Obsah (10)
Art 133§ 8iArt 130Art 131§ 6§ 1§ 28§ 19§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW131 2102840-1 SpruchW131 2102840-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Am 17.03.2011 stellte der Beschwerdeführer (= Bf) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes ist der Bf zudem Auftreiber auf die XXXX (XXXX) und die XXXX (XXXX) für die im Jahr 2011 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
- Am 17.03.2011 stellte der Beschwerdeführer (= Bf) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes ist der Bf zudem Auftreiber auf die römisch 40 (römisch 40 ) und die römisch 40 (römisch 40 ) für die im Jahr 2011 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 30.12.2011, XXXX, wurde dem Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 6.194,93 gewährt.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 30.12.2011, römisch 40 , wurde dem Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 6.194,93 gewährt.
- Am 26.11.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten 152,92 ha der Beihilfenberechnung nunmehr lediglich eine solche von 126,72 ha zu Grunde zu legen sei. Auch der Bewirtschafter der XXXX beantragte am 13.05.2013 eine Korrektur der Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 60,94 ha nur mehr eine solche von 47,58 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei.
- Am 26.11.2012 beantragte die Bewirtschafterin der römisch 40 eine Korrektur der Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten 152,92 ha der Beihilfenberechnung nunmehr lediglich eine solche von 126,72 ha zu Grunde zu legen sei. Auch der Bewirtschafter der römisch 40 beantragte am 13.05.2013 eine Korrektur der Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 60,94 ha nur mehr eine solche von 47,58 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei.
- Nach ergehen mehrerer Abänderungsbescheide (gegen die vom Bf kein Rechtsmittel erhoben wurde) erließ die belangte Behörde am 29.01.2014, XXXX, den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid, mit welchem dem Bf schließlich anstelle der ursprünglich gewährten Einheitlichen Betriebsprämie nur mehr eine solche von EUR 6.056,66 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 138,27 ausgesprochen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf eine Beschwerde.
- Nach ergehen mehrerer Abänderungsbescheide (gegen die vom Bf kein Rechtsmittel erhoben wurde) erließ die belangte Behörde am 29.01.2014, römisch 40 , den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid, mit welchem dem Bf schließlich anstelle der ursprünglich gewährten Einheitlichen Betriebsprämie nur mehr eine solche von EUR 6.056,66 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 138,27 ausgesprochen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf eine Beschwerde. Im Akt befindet sich zudem eine
§ 8i
MOG 2007 und mit 17.06.2014 datierte Erklärung des Bf betreffend die XXXX, mit welcher der Bf als Auftreiber im gegenständlichen Antragsjahr auf sein mangelndes Verschulden aufmerksam machen will.Im Akt befindet sich zudem eine
Paragraph 8 i, MOG 2007 und mit 17.06.2014 datierte Erklärung des Bf betreffend die römisch 40 , mit welcher der Bf als Auftreiber im gegenständlichen Antragsjahr auf sein mangelndes Verschulden aufmerksam machen will.
- Mit Schriftsatz vom 10.03.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit wurde dieser schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 10.03.2015" tituliertem Schreiben vom 18.08.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011" mit Berechnungsstand 10.06.
- Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Zusätzlich habe der Antrag (mit der Lfd Nummer 10) des Bf, betreffend die Übertragung ohne Flächen positiv beurteilt werden können. Weiters wird ausgeführt, dass der Bf im Rahmen der Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung mangelndes Verschulden an der Abweichung zwischen der angemeldeten und der ermittelten Fläche auf der XXXX glaubhaft gemacht habe und somit aufgrund des geänderten Sachverhalts eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen wäre.
- Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 10.03.2015" tituliertem Schreiben vom 18.08.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011" mit Berechnungsstand 10.06.
- Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Zusätzlich habe der Antrag (mit der Lfd Nummer 10) des Bf, betreffend die Übertragung ohne Flächen positiv beurteilt werden können. Weiters wird ausgeführt, dass der Bf im Rahmen der Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung mangelndes Verschulden an der Abweichung zwischen der angemeldeten und der ermittelten Fläche auf der römisch 40 glaubhaft gemacht habe und somit aufgrund des geänderten Sachverhalts eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zuständigkeit und Allgemeines 1.1.
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art 131
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 1.2.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idg
F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. 1.3.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idg
F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.1.3.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 2. Zu A) Zurückverweisung 2.1.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs 2 leg cit hat über Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg cit hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.2.
§ 28Abs 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.2.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). 2.3. Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Zahlungsansprüche des Bf seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben, und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Bereits hieraus ergibt sich, dass nunmehr auch die belangte Behörde der Ansicht ist, dass hinsichtlich des von ihr ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts, welcher ausweislich des vorgelegten Reports historisch nicht entsprechend ermittelt wurde. Auch wenn der VwGH mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das hier erkennende Gericht versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2011 zu erkennen, zumal das BVwG jedewede rechtserheblichen Ermittlungen
§ 19Abs 7b MOG durch die AMA vornehmen lassen kann.Auch wenn der Vw
GH mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das hier erkennende Gericht versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2011 zu erkennen, zumal das BVwG jedewede rechtserheblichen Ermittlungen
Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG durch die AMA vornehmen lassen kann. Aus diesem Grund war der Bescheid aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen gewesen wäre. 2.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
§ 24Abs 4 Vw
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2102840.1.00