← Österreich

{'item': 'W207 2178379-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW207 2178379-1 SpruchW207 2178379-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.10.2016, AZ XXXX0, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017, AZ XXXX0, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.10.2016, AZ XXXX0, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017, AZ XXXX0, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017, AZ XXXX0, wird aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017, AZ XXXX0, wird aufgehoben. II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 27.10.2016, AZ XXXX, zu lauten hat wie folgt:römisch zwei. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 27.10.2016, AZ römisch 40 , zu lauten hat wie folgt: "Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 05.01.2015, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 wird wie folgt abgeändert:"Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei vom 05.01.2015, AZ römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 wird wie folgt abgeändert: Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.497,24 gewährt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 124,71 ha Hutweide (netto) angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 124,71 ha Hutweide (netto) angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 2.102,75 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 1,36 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 24,60 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 17,16

  1. ha)zugrunde gelegt. Die berücksichtigte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Zur Auszahlung gelangten somit 24,60 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.09.2015 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2014 eine tatsächliche Hutweidefläche von 72,12 ha, was eine Flächendifferenz von 52,59 ha ergibt. Beantragt waren 124,71 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.09.2015 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2014 eine tatsächliche Hutweidefläche von 72,12 ha, was eine Flächendifferenz von 52,59 ha ergibt. Beantragt waren 124,71 ha. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2015 auf der XXXX mit der BNr. XXXX abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.102,75 ausgesprochen (davon EUR 1.491,72 Flächensanktion). Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 24,60 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 17,16 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 17,36 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 9,92
  2. ha)und somit von 17,36 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Es wurde eine Differenzfläche von 6,84 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. In der Begründung des Bescheides wird des Weiteren ausgeführt: Da die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert worden sei, müsse eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden ZA um 8,55 % vorgenommen werden. Jene ZA, die im Antragsjahr 2013 nicht genutzt werden konnten, seien von dieser Kürzung ausgenommen, wenn der im Antragsjahr 2013 vom Betriebsinhaber beantragte Direktzahlungs-Prämienbetrag EUR 5.000 nicht übersteige. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2015 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.102,75 ausgesprochen (davon EUR 1.491,72 Flächensanktion). Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 24,60 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 17,16 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 17,36 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 9,92
  3. ha)und somit von 17,36 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Es wurde eine Differenzfläche von 6,84 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. In der Begründung des Bescheides wird des Weiteren ausgeführt: Da die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert worden sei, müsse eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden ZA um 8,55 % vorgenommen werden. Jene ZA, die im Antragsjahr 2013 nicht genutzt werden konnten, seien von dieser Kürzung ausgenommen, wenn der im Antragsjahr 2013 vom Betriebsinhaber beantragte Direktzahlungs-Prämienbetrag EUR 5.000 nicht übersteige. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2016 rechtzeitig Beschwerde. Darin wird beantragt: 1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zuerkennung der Beihilfe nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt, die Vorschreibung der Rückzahlung nicht oder nur nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt, Kürzungen und Ausschlüsse nicht oder nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt werden, 2. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von Beihilfen entgegen den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Er sei lediglich Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX. Der Almbewirtschafter habe sich bei der Beantragung der Fläche auf amtliche festgestellte Ergebnisse verlassen (Referenzflächenvorschlag, VOK). Alle Angaben seien nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden. Es sei zu einer Änderung der Flächenfeststellung auf Gemeinschaftsweiden während eines laufenden Verpflichtungszeitraums gekommen.Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von Beihilfen entgegen den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Er sei lediglich Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Der Almbewirtschafter habe sich bei der Beantragung der Fläche auf amtliche festgestellte Ergebnisse verlassen (Referenzflächenvorschlag, VOK). Alle Angaben seien nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden. Es sei zu einer Änderung der Flächenfeststellung auf Gemeinschaftsweiden während eines laufenden Verpflichtungszeitraums gekommen. Durch den angefochtenen Bescheid würden Kürzungen/Ausschlüsse über ihn verhängt werden. An der fehlerhaften Beantragung der Beihilfe treffe ihn aber kein Verschulden. Die Verhängung der Sanktionen sei gesetzeswidrig. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen. Im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen auf vergleichbaren Flächen seien die Flächen zu Beginn der Förderperiode ähnlich der Almfutterflächenfeststellung kontrolliert und bewertet worden, ab 2010 sei eine geänderte Praxis im Zuge der Referenzflächenfeststellung und auch im Zuge von Kontrollen erkennbar gewesen, die zu wesentlich anderen Ergebnissen geführt hätten. Eine geänderte Vorgehensweise der Behörde dürfe nicht zu Rückforderungen führen. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche sei durch eine VOK 2009 auf der Weide und auch durch mehrmalige Referenzflächenfeststellungen amtlich festgestellt worden. Eine Fehlerhaftigkeit der amtlichen Feststellung sei nicht erkennbar. Nach den Vorgaben der belangten Behörde habe die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgen müssen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, selbst den Beihilfeantrag zu stellen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich daher grundsätzlich darauf verlassen können, dass der Almbewirtschafter einen korrekten Beihilfeantrag gestellt hat. Er habe daher alle notwendige Sorgfalt aufgewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen. Ein eigenes Verschulden liege nicht vor. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 02.11.2016 betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX vor.Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" vom 02.11.2016 betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 vor. Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 31.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2014 in Höhe von EUR 1.497,24 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 5,09 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 17,36 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 9,92
  4. ha)ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die anteilige Almfutterfläche entsprachen den als beantragt gewerteten Flächen. Daher wurde von 17,36 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erklärung betreffend das Antragsjahr 2014 die Betriebsnummer einer Alm/Weide (BNr. XXXX) angegeben habe, hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung keine Flächenabweichung festgestellt worden sei (§ 8i MOG 2007). Im vorliegenden Fall habe vom Antragsteller der Nachweis erbracht werden können, dass ihn an der verfehlten Flächenbeantragung hinsichtlich der XXXX mit der BNr. XXXX keine Schuld treffe. Daher habe von den Sanktionen abgesehen werden können (Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2209). Die verhängte Flächensanktion wurde somit zurückgenommen.Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 31.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2014 in Höhe von EUR 1.497,24 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 5,09 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 17,36 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 9,92
  5. ha)ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die anteilige Almfutterfläche entsprachen den als beantragt gewerteten Flächen. Daher wurde von 17,36 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erklärung betreffend das Antragsjahr 2014 die Betriebsnummer einer Alm/Weide (BNr. römisch 40 ) angegeben habe, hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung keine Flächenabweichung festgestellt worden sei (Paragraph 8 i, MOG 2007). Im vorliegenden Fall habe vom Antragsteller der Nachweis erbracht werden können, dass ihn an der verfehlten Flächenbeantragung hinsichtlich der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 keine Schuld treffe. Daher habe von den Sanktionen abgesehen werden können (Artikel 73, Absatz eins, VO 1122/2209). Die verhängte Flächensanktion wurde somit zurückgenommen. Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG. Sollten Sie mit dem Bescheidinhalt nicht einverstanden sein, ist es unbedingt erforderlich einen Vorlageantrag zu stellen, da das Verfahren andernfalls rechtskräftig abgeschlossen und die Beschwerde damit erledigt wäre. Das Verfahren wäre damit beendet."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG. Sollten Sie mit dem Bescheidinhalt nicht einverstanden sein, ist es unbedingt erforderlich einen Vorlageantrag zu stellen, da das Verfahren andernfalls rechtskräftig abgeschlossen und die Beschwerde damit erledigt wäre. Das Verfahren wäre damit beendet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2178379.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.