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{'item': 'W115 2161905-1'}

Obsah (21)§ 41Art. 133§ 2§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 40§ 35§ 8§ 54§ 42§ 43§ 55§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW115 2161905-1 SpruchW115 2161905-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLI

§ 41

, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass

Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
  2. Am XXXX hat die belangte Behörde den in Höhe von 70 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt sowie die Zusatzeintragung "Diät

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" vorgenommen.2. Am römisch 40 hat die belangte Behörde den in Höhe von 70 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt sowie die Zusatzeintragung "Diät

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" vorgenommen. 2.

  1. Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung am XXXX basierende ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH objektiviert wurde.2.
  2. Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung am römisch 40 basierende ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH objektiviert wurde.
  3. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.
  4. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt. 3.
  5. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 50 vH bewertet wurde.3.
  6. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 50 vH bewertet wurde. 3.
  7. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH und den Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster und dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" übermittelt.3.2. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH und den Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster und dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996" übermittelt. Als Beilage wurde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage wurde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt. 4. Gegen diesen Bescheid (Anmerkung: in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses) wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit dem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht einverstanden sei. Da sich seiner Meinung nach sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, betrage der Grad der Behinderung weiterhin 70 vH. 4.1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.4.1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 4.2. Am XXXX, XXXX und XXXX wurden vom Beschwerdeführer medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.4.2. Am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden vom Beschwerdeführer medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid (Anmerkung: in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses) festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 50 vH. 1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose. Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute unauffällig. Zunge: feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal. Brillenträger. PR unauffällig. Rachen: bland. Gebiss: prothetisch. Hörvermögen: unauffällig. Collum: Schilddrüse schluckverschieblich; keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche. Thorax: symmetrisch, leichte Gynäkomastie beidseits. Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent. Puls 72/min. Blutdruck 140/90. Pulmo: sonorer Klopfschall, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer. Abdomen: Bauchdecken in Thoraxniveau. Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent. Blande NVH nach Gallenblasenentfernung und medianer Oberbauch LAP. NL beidseits frei. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich. In den Gelenken altersentsprechend frei beweglich. Faustschluss beidseits unauffällig. Eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. Untere Extremitäten: Tonus, Trohpik und Kraft altersentsprechend unauffällig. In den Gelenken altersentsprechend frei beweglich. Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle. Selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar. Verstärkte Venenzeichnung. Keine Ödeme. PSR seitengleich unauffällig. Nervenstämme frei. Lasegue negativ. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot. In der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose. FBA 5 cm. Aufrichten frei, kein Klopfschmerz. Schober, Ott: unauffällig. Altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS. Kinn-Brustabstand 0,5 cm. Hartspann der paravertebralen Muskulatur. Gesamtmobilität/Gangbild: Ohne Stockhilfe unauffällig. Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchführbar. Selbständiges Aus- und Ankleiden möglich. Status psychicus: Bewusstsein klar. Allseits orientiert. Gut kontaktfähig. Gedanken in Form und Inhalt geordnet. Psychomotorisch ausgeglichen. Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten. Gelegentlich Durchschlafstörungen. Etwas reduzierte Schwingungsfähigkeit. Keine produktive oder psychotische Symptomatik. Antrieb und Affekt unauffällig. 1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Tabelle kann nicht abgebildet werden Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung unter Punkt 1 durch die Leiden 2 bis 3 um zwei Stufen aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt ist. Leiden 4 bis 7 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Euthyreotes Struma nodosa und hämodynamisch nicht relevante cerebrale arterielle Verschlusskrankheit. Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung in dem Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX in Form der Ausstellung des Behindertenpasses zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des klinisch führenden Leidens unter Nr. 1 (Koronare Herzkrankheit) mit 50 vH sowie der Umstand, dass die periphere arterielle Verschlusskrankheit mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, der Zustand nach Billroth II Operation mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH und die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH das führende Leiden wegen funktioneller Zusatzrelevanz jeweils um zwei Stufen erhöht haben.Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung in dem Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 in Form der Ausstellung des Behindertenpasses zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des klinisch führenden Leidens unter Nr. 1 (Koronare Herzkrankheit) mit 50 vH sowie der Umstand, dass die periphere arterielle Verschlusskrankheit mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, der Zustand nach Billroth römisch zwei Operation mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH und die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH das führende Leiden wegen funktioneller Zusatzrelevanz jeweils um zwei Stufen erhöht haben. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als sich Leiden 1 unter regelmäßiger medikamentöser Therapie stabilisiert hat und hinsichtlich Leiden 4 (Zustand nach Billroth II Operation) ein guter Ernährungszustand vorliegt. Insgesamt resultiert daraus eine Herabsetzung des Grades der Behinderung um zwei Stufen auf 50 vH.Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als sich Leiden 1 unter regelmäßiger medikamentöser Therapie stabilisiert hat und hinsichtlich Leiden 4 (Zustand nach Billroth römisch zwei Operation) ein guter Ernährungszustand vorliegt. Insgesamt resultiert daraus eine Herabsetzung des Grades der Behinderung um zwei Stufen auf 50 vH. 1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.5. Die nachgereichten Beweismittel sind nach dem XXXX vorgelegt worden.1.5. Die nachgereichten Beweismittel sind nach dem römisch 40 vorgelegt worden. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, sowie auf die vom Beschwerdeführer bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , sowie auf die vom Beschwerdeführer bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel. Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis XXXX vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis römisch 40 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: ? Ambulanter Kurzbrief, XXXX: Diagnosen: 1) Generalisierte AVK:

  1. a)PAVK: im klinischen Stadium I, hämodynamisch in Ruhe beidseits ausgezeichnet kompensiert.
  2. b)KHK:1) Generalisierte AVK:
  3. a)PAVK: im klinischen Stadium römisch eins, hämodynamisch in Ruhe beidseits ausgezeichnet kompensiert.
  4. b)KHK: derzeit CCS 0, NYHA I, bekannte 1-VD mit bekanntem Verschluss der CX. Im Kontrollherzkatheter vom XXXX keine Auffälligkeiten.
  5. c)CAVK:derzeit CCS 0, NYHA römisch eins, bekannte 1-VD mit bekanntem Verschluss der CX. Im Kontrollherzkatheter vom römisch 40 keine Auffälligkeiten.
  6. c)CAVK: im klinischen Stadium I mit hämodynamisch nicht relevanten Plaques im Bereich der ACI und ACE beidseits.
  7. d)Viszerale AVK: St. p. Stentimplantation in die A. mesenterica superior am XXXX.im klinischen Stadium römisch eins mit hämodynamisch nicht relevanten Plaques im Bereich der ACI und ACE beidseits.
  8. d)Viszerale AVK: St. p. Stentimplantation in die A. mesenterica superior am römisch 40 . 2) Chronisch venöse Insuffizienz im klinischen Stadium II mit St.p. Ulcus aus eben diesem Grund.2) Chronisch venöse Insuffizienz im klinischen Stadium römisch zwei mit St.p. Ulcus aus eben diesem Grund. 3) Beginnende Steatosis hepatis, Gynäkomastie 4) Hyperlipidämie, LDL-Cholesterin derzeit 91,1 mg/dl, Triglyzeride von 466 mg/dl. 5) Arterielle Hypertonie laut Blutdruckprotokoll ausgezeichnet eingestellt. 6) Nikotinabusus 7) Mikroalbuminurie 65 mg/g 8) COPD Gold I8) COPD Gold römisch eins 9) Struma Nodosa 10) Erstmanifestation Diabetes Typ 2, Nüchternglukose 197 mg/dl, HbAlc 7.8 rel. % Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Dr. XXXX begründet seine Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar damit, dass die koronare Herzkrankheit im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX in Form der Ausstellung des Behindertenpasses zugrunde gelegt worden ist, nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zu bewerten ist, da sich dieses Leiden unter regelmäßiger medikamentöser Therapie stabilisiert hat (NYHA I), wodurch die Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses Leidens um zwei Stufen gerechtfertigt ist. Dies steht im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Positionsnummer 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH für koronare Herzkrankheiten vorsieht, wenn nur eine geringe Einschränkung der Herzleistung vorliegt und die Linksventrikelfunktion gut erhalten ist (bis NYHA II). Die befunddokumentierte Hypertonie ist in diesem Leiden inkludiert.Dr. römisch 40 begründet seine Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar damit, dass die koronare Herzkrankheit im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 in Form der Ausstellung des Behindertenpasses zugrunde gelegt worden ist, nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zu bewerten ist, da sich dieses Leiden unter regelmäßiger medikamentöser Therapie stabilisiert hat (NYHA römisch eins), wodurch die Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses Leidens um zwei Stufen gerechtfertigt ist. Dies steht im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Positionsnummer 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH für koronare Herzkrankheiten vorsieht, wenn nur eine geringe Einschränkung der Herzleistung vorliegt und die Linksventrikelfunktion gut erhalten ist (bis NYHA römisch zwei). Die befunddokumentierte Hypertonie ist in diesem Leiden inkludiert. Der Sachverständige hält weiters im Einklang mit dem erhobenen Status schlüssig fest, dass der Zustand nach Billroth II Operation mit Teilresektion vor 20 Jahren bei gutem Ernährungszustand nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 20 vH zu beurteilen ist. Dies steht im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, die für die Teilentfernung des Magens die Positionsnummer 07.04.02 vorsieht, wobei bei Vorliegen von Teilresektionen des Magens bzw. Gastroenterostomien mit guter Funktion aber anhaltenden Beschwerden ein Rahmensatz von 10 bis 20 vH vorgesehen ist. Eine höhere Einschätzung dieses Leidenszustandes wäre erst bei Vorliegen rezidivierenden Ulcera und eines reduzierten Allgemein- und Ernährungszustandes möglich. Da beim Beschwerdeführer jedoch ein guter Ernährungszustand objektiviert werden konnte, ist durch die getroffene Einschätzung innerhalb des vorgegebenen Rahmensatzes dem Ausmaß und der Schwere der Magenresektion Rechnung getragen worden.Der Sachverständige hält weiters im Einklang mit dem erhobenen Status schlüssig fest, dass der Zustand nach Billroth römisch zwei Operation mit Teilresektion vor 20 Jahren bei gutem Ernährungszustand nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 20 vH zu beurteilen ist. Dies steht im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, die für die Teilentfernung des Magens die Positionsnummer 07.04.02 vorsieht, wobei bei Vorliegen von Teilresektionen des Magens bzw. Gastroenterostomien mit guter Funktion aber anhaltenden Beschwerden ein Rahmensatz von 10 bis 20 vH vorgesehen ist. Eine höhere Einschätzung dieses Leidenszustandes wäre erst bei Vorliegen rezidivierenden Ulcera und eines reduzierten Allgemein- und Ernährungszustandes möglich. Da beim Beschwerdeführer jedoch ein guter Ernährungszustand objektiviert werden konnte, ist durch die getroffene Einschätzung innerhalb des vorgegebenen Rahmensatzes dem Ausmaß und der Schwere der Magenresektion Rechnung getragen worden. Die im vorgelegten Befund des XXXX vom XXXX erstmals dokumentierten Leiden "Diabetes mellitus Typ II", "Chronisch venöse Insuffizienz" sowie "Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung" wurden vom Sachverständigen dem befunddokumentierten Ausmaß der jeweiligen Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung in die Diagnoseliste aufgenommen, wobei das Leiden "Diabetes mellitus Typ II" im Zusammenwirken mit Leiden 2 (Periphere arterielle Verschlusskrankheit) aufgrund einer maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung, Leiden 1 um zwei Stufen erhöht, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt. Hingegen erhöhen die weiteren neu in die Diagnoseliste aufgenommenen Leiden nicht weiter, da einerseits keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden vorliegt und andererseits diese Leiden auf Grund ihres Ausmaßes nicht geeignet sind eine Erhöhung zu bewirken.Die im vorgelegten Befund des römisch 40 vom römisch 40 erstmals dokumentierten Leiden "Diabetes mellitus Typ II", "Chronisch venöse Insuffizienz" sowie "Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung" wurden vom Sachverständigen dem befunddokumentierten Ausmaß der jeweiligen Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung in die Diagnoseliste aufgenommen, wobei das Leiden "Diabetes mellitus Typ II" im Zusammenwirken mit Leiden 2 (Periphere arterielle Verschlusskrankheit) aufgrund einer maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung, Leiden 1 um zwei Stufen erhöht, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt. Hingegen erhöhen die weiteren neu in die Diagnoseliste aufgenommenen Leiden nicht weiter, da einerseits keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden vorliegt und andererseits diese Leiden auf Grund ihres Ausmaßes nicht geeignet sind eine Erhöhung zu bewirken. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel sind einer eingehenden Überprüfung durch den befassten Sachverständigen unterzogen und im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften. Vom Beschwerdeführer ist - wie bereits oben ausgeführt - kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind bis XXXX keine Beweismittel vorgelegt worden, wodurch eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht substantiiert vorgebracht worden. Medizinische Beweismittel sind im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden.Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften. Vom Beschwerdeführer ist - wie bereits oben ausgeführt - kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind bis römisch 40 keine Beweismittel vorgelegt worden, wodurch eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht substantiiert vorgebracht worden. Medizinische Beweismittel sind im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf. Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf. Zu 1.5.) Die Feststellungen zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Beweismittel ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregeltDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.(Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 54Abs.

12 BBG treten § 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins, sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese

§ 43Abs.

1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese

Paragraph 43, Absatz eins, BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 55Abs.

5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen.

Paragraph 55, Absatz 5, BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des

  1. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am römisch 40 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Wie unter Punkt II.
  2. bereits ausführlich dargelegt, war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Da eine Verbesserung objektiviert und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausführlich dargelegt, war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Da eine Verbesserung objektiviert und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 46letzter Satz BBG id

F des BGBl. I Nr. 57/2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, letzter Satz BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 54Abs.

18 BBG tritt § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2015 wurde für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung geschaffen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle (GP XXV RV 527, Seite 4) wurde dazu ausgeführt, dass sich in der Praxis gezeigt hat, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Sozialministeriumservice ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, wurde für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung geschaffen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 527, Seite 4) wurde dazu ausgeführt, dass sich in der Praxis gezeigt hat, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Sozialministeriumservice ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat bis XXXX keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Es wurden bis XXXX auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zudem auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat bis römisch 40 keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Es wurden bis römisch 40 auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zudem auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 46, letzter Satz BBG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W115.2161905.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.