RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW208 2182144-1 SpruchW208 2182144-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) brachte die klagende Partei am 24.07.2015 eine Mahnklage über einen Betrag von € 3.852,00 gegen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ein.
- Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) brachte die klagende Partei am 24.07.2015 eine Mahnklage über einen Betrag von € 3.852,00 gegen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ein. Gegen den vom BG erlassenen Zahlungsbefehl erhob die bP fristgerecht Einspruch. In der Tagsatzung am 27.10.2015 fällte das BG mangels Anwesenheit der beklagten Partei ein Versäumungsurteil. Mit Eingabe vom 16.11.2015 beantragte die bP Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte, "für den Fall, dass es nicht zu einer Wiedereinsetzung kommen sollte", "vorsorglich" Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 27.10.2015 ein. Mit Beschluss des BG vom 17.11.2015 wurde der bP die Verbesserung ihrer Eingabe durch Einbringung einer mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehenen Berufungsschrift aufgetragen. Diesem Verbesserungsauftrag ist die bP nicht nachgekommen. Mit Beschluss des BG vom 14.12.2015 wurde der Wiedereinsetzungsantrag der bP abgewiesen und ihre Berufung zurückgewiesen.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde (nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 3.852,00 gemäß TP 2 GGG iHv € 544,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG vorgeschrieben, somit in Summe € 552,00.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde (nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 3.852,00 gemäß TP 2 GGG iHv € 544,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorgeschrieben, somit in Summe € 552,
- In der Begründung wurde nach Darstellung des unbestrittenen Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen rechtlich wie folgt ausgeführt: "Durch den mit Schriftsatz vom 16.11.2015 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der damit verbundenen Berufung der [bP] gegen das Versäumungsurteil vom 27.10.2015 wurde die Gebührenpflicht nach Tarifpost 2 GGG ausgelöst. Dass [die bP] dem Verbesserungsauftrag vom 17.11.2015 nicht nachgekommen ist und keine Vorlage an das Rechtsmittelgericht stattgefunden hat, steht dem Entstehen der Zahlungspflicht nicht entgegen. Ausgehend von einem Rechtsmittelinteresse von € 3.852,- errechnet sich eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im Betrag von € 544,- (in der 2015 geltenden Fassung) zuzüglich Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG im Betrag von € 8,- zusammen sohin € 552,-."Durch den mit Schriftsatz vom 16.11.2015 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der damit verbundenen Berufung der [bP] gegen das Versäumungsurteil vom 27.10.2015 wurde die Gebührenpflicht nach Tarifpost 2 GGG ausgelöst. Dass [die bP] dem Verbesserungsauftrag vom 17.11.2015 nicht nachgekommen ist und keine Vorlage an das Rechtsmittelgericht stattgefunden hat, steht dem Entstehen der Zahlungspflicht nicht entgegen. Ausgehend von einem Rechtsmittelinteresse von € 3.852,- errechnet sich eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im Betrag von € 544,- (in der 2015 geltenden Fassung) zuzüglich Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von € 8,- zusammen sohin € 552,-. Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zahlungspflichtigen tritt im Vorschreibungsverfahren nach GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) kein Verfahrensstillstand (Unterbrechung o.ä.) ein (VwGH 25.5.2005, 2003/17/0237). Wenn das Insolvenzverfahren [der bP] [...] durch Annahme eines Zahlungsplans beendet wurde, ohne dass die Forderung angemeldet worden ist, ist ein Zahlungsauftrag über den gesamten Betrag an den Schuldner (bzw. hier: [bP]) zu erlassen."
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 04.12.2017) richtet sich die am 20.12.2017 eingelangte Beschwerde der bP. In dieser wird (sinngemäß) die Aufhebung des Bescheides im Umfang von 90 % des vorgeschriebenen Betrages begehrt und dazu wie folgt ausgeführt: "Laut der Insolvenzverordnung sind Insolvenzgläubiger - etwas vereinfacht ausgedrückt- alle Gläubiger zum Zeitpunkt der Einleitung der Insolvenz. Die Forderung muss im Grunde nach bestanden haben und hätte auch zum damaligen Zeitpunkt deklariert sein müssen. Ich, als Schuldner konnte diese Rechnung nicht aufführen, da sie nicht gestellt waren. Selbst wenn die Rechnungen zum Zeitpunkt der Insolvenz Bestand gehabt, hätten, können lt. §190 IO nur die Quote welche aus dem Zahlungsplan resultierenden 10% zur Zahlung eingebracht werden. Daher werde ich 10% von der jeweiligen Rechnungssumme anweisen und erwarte die Aufhebung der restlichen Rechnungssummen durch Bescheid des Gerichtes. Erst nach Eingang des Aufhebungsbescheides werde ich die jeweiligen Summen anweisen."
- Mit Schreiben vom 03.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I.
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Weiters werden folgende Feststellungen getroffen:Der im Punkt römisch eins.
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Weiters werden folgende Feststellungen getroffen: Über das Vermögen der bP wurde am 29.06.2016 mit Beschluss des Landesgerichts KREMS AN DER DONAU, Zahl 9 S 24/16a, der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde mit Beschluss vom XXXX nach Annahme und rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans aufgehoben.Der Konkurs wurde mit Beschluss vom römisch 40 nach Annahme und rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans aufgehoben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die Feststellungen zum die bP betreffenden Insolvenzverfahren beruhen auf einem Auszug aus der Insolvenzdatei (edikte.justiz.gv.at; abgerufen am 11.01.2018).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten (auszugsweise): "Entstehung der Gebührenpflicht §
- Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
- hinsichtlich der Pauschalgebühren [ ] c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift [ ]; Pauschalgebühren § 3.
(1)In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.Paragraph 3,
(1)In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3)Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren 1. in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3), ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. [...] IV. Zahlungspflichtrömisch vier. Zahlungspflicht § 7.
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: [ ]Paragraph 7,
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: [ ] 1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber; [ ]" Die maßgeblichen Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO) lauten (auszugsweise): "Insolvenzforderungen § 51.
(1)Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).Paragraph 51,
(1)Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger). Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen § 197.
(1)Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.Paragraph 197,
(1)Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, bleibt unberührt.
(2)Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).
(2)Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Paragraph 156 b,).
(3)Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen."
(3)Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Absatz 2, ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Absatz 2, samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgeführt (Hervorhebungen durch das BVwG): "Stellt eine Partei, gegen die ein Versäumungsurteil ergangen ist, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [...] und erhebt sie gleichzeitig - "für den Fall der Nichtstattgebung des Wiedereinsetzungsantrages" Nichtigkeitsberufung, so liegt keine bloß bedingte Prozesshandlung vor. Vielmehr kommt der letzte Satz der Anm 3 zu TP 2 GGG [Anmerkung: nunmehr als allgemeiner Grundsatz in § 3 Abs 3 Z 1 normiert; vgl ErlRV 901 BlgNR,
- GP, 5] zur Anwendung, wonach die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht (mehr) entschieden wird" (VwGH 20.04.1989, 88/16/0034 = AnwBl 1989/3247)."Stellt eine Partei, gegen die ein Versäumungsurteil ergangen ist, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [...] und erhebt sie gleichzeitig - "für den Fall der Nichtstattgebung des Wiedereinsetzungsantrages" Nichtigkeitsberufung, so liegt keine bloß bedingte Prozesshandlung vor. Vielmehr kommt der letzte Satz der Anmerkung 3 zu TP 2 GGG [Anmerkung: nunmehr als allgemeiner Grundsatz in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, normiert; vergleiche ErlRV 901 BlgNR,
- GP, 5] zur Anwendung, wonach die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht (mehr) entschieden wird" (VwGH 20.04.1989, 88/16/0034 = AnwBl 1989/3247). "Dass die Berufung nicht den für sie geltenden Formvorschriften entsprochen hat und in der Folge mangels Verbesserung darüber auch nicht entschieden wurde, ist hinsichtlich der Gebührenpflicht ohne Belang" (VwGH 18.03.2013, 2010/16/0161). "Auch hinsichtlich der von den Abgabenbehörden des Bundes festzusetzenden Abgaben hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung dargetan, da[ss] solche Abgaben, auch soweit sie Konkursforderungen darstellen, während des Konkursverfahrens (gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert) festzusetzen sind, und zwar in den Fällen und mit dem Inhalt, der sich aus den Abgabenvorschriften ergibt. Ob und inwieweit derartige Konkursforderungen aus der Masse Befriedigung erlangen, entscheidet letztlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Insolvenzrechtes das Gericht. [...] Nichts anderes kann auch für den Fall der Einbringung von Gerichtsgebühren gelten. Auch im Beschwerdefall hatte daher der Präsident des Landesgerichtes lediglich darüber abzusprechen, ob die Festsetzung der Gerichtsgebühren dem Gesetz entsprach, nicht jedoch darüber, auf welche Weise der Beschwerdeführer zufolge des Zwangsausgleiches diese Gebühren zu entrichten habe" (VwGH 12.07.1990, 89/13/0085 mwN, AnwBl 1990/3572, 720 [Arnold]). Diese Rechtsprechung des VwGH steht in Einklang mit jener des Obersten Gerichtshofes (OGH; Hervorhebungen durch das BVwG): "Die Befreiung von Verbindlichkeiten aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Ausgleichs (§ 156 KO) oder eines Zahlungsplans wird im verwaltungsbehördlichen Titelverfahren bei der Bescheiderlassung nicht geprüft. Darüber ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erst im Abgabeneinhebungsverfahren, also im Exekutionsverfahren, zu entscheiden [...]. Bei der gestellten Frage, ob eine Konkursforderung, eine Masseforderung oder eine erst nach Konkursaufhebung entstandene Forderung betrieben wird, geht es nicht um eine Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Titels, sondern um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses. Darüber ist auch bei einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel von den Gerichten zu entscheiden" (OGH 14.12.2011, 3 Ob 215/11 f mwN; OGH 19.02.2014, 3 Ob 247/13 i)."Die Befreiung von Verbindlichkeiten aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Ausgleichs (Paragraph 156, KO) oder eines Zahlungsplans wird im verwaltungsbehördlichen Titelverfahren bei der Bescheiderlassung nicht geprüft. Darüber ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erst im Abgabeneinhebungsverfahren, also im Exekutionsverfahren, zu entscheiden [...]. Bei der gestellten Frage, ob eine Konkursforderung, eine Masseforderung oder eine erst nach Konkursaufhebung entstandene Forderung betrieben wird, geht es nicht um eine Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Titels, sondern um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses. Darüber ist auch bei einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel von den Gerichten zu entscheiden" (OGH 14.12.2011, 3 Ob 215/11 f mwN; OGH 19.02.2014, 3 Ob 247/13 i). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, die Erlassung eines Zahlungsbefehls über die gegenständliche Gebühr sei im Umfang von 90 % unzulässig, weil es sich bei dieser um eine Insolvenzforderung handle, welche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei, und der im Insolvenzverfahren der bP festgesetzte Zahlungsplan eine Quote von 10 % vorsehe. Der Rechtsansicht der bP kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Im gegenständlichen Fall ist die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG gemäß § 2 Z 1 lit c leg cit mit Überreichung der Berufungsschrift am 16.11.2015 in voller Höhe entstanden. Dass die Berufung eventualiter erhoben und in weiterer Folge nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch zurückgewiesen wurde, ist nach der unter PunktIm gegenständlichen Fall ist die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, leg cit mit Überreichung der Berufungsschrift am 16.11.2015 in voller Höhe entstanden. Dass die Berufung eventualiter erhoben und in weiterer Folge nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch zurückgewiesen wurde, ist nach der unter Punkt 3.
- zitierten Rechtsprechung des VwGH für die Gebührenpflicht ohne Bedeutung: Der Einwand der bP, bei der gegenständlichen Gebührenforderung handle es sich um eine Insolvenzforderung, welche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei, schlägt - jedenfalls im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - aus folgenden Gründen fehl: Sollte die verfahrensgegenständliche Gebührenforderung bis zur Konkursaufhebung nicht als Insolvenzforderung beim Masseverwalter angemeldet worden sein, steht dies der Erlassung eines Zahlungsbefehls über die entstandene Gerichtsgebühr in voller Höhe nicht entgegen. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die bP diese zu entrichten hat, sowie die Feststellung, ob es sich bei der gegenständlichen Forderung überhaupt um eine Insolvenzforderung handelt und ob diese ggf im Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. All dies wäre nämlich, in Entsprechung der unter Punkt 3.
- zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, erst im Rahmen eines allfälligen Exekutionsverfahrens bzw eines - diesem vorgelagerten - Verfahrens nach § 197 Abs 2 IO zu klären und fällt damit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.Sollte die verfahrensgegenständliche Gebührenforderung bis zur Konkursaufhebung nicht als Insolvenzforderung beim Masseverwalter angemeldet worden sein, steht dies der Erlassung eines Zahlungsbefehls über die entstandene Gerichtsgebühr in voller Höhe nicht entgegen. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die bP diese zu entrichten hat, sowie die Feststellung, ob es sich bei der gegenständlichen Forderung überhaupt um eine Insolvenzforderung handelt und ob diese ggf im Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. All dies wäre nämlich, in Entsprechung der unter Punkt 3.
- zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, erst im Rahmen eines allfälligen Exekutionsverfahrens bzw eines - diesem vorgelagerten - Verfahrens nach Paragraph 197, Absatz 2, IO zu klären und fällt damit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN). Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2182144.1.00