Obsah (6)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW150 2150894-1 SpruchW150 2150894-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter üb
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer stellte am 24.12.2014 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 26.12.2014 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Zusammengefasst gab er an, dass er ledig sei, dem griechisch orthodoxen Glauben sowie der Volksgruppe der Kurde angehöre. Er habe Syrien im Juni 2014 illegal mit einem PKW verlassen. Sein Reisepass sei in Syrien zerstört worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass im Sommer der IS seinen Heimatort angegriffen und er sich daraufhin entschlossen habe zu fliehen, da er als Kurde und noch dazu als Christ Angst gehabt habe vom IS getötet zu werden.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 22.11.2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Er habe in XXXX ] Pharmazie studiert. Er sei drei Tage lang in seinem Heimatort inhaftiert gewesen, da er 2001 zum Christentum konvertiert sei. Ab dieser Zeit sei er von den Kurden und der Regierung diskriminiert worden. 2014 sei seine Heimatstadt vom IS erobert worden und alle Kurden hätten in die Türkei fliehen müssen. Der Beschwerdeführer habe selbst mit den Männern des IS Kontakt gehabt, als er Flugzetteln verteilte, auf denen die Konversion zum Christentum beworben worden sei. Er sei bei dieser Tätigkeit von der freien syrischen Armee darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich der IS sowas "nicht gefallen lassen würde". Durch einen Mittelsmann wurde ihm mitgeteilt, dass der IS "das Christentum sei vorbei" geäußert habe. Zwischen 2001 und 2003 habe er seinen Wehrdienst in XXXX abgeleistet. Sein Militärbuch sei in Syrien vernichtet worden. Eine Einberufung zum Reservedienst habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Er werde aber "auf keinen Fall kämpfen".Er habe in römisch 40 ] Pharmazie studiert. Er sei drei Tage lang in seinem Heimatort inhaftiert gewesen, da er 2001 zum Christentum konvertiert sei. Ab dieser Zeit sei er von den Kurden und der Regierung diskriminiert worden. 2014 sei seine Heimatstadt vom IS erobert worden und alle Kurden hätten in die Türkei fliehen müssen. Der Beschwerdeführer habe selbst mit den Männern des IS Kontakt gehabt, als er Flugzetteln verteilte, auf denen die Konversion zum Christentum beworben worden sei. Er sei bei dieser Tätigkeit von der freien syrischen Armee darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich der IS sowas "nicht gefallen lassen würde". Durch einen Mittelsmann wurde ihm mitgeteilt, dass der IS "das Christentum sei vorbei" geäußert habe. Zwischen 2001 und 2003 habe er seinen Wehrdienst in römisch 40 abgeleistet. Sein Militärbuch sei in Syrien vernichtet worden. Eine Einberufung zum Reservedienst habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Er werde aber "auf keinen Fall kämpfen".
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei syrischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Linz aufgrund §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 21Abs. 1 St
GB eingewiesen worden.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei syrischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Linz aufgrund Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe Probleme in Syrien. 2001 sei er zum Christentum konvertiert und habe behauptet aus diesem Grund in Syrien diskriminiert zu werden, sei jedoch weder persönlich bedroht noch verletzt worden. Auch aus den sonstigen Umständen könne eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht zum Militärdienst einberufen worden sei. Bezüglich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers traf das BFA ausschließlich Feststellungen die Lage in der Republik Irak betreffend. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass bezüglich der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses und seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine konkrete Verfolgung nicht abgeleitet werden konnte. Es handle sich um innere Gegebenheiten, bei denen die geschilderten Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreiche. Es könne im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gesehen werden. Der Beschwerdeführer habe weiters keine Befürchtungen geäußert, dass er zum Militär eingezogen werde. Aufgrund seines Alters käme eine Einberufung ohnehin nicht in Betracht. In der gesamten Beweiswürdigung nahm das BFA nicht Bezug auf die Situation in Syrien
den Länderberichten. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten führte das BFA aus, dass keine konkrete Verfolgung oder drohende asylrelevante Verfolgung vorgebracht worden sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.
- Gegen den Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - am 16.03.2017 Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt:
- Gegen den Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - am 16.03.2017 Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Er sei während seines Pharmaziestudiums in XXXX mit vielen Christen in Kontakt gekommen und habe sich im Jahre 2001 dazu entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Er habe seit seiner Konversion oftmalig Probleme in Syrien gehabt und wurde sogar einmal für drei Tage deswegen verhaftet. Es sei in seiner Heimatstadt nicht akzeptiert worden, dass er sich vom Islam abgewandt habe. Diese Probleme würden "geborene Christen" weniger betreffen. Es sei mit Fortdauern des Konfliktes in Syrien immer mehr zu einer religiösen Radikalisierung gekommen und dieser habe sich immer mehr zu einem Konflikt entlang der verschiedenen Konfessionen entwickelt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tatsache, dass es in seiner Heimatstadt nicht viele Christen gegeben habe und auch aufgrund seiner offenen Werbung für das Christentum – er habe Flugzettel verteilt – als Christ bekannt gewesen. Als die Truppen des IS 2014 auf die Stadt zumarschierten, habe sich die Lage noch weiter zugespitzt. Innerhalb kurzer Zeit hätten die IS-Truppen die Stadt eingenommen. Es sei eine ethnische Säuberung durch den IS befürchtet worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Befürchtung als Christ und Kurde in den Fokus der IS-Kämpfer zu geraten seine Heimatstadt verlassen. Sein Haus sei völlig zerstört worden, zwei seiner Cousins umgebracht. Es ginge beim IS um eine gezielte Verfolgung der "Ungläubigen" – dazu zählen auch die Christen – und somit um eine Verfolgung aus religiösen Motiven.Er sei während seines Pharmaziestudiums in römisch 40 mit vielen Christen in Kontakt gekommen und habe sich im Jahre 2001 dazu entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Er habe seit seiner Konversion oftmalig Probleme in Syrien gehabt und wurde sogar einmal für drei Tage deswegen verhaftet. Es sei in seiner Heimatstadt nicht akzeptiert worden, dass er sich vom Islam abgewandt habe. Diese Probleme würden "geborene Christen" weniger betreffen. Es sei mit Fortdauern des Konfliktes in Syrien immer mehr zu einer religiösen Radikalisierung gekommen und dieser habe sich immer mehr zu einem Konflikt entlang der verschiedenen Konfessionen entwickelt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tatsache, dass es in seiner Heimatstadt nicht viele Christen gegeben habe und auch aufgrund seiner offenen Werbung für das Christentum – er habe Flugzettel verteilt – als Christ bekannt gewesen. Als die Truppen des IS 2014 auf die Stadt zumarschierten, habe sich die Lage noch weiter zugespitzt. Innerhalb kurzer Zeit hätten die IS-Truppen die Stadt eingenommen. Es sei eine ethnische Säuberung durch den IS befürchtet worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Befürchtung als Christ und Kurde in den Fokus der IS-Kämpfer zu geraten seine Heimatstadt verlassen. Sein Haus sei völlig zerstört worden, zwei seiner Cousins umgebracht. Es ginge beim IS um eine gezielte Verfolgung der "Ungläubigen" – dazu zählen auch die Christen – und somit um eine Verfolgung aus religiösen Motiven. Den Reservemilitärdienst betreffend gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Einberufungspraxis weiter verändert habe und Altersgrenzen (hier maßgeblich 18 – 42) teilweise willkürlich nicht beachtet werden. Das Wehrdienstalter sei erhöht worden und es gäbe keine offiziellen Regelungen mehr über ein Höchstalter. Reservisten könnten je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 – 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zu Spruchpunkt A) 1.1.
§ 28Abs. 2 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwatlunsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137 bzw. vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff).1.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwatlunsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137 bzw. vergleiche auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff). 1.
- Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Zunächst legte das BFA seinem Bescheid Länderfeststellungen den Irak und nicht Syrien betreffend zu Grunde. Wohl auch resultierend aus diesem Umstand, unterließ es das BFA sich eingehend mit der Lage von konvertierten Christen in Syrien zu beschäftigen. Dazu wird auf bereits beantwortete Anfragen an die Staatendokumentation, aber auch auf die – richtigen - Länderberichte zur Lage in Syrien verwiesen. Außerdem unterließ es das BFA, den Beschwerdeführer näher zu seinem Militärdienst zu befragen, obwohl dieser im Rahmen der Einvernahme angab, dass er auf keinen Fall kämpfen wolle. Nur weil zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung respektive zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers noch keine Einberufung erfolgt ist, heißt dies nicht, dass eine solche nicht mehr erfolgen hätte können. Das BFA hat es unterlassen, den Beschwerdeführer näher zu seiner Position beim Militär zu befragen um sich dadurch ein besseres Bild über eine mögliche Einberufung des Beschwerdeführers als Reservist zu machen. Auch hier ist nochmalig darauf hinzuweisen, dass – bei der Zugrundelegung richtiger Länderfeststellungen – andere Schlüsse gezogen werden hätten müssen. Auch nicht erfolgt ist eine – notwendige - nähere Auseinandersetzung seitens des BFA die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden und deren Lage in Syrien betreffend. 1.
- Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben (damit unterscheidet sich auch das gegenständliche Verfahren von jenem, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 06.2017, Ro 2017/20/0011, zu Grunde lag). Es ist auch nicht der Fall, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und das Verfahren ist somit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.1.
- Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben (damit unterscheidet sich auch das gegenständliche Verfahren von jenem, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 06.2017, Ro 2017/20/0011, zu Grunde lag). Es ist auch nicht der Fall, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und das Verfahren ist somit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Zu Spruchpunkt B) 2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der unter Punkt A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der unter Punkt A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W150.2150894.1.00