internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10 % ziviler Opfer, während 5 % der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (9.2.2017): Afghanistan killings: Red Cross halts aid after attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-38912482, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (22.5.2016): Taliban leader Mullah Akhtar Mansour killed, Afghans confirm, http://www.bbc.com/news/world-asia-36352559, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province ‘kills 11 soldiers’, http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (26.5.2016): Taliban Leadership Succession, https://fas.org/sgp/crs/row/IN10495.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CRS (12.1.2017): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung DS – The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS – The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (25.5.2016): Taliban names Mansour's deputy Haibatullah Akhundzada as new leader, http://www.dw.com/en/taliban-names-mansours-deputy-haibatullah-akhundzada-as-new-leader/a-19281225, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung FP-Foreign Policy (2.11.2015): Massive Al-Qaeda Camp Destroyed in Afghanistan; PML-N Wins Local Polls; Secular Publisher Killed in Bangladesh; Indian RBI Chief Calls for Tolerance, http://foreignpolicy.com/2015/11/02/massive-al-qaeda-camp-destroyed-in-afghanistan-pml-n-wins-local-polls-secular-publisher-killed-in-bangladesh-indian-rbi-chief-calls-for-tolerance/, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

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A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). Ring Road Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). Autobahnabschnitt Kabul – Kandahar Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vgl. auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vergleiche auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015). Autobahnabschnitt Kandahar-Herat Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vgl. auch: Khaama Press 23.1.2016).Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vergleiche auch: Khaama Press 23.1.2016). Autobahnabschnitt Herat – Kabul Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vgl. auch: PRI 18.10.2013).Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vergleiche auch: PRI 18.10.2013). Straßennetz Salang Tunnel/Salang Korridor Der Salang Tunnel ist dringend renovierungsbedürftig. Er gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges, welches im Jahr 1964 durch die Sowjets eröffnet wurde (WSJ 2.10.2014). Im September 2016 wurde ein Zuschuss in der Höhe von mehr als US$ 31 Millionen gewährt, um den Salang Korridor zu renovieren (Khaama 24.9.2016). Der Tunnel selbst ist 2,6 km lang, mit 21 Lawinengalerien und weiteren 83 km enger, kurviger und zweispuriger Straße durch den Hindu Kush Pass (USAID 14.12.2015). Mehr als 6.000 Fahrzeuge fahren täglich durch den Salang Tunnel, eine Straße, die ursprünglich für 1.000 Fahrzeuge konzipiert war (WSJ 2.10.2014). Im Rahmen von USAID sollen diverse Projekte zur Instandhaltung der Straßenverbesserungen fortgeführt werden (USAID 14.12.2015). Die Wichtigkeit des Salang Tunnels wird auch durch den Aspekt unterstrichen, dass fast 100% der Waren aus dem Norden durch diesen Tunnel nach Kabul gelangen. Ebenso wird der Tunnel von den Afghanen als physische Verbindungen zwischen dem Norden und Süden gesehen, aber auch als Symbol der Einheit zwischen den Stämmen, die im Norden angesiedelt sind und den paschtunischen im Süden (USAID 5.2014). Bamyan Verbindung Im Norden von Kabul hat eine Straße durch den Ghorband Distrikt ihren Ausgangspunkt. An vielen Orten ist die Straße in einem schlechten Zustand mit Schlaglöchern. In der Vergangenheit gab es einige Talibanangriffe, aber auch Überfälle durch Diebe und Kidnapper (Der Spiegel 30.9.2014). Eine weitere Möglichkeit um nach Bamyan zu gelangen ist die Straße, die in Maidan Shahr, 30 km südwestlich von Kabul, beginnt. Mit Stand September 2014 ist das neue Projekt noch in Bearbeitung. Ziel des Projektes ist es eine Schnellstraße zu errichten. Sobald diese Straße fertig gestellt ist, soll die Strecke Kabul-Bamyan in drei Stunden Autofahrt absolviert werden können (Der Spiegel 30.9.2014). Autobahnabschnitt Gardez - Khost (NH08) Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 7.11.2016; vgl. auch: Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vgl. auch: Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entfernteste und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein, diese Straße zu befahren (USAID 7.11.2016).Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 7.11.2016; vergleiche auch: Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vergleiche auch: Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entfernteste und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein, diese Straße zu befahren (USAID 7.11.2016). Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vgl. auch: USAID 7.11.2016).Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vergleiche auch: USAID 7.11.2016). Autobahnabschnitt Jalalabad – Peshawar/Torkham-Autobahn Die Torkham-Autobahn ist eine der vielbefahrensten Straßen Afghanistans. Täglich benutzen mehr als 2 Millionen Menschen, aber auch tausende Transportwägen, Lastwägen sowie private und kommerzielle Fahrzeuge die 75 km lange Autobahn, die voller Schlaglöcher ist, von Jalalabad nach Peshawar (Afghanistan Today 2.12.2014). Grand Trunk Road Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2.414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vgl. auch: NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o.D.).Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2.414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vergleiche auch: NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o.D.). Weitere Abschnitte Ausgeführt durch eine chinesische Firma, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes "Dare-e-Sof and Yakawlang Road" gegeben. In der ersten bereits fertigstellten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine Straße mit 178 km, die durch mehr als 37 Dörfer gehen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase – dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (Xinhua 9.1.2017). Autobahnabschnitt Pakistan-Afghanistan /Pak-Afghan Die Straße wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und südasiatische Länder verwendet. Die sogenannte Pak-Afghan Autobahn ist bekannt für herrliche Ausblicke und den Khyber Pass (The Express Tribune 7.3.2016). Khyber Pass Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vgl. auch: Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004).Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vergleiche auch: Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen – in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Mazar-e Sharif & Herat Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Kandahar Taxiverbindungen existieren in Kandahar. In den anderen Gebieten der südlichen Regionen existieren private Fahrzeuge bzw. informelle Taxis. Die Kosten hängen von der Größe/Type des Fahrzeuges und der Destination ab (BAMF 10.2014). Parwan Es existieren Taxiverbindungen, aber auch Verbindungen durch Minivans und Motorräder (UNHCR o.D.). Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Mazar-e Sharif & Herat Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 – 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Nimroz Es existieren Busstationen in der Provinz (NYT 18.10.2012). Ahmad Shah Abdali Bus Service Laut einem offiziellen Vertreter ist dies das größte Busunternehmen in Afghanistan. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen. In den letzten Jahren fuhren 60-80 Bussen innerhalb von 24 Stunden zwischen Kandahar und Kabul, aber die Zahl ist auf 20 bis 30 täglich zurückgegangen. Die Straße ist in schlechtem Zustand und die Brücken auf dieser Strecke wurden zerstört. Überfälle und Belästigungen von Passagieren durch Aufständische sind gestiegen, besonders im Bereich des unsichersten Teils dieser Strecke in der Provinz Ghazni. Der Verkehr wird nur in Kandahar kontrolliert. Laut diesem Vertreter wird der Verkehr sonst nirgends kontrolliert, sodass häufig Unfälle vorkommen (Pajhwok 18.3.2015). Beispiele für Motordreirad/ Tuk Tuk/ Rikscha-Verbindungen Häufig werden Tuk-tuks - auch Zarang genannt in Afghanistan - verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vgl. auch:Häufig werden Tuk-tuks - auch Zarang genannt in Afghanistan - verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vergleiche auch: Jami Herat 10.12.2014), wie zum Beispiel in den folgenden Provinzen: -Strichaufzählung Badakhshan (Olivier Chassot 17.4.2014); -Strichaufzählung Farah (Pajhwok 17.3.2014); -Strichaufzählung In Maimana der Hauptstadt von Faryab (Tolonews 12.6.2014; vgl. auch: EASO 21.1.2015);In Maimana der Hauptstadt von Faryab (Tolonews 12.6.2014; vergleiche auch: EASO 21.1.2015); -Strichaufzählung Herat (Jami Herat 10.12.2014); -Strichaufzählung In Jawzjans Hauptstadt Sherbeghan¿(Radio Azadi 17.10.2011); -Strichaufzählung Kandahar und Ghazni (Jomhor News 29.7.2014); -Strichaufzählung In Kapisas Haupstadt Charikar (Pajhwok 10.2.2015); -Strichaufzählung Khost (Afghanistan Today 5.8.2015; vgl. auch: Khaama Press 19.4.2015);Khost (Afghanistan Today 5.8.2015; vergleiche auch: Khaama Press 19.4.2015); -Strichaufzählung Kunduz (Omar Sayami 17.2.2016; vgl. auch: Panoramio o.D.);Kunduz (Omar Sayami 17.2.2016; vergleiche auch: Panoramio o.D.); -Strichaufzählung Nangarhar, insbesondere in Jalalabad existiert eine riesige Zahl der Motordreiräder oder "Tuk Tuks" (Khaama Press 20.2.2014; vgl. auch: Pajhwok 17.8.2013);Nangarhar, insbesondere in Jalalabad existiert eine riesige Zahl der Motordreiräder oder "Tuk Tuks" (Khaama Press 20.2.2014; vergleiche auch: Pajhwok 17.8.2013); -Strichaufzählung Nimroz (NYT 18.10.2012); -Strichaufzählung Parwan (UNHCR o.D.); -Strichaufzählung Samangan (Paiwangah 24.8.2015); -Strichaufzählung In Takhars Hauptstadt Taloqan (Omar Sayami 20.5.2012); -Strichaufzählung Zabul (Paiwangah 12.11.2015). Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vgl. auch: U.S. Army 24.7.2010).Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vergleiche auch: U.S. Army 24.7.2010). In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vgl. auch: AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005)In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vergleiche auch: AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005) Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Internationaler Flughafen Kandahar Der internationale Flughafen Kandahar hat 37 Stellplätze für insgesamt 250 Flugzeuge. Laut einem offiziellen Vertreter des Flughafens ist sowohl die externe als auch interne Sicherheit des Flughafens zufriedenstellend und der Flughafen sicherer als andere Flughäfen im Land. Der Flughafen ist Ziel nationaler, sowie auch internationaler Flüge z.B. aus Indien, Iran, Dubai und anderen Abflugsorten. Hinkünftig sollen auch Flüge der Turkish Airline den Flughafen Kandahar anfliegen, nachdem auch die Türkei ein Konsulat in dieser Provinz eröffnet hat. Ferner hat die in Bahrain ansässige Firma DHL Express damit begonnen Frachtflüge zum Flughafen Kandahar durchzuführen. Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbasis für einen Teil des afghanischen Heeres ist ebenso dort, wie andere Gebäude für Firmen (Pajhwok 3.6.2015). Internationaler Flughafen Herat Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. auch: DW 10.4.2013).Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vergleiche auch: DW 10.4.2013). Helikopter Im Jahre 2010 wird von 11 behördlich genehmigten Hubschrauberlandeplätzen - (Heliport oder Helipad), die in Afghanistan existieren, gesprochen (Lexas 20.12.2010), während es im Jahr 2013 nur noch 9 Hubschrauberlandeplätze waren (The World Factbook 25.2.2016). Zugverbindungen Das afghanische Straßennetzwerk ist sehr verkehrsreich - der Transport einer großen Menge von Wirtschaftsgütern und eine große Menge von Passagieren durch eben dieses Straßennetzwerk, haben zu großen Herausforderungen für die Straßeninfrastruktur und deren Instandhaltung geführt (AFRA o.D.). Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vgl. auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vgl. auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016).Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vergleiche auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vergleiche auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016). Beispiel für int. Zugverbindungen nach Afghanistan Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen dem an der afghanischen Grenze gelegenen Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Streckenlänge beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vgl. auch: IPS News 27.3.2015).Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen dem an der afghanischen Grenze gelegenen Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Streckenlänge beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vergleiche auch: IPS News 27.3.2015). Erwartet wird, dass bis Ende des Jahres täglich ein Güterzug aus der chinesischen Stadt Yiwu nach Afghanistan, bis Mazar-e Sharif, fahren wird; der Weg dorthin ist 7.500 km lang; die Fahrt dauert 15 Tage (Dawn 29.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung Afghan Embassy Washington D.C. (o.D.): Travel Information about Afghanistan, http://www.afghanistanembassy.no/afghanistan/travel-information, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung Afghanistan Today (5.8.2015): Snow has ice dealers sweating in Khost, http://www.afghanistan-today.org/en/articles/business/2095/, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung Afghanistan Today (2.12.2014): Af-Pak 2014: Rules of the road, http://www.afghanistan-today.org/en/articles/56/844/, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung AFP - Agence France Presse (5.4.2014): Best of News, http://www.gettyimages.com/detail/news-photo/afghan-women-clamber-onto-an-auto-rickshaw-as-they-leave-a-news-photo/482870265, Zugriff 25.3.2016 -Strichaufzählung AFRA - Afghanistan Railway Authority (o.D.): Why A Railway Network in Afghanistan?, http://afra.gov.af/en/page/why-afghanistan-needs-a-railway-network, Zugriff 16.3.2016 -Strichaufzählung AlJazeera (14.10.2015): Afghan travellers stranded after Taliban blocks highway, http://www.aljazeera.com/news/2015/10/afghan-travellers-stranded-taliban-block-highway-151014100021212.html, Zugriff 15.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2014): Country Fact Sheet - Afghanistan, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_afghanistan-dl_en.pdf, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung Dari News (5.8.2015): ?? ?????? ????? ??? ????? ?? ????? ??? ?????? ???? ?? ????? ?????, http://www.darinews.com/%D8%A7%D8%B2-%D8%B3%D8%B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%BE%D8%B1%D9%88%D8%A7%D8%B2-%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AE%D8%A7%D8%B1%D8%AC%DB%8C-%D8%A7%D8%B2-%D9%85%DB%8C%D8%AF%D8%A7%D9%86-%D8%A8%DB%8C%D9%86-%D8%A7/, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Dawn (29.8.2016): Train linking China to Afghanistan leaves for Mazar, http://www.dawn.com/news/1280630, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Der Spiegel (30.9.1014): The Road to Bamiyan: A Public Works Debacle that Defines Afghanistan, http://www.spiegel.de/international/world/afghanistan-road-project-tells-story-of-taliban-violence-and-failure-a-994569.html, Zugriff 14.3.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.04.2013): ????? ????? ???? ???? ???????? ??? ?????? ????? ??, http://www.dw.com/fa-af/%D9%85%DB%8C%D8%AF%D8%A7%D9%86-%D9%87%D9%88%D8%A7%DB%8C%DB%8C-%D9%87%D8%B1%D8%A7%D8%AA-%D8%A8%D8%B1%D8%A7%DB%8C-%D9%BE%D8%B1%D9%88%D8%A7%D8%B2%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%A8%DB%8C%D9%86-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%84%D9%84%DB%8C-%D8%A2%D9%85%D8%A7%D8%AF%D9%87-%D8%B4%D8%AF/a-16734322, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2015): Afghanistan Security Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung East Horizon Airlines
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