RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW221 2014292-3 SpruchW221 2014292-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 10.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.01.2016 seine vorab gegoltene Besoldung zuzusprechen, welche mit 01.10.2014 widerrechtlich eingestellt worden sei. Dabei berufe er sich auf die von ihm beeinspruchte Versetzung von seinem ursprünglichen Arbeitsplatzes, Positionsnummer 013, "LUO NFSAusb", Wertigkeit MBUO 1/Funktionsgruppe 3, Truppennummer 8343, Organisationsplannummer AK7. Durch das Bundesverwaltungsgericht sei mit Erkenntnis W213 2014292-1/5E die Versetzung ersatzlos aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 06.12.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag auf Nachzahlung hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht im Nachhinein aufgehobenen Versetzung zu Kenntnis genommen worden sei. Jedoch sei bei Überprüfung der Anfrage von der belangten Behörde festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bis Ende 2014 eine Ergänzungszulage nach dem K3 Schema ausgezahlt worden sei. Dies sei jedoch unrichtigerweise geschehen, da gemäß dem Schreiben mit GZ S91354/25-PerA/2014 durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) eine Aufstellung mit Arbeitsplätzen, welche eine Ergänzungszusage auf K3 rechtfertigen würden, ergangen sei. Die allgemeinen Voraussetzungen für einen K3 wertigen Arbeitsplatz gemäß § 100 Gehaltgesetz 1956 (GehG 1956) seien die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) gemäß § 231a Abs. 1 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BGD 1979) iVm § 100 Abs. 1 GehG 1956, die Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit gemäß § 231a Abs. 1 Z 2 BDG 1979 iVm § 100 Abs. 1 GehG 1956, in einer anspruchsbegründenden Sanitätseinrichtung gemäß § 100 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 und die Erbringung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe K3 gemäß Z 41. der Anlage 1 BDG 1979. Da der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers diese Kriterien nicht erfülle, sei kein Anspruch auf eine Ergänzungszulage K3 gegeben. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2014 und dem 31.01.2016 bei Innehabung der Arbeitsplatzes "LFUO NFSAusb" seinem Arbeitsplatz entsprechend entlohnt worden sei. Die Forderung der Nachzahlung laufe daher ins Leere.Mit Schreiben vom 06.12.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag auf Nachzahlung hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht im Nachhinein aufgehobenen Versetzung zu Kenntnis genommen worden sei. Jedoch sei bei Überprüfung der Anfrage von der belangten Behörde festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bis Ende 2014 eine Ergänzungszulage nach dem K3 Schema ausgezahlt worden sei. Dies sei jedoch unrichtigerweise geschehen, da gemäß dem Schreiben mit GZ S91354/25-PerA/2014 durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) eine Aufstellung mit Arbeitsplätzen, welche eine Ergänzungszusage auf K3 rechtfertigen würden, ergangen sei. Die allgemeinen Voraussetzungen für einen K3 wertigen Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Gehaltgesetz 1956 (GehG 1956) seien die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) gemäß Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BGD 1979) in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz eins, GehG 1956, die Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit gemäß Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz eins, GehG 1956, in einer anspruchsbegründenden Sanitätseinrichtung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 und die Erbringung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe K3 gemäß Ziffer 41, der Anlage 1 BDG 1979. Da der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers diese Kriterien nicht erfülle, sei kein Anspruch auf eine Ergänzungszulage K3 gegeben. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2014 und dem 31.01.2016 bei Innehabung der Arbeitsplatzes "LFUO NFSAusb" seinem Arbeitsplatz entsprechend entlohnt worden sei. Die Forderung der Nachzahlung laufe daher ins Leere. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.01.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich durch das Schreiben des BMLVS seine Situation am Arbeitsplatz in keiner Weise geändert habe. Sein Aufgabengebiet und die Verantwortung seien gleich geblieben. Es gebe keine Grundlage für die Entscheidung, dass seinem Arbeitsplatz zunächst eine Ergänzungszulage auf K3 gebührt habe, welche dann doch nicht dieser würdig sei. Auch erfülle er die im Schreiben der belangten Behörde vom 06.12.2016 aufgeführten Voraussetzungen für einen K3-wertigen Arbeitsplatz: So besitze er ein Diplom zur allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, er führe seine Tätigkeiten in einer Lehrkompanie des Militärspitals, Sanitätszentrums, aus und habe eine Sonderausbildung für Lehraufgaben "Akad. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege" mit mehr als zehn Jahren Erfahrung sowie die Berechtigung zur Ausübung der "Pflegedienstleistung" gemäß § 72 GuKG erworben. Nur der Punkt 2. (Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit) hebe die Grundlage des K-wertigen Arbeitsplatzes auf, jedoch nicht sein Tätigkeitsfeld und den Verantwortungsbereich. Aus seiner Sicht gebühre ihm daher eine Ergänzungszulage auf K3 und erbitte die diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung.Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.01.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich durch das Schreiben des BMLVS seine Situation am Arbeitsplatz in keiner Weise geändert habe. Sein Aufgabengebiet und die Verantwortung seien gleich geblieben. Es gebe keine Grundlage für die Entscheidung, dass seinem Arbeitsplatz zunächst eine Ergänzungszulage auf K3 gebührt habe, welche dann doch nicht dieser würdig sei. Auch erfülle er die im Schreiben der belangten Behörde vom 06.12.2016 aufgeführten Voraussetzungen für einen K3-wertigen Arbeitsplatz: So besitze er ein Diplom zur allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, er führe seine Tätigkeiten in einer Lehrkompanie des Militärspitals, Sanitätszentrums, aus und habe eine Sonderausbildung für Lehraufgaben "Akad. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege" mit mehr als zehn Jahren Erfahrung sowie die Berechtigung zur Ausübung der "Pflegedienstleistung" gemäß Paragraph 72, GuKG erworben. Nur der Punkt 2. (Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit) hebe die Grundlage des K-wertigen Arbeitsplatzes auf, jedoch nicht sein Tätigkeitsfeld und den Verantwortungsbereich. Aus seiner Sicht gebühre ihm daher eine Ergänzungszulage auf K3 und erbitte die diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung. Mit im Spruch genannten Bescheid des Kommando Logistik vom 20.04.2017, zugestellt am 24.04.2017, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt habe, dass der Wortlaut des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 sowie des § 100 Abs. 1 und 3 GehG 1956 eine klare Definition und damit auch eine Einschränkung der anspruchsbegründenden Tätigkeiten nicht nur nach der Art der Tätigkeit, sondern auch nach dem Ort der Ausübung vornehme. Somit begründe die Absolvierung der Ausbildung zum gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege per se noch keinen Anspruch auf Ergänzungszulage, sondern es komme vielmehr auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in Verbindung mit dem vorgezeichneten Berufsbild an. Es bedürfe somit der Erhebung der tatsächlichen Tätigkeit in der Sanitätsschule. Im vorliegenden Fall müsse für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3 iSd Anlage 41.1. BDG 1979 vergleichsweise eine Verwendung als
- a)Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
- b)ständige Stationsschwestervertreterin (ständiger Stationspflegervertreter) oder Lehrhebamme erfolgen. Tatsächlich führe der Beschwerdeführer in der Stationsschule Lehrtätigkeiten im Bereich der Ausbildung nach dem Sanitätergesetz (Notfallsanitäter) durch. Aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung und –tätigkeit ergebe sich, dass keine Heranziehung zu Lehraufgaben im Bereich der der Gesundheits- und Krankenpflege erfolge. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine vergleichbare Tätigkeit der Verwendungsgruppe K3 ausübe, erfülle er nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3.Mit im Spruch genannten Bescheid des Kommando Logistik vom 20.04.2017, zugestellt am 24.04.2017, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt habe, dass der Wortlaut des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 sowie des Paragraph 100, Absatz eins und 3 GehG 1956 eine klare Definition und damit auch eine Einschränkung der anspruchsbegründenden Tätigkeiten nicht nur nach der Art der Tätigkeit, sondern auch nach dem Ort der Ausübung vornehme. Somit begründe die Absolvierung der Ausbildung zum gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege per se noch keinen Anspruch auf Ergänzungszulage, sondern es komme vielmehr auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in Verbindung mit dem vorgezeichneten Berufsbild an. Es bedürfe somit der Erhebung der tatsächlichen Tätigkeit in der Sanitätsschule. Im vorliegenden Fall müsse für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3 iSd Anlage 41.1. BDG 1979 vergleichsweise eine Verwendung als
- a)Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
- b)ständige Stationsschwestervertreterin (ständiger Stationspflegervertreter) oder Lehrhebamme erfolgen. Tatsächlich führe der Beschwerdeführer in der Stationsschule Lehrtätigkeiten im Bereich der Ausbildung nach dem Sanitätergesetz (Notfallsanitäter) durch. Aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung und –tätigkeit ergebe sich, dass keine Heranziehung zu Lehraufgaben im Bereich der der Gesundheits- und Krankenpflege erfolge. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine vergleichbare Tätigkeit der Verwendungsgruppe K3 ausübe, erfülle er nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin beeinsprucht er die von der belangten Behörde verfügte "Verweigerung der adäquaten Besoldung" für den strittigen Zeitraum und führt ergänzend aus, dass die von der belangten Behörde dargestellte, bereits vor der ersten Versetzung geänderte Besoldung gemäß K4, keinesfalls den Tatsachen entspreche. Bis zur genannten Versetzung sei der Beschwerdeführer gemäß der damals gültigen Bewertung des Arbeitsplatzes nach K3 besoldet worden und zwar lückenlos bis zur versuchten ersten Versetzung. Nachdem diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sei, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass er bis zur zweiten Versetzung weiterhin rechtskräftig auf seinem alten Arbeitsplatz mit seiner alten Bewertung, nämlich K3 besoldet werde. Es werde daher darum ersucht seinem Antrag auf Zuerkennung der Ergänzungszulage gemäß K3 mit Pflegedienst-Chargenzulage für den in Frage stehenden Zeitraum stattzugeben. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 20.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die gemäß Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unrechtmäßige Versetzung auf den Zielarbeitsplatz "SanUO" und die Bemessung der Ergänzungszulage nach der Differenz zur Verwendungsgruppe K4 in keinem kausalen Zusammenhang stünden. Die Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass seine Ergänzungszulage gemäß § 100 iVm § 109 GehG 1956 nunmehr durch die Differenz zur Verwendungsgruppe K4 bemessen werde, sei am 20.09.2014 erfolgt. Daher sei auch die Besoldung mit 01.10.2014 umgestellt worden. Darüber hinaus sei im Bescheid ausführlich dargelegt worden, dass durch den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keine vergleichbaren Tätigkeiten der Verwendungsgruppe K3 ausgeübt würden. Daher erfülle der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ergänzungszulage K3 nicht.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 20.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die gemäß Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unrechtmäßige Versetzung auf den Zielarbeitsplatz "SanUO" und die Bemessung der Ergänzungszulage nach der Differenz zur Verwendungsgruppe K4 in keinem kausalen Zusammenhang stünden. Die Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass seine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 100, in Verbindung mit Paragraph 109, GehG 1956 nunmehr durch die Differenz zur Verwendungsgruppe K4 bemessen werde, sei am 20.09.2014 erfolgt. Daher sei auch die Besoldung mit 01.10.2014 umgestellt worden. Darüber hinaus sei im Bescheid ausführlich dargelegt worden, dass durch den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keine vergleichbaren Tätigkeiten der Verwendungsgruppe K3 ausgeübt würden. Daher erfülle der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ergänzungszulage K3 nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, im Dienststellenbereich des Kommando Logistik, als Beamter des militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO auf dem Arbeitsplatz "Kdt Sterilisations-Trp & Sanitätsunteroffizier" bei der Dienststelle XXXX Auf diesen Arbeitsplatz wurde er mit – vom Bundesverwaltungsgericht bestätigtem – Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2016 mit Wirksamkeit vom 01.02.2016 gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 versetzt.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, im Dienststellenbereich des Kommando Logistik, als Beamter des militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO auf dem Arbeitsplatz "Kdt Sterilisations-Trp & Sanitätsunteroffizier" bei der Dienststelle römisch 40 Auf diesen Arbeitsplatz wurde er mit – vom Bundesverwaltungsgericht bestätigtem – Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2016 mit Wirksamkeit vom 01.02.2016 gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 versetzt. In der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 31.01.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz Lehrunteroffizier Notfallsanitäterausbildung ("LUO NFSAusb"), Organisationsplannummer AK7, Positionsnummer 013, mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3 verwendet. Die Verwendung als "LUO NFSAusb" umfasst nach der Arbeitsplatzbeschreibung folgende Tätigkeiten und Anforderungen: "AUFGABEN Hauptaufgabe: Die Lehrtätigkeit für Notfallsanitäter durchführen Summe: 1720 Std. BESONDERE BEFUGNISSE ANFORDERUNGEN militärische Ausbildung: -Strichaufzählung GA M BUO 1 mit FüOrgEt3/San -Strichaufzählung Ausbildung der Lehrer (AdL) zivile Ausbildung/Kenntnisse: -Strichaufzählung Diplom für allg. Gesundheits- und Krankenpflege -Strichaufzählung Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen persönliche Merkmale: -Strichaufzählung Pädagogisches Einfühlungsvermögen -Strichaufzählung Teamfähigkeit -Strichaufzählung Flexibilität VORVERWENDUNG Vorverwendung(en): SanUO (10 Jahre) Internationale Erfahrung: J BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE -Strichaufzählung Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterrichten und der praktischen Ausbildung im Bereich NFSAusb -Strichaufzählung Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminaren, Lehrgängen und Kursen -Strichaufzählung Durchführung der Erste Hilfe – Ausbildung -Strichaufzählung Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen -Strichaufzählung Durchführung von Kaderfortbildungen im Bereich NFSAusb -Strichaufzählung Mitwirkung beim Erstellen und aktualisieren von Ausbildungsunterlagen im Fachbereich -Strichaufzählung Durchführung von Prüfungen -Strichaufzählung Beurteilung der Soldaten (Kaderanwärter) nach Leistung, Wissen, Können, Fähigkeiten und Motivation als Beitrag zur Mitarbeiterentwicklung und im Rahmen von Lehrgängen und Kursen -Strichaufzählung Mitarbeit bei der Erstellung der Kursplanung -Strichaufzählung Mitwirkung bei der Dokumentation der Ausbildungsgänge." 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GehG 1956 lauten wie folgt: "Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes § 100
(1)Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.Paragraph 100,
(1)Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7, (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
(3)Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
(3)Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
- Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
- Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission
(4)Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
(4)Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) einer im Absatz eins, angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
(5)Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
- beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson:
- beim jeweiligen Gehalt der im Absatz eins, angeführten Militärperson: Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
- beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(6)bis
(8)[ ] Pflegedienst-Chargenzulage § 124.
(1)Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Paragraph 124,
(1)Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2)Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
- für Stationspfleger und Stationsschwestern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227,9 €,
- für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .294,0 €,
- für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .358,1 €. Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes § 132a. Abweichend von § 100 Abs. 3 sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach demParagraph 132 a, Abweichend von Paragraph 100, Absatz 3, sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 100, Absatz eins, auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem
- Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
- Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
- GuKG,
- Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, oder
- Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, oder
- MTF-SHD-G ausgeübt werden und die Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des
- Dezember 2007 nachweist."
- Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt: "BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES Anwendungsbereich § 231a.
(1)Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, werParagraph 231 a,
(1)Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer 1. die Voraussetzungen
- a)des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, odera) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
- b)des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oderb) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
- c)des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oderc) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder
- d)des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
- d)des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt, 2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und 3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2)bis
(4)[ ] Anlage 1 41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3 Ernennungserfordernisse: 41.1. Verwendung als
- a)Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
- b)Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
- c)Lehrhebamme. 41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a41.2. In den Verwendungen nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera a
- a)die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
- b)ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG. 41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.41.3. In der Verwendung nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera b, die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. 41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz.41.4. In der Verwendung nach Ziffer 41 Punkt eins, Litera c, die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz. 42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4 Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:
- a)Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG,
- b)Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG,
- c)Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG." 3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2016, ergänzt um den Feststellungsantrag vom 11.01.2017, auf die Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG 1956 und der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 GehG 1956 auf den Zeitraum zwischen 01.10.2014 und 31.01.2016 gerichtet ist. Auch spricht der angefochtene Bescheid nur über diesen Zeitraum ab. Ausschließlichen Gegenstand des Verfahrens bildet somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 31.01.2016 die Zulagen gebühren.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2016, ergänzt um den Feststellungsantrag vom 11.01.2017, auf die Zuerkennung einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 100, GehG 1956 und der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 124, GehG 1956 auf den Zeitraum zwischen 01.10.2014 und 31.01.2016 gerichtet ist. Auch spricht der angefochtene Bescheid nur über diesen Zeitraum ab. Ausschließlichen Gegenstand des Verfahrens bildet somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 31.01.2016 die Zulagen gebühren. Wie sich aus § 100 Abs. 4 GehG 1956 ergibt, gebührt einer in Abs. 1 angeführten Militärperson, deren jeweiliges Gehalt (zuzüglich bestimmter Zulagen) niedriger ist als das Gehalt (zuzüglich bestimmter Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich bestimmter Zulagen).Wie sich aus Paragraph 100, Absatz 4, GehG 1956 ergibt, gebührt einer in Absatz eins, angeführten Militärperson, deren jeweiliges Gehalt (zuzüglich bestimmter Zulagen) niedriger ist als das Gehalt (zuzüglich bestimmter Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich bestimmter Zulagen). Zur Beurteilung der Frage der Vergleichbarkeit nach § 100 Abs. 4 GehG 1956 hat die Behörde ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung des Beamten die von ihm ausgeübten Tätigkeiten darzustellen und begründend darzulegen, welcher Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes diese Tätigkeiten überwiegend zuzuordnen sind (VwGH 21.01.2015, 2011/12/0073).Zur Beurteilung der Frage der Vergleichbarkeit nach Paragraph 100, Absatz 4, GehG 1956 hat die Behörde ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung des Beamten die von ihm ausgeübten Tätigkeiten darzustellen und begründend darzulegen, welcher Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes diese Tätigkeiten überwiegend zuzuordnen sind (VwGH 21.01.2015, 2011/12/0073). Ausgangspunkt bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer die von ihm begehrte Ergänzungszulage gebührt, ist somit die unstrittige Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer ehemals innegehabten Arbeitsplatzes "LUO NFSAusb". Der Beschwerdeführer war somit für die Ausbildung von Notfallsanitäter nach dem Sanitätergesetz zuständig. In der Arbeitsplatzbeschreibung ist unter den Anforderungen des Arbeitsplatzes neben der erforderlichen militärischen Ausbildung, welche unter anderem die Ausbildung der Lehrer (AdL) umfasst, an zivilen Ausbildungen nur das Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege sowie eine Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen angeführt. Nicht erforderlich ist zufolge der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG, wie dies nach Punkt 41.2 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe K3 Ernennungsvoraussetzung ist.Ausgangspunkt bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer die von ihm begehrte Ergänzungszulage gebührt, ist somit die unstrittige Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer ehemals innegehabten Arbeitsplatzes "LUO NFSAusb". Der Beschwerdeführer war somit für die Ausbildung von Notfallsanitäter nach dem Sanitätergesetz zuständig. In der Arbeitsplatzbeschreibung ist unter den Anforderungen des Arbeitsplatzes neben der erforderlichen militärischen Ausbildung, welche unter anderem die Ausbildung der Lehrer (AdL) umfasst, an zivilen Ausbildungen nur das Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege sowie eine Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen angeführt. Nicht erforderlich ist zufolge der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG, wie dies nach Punkt 41.2 Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe K3 Ernennungsvoraussetzung ist. Dabei wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben "Akad. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege" mit mehr als zehn Jahren Erfahrung sowie die "Berechtigung zur Ausübung der Pflegedienstleistung" gemäß § 72 GuKG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 75/2016 verfügt. Jedoch gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K3 zusteht, nicht die von ihm absolvierten Ausbildungen, sondern die konkreten Anforderungen und Tätigkeiten, die sich aus dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben und aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind, maßgeblich sind.Dabei wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben "Akad. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege" mit mehr als zehn Jahren Erfahrung sowie die "Berechtigung zur Ausübung der Pflegedienstleistung" gemäß Paragraph 72, GuKG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2016, verfügt. Jedoch gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K3 zusteht, nicht die von ihm absolvierten Ausbildungen, sondern die konkreten Anforderungen und Tätigkeiten, die sich aus dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben und aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind, maßgeblich sind. Nach Punkt 41.1. der Anl. 1 zum BDG 1979 ist Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe K3 die Verwendung als Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Stationsschwester (Stationspfleger), Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder Lehrhebamme.Nach Punkt 41.1. der Anlage eins, zum BDG 1979 ist Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe K3 die Verwendung als Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Stationsschwester (Stationspfleger), Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder Lehrhebamme. Die ehemals vom Beschwerdeführer ausgeübte Lehrtätigkeit für Notfallsanitäter kann keinesfalls mit einer der Tätigkeiten der Verwendungsgruppe K3 verglichen werden. Das in der Arbeitsplatzbeschreibung als Anforderung genannte Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege stellt ein Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe K4 (Punkt 42. der Anl. 1 zum BDG 1979) dar und die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen ist kein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG iSd Punkt 41.2. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979.Die ehemals vom Beschwerdeführer ausgeübte Lehrtätigkeit für Notfallsanitäter kann keinesfalls mit einer der Tätigkeiten der Verwendungsgruppe K3 verglichen werden. Das in der Arbeitsplatzbeschreibung als Anforderung genannte Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege stellt ein Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe K4 (Punkt 42. der Anlage eins, zum BDG 1979) dar und die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen ist kein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG iSd Punkt 41.2. Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979. Daher fehlt dem Beschwerdeführer mangels tatsächlicher Ausübung der betreffenden Tätigkeit und mangels Vergleichbarkeit mit einer Tätigkeit eines Beamten des Krankenpflegedienstes in der Verwendungsgruppe K3 die Voraussetzung für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3. Die Pflegedienst-Chargenzulage gebührt gemäß § 124 Abs. 1 GehG 1956 einem Beamten für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen. Die in Abs. 2 angeführten Funktionen sind:Die Pflegedienst-Chargenzulage gebührt gemäß Paragraph 124, Absatz eins, GehG 1956 einem Beamten für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen. Die in Absatz 2, angeführten Funktionen sind: Stationspfleger und Stationsschwestern, Oberpfleger und Oberschwestern, Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege. Der Beschwerdeführer erfüllte Lehrtätigkeiten für Notfallsanitäter, jedoch war er nicht Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege. Auch die anderen Funktionen treffen nicht auf ihn zu. Da der Beschwerdeführer somit keine in § 124 Abs. 2 GehG 1956 angeführte Funktion zur Zuerkennung einer Pflegedienst-Chargenzulage tatsächlich ausgeübt hat, gebührt ihm keine Pflegedienst-Chargenzulage.Da der Beschwerdeführer somit keine in Paragraph 124, Absatz 2, GehG 1956 angeführte Funktion zur Zuerkennung einer Pflegedienst-Chargenzulage tatsächlich ausgeübt hat, gebührt ihm keine Pflegedienst-Chargenzulage. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig und die unter A) angeführte Rechtsprechung übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig und die unter A) angeführte Rechtsprechung übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2014292.3.00