Obsah (9)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW111 2148566-1 SpruchW111 2148566-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und Herrn XXXX
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idg
F (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und Herrn römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 idgF (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (i.F. BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, aus XXXX im Bezirk Hodan in Mogadischu, Volksgruppenzugehörigkeit zu den Ubeer, geboren am 14.12.1996, ledig, wurde am 15.5.2015 bei seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet zusammen mit anderen Fremden aufgehalten und stellte somit am gleichen Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu welchem er am darauffolgenden Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 11). Im Wesentlichen gab der BF anlässlich seiner Erstbefragung zu Protokoll, er stamme aus Somalia und gehöre dem muslimischen (sunnitischen) Glauben sowie der Volksgruppe der Hubeer an. Seine Heimat habe er Mitte März 2013 auf dem Luftweg verlassen, da er von Islamisten der Al Shabaab rekrutiert wurde und deshalb von Regierungsmitgliedern festgenommen und gegen Bestechungsgeld freigelassen wurde, sein Vater außerdem wegen seiner Stammeszugehörigkeit getötet wurde und sein Stiefvater ihn aus privaten Gründen umbringen wollte.1. Der Beschwerdeführer (i.F. BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, aus römisch 40 im Bezirk Hodan in Mogadischu, Volksgruppenzugehörigkeit zu den Ubeer, geboren am 14.12.1996, ledig, wurde am 15.5.2015 bei seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet zusammen mit anderen Fremden aufgehalten und stellte somit am gleichen Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu welchem er am darauffolgenden Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 11). Im Wesentlichen gab der BF anlässlich seiner Erstbefragung zu Protokoll, er stamme aus Somalia und gehöre dem muslimischen (sunnitischen) Glauben sowie der Volksgruppe der Hubeer an. Seine Heimat habe er Mitte März 2013 auf dem Luftweg verlassen, da er von Islamisten der Al Shabaab rekrutiert wurde und deshalb von Regierungsmitgliedern festgenommen und gegen Bestechungsgeld freigelassen wurde, sein Vater außerdem wegen seiner Stammeszugehörigkeit getötet wurde und sein Stiefvater ihn aus privaten Gründen umbringen wollte. Am 18.01.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einvernommen. Der BF brachte anlässlich jener Einvernahme zusammenfassend (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 95
- ff)vor, immer in Taleeh, Bezirk Hodan in Mogadischu gelebt zu haben, wo seine Mutter ein kleines Geschäft betrieben hätte. Sein Vater sei ermordet worden, als der BF noch ein Kind war, seine Mutter hätte neu geheiratet und drei Kinder bekommen. Befragt zu seiner Clanzugehörigkeit gab er an, dass er zu einem Minderheitenclan in Somalia gehöre, den Rahanwayne – Shanta Caleemood – Hubeer – Hare, der sich in Kismaayo ansiedelte und große Probleme mit dem Hauptclan hätte.Am 18.01.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einvernommen. Der BF brachte anlässlich jener Einvernahme zusammenfassend (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 95
- ff)vor, immer in Taleeh, Bezirk Hodan in Mogadischu gelebt zu haben, wo seine Mutter ein kleines Geschäft betrieben hätte. Sein Vater sei ermordet worden, als der BF noch ein Kind war, seine Mutter hätte neu geheiratet und drei Kinder bekommen. Befragt zu seiner Clanzugehörigkeit gab er an, dass er zu einem Minderheitenclan in Somalia gehöre, den Rahanwayne – Shanta Caleemood – Hubeer – Hare, der sich in Kismaayo ansiedelte und große Probleme mit dem Hauptclan hätte. Zu den Gründen seiner Flucht führte der BF aus, dass sein Stiefvater nach Heirat mit der Mutter das Haus übernommen und den BF und seine Mutter in weiterer Folge körperlich misshandelt hätte. Die Mutter hätte daraufhin gesagt, dass der BF das familieneigene Geschäft, sein zukünftiges Erbe, übernehmen sollte, um sich vom Stiefvater unabhängig zu machen, dies hätte der Stiefvater jedoch nicht gewollt. Der Stiefvater habe ihm gedroht ihn umzubringen und habe die Übergabe des Ladens verlangt. Der BF sei daraufhin aus dem Familienhaus zu seinem Freund und Nachbar gezogen. Als kurze Zeit später von seinem Stiefvater bezahlte Männer vor dessen Haustür gestanden seien, um ihn umzubringen, flüchtete der BF zu Bekannten nach XXXX in Mogadischu. Zu diesem Zeitpunkt hätte er nicht gewusst, dass die Bekannten Mitglieder der Al Shabaab seien. Während seines Aufenthalts kamen Regierungstruppen, die im Haus der Bekannten Sprengstoff gefunden und alle Anwesenden wegen der Mitgliedschaft bei der Al Shabaab festgenommen hätten. Er sei danach zwei Monate in einem Gefängnis festgehalten worden, bis ihn seine Mutter freigekauft hätte. Diese hätte ihn danach auch bei einer Freundin im Bezirk Wabari untergebracht, um ihn vor dem Stiefvater und den Behörden zu verstecken. Der BF habe sich sodann zur Flucht nach Europa entschlossen und seine Mutter hätte die Flucht organisiert. Die Frage, ob er irgendwann die Polizei wegen seines Stiefvaters aufgesucht hätte, verneinte er.Zu den Gründen seiner Flucht führte der BF aus, dass sein Stiefvater nach Heirat mit der Mutter das Haus übernommen und den BF und seine Mutter in weiterer Folge körperlich misshandelt hätte. Die Mutter hätte daraufhin gesagt, dass der BF das familieneigene Geschäft, sein zukünftiges Erbe, übernehmen sollte, um sich vom Stiefvater unabhängig zu machen, dies hätte der Stiefvater jedoch nicht gewollt. Der Stiefvater habe ihm gedroht ihn umzubringen und habe die Übergabe des Ladens verlangt. Der BF sei daraufhin aus dem Familienhaus zu seinem Freund und Nachbar gezogen. Als kurze Zeit später von seinem Stiefvater bezahlte Männer vor dessen Haustür gestanden seien, um ihn umzubringen, flüchtete der BF zu Bekannten nach römisch 40 in Mogadischu. Zu diesem Zeitpunkt hätte er nicht gewusst, dass die Bekannten Mitglieder der Al Shabaab seien. Während seines Aufenthalts kamen Regierungstruppen, die im Haus der Bekannten Sprengstoff gefunden und alle Anwesenden wegen der Mitgliedschaft bei der Al Shabaab festgenommen hätten. Er sei danach zwei Monate in einem Gefängnis festgehalten worden, bis ihn seine Mutter freigekauft hätte. Diese hätte ihn danach auch bei einer Freundin im Bezirk Wabari untergebracht, um ihn vor dem Stiefvater und den Behörden zu verstecken. Der BF habe sich sodann zur Flucht nach Europa entschlossen und seine Mutter hätte die Flucht organisiert. Die Frage, ob er irgendwann die Polizei wegen seines Stiefvaters aufgesucht hätte, verneinte er. Weiters gab er an, dass er außerdem fürchtete, dass die Mörder seines Vaters auch ihn umbringen würden weil sie glaubten, dass er seinen Vater rächen möchte. Die Mörder seines Vaters gehörten einem anderen Clan an als er. Vorgelegt wurden 13 Unterlagen hinsichtlich erfolgter Integrationsbemühungen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des BFs vom 15.05.2015 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BFs bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Somalia
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ebenfalls abgewiesen. In Spruchpunkt III. sprach die Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und § 55 Asyl
G nicht erteilt werde.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BFs
§ 46
FPG nach Somalia zulässig ist und wurde ihm in Spruchpunkt IV.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des BFs vom 15.05.2015 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BFs bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ebenfalls abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. sprach die Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt werde.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BFs
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist und wurde ihm in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Länderbericht zu Somalia zugrunde. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des BFs fest. Weiters ging die Behörde davon aus, dass sich die vom BF am 18.01.2017 dargelegten Fluchtgründe als nicht glaubhaft nachvollziehbar erwiesen und die am 16.05.2015 vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant seien. Im Falle des BFs liege keine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr vor. Dieser verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das Bestehen maßgeblicher familiärer oder privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig erscheinen ließen, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen (im Detail vgl. die Seiten 108 ff des angefochtenen Bescheides), der BF habe sein Vorbringen nicht einheitlich und vage und inhaltsleer gestaltet. Der BF hätte außerdem bei seiner Erstbefragung andere Gründe angegeben, als bei seiner Einvernahme vor dem BFA. Die Behörde warf ihm daher vor, dass dem BF in der Zeit zwischen den beiden Einvernahmen bewusst geworden sei, dass sein Fluchtvorbringen nicht asylrelevant sei, somit hätte er ein gesteigertes Vorbringen vorgebracht, welches eine persönliche private Verfolgung glaubhaft hätte machen sollen. Selbst wenn sein Vorbringen als glaubhaft angesehen würde, würde es sich bei seiner Verfolgung lediglich um eine Verfolgung Privater handeln, er müsste diesbezüglich primär um Schutz im Heimatstaat ansuchen. Das Argument, der Dolmetscher hätte bei der Erstbefragung seinen Stiefvater absichtlich nicht aufgeschrieben, sei nicht glaubwürdig.Im Falle des BFs liege keine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr vor. Dieser verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das Bestehen maßgeblicher familiärer oder privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig erscheinen ließen, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen (im Detail vergleiche die Seiten 108 ff des angefochtenen Bescheides), der BF habe sein Vorbringen nicht einheitlich und vage und inhaltsleer gestaltet. Der BF hätte außerdem bei seiner Erstbefragung andere Gründe angegeben, als bei seiner Einvernahme vor dem BFA. Die Behörde warf ihm daher vor, dass dem BF in der Zeit zwischen den beiden Einvernahmen bewusst geworden sei, dass sein Fluchtvorbringen nicht asylrelevant sei, somit hätte er ein gesteigertes Vorbringen vorgebracht, welches eine persönliche private Verfolgung glaubhaft hätte machen sollen. Selbst wenn sein Vorbringen als glaubhaft angesehen würde, würde es sich bei seiner Verfolgung lediglich um eine Verfolgung Privater handeln, er müsste diesbezüglich primär um Schutz im Heimatstaat ansuchen. Das Argument, der Dolmetscher hätte bei der Erstbefragung seinen Stiefvater absichtlich nicht aufgeschrieben, sei nicht glaubwürdig. Überdies könne es nicht als nachvollziehbar erachtet werden, warum der BF von einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab sprach und später angab, dass er bei Freunden zu Besuch war, welche angeblich mit der Al Shabaab zu tun gehabt hätten. Dadurch könne nicht von einer Rekrutierung durch die Al Shabaab gesprochen werden. Selbst bei Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringens wurden hier keine asylerheblichen Gesichtspunkte und keine individuelle Verfolgung im Zusammenhang mit der vermeintlichen Zwangsrekrutierung erfüllt. Mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2017 wurde dem BF eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
- Der BF bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels am 21.02.2017 eingelangter Beschwerde, zugleich wurde die Vertretungsmacht der ARGE Rechtsberatung bekanntgegeben. Begründend wurde kurz zusammengefasst ins Treffen geführt (zur detaillierten Beschwerdebegründung vgl. die Seiten 262 bis 286 des Verwaltungsaktes), die Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, zumal sich die von dieser herangezogenen Länderberichte nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden und die Behörde keine ihr zumutbaren Ermittlungen zum Fluchtvorbringen durchgeführt hätte. Außerdem hätte die Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt. Insbesondere habe die Behörde es verabsäumt, Berichte heranzuziehen, welche die Situation von Angehörigen des Clans der Hare, einem Subclan der Huber, welchem der BF angehört, beleuchten würden. Zudem hätte es die Behörde unterlassen, Recherchen über die Clanzugehörigkeit des Stiefvaters, die Situation von Personen, die an Grundstücksstreitigkeiten beteiligt sind und die Folgen einer Inhaftierung eines vermeintlichen Mitglieds der Al Shabaab durch die Regierung und Sicherheitskräfte anzustellen. Während die Thematik vollkommen unzureichend recherchiert worden sei, sei der Behörde zusätzlich vorzuwerfen, dass sie ihre eigenen Länderberichte unvollständig ausgewertet hätte und dass diese Länderberichte außerdem veraltet seien. Bezüglich des Arguments der Behörde, der BF hätte sich an den Heimatstaat wenden müssen, um Schutz vor seinem Stiefvater gewährt zu bekommen, wurde in der Beschwerde angeführt, dass es in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt gäbe und die neue Regierung über große Teile des Landes keine Kontrolle hätte. Auch hätte es die Behörde unterlassen, die besondere Stellung der verschiedenen Clans in Somalia und vor allem der besonderen Stellung eines Mitglieds eines Minderheitenclans, dem der BF angehöre, zu berücksichtigen. Durch das mangelnde Ermittlungsverfahren habe die Behörde außerdem versäumt, dem BF genügend Zeit zu lassen, um über seine psychischen Probleme zu erzählen bzw. entsprechende Untersuchungen zum schlechten psychischen Gesundheitszustand anzuordnen. Bezüglich des Vorwurfs des gesteigerten Fluchtvorbringens hielt die Beschwerde fest, dass laut VfGH-Judikatur eine Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfe. Insoweit sich die Behörde auf vermeintliche Widersprüche respektive Unstimmigkeiten stütze, so resultieren diese offenbar aus einer unzureichenden Befragung und läge den getroffenen Feststellungen überdies eine unschlüssige Beweiswürdigung zugrunde. Den Erwägungen der Behörde sei entgegenzuhalten, dass der BF die Vorfälle detailliert und unter Angabe genauer Daten und Örtlichkeiten habe schildern können. Die seitens der Behörde zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe herangezogenen Argumente seien jeweils einer Erklärung zugänglich.
- Der BF bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels am 21.02.2017 eingelangter Beschwerde, zugleich wurde die Vertretungsmacht der ARGE Rechtsberatung bekanntgegeben. Begründend wurde kurz zusammengefasst ins Treffen geführt (zur detaillierten Beschwerdebegründung vergleiche die Seiten 262 bis 286 des Verwaltungsaktes), die Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, zumal sich die von dieser herangezogenen Länderberichte nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden und die Behörde keine ihr zumutbaren Ermittlungen zum Fluchtvorbringen durchgeführt hätte. Außerdem hätte die Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt. Insbesondere habe die Behörde es verabsäumt, Berichte heranzuziehen, welche die Situation von Angehörigen des Clans der Hare, einem Subclan der Huber, welchem der BF angehört, beleuchten würden. Zudem hätte es die Behörde unterlassen, Recherchen über die Clanzugehörigkeit des Stiefvaters, die Situation von Personen, die an Grundstücksstreitigkeiten beteiligt sind und die Folgen einer Inhaftierung eines vermeintlichen Mitglieds der Al Shabaab durch die Regierung und Sicherheitskräfte anzustellen. Während die Thematik vollkommen unzureichend recherchiert worden sei, sei der Behörde zusätzlich vorzuwerfen, dass sie ihre eigenen Länderberichte unvollständig ausgewertet hätte und dass diese Länderberichte außerdem veraltet seien. Bezüglich des Arguments der Behörde, der BF hätte sich an den Heimatstaat wenden müssen, um Schutz vor seinem Stiefvater gewährt zu bekommen, wurde in der Beschwerde angeführt, dass es in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt gäbe und die neue Regierung über große Teile des Landes keine Kontrolle hätte. Auch hätte es die Behörde unterlassen, die besondere Stellung der verschiedenen Clans in Somalia und vor allem der besonderen Stellung eines Mitglieds eines Minderheitenclans, dem der BF angehöre, zu berücksichtigen. Durch das mangelnde Ermittlungsverfahren habe die Behörde außerdem versäumt, dem BF genügend Zeit zu lassen, um über seine psychischen Probleme zu erzählen bzw. entsprechende Untersuchungen zum schlechten psychischen Gesundheitszustand anzuordnen. Bezüglich des Vorwurfs des gesteigerten Fluchtvorbringens hielt die Beschwerde fest, dass laut VfGH-Judikatur eine Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfe. Insoweit sich die Behörde auf vermeintliche Widersprüche respektive Unstimmigkeiten stütze, so resultieren diese offenbar aus einer unzureichenden Befragung und läge den getroffenen Feststellungen überdies eine unschlüssige Beweiswürdigung zugrunde. Den Erwägungen der Behörde sei entgegenzuhalten, dass der BF die Vorfälle detailliert und unter Angabe genauer Daten und Örtlichkeiten habe schildern können. Die seitens der Behörde zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe herangezogenen Argumente seien jeweils einer Erklärung zugänglich. Der BF werde außerdem in seiner Heimat aus asylrelevanten Motiven verfolgt, nämlich wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, welche von einem Grundstücksstreit betroffen und weder reich noch einflussreich seien. Der Staat sei bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten auch nicht in der Lage, dem BF aufgrund einer nicht funktionierenden Staatsgewalt ausreichend Schutz zu bieten. Im Falle einer Rückkehr würde dem BF aufgrund eines mangelhaft durchgeführten Strafverfahrens mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Todesstrafe drohen und daher ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Außerdem würde dem BF in Somalia jegliche Existenzgrundlage fehlen. Insbesondere aufgrund der in Somalia herrschenden prekären humanitären Lage hätte dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.Der BF werde außerdem in seiner Heimat aus asylrelevanten Motiven verfolgt, nämlich wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, welche von einem Grundstücksstreit betroffen und weder reich noch einflussreich seien. Der Staat sei bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten auch nicht in der Lage, dem BF aufgrund einer nicht funktionierenden Staatsgewalt ausreichend Schutz zu bieten. Im Falle einer Rückkehr würde dem BF aufgrund eines mangelhaft durchgeführten Strafverfahrens mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Todesstrafe drohen und daher ein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK. Außerdem würde dem BF in Somalia jegliche Existenzgrundlage fehlen. Insbesondere aufgrund der in Somalia herrschenden prekären humanitären Lage hätte dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Aufgrund fehlender effektiver staatlicher Schutzmöglichkeiten und des Nichtbestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei diesem aber eher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.02.2017 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 16.11.2017 langte eine verfahrensleitende Anordnung des VwGH beim BVwG ein mit der Aufforderung, binnen 3 Monaten in der Angelegenheit zu entscheiden.
- Am 12.12.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie deren Rechtsvertreters Herrn XXXX in Vertretung von XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
- Am 12.12.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie deren Rechtsvertreters Herrn römisch 40 in Vertretung von römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: R: Können Sie Ihren Lebenslauf in kurzen Worten schildern, bis zum fluchtauslösenden Ereignis. BF: Ich bin in Mogadischu, im Bezirk Hodan geboren und somalischer Staatsbürger. Hodan ist ein Bezirk von Mogadischu. Ich bin dort aufgewachsen. Mein Vater ist verstorben, als ich noch "klein" war. R: Was meinen Sie mit klein? Wie alt waren Sie damals? BF: Ich war ungefähr 10 Jahre alt. Mein Vater wurde in Kismayo getötet. Ich bin dann bei meiner Mutter alleine aufgewachsen. Meine Mutter hatte ein eigenes Geschäft. Wir lebten in unserem eigenen Haus. Meine Mutter hat nach dem Tod meines Vaters wieder geheiratet und hat mit diesem Mann drei Kinder. Meine Mutter hat 2010 neuerlich geheiratet. Ich hatte immer Probleme mit meinem Stiefvater. Er hat mich immer unterdrückt, er war vom Stamm Habargidir. Dies ist ein wichtiger Clan. Ich gehörte einem Minderheitenclan an. Ich war dort alleine und hatte keinen Vater. Ich wurde von meinem Stiefvater bis zu meiner Ausreise aus Somalia schlecht behandelt. Ich bin in eine Privatschule gegangen. Meine Mutter hat mir somalisch schreiben und lesen beigebracht. Ich war nur ein Jahr in einer Privatschule. Das war ein Zimmer wo ein Lehrer Unterricht erteilte. R: Bitte schildern Sie dem Gericht detailliert und chronologisch richtig, warum Sie Ihre Heimat Somalia verlassen haben. BF: Als dieser Mann meine Mutter heiratete begannen die Probleme mit ihm. Er hat mich immer benachteiligt, geschlagen und schlecht behandelt. Ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich es nicht mehr aushalten kann und nicht mehr bei ihr bleibe. Ich ging zu unserem Nachbar, er war ein Freund. Ich habe mich entschieden mit ihm zusammenzuwohnen. Ich habe meine Mutter ersucht, dass sie mir das Geschäft übergeben soll. Ich habe sie mit der Geschäftsübergabe zum selben Zeitpunkt konfrontiert, als ich ihr gesagt habe, dass ich das Haus verlassen möchte. Das Geschäft war im Bezirk XXXX, das waren ca. 2 km von meinem Elternhaus entfernt. Sie hat mir das Geschäft übergeben. Mein Stiefvater war sehr wütend und hat gemeint, ich dürfte das Geschäft nicht übernehmen. Er ist zu mir gekommen und hat mich bedroht. Er hat gesagt, wenn ich das Geschäft nicht wieder an meine Mutter zurückgebe, dann wird er mich töten. Ich habe ihm nicht geantwortet. Ich habe einfach weitergearbeitet. Ich bin wie üblich zu meinem Freund gegangen, wo ich gewohnt habe. Eines Tages kamen drei Männer, zu mir, wo ich gewohnt habe. Sie haben gefragt, ob Hamed da ist. Ich war zu Hause. Ich habe meinem Freund gesagt, er soll diesen Männern sagen, dass ich nicht da bin. Sie waren bewaffnet und standen vor der Türe. Sie sagten, dass sie mich töten würden, wenn sie mich treffen. Mein Freund sagte, wenn ich bleibe, werden sie mich töten. Mein Freund hat mir empfohlen, dass ich das Land verlasse. Ich bin nach XXXX gegangen. Dieser Ort liegt außerhalb von Mogadischu. Ich hatte Angst vor diesen Männern. Ich wollte mein Leben retten. Mein Freund, mit dem ich gewohnt hatte, hatte in XXXX Freunde.BF: Als dieser Mann meine Mutter heiratete begannen die Probleme mit ihm. Er hat mich immer benachteiligt, geschlagen und schlecht behandelt. Ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich es nicht mehr aushalten kann und nicht mehr bei ihr bleibe. Ich ging zu unserem Nachbar, er war ein Freund. Ich habe mich entschieden mit ihm zusammenzuwohnen. Ich habe meine Mutter ersucht, dass sie mir das Geschäft übergeben soll. Ich habe sie mit der Geschäftsübergabe zum selben Zeitpunkt konfrontiert, als ich ihr gesagt habe, dass ich das Haus verlassen möchte. Das Geschäft war im Bezirk römisch 40 , das waren ca. 2 km von meinem Elternhaus entfernt. Sie hat mir das Geschäft übergeben. Mein Stiefvater war sehr wütend und hat gemeint, ich dürfte das Geschäft nicht übernehmen. Er ist zu mir gekommen und hat mich bedroht. Er hat gesagt, wenn ich das Geschäft nicht wieder an meine Mutter zurückgebe, dann wird er mich töten. Ich habe ihm nicht geantwortet. Ich habe einfach weitergearbeitet. Ich bin wie üblich zu meinem Freund gegangen, wo ich gewohnt habe. Eines Tages kamen drei Männer, zu mir, wo ich gewohnt habe. Sie haben gefragt, ob Hamed da ist. Ich war zu Hause. Ich habe meinem Freund gesagt, er soll diesen Männern sagen, dass ich nicht da bin. Sie waren bewaffnet und standen vor der Türe. Sie sagten, dass sie mich töten würden, wenn sie mich treffen. Mein Freund sagte, wenn ich bleibe, werden sie mich töten. Mein Freund hat mir empfohlen, dass ich das Land verlasse. Ich bin nach römisch 40 gegangen. Dieser Ort liegt außerhalb von Mogadischu. Ich hatte Angst vor diesen Männern. Ich wollte mein Leben retten. Mein Freund, mit dem ich gewohnt hatte, hatte in römisch 40 Freunde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mein Geschäft nicht weiter geführt habe. Ich bin in der Früh weggegangen, nachdem diese Männer in der Nacht zum Haus kamen. Der Vorfall ereignete sich im Dezember
- Ich glaube es war Mitte Dezember. Als ich in XXXX angekommen war, wusste ich nicht, welchem Clan die Freunde meines Freundes angehörten. Diese Männer waren Mitglieder der Al Shabaab. Ich wusste nicht, wohin ich gehen sollte. Ich bin einfach bei ihnen geblieben. Ich habe mich dort ca. 1 ¿ Wochen aufgehalten. Dann kamen Regierungstruppen. Sie kamen in der Nacht zu uns. Sie haben das Haus durchsucht. Sie haben Waffen und Bomben gefunden. Sie haben uns mitgenommen bzw. verhaftet. Sie haben uns nach Mogadischu gebracht. Sie haben uns gesagt, dass wir Mitglieder der Al Shabaab sind. Wir wurden verurteilt.Als ich in römisch 40 angekommen war, wusste ich nicht, welchem Clan die Freunde meines Freundes angehörten. Diese Männer waren Mitglieder der Al Shabaab. Ich wusste nicht, wohin ich gehen sollte. Ich bin einfach bei ihnen geblieben. Ich habe mich dort ca. 1 ¿ Wochen aufgehalten. Dann kamen Regierungstruppen. Sie kamen in der Nacht zu uns. Sie haben das Haus durchsucht. Sie haben Waffen und Bomben gefunden. Sie haben uns mitgenommen bzw. verhaftet. Sie haben uns nach Mogadischu gebracht. Sie haben uns gesagt, dass wir Mitglieder der Al Shabaab sind. Wir wurden verurteilt. Nachgefragt, zur Verurteilung gebe ich an, dass wir zum Tode verurteilt wurden. Ich habe dort viele Probleme gehabt. Sie haben mich geschlagen, zwei Monate in Haft und wurde schlecht behandelt. Nachgefragt, von wem ich verurteilt wurde, gebe ich an, dass es kein richtiges Gericht hat. Hat man kein Geld, egal ob man Al Shabaab Mitglied ist oder nicht, oder keine Unterstützung von seinem Clan bekommt, wird man verurteilt. Neuerlich nachgefragt, gebe ich an, dass ein Soldat gemeint hat, dass wir zum Tode verurteilt worden sind. Wer dieses Urteil ausgesprochen hat, kann ich nicht angeben. Es sind nicht die gleichen Voraussetzungen wie hier in Ö. Ich war dort zwei Monate lang und hatte immer Probleme. Meine Mutter hat erfahren, dass ich im Gefängnis bin. Sie kam zu mir und habe ihr erzählt, was passiert war. Sie ist wieder gegangen. Nach drei 3 Tagen kam meine Mutter neuerlich zu mir. Als sie zurückkam, gab meine Mutter den Wachmänner Geld. Wieviel sie ihnen gegeben hat, weiß ich nicht. R: Wäre es nicht logisch gewesen, die Mutter zu fragen, wie viel Geld sie bezahlt hat? BF: Ich wollte nur aus dem Gefängnis entlassen werden, aufgrund der vielen Probleme die ich dort hatte. Ich habe sie nicht gefragt. Ich war nicht ganz bei Sinnen, daher konnte ich sie nicht fragen. Meine Mutter hat mich zu ihrer Freundin gebracht. Sie hat mir erzählt, dass mein Stiefvater nach mir gesucht hat. Sie sagten mir auch, falls er mich wiedersehen sollte, würde er mich töten. Nachgefragt, zum Geschäft, gebe ich an, dass mein Geschäft zwischenzeitlich durch meinen Stiefvater betrieben wurde. Ich habe mich bei der Freundin meiner Mutter eine Woche aufgehalten. Ich sagte meiner Mutter, dass ich dort nicht mehr leben kann. Meine Mutter hat mir meine Flucht organisiert. Ich habe dann Mogadischu verlassen, bin in den Iran geflogen. R: Wieviel hat Ihre Flucht gekostet? BF: Meine Flucht hat. 1500 Dollar gekostet. Nachgefragt, woher meine Mutter das Geld hatte, gebe ich an, dass mein Vater ein Geschäftsmann war und sie hatte mehrere goldene Schmuckstücke. R: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Mutter damals und heute einschätzen? BF: Die Situation war gut. Meine Mutter lebt jetzt in Äthiopien. Sie konnte nicht mehr mit ihrem zweiten Ehemann. Wie es meiner Mutter jetzt geht, kann ich nicht angeben. Ich hatte den letzten Kontakt zu meiner Mutter im Februar
- Auf die Nachfrage, wie es meiner Mutter 2016 finanziell ging, gebe ich an, dass es ihr damals nicht schlecht ging. Ihre finanzielle Lage war mittelmäßig. R. Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Ich habe Somalia am 20.03.2013 verlassen. R: Warum sollte Sie Ihr Stiefvater noch immer ermorden wollen, zumal er ja jetzt Ihr Geschäft bekommen hat? BF: Er weiß, wenn ich wieder nach Somalia zurückkehre, und es eine Regierung gibt, bekomme ich alles wieder zurück. Es war mein Erbe. Niemand möchte, dass wenn einem jemand etwas weggenommen wurde, das man wieder zurückkommt. R: Waren Sie das einzige Kind aus erster Ehe? BF: Ja, ich war das einzige Kind. R: Was war der Anlassfall, dass Sie das Geschäft Ihrer Mutter übernehmen sollen? BF: Ich wollte ausziehen. Dazu brauchte ich Mittel um mein Leben finanzieren zu können. R: Wie war die Einstellung Ihrer Mutter dazu? BF: Sie war sehr froh, dass sie mir das Geschäft übergeben konnte. R: Haben Sie Ihre Mutter später gefragt, wie viel Lösegeld sie bezahlt hat? BF: Nein, ich habe nicht gefragt. Ich hatte Angst vor meinem Stiefvater. Ich wusste, dass mein Leben in Gefahr war. R: Gesetzt den Fall, Sie müssten heute nach Somalia zurückkehren, hypothetisch gesehen, wie würde sich Ihr Leben gestalten? BF: Ich habe immer noch Angst. Das Problem, warum ich Somalia verlassen habe, besteht immer noch. Ich habe keine Familie, mein Vater ist verstorben. Wenn ich versuche nach Kismayo zu gehen, leben dort immer noch die Leute, die meinen Vater getötet haben. R: Warum ist Ihr Vater gestorben? BF: Wegen seiner Clanzugehörigkeit. R: Können Sie dies präzisieren? BF: Mein Vater war Angehöriger des Haree-Clans. Sie haben gegen die Gaaljecel gekämpft. Als sich diese beiden Clan bekämpft haben, wurde mein Vater getötet. R: Warum sollten diese Leute auch Sie töten wollen? BF: Üblicherweise ist es so, dass wenn sich zwei Clans in Somalia bekämpfen, geht es immer Rache. Es kann sein, dass sie Angst haben, dass ich mich meinerseits räche. R: Sie konnten aber doch Jahre auch nach dem Tod Ihres Vaters in Somalia leben. BF: Ich habe in Mogadischu gelebt. Dort habe ich die Probleme bekommen. R: Wäre es Ihnen möglich sich in einem anderen Teil Somalias niederzulassen. IN einem Teil, wo weder die Mörder Ihres Vaters noch Ihr Stiefvater Zugriff auf Sie haben? BF: Nein, ich kann dort nicht leben. Nachgefragt, warum nicht, gebe ich an, dass es in Somalia ein Clansystem gibt. Mein Clan lebt aber dort nicht. Mein Clan lebt in Kismayo. R: Der Clan konnte weder Ihren Vater noch Sie beschützen? BF: Nein, das ist nicht möglich, weil es ein kleine Clan ist. R: Kommen wir zurück, zu jenem Haus in XXXX, wo Sie Zuflucht gesucht haben. Beschreiben Sie dem Gericht dieses Objekt.R: Kommen wir zurück, zu jenem Haus in römisch 40 , wo Sie Zuflucht gesucht haben. Beschreiben Sie dem Gericht dieses Objekt. BF: Es bestand aus zwei Zimmern. Es waren Räume die aus Wellblech gebaut wurden. Es gab auch ein kleines Vorzimmer. R: Wo hat man die Waffen gefunden? BF: In einem dieser beiden Zimmer fand man die Waffen. R: Warum ist Ihnen nicht früher aufgefallen, dass dort Waffen gelagert wurden? BF: Ich habe in dem anderen Zimmer geschlafen. R: Ist das richtig: Sie haben sich nur in einem Zimmer aufgehalten, und das andere nicht betreten? BF: Mir wurde nicht erlaubt, das zweite Zimmer zu betreten. R: Was haben Sie sich dabei gedacht? BF: Als ich angekommen bin, wurde mir gesagt, sie seien Al Shabaab Mitglieder. R: Sie haben gleich nach Ihrer Ankunft erfahren, dass es sich um Al Shabaab Mitlieder handelt? BF: Nach zwei Tagen haben sie mir gesagt, dass sie Al Shabaab Mitglieder sind. R: Wie haben Sie auf diese Offenbarung reagiert? BF: Ich war schockiert und hatte Angst. R: Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2017 gaben Sie an, dass Sie nicht wussten, dass diese Leute Mitglieder von Al Shabaab sind. BF: Ja, das stimmt für den Zeitpunkt meiner Ankunft. R: Welche Gegenstände fanden die Regierungstruppen in jenem Haus? BF: ES wurden dort Waffen und Bomben gefunden. Nachgefragt gebe ich an, dass AK47 gefunden wurden. Neuerlich nach den Bomben gefragt gebe ich an, dass ich glaube, dass es sich dabei um Handgranaten gehandelt hat. R: In der Einvernahme am 18.01.2017 haben sie lediglich von Sprengstoff gesprochen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe gemeint, dass es explodiert wie Bomben. R: Bei jener Einvernahme haben Sie zudem angegeben, dass Sie außer Ihrem Stiefvater nichts zu befürchten hätten. Nunmehr gebe ich an, dass Sie auch von den Mördern Ihres Vaters Angst hätten. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe beide Aussagen gemacht. BFV weist auf Seite 7 des Bescheides hin. R: Sind Sie in Österreich vorbestraft? BF: Nein. R: Haben Sie sich jemals in Somalia an die Polizei gewandt? BF: Was meinen Sie. R: Sie wurden mit dem Tod bedroht und verfolgt. In Ö wäre es nur logisch, sich an die Polizei zu wenden. BF: Nein, es gibt in Somalia nicht die Polizei so wie in Ö. Hätte ich es versucht, hätten sie mir nicht geholfen. Die vorgelegte Vollmacht wird im Original zum Akt genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 15.05.2015, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12.12.2017, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei und den vorgebrachten Fluchtgründen: 1.1.
- Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias. Er stellte am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF stammt aus Somalia, wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Halbgeschwistern lebte, und gehört der Minderheitenvolksgruppe Rahanwayne – Shanta Caleemood – Hubeer – Hare an. Der BF hat im Kern glaubhaft vorgebracht, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er das Familiengeschäft seiner Mutter übernahm und sein Stiefvater, ein Mitglied eines wichtigen Clans, ihn daraufhin umbringen wollte, er außerdem fürchtete, dass ihn Mitglieder des Clans, der seinen Vater ermordet hatte, umbringen könnten um ihm und einer etwaigen Rache zuvorzukommen und er, nach einer bereits abgeleisteten Inhaftierung wegen der vermeintlichen Mitgliedschaft bei Al Shabaab, Angst davor hat, von der Regierung ohne vorheriges Verfahren zum Tode verurteilt zu werden. In diesem Zusammenhang war der BF konkreten Verfolgungshandlungen durch die Regierung und durch den Stiefvater ausgesetzt. So hat ihm sein Stiefvater mehrmals mit dem Tode gedroht und zuletzt Männer beauftragt, um ihn zu töten. Um seinem Stiefvater zu entkommen, flüchtete er zu Bekannten nach XXXX und bemerkte zu spät, dass die Bekannten Mitglieder der Al Shabaab waren. Er wurde von Regierungstruppen gemeinsam mit den Al Shabaab - Mitgliedern festgenommen und wegen Verdachts der Mitgliedschaft bei Al Shabaab ohne vorangegangene Verhandlung zum Tode verurteilt. Daraufhin verbrachte er zwei Monate im Gefängnis, bis ihn seine Mutter durch einen ihm unbekannten Betrag freikaufte. Aus Angst vor seinem Stiefvater kehrte der BF danach nicht nach Hause zurück und entschloss sich kurz darauf zur von seiner Mutter organisierten Flucht aus seinem Herkunftsstaat.In diesem Zusammenhang war der BF konkreten Verfolgungshandlungen durch die Regierung und durch den Stiefvater ausgesetzt. So hat ihm sein Stiefvater mehrmals mit dem Tode gedroht und zuletzt Männer beauftragt, um ihn zu töten. Um seinem Stiefvater zu entkommen, flüchtete er zu Bekannten nach römisch 40 und bemerkte zu spät, dass die Bekannten Mitglieder der Al Shabaab waren. Er wurde von Regierungstruppen gemeinsam mit den Al Shabaab - Mitgliedern festgenommen und wegen Verdachts der Mitgliedschaft bei Al Shabaab ohne vorangegangene Verhandlung zum Tode verurteilt. Daraufhin verbrachte er zwei Monate im Gefängnis, bis ihn seine Mutter durch einen ihm unbekannten Betrag freikaufte. Aus Angst vor seinem Stiefvater kehrte der BF danach nicht nach Hause zurück und entschloss sich kurz darauf zur von seiner Mutter organisierten Flucht aus seinem Herkunftsstaat. Festgestellt wird, dass dem BF infolge der Situation mit seinem Stiefvater wegen des Familiengeschäfts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität von privater Seite droht, gegenüber welcher die staatlichen Behörden Somalias keinen effektiven Schutz bieten können. Dazu kommt noch die bereits verhängte Todesstrafe ohne vorangegangenes Verfahren von staatlicher Seite wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft bei Al Shabaab. Darüber hinaus wird festgestellt, dass er in Somalia einem diskriminierten Minderheitenclan angehört und in Somalia keinen Familienanschluss mehr hat. Sein Vater ist bereits vor langer Zeit verstorben und seine Mutter lebt aus Angst vor dem Stiefvater nicht mehr in Somalia. Er hätte daher bei einer Rückreise nach Somalia weder ein familiäres, noch ein besonders stark ausgeprägtes soziales Netz. 1.1.
- Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage und mangels familiärer Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Heimatregion fallgegenständlich keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird prinzipiell auf die dem BF anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand Februar 2017, sowie OCHA-Bericht vom 02.06.2017) verwiesen. Aus diesen ergeben sich auszugsweise die folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: ( )
- Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).
der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). ( ) (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 1.1. Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 ( ) 1.1.
- Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
- Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). ( ) (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 1.1.
- Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten
des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 ( ) 2. Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016). Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung
der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung
der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3. Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt – inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015). Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015). Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015). Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Folter und unmenschliche Behandlung Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016). In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Korruption Somalia war im Jahr 2015 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 167) (TI 2015). Auch in anderen Indizes rangiert Somalia als Schlusslicht (WB 10.2015). Trotz erheblicher internationaler Unterstützung hat es die Regierung verabsäumt, einen Reformprozess zu initiieren. Wie auch die Vorgängerregierungen beteiligt sich die aktuelle Regierung an systematischer Korruption und großangelegtem Missbrauch staatlicher Gelder (BS 2016). Das räuberische Verhalten der politischen Akteure bleibt ein Problem (WB 10.2015). Regierungsbedienstete und -Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016). Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (BS 2016). Al Shabaab hebt in ihren Gebieten nicht vorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet oder gestohlen (USDOS 13.4.2016). Die puntländische Good Governance and Anticorruption Commission hat im Jahr 2015 keine Behördenmitarbeiter oder Politiker vor Gericht gebracht (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung WB - World Bank (10.2015): Somalia Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/11/16/090224b0831bee3e/1_0/Rendered/PDF/Somalia0econom0tal0fiscal0relations.pdf, Zugriff 24.3.2016 ( )
- Militär, Rekrutierungen, Deserteure In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ( )
- Allgemeine Menschenrechtslage Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016). Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015). Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016). Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016). Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vergleiche EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015). Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HR