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{'item': 'W246 2122244-1'}

Obsah (5)§ 28§ 3Art. 133§ 29§ 75

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW246 2122244-1 SpruchW246 2122242-1/24E W246 2122244-1/21E W246 2122243-1/21E Gekürzte Ausfertigung des am 21.12.2017 mündlich verkün

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX und XXXX (auch XXXX auch XXXX auch XXXX ) XXXX (auch XXXX )

§ 3Abs. 1 und 4 Asyl

G 2005 sowie XXXX (auch XXXX )

§ 3Abs. 1 und 4 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A)I. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 (auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 )

Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG 2005 sowie römisch 40 (auch römisch 40 )

Paragraph 3, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX (auch XXXX auch XXXX auch XXXX ) XXXX (auch XXXX ) und XXXX (auch XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 (auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 ) und römisch 40 (auch römisch 40 ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

§ 29Abs.

2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Paragraph 29, Absatz 2 a, leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz am 16.11.2015, wodurch insbesondere § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg.cit. im konkreten Fall auf sie Anwendung finden; dementsprechend kommt den Beschwerdeführern eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz am 16.11.2015, wodurch insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im konkreten Fall auf sie Anwendung finden; dementsprechend kommt den Beschwerdeführern eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W246.2122244.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.