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{'item': 'L516 2171002-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlL516 2171002-1 SpruchL516 2171002-1/7E L516 2173501-1/5E L516 2173495-1/6E L516 2173498-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX alias XXXX ; 2) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX ; 3) XXXX auch XXXX , geb XXXX ; 4) XXXX , geb XXXX , alle StA. Iran, alle vertreten durch Dr. Herbert VEIT, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zahlen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ; 2) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ; 3) römisch 40 auch römisch 40 , geb römisch 40 ; 4) römisch 40 , geb römisch 40 , alle StA. Iran, alle vertreten durch Dr. Herbert VEIT, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beschlossen: A) Das Asylverfahren der Beschwerdeführer wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG und § 24 Abs 2a AsylG 2005 idgF eingestellt.Das Asylverfahren der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 idgF eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern der beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit außen bezeichneten Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 19.07.2015 bzw im Falle der Drittbeschwerdeführerin vom 25.04.2017 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von ubsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit außen bezeichneten Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 19.07.2015 bzw im Falle der Drittbeschwerdeführerin vom 25.04.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von ubsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  4. Die Beschwerdeführer haben gegen diese Bescheide am 11.09.2017 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
  5. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Nachtrag zur Beschwerdevorlage vom 12.12.2017 eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 07.12.2017, welcher zufolge der Erstbeschwerdeführer am 06.12.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Iran ausgereist sei.
  6. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Nachtrag zur Beschwerdevorlage vom 15.01.2018 eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 11.01.2018, welcher zufolge die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen am 10.01.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Iran ausgereist seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
  7. Gemäß § 24 Abs 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
  8. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
  9. Der Erstbeschwerdeführer ist am 06.12.2017 freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind am 10.01.2018 freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs 2a AsylG einzustellen.
  10. Der Erstbeschwerdeführer ist am 06.12.2017 freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind am 10.01.2018 freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen. Zu B) Revision
  11. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2171002.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.