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{'item': 'W115 2101246-1'}

Obsah (15)§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 46§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 47§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW115 2101246-1 SpruchW115 2101246-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLL

§ 42und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:römisch 40 , geb.

römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Gehbehindert" und "Metallimplantat" vorgenommen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Gehbehindert" und "Metallimplantat" vorgenommen.
  2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
  3. Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt. 2.
  4. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 vH bewertet wurde und dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.2.
  5. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 vH bewertet wurde und dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. 2.
  6. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben. 2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit römisch 40 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.
  3. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und ist dieser in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.2.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und ist dieser in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. 2.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.2.5.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens vom XXXX zu bewirken.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens vom römisch 40 zu bewirken. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und Auszüge aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Weiters wurden der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende medizinische Stellungnahme übermittelt.Weiters wurden der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen ergänzende medizinische Stellungnahme übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten vom XXXX ohne Untersuchung erstellt worden sei und sie daher keine Möglichkeit gehabt habe, sich persönlich in irgendeiner Weise zu erklären. Ihr Krankheitsbild habe sich seit der Antragstellung in einem Maße verschlechtert, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Sie habe Angst beim Ein- und Aussteigen zu stolpern, auszurutschen oder angerempelt zu werden und wieder zu Sturz zu kommen. Die Schmerzen der Hände und Füße würden sich beim Gehen mit den Krücken erschwerend auswirken, auch wenn der Sachverständige festhalte, dass es sich bei diesen Beschwerden um altersentsprechende degenerative Veränderungen handle. Sie verweise auf die der Beschwerde beiliegenden medizinischen Beweismittel.Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten vom römisch 40 ohne Untersuchung erstellt worden sei und sie daher keine Möglichkeit gehabt habe, sich persönlich in irgendeiner Weise zu erklären. Ihr Krankheitsbild habe sich seit der Antragstellung in einem Maße verschlechtert, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Sie habe Angst beim Ein- und Aussteigen zu stolpern, auszurutschen oder angerempelt zu werden und wieder zu Sturz zu kommen. Die Schmerzen der Hände und Füße würden sich beim Gehen mit den Krücken erschwerend auswirken, auch wenn der Sachverständige festhalte, dass es sich bei diesen Beschwerden um altersentsprechende degenerative Veränderungen handle. Sie verweise auf die der Beschwerde beiliegenden medizinischen Beweismittel. 3.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 19.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3.
  3. Mit Schreiben vom XXXX wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.3.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. 3.
  5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.3.
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Im Rahmen der Begutachtung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, welche bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt worden sind. 3.
  7. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

3.4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht. 3.

  1. Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom XXXX ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige zu der Beurteilung komme, dass das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sicher möglich sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, als dass sie im Rahmen der Untersuchung keine Treppen habe steigen müssen. Alleine schon das Aufsteigen bereite ihr enorme Schmerzen im linken Knie. Auch könne sie sich schwer hochziehen, da sie Schmerzen in der rechten Hand verspüre. Die Krücke in der anderen Hand mache ihr das Ein- und Aussteigen noch beschwerlicher. Die Mitnahme einer Einkaufstasche wolle sie gar nicht erwähnen. Es sei daher verständlich, dass sie befürchte wieder abzurutschen oder zu stürzen. Diese Angst sei ihr auch von ihrer Neurologin Dr. XXXX bestätigt worden. Dieses Attest habe aber im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden. Auch sei die mäßige bis höhergradige Arthrose in den Fingern nicht berücksichtigt worden. Sie könne mit der rechten Hand zwar eine lockere Faust machen, aber sich damit auf die Krücke zu stützen oder sich damit an einem Haltegriff hochzuziehen sei sehr schmerzhaft. Eventuell seien diese Schmerzen durch einen Facharzt für Neurologie leichter festzustellen. Die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels befinde sich in einem Abstand von mehr als 300 m und sie sei für Einkäufe auf den Regionalbus angewiesen. Von der Ausstiegsstelle habe sie dann auch eine Strecke von 500 m zum nächsten Supermarkt zurückzulegen. Sie ersuche daher um eine Befundung durch einen Neurologen.3.
  2. Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom römisch 40 ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige zu der Beurteilung komme, dass das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sicher möglich sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, als dass sie im Rahmen der Untersuchung keine Treppen habe steigen müssen. Alleine schon das Aufsteigen bereite ihr enorme Schmerzen im linken Knie. Auch könne sie sich schwer hochziehen, da sie Schmerzen in der rechten Hand verspüre. Die Krücke in der anderen Hand mache ihr das Ein- und Aussteigen noch beschwerlicher. Die Mitnahme einer Einkaufstasche wolle sie gar nicht erwähnen. Es sei daher verständlich, dass sie befürchte wieder abzurutschen oder zu stürzen. Diese Angst sei ihr auch von ihrer Neurologin Dr. römisch 40 bestätigt worden. Dieses Attest habe aber im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden. Auch sei die mäßige bis höhergradige Arthrose in den Fingern nicht berücksichtigt worden. Sie könne mit der rechten Hand zwar eine lockere Faust machen, aber sich damit auf die Krücke zu stützen oder sich damit an einem Haltegriff hochzuziehen sei sehr schmerzhaft. Eventuell seien diese Schmerzen durch einen Facharzt für Neurologie leichter festzustellen. Die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels befinde sich in einem Abstand von mehr als 300 m und sie sei für Einkäufe auf den Regionalbus angewiesen. Von der Ausstiegsstelle habe sie dann auch eine Strecke von 500 m zum nächsten Supermarkt zurückzulegen. Sie ersuche daher um eine Befundung durch einen Neurologen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  3. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.
  5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  6. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand altersentsprechend. Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Schreibt rechts, sonst beidhändig. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig. Am rechten Handgelenk bestehen keine Auffälligkeiten, kein Bewegungs- oder Druckschmerz. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang im Untersuchungsraum ohne Gehhilfe zeigt ein deutliches Entlastungshinken links, bei annähernd gleicher Schrittlänge. Zehenballen- und Fersenstand sind jeweils kurzzeitig möglich, Einbeinstand wird links nicht ausgeführt, ist rechts möglich. Anhocken wird knapp 1/3 ausgeführt. Rechts angedeutete O-Bein Stellung, links ist die Beinachse im Lot. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird oberhalb vom linken Innenknöchel als stark überempfindlich angegeben. Die Vorfußbeschwielung links ist im Seitenvergleich diskret herabgesetzt, ist aber deutlich vorhanden. Varikositas an beiden Beinen, vermehrt an den distalen Unterschenkeln. Am linken Sprunggelenk ist ein Verband angelegt (anamnestisch nach venöser Blutung). Der Verband wird belassen. Mäßige Verschwellung des distalen Unterschenkels links. Rechtes Knie: Blasse, unauffällige Narbe nach Totalendoprothese. Minimal intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist bandfest. Linkes Knie: Mehrfach etwa 20 cm lange Narben streckseitig. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist nicht gerötet oder überwärmt. Das Gelenk ist soweit bandfest. Deutlich Endlagenschmerz bei der Beugung. Die Sprunggelenke sind jeweils bandfest. Beweglichkeit: Hüftenseiten gleich frei. Knie S rechts 0-0-110, links 0-0-
  7. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Die Wirbelsäule ist annähernd im Lot. Etwas verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann, kein wesentlicher Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen seitengleich uneingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA 15 cm. Seitwärtsneigen und Rotation sind endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität/Gangbild: Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung. Verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts. Das Gangbild ist mäßig links hinkend, gering verlangsamt. Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen, teils im Sitzen durchgeführt. 1.2.
  8. Art der Funktionseinschränkungen: ? Knietotalendoprothese beidseits ? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ? Varikositas beidseits ? Diabetes mellitus 1.2.
  9. Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe (Unterarmstützkrücke rechts), ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren noch der oberen Extremitäten. Die Beschwerdeführerin ist unter allfälliger Verwendung einer Unterarmstützkrücke ausreichend in der Lage, sich fortzubewegen. Das Gangbild ist mäßig rechts hinkend und gering verlangsamt, kurze Wegstrecken und Niveauunterschiede können aber überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist. Das sichere Ein-und Aussteigen ist gewährleistet. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sind ausreichend. Bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten sind das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die vorgebrachten Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Ein Ausmaß der Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen würde oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschweren würde, kann nicht festgestellt werden. Es konnten auch weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
  10. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. So führt Dr. XXXX im Einklang mit dem Untersuchungsbefund schlüssig und fachärztlich überzeugend aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits besteht, wobei links nach mehrfachen Operationen (zuletzt 10/2015) eine mittelgradige Beugehemmung mit einer möglichen Beugung bis 80° vorliegt, kein relevanter Gelenkserguss als Zeichen eines Reizzustandes besteht, das Gelenk bandfest ist, ein 06/2016 durchgeführtes Szintigramm jedenfalls keinen sicheren Hinweis auf Lockerung beschreibt und sich auch im Rahmen der klinischen Untersuchung diesbezüglich kein Verdacht ergeben hat. Zusammenfassend sind die Einschränkungen am linken Knie nicht als erheblich zu bezeichnen. Weiters führt Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass am rechten Knie eine nur geringe Beugehemmung und ein geringer Gelenkserguss bei stabilen Gelenksverhältnissen besteht sowie dass am übrigen Stütz- und Bewegungsapparat ein im Wesentlichen altersentsprechender Befund erhoben werden konnte.So führt Dr. römisch 40 im Einklang mit dem Untersuchungsbefund schlüssig und fachärztlich überzeugend aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits besteht, wobei links nach mehrfachen Operationen (zuletzt 10 aus 2015,) eine mittelgradige Beugehemmung mit einer möglichen Beugung bis 80° vorliegt, kein relevanter Gelenkserguss als Zeichen eines Reizzustandes besteht, das Gelenk bandfest ist, ein 06 aus 2016, durchgeführtes Szintigramm jedenfalls keinen sicheren Hinweis auf Lockerung beschreibt und sich auch im Rahmen der klinischen Untersuchung diesbezüglich kein Verdacht ergeben hat. Zusammenfassend sind die Einschränkungen am linken Knie nicht als erheblich zu bezeichnen. Weiters führt Dr. römisch 40 nachvollziehbar aus, dass am rechten Knie eine nur geringe Beugehemmung und ein geringer Gelenkserguss bei stabilen Gelenksverhältnissen besteht sowie dass am übrigen Stütz- und Bewegungsapparat ein im Wesentlichen altersentsprechender Befund erhoben werden konnte. Hinweise auf erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten, welche das Anhalten und Einsteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich erschweren würden, konnten weder in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin objektiviert werden. Diesbezüglich hält Dr. XXXX nachvollziehbar fest, dass Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitgengleich frei beweglich sind, Grob- und Spitzgriff sowie Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt durchführbar sind, der Faustschluss komplett ist und auch seitengleiche Benützungszeichen vorliegen. Weiters geht aus dem Untersuchungsbefund hervor, dass bezüglich des rechten Handgelenkes im Rahmen der Untersuchung keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten und kein Bewegungs- oder Druckschmerz besteht. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Röntgenbefund der Hände vom XXXX beschreibt mäßige bis höhergradige Polyarthrosezeichen ohne Hinweis auf rezente erosive Veränderungen und eine incipiente Rhizarthrose beidseits bei unauffälligen übrigen Abschnitten des Handskelettes und dem Alter entsprechender Knochenstruktur. Über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen gibt dieser Befund jedoch keinen Aufschluss. Maßgebend bei radiologischen Befunden ist aber die Korrelation mit der klinischen Symptomatik.Hinweise auf erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten, welche das Anhalten und Einsteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich erschweren würden, konnten weder in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin objektiviert werden. Diesbezüglich hält Dr. römisch 40 nachvollziehbar fest, dass Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitgengleich frei beweglich sind, Grob- und Spitzgriff sowie Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt durchführbar sind, der Faustschluss komplett ist und auch seitengleiche Benützungszeichen vorliegen. Weiters geht aus dem Untersuchungsbefund hervor, dass bezüglich des rechten Handgelenkes im Rahmen der Untersuchung keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten und kein Bewegungs- oder Druckschmerz besteht. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Röntgenbefund der Hände vom römisch 40 beschreibt mäßige bis höhergradige Polyarthrosezeichen ohne Hinweis auf rezente erosive Veränderungen und eine incipiente Rhizarthrose beidseits bei unauffälligen übrigen Abschnitten des Handskelettes und dem Alter entsprechender Knochenstruktur. Über das Ausmaß der Funktionseinschränkungen gibt dieser Befund jedoch keinen Aufschluss. Maßgebend bei radiologischen Befunden ist aber die Korrelation mit der klinischen Symptomatik. Hinsichtlich der Einwendungen, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen leide, beschreibt Dr. XXXX schlüssig und im Einklang mit dem Untersuchungsbefund, dass die angeführten Schmerzen an Händen und Füßen klinisch nur bedingt nachvollziehbar sind, da ein altersentsprechender klinischer Zustand besteht, wobei Schmerzen generell ein subjektives Empfinden sind, das nur schwer objektiviert werden kann. Er beschreibt gleichermaßen anschaulich, dass eine Gebrauchsminderung einer Extremität aufgrund von Schmerzen sich allenfalls durch verminderte Gebrauchsspuren und durch eine Muskelverschmächtigung objektivieren lässt, wobei bei der Beschwerdeführerin bis auf eine gering herabgesetzte Vorfußbeschwielung links diesbezüglich kein weiterer Befund erhoben werden konnte. Auch kann aufgrund des erhobenen klinischen Status nicht auf Schmerzzustände in einem Ausmaß geschlossen werden, welche eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen bzw. das sichere Anhalten in oder das Festhalten beim Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich erschweren würden.Hinsichtlich der Einwendungen, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen leide, beschreibt Dr. römisch 40 schlüssig und im Einklang mit dem Untersuchungsbefund, dass die angeführten Schmerzen an Händen und Füßen klinisch nur bedingt nachvollziehbar sind, da ein altersentsprechender klinischer Zustand besteht, wobei Schmerzen generell ein subjektives Empfinden sind, das nur schwer objektiviert werden kann. Er beschreibt gleichermaßen anschaulich, dass eine Gebrauchsminderung einer Extremität aufgrund von Schmerzen sich allenfalls durch verminderte Gebrauchsspuren und durch eine Muskelverschmächtigung objektivieren lässt, wobei bei der Beschwerdeführerin bis auf eine gering herabgesetzte Vorfußbeschwielung links diesbezüglich kein weiterer Befund erhoben werden konnte. Auch kann aufgrund des erhobenen klinischen Status nicht auf Schmerzzustände in einem Ausmaß geschlossen werden, welche eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen bzw. das sichere Anhalten in oder das Festhalten beim Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich erschweren würden. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs ist auch der vorgelegte neurologische Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX in die Beurteilung von Dr. XXXX miteingeflossen und hat sich der befasste Sachverständige damit auseinandergesetzt. So ist der darin angeführte Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits unter den festgestellten Funktionseinschränkungen angeführt. Zu dem ebenfalls beschriebenen Restless-Legs Syndrom wird von Dr. XXXX im Einklang mit dem erhobenen Untersuchungsbefund ausgeführt, dass dieses zu keiner funktionellen Behinderung am Stütz- und Bewegungsapparat führt. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie Angst habe zu stürzen, und diese Angst im vorgelegten Befund Dris. XXXX bestätigt werde, wird festgehalten, dass von Dr. XXXX lediglich beschrieben wird, dass die Beschwerdeführerin Angst hat öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie sich beim Benützen dieser bereits verletzt hat und eine Belastungsreaktion besteht. Aus diesen Angaben kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung des psychiatrisch/neurologischen Formenkreises in einem Ausmaß leidet, welches geeignet wäre die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II.3.1.).Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs ist auch der vorgelegte neurologische Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 in die Beurteilung von Dr. römisch 40 miteingeflossen und hat sich der befasste Sachverständige damit auseinandergesetzt. So ist der darin angeführte Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits unter den festgestellten Funktionseinschränkungen angeführt. Zu dem ebenfalls beschriebenen Restless-Legs Syndrom wird von Dr. römisch 40 im Einklang mit dem erhobenen Untersuchungsbefund ausgeführt, dass dieses zu keiner funktionellen Behinderung am Stütz- und Bewegungsapparat führt. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie Angst habe zu stürzen, und diese Angst im vorgelegten Befund Dris. römisch 40 bestätigt werde, wird festgehalten, dass von Dr. römisch 40 lediglich beschrieben wird, dass die Beschwerdeführerin Angst hat öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie sich beim Benützen dieser bereits verletzt hat und eine Belastungsreaktion besteht. Aus diesen Angaben kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung des psychiatrisch/neurologischen Formenkreises in einem Ausmaß leidet, welches geeignet wäre die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.). Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren jedoch - wie bereits vorhin dargelegt - nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit der oberen und unteren Extremitäten gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften. Von der Beschwerdeführerin ist somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von dieser nicht vorgebracht worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 46

BBG erster Satz beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Paragraph 46, BBG erster Satz beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregeltDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.(Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idF BGBl. II Nr. 495/2013, wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242 und 27.01.2015, 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242 und 27.01.2015, 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258). Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfes (Verwendung einer Unterarmstützkrücke), ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung dieses Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die allfällige Verwendung dieses Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II.2.). Einschränkungen der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren, konnten somit nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfes (Verwendung einer Unterarmstützkrücke), ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung dieses Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die allfällige Verwendung dieses Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.). Einschränkungen der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren, konnten somit nicht festgestellt werden. Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen sowie die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen sowie die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Falls sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu stellen und kommt eine neuerliche Beurteilung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu stellen und kommt eine neuerliche Beurteilung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, ist das Vorbringen betreffend den Transport von Einkaufstaschen bzw. die Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Soweit die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie beantragt wird, ist festzuhalten, dass die Behörden im Zuge der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen haben, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114; 17.08.2016, Ra 2016/11/0095). Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung eines Sachverständigen der Fachrichtung Unfallchirurgie sachwidrig erfolgt ist.Soweit die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie beantragt wird, ist festzuhalten, dass die Behörden im Zuge der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen haben, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114; 17.08.2016, Ra 2016/11/0095). Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung eines Sachverständigen der Fachrichtung Unfallchirurgie sachwidrig erfolgt ist. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung wederGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II.
  3. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Facharzt für Unfallchirurgie persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zudem auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017,Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt römisch zwei.
  4. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Facharzt für Unfallchirurgie persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zudem auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W115.2101246.1.00

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