RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW131 2123362-1 SpruchW131 2123362-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖC
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zur Vorgeschichte: Aufgrund des Todesfalls des ursprünglichen Bewirtschafters des Betriebs mit der BNr XXXX beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (=Bf) am 27.10.2011 mit dem dafür vorgesehenen Formular ("Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen") den Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeitsbeginn 18.07.
- Diesem Formular, welches nur vom Bf unterschrieben wurde, war ua auch ein mit 24.07.2013 datierter Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Landeck angeschlossen. Daraus ergibt sich, dass der Nachlass nicht nur dem Bf sondern auch – zu im Beschluss näher angeführten Teilen – auch der Schwester, dem Bruder dem Neffen und der Nichte des Verstorbenen eingeantwortet wurde. Da das Formular von den übrigen Erben nicht unterschrieben wurde, wurde der Bewirtschafterwechsel negativ beurteilt und verblieben die Zahlungsansprüche (vorerst) beim Verstorbenen.
- Zur Vorgeschichte: Aufgrund des Todesfalls des ursprünglichen Bewirtschafters des Betriebs mit der BNr römisch 40 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (=Bf) am 27.10.2011 mit dem dafür vorgesehenen Formular ("Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen") den Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeitsbeginn 18.07.
- Diesem Formular, welches nur vom Bf unterschrieben wurde, war ua auch ein mit 24.07.2013 datierter Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Landeck angeschlossen. Daraus ergibt sich, dass der Nachlass nicht nur dem Bf sondern auch – zu im Beschluss näher angeführten Teilen – auch der Schwester, dem Bruder dem Neffen und der Nichte des Verstorbenen eingeantwortet wurde. Da das Formular von den übrigen Erben nicht unterschrieben wurde, wurde der Bewirtschafterwechsel negativ beurteilt und verblieben die Zahlungsansprüche (vorerst) beim Verstorbenen.
- Am 05.04.2013 stellte der Bf einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisieren Flächen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag des Bf auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine Einheitliche Betriebsprämie zwar beantragt wurde, dem Bf aber keine Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung stehen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Antrag des Bf auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine Einheitliche Betriebsprämie zwar beantragt wurde, dem Bf aber keine Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung stehen.
- Nachdem vom Bf in weiterer Folge erfolgreich nachgewiesen werden konnte, dass er über die Zahlungsansprüche seines verstorbenen Bruders verfügungsbefugt ist, konnte der Bewirtschafterwechsel schließlich von der belangten Behörde positiv beurteilt werden und wurde dies dem Bf mit Bescheid betreffend das Antragsjahr 2012 vom 26.02.2014, AZ XXXX, mitgeteilt. Aus diesem ergibt sich, dass der Bf eine Fläche von 2,55 ha beantragt hat wovon – mit der Maßgabe, dass beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen keine Zahlung gewährt werden kann – lediglich 2,52 ha von der belangten Behörde als ermittelt festgestellt wurden. Aus der ZA-Tabelle ergibt sich, dass der durchschnittliche ZA-Wert 35,67 beträgt; 7,38 ZA vorhanden sind und 2,52 ZA ausbezahlt werden würden, was in Summe einen Betrag von EUR 89,89 ergibt. Da der Mindestbetrag für Direktzahlungen jedoch nicht erreicht wurde, erfolgt keine Auszahlung und wurde der Antrag des Bf auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 ebenfalls abgewiesen.
- Nachdem vom Bf in weiterer Folge erfolgreich nachgewiesen werden konnte, dass er über die Zahlungsansprüche seines verstorbenen Bruders verfügungsbefugt ist, konnte der Bewirtschafterwechsel schließlich von der belangten Behörde positiv beurteilt werden und wurde dies dem Bf mit Bescheid betreffend das Antragsjahr 2012 vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , mitgeteilt. Aus diesem ergibt sich, dass der Bf eine Fläche von 2,55 ha beantragt hat wovon – mit der Maßgabe, dass beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen keine Zahlung gewährt werden kann – lediglich 2,52 ha von der belangten Behörde als ermittelt festgestellt wurden. Aus der ZA-Tabelle ergibt sich, dass der durchschnittliche ZA-Wert 35,67 beträgt; 7,38 ZA vorhanden sind und 2,52 ZA ausbezahlt werden würden, was in Summe einen Betrag von EUR 89,89 ergibt. Da der Mindestbetrag für Direktzahlungen jedoch nicht erreicht wurde, erfolgt keine Auszahlung und wurde der Antrag des Bf auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 ebenfalls abgewiesen.
- Gegen den Bescheid vom 03.01.2014 erhob der Bf fristgerecht die vorliegende Beschwerde, welche am 22.01.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Darin ersucht er "um Auszahlung der [ihm] zustehenden Beihilfen, da die Erbschaft nach [seinem] Bruder geregelt" sei. Der Beschwerde angeschlossen waren ein mit 02.12.2013 datierter Beschluss des Bezirksgerichts Landeck sowie ein mit 27.10.2011 datiertes Formular betreffend den Bewirtschafterwechsel.
- Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter Punkt I (Verfahrensgang).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter Punkt römisch eins (Verfahrensgang).
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines: Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig - § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G. Die Entscheidung kommt gemäß § 6 BVwGG dem Einzelrichter zu, der verfahrensmäßig abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG anzuwenden hatte.Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig - Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G. Die Entscheidung kommt gemäß Paragraph 6, BVwGG dem Einzelrichter zu, der verfahrensmäßig abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG anzuwenden hatte. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Rechtsgrundlagen Art 28 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,) lautet auszugsweise: "Artikel 28 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1)In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:
- a)wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung der in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse weniger als 100 EUR beträgt oder
- b)wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist. Die Mitgliedstaaten können die unter den Buchstaben a und b des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang VII genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.Die Mitgliedstaaten können die unter den Buchstaben a und b des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch sieben genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen. [ ]" § 8 MOG idF BGBl I 2012/21, wie von 28.03.2012 bis 31.12.2014 geltend, lautet in den hier interessierenden Teilen:Paragraph 8, MOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/21, wie von 28.03.2012 bis 31.12.2014 geltend, lautet in den hier interessierenden Teilen: Direktzahlungen § 8.
(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.Paragraph 8,
(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Artikel 2, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2)In Anwendung des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt.
(2)In Anwendung des Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt. [...] 3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet dies Der Bf verfügte zwar über 7,38 ZA, allerdings wurde von ihm im Jahr 2013 lediglich eine Fläche von 2,55 ha beantragt. Von der belangten Behörde wurden wiederum lediglich 2,52 ha als beihilfefähige Fläche festgestellt. Dies deshalb, da gem § 4 Abs 2 der INVEKOS-CC-V 2010 für beihilfefähige Flächen die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha (wie dies beim Feldstück 1 des Bf der Fall ist) nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann. Weiters gilt es festzuhalten, dass grundsätzlich nur soviel ZA ausbezahlt werden können, wie es vorhandene Fläche gibt. Da im vorliegenden Fall vom Bf weniger Fläche beantragt (nämlich lediglich 2,55 ha bzw eigentlich korrekt wie von der belangten Behörde festgestellt wurde 2,52
- ha)wurde als ihm ZA (7,38) zur Verfügung standen, konnten ihm auch nur 2,52 ha ausbezahlt werden. Die ZA des Bf haben einen Wert von EUR 35,67.Der Bf verfügte zwar über 7,38 ZA, allerdings wurde von ihm im Jahr 2013 lediglich eine Fläche von 2,55 ha beantragt. Von der belangten Behörde wurden wiederum lediglich 2,52 ha als beihilfefähige Fläche festgestellt. Dies deshalb, da gem Paragraph 4, Absatz 2, der INVEKOS-CC-V 2010 für beihilfefähige Flächen die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha (wie dies beim Feldstück 1 des Bf der Fall ist) nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann. Weiters gilt es festzuhalten, dass grundsätzlich nur soviel ZA ausbezahlt werden können, wie es vorhandene Fläche gibt. Da im vorliegenden Fall vom Bf weniger Fläche beantragt (nämlich lediglich 2,55 ha bzw eigentlich korrekt wie von der belangten Behörde festgestellt wurde 2,52
- ha)wurde als ihm ZA (7,38) zur Verfügung standen, konnten ihm auch nur 2,52 ha ausbezahlt werden. Die ZA des Bf haben einen Wert von EUR 35,67. Die Einheitliche Betriebsprämie errechnet sich dadurch, als man den Wert der ZA mit den zur Verfügung stehenden ZA multipliziert (konkret also: 35,67 x 2,52 = EBP=). Im vorliegenden Fall würde dies einen Auszahlungsbetrag iHv EUR 89,89 ergeben. Aus den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich aber auch, dass eine Direktzahlung an den Betriebsinhaber dann nicht zu erfolgen hat, wenn der Gesamtbetrag der zu gewährenden Direktzahlung einen Betrag von EUR 100,-- nicht übersteigt. Da dem Bf im vorliegenden Fall eine EBP iHv lediglich EUR 89,89 gewährt werden würde und die gewährte Beihilfe daher den unionsrechtlich geforderten Mindestbetrag nicht überschreitet, ist dem Bf keine Beihilfe zu gewähren und wurde der Antrag des Bf auf Gewährung der EBP 2013 daher von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war aus diesem Grund als jedenfalls im Ergebnis unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.3.2010 S 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.3.2010 S 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2123362.1.00