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{'item': 'G314 2162948-1'}

Obsah (17)§ 53§ 21Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 31Art 1Art 20Art 6§ 58§ 46a§ 9§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlG314 2162948-1 SpruchG314 2162948-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharin

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.""

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen." C)

§ 21Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die

C)

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. D) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX.2017 in Wien aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Am 14.06.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vernommen.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .2017 in Wien aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Am 14.06.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 und 7 FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der mittellose BF beim gewerbsmäßigen Musizieren betreten worden sei. Es bestünde kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich. Sein Aufenthalt sei aufgrund der unerlaubten Erwerbstätigkeit und der Mittellosigkeit nicht rechtmäßig. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, weil er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, zumal er sich ohne eigenen Wohnsitz und ohne Barmittel in Österreich aufhalte und bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Aufgrund seines Fehlverhaltens und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit sei ein zweijähriges Einreiseverbot notwendig.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der mittellose BF beim gewerbsmäßigen Musizieren betreten worden sei. Es bestünde kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich. Sein Aufenthalt sei aufgrund der unerlaubten Erwerbstätigkeit und der Mittellosigkeit nicht rechtmäßig. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, weil er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, zumal er sich ohne eigenen Wohnsitz und ohne Barmittel in Österreich aufhalte und bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Aufgrund seines Fehlverhaltens und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit sei ein zweijähriges Einreiseverbot notwendig. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren. Außerdem wurde beantragt, der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Begründung des Bescheids mangelhaft sei, insbesondere, weil die Niederschrift seiner Einvernahme nicht in den Bescheid aufgenommen worden sei und die Behörde die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen nicht offen gelegt, sondern nur auf den Akteninhalt verwiesen habe. Der BF habe sich im Rahmen des visumfreien Aufenthalts rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Er habe lediglich gemeinsam mit Freunden - der Tradition entsprechend und nicht in Erwerbsabsicht - bei einer Taufe vor einer serbisch-orthodoxen Kirche in XXXX Musik dargeboten. Dafür hätten sie kein Entgelt, sondern nur Essen und Trinken bei der Tauffeier erhalten. Die Verwaltungsstrafen wegen Bettelmusizierens und Lärmerregung hätten er und die anderen Musiker nur deshalb bezahlt, weil sie keine weiteren Probleme wollten. Die Gruppe sei nicht mittellos, sondern habe Bargeld von EUR 1.200 zur Finanzierung ihrer Reise mitgehabt, das einer der Musiker verwaltet habe. Der BF habe jedenfalls nicht gegen das AuslBG verstoßen. Dies würde auch der Bestrafung wegen Bettelmusizierens widersprechen, weil Betteln kein Arbeitsverhältnis sei und nicht vom AuslBG erfasst werde. Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts sei die Rückkehrentscheidung rechtswidrig, daher hätte auch kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen. Außerdem habe der BF weder das AuslBG übertreten noch sei er mittellos. Die Gefährdungsprognose der Behörde sei nicht ausreichend konkret. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei angesichts der Unbescholtenheit des BF und seiner sozialen Anknüpfungspunkte unverhältnismäßig. Auch die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für das Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise lägen nicht vor.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren. Außerdem wurde beantragt, der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Begründung des Bescheids mangelhaft sei, insbesondere, weil die Niederschrift seiner Einvernahme nicht in den Bescheid aufgenommen worden sei und die Behörde die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen nicht offen gelegt, sondern nur auf den Akteninhalt verwiesen habe. Der BF habe sich im Rahmen des visumfreien Aufenthalts rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Er habe lediglich gemeinsam mit Freunden - der Tradition entsprechend und nicht in Erwerbsabsicht - bei einer Taufe vor einer serbisch-orthodoxen Kirche in römisch 40 Musik dargeboten. Dafür hätten sie kein Entgelt, sondern nur Essen und Trinken bei der Tauffeier erhalten. Die Verwaltungsstrafen wegen Bettelmusizierens und Lärmerregung hätten er und die anderen Musiker nur deshalb bezahlt, weil sie keine weiteren Probleme wollten. Die Gruppe sei nicht mittellos, sondern habe Bargeld von EUR 1.200 zur Finanzierung ihrer Reise mitgehabt, das einer der Musiker verwaltet habe. Der BF habe jedenfalls nicht gegen das AuslBG verstoßen. Dies würde auch der Bestrafung wegen Bettelmusizierens widersprechen, weil Betteln kein Arbeitsverhältnis sei und nicht vom AuslBG erfasst werde. Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts sei die Rückkehrentscheidung rechtswidrig, daher hätte auch kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen. Außerdem habe der BF weder das AuslBG übertreten noch sei er mittellos. Die Gefährdungsprognose der Behörde sei nicht ausreichend konkret. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei angesichts der Unbescholtenheit des BF und seiner sozialen Anknüpfungspunkte unverhältnismäßig. Auch die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für das Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise lägen nicht vor. Am 18.06.2017 kehrte der BF nach Serbien zurück. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 30.06.2017 einlangten. Am 18.07.2017 erstattete der BF auftragsgemäß eine ergänzende Stellungnahme. Feststellungen: Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in der serbischen Stadt XXXX, wo er eine Landwirtschaft betreibt. Er spricht Serbisch. Er ist verheiratet; seine Ehefrau und seine drei erwachsenen Kinder leben ebenfalls in Serbien.Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in der serbischen Stadt römisch 40 , wo er eine Landwirtschaft betreibt. Er spricht Serbisch. Er ist verheiratet; seine Ehefrau und seine drei erwachsenen Kinder leben ebenfalls in Serbien. Der BF ist Mitglied einer serbischen Musikgruppe, die bei Veranstaltungen, z.B. Hochzeiten und Taufen, auftritt. Die Gruppe kam auch schon mehrmals für derartige Auftritte nach Österreich. Dafür erhielten sie die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung sowie ein Honorar in unbekannter Höhe. Der BF reiste am XXXX.2017 mit seinem bis 10.12.2019 gültigen serbischen Reisepass von Serbien über Ungarn in den Schengen-Raum ein. Am XXXX.2017 wurde er gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Musikgruppe in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, als sie vor einer serbisch-orthodoxen Kirche laut musizierten und die Gottesdienstbesucher um eine Spende baten. Sie verfügten über keine Genehmigung dafür. Die Männer waren mit einem mit Werbung für ihre Musikgruppe beklebten Kleinbus angereist. Darauf und auf den Visitenkarten der Gruppe sind eine serbische und eine österreichische Telefonnummer angegeben, unter denen diese gebucht werden kann.Der BF reiste am römisch 40 .2017 mit seinem bis 10.12.2019 gültigen serbischen Reisepass von Serbien über Ungarn in den Schengen-Raum ein. Am römisch 40 .2017 wurde er gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Musikgruppe in römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, als sie vor einer serbisch-orthodoxen Kirche laut musizierten und die Gottesdienstbesucher um eine Spende baten. Sie verfügten über keine Genehmigung dafür. Die Männer waren mit einem mit Werbung für ihre Musikgruppe beklebten Kleinbus angereist. Darauf und auf den Visitenkarten der Gruppe sind eine serbische und eine österreichische Telefonnummer angegeben, unter denen diese gebucht werden kann. Gegen den BF wurden am XXXX.2017 eine Geldstrafe von EUR 50 wegen Bettelmusizierens (§ 30 Abs 1 Z 3 XXXX Veranstaltungsgesetz) und eine Geldstrafe von EUR 40 wegen der ungebührlichen Erregung störenden Lärms (§ 1 Abs 1 Z 2 XXXX Landes-Sicherheitsgesetz) jeweils mit Organstrafverfügung verhängt. Gegen die anderen Musiker wurden ebenfalls derartige Organstrafverfügungen erlassen. Die Geldstrafen wurden vor Ort bar bezahlt.Gegen den BF wurden am römisch 40 .2017 eine Geldstrafe von EUR 50 wegen Bettelmusizierens (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, römisch 40 Veranstaltungsgesetz) und eine Geldstrafe von EUR 40 wegen der ungebührlichen Erregung störenden Lärms (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, römisch 40 Landes-Sicherheitsgesetz) jeweils mit Organstrafverfügung verhängt. Gegen die anderen Musiker wurden ebenfalls derartige Organstrafverfügungen erlassen. Die Geldstrafen wurden vor Ort bar bezahlt. Bei seiner Einvernahme am 14.06.2017 verfügte der BF nur über ca. EUR 10 in bar. Er wies keine weiteren finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nach. Der BF leidet an Diabetes. Abgesehen davon ist er gesund und arbeitsfähig. In Österreich wurde er noch nie strafgerichtlich verurteilt und verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Er hat im Bundesgebiet keine familiären, sozialen oder anderen privaten Bindungen. Es können auch keine solchen Bindungen des BF in Bezug auf andere vom Einreiseverbot umfasste Staaten festgestellt werden. Es liegt keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet vor. Bei seinen Aufenthalten in Österreich nächtigte er bei Bekannten oder im Kleinbus der Musikgruppe. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Ausreise des BF ergibt sich aus dem Ausreisestempel in seinem Reisepass und aus der Mitteilung der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 19.06.

  1. Die Identität des BF wird anhand seines (dem BVwG in Kopie vorliegenden) serbischen Reisepasses, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht, festgestellt, in dem auch der letzte Einreisestempel in den Schengen-Raum (Grenzübergang Röszke) vom XXXX.2017 ersichtlich ist.Die Identität des BF wird anhand seines (dem BVwG in Kopie vorliegenden) serbischen Reisepasses, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht, festgestellt, in dem auch der letzte Einreisestempel in den Schengen-Raum (Grenzübergang Röszke) vom römisch 40 .2017 ersichtlich ist. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des BF in Serbien beruhen auf seinen plausiblen und nachvollziehbaren Angaben gegenüber dem BFA. Seine Serbischkenntnisse stehen im Einklang mit seiner Herkunft. Eine Verständigung mit dem seiner Einvernahme beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache war problemlos möglich. Die Feststellung, dass die Musikgruppe des BF immer wieder in Österreich gegen Entgelt auftrat, wird anhand der in der Anzeige vom 22.05.2017 festgehaltenen Angaben des am 21.05.2017 befragten Bandmitglieds XXXX festgestellt. Damit übereinstimmend scheinen im Reisepass des BF zahlreiche Ein- und Ausreisestempel von der serbisch-ungarischen Grenze auf. Die professionell aussehenden Werbemittel der Musikgruppe (Klebefolie am Fahrzeug, Visitenkarte) und die darauf angeführten Telefonnummern sprechen dafür, dass die Gruppe für Auftritte in Serbien und in Österreich gebucht werden kann. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Musiker dabei nicht unentgeltlich auftreten, zumal XXXX angab, dass die Gruppe in Serbien sehr bekannt sei, dort aber nur arme Leute leben würden, sodass wenig zu verdienen sei, weshalb die Gruppe seit mehreren Monaten nach Österreich komme, um Geld zu verdienen.Die Feststellung, dass die Musikgruppe des BF immer wieder in Österreich gegen Entgelt auftrat, wird anhand der in der Anzeige vom 22.05.2017 festgehaltenen Angaben des am 21.05.2017 befragten Bandmitglieds römisch 40 festgestellt. Damit übereinstimmend scheinen im Reisepass des BF zahlreiche Ein- und Ausreisestempel von der serbisch-ungarischen Grenze auf. Die professionell aussehenden Werbemittel der Musikgruppe (Klebefolie am Fahrzeug, Visitenkarte) und die darauf angeführten Telefonnummern sprechen dafür, dass die Gruppe für Auftritte in Serbien und in Österreich gebucht werden kann. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Musiker dabei nicht unentgeltlich auftreten, zumal römisch 40 angab, dass die Gruppe in Serbien sehr bekannt sei, dort aber nur arme Leute leben würden, sodass wenig zu verdienen sei, weshalb die Gruppe seit mehreren Monaten nach Österreich komme, um Geld zu verdienen. Die Betretung des BF und der anderen Musiker am XXXX.2017 ergibt sich aus der Anzeige der PI Brunnengasse vom 22.05.
  2. Die Feststellung, dass die Musikgruppe um Spenden bat, basiert auf den darin festgehaltenen Beobachtungen des Meldungslegers ("Es machte den Anschein, als würden die Musikanten die Kirchenbesucher um Geld anbetteln und auch dabei bei manchen Erfolg haben."), obwohl keine konkrete Geldübergabe beobachtet werden konnte. Dies belegen nämlich auch die Angaben des XXXX ("Nach der Beendigung des Gottesdiensts würden sie immer vor der Kirche aufspielen und dabei auch um Trinkgeld bitten.") und die Aussage des BF gegenüber dem BFA, wonach die Gruppe beim Musizieren vor der Kirche EUR 125 eingenommen habe. Auch die Verhängung und Bezahlung der Geldstrafe wegen Bettelmusizierens sprechen dafür. Aufgrund dieser übereinstimmenden Beweisergebnisse kann der Beschwerdebehauptung, die Gruppe habe ohne Erwerbsabsicht, rein zur Traditionspflege, musiziert, nicht gefolgt werden, zumal dafür keine Werbung erforderlich wäre. Das Fehlen einer Genehmigung für die Straßenmusik ergibt sich aus der Anzeige.Die Betretung des BF und der anderen Musiker am römisch 40 .2017 ergibt sich aus der Anzeige der PI Brunnengasse vom 22.05.
  3. Die Feststellung, dass die Musikgruppe um Spenden bat, basiert auf den darin festgehaltenen Beobachtungen des Meldungslegers ("Es machte den Anschein, als würden die Musikanten die Kirchenbesucher um Geld anbetteln und auch dabei bei manchen Erfolg haben."), obwohl keine konkrete Geldübergabe beobachtet werden konnte. Dies belegen nämlich auch die Angaben des römisch 40 ("Nach der Beendigung des Gottesdiensts würden sie immer vor der Kirche aufspielen und dabei auch um Trinkgeld bitten.") und die Aussage des BF gegenüber dem BFA, wonach die Gruppe beim Musizieren vor der Kirche EUR 125 eingenommen habe. Auch die Verhängung und Bezahlung der Geldstrafe wegen Bettelmusizierens sprechen dafür. Aufgrund dieser übereinstimmenden Beweisergebnisse kann der Beschwerdebehauptung, die Gruppe habe ohne Erwerbsabsicht, rein zur Traditionspflege, musiziert, nicht gefolgt werden, zumal dafür keine Werbung erforderlich wäre. Das Fehlen einer Genehmigung für die Straßenmusik ergibt sich aus der Anzeige. Die Visitenkarte und die Werbung auf dem Fahrzeug der Musiker ergeben sich aus der Lichtbildbeilage zur Anzeige vom 22.05.
  4. Die gegen den BF und die anderen Mitglieder der Musikgruppe verhängten Verwaltungsstrafen können anhand der mit der Anzeige in Einklang stehenden und daher glaubhaften Beschwerdeausführungen festgestellt werden. Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, über ca. EUR 10 zu verfügen. Nachweise für darüber hinausgehende finanzielle Mittel des BF liegen nicht vor, insbesondere erwähnte er bei seiner Einvernahme keine weiteren Mittel. Der BF ist nach seinen Angaben vor dem BFA Diabetiker. Anhaltspunkte für andere Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen nicht. Da er im erwerbsfähigen Alter ist und in Serbien eine Landwirtschaft betreibt, ist von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Unbescholtenheit des BF wird durch das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Aus dem Fremdenregister ergibt sich, dass ihm in Österreich nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung der BF im Bundesgebiet oder einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Land. Der BF erklärte gegenüber dem BFA, er habe keine Angehörigen in Österreich. Aus den Zentralen Melderegister ergibt sich keine Wohnsitzmeldung des BF. Damit übereinstimmend gab er gegenüber dem BFA an, dass er in Österreich bei Freunden Unterkunft nahm. Aus der Anzeige vom 22.05.2017 ergibt sich, dass die Musiker auch im Bus nächtigten. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der darauf gerichtete Antrag des BF weder notwendig noch zulässig, sodass er zurückzuweisen ist.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der darauf gerichtete Antrag des BF weder notwendig noch zulässig, sodass er zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31

Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt.

§ 31

Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art 1Abs 2 i

Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Der BF ist im Besitz eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses und hat die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Der BF ist im Besitz eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses und hat die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten. Der BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Art 20

SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs 1 lit c SDÜ). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs 1 lit eDer BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Artikel 20

, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex; Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex; Artikel 5, Absatz eins, Litera e SDÜ).

Art 6

Abs 4 Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

Artikel 6

, Absatz 4, Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156 und 22.01.2013, 2012/18/0191 jeweils zu § 60 Abs 2 Z 7 FPG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2011).Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156 und 22.01.2013, 2012/18/0191 jeweils zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2011). Der BF hat nicht nachgewiesen, dass er einen Rechtsanspruch auf ausreichende Unterhaltsmittel hat, die nicht aus illegalen Quellen stammen. Er hat keine Bescheinigungsmittel für die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Musikgruppe habe ausreichend Bargeld zur Finanzierung ihrer Reise mitgeführt, angeboten und weder angegeben, woher diese Mittel stammen, noch, dass er einen Rechtsanspruch darauf hat. Da der BF das Vorhandensein finanzieller Mittel für Unterkunft und Verpflegung während der beabsichtigten Dauer seines Aufenthalts sowie für die Rückreise nach Serbien nicht nachgewiesen hat und keine Möglichkeit hatte, auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben, hielt er die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht ein. Außerdem ist weder eine Erwerbstätigkeit noch eine verbotene Musikdarbietung vom visumfreien Aufenthalt umfasst. Da der BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl er die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritt. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

§ 58Abs 1 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Da der BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl er die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritt. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist

§ 57Abs 1 Asyl

G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Eine solche Aufenthaltsberechtigung ist auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Eine solche Aufenthaltsberechtigung ist auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF war nie geduldet iSd § 46a FPG. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt des BF war nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52

Abs 4 Z 1a FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ua dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn eine Voraussetzung

§ 31

Abs 1 FPG wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ua dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, FPG wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Der BF1 hielt sich nur kurz in Österreich auf. Die Rückkehrentscheidung greift nicht in sein Familienleben ein, weil seine Frau und seine Kinder in Serbien leben und er keine Angehörigen in Österreich hat. Seine Anknüpfung an das Bundesgebiet erschöpft sich in gelegentlichen Musikdarbietungen. Dem stehen starke Bindungen an seinen Herkunftsstaat gegenüber, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet seine privaten Interessen weitaus überwiegt.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet seine privaten Interessen weitaus überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht korrekturbedürftig.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 50

FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Z 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Z 2) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Z 3).

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Ziffer eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Ziffer 2,) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Ziffer 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls unbegründet.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls unbegründet. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da der BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt und versuchte, durch unerlaubtes Musizieren Einkünfte zu erzielen, war seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.Da der BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt und versuchte, durch unerlaubtes Musizieren Einkünfte zu erzielen, war seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erfüllt sind. Weder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist daher zu beanstanden. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Mittellosigkeit des BF

§ 53

Abs 2 Z 6 FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt indiziert. Darüber hinaus ist ihm vorzuwerfen, dass sich durch sein Verhalten die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen realisiert hat, weil er durch unerlaubte Musikdarbietungen Einnahmen erzielen wollte. Da die Musikgruppe des BF ua mit einer österreichischen Telefonnummer wirbt und schon früher Auftritte in Österreich absolvierte, ist davon auszugehen, dass Wiederholungsgefahr besteht. Somit sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt, zumal keine entgegenstehenden privaten und familiären Interessen des BF vorliegen.In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Mittellosigkeit des BF

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt indiziert. Darüber hinaus ist ihm vorzuwerfen, dass sich durch sein Verhalten die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen realisiert hat, weil er durch unerlaubte Musikdarbietungen Einnahmen erzielen wollte. Da die Musikgruppe des BF ua mit einer österreichischen Telefonnummer wirbt und schon früher Auftritte in Österreich absolvierte, ist davon auszugehen, dass Wiederholungsgefahr besteht. Somit sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt, zumal keine entgegenstehenden privaten und familiären Interessen des BF vorliegen. Das BFA hat das Einreiseverbot jedoch zu Unrecht auch auf § 53 Abs 2 Z 7 FPG gestützt. Der BF wurde nicht bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, weil die Musikdarbietung vor der Kirche keine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG ist.Das BFA hat das Einreiseverbot jedoch zu Unrecht auch auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt. Der BF wurde nicht bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, weil die Musikdarbietung vor der Kirche keine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist. Da vom BF somit keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, weil er nur einen der Tatbestände des § 53 Abs 2 FPG erfüllt und sich nicht lange in Österreich aufhielt, ist ein kurzfristiges Einreiseverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wirksam zu begegnen. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf ein Jahr herabzusetzen.Da vom BF somit keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, weil er nur einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt und sich nicht lange in Österreich aufhielt, ist ein kurzfristiges Einreiseverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wirksam zu begegnen. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf ein Jahr herabzusetzen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es keinen Verfahrensmangel begründet, wenn der Wortlaut der mit dem BF aufgenommenen Niederschrift in der Bescheidbegründung nicht wiederholt wird, zumal sich das BFA im angefochtenen Bescheid inhaltlich mit den Angaben des BF bei seiner Einvernahme auseinandergesetzt hat. Zu Spruchteil C.: Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG

§ 21

Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der BF bereits nach Serbien zurückgekehrt ist, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund aufgrund der Bestätigung der Rückkehrentscheidung festzustellen, dass diese zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der BF bereits nach Serbien zurückgekehrt ist, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund aufgrund der Bestätigung der Rückkehrentscheidung festzustellen, dass diese zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF rechtmäßig war. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben, zumal davon keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal davon keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zur Unzulässigkeit der Revision: Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2162948.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.