RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW179 2182567-1 SpruchW179 2182567-1/ 2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der angefochtene Bescheid schließt in seinem Spruch die aufschiebende Wirkung einer allfällig erhobenen Beschwerde – nicht – aus.
- Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers beantragt unter anderem, dass Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkennen.
- Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers beantragt unter anderem, dass Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkennen.
- Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht ihren Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift, verzichtet auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ohne einen Antrag zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der dargestellte Verfahrensgang wird diesem Beschluss als entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde gelegt, welcher sich unzweifelhaft aus der Aktenlage ergeben.
- Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist auch zulässig.
- Mit diesem Beschluss wird ausschließlich über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen, die Beschwerde an sich wird gesondert entschieden werden. 2.
- Rechtsnormen: § 18 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 145/2017, lautet wortwörtlich:Paragraph 18, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,, lautet wortwörtlich: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, 4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3.-Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." 2.
- Zu Spruchpunkt A) Antrag:
- Da der angefochtene Bescheid in seinem Spruch, wie dargestellt, die aufschiebende Wirkung gar nicht aberkennt, beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Wirkung, die seiner Beschwerde bereits zukommt, und wäre die erfolgte Aberkennung notwendigerweise und auch nach der Textierung des § 18 Abs 5 BFA-VG eine Voraussetzung, um die aufschiebende Wirkung wieder zuerkennen zu können, sodass der gestellte Antrag zwangsläufig schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen ist.
- Da der angefochtene Bescheid in seinem Spruch, wie dargestellt, die aufschiebende Wirkung gar nicht aberkennt, beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Wirkung, die seiner Beschwerde bereits zukommt, und wäre die erfolgte Aberkennung notwendigerweise und auch nach der Textierung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG eine Voraussetzung, um die aufschiebende Wirkung wieder zuerkennen zu können, sodass der gestellte Antrag zwangsläufig schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen ist.
- Zudem kommt dem Beschwerdeführer auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 18 Abs 5 BFA-VG (und dessen Wortlaut zufolge) kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr – amtswegig – das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua). Auch aus diesem Grunde ist der gestellte Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
- Zudem kommt dem Beschwerdeführer auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (und dessen Wortlaut zufolge) kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr – amtswegig – das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua). Auch aus diesem Grunde ist der gestellte Antrag als unzulässig zurückzuweisen. 2.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht nach § 18 Abs 5 BVF-VG zukommt, was bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, zumal der ohne Legitimation gestellte Antrag ins Leere geht, weil der Beschwerde ohnedies die aufschiebende Wirkung zukommt.So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht nach Paragraph 18, Absatz 5, BVF-VG zukommt, was bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, zumal der ohne Legitimation gestellte Antrag ins Leere geht, weil der Beschwerde ohnedies die aufschiebende Wirkung zukommt. Hier weicht die gegenständliche Entscheidung somit weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2182567.1.00