Obsah (9)
Art 133§ 19Art 130Art 131§ 6§ 17§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW131 2119448-1 SpruchW131 2119448-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelr
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin (= Bf) für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.671,86 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an die Bf überwiesenen Betrages iHv EUR 3.967,92 wurde deshalb zugleich ein Betrag von EUR 1.296,06 von ihr rückgefordert.
- Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin (= Bf) für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.671,86 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an die Bf überwiesenen Betrages iHv EUR 3.967,92 wurde deshalb zugleich ein Betrag von EUR 1.296,06 von ihr rückgefordert.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Bf fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht erst mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 13.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
- Der Beschwerdevorlage sind noch zwei weitere (nachfolgende) Abänderungsbescheide angeschlossen: Mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ XXXX , wurde der Bf für das gegenständliche Antragsjahr (unter Änderung der Zahlungsansprüche) eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.009,75 gewährt. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ XXXX , wurde der Bf (wiederum unter Änderung ihrer Zahlungsansprüche) nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.016,64 gewährt, was unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Überweisung eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 6,89 bedeutete. Aus den Rechtsmittelbelehrungen der genannten Abänderungsbescheide ergibt sich, dass der Bf die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen vier Wochen ab Zustellung des jeweiligen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Von der Bf wurde gegen diese beiden Abänderungsbescheide jedoch kein Rechtsmittel erhoben.
- Der Beschwerdevorlage sind noch zwei weitere (nachfolgende) Abänderungsbescheide angeschlossen: Mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bf für das gegenständliche Antragsjahr (unter Änderung der Zahlungsansprüche) eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.009,75 gewährt. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , wurde der Bf (wiederum unter Änderung ihrer Zahlungsansprüche) nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.016,64 gewährt, was unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Überweisung eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 6,89 bedeutete. Aus den Rechtsmittelbelehrungen der genannten Abänderungsbescheide ergibt sich, dass der Bf die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen vier Wochen ab Zustellung des jeweiligen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Von der Bf wurde gegen diese beiden Abänderungsbescheide jedoch kein Rechtsmittel erhoben.
- Im Beschwerdevorlageschreiben teilt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes mit: "In den zuletzt ergangenen Abänderungsbescheiden der AMA vom 30.10.2014 und vom 26.03.2015 wurde irrtümlicherweise ausgeführt, dass die Abänderung
§ 19Abs.
2 MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch abgeändert werden können, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung der Abänderungsbescheide eingebrachte Beschwerde nicht erledigt worden. Da Abänderungsbescheide an die Stelle des abgeänderten Bescheides treten, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid (vgl. VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147).""In den zuletzt ergangenen Abänderungsbescheiden der AMA vom 30.10.2014 und vom 26.03.2015 wurde irrtümlicherweise ausgeführt, dass die Abänderung
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch abgeändert werden können, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung der Abänderungsbescheide eingebrachte Beschwerde nicht erledigt worden. Da Abänderungsbescheide an die Stelle des abgeänderten Bescheides treten, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid vergleiche VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147)." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art 131
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorerst nicht vor, sondern erließ die Abänderungsbescheide vom 30.10.2014 und 26.03.2015 gem § 19 Abs 2 MOG 2007.Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorerst nicht vor, sondern erließ die Abänderungsbescheide vom 30.10.2014 und 26.03.2015 gem Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007. § 19 Abs 2 MOG 2007 idF BGBl I Nr 89/2015 (Inkrafttretensdatum: 04.08.2015) lautet:Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2015, (Inkrafttretensdatum: 04.08.2015) lautet: "
(2)Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.""
(2)Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist." Wie die belangte Behörde anlässlich ihrer Beschwerdevorlage selbst unter Bezugnahme auf die herrschende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, traten die Abänderungsbescheide an die Stelle des jeweils vorangehenden und nunmehr abgeänderten Bescheides. Die vor Erlassung der Abänderungsbescheide eingebrachte Beschwerde richtet sich nunmehr gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs 1 und 2 MOG 1985 idF BGBl I Nr 108/2001 zufolge, der ebenso wie § 19 Abs 2 MOG 2007 eine über § 68 AVG hinausgehende Ermächtigung der bescheiderlassenden Behörde bzw des Bundesministers zur Erlassung von Abänderungsbescheiden vorsah, tritt der Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, wodurch dieser aus dem Rechtsbestand ausscheidet (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011). Dass der abgeänderte Bescheid vom 29.04.2014 zum Zeitpunkt seiner Abänderung durch den Bescheid vom 30.10.2014 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, steht weder der Wirksamkeit noch der Zulässigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen entgegen (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011). Eine solche Abänderung stellt eine materiell-rechtliche Änderung des Bescheides (und keine bloße Berichtigung) dar (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011). Der abgeänderte Bescheid erzeugt damit ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr. Er scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde wird inhaltlich gegenstandslos (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 103, Absatz eins und 2 MOG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2001, zufolge, der ebenso wie Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 eine über Paragraph 68, AVG hinausgehende Ermächtigung der bescheiderlassenden Behörde bzw des Bundesministers zur Erlassung von Abänderungsbescheiden vorsah, tritt der Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, wodurch dieser aus dem Rechtsbestand ausscheidet (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011). Dass der abgeänderte Bescheid vom 29.04.2014 zum Zeitpunkt seiner Abänderung durch den Bescheid vom 30.10.2014 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, steht weder der Wirksamkeit noch der Zulässigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen entgegen (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011). Eine solche Abänderung stellt eine materiell-rechtliche Änderung des Bescheides (und keine bloße Berichtigung) dar (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011). Der abgeänderte Bescheid erzeugt damit ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr. Er scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde wird inhaltlich gegenstandslos (VwGH 14.12.2011, 2007/17/2011). Nachdem das VwGVG keine Regelung enthält, aus welchen Gründen ein Verfahren einzustellen ist, ist § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes analog heranzuziehen. Demnach kommt eine Einstellung dann in Betracht, wenn der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wie zum Beispiel bei Klaglosstellung der Bf (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 Rz 5). Da der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, kann die Bf durch diesen nun auch nicht mehr beschwert sein und ist die Beschwerde nach ihrer Einbringung inhaltlich gegenstandslos geworden. Gegen die Abänderungsbescheide vom 30.10.2014 und vom 26.03.2015 wurde von der Bf keine Beschwerde erhoben, sodass diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen waren.Nachdem das VwGVG keine Regelung enthält, aus welchen Gründen ein Verfahren einzustellen ist, ist Paragraph 33, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes analog heranzuziehen. Demnach kommt eine Einstellung dann in Betracht, wenn der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wie zum Beispiel bei Klaglosstellung der Bf (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, Rz 5). Da der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, kann die Bf durch diesen nun auch nicht mehr beschwert sein und ist die Beschwerde nach ihrer Einbringung inhaltlich gegenstandslos geworden. Gegen die Abänderungsbescheide vom 30.10.2014 und vom 26.03.2015 wurde von der Bf keine Beschwerde erhoben, sodass diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen waren. Aus diesem Grund war das Verfahren daher einzustellen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr orientierte sich die gegenständliche Entscheidung an dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2011, 2007/17/0147.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr orientierte sich die gegenständliche Entscheidung an dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2011, 2007/17/0147. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2119448.1.00