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{'item': 'L515 2182938-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlL515 2182938-1 SpruchL515 2182940-1/4E L515 2182938-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den im Zusammenhang mit der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, vom 15.01.2018 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den im Zusammenhang mit der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, vom 15.01.2018 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" und "bP2 bezeichnet, wobei die bP1 die Mutter der minderjährigen bP2 ist), brachten mit Schriftsatz vom 15.1.2018 eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ein, welche sich auf Vorfälle bezieht, die am 10.1.2018 und am 11.1.2017 stattgefunden hätten.Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" und "bP2 bezeichnet, wobei die bP1 die Mutter der minderjährigen bP2 ist), brachten mit Schriftsatz vom 15.1.2018 eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein, welche sich auf Vorfälle bezieht, die am 10.1.2018 und am 11.1.2017 stattgefunden hätten. Am 10.1.2018 läuteten Exekutivbeamte an der Wohnungstüre der bP und informierten die bP1, dass sie sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (hier: belangte Behörde ["bB"]) zu melden hätte, wobei bP1 dies nicht als eine solche Aufforderung wahrgenommen hätte. Erkundigungen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP bei der bB am Folgetag hätten keine Klärung des Schachverhalts hinsichtlich des Grundes, warum sich die bP1 bei der bB melden sollte, gebracht. Am späten Nachmittag wären des selben Tages wären die bP von Exekutivbeamten abgeholt und zur bB verbracht worden, wo der bP ein Mandatsbescheid ausgefolgt worden wäre. Eine Kontaktaufnahme mit der rechtsfreundlichen Vertretung der bP wäre ihr nicht gestattet worden. Nach der Ausfolgung des Briefes hätte man die bP "auf die Straße gesetzt". Weitere, in der Gegenwart fortdauernde Maßnahmen unmittelbarer Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurden nicht vorgebracht und sind sonstigen Akteninhalt nicht entnehmbar. Seitens der bB wurde beantragt, der genannten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das ho. Gericht lud nach Einlangen der Beschwerde die bB ein, sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern. In einer Stellungnahme wurde zusammengefasst vorgebracht, dass bei der bB kein Verfahren anhängig sei, welches einer Beschwerde und somit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
  2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
  3. Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.
  4. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.
  5. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung Gem. § 22 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gem. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Aus dem beschriebenen Verfahrensgang ergibt sich, dass die in Beschwerde gezogenen Akte der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nicht mehr andauern, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet und ein entsprechender Antrag abzuweisen war.Aus dem beschriebenen Verfahrensgang ergibt sich, dass die in Beschwerde gezogenen Akte der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nicht mehr andauern, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet und ein entsprechender Antrag abzuweisen war. Zur Stellungnahme der bB wird angemerkt, dass diese sichtlich die Sach- und Rechtslage verkannte, zumal im gegenständlichen Fall nicht eine Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, sondern eine gem. Z 2 leg. cit. vorliegt, weshalb die Argumente der bB am Rechtsthema vorbeigehen.Zur Stellungnahme der bB wird angemerkt, dass diese sichtlich die Sach- und Rechtslage verkannte, zumal im gegenständlichen Fall nicht eine Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, sondern eine gem. Ziffer 2, leg. cit. vorliegt, weshalb die Argumente der bB am Rechtsthema vorbeigehen. Eine öffentliche Verhandlung konnte gem. § 24 VwGVG unterbleiben.Eine öffentliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ebenso lässt der eindeutige Wortlaut des § 22 Abs. 1 VwGVG keine andere als die hier gewählte Auslegung zu.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ebenso lässt der eindeutige Wortlaut des Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.2182938.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.