← Österreich

{'item': 'L504 1418848-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlL504 1418848-3 SpruchL504 1418847-3/4E L504 1418848-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL a

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit gegenständlichem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017 wurden beide beschwerdeführenden Parteien [bP] gem. § 19 AVG u. § 46 Abs 2a FPG aufgefordert, in ihrer Angelegenheit als Beteiligte persönlich am 10.01.2018, 15 Uhr, beim Türkischen Konsulat in Wien zu erscheinen. Gleichzeitig hat die Behörde eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
  2. Mit gegenständlichem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017 wurden beide beschwerdeführenden Parteien [bP] gem. Paragraph 19, AVG u. Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgefordert, in ihrer Angelegenheit als Beteiligte persönlich am 10.01.2018, 15 Uhr, beim Türkischen Konsulat in Wien zu erscheinen. Gleichzeitig hat die Behörde eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
  3. Gegen diese Bescheide haben die bP durch ihren Rechtsfreund am 05.01.2018 Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die Aufhebung der Bescheide sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde. Moniert wurde im Wesentlichen, dass es den bP nicht zumutbar sei sich in eine Behörde ihres Herkunftsstaates zu begeben. Auch habe der Verfassungsgerichtshof noch nicht über die aufschiebende Wirkung der vorangegangenen asylrechtlichen Entscheidung des BVwG und die dagegen erhobene Beschwerde entschieden. Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen im Ladungsbescheid würden keine Verpflichtung der bP zur Vorsprache bei der Botschaft begründen. Mit Schreiben vom 09.01.2018, also einen Tag vor dem Termin, erfolgte seitens des Rechtsfreundes eine "Mitteilung" an das Bundesamt: "Da die dagegen erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und auch sonst keine Reaktion auf diese Eingabe vorliegt, übermitteln die Beteiligten anbei zwei Arztbestätigungen, wonach sie aufgrund akuter Erkrankung derzeit nicht reisefähig sind und es ihnen daher nicht möglich ist, den Termin am 10.01.2018 in Wien wahrzunehmen". Einer im Akt befindlichen Bestätigung des türkischen Konsulates vom 10.01.2018 ist zu entnehmen, dass das Bundesamt darauf hin diesen Termin abgesagt hat.
  4. Am 16.01.2018 langten die Verwaltungsakte bei der zuständigen Geschäftsabteilung des BVwG ein.
  5. Am 16.01.2018 langte vom Rechtsfreund ein ergänzendes Beschwerdevorbringen ein. Darin wird dargelegt, dass der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der asylrechtlichen Beschwerde nunmehr die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Damit seien die Beschwerdeführer rückwirkend aufenthaltsberechtigt und ihre Ladungen vor das türkische Generalkonsulat in Wien sohin jedenfalls rechtswidrig. Es werde daher die Aufhebung der Ladungsbescheide beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Siehe I. des hsg. Beschlusses.Siehe römisch eins. des hsg. Beschlusses. Die beschwerdeführenden Parteien konnten den vorgeschriebenen Ladungstermin wegen ärztlich bestätigter Erkrankung und mangelnder Reisefähigkeit nicht wahrnehmen. Das Bundesamt hat den Ladungstermin (10.01.2018) darauf hin abgesagt. Die Beschwerde gegen die Ladungsbescheide langte am 16.01.2018 beim BVwG ein. Die bP beantragten die Aufhebung der Ladungsbescheide und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unstreitigen Aktenlage.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 oder VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 oder VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Diese über den reinen Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt (vgl. VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. (vgl. etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152).Diese über den reinen Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG hinausgehende (offenkundig unter Annahme einer planwidrigen Rechtslücke gefolgerte) Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass dem Rechtsmittelwerber nicht der Anspruch auf die Feststellung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides an sich zukommt, sondern dass diesem nur der Anspruch auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die (fortwirkend) in dessen Rechtssphäre eingreifen, zukommt vergleiche VwGH 19.9.2006, 2005/06/0098, mwN). Das Gesetz räumt nämlich keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin ein. vergleiche etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, 13.5.2005, 2004/02/0386; 17.12.2009, 2009/07/0088, 24.3.2011, 2009/07/0055; 4.7.2014, 2012/04/0152). Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus § 33 Abs. 1 VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist.Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels der Revision (bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof wird daher aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG abgeleitet, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen.Wenn nun aber nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht im Falle des Nichtvorliegens eines rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinbringung zurückzuweisen ist, erschiene aber die Annahme, dass mangels einer (im VwGVG normierten) ausdrücklichen Regelung der Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat, als dem Gesetzgeber (insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Lückenschließung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst während des vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsmittelverfahrens das Verwaltungsgericht gehalten ist, das Verfahren infolge Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Rechtsmittelentscheidung einzustellen. Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148).Ein solches mangelndes rechtliches Interesse liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche VwGH 1.10.2004, 2001/12/0148). Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074).Von einem derartigen mangelnden rechtlichen Interesse eines Rechtsmittelwerbers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist demnach immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelwerber durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist vergleiche etwa VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097; 23.6.2014, 2011/12/0016; 18.9.2013, 2011/03/0129; 5.5.2014, 2012/03/0074). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100).Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen soweit sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100). Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der beiden beschwerdeführenden Parteien durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu ihren Gunsten und/oder Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde gegen den Ladungsbescheid verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer der beiden Beschwerdeführer im Hinblick auf den gegenständlichen Ladungsbescheid auszugehen. Das Bundesamt ging offenbar von der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für das Nichterscheinen beim Konsulat aus und hat den Termin abgesagt. Abgesehen davon war der Termin für den 10.01.2018 anberaumt und hätte eine Entscheidung des BVwG nach Beschwerdeeinlangen am 16.01.2018 nichts mehr an der Rechtsstellung der bP geändert. Die bP wären etwa auch im Falle einer etwaigen Aufhebung des Ladungsbescheides durch den bereits verstrichenen Ladungstermin nicht günstiger gestellt worden. Eine Verpflichtung des BVwG im Nachhinein festzustellen, ob das Bundesamt diesen Ladungsbescheid mit bereits verstrichenem Ladungstermin rechtmäßig erlassen hat, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es war daher von einem mangelnden rechtlichen Interesse der bP an einem Abspruch über ihr Rechtsmittel auszugehen und sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.1418848.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.