GG abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 46, VwGG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017, L513 2162122-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. 1093364106-151688186-BFA RD NÖ Außenstelle Wiener Neustadt
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 18.09.2017 zugestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017, L513 2162122-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. 1093364106-151688186-BFA RD NÖ Außenstelle Wiener Neustadt
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision
Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 18.09.2017 zugestellt. Mit Beschluss des VwGH vom 06.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0457-4, wurde die Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer außerordentlichen Revision) bewilligt. Der Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurde dem bestellten Verfahrenshelfer lt. telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle des VwGH am 14.11.2017 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen. Am 10.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.01.2018, Zl. Ra 2017/19/0457-8, mit der die Revision der Antragstellerin übermittelt wurde, ein. Mit Schriftsatz vom 10.01.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2018 mittels ERV, stellte der Antragsteller im Wege seines bestellten Verfahrenshelfers den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der Vertreter des Antragstellers vor: "Die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.9.2017, L513 2162122-1/4E, zugestellt am 13.11.2017, endete am 27.12.2017, sohin unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen. Aufgrund der Feiertage wurde die außerordentliche Revision vom ausgewiesenen Vertreter bereits in der Woche vor den Feiertagen fristgerecht verfasst und wurde diese nach Fertigstellung des Schriftsatzes am 22.12.2017 vom ausgewiesenen Vertreter überprüft und unterfertigt. Hierbei musste der ausgewiesene Vertreter feststellen, dass von der Mitarbeiterin XXXX , welche die außerordentliche Revision schriftlich erfasst hatte, unrichtigerweise der Verwaltungsgerichtshof als Adressat angeführt worden war. Da die Mitarbeiterin XXXX aufgrund des Dienstschlusses am 22.12.2017 um 12.00 Uhr zum Zeitpunkt der Kontrolle des Schriftsatzes durch den ausgewiesenen Vertreter um 16.00 Uhr in den Kanzleiräumlichkeiten nicht mehr anwesend war, hinterließ der ausgewiesene Vertreter in der Unterschriftsmappe unmittelbar beim unterfertigten Schriftsatz den schriftlichen Auftrag, die erste Seite dahingehend zu ändern bzw. richtigzustellen, dass die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu adressieren ist. Hierbei handelte es sich um eine eindeutige, schriftliche Weisung an die Mitarbeiterin XXXX ."Die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.9.2017, L513 2162122-1/4E, zugestellt am 13.11.2017, endete am 27.12.2017, sohin unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen. Aufgrund der Feiertage wurde die außerordentliche Revision vom ausgewiesenen Vertreter bereits in der Woche vor den Feiertagen fristgerecht verfasst und wurde diese nach Fertigstellung des Schriftsatzes am 22.12.2017 vom ausgewiesenen Vertreter überprüft und unterfertigt. Hierbei musste der ausgewiesene Vertreter feststellen, dass von der Mitarbeiterin römisch 40 , welche die außerordentliche Revision schriftlich erfasst hatte, unrichtigerweise der Verwaltungsgerichtshof als Adressat angeführt worden war. Da die Mitarbeiterin römisch 40 aufgrund des Dienstschlusses am 22.12.2017 um 12.00 Uhr zum Zeitpunkt der Kontrolle des Schriftsatzes durch den ausgewiesenen Vertreter um 16.00 Uhr in den Kanzleiräumlichkeiten nicht mehr anwesend war, hinterließ der ausgewiesene Vertreter in der Unterschriftsmappe unmittelbar beim unterfertigten Schriftsatz den schriftlichen Auftrag, die erste Seite dahingehend zu ändern bzw. richtigzustellen, dass die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu adressieren ist. Hierbei handelte es sich um eine eindeutige, schriftliche Weisung an die Mitarbeiterin römisch 40 . Ergänzend auszuführen ist, dass eine Übermittlung des Schriftsatzes mittels WEB-ERV aus technischen Gründen nicht möglich war. Da der ausgewiesene Vertreter an einem grippalen Infekt erkrankt war, war er aufgrund des hohen Fiebers nicht in der Lage, am 27.12.2017 die Kanzleiräumlichkeiten aufzusuchen. Um sich zu vergewissern, dass die außerordentliche Revision mit korrigierter Anschrift fristgerecht eingebracht wird, hielt er am 27.12.2017 telefonische Rücksprache mit der Mitarbeiterin XXXX . Die Mitarbeiterin wurde vom ausgewiesenen Vertreter angehalten, den Adressaten mittels Korrekturband richtigzustellen, da der ausgewiesene Vertreter aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit von den Kanzleiräumlichkeiten keine Unterschrift auf einem korrigierten Ausdruck leisten konnte.Da der ausgewiesene Vertreter an einem grippalen Infekt erkrankt war, war er aufgrund des hohen Fiebers nicht in der Lage, am 27.12.2017 die Kanzleiräumlichkeiten aufzusuchen. Um sich zu vergewissern, dass die außerordentliche Revision mit korrigierter Anschrift fristgerecht eingebracht wird, hielt er am 27.12.2017 telefonische Rücksprache mit der Mitarbeiterin römisch 40 . Die Mitarbeiterin wurde vom ausgewiesenen Vertreter angehalten, den Adressaten mittels Korrekturband richtigzustellen, da der ausgewiesene Vertreter aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit von den Kanzleiräumlichkeiten keine Unterschrift auf einem korrigierten Ausdruck leisten konnte. Am 27.12.2017 befand sich - neben dem ausgewiesenen Vertreter - noch eine Kanzleimitarbeiterin im Krankenstand, eine weitere Mitarbeiterin war urlaubsbedingt abwesend, sodass die Mitarbeiterin XXXX den Kanzleidienst an diesem Tag alleine zu verrichten hatte. Aufgrund des alleine zu bewältigenden übermäßigen Arbeitsanfalls sowie unzähliger telefonischer Anfragen hat es die Mitarbeiterin XXXX gegen die ausdrückliche Weisung des ausgewiesenen Vertreters unterlassen, den Adressaten der außerordentlichen Revision richtig zu stellen.Am 27.12.2017 befand sich - neben dem ausgewiesenen Vertreter - noch eine Kanzleimitarbeiterin im Krankenstand, eine weitere Mitarbeiterin war urlaubsbedingt abwesend, sodass die Mitarbeiterin römisch 40 den Kanzleidienst an diesem Tag alleine zu verrichten hatte. Aufgrund des alleine zu bewältigenden übermäßigen Arbeitsanfalls sowie unzähliger telefonischer Anfragen hat es die Mitarbeiterin römisch 40 gegen die ausdrückliche Weisung des ausgewiesenen Vertreters unterlassen, den Adressaten der außerordentlichen Revision richtig zu stellen. Die Mitarbeiterin XXXX ist seit dem Jahr 2005 in der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters beschäftigt und seit vielen Jahren mit dem schriftlichen Erfassen von Schriftsätzen betraut, welche Tätigkeit von ihr sehr gewissenhaft und genau verrichtet wird. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit war absoluter Verlass darauf, dass eine ausdrücklich angeordnete Änderung des Adressaten richtig und vollständig durchgeführt wird. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit und Verlässlichkeit der Mitarbeiterin XXXX konnte sich der ausgewiesene Vertreter darauf verlassen, dass die Mitarbeiterin die Weisung ihres Dienstgebers zur Änderung des Adressaten auf dem bereits unterfertigten Schriftsatz befolgen und den korrigierten Schriftsatz zur Post bringen wird.Die Mitarbeiterin römisch 40 ist seit dem Jahr 2005 in der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters beschäftigt und seit vielen Jahren mit dem schriftlichen Erfassen von Schriftsätzen betraut, welche Tätigkeit von ihr sehr gewissenhaft und genau verrichtet wird. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit war absoluter Verlass darauf, dass eine ausdrücklich angeordnete Änderung des Adressaten richtig und vollständig durchgeführt wird. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit und Verlässlichkeit der Mitarbeiterin römisch 40 konnte sich der ausgewiesene Vertreter darauf verlassen, dass die Mitarbeiterin die Weisung ihres Dienstgebers zur Änderung des Adressaten auf dem bereits unterfertigten Schriftsatz befolgen und den korrigierten Schriftsatz zur Post bringen wird. Auszuführen ist, dass das Verhalten der Mitarbeiterin XXXX , die in diesem Einzelfall eine ausdrückliche Weisung missachtet hat, derart ungewöhnlich ist, dass dies als "Ereignis" nicht zu Lasten des ausgewiesenen Vertreters gehen kann und dieses Verhalten dem Antragsteller nicht zuzurechnen ist, da sich ein derartiger Vorfall noch nie zugetragen hat. Die angeordnete Änderung des Adressaten stellt eine rein manipulative Tätigkeit mit geringem Arbeitsaufwand dar, sodass der ausgewiesene Vertreter nicht annehmen konnte, dass die bislang zuverlässige Mitarbeiterin XXXX der ausdrücklichen Weisung nicht Folge leisten wird.Auszuführen ist, dass das Verhalten der Mitarbeiterin römisch 40 , die in diesem Einzelfall eine ausdrückliche Weisung missachtet hat, derart ungewöhnlich ist, dass dies als "Ereignis" nicht zu Lasten des ausgewiesenen Vertreters gehen kann und dieses Verhalten dem Antragsteller nicht zuzurechnen ist, da sich ein derartiger Vorfall noch nie zugetragen hat. Die angeordnete Änderung des Adressaten stellt eine rein manipulative Tätigkeit mit geringem Arbeitsaufwand dar, sodass der ausgewiesene Vertreter nicht annehmen konnte, dass die bislang zuverlässige Mitarbeiterin römisch 40 der ausdrücklichen Weisung nicht Folge leisten wird.
höchstgerichtlicher Judikatur ist das Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwalts diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein unvorhergesehenes Ereignis dar (Zl. 90/16/0042). Festzuhalten ist, dass vom ausgewiesenen Vertreter alles Erforderliche vorgekehrt wurde, um die fristgerechte Erstattung der außerordentlichen Revision zu gewährleisten. Zur Versäumung der Frist kam es lediglich aufgrund des oben beschriebenen Versehens seiner bisher fehlerfrei arbeitenden Mitarbeiterin, das dieser erst nach fristgerechter Fertigstellung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt trotz aufgetragener Änderung der unrichtigen Adressierung der außerordentlichen Revision unterlaufen ist.
GG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die weisungswidrige Nichtänderung einer falschen Adressierung einer Beschwerde durch eine Kanzleikraft stellt
höchstgerichtlicher Judikatur ein für die Fristversäumnis unschädliches Kanzleiversehen dar. Dazu ist auszuführen, dass der ausgewiesene Vertreter seiner Kontrollpflicht gegenüber seinen Mitarbeitern hinreichend nachgekommen ist, als er - aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit von den Kanzleiräumlichkeiten - am 27.12.2017 telefonische Rücksprache mit der Mitarbeiterin XXXX hielt, um die Befolgung der erteilten Weisung sicherzustellen.Dazu ist auszuführen, dass der ausgewiesene Vertreter seiner Kontrollpflicht gegenüber seinen Mitarbeitern hinreichend nachgekommen ist, als er - aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit von den Kanzleiräumlichkeiten - am 27.12.2017 telefonische Rücksprache mit der Mitarbeiterin römisch 40 hielt, um die Befolgung der erteilten Weisung sicherzustellen. Dem Antragsteller und seinem ausgewiesenen Vertreter kann somit ein Verschulden an der Versäumung nicht vorgeworfen werden. Der ausgewiesene Vertreter hat am 28.12.2017, als dieser nach seiner Erkrankung stundenweise in den Kanzleiräumlichkeiten anwesend war, durch einen Anruf des Sachbearbeiters des Verwaltungsgerichtshofs davon Kenntnis erlangt, dass die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof adressiert worden war, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht ist." Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiters eidesstattliche Erklärungen von XXXX XXXX und Rechtsanwalt Dr. Georg UHER beigelegt.Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiters eidesstattliche Erklärungen von römisch 40 römisch 40 und Rechtsanwalt Dr. Georg UHER beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): 1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus. 2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.1. Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46.
GG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Antragsteller bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass der Antragsteller oder seinem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist. 3.4. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher
GG keine Folge zu geben.3.4. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher
Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision im Hinblick ist
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision im Hinblick ist
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L513.2162122.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.