GVG stattgegeben und XXXX und XXXX (auch XXXX auch XXXX auch XXXX ) XXXX (auch XXXX )
G 2005 sowie XXXX (auch XXXX )
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A)I. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 (auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 )
Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG 2005 sowie römisch 40 (auch römisch 40 )
Paragraph 3, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX (auch XXXX auch XXXX auch XXXX ) XXXX (auch XXXX ) und XXXX (auch XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 (auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 ) und römisch 40 (auch römisch 40 ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses
4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Paragraph 29, Absatz 2 a, leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz am 16.11.2015, wodurch insbesondere § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit")
24 leg.cit. im konkreten Fall auf sie Anwendung finden; dementsprechend kommt den Beschwerdeführern eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz am 16.11.2015, wodurch insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im konkreten Fall auf sie Anwendung finden; dementsprechend kommt den Beschwerdeführern eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W246.2122242.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.