← Österreich

{'item': 'W168 2169489-1'}

Obsah (5)Art. 8Art. 17Art. 3§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW168 2169489-1 SpruchW168 2169489-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die

unberechtigter Einreise am 10.07.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC - Abfrage ergab eine Asylantragstellung der beschwerdeführenden Partei in Deutschland mit Datum 22.10.2015. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte diese befragt zum Reiseweg vor, dass sie im Jahre 2015 ihre Heimat verlassen hätte und in Folge über Deutschland in die EU eingereist sei. Dort hätte sie einen Asylantrag gestellt und bereits einen negativen Bescheid erhalten. Aus diesem Grund hätte sie Deutschland verlassen und wäre von dort kommend

Österreich gereist. Sie wolle nicht

Deutschland zurück, da sie nun in Österreich bei ihrem Ehemann leben wolle. Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers, als auch der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg richtete das BFA am 25.07.2017 ein auf Art. 18 1 d Dublin III VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei

weislich zur Kenntnis gebracht.Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers, als auch der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg richtete das BFA am 25.07.2017 ein auf Artikel 18, 1 d Dublin römisch drei VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei

weislich zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 28.07.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 28.07.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 16.08.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsvertreters

durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide. Sie wäre jedoch Schwanger, würde deswegen regelmäßig zum Arzt gehen und Vitamintabletten nehmen. Zu etwaigen verwandtschaftlichen Beziehungen brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sich in Österreich ihn nunmehriger Ehemann befinden würde. Näher befragt zur Eheschließung führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in XXXX islamisch geheiratet habe. In Folge wäre ihr Mann

XXXX gefahren und hätte dort eine Heiratsurkunde geholt. Ihr Asylantrag wäre in Deutschland bereits abgelehnt worden und deshalb hätte sie sich entschieden

Österreich zu kommen, damit sie nun bei ihrem Ehemann leben könne. Sie kenne diesen seit einem Jahr und drei Monaten. Sie hätten sich dreimal getroffen bevor sie

Österreich gekommen wäre. Dieser hätte sie immer besucht. Da sie sich lieben würden hätte sie sich entschlossen zu heiraten. Sie wären immer im telefonischen Kontakt gestanden und damit hätte ihre Liebe überdauert. Die Besuche hätten immer über das Wochenende stattgefunden. Zwischen den Treffen wären rund 2 bis 3 Monate gelegen. Vor der Einreise

Österreich hätten sie sich rund 7 bis 8 Monate nicht gesehen, jedoch telefonischen Kontakt gehalten. Seit ihrer Einreise würde sie bei ihren Mann wohnen. Dieser würde ihre Einkäufe bezahlten, bzw. mit ihr Essen und ins Kino gehen, bzw. alles tun was eine Frau von einem Mann erwarten würde. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Deutschland im Konsultationsverfahren der Wiederaufnahme zugestimmt habe und daher beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die beschwerdeführende Partei führte hierzu aus, dass sie in Deutschland bereits einen negativen Bescheid erhalten hätte. Sie wäre nun verheiratet und wäre schwanger. Ihr Mann könne nicht in Deutschaland leben. Deshalb würde sie und ihr Mann nunmehr in Österreich leben wollen. Dies wäre der einzige Grund warum sie in Österreich bleiben wolle. Sie könne mit ihren Mann nicht

Deutschland da dort ihre Integrationsbemühungen und ihr Asylantrag abgelehnt worden wären. Der einzige Grund wäre nun ihr Baby und ihre Familie. Sie wolle das Kind nicht ohne Vater großziehen. Die Länderfeststellungen zu Deutschland zur Kenntnis gebracht, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie diese erhalten und gelesen hätte. Ihr Grund bleibe jedoch, dass sie bei ihrer Familie bleiben wolle. Die Rechtsberatung führte abschließend befragt aus, dass der angeführte Ehemann bezüglich des intensiven Privat - und Familienlebens befragt werden sollte. Es sei im gegenständlich und diesen sein Schutzstatus bei Verlassen Österreichs zum Zwecke der Verlegung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat aberkannt werden würde, bzw. ihm aufgrund der innereuropäischen Gesetzgebung in keinem anderen Staat ein Schutzstatus zuerkannt werden würde. Sonstige Ausführungen wurden nicht ersattet.Am 16.08.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsvertreters

durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide. Sie wäre jedoch Schwanger, würde deswegen regelmäßig zum Arzt gehen und Vitamintabletten nehmen. Zu etwaigen verwandtschaftlichen Beziehungen brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sich in Österreich ihn nunmehriger Ehemann befinden würde. Näher befragt zur Eheschließung führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in römisch 40 islamisch geheiratet habe. In Folge wäre ihr Mann

römisch 40 gefahren und hätte dort eine Heiratsurkunde geholt. Ihr Asylantrag wäre in Deutschland bereits abgelehnt worden und deshalb hätte sie sich entschieden

Österreich zu kommen, damit sie nun bei ihrem Ehemann leben könne. Sie kenne diesen seit einem Jahr und drei Monaten. Sie hätten sich dreimal getroffen bevor sie

Österreich gekommen wäre. Dieser hätte sie immer besucht. Da sie sich lieben würden hätte sie sich entschlossen zu heiraten. Sie wären immer im telefonischen Kontakt gestanden und damit hätte ihre Liebe überdauert. Die Besuche hätten immer über das Wochenende stattgefunden. Zwischen den Treffen wären rund 2 bis 3 Monate gelegen. Vor der Einreise

Österreich hätten sie sich rund 7 bis 8 Monate nicht gesehen, jedoch telefonischen Kontakt gehalten. Seit ihrer Einreise würde sie bei ihren Mann wohnen. Dieser würde ihre Einkäufe bezahlten, bzw. mit ihr Essen und ins Kino gehen, bzw. alles tun was eine Frau von einem Mann erwarten würde. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Deutschland im Konsultationsverfahren der Wiederaufnahme zugestimmt habe und daher beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die beschwerdeführende Partei führte hierzu aus, dass sie in Deutschland bereits einen negativen Bescheid erhalten hätte. Sie wäre nun verheiratet und wäre schwanger. Ihr Mann könne nicht in Deutschaland leben. Deshalb würde sie und ihr Mann nunmehr in Österreich leben wollen. Dies wäre der einzige Grund warum sie in Österreich bleiben wolle. Sie könne mit ihren Mann nicht

Deutschland da dort ihre Integrationsbemühungen und ihr Asylantrag abgelehnt worden wären. Der einzige Grund wäre nun ihr Baby und ihre Familie. Sie wolle das Kind nicht ohne Vater großziehen. Die Länderfeststellungen zu Deutschland zur Kenntnis gebracht, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie diese erhalten und gelesen hätte. Ihr Grund bleibe jedoch, dass sie bei ihrer Familie bleiben wolle. Die Rechtsberatung führte abschließend befragt aus, dass der angeführte Ehemann bezüglich des intensiven Privat - und Familienlebens befragt werden sollte. Es sei im gegenständlich und diesen sein Schutzstatus bei Verlassen Österreichs zum Zwecke der Verlegung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat aberkannt werden würde, bzw. ihm aufgrund der innereuropäischen Gesetzgebung in keinem anderen Staat ein Schutzstatus zuerkannt werden würde. Sonstige Ausführungen wurden nicht ersattet. Im Anschluss an die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde der angeführte Lebensgefährte am 16.08.2017 als Zeuge seitens des BFA einvernommen. Dieser führte befragt zur Beziehung mit der Beschwerdeführerin aus, dass er diese vor rund ein Jahr und drei Monaten über das Internet kennen gelernt hätte. Im Sommer 2016 hätten sie sich zum ersten Mal gesehen. Seit dem hätten sie sich einige Male,

gefragt drei Mal gesehen. Ein telefonischer Kontakt, bzw. ein Kontakt über das Internet hätte jedoch immer bestanden. Das letzte Treffen hätte rund 7 bis 8 Wochen vor der Einreise der Beschwerdeführerin

Österreich stattgefunden. Seit dieser Zeit hätten sie jedoch immer telefonischen Kontakt gepflegt. Seit 01.02.2017 wären sie verheiratet. Dies hätte bei einem Besuch in XXXX stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hätte den Lebensgefährten erzählt dass sie eine Ausweisung erhalten hätte und sie Deutschland verlassen müsse. Zwischen Februar und der Einreise im Juli hätte dieser die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin hätte in einer bestimmten Unterkunft keine Unterbringung mehr erhalten, bzw. wäre sie auf die Straße gesetzt worden. Sie würden zusammenleben wollen. Er würde die Beschwerdeführerin unterstützen. Er wolle das sie in Österreich bleibe. Auch würde er die Kosten des täglichen Lebens für sie tragen. Er würde am Wochenende als Metallarbeiter arbeiten. Die Hochzeit hätte in XXXX in Anwesenheit von zwei Zeugen stattgefunden, da dies die nächste Botschaft gewesen wäre.Im Anschluss an die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde der angeführte Lebensgefährte am 16.08.2017 als Zeuge seitens des BFA einvernommen. Dieser führte befragt zur Beziehung mit der Beschwerdeführerin aus, dass er diese vor rund ein Jahr und drei Monaten über das Internet kennen gelernt hätte. Im Sommer 2016 hätten sie sich zum ersten Mal gesehen. Seit dem hätten sie sich einige Male,

gefragt drei Mal gesehen. Ein telefonischer Kontakt, bzw. ein Kontakt über das Internet hätte jedoch immer bestanden. Das letzte Treffen hätte rund 7 bis 8 Wochen vor der Einreise der Beschwerdeführerin

Österreich stattgefunden. Seit dieser Zeit hätten sie jedoch immer telefonischen Kontakt gepflegt. Seit 01.02.2017 wären sie verheiratet. Dies hätte bei einem Besuch in römisch 40 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hätte den Lebensgefährten erzählt dass sie eine Ausweisung erhalten hätte und sie Deutschland verlassen müsse. Zwischen Februar und der Einreise im Juli hätte dieser die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin hätte in einer bestimmten Unterkunft keine Unterbringung mehr erhalten, bzw. wäre sie auf die Straße gesetzt worden. Sie würden zusammenleben wollen. Er würde die Beschwerdeführerin unterstützen. Er wolle das sie in Österreich bleibe. Auch würde er die Kosten des täglichen Lebens für sie tragen. Er würde am Wochenende als Metallarbeiter arbeiten. Die Hochzeit hätte in römisch 40 in Anwesenheit von zwei Zeugen stattgefunden, da dies die nächste Botschaft gewesen wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Änderungen der Asylgesetzgebung Angesichts der Migrationsbewegungen

Deutschland seit September 2015, wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vgl. BR 26.10.2015).Angesichts der Migrationsbewegungen

Deutschland seit September 2015, wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vergleiche BR 26.10.2015). Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI o.D.). Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden und einen Asylantrag stellen.

Stellung des Asylantrags erhalten Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das BAMF informiert den Asylwerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a). Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend sind ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b). Sichere Drittstaaten Asylwerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung. Ist ein Staat

der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung (BAMF 6.11.2014). Sichere Herkunftsstaaten Deutschland verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, auf der momentan Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien stehen. Antragsteller aus diesen sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zum Ende ihres Asylverfahrens, in den Erstaufnahmezentren wohnen und sie dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §§ 29a, 47, 61). Personen aus den sechs Westbalkan-Staaten sollen aber legal einreisen dürfen, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag für Deutschland vorlegen und die Einreise in ihrem Heimatland beantragen (DS 15.10.2015).Deutschland verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, auf der momentan Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien stehen. Antragsteller aus diesen sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zum Ende ihres Asylverfahrens, in den Erstaufnahmezentren wohnen und sie dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, Paragraphen 29 a, 47, 61,). Personen aus den sechs Westbalkan-Staaten sollen aber legal einreisen dürfen, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag für Deutschland vorlegen und die Einreise in ihrem Heimatland beantragen (DS 15.10.2015). Flughafenverfahren Für Asylwerber, die auf dem Luftweg einreisen und keine oder nur gefälschte Ausweispapiere bei sich haben oder aus einem sicheren Herkunftsland einreisen, gilt das Flughafenverfahren. Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor darüber entschieden wird, ob er einreisen darf. Wenn das BAMF den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylwerber kann sich kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entscheidet, darf der Asylwerber offiziell einreisen. Dies ergibt für das Flughafenverfahren eine Frist von 19 Tagen. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird der AW direkt abgeschoben. Das Flughafenverfahren wird nur an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München umgesetzt, wo Asylwerber auf dem Flughafengelände auch untergebracht werden können (BAMF 6.11.2014). Beschwerdemöglichkeiten Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylwerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen: 1. Instanz (Klage): Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF kann man (Verpflichtungs-)Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. 2. Instanz (Berufung): Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (des Asylwerbers oder des BAMF) vom Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen worden ist. Voraussetzung ist, dass der Fall eine allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das VG von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Die Berufung dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Ist sie zugelassen, wird der Fall in zweiter wie in erster Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Anwaltliche Vertretung ist zwingend erforderlich. 3. Instanz (Revision): Sowohl das OVG als auch der VGH können die Revision selbst zulassen, oder sie wird auf Beschwerde eines der Beteiligten -Asylwerber oder BAMF - vom OVG, VGH oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Ähnlich wie in 2. Instanz ist Voraussetzung, dass das Verfahren eine bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, das OVG - vom BVerwG oder Bundesverfassungsgericht als höhere Instanzen - abgewichen ist oder ihm gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das BVerwG beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils. Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung ("Durchentscheiden") nicht aus, hebt das BVerwG das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das OVG oder den VGH zurück. Gegen ein Urteil des BVerwG gibt es kein weiteres Rechtsmittel.

Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Sind alle Instanzen durchlaufen, kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (BAMF 22.5.2014c). Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Rückkehrer, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, können einen Folgeantrag stellen, für den eigene Regeln gelten. (AIDA 1.2015, vgl. AsylG § 71).Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Rückkehrer, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, können einen Folgeantrag stellen, für den eigene Regeln gelten. (AIDA 1.2015, vergleiche AsylG Paragraph 71,). Non-Refoulement In der Praxis gewährt die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014). Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.). Wer aus wirtschaftlichen Gründen, aber nicht wegen politischer Verfolgung oder Krieg einreist, soll mit den neuen Asylbestimmungen schneller abgeschoben werden. Auch sollen Abschiebungen durch die Länder nur noch für drei Monate ausgesetzt werden dürfen. Flüchtlingen, die ihre Ausreise haben verstreichen lassen, wird der Termin der Abschiebung nicht mehr vorher angekündigt, um ein Untertauchen zu verhindern (DS 15.10.2015). Versorgung 1.

  1. Grundversorgung Im März 2015 trat das aktuelle Gesetz zur Sozialhilfe für Asylwerber in Kraft. Ab 1.1.2016 wird jedoch eine Neuregelung gelten: - Grundleistungen - bis 31.12.2015 - ab 1.1.2016 - alleinstehende Leistungsberechtigte - 143 Euro - 145 Euro - zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen - je 129 Euro - je 131 Euro - weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt - 113 Euro - 114 Euro - sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
  2. und bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres - 85 Euro - 86 Euro - leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres - 92 Euro - 93 Euro - leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres - 84 Euro - 85 Euro (AsylbLG 20.10.2015, §3; vgl. AsylbLG 26.10.2015, §3) (AsylbLG 20.10.2015, §3; vergleiche AsylbLG 26.10.2015, §3) Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse soll hinkünftig möglichst in Sachleistungen gewährt werden. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, den die Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen (BR 26.10.2015). AW erhalten ihre Bar- und Sachleistungen nur in jenem Bezirk oder jener Stadt, die für sie als Aufenthaltsort festgelegt wurde. Umziehen ist daher nur mit Genehmigung möglich. AW fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, wenn ihr Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wurde und keine Nothilfe gewährt wurde (AIDA 1.2015). In der Regel kann einem Asylwerber, der sich seit drei Monaten legal im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Lediglich Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (siehe oben, Anm.) dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §61).In der Regel kann einem Asylwerber, der sich seit drei Monaten legal im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Lediglich Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (siehe oben, Anmerkung dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §61). Im Oktober 2015 wurde beschlossen, dass der Bund für Asylwerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive die Integrationskurse des BAMF öffnet und stellt dafür mehr Mittel bereit. Außerdem sollen die Integrationskurse besser mit den berufsbezogenen Sprachkursen der Bundesagentur für Arbeit vernetzt werden (BR 26.10.2015). Unterbringung In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Unterbringungen ist Ländersache, daher variieren auch die Unterbringungsstandards. Es gibt bundesweit 21 Erstaufnahmezentren, mindestens eine pro Land (oft ehemalige Kasernen usw.). Ihnen sind Außenstellen des BAMF zugeordnet. Erstaufnahmezentren sind offen, es besteht aber eine Gebietsbeschränkung auf Stadt bzw. Bezirk. Für Reisen darüber hinaus ist meist eine Genehmigung nötig (AIDA 1.2015). Um die Asylverfahren priorisieren und zügig bearbeiten zu können, sollen Asylwerber verpflichtet werden können, bis zu sechs Monate, solche aus sicheren Herkunftsstaaten bis zum Abschluss des Verfahrens, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben (BMdI 29.9.2015; vgl. AsylG 20.10.2015, §47). Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland (ehemalige Kasernen, leerstehende Häuserblocks, Containersiedlungen, usw.). AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Das Management der Zentren übernehmen entweder die Gemeinden oder NGOs. Da manchen Gemeinden die Schaffung einer Gemeinschaftsunterkunft zu teuer oder ineffizient erscheint, geben sie dezentralisierter Unterbringung in Wohnungen den Vorzug (AIDA 1.2015).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Unterbringungen ist Ländersache, daher variieren auch die Unterbringungsstandards. Es gibt bundesweit 21 Erstaufnahmezentren, mindestens eine pro Land (oft ehemalige Kasernen usw.). Ihnen sind Außenstellen des BAMF zugeordnet. Erstaufnahmezentren sind offen, es besteht aber eine Gebietsbeschränkung auf Stadt bzw. Bezirk. Für Reisen darüber hinaus ist meist eine Genehmigung nötig (AIDA 1.2015). Um die Asylverfahren priorisieren und zügig bearbeiten zu können, sollen Asylwerber verpflichtet werden können, bis zu sechs Monate, solche aus sicheren Herkunftsstaaten bis zum Abschluss des Verfahrens, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben (BMdI 29.9.2015; vergleiche AsylG 20.10.2015, §47). Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland (ehemalige Kasernen, leerstehende Häuserblocks, Containersiedlungen, usw.). AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Das Management der Zentren übernehmen entweder die Gemeinden oder NGOs. Da manchen Gemeinden die Schaffung einer Gemeinschaftsunterkunft zu teuer oder ineffizient erscheint, geben sie dezentralisierter Unterbringung in Wohnungen den Vorzug (AIDA 1.2015). Ein Teil des am 24.10.2015 in Kraft getretenen Asylpakets betrifft auch Änderungen im Bauplanungsrecht. Damit wird die Unterbringung von Flüchtlingen in winterfesten Quartieren beschleunigt. Mit der neuen Regelung erhalten die Länder und Kommunen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, um unverzüglich Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen zu planen, zu genehmigen und durchzuführen (BR 26.10.2015). Medizinische Versorgung Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers (DTP 12.2012). Seit den jüngsten Änderungen beim Asylrecht durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz können die Bundesländer autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen Die gesetzlichen Krankenkassen sollen demnach von den Ländern verpflichtet werden können, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).Seit den jüngsten Änderungen beim Asylrecht durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz können die Bundesländer autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen Die gesetzlichen Krankenkassen sollen demnach von den Ländern verpflichtet werden können, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vergleiche BMG 3.11.2015). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens umfasst. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass davon auch chronische Erkrankungen mitabgedeckt sind, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben.

48 Monaten haben AW Zugang zu Versorgung

dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung

denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 1.2015). Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise" Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen in Deutschland gibt es kurz vor Wintereinbruch nicht in jedem Bundesland ausreichend feste Unterbringungen, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab. In Sachsen leben derzeit rund 1.900 Flüchtlinge in Zelten, die auch im Winter genutzt werden sollen. Sie seien alle winterfest, beheizt und mit einem isolierten Boden ausgerüstet. Sogenannte Leichtmetallhallen sollen ab Ende November Abhilfe schaffen. In Niedersachsen und Bremen sind immer noch mehr als 3.000 Flüchtlinge in Zelten untergebracht. Diese werden zwar beheizt, gelten aber nur bedingt als winterfest. In Bremen mussten wegen Orkanböen 1.400 Flüchtlinge für zwei Tage ihre Zelte verlassen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen in Schleswig-Holstein mit 12.600 Plätzen wolle man keine dauerhaften Notunterkünfte in Zelten einrichten. Die Kapazitäten sollen bis Jahresende auf 25.000 Plätze steigen - vor allem durch eine engere Belegung und neue Erstaufnahmen etwa in alten Kasernen. Es gibt auch Fälle von Unterbringung in Wohncontainern und mehrgeschossigen Neubauten. In Sachsen-Anhalt sind über 200 Flüchtlinge in den Zelten der Bundeswehr und des Deutschen Roten Kreuzes untergebracht, die mit Betonankern im Boden befestigt und sturmfest seien. Rund 2.200 Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen in Zelten hat Rheinland-Pfalz. Bis auf einen Standort seien alle Großzelte winterfest, mit Heizungen, doppelten Wänden und Böden sowie frostsicheren Leitungen. In Nordrhein-Westfalen bestünden alle Flüchtlingsdörfer zurzeit aus Leichtbauhallen. Diese Zelte seien selbst bei Minusgraden winterfest und verfügten über eine Fußbodendämmung. In zwei Bierzelten im bayrischen Übergang Neuhaus warten noch zahlreiche Flüchtlinge auf ihre Weiterfahrt - oder winterfeste Quartiere. Im Freistaat gebe es jedoch kaum noch Quartiere, die nicht winterfest sind. Zum Beginn des Winters leben in Hessen derzeit noch rund 5.000 Flüchtlinge in Zelten.

Zahlen des Sozialministeriums in Wiesbaden betrifft dies acht Aufnahmeeinrichtungen, die jedoch derzeit alle zu festeren Unterkünften umgebaut werden oder in andere Gebäude umziehen. In Brandenburg können die meisten Flüchtlinge in beheizbaren Unterkünften unterkommen. Derzeit sind rund 400 Flüchtlinge in beheizbaren Zelten untergebracht. In Hamburg leben

Angaben der Innenbehörde derzeit noch rund 1.300 Flüchtlinge in Zelten, 420 Plätze sollen auch über den Winter genutzt werden. Bei ihnen handele es um beheizte winterfeste Zelte der Bundeswehr. In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gebe es keine Zelte für Flüchtlinge, vorausgesetzt die Flüchtlingszahlen steigen bis Jahresende nicht noch einmal rasant an (WB 20.11.2015). Bei der Unterbringung von Flüchtlingen zahlt sich inzwischen aus, dass Länder und Kommunen seit Wochen an Strategien arbeiten, schnell feste Unterkünfte bereitzustellen. Vielerorts wurden leerstehende Kasernen der Bundeswehr oder US-Streitkräfte dafür hergenommen. Aber auch andere Bundesimmobilien, wie ehemalige Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser, wurden jüngst vom Verkauf zurückgestellt und zu Notunterkünften umfunktioniert. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) hat systematisch ihren Bestand

Immobilien durchsucht, die den Kommunen als Unterkünfte dienen könnten. Auf diese Weise sind bereits etwa 120.000 Menschen in staatlichen Liegenschaften untergekommen. Diese Unterkünfte werden Kommunen und Landkreisen seit Beginn des Jahres sogar mietfrei zur Verfügung gestellt. Doch all diese Zahlen sind nur Bestandsaufnahmen (Tagesschau 25.11.2015). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokument oder sonstigen Beweismittels nicht feststehe. Dass die beschwerdeführende Partei an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leide, habe sie weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei schwanger. In Österreich lebt der subsidiär Schutzberechtigte Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mit dem diese seit ihrer Einreise

Österreich zusammen leben würde. Sonstige Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde würden sich im Bundesgebiet nicht aufhalten. Den Lebensgefährten würde die Beschwerdeführerin seit rund eineinhalb Jahren kennen. Sie hätte diesen drei Mal vor ihrer Einreise

Österreich getroffen und wäre mit diesem ausschließlich eine traditionelle Ehe

muslimischem Recht eingegangen. Die vorgelegte Heiratsurkunde könne betreffend ihres Inhaltes nicht überprüft werden, bzw. wäre es für Somalier einfach sich Dokumente unwahren Inhaltes zu besorgen. Die Beschwerdeführerin wäre sich bereits zum Zeitpunkt des Beginnes dieser Beziehung ihres unsicheren Aufenthaltes in Deutschland bewusst gewesen. Die beschwerdeführende Partei würde sich insgesamt erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass in dieser Zeit ein schützenswertes Familienleben aufgebaut worden wäre. Auch wäre aufgrund der erstatteten Angaben betreffend der Datumsangaben des letzten Treffens eine Vaterschaft des angeführten Lebensgefährten nicht

vollziehbar, bzw. wären diesbezüglich ausdrücklich divergente Angaben erstattet worden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokument oder sonstigen Beweismittels nicht feststehe. Dass die beschwerdeführende Partei an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leide, habe sie weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei schwanger. In Österreich lebt der subsidiär Schutzberechtigte Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mit dem diese seit ihrer Einreise

Österreich zusammen leben würde. Sonstige Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde würden sich im Bundesgebiet nicht aufhalten. Den Lebensgefährten würde die Beschwerdeführerin seit rund eineinhalb Jahren kennen. Sie hätte diesen drei Mal vor ihrer Einreise

Österreich getroffen und wäre mit diesem ausschließlich eine traditionelle Ehe

muslimischem Recht eingegangen. Die vorgelegte Heiratsurkunde könne betreffend ihres Inhaltes nicht überprüft werden, bzw. wäre es für Somalier einfach sich Dokumente unwahren Inhaltes zu besorgen. Die Beschwerdeführerin wäre sich bereits zum Zeitpunkt des Beginnes dieser Beziehung ihres unsicheren Aufenthaltes in Deutschland bewusst gewesen. Die beschwerdeführende Partei würde sich insgesamt erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass in dieser Zeit ein schützenswertes Familienleben aufgebaut worden wäre. Auch wäre aufgrund der erstatteten Angaben betreffend der Datumsangaben des letzten Treffens eine Vaterschaft des angeführten Lebensgefährten nicht

vollziehbar, bzw. wären diesbezüglich ausdrücklich divergente Angaben erstattet worden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der gegenständliche Bescheid würde aufgrund Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, sowie aufgrund falscher rechtlicher Würdigung bekämpft. In der Beschwerde wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Verfahren die AVG - Prinzipen betreffend einer amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes anzuwenden wären. Dies hätte die Behörde jedoch unterlassen und somit Verfahrensvorschriften verletzt. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in Folge mangelhafte Feststellungen getroffen. Dies, da die Behröde fälschlicherweise vermeint hätte, dass der angeführte Lebensgefährte nicht der Vater des ungeborenen Kindes wäre. Hingegen hätte dieser jedoch eindeutige Angaben erstattet, die seine Vaterschaft belegen könnten. Auch hätte die Behörde vermeint, dass die beschwerdeführende Partei Urkunden unwahren Inhaltes vorgelegt hätte, da Heiratsurkunden wie die vorgelegte leicht für Somalier besorgt werden könnten. Dies hätte die Behörde jedoch ohne entsprechende

forschungen, bzw. kriminalpolizeiliche Untersuchungen ausgeführt. Es wäre daher der Beweisantrag zu stellen eine kriminalpolizeiliche Untersuchung der Heiratsurkunde vorzunehmen und diese auf Echtheit überprüfen zu lassen. Dies zum Beweis, dass die Ehe rechtsgültig geschlossen worden wäre, bzw. die Familieneigenschaft damit bestehen würde. Dies hätte eine Dublin Relevanz. Aufgrund der Registrierung wäre die Ehe nun als staatliche Ehe anerkannt. Bei der beschwerdeführenden Partei würde es sich auch aufgrund ihrer Schwangerschaft um eine vulnerable Person handeln. Es wäre diesbezüglich eine Einzelfallzusicherung, bzw. eine individuelle Zusicherung einer adäquaten Unterbringung einzuholen gewesen. Da im gegenständlichen Verfahren eine individuelle Garantie einer entsprechenden Unterbringung in Deutschland eingeholt worden wäre, könnte eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nicht ausgeschlossen werden. Die Behörde hätte das gegenständliche Verfahren daher mit einer enormen Mangelhaftigkeit belastet. Der VfGH würde hierbei von Willkür sprechen. Es wäre im gegenständlichen Verfahren zwingend die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art. 17 Dublin III VO geboten gewesen. Auch hätte die Behörde den gegenständlichen Bescheid auf mangelhafte Länderfeststellungen zu Deutschland gestützt. Ausführungen wonach für vulnerable Personen die einen negativen Bescheid erhalten hätten eine entsprechende Versorgung gewährleistet ist, würden diesen Feststellungen nicht zu entnehmen sein. Auch diesbezüglich hätte die Behörde keine

forschungen angestellt. Die Beschwerdeführerin würde sich in einer

Art. 8EMRK geschützten Lebensgemeinschaft befinden.

Sie würde mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben führen, erwarte von ihm ein Kind, bzw. führe sie mit ihm einen gemeinsamen Haushalt und würde von diesem Unterhalt erhalten. Jedenfalls hätte das Kind das recht auf beide Eltern. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Mann würde somit gem. Art. 8 EMRK nicht zulässig sein. Auch aus diesem Grund wäre von der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes Gebrauch zu machen gewesen. Aus diesem Grund würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da der beschwerdeführenden Partei durch die Abschiebung eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Weiters wären die Anträge zu stellen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Verfahren in Österreich für zulässig zu erklären, die angeordnete Außerlandesbringung gem. §61 FPG für auf Dauer unzulässig zu erklären, bzw. in eventu der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, bzw. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der gegenständliche Bescheid würde aufgrund Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, sowie aufgrund falscher rechtlicher Würdigung bekämpft. In der Beschwerde wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Verfahren die AVG - Prinzipen betreffend einer amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes anzuwenden wären. Dies hätte die Behörde jedoch unterlassen und somit Verfahrensvorschriften verletzt. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in Folge mangelhafte Feststellungen getroffen. Dies, da die Behröde fälschlicherweise vermeint hätte, dass der angeführte Lebensgefährte nicht der Vater des ungeborenen Kindes wäre. Hingegen hätte dieser jedoch eindeutige Angaben erstattet, die seine Vaterschaft belegen könnten. Auch hätte die Behörde vermeint, dass die beschwerdeführende Partei Urkunden unwahren Inhaltes vorgelegt hätte, da Heiratsurkunden wie die vorgelegte leicht für Somalier besorgt werden könnten. Dies hätte die Behörde jedoch ohne entsprechende

forschungen, bzw. kriminalpolizeiliche Untersuchungen ausgeführt. Es wäre daher der Beweisantrag zu stellen eine kriminalpolizeiliche Untersuchung der Heiratsurkunde vorzunehmen und diese auf Echtheit überprüfen zu lassen. Dies zum Beweis, dass die Ehe rechtsgültig geschlossen worden wäre, bzw. die Familieneigenschaft damit bestehen würde. Dies hätte eine Dublin Relevanz. Aufgrund der Registrierung wäre die Ehe nun als staatliche Ehe anerkannt. Bei der beschwerdeführenden Partei würde es sich auch aufgrund ihrer Schwangerschaft um eine vulnerable Person handeln. Es wäre diesbezüglich eine Einzelfallzusicherung, bzw. eine individuelle Zusicherung einer adäquaten Unterbringung einzuholen gewesen. Da im gegenständlichen Verfahren eine individuelle Garantie einer entsprechenden Unterbringung in Deutschland eingeholt worden wäre, könnte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nicht ausgeschlossen werden. Die Behörde hätte das gegenständliche Verfahren daher mit einer enormen Mangelhaftigkeit belastet. Der VfGH würde hierbei von Willkür sprechen. Es wäre im gegenständlichen Verfahren zwingend die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Artikel 17, Dublin römisch drei VO geboten gewesen. Auch hätte die Behörde den gegenständlichen Bescheid auf mangelhafte Länderfeststellungen zu Deutschland gestützt. Ausführungen wonach für vulnerable Personen die einen negativen Bescheid erhalten hätten eine entsprechende Versorgung gewährleistet ist, würden diesen Feststellungen nicht zu entnehmen sein. Auch diesbezüglich hätte die Behörde keine

forschungen angestellt. Die Beschwerdeführerin würde sich in einer

Artikel 8, EMRK geschützten Lebensgemeinschaft befinden.

Sie würde mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben führen, erwarte von ihm ein Kind, bzw. führe sie mit ihm einen gemeinsamen Haushalt und würde von diesem Unterhalt erhalten. Jedenfalls hätte das Kind das recht auf beide Eltern. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Mann würde somit gem. Artikel 8, EMRK nicht zulässig sein. Auch aus diesem Grund wäre von der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes Gebrauch zu machen gewesen. Aus diesem Grund würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da der beschwerdeführenden Partei durch die Abschiebung eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Weiters wären die Anträge zu stellen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Verfahren in Österreich für zulässig zu erklären, die angeordnete Außerlandesbringung gem. §61 FPG für auf Dauer unzulässig zu erklären, bzw. in eventu der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, bzw. eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2017 wurde das BFA darüber informiert, dass sich im gegenständlichen Verfahren eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei

Deutschland erübrigen würde, da sich diese bereits freiwillig wieder

Deutschland zurückbegeben habe und sich nunmehr dort aufhalten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte aus Deutschland kommend

illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.07.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete in Folge begründet ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutschen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete in Folge begründet ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutschen Behörden gemäß Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an. Die beschwerdeführende Partei lebte seit ihrer unberechtigten Einreise

Österreich an einer gemeinsamen Wohnadresse mit ihren

moslemischem Recht verheirateten Ehemann. Das Vorliegen eines besonders schützenswerten Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses, als auch das Vorliegen eines gem. Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens konnte nicht dargelegt werden.Die beschwerdeführende Partei lebte seit ihrer unberechtigten Einreise

Österreich an einer gemeinsamen Wohnadresse mit ihren

moslemischem Recht verheirateten Ehemann. Das Vorliegen eines besonders schützenswerten Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses, als auch das Vorliegen eines gem. Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens konnte nicht dargelegt werden. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin ist schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin des Kindes ist der 06.04.2018. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren oder akut lebensbedrohenden Krankheiten. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren oder akut lebensbedrohenden Krankheiten. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Eine die beschwerdeführende Partei unmittelbar zu erwartende und konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde substantiiert begründet nicht vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei ist freiwillig selbst wieder

Deutschland zurückgereist. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Zuständigkeit, bzw. der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einvernahmen im Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac - Daten. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Deutschlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur undenklichen Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer

der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die beschwerdeführende Partei ist der Richtigkeit dieser Feststellungen substantiell nicht entgegengetreten, bzw. hat konkrete Darlegungen die eine Unsicherheit der Beschwerdeführerin in Deutschland als glaubwürdig erscheinen lassen könnten begründet nicht dargelegt. Der Umstand des Nichtvorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen, bzw. des Vorliegens einer Schwangerschaft basiert auf den eigenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich, bzw. ergibt sich aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem relativ frühren Stadium der Schwangerschaft, sodass auch aufgrund der Schwangerschaft, als auch aufgrund des sonstigen sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergebenden Informationen nicht vom Vorliegen einer Überstellungsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Der Umstand des Nichtvorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen, bzw. des Vorliegens einer Schwangerschaft basiert auf den eigenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich, bzw. ergibt sich aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem relativ frühren Stadium der Schwangerschaft, sodass auch aufgrund der Schwangerschaft, als auch aufgrund des sonstigen sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergebenden Informationen nicht vom Vorliegen einer Überstellungsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Die Feststellungen betreffend des Nichtvorliegens eines schützenswerten Familienlebens ergibt sich aus dem sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, den hierin ersichten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres nunmehr

traditionellen Recht verheirateten Ehemanns. Die gegenständliche Beziehung der beschwerdeführenden Partei mit ihren nunmehr

traditionellen Recht verheirateten Ehemann ist erst

Einreise der Beschwerdeführerin in das Gebiet der Mitgliedsstaaten begründet worden, bzw. ist die angegebene traditionelle Ehe erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem die Beschwerdeführerin

weislich um ihren unsicheren Aufenthaltsstatus wusste. Die beschwerdeführende Partei hat diesbezüglich selbst festgehalten, dass diese ihren Lebensgefährten erst vor rund einem Jahr und drei Monaten in Deutschland über das Internet kennen gelernt hätte. Seit dieser Zeit hätten sie sich rund drei Mal, jeweils für die Dauer eines Wochenendes, gesehen. Bei dem zweiten Besuch ihres Lebensgefährten bei ihr in Deutschland hätte diese ihren Freund, da sie in Deutschland bereits ein negatives Verfahren erhalten hätte, vorgeschlagen, dass dieser sie heiraten solle. In Folge hätten diese auf traditionelle Weise in einer Moschee

islamischen Recht in Deutschland geheiratet und die Ehe anschließend in Abwesenheit der Beschwerdeführerin, jedoch in Anwesenheit von zwei Zeugen in XXXX registrieren lassen. Betreffend der Schutzwürdigkeit des Bestehens der angegebenen Beziehung bzw. traditionellen Ehe ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erstmalig eine längerfristige Wohngemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten

der unberechtigten Einreise in das Bundesgebiet eingegangen ist, diesen vor der Einreise erst drei Mal, jeweils nur für wenige Tage getroffen hat, bzw. die traditionelle Ehe ausdrücklich im Wissen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Deutschland eingegangen ist. Die beschwerdeführende Partei hat sich insgesamt nur kurz im Bundesgebiet befunden, bzw. war diese sich während ihres insgesamt kurzen Aufenthaltes im Bundesgebietes stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Aufgrund der sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebenden Ausführungen kann weiters nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten ausgegangen werden. Der beschwerdeführenden Partei ist es jederzeit offen gestanden aus den Mitteln der Grundversorgung sämtliche erforderlichen Unterbringungs- bzw. Versorgungsleistungen in Österreich zu beziehen. Eine Notwendigkeit der Versorgung der mittellosen Beschwerdeführerin ausschließlich durch ihren Lebensgefährten ist somit nicht erforderlich. Ebenso wird, dies ist den unzweifelhaften Länderfeststellungen zu Deutschland zu entnehmen, die Beschwerdeführerin

einer Rückkehr

Deutschland die notwenige Versorgung, bzw. auch eine adäquate Unterbringung erhalten. Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten sich um legale Möglichkeiten der Einreise

Österreich, bzw. betreffend eines Aufenthalts- oder Niederlassungstitels im Bundesgebiet zu bemühen. Auch ist es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zuzumuten, legale Möglichkeiten der Einreise bzw. oder eines Aufenthaltes in Deutschland zu suchen um eine Fortführung der Beziehung bzw. Ehe

islamischen Recht zu gewährleisten. Eine diesbezüglich anzunehmend temporäre Trennung stellt jedenfalls in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherung eines geordneten Fremden- und Asylwesens in Abwägung mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin, als auch ihres ungeborenen Kindes keinen unzulässigen Eingriff in besonders geschützte Rechte dar, bzw. wurde insgesamt kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich Art. 8 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen betreffend des Nichtvorliegens eines schützenswerten Familienlebens ergibt sich aus dem sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, den hierin ersichten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres nunmehr

traditionellen Recht verheirateten Ehemanns. Die gegenständliche Beziehung der beschwerdeführenden Partei mit ihren nunmehr

traditionellen Recht verheirateten Ehemann ist erst

Einreise der Beschwerdeführerin in das Gebiet der Mitgliedsstaaten begründet worden, bzw. ist die angegebene traditionelle Ehe erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem die Beschwerdeführerin

weislich um ihren unsicheren Aufenthaltsstatus wusste. Die beschwerdeführende Partei hat diesbezüglich selbst festgehalten, dass diese ihren Lebensgefährten erst vor rund einem Jahr und drei Monaten in Deutschland über das Internet kennen gelernt hätte. Seit dieser Zeit hätten sie sich rund drei Mal, jeweils für die Dauer eines Wochenendes, gesehen. Bei dem zweiten Besuch ihres Lebensgefährten bei ihr in Deutschland hätte diese ihren Freund, da sie in Deutschland bereits ein negatives Verfahren erhalten hätte, vorgeschlagen, dass dieser sie heiraten solle. In Folge hätten diese auf traditionelle Weise in einer Moschee

islamischen Recht in Deutschland geheiratet und die Ehe anschließend in Abwesenheit der Beschwerdeführerin, jedoch in Anwesenheit von zwei Zeugen in römisch 40 registrieren lassen. Betreffend der Schutzwürdigkeit des Bestehens der angegebenen Beziehung bzw. traditionellen Ehe ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erstmalig eine längerfristige Wohngemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten

der unberechtigten Einreise in das Bundesgebiet eingegangen ist, diesen vor der Einreise erst drei Mal, jeweils nur für wenige Tage getroffen hat, bzw. die traditionelle Ehe ausdrücklich im Wissen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Deutschland eingegangen ist. Die beschwerdeführende Partei hat sich insgesamt nur kurz im Bundesgebiet befunden, bzw. war diese sich während ihres insgesamt kurzen Aufenthaltes im Bundesgebietes stets ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Aufgrund der sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebenden Ausführungen kann weiters nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten ausgegangen werden. Der beschwerdeführenden Partei ist es jederzeit offen gestanden aus den Mitteln der Grundversorgung sämtliche erforderlichen Unterbringungs- bzw. Versorgungsleistungen in Österreich zu beziehen. Eine Notwendigkeit der Versorgung der mittellosen Beschwerdeführerin ausschließlich durch ihren Lebensgefährten ist somit nicht erforderlich. Ebenso wird, dies ist den unzweifelhaften Länderfeststellungen zu Deutschland zu entnehmen, die Beschwerdeführerin

einer Rückkehr

Deutschland die notwenige Versorgung, bzw. auch eine adäquate Unterbringung erhalten. Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten sich um legale Möglichkeiten der Einreise

Österreich, bzw. betreffend eines Aufenthalts- oder Niederlassungstitels im Bundesgebiet zu bemühen. Auch ist es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zuzumuten, legale Möglichkeiten der Einreise bzw. oder eines Aufenthaltes in Deutschland zu suchen um eine Fortführung der Beziehung bzw. Ehe

islamischen Recht zu gewährleisten. Eine diesbezüglich anzunehmend temporäre Trennung stellt jedenfalls in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherung eines geordneten Fremden- und Asylwesens in Abwägung mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin, als auch ihres ungeborenen Kindes keinen unzulässigen Eingriff in besonders geschützte Rechte dar, bzw. wurde insgesamt kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich Artikel 8, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen, dass eine die beschwerdeführende Partei unmittelbar zu erwartende und konkret treffende rechtlich relevante Bedrohungssituation in Deutschland substantiiert und begründet nicht vorgebracht wurde, gründen sich auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst, als auch die Angaben in der Beschwerdeschrift. Dass die Überstellung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Versorgungslage in Deutschland eine Art. 3 EMRK Verletzung darstellen könnte, bzw. eine Einzelfallzusicherung einzuholen wäre, kann aufgrund der aktuellen und unzweifelhaften Länderfeststellungen ausgeschlossen werden. Dass Deutschland Sonderrechtspositionen gegenüber bestimmten Ländern verfolgen würde, bzw. es systemische Mängel im Asylverfahren geben würde, kann

vollziehbar gänzlich nicht angenommen werden. Eine rechtlich relevante bzw.

vollziehbar konkrete Gefährdung konnte die beschwerdeführende Partei somit insgesamt glaubhaft nicht vorbringen.Die Feststellungen, dass eine die beschwerdeführende Partei unmittelbar zu erwartende und konkret treffende rechtlich relevante Bedrohungssituation in Deutschland substantiiert und begründet nicht vorgebracht wurde, gründen sich auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst, als auch die Angaben in der Beschwerdeschrift. Dass die Überstellung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Versorgungslage in Deutschland eine Artikel 3, EMRK Verletzung darstellen könnte, bzw. eine Einzelfallzusicherung einzuholen wäre, kann aufgrund der aktuellen und unzweifelhaften Länderfeststellungen ausgeschlossen werden. Dass Deutschland Sonderrechtspositionen gegenüber bestimmten Ländern verfolgen würde, bzw. es systemische Mängel im Asylverfahren geben würde, kann

vollziehbar gänzlich nicht angenommen werden. Eine rechtlich relevante bzw.

vollziehbar konkrete Gefährdung konnte die beschwerdeführende Partei somit insgesamt glaubhaft nicht vorbringen. Die Feststellung betreffend der freiwillig selbständig erfolgten Rückreise

Deutschland ergibt sich aus der Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung

dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung

dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. .... § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er

den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. .... Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der

dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,

Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt,

dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Auf gegenständliches Verfahren bezogen ist in concreto folgendes auszuführen: In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO begründet. Deutschland hat

Konsultation durch das BFA ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO begründet. Deutschland hat

Konsultation durch das BFA ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. 3.3.

der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht.

Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 3Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO

Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Deutschland im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Deutschland jemals geltend machte.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Deutschland jemals geltend machte. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eigenen Angaben zufolge ist sie gesund.

den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Deutschland der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche jedenfalls gewährleistet ist. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die beschwerdeführende Partei hat ausgeführt, dass sie sich in Österreich seit ihrer Einreise bei ihrem

traditionellem Recht verheirateten Ehemann aufhalte und mit diesem ein gemeinsames Kind erwarte. Gem. Art 7 Abs. 2 Dublin III VO wird zur Bestimmung der Zuständigkeit von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Zu diesem Zeitpunkt war die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht mit ihrem nunmehr

traditionellem Recht verheirateten Ehemann verheiratet. Art. 7 Abs. 2 Dublin III VO geht in casu gem. Art 7 Abs. 1 Dublin III VO der Bestimmung des Art. 13 Dublin III VO vor.Gem. Artikel 7, Absatz 2, Dublin römisch drei VO wird zur Bestimmung der Zuständigkeit von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Zu diesem Zeitpunkt war die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht mit ihrem nunmehr

traditionellem Recht verheirateten Ehemann verheiratet. Artikel 7, Absatz 2, Dublin römisch drei VO geht in casu gem. Artikel 7, Absatz eins, Dublin römisch drei VO der Bestimmung des Artikel 13, Dublin römisch drei VO vor. Die beschwerdeführende Partei ist im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt in Deutschland die angeführte Beziehung eingegangen und hat erst in diesem Stadium die traditionelle Ehe geschlossen. Eine durchgehende längerfristige Lebensgemeinschaft hat vor der unberechtigt erfolgten Einreise nie bestanden. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem

der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist in casu jedenfalls durch ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses am gesetzeskonformen Vollzug des Fremden- und Asylrechtes im Vergleich zu ihrem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Dazu ist auf die zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welcher die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegengetreten ist. Folglich verletzt eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei

Deutschland weder Art. 16 Dublin III-VO, noch stellt eine solche in casu einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Folglich verletzt eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei

Deutschland weder Artikel 16, Dublin III-VO, noch stellt eine solche in casu einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. 3.3.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
  3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.
  2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.

  1. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
  2. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2169489.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.