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{'item': 'W214 2163948-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 4§ 1Art. 20§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 7§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW214 2163948-1 SpruchW214 2163948-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCH

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 27.06.2016 richtete der Beschwerdeführer, ein XXXX, unter Hinweis auf § 3 Auskunftspflichtgesetz eine Reihe von Fragen an den Präsidenten des Rechnungshofes. Im Falle einer Auskunftsverweigerung beantrage er

§ 4Auskunftspflichtgesetz eine bescheidmäßige Erledigung.1.

Mit Schreiben vom 27.06.2016 richtete der Beschwerdeführer, ein römisch 40 , unter Hinweis auf Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz eine Reihe von Fragen an den Präsidenten des Rechnungshofes. Im Falle einer Auskunftsverweigerung beantrage er

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz eine bescheidmäßige Erledigung.

  1. Der Rechnungshof teilte diesbezüglich mit Schreiben vom 18.08.2016, GZ 502.115/156-1A2/16 mit, dass dem Begehren um Auskünfte aus rechtlichen Gründen (insbesondere wegen anhängiger Verfahren und Verschwiegenheitspflichten) nicht nachgekommen werden könne.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welches mit Beschluss vom 27.02.2017, Zl. W253 2139689-1/5E die Beschwerde mangels Bescheidqualität der "Mitteilung" als unzulässig zurückwies. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0062, zurückgewiesen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 10.02.2017 wurde das Auskunftsbegehren vom 27.06.2016 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich das Auskunftsersuchen in eine lange Reihe von Eingaben einreihe, in denen der Beschwerdeführer beharrlich Diskriminierungen vorbringe, die jedoch nicht vorlägen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei evident, dass auch der VwGH in den zahlreichen vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren keine Diskriminierungen (aufgrund verpönter Kriterien) erkennen habe können. Nur im Rahmen einer Bescheidbegründung habe er eine solche aufgrund eines verfehlten (zusätzlichen) Ermessensgesichtspunktes festgestellt, der Bescheid selbst sei seinem Inhalt nach unangefochten und rechtskräftig geblieben. Weiters wurde auf die Mitteilung der belangten Behörde Bezug genommen, die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft worden sei. Aus § 4 im Zusammenhang mit § 3 Auskunftspflichtgesetz sei abzuleiten, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung rechtswirksam frühestens nach dem Ablauf von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens gestellt werden könne; bei ausdrücklicher Verweigerung davor sei jedenfalls der Zeitpunkt des Zugangs der Verweigerung maßgeblich.Aus Paragraph 4, im Zusammenhang mit Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz sei abzuleiten, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung rechtswirksam frühestens nach dem Ablauf von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens gestellt werden könne; bei ausdrücklicher Verweigerung davor sei jedenfalls der Zeitpunkt des Zugangs der Verweigerung maßgeblich. Zum Auskunftsersuchen wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

höchstgerichtlicher Judikatur bestehe hinsichtlich Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens seien, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden könne, keine Auskunftspflicht; dies gelte umso mehr für den Fall, in dem bereits ein entsprechendes Verfahren anhängig sei (diesbezüglich wurde auf VwGH 07.11.1988, Zl. 88/10/0116 verwiesen). Auskünfte seien

§ 1Abs.

2 Auskunftspflichtgesetz auch nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt würden, wenn – wie gegenständlich – mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke verfolgt würden, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht diene (wie beispielsweise Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens seien, welches anhängig sei oder jederzeit über Initiative der Partei in Gang gesetzt werden könnte; Verweis auf VwGH 28.06.2006, Zl. 2002/13/0133).Auskünfte seien

Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz auch nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt würden, wenn – wie gegenständlich – mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke verfolgt würden, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht diene (wie beispielsweise Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens seien, welches anhängig sei oder jederzeit über Initiative der Partei in Gang gesetzt werden könnte; Verweis auf VwGH 28.06.2006, Zl. 2002/13/0133). Ferner dürften auch keine personenbezogenen Daten, deren Veröffentlichung die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

Art. 20Abs.

3 B-VG oder das Datenschutzgesetz entgegenstünden, bekanntgegeben werden.Ferner dürften auch keine personenbezogenen Daten, deren Veröffentlichung die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

Artikel 20

, Absatz 3, B-VG oder das Datenschutzgesetz entgegenstünden, bekanntgegeben werden. Zu 1) fasste die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers dahingehend zusammen, dass dieser um Auskunft ersuche, ob die Auszahlung eines Entschädigungsbetrags in Höhe von EUR 500,-- samt Zinsen bereits angeordnet worden sei. Ein diesbezüglicher Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2013 sei vom VwGH mit Erkenntnis vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177, teilweise aufgehoben worden. Der bereits rechtskräftig zuerkannte Ersatz für den Vermögensschaden in der Höhe von EUR 250,-- sei dem Auskunftswerber bereits überwiesen worden. Mit einem Ersatzbescheid vom 28.04.2015 sei dem Beschwerdeführer erneut eine Entschädigung in der Höhe von EUR 500,-- zuerkannt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am 27.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden. Eine Erledigung stehe noch aus, weshalb der Ersatzbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Auszahlung habe daher mangels (rechtskräftigen) Titels nicht angeordnet werden können. Für einen Zuspruch von Zinsen bestehe ebenso keine Rechtsgrundlage. Die Abweisung des Zinsenbegehrens sei bereits mit dem zitierten Erkenntnis vom VwGH vom 04.09.2014 ausgesprochen worden und sei nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dieser Sachverhalt auch dem Auskunftswerber bekannt sein müsste, wobei auf die Ausführungen des Ersatzbescheides verwiesen werde. Ein Auskunftsinteresse bzw. eine Auskunftspflicht sei schon von daher nicht ableitbar. Zu 2) fasste die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers dahingehend zusammen, dass dieser um Auskunft ersuche, ob bzw. welche Tatsachen gegen eine Berücksichtigung seines Verbesserungsvorschlags vom 24.12.2011 sprächen und was gegen die Anordnung der Auszahlung einer Anerkennungsprämie spräche. Die "Innovationskommission" des Rechnungshofes habe für den Verbesserungsvorschlag keine Anerkennungsprämie vorgeschlagen. Ob Tatsachen gegen eine Berücksichtigung des Verbesserungsvorschlags sprächen, sei nicht Gegenstand einer Auskunftsverpflichtung

dem Auskunftspflichtgesetz. Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – könne Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch die Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Auskunftserteilung bedeute die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt seien; die Verwaltung sei keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (VwGH 13.09.1991, 90/18/0193; 19.11.1997, 96/09/0192), auch nicht betreffend die Frage, was gegen die Anordnung der Auszahlung einer Prämie spräche. Ferner zähle es nicht zu den vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zwecken, Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens seien, welches anhängig sei. Der Themenkreis "Verbesserungsvorschlag" sei in einem "Verwaltungsverfahren" bereits ausführlichst erörtert worden – auf die Ausführungen des Bescheides vom 22.12.2014 werde verwiesen –, und sei derzeit vor dem BVwG anhängig. Die begehrten Auskünfte seien somit aus den dargelegten Gründen

Auskunftspflichtgesetz nicht zu erteilen. Zu 3) fasste die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers zusammen, dass der Beschwerdeführer Auskunft über eine allfällige Kostentragung von Verfahrenskosten (Vergleichs- und/oder Anwaltskosten) durch den Rechnungshof (hinsichtlich Höhe, Verbuchung, gesetzliche Verpflichtung) in dem vom Beschwerdeführer vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX wegen Diskriminierung angestrengten Verfahren gegen (zwei namentlich genannte) Führungskräfte verlangte. Schließlich beklage er eine ihm widerfahrene Ungleichbehandlung.Zu 3) fasste die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers zusammen, dass der Beschwerdeführer Auskunft über eine allfällige Kostentragung von Verfahrenskosten (Vergleichs- und/oder Anwaltskosten) durch den Rechnungshof (hinsichtlich Höhe, Verbuchung, gesetzliche Verpflichtung) in dem vom Beschwerdeführer vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 wegen Diskriminierung angestrengten Verfahren gegen (zwei namentlich genannte) Führungskräfte verlangte. Schließlich beklage er eine ihm widerfahrene Ungleichbehandlung. Der Beschwerdeführer vermöge auch diesfalls kein berechtigtes Auskunftsinteresse darzutun. § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz ordne an, dass Auskünfte nicht zu erteilen seien, wenn sie offenbar mutwillig verlangt würden. Dies sei nach der Judikatur des VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095, der Fall, wenn sich ein Auskunftswerber in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende, sowie aus Freude an der Behelligung der Behörde handle. Der Beschwerdeführer wiederhole erneut ein – auch in den vorgenannten gegen den Rechnungshof geführten Verfahren – bereits erstattetes Vorbringen und stelle nachvollziehbare Mutmaßungen betreffend einer Dienstpflichtverletzung oder einer Ungleichbehandlung an. Der Rechnungshof weise die Ausführungen des Auskunftswerbers zurück und verweise seinerseits auf die diesbezüglichen Bescheidausführungen in den bezughabenden Verfahren.Der Beschwerdeführer vermöge auch diesfalls kein berechtigtes Auskunftsinteresse darzutun. Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz ordne an, dass Auskünfte nicht zu erteilen seien, wenn sie offenbar mutwillig verlangt würden. Dies sei nach der Judikatur des VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095, der Fall, wenn sich ein Auskunftswerber in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende, sowie aus Freude an der Behelligung der Behörde handle. Der Beschwerdeführer wiederhole erneut ein – auch in den vorgenannten gegen den Rechnungshof geführten Verfahren – bereits erstattetes Vorbringen und stelle nachvollziehbare Mutmaßungen betreffend einer Dienstpflichtverletzung oder einer Ungleichbehandlung an. Der Rechnungshof weise die Ausführungen des Auskunftswerbers zurück und verweise seinerseits auf die diesbezüglichen Bescheidausführungen in den bezughabenden Verfahren. Darüber hinaus wären Auskünfte

§ 1Abs.

2 Auskunftspflichtgesetz grundsätzlich nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigte. Die Behandlung eines Auskunftsbegehrens, das auf vom Auskunftswerber privat angestrengten Klagen gegen dritte Personen fuße, würde nebst völliger Grund- und Nutzlosigkeit auch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigen. Zuletzt stünden im gedachten Fall einer Kostentragung durch den Rechnungshof einer Auskunftserteilung auch gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (Grundrecht auf Datenschutz, Amtsverschwiegenheit) entgegen. Das Geheimhaltungsinteresse der beklagten Privatperson würde ein wegen Mutwilligkeit nicht gegebenes Auskunftsinteresse des Auskunftswerbers zweifellos überwiegen.Darüber hinaus wären Auskünfte

Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz grundsätzlich nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigte. Die Behandlung eines Auskunftsbegehrens, das auf vom Auskunftswerber privat angestrengten Klagen gegen dritte Personen fuße, würde nebst völliger Grund- und Nutzlosigkeit auch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigen. Zuletzt stünden im gedachten Fall einer Kostentragung durch den Rechnungshof einer Auskunftserteilung auch gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (Grundrecht auf Datenschutz, Amtsverschwiegenheit) entgegen. Das Geheimhaltungsinteresse der beklagten Privatperson würde ein wegen Mutwilligkeit nicht gegebenes Auskunftsinteresse des Auskunftswerbers zweifellos überwiegen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.05.2017 fristgerecht an das BVwG erhobene Beschwerde. Darin vertrat er zunächst die Ansicht, dass die "Mitteilung" der belangten Behörde bereits als Bescheid zu qualifizieren gewesen wäre, das Bundesverwaltungsgericht aber seine diesbezügliche Beschwerde zurückgewiesen habe. Dagegen werde er eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Daher fechte er den gegenständlichen Bescheid wegen entschiedener Sache an. Darüber hinaus fechte er den Bescheid in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts an. Die Beschwerde enthält in weiterer Folge Ausführungen zu der "Mitteilung" der belangten Behörde und der späten Bescheiderlassung. Die Erledigung seines Auskunftsersuchens sei nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt. Die Auskunftsverweigerung im Spruch des Bescheides stelle seines Erachtens in der Gesamtschau mit den bisherigen Verfahren wegen Diskriminierung objektive Willkür dar, die sich einerseits in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage und andererseits auch in schwerwiegenden Verfahrensmängeln äußere. Es gebe darüber hinaus schwerwiegende Gründe, die auch den Vorwurf der subjektiven Willkür rechtfertigen würden. Der Spruch des Bescheids der belangten Behörde mit der Auskunftsverweigerung werde bereits in seiner Begründung widerlegt, weil in der Begründung die Auskunft zu einzelnen Fragen erteilt werde. Ob eine Auskunftsverweigerung berechtigt sei, wäre bei jeder einzelnen Frage zu prüfen gewesen. Der Beschwerdeführer ging in weiterer Folge auf einzelne Verfahren ein, die er beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Verwaltungsgerichtshof gegen die belangte Behörde geführt habe. Zu Punkt 1) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beantwortung dieser Frage in der Begründung des Bescheides stattgefunden habe und damit die Bescheidbegründung im Widerspruch zum Spruch des Bescheides stehe, mit dem sein Auskunftsbegehren abgewiesen werde. Damit unterschreite der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.Zu Punkt 1) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beantwortung dieser Frage in der Begründung des Bescheides stattgefunden habe und damit die Bescheidbegründung im Widerspruch zum Spruch des Bescheides stehe, mit dem sein Auskunftsbegehren abgewiesen werde. Damit unterschreite der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des Paragraph 60, AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Zu Punkt 2) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Bescheid festgestellt werde, dass der Willensbildungsprozess nach seinem Verbesserungsvorschlag aus dem Jahr 2011 noch nicht abgeschlossen sei. Allein diese Tatsache könne aber als Beweis dafür gelten, dass Erledigungen vom Rechnungshof nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgten. Bei den Kundmachungen der Frauenförderpläne 2014/2015 und 2016/2017 sei jeweils ein Willensbildungsprozess derart abgeschlossen gewesen, dass sein Verbesserungsvorschlag um Aufnahme einer Bestimmung zum Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt worden sei. Diese Willensbildungsprozesse in den Jahren 2014 und 2016 seien seines Erachtens aufgrund von Tatsachen abgeschlossen worden, die keiner Geheimhaltungspflicht unterlägen. Es liege daher gesichertes Wissen vor, dass entgegen der Begründung des Bescheids Gegenstand einer Auskunftsverpflichtung sei.Zu Punkt 2) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Bescheid festgestellt werde, dass der Willensbildungsprozess nach seinem Verbesserungsvorschlag aus dem Jahr 2011 noch nicht abgeschlossen sei. Allein diese Tatsache könne aber als Beweis dafür gelten, dass Erledigungen vom Rechnungshof nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgten. Bei den Kundmachungen der Frauenförderpläne 2014 aus 2015, und 2016 aus 2017, sei jeweils ein Willensbildungsprozess derart abgeschlossen gewesen, dass sein Verbesserungsvorschlag um Aufnahme einer Bestimmung zum Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt worden sei. Diese Willensbildungsprozesse in den Jahren 2014 und 2016 seien seines Erachtens aufgrund von Tatsachen abgeschlossen worden, die keiner Geheimhaltungspflicht unterlägen. Es liege daher gesichertes Wissen vor, dass entgegen der Begründung des Bescheids Gegenstand einer Auskunftsverpflichtung sei. Zu Punkt 3) führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Frage auf die Mittelverwendung im Rechnungshof bezogen habe. Der Begründung der belangten Behörde, dass der Auskunftswerber diesfalls kein berechtigtes Auskunftsinteresse darzutun vermöge und die Auskunft offenbar mutwillig verlange, hielt er Rechtsprechung des VwGH zur "Mutwilligkeit" und weitere Details zu von ihm angestrengten Verfahren entgegen. In einem Verfahren habe sein Rechtsanwalt festgehalten, dass bei der Schlichtungsverhandlung mit einer (namentlich genannten) Führungskraft hervorgekommen sei, dass der Rechnungshof die Kosten des Rechtsanwalts und die Verfahrenskosten einer beklagten XXXX Führungskraft bezahle. Eine gesetzliche Verpflichtung für die Bezahlung dieser Kosten durch den Rechnungshof bestehe nach Ansicht des Klägers nicht. Nach weiteren Ausführungen zu den von ihm genannten Diskriminierungen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kostentragung durch den Rechnungshof nicht – wie dies die belangte Behörde ausführe – ein "gedachter Fall", sondern nach den Angaben einer Führungskraft und nach seinen Informationen bereits erfolgt sei. Es sei auch völlig unerfindlich, weshalb das Geheimhaltungsinteresse einer beklagten Privatperson sein Auskunftsinteresse, auf welchem Haushaltsansatz bzw. welche Haushaltspost die Ausgaben für den Rechtsanwalt für diese Privatperson sowie der Entschädigungsbetrag von EUR 720,-- verbucht worden seien, überwiegen solle. Auch als Staatsbürger habe er das Interesse, dass öffentliche Stellen mit Steuergeldern sparsam umgingen und dass auch vom Rechnungshof der Grundsatz der Sparsamkeit beachtet werde. Dies sei aber seines Erachtens dann nicht der Fall, wenn ohne Rechtsgrund vom Rechnungshof Zahlungen erfolgten, zu denen sich eine Privatperson in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet habe.Zu Punkt 3) führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Frage auf die Mittelverwendung im Rechnungshof bezogen habe. Der Begründung der belangten Behörde, dass der Auskunftswerber diesfalls kein berechtigtes Auskunftsinteresse darzutun vermöge und die Auskunft offenbar mutwillig verlange, hielt er Rechtsprechung des VwGH zur "Mutwilligkeit" und weitere Details zu von ihm angestrengten Verfahren entgegen. In einem Verfahren habe sein Rechtsanwalt festgehalten, dass bei der Schlichtungsverhandlung mit einer (namentlich genannten) Führungskraft hervorgekommen sei, dass der Rechnungshof die Kosten des Rechtsanwalts und die Verfahrenskosten einer beklagten römisch 40 Führungskraft bezahle. Eine gesetzliche Verpflichtung für die Bezahlung dieser Kosten durch den Rechnungshof bestehe nach Ansicht des Klägers nicht. Nach weiteren Ausführungen zu den von ihm genannten Diskriminierungen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kostentragung durch den Rechnungshof nicht – wie dies die belangte Behörde ausführe – ein "gedachter Fall", sondern nach den Angaben einer Führungskraft und nach seinen Informationen bereits erfolgt sei. Es sei auch völlig unerfindlich, weshalb das Geheimhaltungsinteresse einer beklagten Privatperson sein Auskunftsinteresse, auf welchem Haushaltsansatz bzw. welche Haushaltspost die Ausgaben für den Rechtsanwalt für diese Privatperson sowie der Entschädigungsbetrag von EUR 720,-- verbucht worden seien, überwiegen solle. Auch als Staatsbürger habe er das Interesse, dass öffentliche Stellen mit Steuergeldern sparsam umgingen und dass auch vom Rechnungshof der Grundsatz der Sparsamkeit beachtet werde. Dies sei aber seines Erachtens dann nicht der Fall, wenn ohne Rechtsgrund vom Rechnungshof Zahlungen erfolgten, zu denen sich eine Privatperson in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet habe. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufgrund des als "Schreiben" bezeichneten Bescheids vom 18.08.2016, GZ 502.115/156-1A2/16, wegen entschiedener Sache aufzuheben, in eventu in einer mündlichen Verhandlung durch Zeugenbefragungen (einiger von ihm namentlich genannten Personen) den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und insbesondere zu klären, in welchem Verfahren die einzelnen Fragen verfahrensgegenständlich sein sollen, ihm die Gelegenheit zur Zeugenbefragung und einer Stellungnahme zu geben sowie sein Auskunftsinteresse mit allenfalls entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen und entsprechend abzuwägen und/oder den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. Der Beschwerde waren ein Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 27.02.2006 und zwei Vergleichsausfertigungen des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX (betreffend Vergleiche des Beschwerdeführers mit zwei von ihm geklagten Führungskräften) beigelegt.Der Beschwerde waren ein Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 27.02.2006 und zwei Vergleichsausfertigungen des Arbeits- und Sozialgerichts römisch 40 (betreffend Vergleiche des Beschwerdeführers mit zwei von ihm geklagten Führungskräften) beigelegt.
  2. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017, eingelangt am 11.07.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Jurist und XXXX. Mit Schreiben vom 27.06.2016 richtete der Beschwerdeführer folgendes Auskunftsersuchen an die belangte Behörde:1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Jurist und römisch 40 . Mit Schreiben vom 27.06.2016 richtete der Beschwerdeführer folgendes Auskunftsersuchen an die belangte Behörde: "Sehr geehrter Herr Präsident, Ich ersuche unter Hinweis auf § 3 Auskunftspflichtgesetz um die Beantwortung folgender Fragen:Ich ersuche unter Hinweis auf Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz um die Beantwortung folgender Fragen: 1.) Mit Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom
  6. August 2013, Zl. 502.115/116-1A2/1, wurde mir eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigungen in Höhe von 500 Euro sowie ein Ersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 250 Euro zuerkannt. Während der Ersatz des Vermögensschadens in Höhe von 250 Euro meinem Rechtsanwalt XXXX ohne unnötigen Aufschub angewiesen wurde, ist mir ein Zahlungseingang des Entschädigungsbetrages von 500 Euro bisher nicht aufgefallen.Während der Ersatz des Vermögensschadens in Höhe von 250 Euro meinem Rechtsanwalt römisch 40 ohne unnötigen Aufschub angewiesen wurde, ist mir ein Zahlungseingang des Entschädigungsbetrages von 500 Euro bisher nicht aufgefallen. Wurde die Auszahlung dieses Entschädigungsbetrags von 500 Euro bereits angeordnet? Falls ja, wann konkret (Tag/Monat/Jahr)? Wurde auch die Auszahlung der gesetzlichen Zinsen für diesen Betrag ab Fälligkeit angeordnet? Falls ja, wann konkret (Tag/Monat/Jahr)? Wenn Nein, welche Tatsachen sprechen gegen die Anordnung dieser Auszahlungen? 2.) Mit meinem Verbesserungsvorschlag vom
  7. Dezember 2011 habe ich vorgeschlagen, im Rechnungshof entsprechend dem Vorbild des Frauenförderungsplans im BMF im Frauenförderungsplan des Rechnungshofs eine Bestimmung zum Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz aufzunehmen. Obwohl nach meiner Information für diesen Verbesserungsvorschlag die Zuerkennung einer Anerkennungsprämie von der zuständigen Kommission vorgeschlagen wurde, ist mein Vorschlag nicht entsprechend berücksichtigt worden und es wurde mir bisher auch keine Anerkennungsprämie ausbezahlt. Welche Tatsachen sprechen gegen eine Aufnahme einer Bestimmung "Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz" im Frauenförderungsplan des Rechnungshofs? Welche Tatsachen sprechen gegen die Anordnung der Auszahlung einer Anerkennungsprämie für diesen Verbesserungsvorschlag? 3.) In einem Schlichtungsgespräch vor dem Bundessozialamt hat Frau XXXX ausgesagt, dass auf Anordnung des Präsidenten des Rechnungshofsrömisch 40 ausgesagt, dass auf Anordnung des Präsidenten des Rechnungshofs XXXX die Rechtsanwaltskosten der von mir wegen Diskriminierung beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX geklagten XXXX vom Rechnungshof bezahlt werden.römisch 40 die Rechtsanwaltskosten der von mir wegen Diskriminierung beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 geklagten römisch 40 vom Rechnungshof bezahlt werden. Diese Kosten haben meiner Information bereits bei meinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des November 2012 rd 11.000 Euro betragen. Wie hoch sind bisher insgesamt die Ausgaben für den Anwalt von XXXX? Wann sind jeweils die einzelnen Ausgaben für den Anwalt von SChefin XXXX konkret verbucht worden (Tag/Monat/Jahr), in welcher Höhe wurden jeweils die Ausgaben verbucht und auf welche Haushaltspost erfolgten diese Buchungen.Wann sind jeweils die einzelnen Ausgaben für den Anwalt von SChefin römisch 40 konkret verbucht worden (Tag/Monat/Jahr), in welcher Höhe wurden jeweils die Ausgaben verbucht und auf welche Haushaltspost erfolgten diese Buchungen. Hat es für die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten für XXXX in einer Privatrechtsangelegenheit eine gesetzliche Verpflichtung gegeben?Hat es für die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten für römisch 40 in einer Privatrechtsangelegenheit eine gesetzliche Verpflichtung gegeben? Falls nein, welche gesetzliche Bestimmung rechtfertigt die Ausgaben des Rechnungshofs für den Rechtsanwalt von XXXX in einer Privatrechtsangelegenheit?Falls nein, welche gesetzliche Bestimmung rechtfertigt die Ausgaben des Rechnungshofs für den Rechtsanwalt von römisch 40 in einer Privatrechtsangelegenheit? Wurde auch dir mit 720 Euro festgesetzte Entschädigungsbetrag, zu dessen Bezahlung sich die XXXX im Vergleich vom 14.10.2013 vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX verpflichtet hat, vom Rechnungshof bezahlt?Wurde auch dir mit 720 Euro festgesetzte Entschädigungsbetrag, zu dessen Bezahlung sich die römisch 40 im Vergleich vom 14.10.2013 vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 verpflichtet hat, vom Rechnungshof bezahlt? Falls ja, wann wurde dieser Entschädigungsbetrag verbucht (Tag/Monat/Jahr) und auf welcher Haushaltspost? Hat es für die Bezahlung des Entschädigungsbetrags von 720 Euro eine gesetzliche Verpflichtung gegeben? Falls keine gesetzliche Verpflichtung bestanden hat, welche gesetzliche Bestimmung rechtfertigt die Ausgabe des Rechnungshofs für diesen Entschädigungsbetrag? Hat der Rechnungshof auch die Anwaltskosten der von mir ebenfalls beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen Diskriminierung geklagten XXXX im Rechnungshof XXXX bezahlt?Hat der Rechnungshof auch die Anwaltskosten der von mir ebenfalls beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wegen Diskriminierung geklagten römisch 40 im Rechnungshof römisch 40 bezahlt? Hat der Rechnungshof auch den mit Vergleich von
  8. März 2015 festgelegten Entschädigungsbetrag von 1.440 Euro sowie die mit 500 Euro pauschal verglichenen Verfahrenskosten, insgesamt 1.940 Euro bezahlt? Welche gesetzlichen Bestimmungen haben eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern des Rechnungshofs derart erzwungen, dass der XXXX trotz einer offenkundigen Dienstpflichtverletzung durch ihr Mitwirken bei einer rechtswidrigen Ermahnung mir gegenüber die Rechtsanwaltskosten zur Gänze ersetzt wurden, während mir bisher nur ein aliquoter Teil der Rechtsanwaltskosten ersetzt wurde?Welche gesetzlichen Bestimmungen haben eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern des Rechnungshofs derart erzwungen, dass der römisch 40 trotz einer offenkundigen Dienstpflichtverletzung durch ihr Mitwirken bei einer rechtswidrigen Ermahnung mir gegenüber die Rechtsanwaltskosten zur Gänze ersetzt wurden, während mir bisher nur ein aliquoter Teil der Rechtsanwaltskosten ersetzt wurde? Im Falle einer Auskunftsverweigerung beantrage ich

§ 4

Auskunftspflichtgesetz eine bescheidmäßige Erledigung.Im Falle einer Auskunftsverweigerung beantrage ich

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz eine bescheidmäßige Erledigung. Mit freundlichen Grüßen" (Name des Beschwerdeführers) 1.

  1. Die belangte Behörde teilte diesbezüglich mit Schreiben vom 18.08.2016 mit, dass dem Begehren um Auskünfte aus rechtlichen Gründen (insbesondere wegen anhängiger Verfahren und Verschwiegenheitspflichten) nicht nachgekommen werden könne. 1.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Beschluss vom 27.02.2017, Zl. W253 2139689-1/5E die Beschwerde mangels Bescheidqualität der "Mitteilung" als unzulässig zurückwies. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0062, zurückgewiesen. 1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2017, Zl. 502.115/161-1A2/17, wurde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen erhob dieser fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
  4. Der Beschwerdeführer führte und führt eine Reihe von Verfahren, vorwiegend wegen behaupteter Diskriminierungen durch die belangte Behörde. Ein Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2013, mit dem dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuerkannt wurde, wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177, teilweise aufgehoben. Der bereits rechtskräftig zuerkannte Ersatz für den Vermögensschaden in der Höhe von EUR 250,-- wurde dem Auskunftswerber bereits überwiesen. Mit einem Ersatzbescheid vom 28.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Entschädigung in der Höhe von EUR 500,-- zuerkannt. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei dieses Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. W128 2111302-1 noch offen ist. Daher ist der Ersatzbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Zuerkennung einer Entschädigung von EUR 500 ist, wurde dieser Betrag an den Beschwerdeführer bislang nicht ausgezahlt. Die Abweisung des Zinsenbegehrens wurde bereits mit Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2014 ausgesprochen. All dies war dem Beschwerdeführer bereits vor Stellung seines Auskunftsersuchens bekannt.
  5. Der Beschwerdeführer brachte am 24.12.2011 einen Verbesserungsvorschlag an die belangte Behörde ein. Dem Beschwerdeführer wurde bislang keine Anerkennungsprämie zuerkannt. Die Gründe dafür wurden dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt. (Unter anderem) zum Thema einer allfälligen Diskriminierung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Erstattung eines Verbesserungsvorschlages zum Frauenförderungsplan erging ein mit 22.12.2014 datierter Bescheid der belangten Behörde, gegen den Beschwerde an das BVwG erhoben wurde, welches ursprünglich unter der Zl. W106 2012123-2 anhängig war und seit Anfang Dezember 2017 unter der Zl. W221 2012123-2 anhängig ist.
  6. Der Beschwerdeführer klagte zwei XXXX Führungskräfte des Rechnungshofes beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX auf Schadenersatz wegen Diskriminierung. Beide Beklagten schlossen mit dem Beschwerdeführer jeweils einen Vergleich, in dem sie sich – unpräjudiziell der gegenseitigen Sach- und Rechtsstandpunkte aus rein prozessökonomischen Überlegungen – zur Zahlung bestimmter Beträge an den Beschwerdeführer verpflichteten.
  7. Der Beschwerdeführer klagte zwei römisch 40 Führungskräfte des Rechnungshofes beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 auf Schadenersatz wegen Diskriminierung. Beide Beklagten schlossen mit dem Beschwerdeführer jeweils einen Vergleich, in dem sie sich – unpräjudiziell der gegenseitigen Sach- und Rechtsstandpunkte aus rein prozessökonomischen Überlegungen – zur Zahlung bestimmter Beträge an den Beschwerdeführer verpflichteten.
  8. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus den in den Feststellungen genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Einsicht genommen wurde. Diese Gerichtsakten sind dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde bekannt. Dass der Beschwerdeführer Jurist ist, ergibt sich ebenfalls aus den genannten Akten.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1 . Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:3.2.1 . Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG lauten: "

(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache." Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:Die Paragraphen eins bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten: "§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
  1. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
  2. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
  3. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist." § 1 DSG 2000 lautet:Paragraph eins, DSG 2000 lautet: "Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)
(4)[ ]" Die §§ 7 und 8 DSG 2000 lauten:Die Paragraphen 7 und 8 DSG 2000 lauten: "Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1. sie aus einer

Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und1. sie aus einer

Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und

  1. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
  2. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
  2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
  3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
  4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten

§ 28Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten

Paragraph 28, Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
  1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
  2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
  3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
  4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
  5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
  6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
  7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
  8. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt Paragraph 48 a, Absatz 3,
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 – nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, – nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
  2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
  3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder
  4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt." 3.2.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur zum Auskunftspflichtgesetz Folgendes aus: "Durch Art. 20 Abs. 4 B-VG werden die Verwaltungsorgane nicht verpflichtet, jedermann Einsicht in Verwaltungsverfahren betreffende Akten zu gewähren; die normierte Auskunftspflicht umfasst aber sehr wohl auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben. Der hg. Rechtsprechung, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, liegt die Überlegung zu Grunde, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene detailliertere Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre." (VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151)."Durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG werden die Verwaltungsorgane nicht verpflichtet, jedermann Einsicht in Verwaltungsverfahren betreffende Akten zu gewähren; die normierte Auskunftspflicht umfasst aber sehr wohl auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben. Der hg. Rechtsprechung, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, liegt die Überlegung zu Grunde, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene detailliertere Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre." (VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151). "Auskunftserteilung iSd AuskPflG bedeutet nicht auch die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre." (VwGH 25.01.1993, 90/10/0061; VwGH 23.
  6. 1995, 90/10/0009) "Der Begriff der "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens im Sinne dieser Judikatur ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich" (VwGH vom 28.03.2014, Zl. 2014/02/0006, 23.03.1999, 97/19/0022). "Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen." (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006) "Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. zu den vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes das hg. Erkenntnis vom
  7. Februar 2003, 2001/11/0090, mwN)." (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021)"Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten vergleiche zu den vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes das hg. Erkenntnis vom
  8. Februar 2003, 2001/11/0090, mwN)." (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021) "Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt." (VwGH 15.12.1995, 95/21/0056) "[ ] Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen." (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; VwGH 13.09.1991, 90/18/0193) "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  9. November 1990, Zl. 89/17/0028 = VwSlg 6553 F/1990 und vom
  10. Juni 1992, Zl. 91/01/0201 = VwSlg 13663 A/1992) hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG (und auch des § 14 Abs. 2 FMABG), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung. Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, dürfen die Anforderungen an die Bescheidbegründung im vorliegenden Zusammenhang nicht überspannt werden. Insbesondere erfordert es eine gesetzmäßige Bescheidbegründung weder, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch, dass auf eine solche Art individualisiert werde, dass der geheimzuhaltende Sachverhalt aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen an die Begründung eines die Auskunft wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigernden Bescheides würde das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen." (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151)hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG (und auch des Paragraph 14, Absatz 2, FMABG), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung. Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, dürfen die Anforderungen an die Bescheidbegründung im vorliegenden Zusammenhang nicht überspannt werden. Insbesondere erfordert es eine gesetzmäßige Bescheidbegründung weder, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch, dass auf eine solche Art individualisiert werde, dass der geheimzuhaltende Sachverhalt aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen an die Begründung eines die Auskunft wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigernden Bescheides würde das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen." (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151) "Als Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG (nicht zu verwechseln mit dem Parteibegriff des § 8 AVG, welcher dem Recht auf Akteneinsicht zugrundeliegt) sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen." (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109 mit Hinweis auf VwGH 13.09.1991, 90/18/0193, 90/18/0194, 90/18/0197, 90/18/0198, 90/18/0199, 90/18/0212, 91/18/0012, 91/18/0013)"Als Partei iSd Artikel 20, Absatz 3, B-VG (nicht zu verwechseln mit dem Parteibegriff des Paragraph 8, AVG, welcher dem Recht auf Akteneinsicht zugrundeliegt) sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen." (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109 mit Hinweis auf VwGH 13.09.1991, 90/18/0193, 90/18/0194, 90/18/0197, 90/18/0198, 90/18/0199, 90/18/0212, 91/18/0012, 91/18/0013) "Auskünfte über Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann oder bereits anhängig ist, sind nicht zu erteilen (vgl. neben dem bereits zitierten Erkenntnis vom
  11. September 1991 etwa das Erkenntnis vom
  12. November 1988, Zl. 88/10/0116)."Auskünfte über Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann oder bereits anhängig ist, sind nicht zu erteilen vergleiche neben dem bereits zitierten Erkenntnis vom
  13. September 1991 etwa das Erkenntnis vom
  14. November 1988, Zl. 88/10/0116). Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit - letztlich - zu rechtfertigen (vgl. das Erkenntnis vom
  15. Juni 1994, Zl. 94/06/0094)" (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473).Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit - letztlich - zu rechtfertigen vergleiche das Erkenntnis vom
  16. Juni 1994, Zl. 94/06/0094)" (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). 3.2.
  17. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Zum Antrag auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat zwar im laufenden Verfahren auf das inzwischen ergangene Erkenntnis des VwGH, mit dem seine ao. Revision gegen den Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W253 2139689-1/5E, zurückgewiesen wurde, hingewiesen, aber seinen Antrag auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht zurückgezogen. Diesem Antrag war – da auch der VwGH wie zuvor das BVwG zum Schluss gekommen ist, dass es sich bei der Mitteilung des Rechnungshofes vom 18.08.2016 um keinen Bescheid handelte – daher nicht Folge zu geben. Was den Eventualantrag (Anfechtung des gegenständlichen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts) des Beschwerdeführers betrifft, so ist dazu Folgendes auszuführen: Ad 1) Soweit der Beschwerdeführer um Auskunft ersucht, ob die Auszahlung eines Entschädigungsbetrags in Höhe von EUR 500,-- samt Zinsen bereits angeordnet worden sei, wurde ein diesbezüglicher Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2013 vom VwGH mit Erkenntnis vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177, teilweise aufgehoben. Der bereits rechtskräftig zuerkannte Ersatz für den Vermögensschaden in der Höhe von EUR 250,-- wurde dem Auskunftswerber bereits überwiesen. Mit einem Ersatzbescheid vom 28.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Entschädigung in der Höhe von EUR 500,-- zuerkannt. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei eine Erledigung noch aussteht. Daher kann der Ersatzbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Eine Auszahlung konnte daher mangels (rechtskräftigen) Titels nicht angeordnet werden. Die Abweisung des Zinsenbegehrens wurde bereits mit Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2014 ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer, der selbst Jurist ist, waren diese Tatsachen bekannt, zumal er selbst die genannten Verfahren anstrengte. Wie der VwGH ausführte, besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006). Die Auskunft wurde daher zu Recht nicht erteilt. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, dass in der Begründung für die Verweigerung der Beauskunftung quasi die Antwort auf seine Frage gegeben wird, so ist nicht ersichtlich, worin die Beschwer des Beschwerdeführers liegen sollte. Darüber hinaus sind – wie die belangte Behörde bereits anmerkte – Auskünfte über Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann oder bereits anhängig ist, nicht zu erteilen (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. Ad 2) Soweit der Beschwerdeführer um Auskunft ersuchte, ob bzw. welche Tatsachen gegen eine Berücksichtigung seines Verbesserungsvorschlags von 24.12.2011 sprächen und was gegen die Anordnung der Auszahlung einer Anerkennungsprämie spräche, ist Folgendes auszuführen: Soweit die belangte Behörde darauf verwies, dass der Themenkreis "Verbesserungsvorschlag" in einem "Verwaltungsverfahren" bereits ausführlichst erörtert worden sei und gegen den Bescheid vom 22.12.2014 eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, ist zunächst festzuhalten, dass sich das beim BVwG anhängige Verfahren auf die Frage bezieht, ob durch das Verhalten des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der Erstattung eines "Verbesserungsvorschlages" eine Diskriminierung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen sind auch in diesem Verfahren von Relevanz, sodass auf die oben genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden kann, wonach Auskünfte über Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann oder bereits anhängig ist, nicht zu erteilen sind. Weiters umfasst die Pflicht zur Auskunftserteilung die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Überdies ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Auskunftspflicht auch nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen. Aus all den genannten Gründen wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht keine Auskunft erteilt. Ad 3) Soweit der Beschwerdeführer Auskunft über eine Kostentragung von Verfahrenskosten (Vergleichs- und/oder Anwaltskosten) durch den Rechnungshof (hinsichtlich Höhe, Verbuchung, gesetzliche Verpflichtung) in dem vom Beschwerdeführer vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX wegen Diskriminierung angestrengten Verfahren gegen (zwei namentlich genannte) Führungskräfte und eine Begründung für eine diesbezügliche "Ungleichbehandlung" zwischen den Führungskräften und ihm verlangte, ist Folgendes auszuführen:Ad 3) Soweit der Beschwerdeführer Auskunft über eine Kostentragung von Verfahrenskosten (Vergleichs- und/oder Anwaltskosten) durch den Rechnungshof (hinsichtlich Höhe, Verbuchung, gesetzliche Verpflichtung) in dem vom Beschwerdeführer vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 wegen Diskriminierung angestrengten Verfahren gegen (zwei namentlich genannte) Führungskräfte und eine Begründung für eine diesbezügliche "Ungleichbehandlung" zwischen den Führungskräften und ihm verlangte, ist Folgendes auszuführen: Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen zwei XXXX Führungskräfte des Rechnungshofes wegen dienstlicher Handlungen, durch die sie den Beschwerdeführer seiner Meinung nach diskriminierten, beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX Klagen auf Schadenersatz eingebracht.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen zwei römisch 40 Führungskräfte des Rechnungshofes wegen dienstlicher Handlungen, durch die sie den Beschwerdeführer seiner Meinung nach diskriminierten, beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 Klagen auf Schadenersatz eingebracht. Die Tatsache, ob die Anwalts- und Prozesskosten der genannten Führungskräfte vom Rechnungshof getragen wurden, welche Höhe diese allenfalls haben und wo sie allenfalls verbucht sind, stellt gesichertes Wissen der belangten Behörde dar. Die Auskunft darüber und eine allfällige Rechtsgrundlage ist hiermit zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, inwieweit eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht. Zunächst ist festzuhalten, dass das im Art. 20 Abs. 4 B-VG und in § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber der auskunftspflichtigen Behörde bzw. dem auskunftspflichtigen Selbstverwaltungskörper zugrunde liegt (VwGH 26.05.1998, 97/04/0239).Zunächst ist festzuhalten, dass das im Artikel 20, Absatz 4, B-VG und in Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber der auskunftspflichtigen Behörde bzw. dem auskunftspflichtigen Selbstverwaltungskörper zugrunde liegt (VwGH 26.05.1998, 97/04/0239). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl die die Auskunftspflicht allenfalls einschränkende Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG als auch die §§ 1 und 8 DSG 2000 eine Interessenabwägung vorsehen.Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl die die Auskunftspflicht allenfalls einschränkende Bestimmung des Artikel 20, Absatz 3, B-VG als auch die Paragraphen eins und 8 DSG 2000 eine Interessenabwägung vorsehen. Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG [ ], auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151). Auch Beamte sind Parteien

Art. 20Abs. 3 B-VG, deren Interessensphäre zu schützen ist (Vw

GH 24.01.1996, 95/12/84 uva).Die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG [ ], auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151). Auch Beamte sind Parteien

Artikel 20, Absatz 3, B-VG, deren Interessensphäre zu schützen ist (Vw

GH 24.01.1996, 95/12/84 uva). Der Maßstab für die hier vorgegebene Interessensabwägung ist unter Berücksichtigung jener Normen zu finden, die den durch die Fragen angesprochenen Lebensbereich oder zumindest einen vergleichbaren Sachverhalt regeln. Im Beschwerdefall sind daher jene Bestimmungen in die Überlegungen miteinzubeziehen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten von Beamten (speziell) betreffen oder auf Grund ihres allgemeinen Inhaltes auch darauf Anwendung finden (VwSlg 14.029 A/1994). Bei der begehrten Auskunft handelt es sich um die personenbezogenen Information über die genannten Personen, (bezüglich einer Führungskraft) ob bzw. (bezüglich beider Führungskräfte) inwieweit ihre privaten Anwalts- und Vergleichskosten (die ihnen aufgrund von Klagen gegen Handlungen, die in Ausübung ihres Dienstes erfolgten, erwachsen sind) vom Dienstgeber getragen wurden. Dabei handelt es sich nicht um gleichsam innerhalb der Dienststelle "freigegebene" Daten, wie Name, Vorrückungsstichtag oder Dienstelle eines Beamten, die etwa aus dem Personalverzeichnis ersichtlich sind. Die Verwendung der gegenständlichen Daten berührt die Betroffenen in ihrer Eigenschaft als XXXX Mitarbeiterinnen und damit auch in ihrer Privatsphäre.Bei der begehrten Auskunft handelt es sich um die personenbezogenen Information über die genannten Personen, (bezüglich einer Führungskraft) ob bzw. (bezüglich beider Führungskräfte) inwieweit ihre privaten Anwalts- und Vergleichskosten (die ihnen aufgrund von Klagen gegen Handlungen, die in Ausübung ihres Dienstes erfolgten, erwachsen sind) vom Dienstgeber getragen wurden. Dabei handelt es sich nicht um gleichsam innerhalb der Dienststelle "freigegebene" Daten, wie Name, Vorrückungsstichtag oder Dienstelle eines Beamten, die etwa aus dem Personalverzeichnis ersichtlich sind. Die Verwendung der gegenständlichen Daten berührt die Betroffenen in ihrer Eigenschaft als römisch 40 Mitarbeiterinnen und damit auch in ihrer Privatsphäre. Derartige Daten fallen grundsätzlich unter das in § 1 DSG 2000 normierte Grundrecht auf Datenschutz.Derartige Daten fallen grundsätzlich unter das in Paragraph eins, DSG 2000 normierte Grundrecht auf Datenschutz. "Bei der Annahme eines (vom Geheimhaltungsanspruch vorausgesetzten) schutzwürdigen Interesses legen Rechtsprechung und Lehre einen großzügigen Maßstab an: Es wird grundsätzlich angenommen, sofern es nicht im Sinn des § 1 Abs. 1 zweiter Satz DSG auszuschließen ist.""Bei der Annahme eines (vom Geheimhaltungsanspruch vorausgesetzten) schutzwürdigen Interesses legen Rechtsprechung und Lehre einen großzügigen Maßstab an: Es wird grundsätzlich angenommen, sofern es nicht im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSG auszuschließen ist." (OGH 17 Os 40/14g). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der Tatsache, dass sowohl Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) als auch die Richtlinie 95/46/EG keine derartige Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten kennen, sondern grundsätzlich alle personenbezogenen Daten als schutzwürdig anerkennen (aber in weiterer Folge Ausnahmetatbestände normieren), von einer entsprechenden restriktiven Interpretation des Beisatzes "soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht" auszugehen ist (siehe dazu auch die Materialien zum DSG 2000, ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 35:(OGH 17 Os 40/14g). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der Tatsache, dass sowohl Artikel 8, der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) als auch die Richtlinie 95/46/EG keine derartige Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten kennen, sondern grundsätzlich alle personenbezogenen Daten als schutzwürdig anerkennen (aber in weiterer Folge Ausnahmetatbestände normieren), von einer entsprechenden restriktiven Interpretation des Beisatzes "soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht" auszugehen ist (siehe dazu auch die Materialien zum DSG 2000, ErläutRV 1613 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 35: "An anderen Daten (worunter nicht allgemein zugängliche Daten verstanden werden) besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse"). Es ist daher davon auszugehen, dass die begehrten Auskünfte grundsätzlich dem Anspruch auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 unterliegen. Als Eingriffstatbestand

§ 1Abs.

2 DSG 2000 käme im gegenständlichen Fall nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers in Frage. Selbst wenn ein persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der gewünschten Information im gegenständlichen Fall nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer offenbar die eine allfällige Bezahlung der Anwalts- und Vergleichskosten der Führungskräfte durch deren (ehemaligen) Dienstgeber subjektiv als "Ungerechtigkeit" erachtet, so ist hier kein (sich aus der Rechtsordnung ergebendes) berechtigtes und umso weniger ein "überwiegendes berechtigtes Interesse" des Beschwerdeführers gegeben (zur Relevanz eines berechtigten Interesses siehe auch VwGH 26.01.1998, 97/10/0251).Es ist daher davon auszugehen, dass die begehrten Auskünfte grundsätzlich dem Anspruch auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 unterliegen. Als Eingriffstatbestand

Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 käme im gegenständlichen Fall nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers in Frage. Selbst wenn ein persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der gewünschten Information im gegenständlichen Fall nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer offenbar die eine allfällige Bezahlung der Anwalts- und Vergleichskosten der Führungskräfte durch deren (ehemaligen) Dienstgeber subjektiv als "Ungerechtigkeit" erachtet, so ist hier kein (sich aus der Rechtsordnung ergebendes) berechtigtes und umso weniger ein "überwiegendes berechtigtes Interesse" des Beschwerdeführers gegeben (zur Relevanz eines berechtigten Interesses siehe auch VwGH 26.01.1998, 97/10/0251). Soweit es sich um eine Beauskunftung automationsunterstützt verarbeiteter Daten handelt, kommen hier auch insbesondere die §§ 7 und 8 DSG 2000 zur Anwendung. Es steht außer Zweifel, dass die belangte Behörde

§§ 7

und 8 grundsätzlich berechtigt ist, Daten, über eine allfällige Abgeltung von Prozesskosten ihrer für den Dienstgeber tätigen Führungskräfte zu verarbeiten. Es ist daher davon auszugehen, dass im gegebenen Fall § 8 Abs. 1 DSG 2000 zur Anwendung kommt. Eine Übermittlung der Daten, ob eine Abgeltung der Anwalts- und Vergleichskosten stattfand bzw. gegebenenfalls in welcher Höhe und wo diese verbucht wurde bzw. warum diese gezahlt wurde, an den Beschwerdeführer wäre

§ 8Abs.

1 Z 4 DSG 2000 wiederum nur bei Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses des Beschwerdeführers zulässig, welches aber – wie oben ausgeführt wurde – hier nicht gegeben ist.Soweit es sich um eine Beauskunftung automationsunterstützt verarbeiteter Daten handelt, kommen hier auch insbesondere die Paragraphen 7 und 8 DSG 2000 zur Anwendung. Es steht außer Zweifel, dass die belangte Behörde

Paragraphen 7 und 8 grundsätzlich berechtigt ist, Daten, über eine allfällige Abgeltung von Prozesskosten ihrer für den Dienstgeber tätigen Führungskräfte zu verarbeiten. Es ist daher davon auszugehen, dass im gegebenen Fall Paragraph 8, Absatz eins, DSG 2000 zur Anwendung kommt. Eine Übermittlung der Daten, ob eine Abgeltung der Anwalts- und Vergleichskosten stattfand bzw. gegebenenfalls in welcher Höhe und wo diese verbucht wurde bzw. warum diese gezahlt wurde, an den Beschwerdeführer wäre

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 wiederum nur bei Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses des Beschwerdeführers zulässig, welches aber – wie oben ausgeführt wurde – hier nicht gegeben ist. Im gegenständlichen Fall besteht ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft, das gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Darüber hinaus sind im gegenständlichen Fall im überwiegenden Interesse einer Partei – nämlich des Rechnungshofes selbst – auch Gründe der Amtsverschwiegenheit gegeben. Wenn also die belangte Behörde hier einwendet, dass bei einer allfälligen Tragung der Kosten durch den Rechnungshof einer Auskunftserteilung (auch) gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (Grundrecht auf Datenschutz, Amtsverschwiegenheit) entgegenstehen, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer überdies vorwirft, dass das Auskunftsbegehren mutwillig gestellt wurde, so ist dem insofern zu folgen, als dem Beschwerdeführer als Juristen wohl auch die Bestimmungen über die Haftung von Dienstnehmer/innen und Grundlagen für einen allfälligen Ersatz an privat geklagte Mitarbeiter/innen bekannt sein mussten. Im Lichte dieser Erwägungen kann es dahingestellt bleiben, ob die Auskunft zu Recht auch aufgrund des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands verweigert werden konnte. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die (vom Beschwerdeführer) beantragte mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).Die (vom Beschwerdeführer) beantragte mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Auch eine Befragung von Zeugen war nicht notwendig, da sich der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und weitere (diesen Sachverhalt bestätigende) Informationen durch Einsicht in die einschlägigen beim BVwG anhängigen Akten gewonnen werden konnten. 3.2.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W214.2163948.1.00

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