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{'item': 'W249 2148701-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW249 2148701-1 SpruchW249 2148703-1/11E W249 2148701-1/11E W249 2148702-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2017, zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2017, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX, geboren am XXXX, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2017, zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2017, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) und ihr Mann, der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2), afghanische Staatsangehörige der Volkszugehörigkeit der Tadschiken und der Religionszugehörigkeit der Sunniten, reisten spätestens am 14.10.2015 irregulär nach Österreich ein. BF1 und BF2 stellten an diesem Tag bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) und ihr Mann, der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2), afghanische Staatsangehörige der Volkszugehörigkeit der Tadschiken und der Religionszugehörigkeit der Sunniten, reisten spätestens am 14.10.2015 irregulär nach Österreich ein. BF1 und BF2 stellten an diesem Tag bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
  3. In der Erstbefragung am 15.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass die Familie von BF1 gegen ihre Heirat mit BF2 gewesen sei. BF1 und BF2 seien von der Familie von BF1 bedroht und verprügelt worden. Ihr beider Leben sei in Gefahr. BF2 gab an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und die Taliban Menschen grundlos töteten. Man könne in Afghanistan nicht leben und arbeiten. BF2 wolle seine Familie unterstützen, habe jedoch keine Arbeit gefunden und aus diesem Grund Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Armut.
  4. Am 22.07.2016 wurde der Sohn von BF1 und BF2, nunmehriger Drittbeschwerdeführer (in der Folge BF3), in Österreich geboren.
  5. Bei ihrer Einvernahme am 27.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari führte BF1 im Wesentlichen aus, dass sie und ihr Mann in Teheran/Iran traditionell geheiratet hätten und nach ca. einem Monat geflüchtet seien. Bei der Eheschließung durch den Mullah seien ihr Vater, ihre Mutter, die Eltern ihres Mannes, seine beiden Tanten väterlicherseits und zwei seiner Onkel väterlicherseits samt deren Frauen sowie ihr jüngerer Bruder und ihre kleine Schwester anwesend gewesen. Bei der anschließenden Hochzeitsfeier seien ihre Mutter, ihr jüngerer Bruder und ihre Schwester, die Familie ihres Mannes und gemeinsame Freunde anwesend gewesen. Vor der Eheschließung habe sie mit ihren Eltern, ihren beiden Brüdern und ihrer Schwester gelebt. Danach habe sie mit ihren Schwiegereltern, der jüngsten Schwester ihres Ehemannes und ihrem Ehemann gelebt. Sie sei im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen. Ihre Eltern seien damals mit ihrem älteren Bruder in den Iran gegangen. Ihre Eltern und Geschwister würden noch in Teheran leben. Sie habe in Afghanistan einen Onkel mütterlicherseits und einen väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits, die sie nie besucht habe. Ihre Mutter stehe in regelmäßigem Kontakt zu ihren Geschwistern, betreffend ihren Vater könne sie in diesem Zusammenhang keine Angaben machen. Mit ihrer Schwiegermutter in Afghanistan habe BF1 telefonischen Kontakt. Der Vater von BF1 habe Gemüse verkauft und ihr Bruder in einem Geschirrladen als Verkäufer gearbeitet. Nach der Eheschließung habe ihr Mann als Installateur gearbeitet. Die Familie von BF1 habe in Afghanistan keine Besitztümer wie Häuser oder Gründe. BF1 gab an, die
  6. Schulklasse in Teheran besucht und abgeschlossen zu haben. Sie und ihr Mann hätten ihre Eheschließung eineinhalb Jahre lang geplant. BF2 habe seine Familie schicken wollen, um um ihre Hand anzuhalten, aber sie habe ihn gebeten zu warten, damit sie die Schule abschließe, weil ihre Eltern ohnehin nicht einverstanden gewesen wären, so lange sie noch in die Schule gegangen sei. Als um ihre Hand angehalten worden sei, hätten ihre Eltern das nicht akzeptiert, weil sie sie mit ihm zuvor im Park zusammen gesehen hätten. Sie hätten sie mit nach Hause genommen und mit Holzstöcken zusammengeschlagen. Als BF1 zur Polizei gegangen sei, habe die Polizei, weil sie Afghanin sei, ihre Familie angerufen, und sie hätten sie abgeholt und wieder geschlagen. Ihr Vater habe sie mit ihrem Cousin zwangsverheiraten wollen, aber BF1 habe mit Selbstmord gedroht. Es sei ihr gelungen, ihre Mutter von der Eheschließung zu überzeugen, mit deren Hilfe es möglich gewesen sei, dass ihr Vater an ihrer Trauung teilnehme. Aber zu ihrer Hochzeitsfeier seien weder ihr Vater noch ihre Verwandtschaft väterlicherseits gekommen. Sie seien der Meinung gewesen, dass BF1 die Familie entehrt hätte. Weiters habe ihr Onkel ihren Vater aus Afghanistan angerufen, dass er BF1 nach Afghanistan schicken solle, damit er sie dort umbringen könne. Auf Nachfrage, ob ihr Vater zum Schluss mit ihrer Eheschließung einverstanden gewesen sei, antwortete BF1, dass die Eheschließung ohne Einverständnis ihres Vaters nicht gültig gewesen wäre. Ihre Mutter habe ihn mit Hilfe von besonderen Gebetstexten dorthin gelockt. Ihre Onkel seien gegen die Eheschließung gewesen, da einer von ihnen wollte, dass BF1 seinen Sohn heirate. Sie habe ihn aber nicht heiraten wollen, da er Drogen und Alkohol konsumiert habe. Auch ihr Vater habe sie mit diesem Cousin verheiraten wollen. Es sei Tradition, dass die Mädchen innerhalb der Verwandtschaft heirateten. BF1 habe die Wahl zwischen zwei Cousins unterschiedlicher Onkel väterlicherseits gehabt, aber der andere sei geistig zurückgeblieben, sie habe sich ein Leben mit ihnen beiden nicht vorstellen können. Zu dem Vorfall im Park befragt, gab BF1 im Wesentlichen an, dass sich dieser ca. 3 bis 4 Monate vor der Ausreise ereignet habe. BF1 sei eines Abends mit ihrer Mutter und ihren Tanten und der Frau ihres Onkels im Park gewesen, BF2 sei ebenfalls dort gewesen. Er habe mit ihr darüber sprechen wollen, dass seine Familie um ihre Hand anhalten wolle. Sie seien lediglich zusammen gesessen, als ihre Mutter sie zusammen gesehen habe. Sie habe BF2 geohrfeigt, BF1 nach Hause mitgenommen und dort zusammengeschlagen. BF1 sei am nächsten Tag am Morgen sehr früh zur Polizei gegangen. Dann sei sie abgeholt und wieder zusammengeschlagen worden. Die Polizei habe ihrer Familie aber gedroht, dass sie ihr nichts mehr antun dürften, da der Fall sonst vor Gericht käme. Dann habe die Familie nichts mehr getan. Nach der Polizei sei BF1 zuerst zu ihrem jüngsten Onkel mütterlicherseits gebracht worden. BF2 habe dann dort angerufen und über die Ehefrau ihres Onkels habe sie mit ihm gesprochen. Zu ihrem Onkel sei sie gebracht worden, weil sie gesagt habe, dass sie nicht wieder zu ihren Eltern wolle, da diese sie schlagen würden. Da habe ihr Onkel gemeint, dass sie zu ihm dürfe. BF1 gab weiters an, dass sie und ihr Mann nach der Heirat eine Zeit lang in Ruhe leben konnten. Aber später seien ihrem Schwiegervater und ihrem Mann Textnachrichten mit Drohungen geschickt worden. Man habe darin gedroht, dass man BF1 töten werde, wenn man sie irgendwo erwische. Ihr Mann habe sie aus Angst nicht mehr außer Haus gelassen. BF1 und BF2 hätten nicht mehr ein so unruhiges und unsicheres Leben führen wollen. Nach Afghanistan hätten sie auch nicht zurückgehen können, darum hätten sie beschlossen, nach Europa zu gehen. Auf Nachfrage erklärte BF1, dass sie nicht wisse, wer die Textnachrichten geschickt habe. Sie vermute aber, dass es ihre Cousins gewesen seien, da dies ihre einzigen Feinde gewesen sein, die einzigen, die etwas gegen die Eheschließung hatten. Dies aufgrund der Tatsache, dass vereinbart gewesen sei, dass sie einen ihrer Cousins heiraten müsse; vermutlich sei daher die ganze Verwandtschaft väterlicherseits gegen ihre Eheschließung gewesen. Auf die Frage, warum BF1 und BF2 nicht nach Afghanistan zurückkehren konnten, antwortete BF1, dass sie keine Angst vor ihren Onkeln väterlicherseits gehabt hatten, obwohl diese dort lebten. Aber ihr Mann hätte in Afghanistan keine richtige Arbeit gehabt. Sie hätten kein normales Leben führen können ohne Geld, und es habe keine Aussicht auf eine Zukunft in Afghanistan gegeben. BF1 gab an, die ganze Zeit zu Hause zu sein und sich um ihren Sohn zu kümmern. Sie hätten auch nicht viel Geld, um Ausflüge zu machen. Ihr Mann lerne Deutsch und spiele Fußball.
  7. Bei seiner Einvernahme am 27.09.2016 vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari führte BF2 im Wesentlichen aus, dass er zuvor eine andere Ehefrau gehabt habe, aber die Ehe sei in die Brüche gegangen. Seine Ex-Frau habe sich scheiden lassen. BF2 habe 16 Jahre lang in Herat, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt; seine Mutter und andere Angehörige würden derzeit ebenfalls in Herat leben. BF2 sei dann mit seinem Onkel väterlicherseits in den Iran gegangen, habe seine Familie aber regelmäßig besucht. In Afghanistan habe er Schafe gehütet und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran habe er diverse Arbeiten verrichtet, vor allem aber habe er als Installateur gearbeitet. Er habe keine Schulausbildung, habe aber, als er im Iran gearbeitet habe, abends zwei Jahre lang einen Privatunterricht besucht, sodass er lesen und schreiben könne.BF2 habe 16 Jahre lang in Herat, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 gelebt; seine Mutter und andere Angehörige würden derzeit ebenfalls in Herat leben. BF2 sei dann mit seinem Onkel väterlicherseits in den Iran gegangen, habe seine Familie aber regelmäßig besucht. In Afghanistan habe er Schafe gehütet und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran habe er diverse Arbeiten verrichtet, vor allem aber habe er als Installateur gearbeitet. Er habe keine Schulausbildung, habe aber, als er im Iran gearbeitet habe, abends zwei Jahre lang einen Privatunterricht besucht, sodass er lesen und schreiben könne. Zum Fluchtgrund gab BF2 im Wesentlichen an, dass er und BF1 1 - 1¿ Jahre zusammen gewesen seien, wovon aber niemand etwas gewusst habe. Sie seien eines Abends in einem Park gewesen, jemand aus ihrer Familie dürfte sie zusammen gesehen haben. BF2 sei von ihren Eltern und Brüdern zusammengeschlagen worden, ihre Cousins seien auch beteiligt gewesen. Sie hätten auch BF1 geschlagen, sie sei dann um 5 Uhr morgens von zu Hause geflüchtet und zur Polizei gegangen. Ihr Vater habe sie dann mit ihrem Cousin verheiraten wollen, sie habe das abgelehnt. BF1 und BF2 hätten nämlich die Absicht gehabt zu heiraten. BF1 habe mit Selbstmord gedroht, dann habe ihre Mutter BF1 und BF2 unterstützt. Ihr Vater sei nicht zu ihrer Eheschließung gekommen, ihre Cousins hätten ebenfalls die Absicht gehabt, BF2 zu schlagen. In der Folge hätten der Vater von BF2 und BF2 eigenartige Sms-Nachrichten bekommen mit falschen Behauptungen über BF1, zB des Inhalts, dass sie bereits verheiratet wäre und Kinder hätte. BF1 und BF2 hätten sich deshalb zur Ausreise entschieden. BF2 habe die Qualen seitens der Familie von BF1 nicht mehr ertragen können. Sie hätten ihm zwar mit dem Tod gedroht, sie hätten ihn im Iran aber nicht so einfach töten können. Der Iran sei ein sicheres Land mit sicheren Gesetzen. Der iranische Staat könne die Menschen aber nicht vor Schikanen schützen. Bei der Eheschließung seien sein Vater, sein Onkel väterlicherseits, ein Mullah und sein Verwandter, ein Bruder von BF1 und der Schwiegervater eines Bruders von BF1 anwesend gewesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei auch der Vater von BF1 anwesend gewesen, zum Hochzeitsfest sei er dann nicht mehr erschienen. Auf Frage nach den Gründen für die Asylantragstellung in Österreich gab BF2 an, dass er Afghanistan verlassen habe, um im Iran Geld für seine Familie zu verdienen. Den Iran habe er wegen der Probleme mit der Familie seiner Frau verlassen. Bis auf seine Schwiegermutter seien alle anderen Angehörigen seiner Ehefrau gegen ihn gewesen. Zuletzt sei er von einer ihm unbekannten Mobiltelefonnummer immer wieder kontaktiert und gequält worden. Die Polizei habe aber nicht herausfinden können, wem die Nummer gehört habe. BF1 und BF2 hätten zudem im Iran keine Aufenthaltsdokumente gehabt und stets mit einer Abschiebung rechnen müssen. Befragt zur Situation im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan erklärte BF2 im Wesentlichen, dass er damals zwar keinen Hungertod erlitten hätte, aber er hart hätte arbeiten müssen. Wenn er dort eine geeignete Arbeit gehabt hätte, wäre er nicht in den Iran gegangen. Die Onkel väterlicherseits von BF1 würden außerdem in Afghanistan leben. Sie hätten zu seinem Schwiegervater gesagt, dass dieser BF1 nach Afghanistan schicken solle, damit sie sie dort bestrafen, töten, könnten. BF1 und BF2 seien nach Österreich gekommen, um ein ruhiges Leben zu führen. Die Onkel väterlicherseits von BF1 würden in Herat leben. Einer außerhalb der Stadt und die anderen in der Stadt. Wenn man ausschließlich in der Heimatprovinz gelebt habe und nicht in der Lage sei, sich in einer anderen Provinz ein Leben aufzubauen, dann könne man auch nicht woanders hingehen. BF2 habe weder eine gute Arbeit, noch habe er Geld gehabt, um sich in einer anderen Provinz eine Bleibe leisten zu können.
  8. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte BF2 eine Tazkira sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an der Fußballgruppe des Vereins "Willkommen Mensch" vor.
  9. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
  10. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass BF2 im Zuge seiner Einvernahme am 27.09.2016 angegeben habe, keine Drohungen, sondern diffamierende Textnachrichten unbekannter Quelle betreffend BF1 via Sms erhalten zu haben. Zu deren konkretem Inhalt habe er allerdings nur vage Angaben gemacht und als einziges Beispiel die Behauptung genannt, dass BF1 bereits verheiratet wäre und Kinder hätte. BF2 habe zudem angegeben, dass die Familie von BF1 ihn mit dem Tod bedroht habe, was BF1 selbst nicht erwähnt habe. Konkret nach den Schwierigkeiten mit der Familie von BF1 befragt, habe BF2 lediglich den Vorfall im Park genannt, der sich allerdings noch vor der Eheschließung ereignet habe. Im Gegensatz den Ausführungen von BF1, wonach BF2 eine Ohrfeige von der Mutter von BF1 erhalten habe, habe BF2 erklärt, dass er von den Eltern, Brüdern und Cousins von BF1 zusammengeschlagen worden sei. Aufgrund der unterschiedlichen Darstellung der Fluchtgründe sei davon auszugehen, dass BF2 versucht habe, sein Vorbringen zu steigern. Die Gründe für die Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung der Person von BF1 und BF2 oder Furcht vor dieser habe jedenfalls aus oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden können. Im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Afghanistan seien diese keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Weiters gebe es noch Verwandtschaft in Afghanistan, mit der Kontakt bestehe; BF1 und BF2 würden damit über soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland verfügen und dort im Familienverband nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
  11. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer am 23.02.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) gegen die jeweiligen Bescheide in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es das BFA unterlassen habe, Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere für BF1 anzustellen. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig, darüber hinaus fänden sich keine detaillierten Feststellungen zur Situation von Rückkehrern. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig und die Sachverhaltsermittlung mangelhaft, die vermeintlichen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführer seien erklärbar.
  12. Am 17.08.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari statt, zu der die Beschwerdeführer persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Beschwerdeführer legten weitere Bescheinigungsmittel vor. BF1: -Strichaufzählung ÖSD Zertifikat A1 vom 10.07.2017 ("gut bestanden") -Strichaufzählung eine Teilnahmebestätigung über den Besuch am Bildungskaffee am 21.04.2017 -Strichaufzählung eine Kursteilnahmebestätigung an "Deutschkurse für AsylwerberInnen" von 27.02.-05.05.2017 für A1 -Strichaufzählung eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses für Anfänger von 07.10.-23.12.2016 BF2: -Strichaufzählung eine Kursteilnahmebestätigung an "Deutschkurse für AsylwerberInnen" von 27.02.-05.05.2017 für A0 -Strichaufzählung eine Teilnahmebestätigung über den Besuch am Bildungskaffee am 21.04.2017 -Strichaufzählung eine Teilnahmebestätigung für die Veranstaltung "Dialog Umwelt 2017" am 10.02.2017 -Strichaufzählung eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A1 von 09.05.-21.07.2017 -Strichaufzählung ein Teilnahmebestätigungsschreiben der "Fußballgruppe Willkommen Mensch" Weiters wurde eine Unterrichtsbestätigung für BF1 und BF2 vorgelegt, bei der in Ergänzung zum offiziellen Ausbildungsweg Unterricht in deutscher Sprache nach der Methode "graf-gutfreund" erteilt wird. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "[ ] R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen. R stellt fest, dass die BF1 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden und mittelmäßig auf Deutsch beantwortet hat. R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF1: Ja, ich habe A1 mit Prüfung und Zeugnis absolviert. Nächsten Monat wird A2 beginnen. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF1: Mittwochs habe ich einen Schneidereikurs besucht. Montags bin ich zum Fitness gegangen. R: Machen Sie das regelmäßig? BF1: Ja. Jetzt sind Ferien. Deswegen habe ich keine Bestätigung vorlegen können. [ ] R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach, machen Sie eine Ausbildung? BF1: Ich habe versucht, einen Job zu finden. Ich habe die Diakonie darum gebeten, aber sie haben gemeint, nachdem ich die "weiße Karte" habe, darf ich nicht arbeiten. R: Wie sieht derzeit Ihr Alltag in Österreich aus? Entspricht er dem, was Sie sich vorgestellt haben? BF1: Ja, der Unterschied hier ist, dass es wie Himmel und Erde ist, so groß ist der Unterschied. Ich muss hier kein Kopftuch tragen. Ich kann hier das machen, was ich will. Ich werde arbeiten gehen. Ich habe nicht die Angst hier, dass ich nicht arbeiten darf, weil ich eine Frau bin. Auf Nachfrage: Das mache ich jeden Tag: Wenn ich in der Früh aufstehe, fahre ich mit dem Fahrrad. Dann gehe ich einkaufen. Wenn ich nach Hause gehe, hat mein Mann Frühstück vorbereitet. Nach dem Frühstücken lernen wir für zwei, drei Stunden Deutsch. Dann schauen wir fern. Am Nachmittag nehmen wir das Kind in den Park. Anmerkung: BF1 erscheint ohne Kopftuch mit Shirt und Jeanshose. R: Wie wollen Sie Ihr Leben in Österreich gestalten, wenn Sie den Asylstatus bekämen? BF1: Zunächst werde ich die Sprache lernen. Danach möchte ich gerne arbeiten, damit ich ein gutes Leben gemeinsam mit meinem Ehegatten und Kind habe. R: Als was möchten Sie arbeiten? BF1: Ich habe zwei Jahre im Iran Schneiderei gelernt. Ich möchte gern in diesem Bereich arbeiten. R: Haben Sie sich erkundigt, welche Voraussetzungen Sie dafür bräuchten? BF1: Ja, ich habe mich erkundigt. Ich besuche bereits einen Schneidereikurs. Die Lehrer haben mir gesagt, dass man zunächst Schneiderei lernen soll. Anschließend muss man eine Prüfung ablegen und bestehen. Und wenn man eine Arbeitserlaubnis hat, dann darf man in dieser Branche arbeiten. R: Haben Sie eigenes Geld, über das Sie frei verfügen können? BF1: Zurzeit habe ich kein Geld. R: Das heißt, Sie haben auch kein eigenes Konto/eine eigene Bankomatkarte? BF1: Nein. R: Wer führt in Ihrer Familie den Haushalt? BF1: Die Wäsche wäscht mein Mann, und die Putzarbeiten erledigt auch er. Ich koche nur. R: Wer trifft in Ihrer Familie die Entscheidungen? BF1: Meistens ich. R: Welche Zukunft stellen Sie sich für Ihr Kind vor? BF1: Ich wünsche mir, dass mein Kind hier eine Schule besucht, einen Beruf lernt und auf eigenen Beinen steht. Er soll in einer "westlichen Gesellschaft" aufwachsen, damit meine ich, dass er seine Freiheiten haben soll. Es ist egal, ob das Kind ein Mädchen oder ein Bub ist. Sie sollen ihre Entscheidungen frei treffen können. R: Sie haben gesagt, dass Sie alleine einkaufen gehen, aber kein eigenes Geld haben. Gibt Ihnen Ihr Mann dafür Geld oder wie funktioniert das? BF1: Wir bekommen wöchentlich pro Person 42,-- Euro. Das Geld ist bei mir, und wenn er etwas braucht, dann gebe ich es ihm. Vorhin habe ich gemeint, dass ich kein eigenes Geld verdiene. R: Wollen Sie zu Ihrer Situation in Österreich sonst noch etwas angeben? BF1: Ich habe hier die Freiheit, Entscheidungen zu treffen, und ich kann das machen, was ich möchte. Diese Freiheit habe ich hier. R: Inwieweit hat sich Ihr Leben im Iran im Alltäglichen von Ihrem Leben hier in Österreich unterschieden? BF1: Es gibt mehrere Unterschiede. Zum Beispiel durfte ich im Iran nicht das Haus verlassen. Ich durfte im Iran nicht alleine einkaufen gehen. Im Iran durften die Frauen überhaupt nicht Fahrrad fahren. Abgesehen davon, dass man dort ein Kopftuch tragen muss, musste man auch einen Tschador tragen. Dort dürfen Frauen überhaupt nicht arbeiten. Sie müssen zuhause bleiben. R: Wie haben Sie dann Ihren Mann alleine im Park getroffen? BF1: Wir sind meistens freitags Abend zu einem Park in der Nähe unseres Hauses gegangen. An diesem Abend sind meine Tanten sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits gemeinsam mit meinen Eltern in diesen Park gegangen. Am Anfang hat mir mein Vater nicht erlaubt, dann hat meine Mutter darauf bestanden, dass ich nicht alleine zuhause bleiben soll, sondern ich soll auch mitgehen. Im Park hat mein Mann mich gesehen und hat mich angerufen – seine Tante mütterlicherseits ist gut befreundet mit meiner Mutter und seine Tante hat die Telefonnummer meiner Mutter gehabt -, dass ich zu einem geschützten Platz im Park gehen soll. Ich wollte hingehen, aber mein Vater hat mir das am Anfang nicht erlaubt und hat gemeint, wenn ich hingehen möchte, dann soll ich von meinem Bruder begleitet werden. Ich habe aber meine Eltern davon überzeugt, dass ich nur Wasser trinken möchte und schnell zurückkommen werde. Ich bin hingegangen, aber meine Mutter hat mich verfolgt gehabt. Als ich bei ihm angekommen bin, hat uns meine Mutter gesehen. Sie hat mich geschlagen und ihn beschimpft. Er ist vom Park weggegangen, und wir sind nach Hause gekommen. R: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Ja, mein Deutschlehrer namens XXXX. Er kommt auf Besuch zu uns. Ich habe eine Nachbarin. Manchmal besucht sie uns, manchmal besuchen wir sie.BF1: Ja, mein Deutschlehrer namens römisch 40 . Er kommt auf Besuch zu uns. Ich habe eine Nachbarin. Manchmal besucht sie uns, manchmal besuchen wir sie. R: Wovon leben Sie derzeit? BF1: Wir sind in der Grundversorgung. [ ] R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Afghanistan, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF1: Ja, ich bin mit meiner Schwiegermutter in Kontakt. Ich telefoniere mit ihr über das Internet alle zwei Monate einmal. [ ] R: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan außer Ihrer Schwiegermutter? BF1: In Afghanistan habe ich einen Onkel väterlicherseits und einen mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Ich bin aber mit keinem von ihnen in Kontakt. R: Sind Ihre Eltern oder Ihre Geschwister mit ihnen in Kontakt? BF1: Ja. R: Wie geht es diesen Verwandten in Afghanistan finanziell? BF1: Das weiß ich nicht. Ich bin mit ihnen nicht in Kontakt und habe diesbezüglich auch nicht gefragt. R: Wissen Sie, was diese beruflich machen? BF1: Nein, ich weiß überhaupt nichts. R: Sie wissen auch nicht von den Wohnverhältnissen, die sie haben? BF1: Nein, ich weiß nichts. R: Wer war das Familienoberhaupt, als Sie noch bei Ihren Eltern in Teheran gelebt haben? BF1: Mein Vater. R: Wer war bei Ihrer Eheschließung anwesend? BF1: Es waren mein Vater und mein Schwiegervater anwesend. Ich glaube, dass auch seine Onkel väterlicherseits anwesend waren, aber nachdem die Frauen und Männer getrennt waren, weiß ich nicht, wer alles von den Männern dort anwesend war. Bei den Frauen war meine Mutter, meine Schwiegermutter und die Tanten meines Ehemannes väterlicherseits anwesend. R: Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA Textnachrichten mit Drohungen erwähnt. Was stand in diesen Textnachrichten? BF1 (weint). Die Verhandlung wird um 15:33 Uhr unterbrochen und um 15:37 Uhr fortgesetzt. Die Frage wird wiederholt: BF1: Ich war in meinen Mann verliebt, und ich wollte ihn heiraten, aber meine Onkel väterlicherseits waren dagegen. Mein Onkel wollte, dass ich seinen Sohn heirate. Das wollte ich aber nicht. Ich weiß nicht, von wem diese SMS tatsächlich stammen, ob von meinem Onkel oder von der Familie meines Ehegattens. Ich weiß es nicht, wer dahinter stand, aber diese Person oder diese Personen wollten nicht, dass ich ein glückliches Leben habe. Deshalb haben Sie sogar an meinen Schwiegervater eine SMS geschickt. (BF1 weint.) Sie haben sehr schlimme Sachen geschrieben. Zum Beispiel stand in diesem SMS, dass ich mit der Person, die das SMS geschrieben hat, eine Beziehung habe und dass er von mir ein Kind hat. Das war eigentlich sehr schlimm. Das ist sehr schlecht für eine Frau in unserem Kulturkreis. Mein Mann hätte sich auch von mir scheiden lassen können. RI: Enthielten diese Textnachrichten auch Drohungen gegen Sie oder Ihren Mann? BF1: Ja. R: Welche? BF1: In dieser SMS stand: "Wenn ihr in meine Hand fallen werdet, werde ich euch umbringen. Egal, wo ihr seid, werde ich euer Leben zerstören und werde ich nicht zulassen, dass ihr ein glückliches Leben habt." Was im SMS an meinem Schwiegervater gestanden ist, hat er uns nicht erzählt, aber er war sehr verärgert, und ich gehe davon aus, dass etwas Schlimmeres in diesem SMS gestanden ist. R: Warum denken Sie, dass es auch die Familie Ihres Mannes gewesen sein könnte, die solche SMS geschrieben hat? BF1: Mein Mann war bereits verheiratet, bevor er mich geheiratet hat. Er hat sich meinetwegen von seiner ersten Frau scheiden lassen. R: Sind Sie sicher? BF1 wird an ihre Wahrheitspflicht erinnert. Danach gibt BF1 an: Mein Mann hat sich mit seiner Frau nicht gut verstanden. Sie haben immer gestritten. R: Mir fehlt noch immer der Grund, warum die Familie Ihres Mannes die Droh-SMS hätte schicken sollen. BF1: Ich kann das nicht genau angeben. Mit der Familie meines Ehemannes habe ich die Familie seiner ersten Frau gemeint, weil als ich mit ihm verlobt wurde, war er noch mit seiner ersten Frau verheiratet, und das ist klar, dass die Familie der Frau mit der Scheidung Komplexe bekommen hat. Es kann sein, aber ich kann noch immer nicht sicher sein, ob es meine Familie war oder die Familie seiner Frau. Wir sind auch zur Polizei gegangen, um zu ermitteln, wer hinter diesen SMS steht. Sie haben uns aber gesagt, dass sie nicht in der Lage sind, diese Person auszuforschen. R: Hat die Familie der Exfrau noch Verwandte in Afghanistan? BF1: Das weiß ich nicht. R: Ich weise darauf hin, dass Sie heute zum ersten Mal gesagt haben, dass es sich bei den Verfassern der Droh-SMS auch um die Familie der Exfrau handeln könnte. BF1: Ich habe sowohl damals als auch heute gesagt, dass diese Person entweder von meiner Familie oder seiner Familie sein könnte. Mit seiner Familie habe ich aber die Familie seiner Exfrau gemeint, weil diese damals noch seine Familie war, da sie noch nicht geschieden waren. R: Ich zitiere von Aktenseite 51, dass Ihre Cousins die einzigen Feinde waren, die Sie hatten, die einzigen, die etwas gegen die Eheschließung hatten. BF1: Ich mache dazu keine weiteren Angaben. R: Sie haben bei Ihrer Einvernahme weiters ausgesagt, dass Ihr Vater schlussendlich die Zustimmung zu Ihrer Eheschließung gegeben hat, ist das richtig? BF1: Ja. R: Nachdem Ihr Vater als Familienoberhaupt seine Zustimmung zur Eheschließung gegeben hat, hätten Ihre Onkel oder Cousins vor diesem Hintergrund überhaupt gewagt, Ihnen, Ihrem Mann oder Ihrem Kind etwas anzutun? BF1: Das ist richtig, dass mein Vater der Eheschließung zugestimmt hat, das war aber auch halbherzig, weil ohne seine Anwesenheit eine Eheschließung nicht möglich wäre. Nachdem mein Onkel unbedingt wollte, dass ich seinen Sohn, welcher drogen- und alkoholsüchtig war, sowie psychisch krank, unbedingt heiraten sollte, hat mich der Onkel nicht aufgegeben. Er hat sogar meinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt, wenn mein Vater nicht in der Lage ist, mich zu ihm zu bringen, würde er mich nach Afghanistan entführen und dort umbringen und begraben. R: Was hat Ihr Vater dazu gesagt? BF1: Am Anfang, nachdem mein Vater von unserem Treffen in Park gehört hat, war er sehr verärgert und aufgebracht. Er hat sein Einverständnis meinem Onkel gegenüber erklärt, aber meine Mutter hat versucht, ihn zu beruhigen und ihm gesagt, dass es nicht sein kann, dass mein Onkel mich allein nach Afghanistan bringt. Sogar der Mann meiner Tante väterlicherseits ist gekommen und hat gesagt, dass er mich selbst umbringen werde. Dieser Onkel lebt im Iran. R: Vor Ihrem einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan haben Sie aber keine Angst? BF1: Vor dem Onkel in Afghanistan habe ich keine Angst. R: Habe ich Sie also richtig verstanden, dass Sie nicht wissen, wer die Droh-SMS geschickt hat; alle Onkel, die Sie bedroht haben, im Iran leben; und der eine Onkel, der in Afghanistan lebt, Sie nicht bedroht hat? BF1: Ich habe vorhin gesagt, dass ich nicht weiß und es auch nicht vermuten kann, wer hinter der SMS steht, daher kann ich nichts sagen. R: Das heißt, die einzige Drohung, die Sie einer Person zuordnen können, ist die von dem Onkel, der im Iran lebt. BF1: Ja. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF1: So, wie ich hier erschienen bin, zum Beispiel mit meiner Kleidung, ohne Kopftuch, werde ich in Afghanistan nicht akzeptiert und nicht aufgenommen. Ich kann dort nicht arbeiten, und wenn ich nicht dort arbeiten kann, kann ich auch meinen Lebensunterhalt dort nicht verdienen. Entweder werden sie mir etwas antun oder meinem Kind bzw. meinem Mann. R: Wieso, wer? BF1: Sie können ruhig ohne Probleme nach Afghanistan aus dem Iran zurückkommen. R: Wer sind sie? BF1: Die Person, die das SMS geschickt hat. Ich weiß es auch nicht. In Afghanistan gibt es keine Sicherheit, und er kann leicht eine Waffe auftreiben und uns etwas antun. RV: Angenommen Sie finden eine Arbeit in Österreich, wer würde auf das Kind aufpassen?Regierungsvorlage, Angenommen Sie finden eine Arbeit in Österreich, wer würde auf das Kind aufpassen? BF1: Mein Ehemann. RV: Angenommen, Ihr Sohn ist 16 und entscheidet sich, vom Islam abzufallen und keiner Religion anzugehören, wäre das ein Problem?Regierungsvorlage, Angenommen, Ihr Sohn ist 16 und entscheidet sich, vom Islam abzufallen und keiner Religion anzugehören, wäre das ein Problem? BF1: Er darf über sein Leben selbst entscheiden. RV: Angenommen, Sie haben eine Tochter, wer würde die Partnerwahl für diese treffen?Regierungsvorlage, Angenommen, Sie haben eine Tochter, wer würde die Partnerwahl für diese treffen? BF1: Das ist klar, sie selbst. RV: Können Sie sich vorstellen, nach Afghanistan zu reisen und sich dort den Unterdrückungen, z.B. Kopftuch, zu unterwerfen?Regierungsvorlage, Können Sie sich vorstellen, nach Afghanistan zu reisen und sich dort den Unterdrückungen, z.B. Kopftuch, zu unterwerfen? BF1: Nein. [ ] R stellt fest, dass BF2 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen rudimentärst verstanden und nur teilweise rudimentär auf Deutsch beantwortet hat. R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF2: Ich habe den Sprachkurs A0 besucht und A1 gemacht. Heute war an sich die Prüfung, aber nachdem wir die Ladung zur Gerichtsverhandlung hatten, wurde die Prüfung verschoben. Nach zwei Wochen werde ich die Prüfung ablegen. Nachdem wir ein Kind haben, ist zunächst meine Frau zum Sprachkurs gegangen, und ich habe auf das Kind aufgepasst. Es wurde uns gesagt, dass der A2-Kurs in zwei Monaten beginnt. Wir haben jetzt einen Lehrer, welcher zweimal in der Woche zu uns kommt. Einen Tag unterrichtet er mich und einen Tag meine Frau. R: Lernen Sie sonst auch noch Deutsch? BF2: Ja, über das Internet. R: Und wie oft? BF2: Jeden Tag zwei Stunden. Samstags und sonntags lerne ich nicht, weil ich Fußballspielen gehe. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF2: Dienstags bin ich zum Fußball gegangen. Das wurde von der Caritas unterstützt. Samstags und sonntags habe ich in einer gemischten Mannschaft von Afghanen, Syrern, Amerikanern und Österreichern gespielt. In der Gegend, wo wir wohnen, haben wir auch Fußballmatches mit den Mannschaften aus der Umgebung gespielt. Die Mannschaft heißt "Willkommen Mensch XXXX". R: Haben Sie österr. Freunde? BF2: Ja, wir haben österreichische Freunde. Sie kommen zu uns und spielen mit uns auch Fußball. R: Wovon leben Sie derzeit? BF2: Von der Grundversorgung. R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF2: Nein. R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF2: Ja, ich bin mit meinem Bruder über Internettelefon in Kontakt, alle ein oder zwei Monate einmal. R: Wie finanziert Ihre im Heimatland lebende Familie ihren Unterhalt? BF2: Mein Bruder ist Schüler und arbeitet gleichzeitig. Außerdem befindet sich mein Vater mit seiner zweiten Frau im Iran. Er schickt auch was. R: Gibt es Grundstücke, die Ihnen oder Ihrer Familie gehören? BF2: Nein. [ ] R: Wer war bei Ihrer Eheschließung mit Ihrer jetzigen Frau anwesend? BF2: Bei der Eheschließung waren mein Vater, meine Onkel, ein Mullah und zwei, drei weitere Personen. Diese waren von meiner Familie. Von der Familie meiner Frau war ihr Vater an diesem Abend anwesend. Er war zwar mit der Eheschließung nicht ganz einverstanden, aber ohne seine Anwesenheit wäre es nicht möglich gewesen, die Ehe zu schließen. Außerdem war auch ihr Onkel mütterlicherseits und weitere Personen von ihrer Familie, die ich nicht gekannt habe, anwesend. R: Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA Textnachrichten erwähnt. Was stand in diesen Textnachrichten? BF2: Ein paar Tage nach unserer Hochzeit habe ich mehrere SMS bekommen. Das wurde mir zuviel, und ich habe mein Handy ausgeschalten, dass ich keine SMS mehr bekomme. Dann hat mein Vater diese Textnachrichten bekommen. In diesen SMS stand zum Beispiel, dass meine Frau schwanger ist. Diese Person hat in diesem SMS geschrieben, dass meine Frau von der Person, die die SMS geschickt hat, schwanger ist und hat mir vorgeworfen, dass ich sein Kind in ihrem Bauch getötet hätte, und er würde mich umbringen. Diese Person hat dann auch an meinen Vater Textnachrichten geschickt und ihm auch geschrieben, dass er seinen Sohn (mich) umbringen wird. Er hat mich sehr oft belästigt. Mein Vater hat die Sorge gehabt, dass ich etwas tun werde, dass ich etwas unternehmen werde. Er hat versucht, mich zu beruhigen und gesagt, dass er mit diesen Textnachrichten zur Polizei gehen wird, um herauszufinden, wer dahinter steht. Mein Vater hat sich beschwert, aber man hat die Person nicht herausfinden können. Diese Sachen haben mich oft gestört, weil ich meine Frau sehr geliebt habe, und ich liebe sie noch immer, weil ich gewusst hatte, dass diese Nachrichten nicht der Wahrheit entsprechen, und ich habe meine Frau gekannt. Die SMS und Telefonate waren so belastend für mich. Wann immer ich in die Arbeit gegangen bin und es erforderlich war, dass ich das Handy einschalte, habe ich sofort Textnachrichten bekommen oder Anrufe. Dieser Zustand hat mich sehr traurig gemacht. R: Warum sind Sie nicht zurück nach Afghanistan, sondern nach Europa gegangen? BF2: Weil ich seitens der Familie meiner Frau viele Drohungen erhalten habe und mein Leben in Gefahr war. Deswegen bin ich nach Europa geflüchtet und nicht nach Afghanistan zurückgegangen. R: Gab es denn in Afghanistan jemanden aus der Familie Ihrer Frau, der Sie bedroht hat? BF2: Nein, dort herrscht ein Kriegszustand. R: Nachdem der Vater Ihrer Frau als Familienoberhaupt seine Zustimmung zur Eheschließung gegeben hat, hätten die Onkel oder Cousins Ihrer Frau vor diesem Hintergrund überhaupt gewagt, Ihnen, Ihrer Frau oder Ihrem Kind etwas anzutun? BF2: Mein Schwiegervater war nur bei der Eheschließung. Er hat beim Hochzeitsfest nicht teilgenommen, und das war der Grund für die Onkel und Cousins meiner Frau, dass sie sich motiviert gefühlt haben und mehrmals mich geschlagen und mich auf der Straße aufgelauert haben. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF2: Ich habe Angst um mein Leben, da ich mehrmals Drohungen seitens der Onkel meiner Frau erhalten habe. Ich habe hier ein freies Leben gemeinsam mit meiner Frau und mit meinem Kind und lebe hier in Frieden. Diesen Frieden gibt es in Afghanistan nicht. RV: Könnte Ihre Frau das Leben, was sie hier in Österreich führt - kein Kopftuch tragen, sie möchte arbeiten gehen - auch in Afghanistan haben?Regierungsvorlage, Könnte Ihre Frau das Leben, was sie hier in Österreich führt - kein Kopftuch tragen, sie möchte arbeiten gehen - auch in Afghanistan haben? BF2: Nein, in der Gesellschaft in Afghanistan darf eine Frau nicht einmal das Haus ohne männliche Begleitung verlassen. Nicht, dass ich es ihr nicht erlauben würde, sondern das sind die Gepflogenheiten der Gesellschaft. RV: Angenommen, Sie haben eine Tochter, wer würde die Partnerwahl bestimmen?Regierungsvorlage, Angenommen, Sie haben eine Tochter, wer würde die Partnerwahl bestimmen? BF2: Sie soll selbst für sich entscheiden und ihren Partner aussuchen, weil das ihr Leben ist. [ ] Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.
  13. Am 24.08.2017 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zwei Berichte über die Lage der Frauen und Mädchen in Afghanistan. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 1.
  15. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  16. BF1 führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, BF2 den Namen XXXX, geboren am XXXX, und BF3 den Namen XXXX, geboren am XXXX. Sie sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitischen Glaubens. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari.1.1.
  17. BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , BF2 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und BF3 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitischen Glaubens. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari. 1.1.
  18. BF1 wurde im Iran geboren, da ihre Eltern Afghanistan bereits vor ihrer Geburt verlassen haben. Sie wuchs gemeinsam mit ihren zwei Brüdern und ihrer Schwester in Teheran auf. Nach ihrer Eheschließung lebte sie mit ihrem Mann im Haus ihres Schwiegervaters in Teheran. BF1 besuchte 12 Jahre lang die Schule. Für den Lebensunterhalt sorgte nach ihrer Heirat ihr Mann als Installateur. 1.1.
  19. BF2 wohnte bis zu seinem
  20. Lebensjahr in der Provinz Herat, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX. Danach zog er mit seinem Onkel väterlicherseits in den Iran, wo er zuletzt mit seiner Frau im Haus seines Vaters in Teheran lebte. Für Besuche hielt er sich wiederholt bei seiner Familie in Afghanistan auf.1.1.
  21. BF2 wohnte bis zu seinem
  22. Lebensjahr in der Provinz Herat, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Danach zog er mit seinem Onkel väterlicherseits in den Iran, wo er zuletzt mit seiner Frau im Haus seines Vaters in Teheran lebte. Für Besuche hielt er sich wiederholt bei seiner Familie in Afghanistan auf. BF2 hat 2 Jahre lang Privatunterricht genommen und kann lesen und schreiben. In Afghanistan verdiente er seinen Lebensunterhalt als Schafhüter und in der Landwirtschaft, im Iran führte er verschiedene Hilfsarbeiten aus und arbeitete als Installateur. 1.1.
  23. BF3 wurde am XXXX als Kind von BF1 und BF2 in Österreich geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger.1.1.
  24. BF3 wurde am römisch 40 als Kind von BF1 und BF2 in Österreich geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. 1.1.
  25. BF1, BF2 und BF3 leben in Österreich zusammen. BF1 und BF2 sind verheiratet; BF2 ist von seiner ersten Ehefrau geschieden. 1.1.
  26. BF1 und BF2 haben Verwandtschaft in Afghanistan: BF1 hat einen Onkel väterlicherseits und einen mütterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits. Zu diesen besteht kein Kontakt. Die Großeltern von BF2, seine Mutter, seine fünf Geschwister, sein jüngster Onkel und dessen Ehefrau sowie seine Tante väterlicherseits leben in Herat. BF1 telefoniert mit ihrer Schwiegermutter in Afghanistan ca. alle 2 Monate. BF2 steht mit seinem Bruder über Internettelefon alle ein bis zwei Monate in Kontakt. 1.1.
  27. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. 1.1.
  28. BF1 hat die Prüfung A1 am 10.07.2017 mit "gut bestanden" abgelegt, an einem "Bildungskaffee" am 21.04.2017 teilgenommen, weiters an einem Deutschkurs für Anfänger von 07.10.-23.12.2016 und einem "Deutschkurs für AsylwerberInnen" von 27.02.-05.05.
  29. Die von der Richterin in der mündlichen Verhandlung gestellten und nicht übersetzten Fragen konnte sie großteils verstehen und mittelmäßig auf Deutsch beantworten. Sie besucht einen Schneidereikurs und möchte später als Schneiderin arbeiten. Der Kurs A2 sollte mit September 2017 beginnen. 1.1.
  30. BF2 hat an einem Deutschkurs für Anfänger von 07.10.-23.12.2016 teilgenommen, weiters an einem "Deutschkurs für AsylwerberInnen" von 27.02.-05.05.2017 für A0, einem Deutschkurs A1 von 09.05.-21.07.2017, einem "Bildungskaffee" am 21.04.2017 sowie der Veranstaltung "Dialog Umwelt 2017" am 10.02.
  31. Er spielt in der "Fußballgruppe Willkommen Mensch". 1.
  32. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: 1.2.
  33. BF1 und BF2 haben ihr Vorbringen, dass ihnen und ihrem Kind Verfolgung durch die Familie von BF1 drohe, nicht glaubhaft gemacht und konnten somit asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates in dieser Hinsicht nicht glaubhaft gemacht werden. 1.2.
  34. BF1 lebt jedoch in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. BF1 hat bereits die Deutschprüfung A1 abgelegt und konnte sich in der mündlichen Verhandlung mittelmäßig auf Deutsch verständigen. Sie besucht einen Schneidereikurs und möchte später als Schneiderin arbeiten. Des Weiteren steht die persönliche Haltung von BF1 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. BF1 ist nunmehr von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. 1.2.
  35. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auszuschließen sind. 1.
  36. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sowie deren Aktualisierungen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen: 1.3.1.: Auszug aus dem Länderinformationsblatt (Stand 21.12.2017): KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen – in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  37. – 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen – zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). [ ] Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  38. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren – führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer – speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). [ ] High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). [ ] Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt – hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen – hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann – dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen – was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen – in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen – dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar – in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" – er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). [ ] KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  39. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). [ ] Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  40. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) [ ] High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  41. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  42. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). [ ] KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  43. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). [ ] ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). [ ] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  44. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  45. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). [ ] KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  46. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). [ ] INSO berichtet für den Zeitraum Jänner – März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.) [ ] Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt – speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
  47. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). [ ] Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017). [ ] Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  48. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  49. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017

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