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{'item': 'W159 2131000-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW159 2131000-1 SpruchW159 2131000-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1, 57 und 10 Absatz 1 Z 3 Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit §§ 9 BFA-VG, 52 Absatz 2 Z 2, 52 Absatz 9, 46 und 55 Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 1, 8 Absatz 1, 57 und 10 Absatz 1 Ziffer 3, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, 52 Absatz 2 Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46 und 55 Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte spätestens am 05.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er eine Freundin gehabt habe, die er heiraten habe wollen. Sein Vater sei gestorben und sein Stiefvater habe ihm geraten, diese Frau nicht zu heiraten. Sollte er sie trotzdem heiraten, würde er ihn umbringen. Deswegen habe er das Land verlassen, dies sei der einzige Grund gewesen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte spätestens am 05.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er eine Freundin gehabt habe, die er heiraten habe wollen. Sein Vater sei gestorben und sein Stiefvater habe ihm geraten, diese Frau nicht zu heiraten. Sollte er sie trotzdem heiraten, würde er ihn umbringen. Deswegen habe er das Land verlassen, dies sei der einzige Grund gewesen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an, dass er sich nur vor seinem Stiefvater fürchte. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 02.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, ausgiebig einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei und keine Drogen konsumiere. Er sei ledig und habe keine Kinder, noch keine weiteren Angehörigen in Österreich, er spreche Mandingo, Englisch und etwas Deutsch. Er habe allerdings schon österreichische Freunde. Sein Vater XXXX sei am XXXX im Alter von etwa 75 Jahren in XXXX gestorben. Er habe zu viel gearbeitet. Die Mutter habe bis zu ihrem Tod im Jahr 2013 auch dort gelebt. Außerdem habe auch sein Onkel XXXX , dessen Frau und dessen Kinder dort gelebt. Sein Vater und sein Onkel hätten gemeinsam eine Farm betrieben, wo sie Getreide angebaut hätten. Er habe eine Schwester namens XXXX , diese sei verheiratet. Sie sei in XXXX /Gambia geboren und habe auch dort immer bis zur Ausreise gelebt. Von 2005 bis 2008 habe er eine Koranschule besucht. In der Folge habe er als Maler gearbeitet. Er habe nur sehr wenig verdient. XXXX sei eine große Stadt, größer als XXXX , aber kleiner als XXXX . Zuerst gab er an, dass es keine Straßen und Hausnummern gebe, dann gab er an, dass XXXX die Hausnummer wäre und XXXX der Bezirk, wo er gelebt habe. Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass er ein Mädchen kennengelernt habe, welches er habe heiraten wollen, aber sein Onkel habe nein gesagt. Dieser habe nämlich ein anderes Mädchen für ihn ausgesucht. Er habe seinem Onkel gesagt, dass er dieses nicht heiraten wolle. Daraufhin habe ihn sein Onkel geschlagen. Der Onkel habe auch gedroht, dass er ihn umbringen werde, wenn er dieses Mädchen, das er für ihn ausgesucht habe, nicht heirate. Es würde mit Magie funktionieren. Das sei der Grund, warum er das Land verlassen habe.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 02.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, ausgiebig einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei und keine Drogen konsumiere. Er sei ledig und habe keine Kinder, noch keine weiteren Angehörigen in Österreich, er spreche Mandingo, Englisch und etwas Deutsch. Er habe allerdings schon österreichische Freunde. Sein Vater römisch 40 sei am römisch 40 im Alter von etwa 75 Jahren in römisch 40 gestorben. Er habe zu viel gearbeitet. Die Mutter habe bis zu ihrem Tod im Jahr 2013 auch dort gelebt. Außerdem habe auch sein Onkel römisch 40 , dessen Frau und dessen Kinder dort gelebt. Sein Vater und sein Onkel hätten gemeinsam eine Farm betrieben, wo sie Getreide angebaut hätten. Er habe eine Schwester namens römisch 40 , diese sei verheiratet. Sie sei in römisch 40 /Gambia geboren und habe auch dort immer bis zur Ausreise gelebt. Von 2005 bis 2008 habe er eine Koranschule besucht. In der Folge habe er als Maler gearbeitet. Er habe nur sehr wenig verdient. römisch 40 sei eine große Stadt, größer als römisch 40 , aber kleiner als römisch 40 . Zuerst gab er an, dass es keine Straßen und Hausnummern gebe, dann gab er an, dass römisch 40 die Hausnummer wäre und römisch 40 der Bezirk, wo er gelebt habe. Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass er ein Mädchen kennengelernt habe, welches er habe heiraten wollen, aber sein Onkel habe nein gesagt. Dieser habe nämlich ein anderes Mädchen für ihn ausgesucht. Er habe seinem Onkel gesagt, dass er dieses nicht heiraten wolle. Daraufhin habe ihn sein Onkel geschlagen. Der Onkel habe auch gedroht, dass er ihn umbringen werde, wenn er dieses Mädchen, das er für ihn ausgesucht habe, nicht heirate. Es würde mit Magie funktionieren. Das sei der Grund, warum er das Land verlassen habe. Das Mädchen, das er heiraten habe wollen, heiße XXXX . Er habe sie schon seit der Kindheit gekannt. Seit 2008 sei er in sie verliebt. Nunmehr sei sie 19 Jahre alt. Er habe aber noch nicht Sex gehabt, weil er Moslem sei und sie noch minderjährig sei. Wie er weggegangen sei, sei sie noch zur "Englischen Schule" gegangen. Nunmehr gehe sie nicht mehr in die Schule. Der Vater von XXXX sei auch Farmer. Befragt, warum sein Vater nicht geholfen habe, als er XXXX habe heiraten wollen, gab er an, dass sein Vater nicht mehr sprechen habe können. Die Frau, die sein Onkel für ihn ausgesucht habe, habe XXXX geheißen. Er habe sie wohl nie vorher gesehen, aber er möge sie einfach nicht. Sie sei etwa 22/23 Jahre alt gewesen. Am

  1. Jänner 2014 sei er von seinem Onkel geschlagen und verletzt worden. Er habe 2013 seinen Onkel schon einmal wegen der Heirat gefragt und 2014 noch einmal. Dieser habe ihm dann gesagt, er habe schon einmal nein gesagt, sei zornig geworden und habe ihn geschlagen. Die Mutter habe ihn ursprünglich unterstützt. Auch seine Schwester habe ihm auch gesagt, dass er weggehen müsse, weil er sonst umgebracht würde. Befragt, warum er mit seiner Freundin XXXX nicht einfach nach Banjul gegangen sei und sie dort geheiratet hätte, gab er an, dass im Islam es so sei, dass sein Vater oder sein Onkel um die Hand des Mädchens anhalten müsse. Befragt, warum er seinen Onkel nicht angezeigt habe, gab er an, dass, wenn man kein Geld habe, einem von der Polizei auch nicht geholfen werde. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er besuche in XXXX , in Österreich, einen Deutschkurs, eine Prüfung habe er noch nicht gemacht. Er habe im Sommer für die Gemeinde XXXX gearbeitet.Das Mädchen, das er heiraten habe wollen, heiße römisch 40 . Er habe sie schon seit der Kindheit gekannt. Seit 2008 sei er in sie verliebt. Nunmehr sei sie 19 Jahre alt. Er habe aber noch nicht Sex gehabt, weil er Moslem sei und sie noch minderjährig sei. Wie er weggegangen sei, sei sie noch zur "Englischen Schule" gegangen. Nunmehr gehe sie nicht mehr in die Schule. Der Vater von römisch 40 sei auch Farmer. Befragt, warum sein Vater nicht geholfen habe, als er römisch 40 habe heiraten wollen, gab er an, dass sein Vater nicht mehr sprechen habe können. Die Frau, die sein Onkel für ihn ausgesucht habe, habe römisch 40 geheißen. Er habe sie wohl nie vorher gesehen, aber er möge sie einfach nicht. Sie sei etwa 22/23 Jahre alt gewesen. Am
  2. Jänner 2014 sei er von seinem Onkel geschlagen und verletzt worden. Er habe 2013 seinen Onkel schon einmal wegen der Heirat gefragt und 2014 noch einmal. Dieser habe ihm dann gesagt, er habe schon einmal nein gesagt, sei zornig geworden und habe ihn geschlagen. Die Mutter habe ihn ursprünglich unterstützt. Auch seine Schwester habe ihm auch gesagt, dass er weggehen müsse, weil er sonst umgebracht würde. Befragt, warum er mit seiner Freundin römisch 40 nicht einfach nach Banjul gegangen sei und sie dort geheiratet hätte, gab er an, dass im Islam es so sei, dass sein Vater oder sein Onkel um die Hand des Mädchens anhalten müsse. Befragt, warum er seinen Onkel nicht angezeigt habe, gab er an, dass, wenn man kein Geld habe, einem von der Polizei auch nicht geholfen werde. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er besuche in römisch 40 , in Österreich, einen Deutschkurs, eine Prüfung habe er noch nicht gemacht. Er habe im Sommer für die Gemeinde römisch 40 gearbeitet. In Gambia habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei nach wie vor ein gläubiger Moslem. Er möchte in Österreich ohne Angst leben und arbeiten. Nachträglich legte der Beschwerdeführer eine Geburtsbestätigung mit dem Geburtsdatum XXXX vor.In Gambia habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei nach wie vor ein gläubiger Moslem. Er möchte in Österreich ohne Angst leben und arbeiten. Nachträglich legte der Beschwerdeführer eine Geburtsbestätigung mit dem Geburtsdatum römisch 40 vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 04.07.2016 Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2015 bezüglich der Zukennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen/14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 04.07.2016 Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2015 bezüglich der Zukennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen/14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die gesamten Angaben widersprüchlich und unglaubwürdig wären. Die Altersangaben zu seiner Freundin und die Datumsangaben seien nicht stimmig. Es wäre sehr wohl mit den Regeln des Koran vereinbar gewesen, dass der Antragsteller mit seiner Freundin seinen Heimatort verlassen hätte können, um diese an einem anderen Ort zu heiraten, wozu diesbezügliche Stellen aus dem Koran zitiert wurden. Es sei unplausibel, dass er die für ihn bestimmte Frau XXXX , obwohl sie aus dem gleichen Ort stamme, noch nie gesehen habe. Außerdem läge kein in der GFK genannter Fluchtgrund vor, sondern allenfalls lediglich eine familieninterne Angelegenheit, welche er bei der Polizei hätte zur Anzeige bringen können. Außerdem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Rechtlich begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe, noch würden seine Angaben eine Deckung in der GFK finden, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei. Weiters hätte eine inländische Fluchtalternative bestanden. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass das Verfahren keine Anhaltspunkte geboten hätte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Gambia in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Da er nach wie vor über ein familiäres Umfeld in Gambia verfüge, zu dem er auch in Kontakt stehe und ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch sei und sich auch sonst keine Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz ergeben hätten, sei ein solcher nicht zuzuerkennen gewesen.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die gesamten Angaben widersprüchlich und unglaubwürdig wären. Die Altersangaben zu seiner Freundin und die Datumsangaben seien nicht stimmig. Es wäre sehr wohl mit den Regeln des Koran vereinbar gewesen, dass der Antragsteller mit seiner Freundin seinen Heimatort verlassen hätte können, um diese an einem anderen Ort zu heiraten, wozu diesbezügliche Stellen aus dem Koran zitiert wurden. Es sei unplausibel, dass er die für ihn bestimmte Frau römisch 40 , obwohl sie aus dem gleichen Ort stamme, noch nie gesehen habe. Außerdem läge kein in der GFK genannter Fluchtgrund vor, sondern allenfalls lediglich eine familieninterne Angelegenheit, welche er bei der Polizei hätte zur Anzeige bringen können. Außerdem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Rechtlich begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe, noch würden seine Angaben eine Deckung in der GFK finden, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei. Weiters hätte eine inländische Fluchtalternative bestanden. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass das Verfahren keine Anhaltspunkte geboten hätte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Gambia in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Da er nach wie vor über ein familiäres Umfeld in Gambia verfüge, zu dem er auch in Kontakt stehe und ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch sei und sich auch sonst keine Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz ergeben hätten, sei ein solcher nicht zuzuerkennen gewesen. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein Familienleben in Österreich ausdrücklich in Abrede gestellt worden sei. Der Antragsteller sei illegal nach Österreich gereist und lebe von der öffentlichen Hand. Es seien keine Hinweise auf eine Integration erkennbar. In Gambia hingegen spreche er die dort verwendeten Sprachen auf Muttersprachenniveau. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass gegen den Antragsteller durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise die von Artikel 8 Absatz 2 EMRK erfassten Rechte eingegriffen würde, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein Familienleben in Österreich ausdrücklich in Abrede gestellt worden sei. Der Antragsteller sei illegal nach Österreich gereist und lebe von der öffentlichen Hand. Es seien keine Hinweise auf eine Integration erkennbar. In Gambia hingegen spreche er die dort verwendeten Sprachen auf Muttersprachenniveau. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass gegen den Antragsteller durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise die von Artikel 8 Absatz 2 EMRK erfassten Rechte eingegriffen würde, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX , Beschwerde in vollem Umfang. In der Beschwerde wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung gerügt. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailreich und lebensnahe gestaltet. Zum Beweise der Glaubwürdigkeit wurden die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Außerdem dürfe die Behörde die Unglaubwürdigkeit nicht auf Widersprüche bei der Erstbefragung stützen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde in vollem Umfang. In der Beschwerde wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung gerügt. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailreich und lebensnahe gestaltet. Zum Beweise der Glaubwürdigkeit wurden die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Außerdem dürfe die Behörde die Unglaubwürdigkeit nicht auf Widersprüche bei der Erstbefragung stützen. Der Antragsteller sei wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen, die von radikal-islamischen Familienangehörigen verfolgt würden, Flüchtling und wäre der Beschwerdeführer überdies in dem kleinen Land Gambia nirgendwo sicher, sodass ihm eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Außerdem drohe dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung sich zwangsweise verheiraten zu lassen, eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch radikale Muslime wie seinen Onkel, in letzter Konsequenz auch eine Verletzung seines Rechtes auf Leben, sodass ihm deswegen subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei. Schließlich sei das Ermittlungsverfahren auch insoferne mangelhaft gewesen, dass der Beschwerdeführer die Behörde nicht die Integration des Beschwerdeführers ermittelt habe. Dieser spiele nämlich regelmäßig mit österreichischen Staatsbürgern Fußball, habe in der Gemeinde schon Freiwilligentätigkeit ausgeübt und zeige insgesamt seine Integrationswilligkeit. Die Beschwerde habe daher eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 13.12.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich das Bundesamt wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX . Diese legte ein Empfehlungsschreiben des XXXX , ein Empfehlungsschreiben des sozialen Hilfsdienstes XXXX , eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Basisbildungskurs des BFI, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten sowie über die Teilnahme an einem Clearing-Prozess des XXXX vor und brachte dazu ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer bereits mit einer Tischlerlehre begonnen habe.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 13.12.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich das Bundesamt wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der römisch 40 . Diese legte ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben des sozialen Hilfsdienstes römisch 40 , eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Basisbildungskurs des BFI, eine Bestätigung der Gemeinde römisch 40 über gemeinnützige Tätigkeiten sowie über die Teilnahme an einem Clearing-Prozess des römisch 40 vor und brachte dazu ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer bereits mit einer Tischlerlehre begonnen habe. Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte nichts hinzufügen. Er sei Staatsangehöriger von Gambia, Mandingo und Moslem/Sunnit. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Dies liege ungefähr in der Mitte von Gambia. Er habe einen Bekannten gebeten seine Geburtsurkunde zu besorgen und dieser habe ihm sie mit der Post geschickt. Er sei in XXXX aufgewachsen, sein Vater habe ihn aber 2005 nach XXXX in eine Koranschule geschickt. Dort sei er bis 2010 gewesen, dann sei er wieder nach XXXX zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise verblieben. Nach der Koranschule habe er Maler und Anstreicher gelernt. Er habe aber auch bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten Ackerland besessen und Erdnüsse angebaut. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia nicht gehabt. Seine beiden Eltern seien bereits verstorben. Sein Vater habe eine schwache Gesundheit gehabt. Auch seine Mutter sei kränklich gewesen. Sie habe früher auf einem Reisfeld gearbeitet. Er könne nicht genau sagen, wie alt sein Vater gewesen sei. Die Mutter sei als Erste verstorben, da sei er noch in der Koranschule gewesen. Er habe zwei jüngere Schwestern. Außerdem habe im Haus noch der Bruder seines Vaters namens XXXX gelebt, dessen Frau und seine sieben Kinder. Diese seien streng religiös gewesen. Sein Onkel habe selbst als sein Vater verstorben sei, darauf bestanden, dass sie beten müssten. Gefragt, ob sein Onkel ein Hexer gewesen sei, lachte der Beschwerdeführer, gab jedoch an, dass sich dieser mit Magie beschäftigt habe und er ein außergewöhnlicher Magier gewesen sei und übernatürliche Dinge bewerkstelligen habe können. Befragt, ob er auch daheim irgendwelche magischen Handlungen vollzogen habe, gab er an, dass er diese Rituale nicht in ihrem Haus gemacht habe, sondern außerhalb des Hauses. Manchmal sei er monatelang weggewesen. Als sein Vater verstorben sei, habe er das auch zu Hause machen können. Einige hätten auch vermutet, dass er mit dem Tod seiner Eltern zu tun gehabt habe. Befragt, ob der Onkel des Beschwerdeführers deswegen Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe, weil der frühere Präsident Gambias behauptet habe, dass er selbst der einzige wahre Magier Afrikas sei und deswegen andere Magier und Hexer verfolgt habe, gab er an, dass sein Onkel Probleme deswegen gehabt habe, weil er Gelder der Stadt XXXX veruntreut habe, aber er sei nicht lange im Gefängnis geblieben. Gefragt, wie die Tätigkeit als Magier mit der strengen moslemischen Religiosität seines Onkels zusammengepasst habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur anderen gegenüber streng sei, bei seinen eigenen Kindern aber nicht so streng sei. Diese hätten auch manchmal nicht gebetet.Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte nichts hinzufügen. Er sei Staatsangehöriger von Gambia, Mandingo und Moslem/Sunnit. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Dies liege ungefähr in der Mitte von Gambia. Er habe einen Bekannten gebeten seine Geburtsurkunde zu besorgen und dieser habe ihm sie mit der Post geschickt. Er sei in römisch 40 aufgewachsen, sein Vater habe ihn aber 2005 nach römisch 40 in eine Koranschule geschickt. Dort sei er bis 2010 gewesen, dann sei er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise verblieben. Nach der Koranschule habe er Maler und Anstreicher gelernt. Er habe aber auch bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten Ackerland besessen und Erdnüsse angebaut. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia nicht gehabt. Seine beiden Eltern seien bereits verstorben. Sein Vater habe eine schwache Gesundheit gehabt. Auch seine Mutter sei kränklich gewesen. Sie habe früher auf einem Reisfeld gearbeitet. Er könne nicht genau sagen, wie alt sein Vater gewesen sei. Die Mutter sei als Erste verstorben, da sei er noch in der Koranschule gewesen. Er habe zwei jüngere Schwestern. Außerdem habe im Haus noch der Bruder seines Vaters namens römisch 40 gelebt, dessen Frau und seine sieben Kinder. Diese seien streng religiös gewesen. Sein Onkel habe selbst als sein Vater verstorben sei, darauf bestanden, dass sie beten müssten. Gefragt, ob sein Onkel ein Hexer gewesen sei, lachte der Beschwerdeführer, gab jedoch an, dass sich dieser mit Magie beschäftigt habe und er ein außergewöhnlicher Magier gewesen sei und übernatürliche Dinge bewerkstelligen habe können. Befragt, ob er auch daheim irgendwelche magischen Handlungen vollzogen habe, gab er an, dass er diese Rituale nicht in ihrem Haus gemacht habe, sondern außerhalb des Hauses. Manchmal sei er monatelang weggewesen. Als sein Vater verstorben sei, habe er das auch zu Hause machen können. Einige hätten auch vermutet, dass er mit dem Tod seiner Eltern zu tun gehabt habe. Befragt, ob der Onkel des Beschwerdeführers deswegen Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe, weil der frühere Präsident Gambias behauptet habe, dass er selbst der einzige wahre Magier Afrikas sei und deswegen andere Magier und Hexer verfolgt habe, gab er an, dass sein Onkel Probleme deswegen gehabt habe, weil er Gelder der Stadt römisch 40 veruntreut habe, aber er sei nicht lange im Gefängnis geblieben. Gefragt, wie die Tätigkeit als Magier mit der strengen moslemischen Religiosität seines Onkels zusammengepasst habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur anderen gegenüber streng sei, bei seinen eigenen Kindern aber nicht so streng sei. Diese hätten auch manchmal nicht gebetet. Er selbst habe mit den staatlichen Behörden in Gambia, zum Beispiel der Polizei, dem Militär oder dem Geheimdienst keine Probleme gehabt. Man sei in Gambia ab 18 Jahren volljährig. Ab 15 Jahren könne man schon ins Gefängnis kommen. Burschen könnten in Gambia mit 16 Jahren heiraten, Mädchen schon mit
  3. Politisch betätigt habe er sich in Gambia nicht. Seine Freundin habe er schon im Jahre 2008 kennengelernt. Sie sei zu ihnen ins Haus gekommen, manchmal habe er auch sie besucht. Die Familien wären befreundet gewesen. Sie sei aus demselben Ort gewesen. Ihr Namen sei XXXX gewesen. Er wisse nicht genau, wann sie geboren sei. Er sei nicht in die gleiche Schule wie sie gegangen. Sie müsse jetzt 19 oder 20 Jahre alt sein. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 51) im März 2016 gesagt habe, dass sie bereits 19 Jahre alt sei und sie nunmehr bereits fast 21 Jahre alt sein müsse, bestätigte er dies. Sie sei in die öffentliche Schule, die in Gambia auch "als englische Schule" bezeichnet werde, gegangen.Seine Freundin habe er schon im Jahre 2008 kennengelernt. Sie sei zu ihnen ins Haus gekommen, manchmal habe er auch sie besucht. Die Familien wären befreundet gewesen. Sie sei aus demselben Ort gewesen. Ihr Namen sei römisch 40 gewesen. Er wisse nicht genau, wann sie geboren sei. Er sei nicht in die gleiche Schule wie sie gegangen. Sie müsse jetzt 19 oder 20 Jahre alt sein. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 51) im März 2016 gesagt habe, dass sie bereits 19 Jahre alt sei und sie nunmehr bereits fast 21 Jahre alt sein müsse, bestätigte er dies. Sie sei in die öffentliche Schule, die in Gambia auch "als englische Schule" bezeichnet werde, gegangen. Sie habe der gleichen Volksgruppe angehört. Die Eltern der Freundin seien nicht wohlhabend gewesen. Die Beziehung hätte schon 2008 begonnen. Den Monat könne er nicht sagen. Die Beziehung sei nicht gut gewesen, weil sein Onkel diese nicht zugelassen habe. Die Eltern der Freundin seien jedoch mit ihm als Schwiegersohn einverstanden gewesen, zumal der Vater des Mädchens gemeint habe, dass er und sein Vater Freunde gewesen seien. Sie hätten noch keine sexuelle Beziehung geführt, aber hätten einander geliebt. Als er die Koranschule beendet gehabt habe, habe sein Onkel zu ihm gesagt, dass er jetzt heiratsfähig wäre. Er habe ihm daraufhin gesagt, dass das gut sei und dass er bereits ein Mädchen kennengelernt habe, das er heiraten möchte. Dann hätten aber die Probleme begonnen. Befragt, warum der Onkel gegen die Heirat mit seiner Freundin gewesen sei, gab er an, dass dieser seit dem Tod seines Vaters das Familienoberhaupt sei und sein Wort gelte. Nochmals nachgefragt warum er gegen die Heirat mit seiner Freundin XXXX gewesen sei, gab er an, dass er nicht wisse, warum er gegen die Heirat gewesen sei. Er habe nur gesagt, dass diese Frau nichts für ihn sei. Er habe daraufhin auch einige Dorfleute zu seinem Onkel geschickt, um ihn umzustimmen, aber er habe immer wieder gesagt, dass XXXX keine Frau für ihn sei. Die Probleme hätten dann im Jahre 2011 begonnen. 2012 seien sie dann eskaliert. Er habe für ihn ein Mädchen ausgesucht, das er heiraten habe sollen, aber er habe dieses Mädchen nicht heiraten können. Über Vorhalt, dass zu diesem Zeitpunkt sein Vater noch am Leben gewesen sei und dieser nicht gegen die Heirat mit seiner Freundin gewesen sei, gab er an, dass sein Vater damals schon sehr krank gewesen sei und kaum sprechen habe können. Er habe auch nicht einmal aufstehen können und habe ihm dabei immer helfen müssen. Es habe nicht nur Drohungen gegen ihn seitens seines Onkels gegeben, er habe ihn auch geschlagen und habe ihm drei Finger an der linken Hand kaputtgemacht. Gefragt, wann diese Vorfälle gewesen seien und ob er dies näher schildern könne, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass das Schlagen 2013 begonnen habe. Er habe ihn öfters geschlagen. Wenn er ihn in der Nacht geschlagen, habe er ihm in der Früh einen Kübel Wasser über den Kopf geleert und dann gleich mit der Faust geschlagen. Er sei dann zu Bekannten oder Freunden gelaufen. Eines Tages sei er auch bei den Freunden erschienen und habe ihn aufgefordert, nach Hause zurückzukehren. Viele im Dorf hätten Angst vor ihm und seinen magischen Fähigkeiten gehabt. Er sei dann wieder zurückgekehrt. Er habe dann einen Bekannten seines Vaters zu ihm geschickt, dass er ihn in Ruhe lassen solle, denn das Haus gehöre seinem Vater. Sein Onkel habe ihm in der Folge nichts zu essen gegeben. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, sei die Lage noch schlimmer geworden. Er habe sogar Leute bezahlt, um ihn zu schlagen und habe auch seine Söhne geschickt, um ihn zu schlagen. Sein Onkel habe ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen, sonst werde er seinen Eltern im Jenseits Gesellschaft leisten. Gefragt, warum er nicht allenfalls gemeinsam mit seiner Freundin in weiter entfernte Städte wie XXXX oder XXXX gegangen sei, gab er an, dass er nach XXXX nicht habe gehen können, weil dort der Sohn seines Onkels eine Mechanikerwerkstatt habe und dieser auch öfters in XXXX sei. Einer der bezahlten Schläger sei mit seinem älteren Sohn befreundet. Er habe sich das nicht getraut. Sein Onkel habe ihn mit einem Jagdgewehr bedroht, aber er habe nicht auf ihn geschossen. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin gab der Antragsteller an, dass er von den Verletzungen, die ihm sein Onkel zugefügt habe, noch Narben auf der Brust habe. Einmal habe ihn sein Onkel gemeinsam mit seinem Sohn geschlagen. Ein Bekannter seines Vaters sei dann gekommen, um sie zu trennen. Sein Onkel habe ein Messer in der Hand gehabt und als dieser sich von dem Bekannten befreien konnte, habe er mit dem Messer auf seine Brust geschlagen. Davon habe er noch Narben.Sie habe der gleichen Volksgruppe angehört. Die Eltern der Freundin seien nicht wohlhabend gewesen. Die Beziehung hätte schon 2008 begonnen. Den Monat könne er nicht sagen. Die Beziehung sei nicht gut gewesen, weil sein Onkel diese nicht zugelassen habe. Die Eltern der Freundin seien jedoch mit ihm als Schwiegersohn einverstanden gewesen, zumal der Vater des Mädchens gemeint habe, dass er und sein Vater Freunde gewesen seien. Sie hätten noch keine sexuelle Beziehung geführt, aber hätten einander geliebt. Als er die Koranschule beendet gehabt habe, habe sein Onkel zu ihm gesagt, dass er jetzt heiratsfähig wäre. Er habe ihm daraufhin gesagt, dass das gut sei und dass er bereits ein Mädchen kennengelernt habe, das er heiraten möchte. Dann hätten aber die Probleme begonnen. Befragt, warum der Onkel gegen die Heirat mit seiner Freundin gewesen sei, gab er an, dass dieser seit dem Tod seines Vaters das Familienoberhaupt sei und sein Wort gelte. Nochmals nachgefragt warum er gegen die Heirat mit seiner Freundin römisch 40 gewesen sei, gab er an, dass er nicht wisse, warum er gegen die Heirat gewesen sei. Er habe nur gesagt, dass diese Frau nichts für ihn sei. Er habe daraufhin auch einige Dorfleute zu seinem Onkel geschickt, um ihn umzustimmen, aber er habe immer wieder gesagt, dass römisch 40 keine Frau für ihn sei. Die Probleme hätten dann im Jahre 2011 begonnen. 2012 seien sie dann eskaliert. Er habe für ihn ein Mädchen ausgesucht, das er heiraten habe sollen, aber er habe dieses Mädchen nicht heiraten können. Über Vorhalt, dass zu diesem Zeitpunkt sein Vater noch am Leben gewesen sei und dieser nicht gegen die Heirat mit seiner Freundin gewesen sei, gab er an, dass sein Vater damals schon sehr krank gewesen sei und kaum sprechen habe können. Er habe auch nicht einmal aufstehen können und habe ihm dabei immer helfen müssen. Es habe nicht nur Drohungen gegen ihn seitens seines Onkels gegeben, er habe ihn auch geschlagen und habe ihm drei Finger an der linken Hand kaputtgemacht. Gefragt, wann diese Vorfälle gewesen seien und ob er dies näher schildern könne, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass das Schlagen 2013 begonnen habe. Er habe ihn öfters geschlagen. Wenn er ihn in der Nacht geschlagen, habe er ihm in der Früh einen Kübel Wasser über den Kopf geleert und dann gleich mit der Faust geschlagen. Er sei dann zu Bekannten oder Freunden gelaufen. Eines Tages sei er auch bei den Freunden erschienen und habe ihn aufgefordert, nach Hause zurückzukehren. Viele im Dorf hätten Angst vor ihm und seinen magischen Fähigkeiten gehabt. Er sei dann wieder zurückgekehrt. Er habe dann einen Bekannten seines Vaters zu ihm geschickt, dass er ihn in Ruhe lassen solle, denn das Haus gehöre seinem Vater. Sein Onkel habe ihm in der Folge nichts zu essen gegeben. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, sei die Lage noch schlimmer geworden. Er habe sogar Leute bezahlt, um ihn zu schlagen und habe auch seine Söhne geschickt, um ihn zu schlagen. Sein Onkel habe ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen, sonst werde er seinen Eltern im Jenseits Gesellschaft leisten. Gefragt, warum er nicht allenfalls gemeinsam mit seiner Freundin in weiter entfernte Städte wie römisch 40 oder römisch 40 gegangen sei, gab er an, dass er nach römisch 40 nicht habe gehen können, weil dort der Sohn seines Onkels eine Mechanikerwerkstatt habe und dieser auch öfters in römisch 40 sei. Einer der bezahlten Schläger sei mit seinem älteren Sohn befreundet. Er habe sich das nicht getraut. Sein Onkel habe ihn mit einem Jagdgewehr bedroht, aber er habe nicht auf ihn geschossen. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin gab der Antragsteller an, dass er von den Verletzungen, die ihm sein Onkel zugefügt habe, noch Narben auf der Brust habe. Einmal habe ihn sein Onkel gemeinsam mit seinem Sohn geschlagen. Ein Bekannter seines Vaters sei dann gekommen, um sie zu trennen. Sein Onkel habe ein Messer in der Hand gehabt und als dieser sich von dem Bekannten befreien konnte, habe er mit dem Messer auf seine Brust geschlagen. Davon habe er noch Narben. Gefragt, was für ein Mädchen sein Onkel für ihn ausgesucht habe, gab er an, dass diese die Tochter eines sehr guten Freundes seines Onkels sei. Sie heiße XXXX , den Familiennamen kenne er nicht. Er habe dieses Mädchen noch nie gesehen. Gefragt, warum er gegen die Ehe mit diesem Mädchen gewesen sei, gab er an, dass niemand dieses Mädchen heiraten könne, sie sei geistesgestört, sie sei besessen. Befragt, wie groß sein Heimatort sei, gab er an, dass es eine größere Stadt sei, aber er nicht sagen könne, wie viele Einwohner sie habe. Das Mädchen sei aus der gleichen Stadt gewesen. Er habe sie allerdings erst zum ersten Mal gesehen, als sein Onkel ihn aufgefordert habe, sie zu heiraten. Normalerweise gehe sie nicht außer Haus. Sie sei in einem Zimmer eingesperrt. Gefragt, ob man schon beim ersten Hinschauen gesehen habe, dass sie "besessen" sei, gab er an: "Ja, man brauche nur zu sehen und wisse, dass sie nicht normal sei". Sie habe manchmal epileptische Anfälle und werde ohnmächtig.Gefragt, was für ein Mädchen sein Onkel für ihn ausgesucht habe, gab er an, dass diese die Tochter eines sehr guten Freundes seines Onkels sei. Sie heiße römisch 40 , den Familiennamen kenne er nicht. Er habe dieses Mädchen noch nie gesehen. Gefragt, warum er gegen die Ehe mit diesem Mädchen gewesen sei, gab er an, dass niemand dieses Mädchen heiraten könne, sie sei geistesgestört, sie sei besessen. Befragt, wie groß sein Heimatort sei, gab er an, dass es eine größere Stadt sei, aber er nicht sagen könne, wie viele Einwohner sie habe. Das Mädchen sei aus der gleichen Stadt gewesen. Er habe sie allerdings erst zum ersten Mal gesehen, als sein Onkel ihn aufgefordert habe, sie zu heiraten. Normalerweise gehe sie nicht außer Haus. Sie sei in einem Zimmer eingesperrt. Gefragt, ob man schon beim ersten Hinschauen gesehen habe, dass sie "besessen" sei, gab er an: "Ja, man brauche nur zu sehen und wisse, dass sie nicht normal sei". Sie habe manchmal epileptische Anfälle und werde ohnmächtig. Gefragt, ob er sich wegen der Übergriffe bzw. Drohungen seines Onkels an die Polizei gewandt habe, gab er an, dass es kein Polizeiwachzimmer in ihrem Dorf gebe und die Polizei sich erst in einer entfernteren Stadt befinde. Er habe außerdem von Leuten, die mit seinem Onkel zu tun gehabt hätten und zur Polizei gegangen wären, erfahren, dass aus der Anzeige nichts geworden sei. Am Tag seiner Ausreise habe ihn sein Onkel so schwer geschlagen und bedroht ihn zu töten, dass er Angst bekommen habe. Auch sein Sohn habe ihm gedroht, ihn zu töten. Gefragt, warum er nicht in einen anderen Teil Gambias gezogen sei, gab er an, dass er das erste Mal, als er das Haus verlassen habe, er sich bei einem Bekannten im Nebendorf versteckt habe. Dann habe sein Onkel seine Söhne geschickt, um ihn zu finden und sie hätten ihn auch tatsächlich gefunden. Er kenne nur zwei Ortschaften in Gambia, dort, wo er geboren sei und dort, wo er in die Koranschule gegangen sei, aber auch dort habe er sich versteckt und sie hätten ihn weggeholt. Er sei im März 2014 ausgereist und zwar sei er mit einem PKW nach Senegal gefahren. Dann habe er im Senegal etwas gearbeitet und sei dann von Senegal nach Mali und von dort nach Nigeria und schließlich nach Libyen. In Libyen habe er vier Monate verbracht, um dann einen Weg über das Mittelmeer nach Italien zu finden. Er habe als einzige Verwandte in Gambia noch seine jüngeren Schwestern. Sie würden aber nicht mehr in ihrem Haus leben, sondern bei der Familie seiner Mutter. Vor drei Monaten habe er das letzte Mal mit ihnen telefoniert. Sie hätten ihm gesagt dass, wenn er noch in Gambia wäre, wäre er längst tot. Sie seien Zeuginnen der Auseinandersetzungen mit seinem Onkel gewesen. Er habe keine Krankheiten, nur seine Finger würden schmerzen, wenn es kalt sei. Auf Deutsch sagte er, dass er in XXXX der XXXX wohne. In der Früh, von 06:00 Uhr bis halb acht Uhr laufen gehe, dann helfe er einer älteren Frau und lerne er mit Hilfe des Handys Deutsch. Er habe bereits eine Tischlerlehre begonnen. Letztes Jahr habe er A1 gemacht, aber mit dem Schreiben habe er Probleme, weil er in Gambia nur in die Koranschule gegangen sei. Er habe auch einen Alphabetisierungskurs besucht. Befragt, ob er in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe, gab er an, dass er eine Freundin habe, sie sei Ungarin und lebe in Ungarn. Sie komme ihn von Zeit zu Zeit besuchen, aber sie würden nicht zusammenleben. Sie sei XXXX und studiere noch, was sie genau studiere, wisse er nicht. Weiters mache er Freiwilligenarbeit in einer XXXX und bekomme etwas Geld dafür. Er putze auch im XXXX . Bei Veranstaltungen stelle er die Sessel auf, mache sauber und mähe den Rasen. Viele Österreicher würden dorthin kommen, um zu heiraten. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Er habe aber schon viele österreichische Freunde in XXXX und in XXXX . Er besuche seine Freunde, manchmal gehe er auch auf Partys und am Samstag helfe er manchmal einem Bekannten beim Kochen.Er habe keine Krankheiten, nur seine Finger würden schmerzen, wenn es kalt sei. Auf Deutsch sagte er, dass er in römisch 40 der römisch 40 wohne. In der Früh, von 06:00 Uhr bis halb acht Uhr laufen gehe, dann helfe er einer älteren Frau und lerne er mit Hilfe des Handys Deutsch. Er habe bereits eine Tischlerlehre begonnen. Letztes Jahr habe er A1 gemacht, aber mit dem Schreiben habe er Probleme, weil er in Gambia nur in die Koranschule gegangen sei. Er habe auch einen Alphabetisierungskurs besucht. Befragt, ob er in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe, gab er an, dass er eine Freundin habe, sie sei Ungarin und lebe in Ungarn. Sie komme ihn von Zeit zu Zeit besuchen, aber sie würden nicht zusammenleben. Sie sei römisch 40 und studiere noch, was sie genau studiere, wisse er nicht. Weiters mache er Freiwilligenarbeit in einer römisch 40 und bekomme etwas Geld dafür. Er putze auch im römisch 40 . Bei Veranstaltungen stelle er die Sessel auf, mache sauber und mähe den Rasen. Viele Österreicher würden dorthin kommen, um zu heiraten. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Er habe aber schon viele österreichische Freunde in römisch 40 und in römisch 40 . Er besuche seine Freunde, manchmal gehe er auch auf Partys und am Samstag helfe er manchmal einem Bekannten beim Kochen. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er vor vielen Dingen Angst habe. Er würde einen Aufenthalt in Gambia keine zwei Monate überleben. Er habe wirklich Angst vor einer Rückkehr. Befragt, wovon er konkret Angst habe, gab er an, dass sein Onkel das sofort erfahren würde und ihn aufsuchen würde. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter, warum sein Onkel noch immer ein Interesse habe, ihn umzubringen, gab er an, dass sein Onkel mit seinem Vater schon vor seiner Geburt Probleme gehabt hätte. Es habe nämlich auch sein Onkel die gleiche Frau, die sein Vater geheiratet habe, heiraten wollen. Deswegen sei sein Onkel eifersüchtig gewesen und wolle das Familienhaus, das seinem Vater gehöre, für sich haben und die Nachkommen seines Vaters auslöschen. Er ersuche um Unterstützung im Namen Gottes. Er möchte einen Beruf erlernen, sich integrieren und für sich sorgen und dem Land Österreich zurückgeben, was er von diesem erhalten habe. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auf manche Fragen schon in deutscher Sprache geantwortet hat. Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Absatz 3 AVG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auf manche Fragen schon in deutscher Sprache geantwortet hat. Den Verfahrensparteien wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz erhalten würde, da sein Onkel ein mächtiger Mann sei und die Sicherheitskräfte korrupt und ineffektiv seien. Er sei noch niemals außerhalb seines Heimatdorfes aufhältig gewesen und auch in der Hauptstadt XXXX würde er von seinem Onkel bzw. dessen Söhnen gefunden werden.Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz erhalten würde, da sein Onkel ein mächtiger Mann sei und die Sicherheitskräfte korrupt und ineffektiv seien. Er sei noch niemals außerhalb seines Heimatdorfes aufhältig gewesen und auch in der Hauptstadt römisch 40 würde er von seinem Onkel bzw. dessen Söhnen gefunden werden. Außerdem sei Gambia eines der ärmsten Länder Afrikas und würde der Antragsteller ohne familiären Rückhalt in eine ausweglose, Artikel 3 EMRK verletzende Situation geraten. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia nach seiner Asylantragstellung in Österreich mit staatlicher Verfolgung konfrontiert wäre. Das Fluchtvorbringen werde von den vom BVwG herangezogenen Quellen gestützt und von der Rechtsprechung als asylrelevant anerkannt. Es lügen kumulativ mehrere GFK-Gründe, nämlich die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, sowie unterstellte religiöse politische Gesinnung vor. Eine inländische Fluchtalternative scheide auf Grund der Kleinheit von Gambia von vornherein aus, sodass dem Antragsteller Asyl zu gewähren sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  4. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia, gehört der Volksgruppe Mandinka an und ist Moslem/Sunnit. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er auch die meiste Zeit seines Lebens gelebt habe. Zu seinen Familienverhältnissen und seinen Ausreisegründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia, gehört der Volksgruppe Mandinka an und ist Moslem/Sunnit. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er auch die meiste Zeit seines Lebens gelebt habe. Zu seinen Familienverhältnissen und seinen Ausreisegründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer verließ im März 2014 Gambia und gelangte am 05.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schweren gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er führt kein Familienleben in Österreich, hat aber eine ungarische Freundin, die ihn von Zeit zu Zeit in Österreich besucht, mit der er aber nicht zusammenlebt. Er hat schon Deutschkurse besucht und in mehrfacher Weise Freiwilligenarbeit geleistet, zum Beispiel in der XXXX oder im XXXX in XXXX , wo er wohnt und hat jetzt mit einer Tischlerlehre begonnen. Er ist wohl nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied, aber hat schon viele österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, spricht schon relativ gut Deutsch, obwohl er noch kein Deutschdiplom erworben hat.Der Beschwerdeführer verließ im März 2014 Gambia und gelangte am 05.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schweren gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er führt kein Familienleben in Österreich, hat aber eine ungarische Freundin, die ihn von Zeit zu Zeit in Österreich besucht, mit der er aber nicht zusammenlebt. Er hat schon Deutschkurse besucht und in mehrfacher Weise Freiwilligenarbeit geleistet, zum Beispiel in der römisch 40 oder im römisch 40 in römisch 40 , wo er wohnt und hat jetzt mit einer Tischlerlehre begonnen. Er ist wohl nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied, aber hat schon viele österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, spricht schon relativ gut Deutsch, obwohl er noch kein Deutschdiplom erworben hat.
  5. Zu Gambia wird folgendes festgestellt: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 25.7.2017: Änderungen seit Barrows Amtsantritt Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017). Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017). Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017). Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017). Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017). Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017). Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017). Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen. Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017] -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader’s supporters resist transition of power in Gambia, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader’s assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017 KI vom 18.1.2017: Jammeh geht ins Exil Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vergleiche DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017). Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen – mit Billigung der UNO – in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen – mit Billigung der UNO – in Gambia ein (DS 22.1.2017; vergleiche WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vergleiche TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017). Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung DS – Der Standard (22.1.2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen, http://derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil, https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld.141177, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung TWP – The Washington Post (22.1.2017): Gambia’s ex-leader made off with millions, luxury cars, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564, Zugriff 23.1.2017 KI vom 18.1.2017: Ausnahmezustand und mögliche Eskalation Am 16.1.2017 hat Präsident Jammeh den Ausnahmezustand verhängt (DS 17.1.2017; vgl. DP 18.1.2017, DW 17.1.2017). Geschäfte und Schulen blieben geschlossen (DP 18.1.2017). Der Ausnahmezustand dauert sieben Tage, wenn er einseitig vom Präsidenten verhängt wird. Falls er vom Parlament bestätigt wird, kann er bis zu 90 Tage dauern (DS 17.1.2017). Laut BBC wurde der Notstand aber für 90 Tage ausgerufen (BBC 17.1.2017).Am 16.1.2017 hat Präsident Jammeh den Ausnahmezustand verhängt (DS 17.1.2017; vergleiche DP 18.1.2017, DW 17.1.2017). Geschäfte und Schulen blieben geschlossen (DP 18.1.2017). Der Ausnahmezustand dauert sieben Tage, wenn er einseitig vom Präsidenten verhängt wird. Falls er vom Parlament bestätigt wird, kann er bis zu 90 Tage dauern (DS 17.1.2017). Laut BBC wurde der Notstand aber für 90 Tage ausgerufen (BBC 17.1.2017). Trotz staatlicher Einmischung hat Präsident Jammeh die Wahl im Dezember knapp verloren (DP 18.1.2017). Vorerst hatte er das Ergebnis auch anerkannt. Kurz darauf aber verlangte er eine Wahlwiederholung und reichte beim Obersten Gericht eine Klage ein (DS 17.1.2017). Dieses ist aber nicht funktionsfähig, ein Urteil nicht vor Mai zu erwarten (DW 17.1.2017). Eigentlich sollte der Wahlgewinner Barrow am 19.1.2017 vereidigt werden (DW 17.1.2017), ist aber mittlerweile in den Senegal geflohen (DP 18.1.2017). Jammeh verliert aber zunehmend an Rückhalt, acht Minister haben bereits ihren Rücktritt erklärt (DP 18.1.2017; vgl. DW 17.1.2017).Trotz staatlicher Einmischung hat Präsident Jammeh die Wahl im Dezember knapp verloren (DP 18.1.2017). Vorerst hatte er das Ergebnis auch anerkannt. Kurz darauf aber verlangte er eine Wahlwiederholung und reichte beim Obersten Gericht eine Klage ein (DS 17.1.2017). Dieses ist aber nicht funktionsfähig, ein Urteil nicht vor Mai zu erwarten (DW 17.1.2017). Eigentlich sollte der Wahlgewinner Barrow am 19.1.2017 vereidigt werden (DW 17.1.2017), ist aber mittlerweile in den Senegal geflohen (DP 18.1.2017). Jammeh verliert aber zunehmend an Rückhalt, acht Minister haben bereits ihren Rücktritt erklärt (DP 18.1.2017; vergleiche DW 17.1.2017). Eine Vermittlungsmission der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) unter Führung von Nigerias Präsidenten Muhammadu Buhari hat Jammeh klargemacht, dass er sein Amt aufgeben müsse (DP 18.1.2017). ECOWAS hatte Jammeh wiederholt klargemacht, dass er abtreten solle (DW 17.1.2017). Auch die Afrikanische Union hat Jammeh zum Rückzug aufgefordert und den Sieg des Oppositionskandidaten Adama Barrow anerkannt (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017).Eine Vermittlungsmission der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) unter Führung von Nigerias Präsidenten Muhammadu Buhari hat Jammeh klargemacht, dass er sein Amt aufgeben müsse (DP 18.1.2017). ECOWAS hatte Jammeh wiederholt klargemacht, dass er abtreten solle (DW 17.1.2017). Auch die Afrikanische Union hat Jammeh zum Rückzug aufgefordert und den Sieg des Oppositionskandidaten Adama Barrow anerkannt (DP 18.1.2017; vergleiche BBC 17.1.2017). Sollte sich der seit 22 Jahren regierende Jammeh weiter an die Macht klammern, hat ECOWAS den Einsatz einer militärischen Eingreiftruppe nicht ausgeschlossen (DP 18.1.2017). Die Intervention soll vom Senegal aus geführt werden (DW 17.1.2017). Ein nigerianisches Kriegsschiff ist bereits mit Kurs Gambia ausgelaufen (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017). Jammeh hatte die Drohungen der ECOWAS als Kriegserklärung deklariert (DP 18.1.2017). Die kleine gambische Armee hätte einer Interventionstruppe wenig entgegenzusetzen (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017).Ein nigerianisches Kriegsschiff ist bereits mit Kurs Gambia ausgelaufen (DP 18.1.2017; vergleiche BBC 17.1.2017). Jammeh hatte die Drohungen der ECOWAS als Kriegserklärung deklariert (DP 18.1.2017). Die kleine gambische Armee hätte einer Interventionstruppe wenig entgegenzusetzen (DP 18.1.2017; vergleiche BBC 17.1.2017). Experten sehen es nicht als unwahrscheinlich an, dass in Gambia ein Gewaltausbruch bevorsteht (DP 18.1.2017). Tausende Menschen sind präventiv in den Senegal geflüchtet (DP 18.1.2017; vgl. DG 18.1.2017, BBC 17.1.2017). Sie befürchten eine Verschärfung der Lage und haben Angst vor einem Krieg (DG 18.1.2017).Experten sehen es nicht als unwahrscheinlich an, dass in Gambia ein Gewaltausbruch bevorsteht (DP 18.1.2017). Tausende Menschen sind präventiv in den Senegal geflüchtet (DP 18.1.2017; vergleiche DG 18.1.2017, BBC 17.1.2017). Sie befürchten eine Verschärfung der Lage und haben Angst vor einem Krieg (DG 18.1.2017). Unterdessen hat der britische Reiseveranstalter Thomas Cook damit begonnen, rund 1.000 Touristen aus Gambia zurückzuholen (DP 18.1.2017; vgl. DG 18.1.2017). Das britische Außenministerium (DG 18.1.2017) rät ebenso wie das österreichische Außenministerium vor nicht notwendigen Reisen nach Gambia ab (BMEIA 18.1.2017).Unterdessen hat der britische Reiseveranstalter Thomas Cook damit begonnen, rund 1.000 Touristen aus Gambia zurückzuholen (DP 18.1.2017; vergleiche DG 18.1.2017). Das britische Außenministerium (DG 18.1.2017) rät ebenso wie das österreichische Außenministerium vor nicht notwendigen Reisen nach Gambia ab (BMEIA 18.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (17.1.2017): The Gambia's president declares state of emergency, http://www.bbc.com/news/world-africa-38652939, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung BMEIA (18.1.2017): Reiseinformationen Gambia, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung DP – Die Presse (18.1.2017): Ein abgewählter Präsident stürzt Gambia an den Rand des Krieges, http://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5156240/Ein-abgewaehlter-Praesident-stuerzt-Gambia-an-den-Rand-des-Krieges?from=suche.intern.portal, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.1.2017): Machtkampf: Ausnahmezustand in Gambia verhängt, http://derstandard.at/2000050909847/Machtkampf-Gambisches-Parlament-verhaengt-Notstand, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.1.2017): Gambia im Ausnahmezustand, http://www.dw.com/de/gambia-im-ausnahmezustand/a-37164938, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung TG – The Guardian (18.1.2017): Thomas Cook to fly almost 1,000 Britons out of the Gambia, https://www.theguardian.com/business/2017/jan/18/thomas-cook-to-fly-almost-1000-brits-out-of-the-gambia, Zugriff 18.1.2017 KI vom 05.12.2016: Präsidentschaftswahl Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am 2.12.2016 gegenüber Adama Barrow verloren (JA 3.12.2016). Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016).Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vergleiche DS 2.12.2016). Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.12.2016): Langzeitpräsident Jammeh räumt Niederlage bei Wahl in Gambia ein, http://derstandard.at/2000048674115/Gambias-Langzeitpraesident-Jammeh-raeumt-Niederlage-ein, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (3.12.2016): Gambie : le jour où Yahya Jammeh a quitté le pouvoir, http://www.jeuneafrique.com/379596/politique/gambie-jour-yahya-jammeh-a-quitte-pouvoir/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (2.12.2016): Longtime Gambian President Yahya Jammeh Loses Vote, http://www.wsj.com/articles/longtime-gambian-president-yahya-jammeh-loses-vote-1480690072, Zugriff 5.12.2016
  6. Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016). Der gambische Präsident Yahya Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen (CIA 29.7.2016). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was seine Wiederwahl anbelangt (ÖB 9.2015). Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vergleiche ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015). Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016
  7. Sicherheitslage Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016). Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vergleiche BAMF 25.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  8. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015). Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015). Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  9. Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  10. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  11. Korruption Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Artikel 19,), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Artikel 25,) oder der Pressefreiheit (Artikel 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World, Gambia, the, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 18.8.2016
  2. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.: Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht -Strichaufzählung Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 16.8.2016
  3. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  4. Religionsfreiheit Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vergleiche FH 21.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): Report on International Religious Freedom - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/328322/469101_de.html, Zugriff 19.8.2016
  5. Ethnische Minderheiten Der Volkszählung aus dem Jahr 2015 zufolge hat Gambia 1.967.709 Einwohner. 33,8 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,1 Prozent den Fula/Fulbe, 12,2 Prozent den Wolof, 10,9 Prozent den Jola/Diola, 7 Prozent den Serahuli, 3,2 Prozent den Serer, 2,1 Prozent der Manjago, 1 Prozent der Bambara u.a. (CIA 29.7.2016). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 9.2015). Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 13.4.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vgl. FH 27.1.2016).Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  6. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015).Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Artikel 59,) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (12.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  7. Grundversorgung/Wirtschaft Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  8. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  9. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vergleiche CIA 29.7.2016). Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015). Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vergleiche IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016). Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015). Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016): Investing in rural people in The Gambia; https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  10. Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015). Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte
(2008)und 1,1 Krankenhausbetten
(2011)(CIA 29.7.2016). Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia: Behandlung von Diabetes, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016
  1. Behandlung nach Rückkehr Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015). Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015). Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX vom 05.01.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, am 02.03.2016 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2017; weiters durch Vorlage einer Geburtsbestätigung, eines Empfehlungsschreibens des XXXX XXXX und des Sozialen Hilfsdienstes XXXX , einer Deutschkursbestätigung, einer Bestätigung der Gemeinde XXXX und des XXXX durch den Beschwerdeführer, durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug, sowie durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia durch das Bundesverwaltungsgericht.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion römisch 40 vom 05.01.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, am 02.03.2016 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2017; weiters durch Vorlage einer Geburtsbestätigung, eines Empfehlungsschreibens des römisch 40 römisch 40 und des Sozialen Hilfsdienstes römisch 40 , einer Deutschkursbestätigung, einer Bestätigung der Gemeinde römisch 40 und des römisch 40 durch den Beschwerdeführer, durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug, sowie durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia durch das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Länderdokument wurde ergänzt und aktualisiert und dem Parteiengehör unterzogen. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurden die für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers entsprechenden Passagen hervorgestrichen und daraus Schlussfolgerungen im Sinne des Beschwerdebegehrens getroffen, den Länderdokumenten jedoch inhaltlich nicht widersprochen oder eine mangelnde Aktualität vorgebracht, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht. Die angegebenen Ausreisegründe werden wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  3. GP; AB 328 BlgNR
  4. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  5. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  6. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  7. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  8. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  9. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  10. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Glaubwürdig erscheint das Geburtsdatum, zumal der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu vielen anderen afrikanischen Asylwerbern – sogar im Zuge des Verfahrens eine Geburtsbestätigung vorlegen konnte, sowie auch seine Volksgruppe und seine gambische Staatsangehörigkeit. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in wesentlichen Punkten äußerst vage, dünn und kursorisch. Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wann im Jahre 2008 er angeblich die Beziehung mit seiner Freundin XXXX begonnen habe. Er konnte auch nicht näher ausführen, warum sein Onkel gegen die Heirat mit dieser gewesen sei. Über ausdrückliche Aufforderung, die Vorfälle mit seinem Onkel näher zu schildern, führte der Beschwerdeführer zunächst lediglich sehr kursorisch aus, "das Schlagen hat 2013 begonnen". Auch konnte der Beschwerdeführer die Größe seines Heimatortes nicht näher angeben.Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in wesentlichen Punkten äußerst vage, dünn und kursorisch. Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wann im Jahre 2008 er angeblich die Beziehung mit seiner Freundin römisch 40 begonnen habe. Er konnte auch nicht näher ausführen, warum sein Onkel gegen die Heirat mit dieser gewesen sei. Über ausdrückliche Aufforderung, die Vorfälle mit seinem Onkel näher zu schildern, führte der Beschwerdeführer zunächst lediglich sehr kursorisch aus, "das Schlagen hat 2013 begonnen". Auch konnte der Beschwerdeführer die Größe seines Heimatortes nicht näher angeben. Obwohl der Beschwerdeführer durch einen sehr erfahrenen und als hervorragend bekannten Dolmetscher in seiner Muttersprache Mandingo befragt wurde, machte er mehrmals in der Beschwerdeverhandlung auch unpassende bzw. ausweichende Angaben. Beispielsweise behauptete er auf den konkreten Vorhalt, ob sein Onkel wegen seiner Tätigkeit als Magier Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, dass er Probleme gehabt habe, weil er angeblich Gelder der Stadt XXXX veruntreut habe. Auch auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, warum sein Onkel gegen die Heirat mit seiner Freundin gewesen sei, gab er die unpassende Antwort, dass sein Onkel nach dem Tod seines Vaters das Familienoberhaupt gewesen sei.Obwohl der Beschwerdeführer durch einen sehr erfahrenen und als hervorragend bekannten Dolmetscher in seiner Muttersprache Mandingo befragt wurde, machte er mehrmals in der Beschwerdeverhandlung auch unpassende bzw. ausweichende Angaben. Beispielsweise behauptete er auf den konkreten Vorhalt, ob sein Onkel wegen seiner Tätigkeit als Magier Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, dass er Probleme gehabt habe, weil er angeblich Gelder der Stadt römisch 40 veruntreut habe. Auch auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, warum sein Onkel gegen die Heirat mit seiner Freundin gewesen sei, gab er die unpassende Antwort, dass sein Onkel nach dem Tod seines Vaters das Familienoberhaupt gewesen sei. In dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Unzahl von Widersprüchen enthalten: Schon in Bezug auf die Erstbefragung widerspricht sich der Beschwerdeführer, weil er dort behauptete, dass sein Stiefvater ihm "geraten habe", seine Freundin nicht zu heiraten (AS 9), während er im Widerspruch dazu vor dem BFA angab, dass sein Onkel gegen diese Heirat gewesen sei. Auch behauptete er bei der Erstbefragung, bis 2010 eine Koranschule besucht zu haben (AS 1), während er im Widerspruch dazu vor dem BFA (AS 27) angab, dass er diese Schule nur bis 2008 besucht habe. Mag die Ersteinvernahme gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung im Zuge der Beschwerdeverhandlung als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, jüngst VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323).Mag die Ersteinvernahme gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 auch in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung im Zuge der Beschwerdeverhandlung als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, jüngst VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323). Auch innerhalb der Befragung des BFA widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er beispielsweise zunächst behauptete, dass sein Heimatort XXXX weder Straßen, noch Hausnummern kenne (AS 45), um wenig später anzugeben, dass sie im Bezirk XXXX die Hausnummer XXXX gehabt hätten (AS 49), was das Vo

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