RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW253 2135709-1 SpruchW253 2135709-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte der Beschwerdeführer am
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland.
- Am 17.02.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, da sein drogensüchtiger Vater eines Tages die Familie im Stich gelassen habe. Deswegen habe er das Heimatland verlassen. Er sei noch jung und wolle die Schule besuchen. Persönlichen Bedrohungen oder Verfolgungen sei er jedoch nicht ausgesetzt gewesen. In Afghanistan könne ihm jedoch alles passieren.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstatten konnte, welches geeignet gewesen sei Asyl zu gewähren. Er sei keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, familiäre Probleme würden bei Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine Rolle spielen. Hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und somit lebensbedrohende Situation kommen könnte. Dies wurde insbesondere mit dem Fehlen einer Schul– und Berufsausbildung sowie dem nicht vorhandenen sozialen Netz begründet.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstatten konnte, welches geeignet gewesen sei Asyl zu gewähren. Er sei keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, familiäre Probleme würden bei Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine Rolle spielen. Hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und somit lebensbedrohende Situation kommen könnte. Dies wurde insbesondere mit dem Fehlen einer Schul– und Berufsausbildung sowie dem nicht vorhandenen sozialen Netz begründet.
- Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX erhob der Beschwerdeführer am XXXX , fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er hiezu einerseits aus, dass er jünger sei, als im Bescheid festgestellt und zwar sei er am XXXX geboren und nicht am XXXX . Die Behörde würde ohne gesetzliche Grundlage ein für den Beschwerdeführer ungünstigeres Alter annehmen, obwohl dies weder seinen Aussagen noch seiner optischen Erscheinung entspräche. Andererseits wurde auf die Situation der Hazara in Afghanistan hingewiesen und angeführt, dass Mitglieder dieser Volksgruppe in jedem Fall Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt seien und ihnen daher Asyl zu gewähren wäre. Abschließend würde der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der "Waisen-, Straßenkinder und auf sich allein gestellten Jugendlichen" gehören, was ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 , fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er hiezu einerseits aus, dass er jünger sei, als im Bescheid festgestellt und zwar sei er am römisch 40 geboren und nicht am römisch 40 . Die Behörde würde ohne gesetzliche Grundlage ein für den Beschwerdeführer ungünstigeres Alter annehmen, obwohl dies weder seinen Aussagen noch seiner optischen Erscheinung entspräche. Andererseits wurde auf die Situation der Hazara in Afghanistan hingewiesen und angeführt, dass Mitglieder dieser Volksgruppe in jedem Fall Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt seien und ihnen daher Asyl zu gewähren wäre. Abschließend würde der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der "Waisen-, Straßenkinder und auf sich allein gestellten Jugendlichen" gehören, was ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
- Am 16.11.2017 fand unter Beisein des Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer umfassend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befragt. Er gab an, dass nachdem sein Vater die Familie verlassen habe, er den Entschluss gefasst habe ebenfalls wegzugehen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort niemanden mehr habe, außerdem befürchte er, dass er im Herkunftsstaat Gefahr laufen würde als "Bache Bazi" (Tanzjunge) missbraucht zu werden. Es gäbe in seiner Heimat keine Arbeit für ihn und wäre er sicher gezwungen in einem Hotel eine Unterkunft zu nehmen und sich dafür als "Bache Bazi" zu verdingen. Er habe so etwas zwar persönlich noch nicht erlebt. In einer der Städte in Afghanistan würde ihm dies sicher passieren. Auch in dem Hotel in dem er bis zu seiner Flucht gearbeitet habe, seien solche Sachen manchmal vorgekommen. Er könne auch keine Hilfe erwarten, da er ganz auf sich alleine gestellt sei. Er habe außerdem Diskriminierung als Hazara erlebt und zwar hätten ihn in den größeren Städten der Umgebung die Jugendlichen beschimpft, auch deswegen könne er nicht zurückkehren.
- Mit Schreiben vom 30.11.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er vorbrachte, dass er trotz inzwischen erreichter Volljährigkeit weiterhin Gefahr liefe, ausgebeutet zu werden. Dies vor allem aufgrund seiner schmächtigen Statur und seines nicht ausgeprägten Bartwuchses. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Gefahr nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der schiitischen Hazara Verfolgung erleide. Unter einem legte der Beschwerdeführer den Spielfilm des Regisseurs Marc Forster mit dem Titel "Drachenläufer" als DVD vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Stellungnahme, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderinformationen. Es werden daher nachfolgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er führt den Namen XXXX , ist am XXXX im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Ghazni geboren und dort aufgewachsen. Er ist mittlerweile volljährig und seine Muttersprache ist Dari. Sein Bruder und seine Schwester haben bei seiner Flucht in seinem Heimatort gelebt. Ob sie nach wie vor dort wohnhaft sind, konnte nicht festgestellt werden. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Pakistan, zu ihr besteht kein Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang die Schule besucht und ein Jahr lang in einem Hotel Aushilfsdienste verrichtet. Der Beschwerdeführer ist gesund.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz Ghazni geboren und dort aufgewachsen. Er ist mittlerweile volljährig und seine Muttersprache ist Dari. Sein Bruder und seine Schwester haben bei seiner Flucht in seinem Heimatort gelebt. Ob sie nach wie vor dort wohnhaft sind, konnte nicht festgestellt werden. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Pakistan, zu ihr besteht kein Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang die Schule besucht und ein Jahr lang in einem Hotel Aushilfsdienste verrichtet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sowie – laut eigener Aussage - in Afghanistan strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu befürchten hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe sich als afghanischer Tanzjunge ("Bacha Bazi") verdingen zu müssen oder als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der minderjährigen Rückkehrer von Ausbeutung betroffen zu sein. Dass der Beschwerdeführer jünger ist, als im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und im Gutachten festgestellt, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan (Wien, 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.06.2017) Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). [ ] KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). [ ] Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). [ ] Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). [ ] KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
- Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). [ ] Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). [ ] Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet – die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?t) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein – dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Bacha Bazi - Tanzjungen In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016) Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am
- September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015). Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi – oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017). Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage der Hazara [a-9737-V2] vom 02.09.2016: In einem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2015 thematisiert die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Situation von Hazara und beschreibt Maßnahmen gegen Hazara wie folgt: "Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen." (SFH,
- September 2015, S. 18) Der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2015) hält fest, dass Hazara von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen seien. Laut NGOs seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Im Februar 2015 hätten Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt und im Mai 2015 19 Geiseln und im November 2015 acht weitere freigelassen. Mit Stand November 2015 seien die übrigen vier Geiseln weiterhin vermisst gewesen. [...] Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen
- Jänner und
- Dezember 2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigen können. 13 entführte Hazara seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, während zwei weitere in Geiselhaft verstorben seien. UNAMA habe den Verbleib der übrigen Geiseln nicht eruieren können. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressung, Gefangenenaustausche, Verdacht der Mitgliedschaft bei den Afghanischen Nationalen Sicherheitskräften (ANSF) und Nichtbezahlung illegaler Steuern gewesen. In manchen Fällen seien die zugrundeliegenden Motive unbekannt gewesen. UNAMA führt folgende Beispiele für Entführungen und anschließende Tötungen von Hazara an: Am
- Februar 2015 seien im Bezirk Shajoy der Provinz Zabul 30 Hazara-Insassen zweier öffentlicher Busse, die von Herat nach Kabul unterwegs gewesen seien, von regierungsfeindlichen Gruppen entführt worden. Drei der Entführungsopfer seien während ihrer Gefangenschaft getötet worden, während zwei offenbar aufgrund von natürlichen Ursachen verstorben seien. Zwischen Mai und August 2015 seien die übrigen Geiseln freigelassen worden, nachdem es Berichten zufolge zu einem Austausch mit einer Gruppe von Häftlingen gekommen sei. Am
- Oktober 2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von
- bis
- November hätten die regierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinschaft gefordert worden sei. ... Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anm. ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten.Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anmerkung ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem World Report vom Jänner 2016, dass es im Jahr 2015 einen Anstieg von Entführungen und Geiselnahmen von ZivilistInnen durch aufständische Gruppen gegeben habe, darunter auch die zwei Vorfälle in der Provinz Zabul, nämlich die Entführung und Tötung von 7 ZivilistInnen am
- November und die Entführung von 31 Businsassen am 23 Februar, von denen 19 wieder freigelassen worden seien. In beiden Fällen seien die Opfer offenbar wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara ins Visier genommen worden. [...] Der in Prag ansässige, vom US-Kongress finanzierte Radiosender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2015, dass vier Männer, die in der Woche zuvor entführt worden seien, im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni erschossen aufgefunden worden seien. Bei drei der Toten handle es sich um Hazara, bei dem Vierten um einen Paschtunen. Bei einem weiteren Vorfall im August seien mindestens acht weitere Hazara auf dem Weg in die Stadt Ghazni entführt worden. Im Februar seien 30 Hazara in der Provinz Zabul, im Süden von Ghazni, entführt worden. 19 seien im Mai wieder freigelassen worden, zwei seien getötet worden, und neun seien noch als vermisst gemeldet. Im Juli seien 11 Hazara im Norden der Provinz Baghlan entführt worden. [...] Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im September 2015, dass Bewaffnete im Distrikt Zari der größtenteils ruhigen Provinz Balch 13 männliche Hazara erschossen hätten, nachdem sie zwei Fahrzeuge aufgehalten und die Insassen gezwungen hätten, auszusteigen. [...] Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im November 2015 über die Entführung von mindestens sieben Hazara durch die Taliban, nachdem es zu einem lokalen Streit um Schafe gekommen sei. Die Taliban hätten drei Busse in der Provinz Zabul aufgehalten und zunächst 17 Geiseln genommen und neun von ihnen wieder freigelassen. Ein örtlicher Taliban-Anführer habe die Entführungen mit der Begründung angeordnet, dass Hazara Schafe gestohlen hätten. [...] In einer Pressemitteilung vom November 2015 schreibt die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) über Proteste in der afghanischen Hauptstadt Kabul am
- November 2015 aufgrund einer Reihe von ethnisch motivierten Tötungen. Die Pressemitteilung berichtet über die Entführung und anschließende Tötung von sieben Hazara, darunter auch zwei Mädchen, am
- November in der Provinz Zabul. Es habe sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. Weiters wird beschrieben, dass sich die Sicherheitslage im Berichtsjahr 2015 in vielen Gebieten Afghanistans verschlechtert, die Gewalt gegen Zivilisten zugenommen habe und dass es zu internen Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der Taliban gekommen sei. HRW berichtet, dass eine der größten Splitterfraktionen der Taliban von Mullah Abdul Manan Niazi angeführt werde, welcher zur Zeit des Massakers an tausenden von Hazara in Mazar-e-Sharif 1998 Taliban-Gouverneur in der Provinz Balch gewesen sei. Diese Gruppe werde Berichten zufolge vom Islamischen Staat (IS) unterstützt und sei in dem Gebiet in der Provinz Zabul aktiv, in dem die sieben Hazara getötet worden seien. Wenngleich alle Zivilisten in Konfliktgebieten gefährdet seien, würden die Tötungen in Zabul die besondere Gefährdung aufzeigen, mit denen Hazara konfrontiert seien. In den vergangenen zwei Jahren seien bei einer Reihe von Vorfällen Hazara-Buspassagiere von anderen Insassen ausgesondert und entführt und in manchen Fällen getötet worden. [...] BBC Monitoring schreibt in der Zusammenfassung eines Berichts der in Pakistan ansässigen privaten Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press News Agency im März 2016, dass in der nördlichen Provinz Sar-e Pol 11 Hazara entführt worden seien. Laut des Polizeichefs der Polizeizentrale von Sar-e Pol, seien die 11 Hazara aufgrund ihrer Ethnizität von den Taliban entführt worden. Es handle sich bei den Entführten um Zivilisten, die nicht für die Regierung arbeiten würden. Die Taliban hätten sich noch nicht zu dem Vorfall geäußert. In der Vergangenheit seien einige ethnische Hazara in Zabol, Ghazi und anderen Provinzen entführt worden. Manche seien freigelassen, andere seien getötet worden. ... Im Juni 2016 berichtet die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP), dass Bewaffnete im Bezirk Santscharak der Provinz Sar-e-Pul mindestens 17 reisende Hazara, bei denen es sich allesamt um Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung gebracht werden könnten, handle, aus ihren zivilen Fahrzeugen gezerrt und in ein entlegenes Gebiet gebracht hätten, das sich unter Taliban-Kontrolle befinde. Laut dem ortsansässigen Gouverneur seien die Dorfältesten gebeten worden mit den Taliban über die Freilassung der Entführten zu verhandeln. [...] Zwei Tage später berichtet Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass die 17 oben erwähnten, von den Taliban entführten Hazara freigelassen worden seien. Der Vorfall in der Provinz Sar-e-Pul sei Teil einer Serie von Angriffen auf zivile Fahrzeuge gewesen. Die Taliban hätten sich nicht zu dem Vorfall geäußert. In den letzten Monaten habe es einen Anstieg der Gewalt gegen Hazara in Form einer Reihe von Entführungen und Tötungen gegeben. In einem der letzten Vorfälle hätten die Taliban 10 Busreisende getötet, viele davon seinen summarisch hingerichtet worden, und ein Dutzend andere seien im Norden der Provinz Kunduz entführt worden. Laut dem Provinz-Gouverneur hätten die Dorfältesten und die ortsansässigen Bewohner die sichere Befreiung der Geiseln, bei denen es sich um Zivilisten handelte, ausgehandelt. ... In einem Statement vom Juni 2016 äußert sich die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) besorgt über den Anstieg von Entführungen, Geiselnahmen sowie summarischen Hinrichtungen und berichtet von einer bewaffneten Entführung von 25 ZivilistInnen, bei denen es sich Berichten zufolge allesamt um Hazara gehandelt habe. Die Entführten seien in zwei Fahrzeugen im Bezirk Balkh Ab, der nördlichen Provinz Saripul (Sar-e-Pul), unterwegs gewesen. Während vier Frauen und ein älterer Herr wieder freigelassen worden seien, sei der Verbleib der 20 Anderen nicht bekannt. [...] Im Juli 2016 beschreibt die deutsche Tageszeitung (Taz) einen Anschlag der Gruppe Islamischer Staat (IS) während einer Demonstration von Hazara in der Stadt Kabul, bei dem mindestens 80 Personen ums Leben gekommen seien: "Die Zahl der Todesopfer bei einem Anschlag auf friedliche Demonstranten in der afghanischen Hauptstadt Kabul ist auf mindestens 80 gestiegen. Außerdem seien bei dem Bombenanschlag am Samstag 231 Menschen verletzt worden, teilte das afghanische Innenministerium mit. Nach vorläufigen Informationen sei die Tat von drei Selbstmordattentätern begangen worden. ‚Der dritte Angreifer wurde von Sicherheitskräften niedergeschossen", hieß es weiter. [...] Tausende Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara hatten in der afghanischen Hauptstadt für den Bau einer Stromtrasse in der vernachlässigten Region Bamijan demonstriert, als inmitten der Menschenmenge mindestens ein Sprengsatz detonierte. Ein AFP-Fotograf sah am Tatort dutzende zum Teil völlig zerfetzte Leichen. Krankenwagen hatten Schwierigkeiten, zum Explosionsort zu gelangen, weil die Behörden Straßenkreuzungen blockiert hatten, um zu verhindern, dass die Demonstranten zum Präsidentenpalast marschieren. Zu der Tat bekannte sich die Dschihadistenorganisation Islamischer Staat (IS). Die radikalislamischen Taliban, die derzeit ihre Sommeroffensive gegen die afghanischen Sicherheitsbehörden führen, wiesen jegliche Beteiligung an dem Anschlag zurück.' (Taz,
- Juli 2016) In einem weiteren Artikel vom Juli 2016, geht die Taz auf die Motive für den oben beschriebenen Anschlag ein: "Der IS-Anschlag auf die Friedensdemo in Kabul mit mindestens 80 Toten hatte militärisch keinen Sinn. Ziel war eine schiitische Minderheit. Es gibt kaum Zweifel daran, dass der schwere Anschlag am Sonnabend in Kabul vom örtlichen Ableger des Islamischen Staates (IS) durchgeführt worden ist. Die Handschrift des Anschlags spricht eindeutig dafür: Es ist ein skrupelloser Akt ohne jeglichen militärischen Sinn: gegen den friedlichen, von Zivilisten getragenen Protest der schiitischen Hazara-Minderheit und gegen die schiitische Minderheit insgesamt gerichtet, die vom IS und seinen Geistesgenossen nicht als ‚richtige' Muslime angesehen werden." (Taz,
- Juli 2016) [...] Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Bacha Bazi: [ ] Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Bacha Bazi in Afghanistan üblich ist und dass folgende Provinzen von dieser Praxis der "Tanzjungen" betroffen sind: östliche und südliche Provinzen (Helmand, Kandahar und Uruzgan), sowie die nördlichen Regionen (bspw.: Kunduz), aber auch in der westlichen Provinz Ghor und in der Hauptstadt Kabul. Bacha Bazi ist ein Statussymbol von zumeist älteren, reichen und mächtigen Männern. Betroffen sind in der Regel Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren aus armen Verhältnissen, die entführt oder von ihren Eltern verkauft werden. Obwohl in der afghanischen Gesetzgebung der Begriff "Bacha Bazi" nicht ausdrücklich erwähnt wird, sind Kindesmissbrauch und Päderastie laut Artikel strafbare Tatbestände, die mit einer langen Freiheitsstrafe geahndet werden können. In einem noch nicht ratifizierten Entwurf des Strafgesetzbuches aus 2017, wird die Praxis des Bacha Bazi erstmals direkt unter Strafe gestellt; die Strafen für diese Praxis sind: angefangen mit sieben Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Unter dem neuen Gesetz können die Opfer von Bacha Bazi nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden, was eine erhebliche Rechtsschutzmaßnahme darstellt. Afghanistan hat internationale Verträge unterzeichnet und nationale Gesetze zum Schutz von Kindern und Frauen erlassen. Die Schwäche der Regierung - staatliche Organisation befinden sich hauptsächlich in städtischen Gebieten und Provinzzentren - gestaltet die Verhaftung und Bestrafung von Bacha Baz schwierig. In einer Studie aus den Jahren 2012/2013 wurden mehrere Schutzeinrichtungen identifiziert, von denen vier durch IOM betrieben wurden; für etwa 80 Prozent der befragten Afghanen ist Bacha Bazi unmoralisch und verstößt sowohl gegen islamisches als auch afghanisches Recht.In einer Studie aus den Jahren 2012 aus 2013, wurden mehrere Schutzeinrichtungen identifiziert, von denen vier durch IOM betrieben wurden; für etwa 80 Prozent der befragten Afghanen ist Bacha Bazi unmoralisch und verstößt sowohl gegen islamisches als auch afghanisches Recht. Einzelquellen: OFPRA berichtet, dass die traditionellen Gebiete in denen diese Tradition besteht die östlichen und südlichen Provinzen sind, einschließlich Helmand, Kandahar und Uruzgan und die nördliche Region aufgrund der Anwesenheit der ehemaligen Kommandanten der Nordallianz. Ebenfalls betroffen ist in der westlichen Region die Provinz Ghor, aber auch die Hauptstadt Kabul. In Kunduz, sind hochrangige Regierungsbeamte und Sicherheitsbeauftragte in dieser Praxis verwickelt. In der gleichen Provinz (Kunduz), haben US-Spezialkräfte, die für die Ausbildung von Mitgliedern der lokalen afghanischen Polizei (Afghan Local Police – ALP) verantwortlich sind, Beschwerden darüber erhalten. Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan verurteilt Zwangsarbeit, einschließlich jener von Kindern (Artikel 49) und hält fest, dass die Familie der Grundpfeiler der Gesellschaft ist und vom Staat geschützt werden muss (Artikel 54). Artikel 54 sieht hierzu folgendes vor: "Der Staat ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die körperliche und seelische Gesundheit der Familie zu respektieren, einschließlich jener des Kindes und der Mutter, um die Erziehung von Kindern zu gewährleisten, und auch um jene Traditionen die im Widerspruch zu den Grundsätzen des Islams stehen zu beseitigen". Allerdings werden im afghanischen Strafrecht sexuelle Verbrechen und Missbrauch in Bezug auf Bacha Bazi nicht ausdrücklich erwähnt, und Pädophilie nicht als Straftatbestand angesehen. Es wurden in öffentlichen Quellen nur wenige Informationen auf Französisch und Englisch zu Notunterkünften für junge Burschen gefunden, von denen es allerdings nur wenige gibt.. Nach einer Feldforschung, die zwischen Oktober 2012 und April 2013 durchgeführt wurde, identifizierte die NGO Hagar fünf Schutzeinrichtungen: vier werden von IOM und eine von der afghanischen NGO Aschiana verwaltet. Letztere behauptet acht Zentren in Kabul zu haben. Jedoch schließt diese Organisation aufgrund von Sicherheitsfragen Kindersoldaten und Buben, die sexuell missbraucht wurden, aus. [ ] Abu Bakarr Bah, außerordentlicher Professor der Soziologie an der Northern Illinois University berichtet in seiner Studie, dass es derzeit keine Gesetzgebung gibt, die sich explizit auf Bacha Bazi bezieht, aber es Vorschriften zu Analsex, Päderastie, sexuellen Missbrauch und die Ausbeutung von Kindern gibt. Obwohl die afghanische Gesetzgebung den Begriff "Bacha Bazi" nicht ausdrücklich erwähnt, hält sie fest, dass Kindesmissbrauch und Päderastie strafbare Tatbestände sind. Darüber hinaus hat Afghanistan internationale Verträge unterzeichnet und verfolgt eine Politik zum Schutz von Kindern, dabei inkludiert sind der Nationale Aktionsplan gegen Kinderhandel 2004, die Nationale Strategie für Risikokinder 2008, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Kindern sowie die südasiatische Vereinigung für regionale Kooperation zur Verhütung und Bekämpfung von Frauen- und Kinderhandel und –Prostitution. Obwohl Bacha Bazi gegen das afghanische Gesetz verstößt, wird dieses aufgrund eines Mangels an Polizeikräften in der Praxis oft nicht durchgesetzt. Sicherheitslücken und die Schwäche der Regierung machen die Verhaftung und Bestrafung der Bacha Baz durch ANSF-Personal und die afghanischen Behörden schwierig. Derzeit, heißt es, dass die Praxis von Bacha Bazi wieder auf dem Vormarsch sei, da die Bacha Baz von der afghanischen Regierung nicht verfolgt würden, und sich die meisten Regierungsorganisationen immer noch hauptsächlich in städtischen Gebieten und Provinzzentren befinden. 80 Prozent der für die Studie befragten Afghanen äußerten, Bacha Bazi sei eine unmoralische Praxis. Sie verwiesen darauf, dass diese gegen die islamische Religion, das islamische Recht sowie das afghanische Recht verstöße. Bacha Bazi ist einer der kritischen Aspekte, die häufig von befragten Niederländern in Gesprächen über Kultur und Moral während ihres Dienstes in Afghanistan erwähnt werden. Holländische Soldaten nennen die Buben, die in Bacha Bazi involviert sind Chai Buben, Katamiten oder Blumenjungen. Die lokale Bezeichnung, Bacha Bazi, wurde von keinem der niederländischen Befragten benutzt. Die Praxis von Bacha Bazi ist in Afghanistan üblich. Obwohl diese Praxis durch das afghanische Gesetz verboten ist, werden die Täter aufgrund der Schwäche des Sicherheitssektors und der staatlichen Verfolgung nicht bestraft [ ] Ilga, der weltweite Dachverband der Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen-, Trans und Intersexorganisationen berichtet, dass die traditionelle Praxis Bacha Bazi (Teenager Buben in der Regel zwischen 14 und 18 Jahren) für den sexuellen Gebrauch zu halten, als Statussymbol für ältere Männer weit verbreitet ist. [ ] Das Institute for War and Peace Reporting berichtet, dass es laut Menschenrechtsaktivisten in der nördlichen Provinz Balkh einen blühenden Sexhandel mit jungen Knaben gibt. Neben der männlichen Prostitution gibt es die von Menschenrechtsverteidigern und Geistlichen beklagte alte Praxis des "Bacha Bazi", des Jungenspiels. Jungen, die von mächtigen älteren Männern gehalten werden, müssen auf besonderen Festen tanzen, wonach es oft zu sexuellem Missbrauch kommt. Auch bekannt als "bacha bereesh" - übersetzt "bartlose Jungen", sind sie unter 18 Jahre alt, wobei 14 das bevorzugte Alter ist. Bacha Bazi ist im afghanischen Gesetz nicht eindeutig definiert, aber laut Artikel 427 des Strafgesetzes sind Vergewaltigung und Päderastie verboten und Täter erhalten eine längere Freiheitsstrafe. Eine neue Gesetzgebung, die vom Parlament geprüft wird, soll sowohl das Verbrechen als auch mögliche Strafen klarer definieren. Aufgrund der Tatsache, dass mächtige Menschen, die das Gesetz brechen, nicht verfolgt und bestraft werden, und wegen der Unfähigkeit der Gerichte zur Umsetzung des Gesetzes, haben Päderastie und Sex mit jungen Knaben in Afghanistan zugenommen. Mohammed Alim Raheen, Psychiater und Rektor von Balkhs medizinischer Universität, berichtet, dass die Auswirkungen oft schwerwiegend sind: "Fast alle Jungen, die in Sex-Arbeit involviert sind, sind von psychischen Störungen wie Depressionen, Angst, Albträumen, Paranoia und weiteren ähnlichen Problemen betroffen. Die Jungen leiden ihr ganzes Leben." [ ]
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen insofern unbedenklichen Angaben und den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu dem in Beschwerde gezogenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund an diesen zu zweifeln. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittel konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Geburtsjahr des Beschwerdeführers ergibt sich aus der schlüssigen Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der erkennende Richter hatte keinen Grund an den Ergebnissen der Untersuchungen zu zweifeln, weswegen von der Richtigkeit des im Bescheid angeführten Geburtsdatums ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer konnte auch kein substantiiertes Vorbringen erstatten, weshalb ein anderes als das festgestellte Datum zutreffen sollte. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer über Befragung hinsichtlich seines Alters an, dies nicht zu wissen (AS 145). Erst in der Beschwerde will er ein genaueres Alter kennen. Hiezu konnten jedoch keine begründeten Fakten vorgewiesen werden. Daher erscheint dieses Vorbringen nicht geeignet die umfassenden medizinischen Gutachten zu erschüttern. Die Feststellungen zur Familiensituation ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und seinen glaubhaften Aussagen. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er laufe Gefahr als Tanzjunge sexuell missbraucht zu werden, ist vorab auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass dieser Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen des Beschwerdeführers in gewissem Maß begründet und nachvollziehbar sein, die behauptete Verfolgung bzw. die Gefahr, dass eine solche eintrete muss plausibel geschildert werden und der Beschwerdeführer muss auch persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen unabhängig davon, dass Fälle von sexuellem Missbrauch junger Männern im Rahmen der Auftritte als Tanzjungen in Afghanistan dokumentiert sind, aber nicht diesen Anforderungen. Der Beschwerdeführer äußerte zwar die Befürchtung, dass ihn ein derartiges Schicksal erleiden könnte, eine individuelle Betroffenheit konnte er jedoch nicht vorbringen (AS 9). So konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, warum gerade er in Gefahr schweben sollte Opfer sexuellen Missbrauchs zu werden. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr im entsprechenden Alter um als Tanzjunge ausgebeutet zu werden. Es werden primär vorpubertäre junge Männer missbraucht. Beim Beschwerdeführer hat hingegen schon die Pubertät eingesetzt bzw. ist sie bereits abgeschlossen. So weist er laut medizinischem Gutachten sowohl Bartwuchs, Schambehaarung wie auch Achselbeharrung auf. Dies entspricht nicht der in den einschlägigen Länderberichten geschilderten Erscheinung von Tanzjungen. Es ist daher hinsichtlich des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich bereits anlässlich seiner Antragstellung in der Pubertät befand (vgl. dazu auch das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.08.2015, wonach beim BF die sexuelle Reifeentwicklung zwar noch nicht vollkommen abgeschlossen, aber vorangeschritten war) nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Gefahr liefe als "Bacha Bazi" bzw. Tanzjunge missbraucht zu werden.Es ist daher hinsichtlich des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich bereits anlässlich seiner Antragstellung in der Pubertät befand vergleiche dazu auch das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.08.2015, wonach beim BF die sexuelle Reifeentwicklung zwar noch nicht vollkommen abgeschlossen, aber vorangeschritten war) nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Gefahr liefe als "Bacha Bazi" bzw. Tanzjunge missbraucht zu werden. An der mangelnden persönlichen Bedrohung konnten auch die Ausführungen in der Stellungnahme nichts ändern, da auch hier nicht vorgebracht wurde, inwieweit der Beschwerdeführer individueller asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde entsprechenden Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Es wurde nur allgemein auf die genannte Problematik sowie auf Teile der Beweisaufnahme hingewiesen und lediglich eine für das Alter des Beschwerdeführers schmächtige Statur und ein nicht besonders ausgeprägter Bartwuchs wurden ins Treffen gebracht. Die Stellungnahme war nicht geeignet, die bereits im Zuge der gerichtsmedizinischen Altersfeststellung vom Sachverständigen getätigten Feststellungen betreffend den körperlichen Zustand und die Entwicklung des Beschwerdeführers auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Am Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die Pubertät schon fast abgeschlossen hatte bzw. dass eine Gruppenverfolgung der Hazara nicht besteht, konnte auch der vom Rechtsberater des Beschwerdeführers beigelegte und hier gerichtlich bekannte Spielfilm nichts ändern. Weiterhin konnte keine Situation glaubhaft gemacht werden, in der der Beschwerdeführer bisher Gefahr gelaufen sei im Herkunftsstaat ausgebeutet worden zu sein. Dass ihn der "Schutz" durch einen, laut eigener Aussage drogensüchtigen Vater, vor der vorgeblich latenten Missbrauchsgefahr bewahrt habe, konnte nicht glaubhaft dargelegt werden. Seine bisherige Tätigkeit in einer Gastwirtschaft spricht sogar dagegen, dass der Beschwerdeführer besonders gefährdet wäre, da er trotz dieser Tätigkeit, die seinen Angaben zu Folge die ideale Umgebung für derartige Misshandlungen darstellen würde, keine derartigen auf ihn bezogene Geschehnisse bzw. Handlungen schildern konnte. 2.
- Hinsichtlich einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer auch hier nicht ausreichend darlegen konnte, wann er einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. Er schilderte zwar Situationen in denen Beschimpfungen gegen ihn gerichtet worden seien zum Beispiel, wenn er sich in größere Städte begeben habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls), latente Bedrohungen oder Verfolgungshandlugen gegen ihn vermochte er jedoch nicht zu schildern (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Auch brachte er hinsichtlich der Fluchtgründe befragt hauptsächlich vor, dass er Angst habe als "Bacha Bazi" missbraucht zu werden. Weiters wären seine mangelnden Möglichkeiten in Afghanistan und der Umstand, dass auch der Vater die Familie verlassen habe, fluchtauslösend gewesen Erst als letzten Punkt schilderte er die Befürchtung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer den erkennenden Richter daher nicht dahingehend überzeugen, dass er Verfolgung erlebt habe oder ihm eine solche bei seiner Rückkehr drohen würde. 2.
- Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Minderjährigen ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht mehr minderjährig ist und die schwierige Situation für den Beschwerdeführer schon bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes berücksichtigt wurde. Ein darüberhinausgehendes asylrelevantes Vorbringen machte der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer vermittelte sogar hingegen den Eindruck, dass er durchaus in der Lage ist, auch auf sich allein gestellt, Ausbeutungen zu entgehen, dies zeigte sich auch in seiner wochenweisen Tätigkeit in einer Gastwirtschaft, bei der er von keinen Ausbeutungshandlungen oder Ähnlichem betroffen war, obwohl es laut seinen Angaben zu solchen Übergriffen auf andere Burschen in dieser gekommen wäre. 2.
- Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen unter anderem auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Afghanistan vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 22.06.2017), der ACCORD-Anfrage vom 22.06.2016 – Lage der Hazara sowie den Landinforeport "Hazaras and Afghan insurgent groups". Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht - regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern, dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern, dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72). Die Verfolgungsgefahr muss überdies dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss überdies dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm geltend gemachten individuellen Gründen Verfolgung in Afghanistan droht. So konnte der Beschwerdeführer, wie dargestellt keinerlei Verfolgungshandlungen oder Gefährdungen seiner Person glaubhaft darlegen. Die Befürchtung möglicherweise als "Bache Bazi" oder Ähnliches missbraucht zu werden, müsste zumindest auf konkreten Anhaltspunkten und nicht nur einer abstrakten Erwartung beruhen. Mehr als eine solche konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht ausführen, weder Situationen in denen er angesprochen, bedrängt, dazu aufgefordert noch in einer anderen Weise in diese Richtung geführt worden sei, vermochte er zu schildern. Eine losgelöste, theoretische Wahrscheinlichkeit reicht jedoch nicht aus um eine Asylgewährung zu begründen (siehe Beweiswürdigung). Der BF hat eine Verfolgung als Tanzjunge im Rahmen von "Bacha Bazi" in keiner Phase des Verfahrens behauptet bzw. vorgebracht. Selbst bei Wahrunterstellung einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tanzjunge kann darin auch nicht die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erkannt werden. Die behauptete soziale Gruppe der von "Bacha Bazi" betroffenen Knaben erfüllt die gesetzlichen Vorgaben an das Vorliegen einer sozialen Gruppe nicht. Die Knaben bilden nicht auf Grund eines gemeinsamen Merkmales eine soziale Gruppe, sondern würden erst durch die jeweiligen Handlungen zu einer solchen. Unter die verschiedenen Definitionen des Begriffs der "sozialen Gruppe" ist der vorliegende Sachverhalt somit nicht subsumierbar, es kann im konkreten Fall nicht von einer sozialen Gruppe gesprochen werden. Dem ist hinzuzufügen, dass auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine für gewöhnlich nicht ausreicht, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Gewährung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht vorgebracht, dass eine angebliche Tätigkeit als Tanzjunge in seinem Herkunftsstaat bekannt wäre oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bekannt würde, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Homosexualität bzw. ein Verstoß gegen die Glaubensregeln des Islam unterstellt würden.Der BF hat eine Verfolgung als Tanzjunge im Rahmen von "Bacha Bazi" in keiner Phase des Verfahrens behauptet bzw. vorgebracht. Selbst bei Wahrunterstellung einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tanzjunge kann darin auch nicht die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erkannt werden. Die behauptete soziale Gruppe der von "Bacha Bazi" betroffenen Knaben erfüllt die gesetzlichen Vorgaben an das Vorliegen einer sozialen Gruppe nicht. Die Knaben bilden nicht auf Grund eines gemeinsamen Merkmales eine soziale Gruppe, sondern würden erst durch die jeweiligen Handlungen zu einer solchen. Unter die verschiedenen Definitionen des Begriffs der "sozialen Gruppe" ist der vorliegende Sachverhalt somit nicht subsumierbar, es kann im konkreten Fall nicht von einer sozialen Gruppe gesprochen werden. Dem ist hinzuzufügen, dass auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine für gewöhnlich nicht ausreicht, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Gewährung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht vorgebracht, dass eine angebliche Tätigkeit als Tanzjunge in seinem Herkunftsstaat bekannt wäre oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bekannt würde, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Homosexualität bzw. ein Verstoß gegen die Glaubensregeln des Islam unterstellt würden. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ist nicht ersichtlich. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre. Zur Frage einer etwaigen (generellen) Gruppenverfolgung für alle in Afghanistan lebenden (schiitischen) Hazara gilt es zudem insbesondere auszuführen, dass den obigen Länderfeststellungen keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung von (schiitischen) Hazara in Afghanistan zu entnehmen sind. Auch wenn unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara zwar nicht verkannt wird, erreicht diese jedoch nicht ein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der in Afghanistan lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Von der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan sind alle Volksgruppen betroffen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt - es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen jedenfalls nicht (vgl. auch EGMR 05.07.2016, Fall A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094/09, wo der EGMR eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erkannte).Zur Frage einer etwaigen (generellen) Gruppenverfolgung für alle in Afghanistan lebenden (schiitischen) Hazara gilt es zudem insbesondere auszuführen, dass den obigen Länderfeststellungen keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung von (schiitischen) Hazara in Afghanistan zu entnehmen sind. Auch wenn unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara zwar nicht verkannt wird, erreicht diese jedoch nicht ein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der in Afghanistan lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Von der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan sind alle Volksgruppen betroffen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt - es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen jedenfalls nicht vergleiche auch EGMR 05.07.2016, Fall A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094/09, wo der EGMR eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erkannte). Auch in zahlreichen Erkenntnissen des BVwG (teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten bzw. gutachterlicher Stellungnahmen) wurde eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durchgehend verneint (vgl. BVwG 09.10.2017, W143 2160051-1; 26.06.2017, W222 2111494-1; 19.04.2017 W159 2131569-1; 11.01.2017, W178 2120547-1; 24.10.2016, W191 2106225-2/10E; und viele andere mehr) und geht auch aus den in diesem Verfahren nicht Anderes hervor, als dass in Afghanistan nicht von einer Gruppenverfolgung von Hazara auszugehen istAuch in zahlreichen Erkenntnissen des BVwG (teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten bzw. gutachterlicher Stellungnahmen) wurde eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durchgehend verneint vergleiche BVwG 09.10.2017, W143 2160051-1; 26.06.2017, W222 2111494-1; 19.04.2017 W159 2131569-1; 11.01.2017, W178 2120547-1; 24.10.2016, W191 2106225-2/10E; und viele andere mehr) und geht auch aus den in diesem Verfahren nicht Anderes hervor, als dass in Afghanistan nicht von einer Gruppenverfolgung von Hazara auszugehen ist Auch der Verwaltungsgerichtshof judizierte in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Es ist anzunehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof, sollte er der Auffassung sein, dass eine Gruppenverfolgung - auch lokal - in Afghanistan aktuell festzustellen wäre, er dies in der zahlreich zu Afghanistan ergangenen Judikatur auch festgestellt hätte (siehe auch BVwG 16.06.2016, W159 2105321-1/8E). Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (unbegleiteten) Minderjährigen ist zu sagen, dass der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dann besteht, wenn die Verfolgung wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer sozialen Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105).Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (unbegleiteten) Minderjährigen ist zu sagen, dass der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dann besteht, wenn die Verfolgung wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer sozialen Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105). Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus: Mag es auch in Afghanistan häufig zu Kinderarbeit und Misshandlungen bis zu Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kommen, würde die Annahme einer sozialen Gruppe aller alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan schon wegen der Disparität einer solchen Gruppe ohne zusätzliche Merkmale zu weit gehen. Dazu ist auch anzumerken, dass die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern zwar für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind definieren, jedoch immer wieder darauf hinweisen, dass unabhängig davon, dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Abgesehen davon ist aus der Berichtslage nicht ersichtlich, dass der Umstand, minderjährig zu sein, alleine Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen könnte. So trifft den Beschwerdeführer eine solche potentielle Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft oder eines Hintergrundes, der nicht verändert werden kann, und treffen die aufgezeigten Gefahren in Afghanistan auch nicht nur alleinstehende – allenfalls aus dem Iran oder Pakistan zurückgekehrte – Minderjährige bzw. Jugendliche. Selbiges könnte beispielsweise auch auf Halbwaisen oder Kinder von "sozialen Außenseitern", Straßenkinder, junge Erwachsene ohne bestehenden Familienverband, Menschen mit Behinderung, Menschen mit einer nicht akzeptierten Lebenseinstellung und auf Menschen, die sich lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort befinden, zutreffen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahren treffen in Afghanistan aber, wie dargelegt, nicht nur Kinder bzw. Jugendliche, auch wenn diese – insbesondere bei Fehlen eines familiären Rückhalts – aufgrund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind, sondern durchaus auch andere Personengruppen. Es ist richtigerweise – auch angesichts der Berichtslage – davon auszugehen, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass alleinstehende Jugendliche und junge Männer Opfer von Kriminalität oder Ausbeutung werden. Diese Verfolgung trifft sie aber nicht, weil sie einer bestimmten sozialen Gruppe angehören, sondern weil sie den Verfolgern leichter zur Verfügung stehen und diesen weniger entgegenzusetzen haben. Es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Stellung als Kind bzw. Jugendlicher (ohne soziales Netz), sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger. Dieser Aspekt begründet aber keine Asylrelevanz, sondern ist lediglich bei der Frage zu berücksichtigen, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Beim Beschwerdeführer kommt zusätzlich noch hinzu, dass es sich um keinen Minderjährigen mehr handelt. Eine schlanke Statur kann keine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begründen, da nach dieser Argumentation auch eine Erweiterung dieser Gruppe auf potenziell deutlich ältere Personen möglich wäre, die nicht dem klassischen Männlichkeitsbild entsprechen. Eine soziale Gruppe der "jung aussehenden Männer" ist nicht bekannt. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Risiken ist zudem wesentlich, dass dieser nicht glaubhaft machen konnte, dass konkret ihm die Verwirklichung eines solchen Risikos mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Afghanistan aufhältigen Personen maßgeblich unterscheiden würden, besonders von jenen Risiken betroffen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Vielmehr stützte sich das Vorbringen auf allgemein in Afghanistan mögliche Gefährdungspotentiale, die generell aufgrund der notorischen Situation in seinem Herkunftsstaat vorhanden sind, sodass weitestgehend (d.h. nicht nur den Beschwerdeführer betreffend) eine entsprechende allenfalls eintretende Möglichkeit einer Verfolgung gegeben ist. Eine Verfolgungsgefahr ist jedoch nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dass im Falle des Beschwerdeführers eine mehr als nur entfernte Möglichkeit einer Verfolgung bestünde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine allgemeine systematische Verfolgung von (alleinstehenden, zurückgekehrten) Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen oder staatlichen Institutionen kann auf Basis der Quellenlage nicht angenommen werden. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als den Beschwerdeführern bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen (vgl. VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als den Beschwerdeführern bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen vergleiche VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168). Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W253.2135709.1.00