RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW167 2138099-1 SpruchW167 2138099-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-D
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Großmutter).
- Am römisch 40 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Großmutter).
- Mit Bescheid vom XXXX lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ab und führte in der Begründung aus, dass keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die Pflege eines nahen Angehörigen vorläge.
- Mit Bescheid vom römisch 40 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab und führte in der Begründung aus, dass keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die Pflege eines nahen Angehörigen vorläge.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass ihrer Großmutter die Pflegestufe 5 zuerkannt worden sei, der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich liege und aktuell 5 Tage/Woche geleistet würden.
- In der Stellungnahme der PVA wies diese mit näheren Ausführungen auf die Pflege im Familienverband hin und dass keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin gegeben sei.
- Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der PVA statt. Zudem wurden Zeug/innen gehört.
- Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der PVA statt. Zudem wurden Zeug/innen gehört.
- Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine detaillierte Aufstellung der Pflegeleistungen für ihre Großmutter. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm die PVA dazu im Wesentlichen insoweit Stellung, dass zwischen Pflegeaufwand im eigentlichen Sinn einerseits und sonstigen sozialen Handlungen andererseits zu differenzieren sei. Hinsichtlich des Begriffes der Pflege orientiere sich die PVA am Maßstab des Bundespflegegeldgesetzes. Näher konkretisierte Tätigkeiten der Beschwerdeführerin fielen daher eindeutig nicht unter den Begriff der Pflege. Zudem wies die PVA darauf hin, dass sie auch nach der Verhandlung von einer Pflege im Familienverbund ausgehe und die Beschwerdeführerin innerhalb des Familienverbundes zwar den größten Teil der Pflege vornehme, jedoch nicht die gesamte Pflege alleine verrichte. Über Aufforderung des BVwG legte die PVA das Sachverständigengutachten (Ärztliches Gutachten vom XXXX aufgrund der Untersuchung am XXXX) vor, welches der Pflegegeldeinstufung vom Mai 2015 zu Grunde lag.
- Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine detaillierte Aufstellung der Pflegeleistungen für ihre Großmutter. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm die PVA dazu im Wesentlichen insoweit Stellung, dass zwischen Pflegeaufwand im eigentlichen Sinn einerseits und sonstigen sozialen Handlungen andererseits zu differenzieren sei. Hinsichtlich des Begriffes der Pflege orientiere sich die PVA am Maßstab des Bundespflegegeldgesetzes. Näher konkretisierte Tätigkeiten der Beschwerdeführerin fielen daher eindeutig nicht unter den Begriff der Pflege. Zudem wies die PVA darauf hin, dass sie auch nach der Verhandlung von einer Pflege im Familienverbund ausgehe und die Beschwerdeführerin innerhalb des Familienverbundes zwar den größten Teil der Pflege vornehme, jedoch nicht die gesamte Pflege alleine verrichte. Über Aufforderung des BVwG legte die PVA das Sachverständigengutachten (Ärztliches Gutachten vom römisch 40 aufgrund der Untersuchung am römisch 40 ) vor, welches der Pflegegeldeinstufung vom Mai 2015 zu Grunde lag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (Betreute) ist die Großmutter der Beschwerdeführerin und wurde in häuslicher Umgebung gepflegt. Ihr wurde ab 01.03.2015 Pflegegeld der Pflegestufe 5 zuerkannt. Am XXXX ist sie verstorben.1.
- römisch 40 (Betreute) ist die Großmutter der Beschwerdeführerin und wurde in häuslicher Umgebung gepflegt. Ihr wurde ab 01.03.2015 Pflegegeld der Pflegestufe 5 zuerkannt. Am römisch 40 ist sie verstorben. 1.
- Laut Sachverständigengutachten im Rahmen des Verfahrens betreffend die Pflegegeldeinstufung im Jahr 2015 (Pflegestufe 5) wurden folgende Betreuungsmaßnahmen für XXXX als notwendig und ein Pflegebedarf von insgesamt 195 Stunden pro Monat festgestellt:1.
- Laut Sachverständigengutachten im Rahmen des Verfahrens betreffend die Pflegegeldeinstufung im Jahr 2015 (Pflegestufe 5) wurden folgende Betreuungsmaßnahmen für römisch 40 als notwendig und ein Pflegebedarf von insgesamt 195 Stunden pro Monat festgestellt: Betreuung erforderlich * Tägliche Körperpflege (25 Stunden/Monat) * Zubereitung von Mahlzeiten (30 Stunden/Monat) * Verrichtung der Notdurft (30 Stunden/Monat) * An- und Auskleiden (20 Stunden/Monat) * Reinigung bei Inkontinenz (20 Stunden/Monat) * Einnahme von Medikamenten (5 Stunden/Monat) * Mobilitätshilfe im engeren Sinn (15 Stunden/Monat) * Motivationsgespräche (10 Stunden/Monat) Hilfe erforderlich: * Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (10 Stunden/Monat) * Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden/Monat) * Pflege der Leib- und Bettwäsche (10 Stunden/Monat) * Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (10 Stunden/Monat) Laut Sachverständigengutachten ist eine wesentliche, pflegegeldstufenrelevante Besserung nicht zu erwarten und der festgestellte Pflegebedarf wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Gänze wegfallen. 1.
- XXXX (Beschwerdeführerin) hat vor Aufnahme der Pflege der Betreuten im Ausland eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin abgeschlossen, welche in Österreich anerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Wohnsitz im Inland.1.
- römisch 40 (Beschwerdeführerin) hat vor Aufnahme der Pflege der Betreuten im Ausland eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin abgeschlossen, welche in Österreich anerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Die Beschwerdeführerin pflegte die Betreute jedenfalls mehr als 60 Stunden pro Monat alleine. Der Sohn und die Schwiegertochter der Betreuten schauten zwar regelmäßig nach der Betreuten, dies jedoch primär um ihr Gesellschaft zu leisten und im Rahmen der üblichen familiären Besuche. Der Enkel und seine Lebensgefährtin bewohnten zwar den ersten Stock des Hauses und teilten sich die Küche mit der Betreuten, übernahmen aber keine Pflegetätigkeiten und haben/hätten selbst bei Pflegebedarf in der Nacht die Beschwerdeführerin anrufen, damit sie kommt. 1.
- Die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom XXXX übermittelte Tätigkeitsaufstellung enthält auch die unter 1.
- genannten notwendigen Betreuungsmaßnahmen und Hilfe mit Ausnahme der Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände. Der Einkauf der Nahrungsmittel für die Betreute erfolgt regelmäßig durch den Sohn. Die Beschwerdeführerin besorgte Lebensmittel "wenn etwas fehlt" und die Medikamente.1.
- Die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom römisch 40 übermittelte Tätigkeitsaufstellung enthält auch die unter 1.
- genannten notwendigen Betreuungsmaßnahmen und Hilfe mit Ausnahme der Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände. Der Einkauf der Nahrungsmittel für die Betreute erfolgt regelmäßig durch den Sohn. Die Beschwerdeführerin besorgte Lebensmittel "wenn etwas fehlt" und die Medikamente.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das verwandtschaftliche Verhältnis ist schon aufgrund des gleichen Nachnamens plausibel und wird von der PVA auch nicht angezweifelt. Ein Indiz für Pflege in häuslicher Umgebung ist die Meldung im ZMR, dies wurde darüber hinaus von der PVA auch nicht bestritten. Der Betreuten wurde das Pflegegeld der Pflegestufe 5 mit Bescheid vom XXXX neu zuerkannt (vollständiger Bescheid: Gerichtsakt OZ 9). Die Angabe zum Sterbetag der Betreuten erfolgte durch die Beschwerdeführerin; in der PVA ist das Ableben bekannt.2.
- Das verwandtschaftliche Verhältnis ist schon aufgrund des gleichen Nachnamens plausibel und wird von der PVA auch nicht angezweifelt. Ein Indiz für Pflege in häuslicher Umgebung ist die Meldung im ZMR, dies wurde darüber hinaus von der PVA auch nicht bestritten. Der Betreuten wurde das Pflegegeld der Pflegestufe 5 mit Bescheid vom römisch 40 neu zuerkannt (vollständiger Bescheid: Gerichtsakt OZ 9). Die Angabe zum Sterbetag der Betreuten erfolgte durch die Beschwerdeführerin; in der PVA ist das Ableben bekannt. 2.
- Die Pflegegeldeinstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung (Gerichtsakt OZ 9). Aus dem Sachverständigengutachten ergeben sich der Pflegebedarf und die notwendigen Betreuungs-/Hilfemaßnahmen. 2.
- Die Unterlagen über die Ausbildung der Beschwerdeführerin und die Anerkennung in Österreich wurden bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt (Verwaltungsakt). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem ZMR-Auszug und der ausländischen Bestätigung wonach die Beschwerdeführerin am XXXX nach Österreich verzogen ist. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die ausländische Ausbildung im März 2016 abgeschlossen hat, plausibel und nachvollziehbar.2.
- Die Unterlagen über die Ausbildung der Beschwerdeführerin und die Anerkennung in Österreich wurden bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt (Verwaltungsakt). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem ZMR-Auszug und der ausländischen Bestätigung wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 nach Österreich verzogen ist. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die ausländische Ausbildung im März 2016 abgeschlossen hat, plausibel und nachvollziehbar. 2.
- Aufgrund der im Verfahren vorgelegten Aufstellungen über die Betreuungs-/ Hilfeleistungen der Beschwerdeführerin für die Betreute, des Sachverständigengutachtens sowie des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Betreute in häuslicher Umgebung jedenfalls mehr als 60 Stunden pro Monat alleine gepflegt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und die weiteren die Familienangehörigen der Betreuten sowie die Lebensgefährtin des Enkels der Betreuten als Zeugen befragt. Sie hinterließen bei der Richterin einen glaubwürdigen Eindruck und waren auch bemüht, an der Klärung der Pflegesituation mitzuwirken. Zwar finden sehr regelmäßig Besuche von Sohn und Schwiegertochter der Betreuten statt, die Verhandlung hat jedoch ergeben, dass diese jedoch in der Regel familiärer Natur sind und die Beschwerdeführerin die Hauptverantwortung für die Betreuung und Hilfe trägt. Der Sohn hat glaubhaft angegeben, dass er in die Pflege seiner Mutter nicht involviert ist, sie aber täglich nach der Arbeit besucht. Die Schwiegertochter hat nachvollziehbar angegeben, dass sie sich durch die Übernahme der Pflege durch die Beschwerdeführerin sehr entlastet fühlt und dass sie in die Pflege nicht (mehr) involviert ist. Besuche bei der Schwiegermutter halte sie kurz, um eben auch Zeit für sich zu haben und weil die Beschwerdeführerin die Pflege übernommen habe. Der Enkel wohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin im ersten Stock des Hauses, in dem die Betreute lebt. Allerdings hat er glaubhaft angegeben, dass er seit September 2015 im Schichtdienst arbeitet und sich seit damals nicht in die Pflege der Großmutter einbringe. Dies ist auch vor dem – auch von der Behörde bestätigten – Hintergrund nachvollziehbar, dass er vor Aufnahme dieser Tätigkeit beide Großeltern gepflegt hat. Die Lebensgefährtin des Bruders hat angegeben, die Betreute nicht zu pflegen. Sie würde zwar in einem allfälligen Notfall die Betreute unterstützen, sich aber grundsätzlich nicht zuständig fühlen, wenn die Beschwerdeführerin anwesend ist. Dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund, dass die Zeugin studiert, daher nach eigenen Angaben selten zu Hause ist und zudem auch die Zeit von Juli bis Dezember 2016 im Ausland war, glaubhaft. Zusammengefasst besteht – aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Unterlagen im Akt – seitens der Richterin kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Betreute jedenfalls mehr als 60 Stunden pro Monat alleine pflegte. Dies ergibt sich durch den im Sachverständigengutachten angegebenen Pflegebedarf von insgesamt 195 Stunden, die Aufstellung der Pflegezeiten soweit sie sich mit dem Pflegebedarf decken, daraus, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als einzige aus der Familie nicht berufstätig war und darüber hinaus – anders als die Lebensgefährtin des Enkels – auch keiner Ausbildung nachging. Im Übrigen geht auch die PVA – trotz ihrer Annahme der Pflege im Familienverband – davon aus: "Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass die beschwerdeführende Person innerhalb des Familienverbundes zwar den größten Teil der Pflege vornimmt, jedoch nicht die gesamte Pflege alleine verrichtet." (Stellungnahme der PVA, Gerichtsakt OZ 6, S. 3 vorletzter Absatz) Allfällige fallweise Übernahmen der Pflege der Betreuten durch andere Personen schaden allerdings nicht, da die Beschwerdeführerin jedenfalls mehr als 60 Stunden pro Monat die Pflege allein übernommen hat. 2.
- Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren bereits einen "Pflegebericht" und über Aufforderung der Richterin einen "Diagnose- und Pflegebericht mit zeitlichen Angaben" (Gerichtsakt OZ 4, Schreiben vom XXXX) vorgelegt, welcher der PVA im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Die PVA machte rechtliche Ausführungen dazu und verwies darauf, dass nicht die angegebenen zeitlichen Spitzenwerte, sondern realistische Durchschnittswerte heranzuziehen seien und bekräftige den bereits in der Verhandlung vorgebrachten Standpunkt, wonach die Pflege im Familienverbund erfolge.2.
- Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren bereits einen "Pflegebericht" und über Aufforderung der Richterin einen "Diagnose- und Pflegebericht mit zeitlichen Angaben" (Gerichtsakt OZ 4, Schreiben vom römisch 40 ) vorgelegt, welcher der PVA im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Die PVA machte rechtliche Ausführungen dazu und verwies darauf, dass nicht die angegebenen zeitlichen Spitzenwerte, sondern realistische Durchschnittswerte heranzuziehen seien und bekräftige den bereits in der Verhandlung vorgebrachten Standpunkt, wonach die Pflege im Familienverbund erfolge. Die in den Berichten angeführten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin decken auch die laut Gutachten erforderlichen Betreuungs-/Hilfstätigkeiten ab, mit Ausnahme der Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände. Der Einkauf der Nahrungsmittel erfolgt nach Aussage des Sohnes als Zeugen regelmäßig durch ihn, was auch der Enkel bestätigte, der angab, dass oft für die Betreute miteingekauft werde. Allerdings ist es lebensnah, wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie Lebensmittel "wenn etwas fehlt" nachbesorgt. Es haben sich in der Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschaffung von Medikamenten – wie von der Beschwerdeführerin angegeben – nicht durch sie erfolgt. Im Hinblick auf den Schichtdienst des Enkels sowie das Studium seiner Lebensgefährtin, ist nachvollziehbar, dass bei einem nächtlichen Betreuungsbedarf – trotz der beiden Genannten vor Ort – die Beschwerdeführerin angerufen wird, welche sogar über eine einschlägige Ausbildung verfügt, in unmittelbarer Nähe wohnt und die Hauptverantwortung für die Betreuung übernommen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1.
- Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)[ ]
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)bis
(6)[ ] 3.1.
- Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) Was die Ermittlung der - für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten - Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG - auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird - sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung - EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein. (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084)Was die Ermittlung der - für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten - Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG - auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird - sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung - EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein. (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) Ein Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich ist bereits von einigem Gewicht, entspricht er doch einem erheblichen Anteil /(von ungefähr einem Drittel; vgl. dazu auch den Beschluss des OGH vom
- Juli 1999, 8 ObA 274/98x, sowie neuerlich RIS-JUSTIZ RS 0054693 (T2)) an der Normalarbeitszeit und auch einem gewichtigen Anteil am gesamten Pflegebedarf (von zumindest Pflegestufe 3, also ab 28 Stunden wöchentlich). Durch die genannte Stundenanzahl ist einerseits gewährleistet, dass die Selbstversicherung nicht allzu leicht bzw. in ausufernder Weise zu Lasten des die Beiträge unbefristet und zur Gänze tragenden Bundes (§ 77 Abs. 8 ASVG) beansprucht werden kann. Andererseits ist damit sichergestellt, dass die - auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit zulässige (vgl. neuerlich ErläutRV 1111 BlgNR
- GP 4, sowie zum
- Sozialrechts-Änderungsgesetz -
- SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, ErläutRV 179 BlgNR
- GP 8; siehe ferner das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, 2011/08/0050) - Selbstversicherung nicht bloß für Personen eröffnet wird, die ihre bisherige Berufstätigkeit zur Pflege naher Angehöriger überwiegend einschränken oder aufgeben. (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084)Ein Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich ist bereits von einigem Gewicht, entspricht er doch einem erheblichen Anteil /(von ungefähr einem Drittel; vergleiche dazu auch den Beschluss des OGH vom
- Juli 1999, 8 ObA 274/98x, sowie neuerlich RIS-JUSTIZ RS 0054693 (T2)) an der Normalarbeitszeit und auch einem gewichtigen Anteil am gesamten Pflegebedarf (von zumindest Pflegestufe 3, also ab 28 Stunden wöchentlich). Durch die genannte Stundenanzahl ist einerseits gewährleistet, dass die Selbstversicherung nicht allzu leicht bzw. in ausufernder Weise zu Lasten des die Beiträge unbefristet und zur Gänze tragenden Bundes (Paragraph 77, Absatz 8, ASVG) beansprucht werden kann. Andererseits ist damit sichergestellt, dass die - auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit zulässige vergleiche neuerlich ErläutRV 1111 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4, sowie zum
- Sozialrechts-Änderungsgesetz -
- SRÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, ErläutRV 179 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 8; siehe ferner das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, 2011/08/0050) - Selbstversicherung nicht bloß für Personen eröffnet wird, die ihre bisherige Berufstätigkeit zur Pflege naher Angehöriger überwiegend einschränken oder aufgeben. (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) 3.1.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Betreute ist Großmutter der Beschwerdeführerin und hatte Anspruch auf Pflegegeld der Stufe
- Sie wurde von der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung gepflegt. Die Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Wohnsitz in Österreich. Weitere Voraussetzung des § 18b Absatz 1 ASVG ist, dass die Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin als Antragstellerin erfolgte. Gemäß der aktuellen Judikatur des VwGH (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) kann für die Beurteilung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten - Anzahl der Pflegestunden grundsätzlich auf ein im Rahmen des Pflegegeldverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten zurückgegriffen werden. Ein derartiges Gutachten aus dem Jahr 2015 hat im Beschwerdefall einen Pflegebedarf von insgesamt 195 Stunden pro Monat festgestellt. Im genannten Erkenntnis hat der VwGH festgestellt, dass ein Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich bereits von einigem Gewicht ist. Da im Beschwerdefall festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin die Betreute mehr als 60 Stunden alleine pflegte, war daher die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich beansprucht. Somit lagen die Voraussetzungen des § 18b Absatz 1 ASVG für eine Selbstversicherung der Beschwerdeführerin vor.Die Betreute ist Großmutter der Beschwerdeführerin und hatte Anspruch auf Pflegegeld der Stufe
- Sie wurde von der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung gepflegt. Die Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Wohnsitz in Österreich. Weitere Voraussetzung des Paragraph 18 b, Absatz 1 ASVG ist, dass die Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin als Antragstellerin erfolgte. Gemäß der aktuellen Judikatur des VwGH (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) kann für die Beurteilung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten - Anzahl der Pflegestunden grundsätzlich auf ein im Rahmen des Pflegegeldverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten zurückgegriffen werden. Ein derartiges Gutachten aus dem Jahr 2015 hat im Beschwerdefall einen Pflegebedarf von insgesamt 195 Stunden pro Monat festgestellt. Im genannten Erkenntnis hat der VwGH festgestellt, dass ein Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich bereits von einigem Gewicht ist. Da im Beschwerdefall festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin die Betreute mehr als 60 Stunden alleine pflegte, war daher die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich beansprucht. Somit lagen die Voraussetzungen des Paragraph 18 b, Absatz 1 ASVG für eine Selbstversicherung der Beschwerdeführerin vor. Der Zeitraum der Selbstversicherung ergibt sich aus § 18b Absatz 2 und 3 ASVG. Die Beschwerdeführerin stellte im Mai 2016 einen Antrag auf Selbstversicherung. Die Betreute verstarb im Mai
- Somit lagen die Voraussetzung für die Selbstversicherung für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.05.2017 vor.Der Zeitraum der Selbstversicherung ergibt sich aus Paragraph 18 b, Absatz 2 und 3 ASVG. Die Beschwerdeführerin stellte im Mai 2016 einen Antrag auf Selbstversicherung. Die Betreute verstarb im Mai
- Somit lagen die Voraussetzung für die Selbstversicherung für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.05.2017 vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie der Judikatur des VwGH (vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie der Judikatur des VwGH (vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2138099.1.00