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{'item': 'W132 2121024-1'}

Obsah (13)§ 2Art. 133§ 17§ 19§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW132 2121024-1 SpruchW132 2121024-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 13.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.11.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 1.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt und den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt und den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Befundes Dris. XXXX vom 27.01.2016 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten Dris. XXXX nicht ausreichend zur Beurteilung des neurologisch/psychiatrischen und orthopädischen Beschwerdebildes sei. Auch habe sich der Sachverständige nicht mit den vorgelegten Befunden auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin leide an schweren Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit daraus resultierenden Dauerschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Beschränkung der Hebeleistung und episodischen Verschlechterungen, wodurch eine maßgebliche Einschränkung im Alltags- und Arbeitsleben vorliege. Da bei maßgeblichen radiologischen und/oder morphologischen Veränderungen die Richtsatzposition 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung vorgesehen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige die Gesundheitsschädigung mit lediglich 30 vH beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin leide weiters an Depressionen, Schlafstörungen und einem chronifizierten Schmerzsyndrom und es liege zwischen Depression und Schmerzsyndrom, bedingt durch das Wirbelsäulenleiden, eine ungünstige Wechselwirkung vor, welche nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmäßiger neurologisch/psychiatrisch fachärztlicher Behandlung. Im Gutachten Dris. XXXX sei nicht auf die Depression und das chronifizierte Schmerzsyndrom eingegangen worden. Da die Einschätzungsverordnung für soziale Beeinträchtigungen, durch welche Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind, die Richtsatzposition 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH vorsehe, sei nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige dieses Leiden mit nur 20 vH beurteilt habe. Es werden die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Befundes Dris. römisch 40 vom 27.01.2016 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten Dris. römisch 40 nicht ausreichend zur Beurteilung des neurologisch/psychiatrischen und orthopädischen Beschwerdebildes sei. Auch habe sich der Sachverständige nicht mit den vorgelegten Befunden auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin leide an schweren Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit daraus resultierenden Dauerschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Beschränkung der Hebeleistung und episodischen Verschlechterungen, wodurch eine maßgebliche Einschränkung im Alltags- und Arbeitsleben vorliege. Da bei maßgeblichen radiologischen und/oder morphologischen Veränderungen die Richtsatzposition 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung vorgesehen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige die Gesundheitsschädigung mit lediglich 30 vH beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin leide weiters an Depressionen, Schlafstörungen und einem chronifizierten Schmerzsyndrom und es liege zwischen Depression und Schmerzsyndrom, bedingt durch das Wirbelsäulenleiden, eine ungünstige Wechselwirkung vor, welche nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmäßiger neurologisch/psychiatrisch fachärztlicher Behandlung. Im Gutachten Dris. römisch 40 sei nicht auf die Depression und das chronifizierte Schmerzsyndrom eingegangen worden. Da die Einschätzungsverordnung für soziale Beeinträchtigungen, durch welche Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten sind, die Richtsatzposition 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH vorsehe, sei nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige dieses Leiden mit nur 20 vH beurteilt habe. Es werden die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.
  3. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2016 eingelangten – Schreiben vom 04.02.2016, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 2.
  4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2016, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 19 Abs. 1 BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben.2.
  5. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2016, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben. 2.
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 02.09.2016 bzw. 17.10.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.2.
  7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 02.09.2016 bzw. 17.10.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 2.
  8. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der persönlichen Begutachtung weitere, nachstehend angeführte, medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. -Strichaufzählung Bestätigung, Dr. XXXX vom 25.01.2016Bestätigung, Dr. römisch 40 vom 25.01.2016 -Strichaufzählung Befund, Orthopädie Hernals vom 27.11.2015 und 30.08.2016 -Strichaufzählung Befundbericht, Dr. XXXX vom 27.01.2016Befundbericht, Dr. römisch 40 vom 27.01.2016 -Strichaufzählung Patientenbrief, Wilhelminenspital vom 27.02.2016 -Strichaufzählung MRT Befund, MRT Open vom 29.02.2016 2.
  9. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 19Abs. 1 BEinst

G erteilten Parteiengehörs wurden die Verfahrensparteien darauf aufmerksam gemacht, dass die nachgereichten Beweismittel nicht berücksichtigt werden können.2.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs wurden die Verfahrensparteien darauf aufmerksam gemacht, dass die nachgereichten Beweismittel nicht berücksichtigt werden können. Weder die belangte Behörde noch die die Beschwerdeführerin haben Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 11.02.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die nachgereichten medizinischen Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 02.09.2016 in Vorlage gebracht. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemein: Habitus: Mittelgroß. Knochenbau normal. Hautfarbe normal. Schleimhäute normal. Atmung normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min. RR: 115/
  4. Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Endlagige funktionelle Behinderung bei Kopfdrehen - und neigen. BWS: Seichte linkskonvexe Skoliose. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand ca.25 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung endlagig schmerzgehemmt. Hartspann der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Geringer Klopf- und Stauchschmerz. Obere Extremitäten: Schultergelenk beidseits unauffällig. Elevation bis 120 Grad, Hinterhauptgriff ausführbar. Schürzengriff ausführbar. Ellbogengelenke frei. Handgelenke frei. Fingergelenke gute Beweglichkeit. Faustschluss beidseits mäßig kraftvoll. Untere Extremitäten: Hüftgelenk beidseits keine articulären Behinderungen. Kniegelenke: Geringe Schmerzangabe, endlagige Beugehemmung. Sprunggelenke frei. Fußpulse: Beidseits tastbar. Keine Varizen, keine Ödeme. Gesamtmobilität-Gangbild: Unauffällig. Zehen- und Fersengang möglich. Aus- und Ankleiden gelingt ohne fremde Hilfe. Es wird keine Gehhilfe verwendet. Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig. Pupillen seitengleich, mittelweit. Prompte Lichtreaktion direkt und indirekt. Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus. Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch. Kopfdrehung "en bloc", Schulterhebung unauffällig. Obere Extremitäten: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten unauffällig. Sensibilität wird intakt angegeben. Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren. Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese. Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen. Untere Extremitäten: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque. Sensibilität wird intakt angegeben. Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken. Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher. MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen. Stand und Gang unauffällig, Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen. Einbeinstand- Zehen - und Fersenstand gut möglich. Psychiatrisch: Bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus geordnet, kohärent. Logorhoisch, Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage fixiert auf Beschwerden, belastet, stabil, gut affizierbar. Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik. 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Hals- und Lendenwirbelsäulensegment, Cervikobrachialgie rechts und Lumbago. Unterer Rahmensatz, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen immer wieder Schmerzepisoden und dauernder Schmerzmittelbedarf, jedoch keine neurologischen Defizite. 02.01.02 30 vH 02 Depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich, aber soziale Integration erhalten und keine Rückzugstendenzen. 03.06.01 20 vH 03 Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto-Thyreoditis. Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.
  6. 10 vH 04 Leichte Hypertonie Fixposition 05.01.01 10 vH 05 Reinke-Ödem, allergische Dermatitis Unterer Rahmensatz, da milde Klinik und gutes Ansprechen auf Therapie. 12.05.01 10 vH 06 Abnützungserscheinungen an beiden Kniegelenken, Bakerzysten, Verdacht auf Muskelfasereinriss linkes Bein Unterer Rahmensatz, da zwar morphologische Veränderungen beschrieben, jedoch keine Funktionseinschränkung nachweisbar. 02.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens und auf Grund des geringen Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht. Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
  7. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 11.02.2016 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 11.02.2016 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 11.02.2016 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: -Strichaufzählung MRT HWS, LWS 05.08.2015: Bandscheibenvorwölbungen, Randzackenbildung C3/4 links, mäßig C4/5 links, C5/6 links.... in der LWS rechts gelegene Protrusio L3/4, L4/5 -Strichaufzählung Befund NervenFA Dr. XXXX vom 27.01.2016.: Dg.: Depressio, Cervikobrachialsyndrom bei Bandscheibenvorfall C5/6 und Bandscheibenprotrusionen C3/4, chronisches Dorsolumbalgiesyndrom mit phasenweiser ischialgiformer Ausstrahlung.Befund NervenFA Dr. römisch 40 vom 27.01.2016.: Dg.: Depressio, Cervikobrachialsyndrom bei Bandscheibenvorfall C5/6 und Bandscheibenprotrusionen C3/4, chronisches Dorsolumbalgiesyndrom mit phasenweiser ischialgiformer Ausstrahlung. -Strichaufzählung Patientenbrief Wilhelminenspital vom 11.10.2013 - Diagnose: Reinkeödem beidseits, Stimmlippenpolyp links, Heiserheit ist voll unter der Diagnose 5 berücksichtigt. -Strichaufzählung Honorarnote Privatbehandlung vom 12.08.2015 ohne medizinische Aussage. -Strichaufzählung MRT der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 05.08.2015 mit dem Nachweis von Degenerationen ist kongruent zur Einschätzung der Diagnose unter Punkt 1 und somit voll berücksichtigt. -Strichaufzählung Patientenbrief II. Univ. Klinik f. Medizin Wien - angiolog. Amb. vom 25.08.2015 mit dem Ergebnis: Bakerzyste links - ist in der Diagnose unter Punkt6 voll berücksichtigt.Patientenbrief römisch zwei. Univ. Klinik f. Medizin Wien - angiolog. Amb. vom 25.08.2015 mit dem Ergebnis: Bakerzyste links - ist in der Diagnose unter Punkt6 voll berücksichtigt. -Strichaufzählung KH Wien, Unfallamb. vom 21.08.2015 wegen Wadenschmerz links - ohne Nachweis eines medizinischen Korrelats. -Strichaufzählung Univ. Klinik f. Radiologie und Nuklearmedizin vom 22.08.2016: Kein Hinweis auf Kompartmentsyndrom. -Strichaufzählung Kopie eines Kurantrages Bad Hofgastein ohne zusätzliche medizinische Aussage. Es wurden bis 11.02.2016 keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  8. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Den Sachverständigengutachten ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Den Sachverständigengutachten ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens hält Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar fest, dass auf Grund der gering- bis mäßiggradigen Einschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule eine höhere Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung nicht möglich ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass für die Einstufung nach der Einschätzungsverordnung nur feststellbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung der Hilfsbefunde der Bildgebung relevant sind. So wird auch im nervenfachärztlichen Gutachten Dris. XXXX anschaulich dargestellt, dass klinisch neurologisch keine Hinweise für eine Nervenwurzelirritation durch die Wirbelsäulenveränderungen vorliegen.Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens hält Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar fest, dass auf Grund der gering- bis mäßiggradigen Einschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule eine höhere Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung nicht möglich ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass für die Einstufung nach der Einschätzungsverordnung nur feststellbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung der Hilfsbefunde der Bildgebung relevant sind. So wird auch im nervenfachärztlichen Gutachten Dris. römisch 40 anschaulich dargestellt, dass klinisch neurologisch keine Hinweise für eine Nervenwurzelirritation durch die Wirbelsäulenveränderungen vorliegen. Die in der Beschwerdeschrift geforderte Einschätzung des Wirbelsäulenleidens unter Richtsatzposition 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH wäre nach der Einschätzungsverordnung erst bei Vorliegen von Funktionseinschränkungen schweren Grades bei maßgeblichen radiologischen und/oder morphologischen Veränderungen gerechtfertigt. Da bei der Beschwerdeführerin seitens der Halswirbelsäule eine nur endlagige funktionelle Behinderung beim Kopfdrehen und -neigen sowie eine seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, eine endlagig schmerzgehemmte Rumpfdrehung und Rumpfneigung vorliegen sowie der Finger-Boden-Abstand 25 cm beträgt und kein neurologisches Defizit vorliegt, kann eine höhere Einstufung dieses Leidens nicht erfolgen. Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Dr. XXXX beschreibt fachärztlich überzeugend sowie im Einklang mit dem Untersuchungsbefund, den bis 11.02.2016 vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der Einschätzungsverordnung, dass zwar aus nervenfachärztlicher Sicht Belastungen durch die beruflichen und gesundheitlichen Probleme bestehen, dass aber unter laufender antidepressiver und schlafanstoßender Therapie die Stimmung der Beschwerdeführerin ausgeglichen und stabil ist, die Affizierbarkeit erhalten ist, die soziale Integration vorliegt und kein verändertes Freizeitverhalten oder sozialer Rückzug nachvollziehbar sind, wodurch eine andere als die erfolgte Einschätzung der Depression nicht möglich ist. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen der Befunderhebung ausführt, in Lebensgemeinschaft zu leben und ihre sozialen Kontakte zu pflegen. Eine höhere Einschätzung des psychischen Leidens wäre nach der Einschätzungsverordnung erst bei Vorliegen von beginnenden sozialen Rückzugstendenzen gerechtfertigt.Dr. römisch 40 beschreibt fachärztlich überzeugend sowie im Einklang mit dem Untersuchungsbefund, den bis 11.02.2016 vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der Einschätzungsverordnung, dass zwar aus nervenfachärztlicher Sicht Belastungen durch die beruflichen und gesundheitlichen Probleme bestehen, dass aber unter laufender antidepressiver und schlafanstoßender Therapie die Stimmung der Beschwerdeführerin ausgeglichen und stabil ist, die Affizierbarkeit erhalten ist, die soziale Integration vorliegt und kein verändertes Freizeitverhalten oder sozialer Rückzug nachvollziehbar sind, wodurch eine andere als die erfolgte Einschätzung der Depression nicht möglich ist. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen der Befunderhebung ausführt, in Lebensgemeinschaft zu leben und ihre sozialen Kontakte zu pflegen. Eine höhere Einschätzung des psychischen Leidens wäre nach der Einschätzungsverordnung erst bei Vorliegen von beginnenden sozialen Rückzugstendenzen gerechtfertigt. Zusammenfassend beschreibt Dr. XXXX , dass eine ungünstige Wechselwirkung zwischen dem Wirbelsäulenleiden und der depressiven Störung nicht vorliegt, da eine schwere Depression nicht verifizierbar ist, die vorliegende Depression zudem durch Medikamente stabilisiert ist und keine soziale Desintegration besteht, wodurch weder eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung noch ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegen.Zusammenfassend beschreibt Dr. römisch 40 , dass eine ungünstige Wechselwirkung zwischen dem Wirbelsäulenleiden und der depressiven Störung nicht vorliegt, da eine schwere Depression nicht verifizierbar ist, die vorliegende Depression zudem durch Medikamente stabilisiert ist und keine soziale Desintegration besteht, wodurch weder eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung noch ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegen. Die weiteren beurteilten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Ausmaß, welches die Erhöhung des Grades der Behinderung bewirken könnte, da nach der Einschätzungsverordnung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 19 Abs. 1 BEinst

G auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit

  1. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 11.02.2016 vorgelegt worden ist, waren die nach diesem Datum vorgelegten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom
  2. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom
  3. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Da ein Grad der Behinderung von dreißig

(30)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  5. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  6. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  7. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  8. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich allgemeinmedizinisch und nervenfachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 11.02.2016 vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  9. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich allgemeinmedizinisch und nervenfachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 11.02.2016 vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W132.2121024.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.