4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 124,72 ha Hutweide (netto) angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 124,72 ha Hutweide (netto) angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 2.115,96 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 2,92 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 29,71 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 17,98
XXXX vor.Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" vom 11.10.2016 betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 vor. Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 31.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2013 in Höhe von EUR 1.892,97 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 14,37 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 22,04 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 10,33
GVG. Sollten Sie mit dem Bescheidinhalt nicht einverstanden sein, ist es unbedingt erforderlich einen Vorlageantrag zu stellen, da das Verfahren andernfalls rechtskräftig abgeschlossen und die Beschwerde damit erledigt wäre. Das Verfahren wäre damit beendet."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG. Sollten Sie mit dem Bescheidinhalt nicht einverstanden sein, ist es unbedingt erforderlich einen Vorlageantrag zu stellen, da das Verfahren andernfalls rechtskräftig abgeschlossen und die Beschwerde damit erledigt wäre. Das Verfahren wäre damit beendet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diese Beschwerdevorentscheidung kann jede Partei den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). [...] Der Vorlageantrag hat die angefochtene Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer zu bezeichnen. Der Vorlageantrag ist schriftlich, online über eAMA oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten, als Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2017, wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2017. In der Begründung des Vorlageantrages führt der Beschwerdeführer in inhaltlicher Hinsicht aus, dass im vorliegenden Abänderungsbescheid zwar die ursprünglich angeführte Flächensanktion aufgehoben worden sei. Aufgrund beigelegter Begründungen der geänderten Vorgehensweise der Behörde in Bezug auf die Feldstückbildung während der Förderperiode würden aber auch die nach wie vor aufrechten Rückforderungen ungerechtfertigt erscheinen. Dem Vorlageantrag sind eine "Schilderung der geänderten Vorgehensweise durch die Behörde" des Obmannes der XXXX sowie die VOK Prüfberichte der Jahre 2009, 2011, 2015 und 2016 beigelegt.Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten, als Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2017, wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2017. In der Begründung des Vorlageantrages führt der Beschwerdeführer in inhaltlicher Hinsicht aus, dass im vorliegenden Abänderungsbescheid zwar die ursprünglich angeführte Flächensanktion aufgehoben worden sei. Aufgrund beigelegter Begründungen der geänderten Vorgehensweise der Behörde in Bezug auf die Feldstückbildung während der Förderperiode würden aber auch die nach wie vor aufrechten Rückforderungen ungerechtfertigt erscheinen. Dem Vorlageantrag sind eine "Schilderung der geänderten Vorgehensweise durch die Behörde" des Obmannes der römisch 40 sowie die VOK Prüfberichte der Jahre 2009, 2011, 2015 und 2016 beigelegt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2017 zur Entscheidung vor. In dieser Vorlage führt die AMA unter dem Punkt "Sachverhaltsdarstellung zum Beschwerdeverfahren AJ 2013" unter anderem aus, dass mit dem Bescheid vom 31.10.2017 dem Beschwerdeführer auf Basis von 25,20 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von 86,54 EUR/ZA, ein Betrag in Höhe von EUR 1.892,97 gewährt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer bei der Beantragung der XXXX mit der BNr.XXXX an die amtlichen Feststellungen gehalten habe (§ 9 Horizontale GAP-Verordnung), habe diese sanktionsfrei berechnet werden können. Unter dem Punkt "Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde" geht die belangte Behörde näher auf die im Rahmen des Vorlageantrags vorgelegte "Schilderung der geänderten Vorgehensweise durch die Behörde" des Obmannes der XXXX ein.Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2017 zur Entscheidung vor. In dieser Vorlage führt die AMA unter dem Punkt "Sachverhaltsdarstellung zum Beschwerdeverfahren AJ 2013" unter anderem aus, dass mit dem Bescheid vom 31.10.2017 dem Beschwerdeführer auf Basis von 25,20 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von 86,54 EUR/ZA, ein Betrag in Höhe von EUR 1.892,97 gewährt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer bei der Beantragung der römisch 40 mit der BNr.XXXX an die amtlichen Feststellungen gehalten habe (Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung), habe diese sanktionsfrei berechnet werden können. Unter dem Punkt "Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde" geht die belangte Behörde näher auf die im Rahmen des Vorlageantrags vorgelegte "Schilderung der geänderten Vorgehensweise durch die Behörde" des Obmannes der römisch 40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 124,72 ha Hutweide (netto) angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 124,72 ha Hutweide (netto) angegeben. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 22.09.2011 war hinsichtlich der betreffenden Gemeinschaftsweideflächen eine Futterfläche von 124,76 ha ermittelt worden. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 2.115,96 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 2,92 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 29,71 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 17,98
GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits über ein Jahr seit Einbringung der Beschwerde verstrichen (Beschwerde: 11.10.2016, Zustellung der Beschwerdevorentscheidung: 02.11.2017), somit wurde die Frist von vier Monaten
GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 nicht gewahrt.Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits über ein Jahr seit Einbringung der Beschwerde verstrichen (Beschwerde: 11.10.2016, Zustellung der Beschwerdevorentscheidung: 02.11.2017), somit wurde die Frist von vier Monaten
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 nicht gewahrt. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 31.10.2017 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 31.10.2017 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.09.2016, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.09.2016, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Zu A) II. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 29.09.2016)Zu A) römisch zwei. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 29.09.2016) Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet:Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
bei Hutweiden mit den Vorgaben
1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [ ]." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2016 auf Grundlage des Ergebnisses einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2015 dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.321,78 gewährt, es erfolgte eine Rückforderung in Höhe von EUR 794,18 (EUR 531,40 wurden als Flächensanktion ausgewiesen). Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 29,69 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 17,98 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 22,04 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 10,33 ha) und von 22,04 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Es wurde eine Differenzfläche von 3,16 ha festgestellt. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2015 wurden Flächenabweichungen von über 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde.
Absatz 1 der VO (EG) 1122/2009 finden die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen VOK verlassen konnte (vgl. VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0147).
, Absatz 1 der VO (EG) 1122 aus 2009, finden die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen VOK verlassen konnte vergleiche VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0147). Im vorliegenden Fall wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.09.2011 zum Antragsjahr 2011 hinsichtlich der betreffenden Gemeinschaftsweideflächen eine Futterfläche von 124,76 ha ermittelt. Im Jahr 2012 wurden die gegenständlichen Gemeinschaftsweideflächen mit einer Futterfläche von 124,71 ha und im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2013 mit einer Futterfläche von 124,72 ha beantragt. Es wurde daher 2012 und 2013 im Wesentlichen entsprechend dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2011 beantragt, sodass von einem Vertrauen des Antragstellers auf die Vor-Ort-Kontrolle 2011 ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer konnte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des § 9 Horizontale GAP-Verordnung (wenngleich dieser im gegenständlichen Fall eines Beihilfeantrages für das Jahr 2013 noch nicht anwendbar ist, jedoch können die dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Wertungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall übertragen werden) daher darlegen, dass er sich bei der Beantragung der XXXX für das Antragsjahr 2013 an die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 22.09.2011 und somit an die amtlichen Feststellungen gehalten hat und auf diese Ergebnisse vertrauen durfte. Der Beschwerdeführer hat somit den Nachweis erbracht, dass ihn an der verfehlten Flächenbeantragung hinsichtlich der Weide kein Verschulden trifft. Somit liegen im gegenständlichen Fall hinsichtlich der XXXX die Voraussetzungen vor, um betreffend das Antragsjahr 2013 von einer Flächensanktion Abstand zu nehmen.Der Beschwerdeführer konnte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung (wenngleich dieser im gegenständlichen Fall eines Beihilfeantrages für das Jahr 2013 noch nicht anwendbar ist, jedoch können die dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Wertungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall übertragen werden) daher darlegen, dass er sich bei der Beantragung der römisch 40 für das Antragsjahr 2013 an die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 22.09.2011 und somit an die amtlichen Feststellungen gehalten hat und auf diese Ergebnisse vertrauen durfte. Der Beschwerdeführer hat somit den Nachweis erbracht, dass ihn an der verfehlten Flächenbeantragung hinsichtlich der Weide kein Verschulden trifft. Somit liegen im gegenständlichen Fall hinsichtlich der römisch 40 die Voraussetzungen vor, um betreffend das Antragsjahr 2013 von einer Flächensanktion Abstand zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt wurde dem Beschwerdeführer mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.892,97 gewährt. In diesem Bescheid wurde daher – anders als im in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29.09.2016 – zu Recht keine Flächensanktion mehr verhängt, es kam nur zu einer "Flächenrichtigstellung". Diese Beschwerdevorentscheidung musste allerdings entsprechend Spruchpunkt A) I. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. In inhaltlicher Hinsicht ist diese Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden.Unter diesem Gesichtspunkt wurde dem Beschwerdeführer mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.892,97 gewährt. In diesem Bescheid wurde daher – anders als im in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29.09.2016 – zu Recht keine Flächensanktion mehr verhängt, es kam nur zu einer "Flächenrichtigstellung". Diese Beschwerdevorentscheidung musste allerdings entsprechend Spruchpunkt A) römisch eins. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. In inhaltlicher Hinsicht ist diese Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden. Eine Flächensanktion in Form einer Kürzung wurde zwar im angefochtenen Bescheid verhängt, eine solche wird jedoch mit der nunmehrigen abändernden Entscheidung für das Antragsjahr 2013 nicht mehr ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer in ausreichender Weise dargetan hat, dass ihn an der verfehlten Flächenbeantragung hinsichtlich der Weide kein Verschulden trifft, sodass auf das diesbezügliche auf Sanktionen bezogene Beschwerdevorbringen nicht mehr weiter eingegangen zu werden braucht. Insoweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlagenantrags dagegen wendet, dass auch die nach wie vor aufrechten Rückforderungen trotz überhöhter Beantragung ungerechtfertigt seien, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2015 hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Übereinstimmung mit den Feststellungen in der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung – davon aus, dass im Jahr 2013 die ermittelte anteilige Almfutterfläche 10,33 ha, die ermittelte Gesamtfläche 22,03 ha betrug. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Insoweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlagenantrags dagegen wendet, dass auch die nach wie vor aufrechten Rückforderungen trotz überhöhter Beantragung ungerechtfertigt seien, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2015 hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Übereinstimmung mit den Feststellungen in der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung – davon aus, dass im Jahr 2013 die ermittelte anteilige Almfutterfläche 10,33 ha, die ermittelte Gesamtfläche 22,03 ha betrug. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer bringt im Ergebnis zum Ausdruck, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert und darauf vertraut habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag erkennbar weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag erkennbar weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2178374.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.