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{'item': 'W235 2116252-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 19§ 15§ 14Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW235 2116252-1 SpruchW235 2116252-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHL

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am XXXX in Mogadischu (Somalia) geboren, gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an und sei Moslem. Von 2004 bis 2009 habe er in Mogadischu die Grundschule besucht. Somalia habe er am XXXX .02.2013 verlassen und sei illegal in Äthiopien eingereist. Danach sei er weiter über den Sudan und Libyen nach Italien gefahren. Die gesamte Reise sei schlepperunterstützt erfolgt; die Schlepper hätten ständig gewechselt und den Beschwerdeführer jeweils an Andere übergeben.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am römisch 40 in Mogadischu (Somalia) geboren, gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an und sei Moslem. Von 2004 bis 2009 habe er in Mogadischu die Grundschule besucht. Somalia habe er am römisch 40 .02.2013 verlassen und sei illegal in Äthiopien eingereist. Danach sei er weiter über den Sudan und Libyen nach Italien gefahren. Die gesamte Reise sei schlepperunterstützt erfolgt; die Schlepper hätten ständig gewechselt und den Beschwerdeführer jeweils an Andere übergeben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Somalia wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Auch könne er nicht in die Schule gehen und habe keine Zukunftschancen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor dem Bürgerkrieg und davor, dass er zum Militär müsse. 1.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom XXXX .10.2014, GZ. XXXX , wurde die Obsorge über den (damals) minderjährigen Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien übertragen.1.
  5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom römisch 40 .10.2014, GZ. römisch 40 , wurde die Obsorge über den (damals) minderjährigen Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien übertragen. 1.
  6. Nach einer durch den gesetzlichen Vertreter eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 30.06.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.08.2015 einvernommen und gab dabei zunächst an, dass es ihm "ganz gut" gehe und er keine Medikamente nehme. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er gehöre dem Clan der Sheikhal an, spreche sehr gut Somalisch sowie ein bisschen Englisch und ein bisschen Deutsch. In Somalia habe er acht Jahre lang die Grundschule besucht. In Mogadischu habe er mit seiner gesamten Familie zuletzt in XXXX gelebt. Seine Familienangehörigen würden noch immer dort leben. Er habe mit ihnen Kontakt und es gehe ihnen gut. Seine Familie habe auch niemals Probleme in Somalia gehabt. Der Beschwerdeführer selbst habe niemals Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Der Alltag des Beschwerdeführers in Mogadischu sei normal gewesen; er sei zur Schule gegangen und habe mit Freunden Fußball gespielt. Allerdings seien die letzten zwei Jahre sehr schlimm gewesen.1.
  7. Nach einer durch den gesetzlichen Vertreter eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 30.06.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.08.2015 einvernommen und gab dabei zunächst an, dass es ihm "ganz gut" gehe und er keine Medikamente nehme. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er gehöre dem Clan der Sheikhal an, spreche sehr gut Somalisch sowie ein bisschen Englisch und ein bisschen Deutsch. In Somalia habe er acht Jahre lang die Grundschule besucht. In Mogadischu habe er mit seiner gesamten Familie zuletzt in römisch 40 gelebt. Seine Familienangehörigen würden noch immer dort leben. Er habe mit ihnen Kontakt und es gehe ihnen gut. Seine Familie habe auch niemals Probleme in Somalia gehabt. Der Beschwerdeführer selbst habe niemals Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Der Alltag des Beschwerdeführers in Mogadischu sei normal gewesen; er sei zur Schule gegangen und habe mit Freunden Fußball gespielt. Allerdings seien die letzten zwei Jahre sehr schlimm gewesen. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass Milizen der Al Shabaab auf den Fußballplatz, wo er mit seinen Freunden Fußball gespielt habe, gekommen seien und den Beschwerdeführer und einen Teil seiner Freunde auf einen Spaziergang mitgenommen hätten. Sie hätten sie in eine Kaserne gebracht und dort erzählt, dass der Beschwerdeführer und seine Freunde ab diesem Tag Mitglieder von Al Shabaab wären. Dort sei er zwei Monate geblieben. Man habe ihn gelehrt wie man Bomben baue und wie man Krieg führe. Es sei eine Schulung gewesen. Dann habe der Beschwerdeführer das Gefühl gehabt, er könne bei Al Shabaab nicht mitmachen. In der Kaserne habe er einen jungen Mann kennen gelernt, der schon lange mit Al Shabaab zusammenarbeite und habe ihm das erzählt. Dieser Mann habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er schon lange bei Al Shabaab dabei sei und das auch als falsch ansehe. Sie hätten sich entschlossen zu fliehen und hätten die Kaserne verlassen. Als die Milizen davon erfahren hätten, hätten sie den Beschwerdeführer massiv gesucht. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gekommen und seine Mutter habe gefragt, wo er so lange gewesen sei. Dann habe er ihr erzählt, was ihm passiert sei. Danach habe er erfahren, dass Al Shabaab ihren Mitgliedern gesagt hätte, dass der Beschwerdeführer und sein Kamerad erschossen und nicht zurückgebracht werden sollten. Daraufhin habe seine Mutter dem Beschwerdeführer geraten, das Land zu verlassen. Seine Mutter sei auch bei der Polizei gewesen und habe diese gesagt, sie würden versuchen, den Beschwerdeführer zu schützen. Befragt nach Details zu der Kaserne, gab der Beschwerdeführer an, diese sei eine Stunde von Mogadischu entfernt. Es sei ein freier Platz mit Blechhütten, wo man kochen könne. Sonst gebe es dort nur noch Bäume. Der Tagesablauf sei "normal" abgelaufen. Es seien verschiedene Leute dort gewesen. Ein Teil habe trainiert, ein anderer habe Wasser geholt und ein anderer habe gekocht. Der Beschwerdeführer habe dort mit mehreren Jugendlichen und auch mit höheren Offizieren Kontakt gehabt. Er habe auch mit Vielen dort Freundschaft geschlossen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er ermordet werde, wenn "sie" ihn sehen würden. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen (Schulbesuchsbestätigung, Deutschkursbestätigungen, Schulnachricht) vor.
  8. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 13.08.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 13.08.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger somalischer Staatsangehöriger sei. Er sei Moslem und gehöre dem Clan der Sheikhal an. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Festgestellt werde, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger somalischer Staatsangehöriger sei. Er sei Moslem und gehöre dem Clan der Sheikhal an. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Festgestellt werde, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 55 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus seinem glaubwürdigen Vorbringen ergeben hätten. Betreffend seine Fluchtgründe sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, ein fundiertes und substanziiertes Vorbringen darzulegen. Mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen führte das Bundesamt aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um den behaupteten Aufenthalt in der Kaserne von Al Shabaab vage, unkonkret und unglaubwürdig seien. Auch habe er bei der Erstbefragung als Fluchtgründe eine mögliche Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer habe allgemein vom Bürgerkrieg in Somalia und von nicht vorhandenen Zukunftschancen gesprochen. Es sei ihm nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Rückkehrgefährdung ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus der amtswegigen Prüfung Anhaltspunkte für eine Asylgewährung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben würden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers von der realen Gefahr einer Bedrohung

§ 8Asyl

G ausgegangen sei. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus der amtswegigen Prüfung Anhaltspunkte für eine Asylgewährung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers von der realen Gefahr einer Bedrohung

Paragraph 8, AsylG ausgegangen sei. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege einer von der gesetzlichen Vertretung bevollmächtigten Vertreterin am 14.09.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme nicht zu den von der Behörde angenommenen Widersprüchen befragt und dadurch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. In der Folge wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid bestritten und ausgeführt, dass die Behörde nicht begründet habe, warum die Schilderung des Beschwerdeführers über die Kaserne den Eindruck der Unglaubwürdigkeit hervorgerufen habe. Ferner sei auszuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, der zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses noch keine 14 Jahre alt gewesen sei. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass er bei der Erstbefragung die Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab nicht erwähnt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass die polizeiliche Erstbefragung

§ 19Asyl

G in erster Linie der Erkundung des Fluchtweges diene und sich ausdrücklich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur angeblichen Unglaubwürdigkeit Stellung zu nehmen, hätte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Länderberichte die von ihm getätigten Aussagen erklären können. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, mit welchem ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes behoben wurde, da sich der Asylgerichtshof bei gebotener Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstanden eines [im dortigen Verfahren] achtjährigen Kindes mit dem Alter des [dortigen] Asylwerbers hätte auseinandersetzen müssen, zumal dieser im Zeitpunkt des [im dortigen Verfahren] zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer älter sei als der Beschwerdeführer im angeführten Erkenntnis, sei er im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse zwischen zwölf und vierzehn Jahre alt gewesen und hätte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers das jugendliche Alter jedenfalls miteinbezogen werden müssen. Ferner wäre die erstinstanzliche Behörde aufgrund der Manuduktionspflicht dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme genauer zu befragen und dadurch allfällige Unklarheiten zu beseitigen bzw. lückenhafte Angaben zu vervollständigen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgeführt, dass auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen habe, in der Entscheidung einzugehen sei. Aus der Entscheidung müsse zu erkennen sein, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden hätten. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr nach Somalia der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jungen Männer, die von Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab bedroht seien, zu werden. Ferner ergebe sich aus dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar, dass er und seine Familie von Al Shabaab bedroht worden seien.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege einer von der gesetzlichen Vertretung bevollmächtigten Vertreterin am 14.09.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme nicht zu den von der Behörde angenommenen Widersprüchen befragt und dadurch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. In der Folge wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid bestritten und ausgeführt, dass die Behörde nicht begründet habe, warum die Schilderung des Beschwerdeführers über die Kaserne den Eindruck der Unglaubwürdigkeit hervorgerufen habe. Ferner sei auszuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, der zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses noch keine 14 Jahre alt gewesen sei. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass er bei der Erstbefragung die Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab nicht erwähnt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass die polizeiliche Erstbefragung

Paragraph 19, AsylG in erster Linie der Erkundung des Fluchtweges diene und sich ausdrücklich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur angeblichen Unglaubwürdigkeit Stellung zu nehmen, hätte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Länderberichte die von ihm getätigten Aussagen erklären können. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, mit welchem ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes behoben wurde, da sich der Asylgerichtshof bei gebotener Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstanden eines [im dortigen Verfahren] achtjährigen Kindes mit dem Alter des [dortigen] Asylwerbers hätte auseinandersetzen müssen, zumal dieser im Zeitpunkt des [im dortigen Verfahren] zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer älter sei als der Beschwerdeführer im angeführten Erkenntnis, sei er im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse zwischen zwölf und vierzehn Jahre alt gewesen und hätte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers das jugendliche Alter jedenfalls miteinbezogen werden müssen. Ferner wäre die erstinstanzliche Behörde aufgrund der Manuduktionspflicht dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme genauer zu befragen und dadurch allfällige Unklarheiten zu beseitigen bzw. lückenhafte Angaben zu vervollständigen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgeführt, dass auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen habe, in der Entscheidung einzugehen sei. Aus der Entscheidung müsse zu erkennen sein, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden hätten. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr nach Somalia der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jungen Männer, die von Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab bedroht seien, zu werden. Ferner ergebe sich aus dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar, dass er und seine Familie von Al Shabaab bedroht worden seien.

  1. Am 27.02.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem auf die vom Beschwerdeführer ergriffenen Integrationsmaßnahmen verwiesen und einige diesbezügliche Unterlagen (Kurs- und Teilnahmebestätigungen, Schulnachricht) vorgelegt wurden.
  2. Am 22.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, an der der zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer und seine nunmehr ausgewiesene Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung verzichtet. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Auch die Niederschriften seien ihm rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Clan der Sheikhal (Subclan: Gardoon) an und sei sunnitischer Moslem. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Somalia keine Probleme gehabt. Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern noch in Mogadischu leben würden. Zwei seiner Brüder seien älter und zwei seien jünger als er. Seine letzte Wohnadresse sei im XXXX Bezirk in Mogadischu gewesen und lebe seine Familie noch immer dort in einem Haus, das seinem Vater gehöre. Die Familie des Beschwerdeführers sei in der Umgebung bekannt und jeder wisse, dass das ihr Haus sei. Zu seinen Familienangehörigen habe der Beschwerdeführer über facebook Kontakt. Es gehe ihnen gut. In Somalia habe er die Volks- und Hauptschule besucht und ein Jahr lang die AHS. Insgesamt sei er acht Jahre lang in der Schule gewesen. Seine Familie gehöre der Mittelschicht an.Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern noch in Mogadischu leben würden. Zwei seiner Brüder seien älter und zwei seien jünger als er. Seine letzte Wohnadresse sei im römisch 40 Bezirk in Mogadischu gewesen und lebe seine Familie noch immer dort in einem Haus, das seinem Vater gehöre. Die Familie des Beschwerdeführers sei in der Umgebung bekannt und jeder wisse, dass das ihr Haus sei. Zu seinen Familienangehörigen habe der Beschwerdeführer über facebook Kontakt. Es gehe ihnen gut. In Somalia habe er die Volks- und Hauptschule besucht und ein Jahr lang die AHS. Insgesamt sei er acht Jahre lang in der Schule gewesen. Seine Familie gehöre der Mittelschicht an. Zu seinen Reisebewegungen gab der Beschwerdeführer an, dass er Somalia im Feber 2013 verlassen habe. Von Somalia nach Österreich habe er über ein Jahr gebraucht. In Äthiopien und in Italien habe er sich jeweils einige Monate lang aufgehalten. Er habe verschiedene Schlepper gehabt und für die Schleppung ca. US 8.000,00 bezahlt. Das Geld habe er von seinen Eltern sowie von einem Onkel und einer Tante mütterlicherseits gehabt. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende 2012 mit Freunden Fußball gespielt habe, als ein Mitspieler gemeint habe, sie sollten woanders weiterspielen, woraufhin sie mit einem Auto an den Stadtrand von Mogadischu gefahren seien. Als sie angekommen seien, habe der Beschwerdeführer "einen Schock" bekommen, denn dort hätten sie ein paar bewaffnete Männer gesehen. Sie hätten Pistolen sowie automatische Waffen gehabt und Militärkleidung angehabt. Ca. zehn Minuten später sei der Anführer gekommen und da sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass diese Männer Mitglieder von Al Shabaab seien. Es seien zwischen 20 und 30 Männer gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Freunde seien zu sechst gewesen. Der Anführer habe ihnen ein paar Stunden lang "gepredigt" und habe danach gesagt, sie seien jetzt Mitglieder von Al Shabaab. Nach ein paar Stunden seien sie in ein Lager gebracht worden, wo der Beschwerdeführer letztlich zwei Monate lang aufhältig gewesen sei. In dieser Zeit sei ihnen beigebracht worden, wie man mit Waffen umgehe. Jeden Tag seien sie um 5:00 Uhr geweckt worden, dann hätten sie gebetet und nach dem Frühstück sei Training gewesen. Damit meine er Laufen, Schießen und den Umgang mit automatischen Waffen. Nach ca. zwei Monaten habe ein Freund von ihm gesagt, sie sollten "abhauen". Der Freund habe gesagt, er wisse, wie man Al Shabaab entkommen könne. Da der Beschwerdeführer auch nicht mit Al Shabaab zusammenarbeiten habe wollen, habe er diesem Freund zugesagt. Eines Tages gegen 3:00 Uhr seien sie zu Dritt zu Fuß weggegangen, während alle anderen noch geschlafen hätten. Nach einigen Stunden seien sie zu einer Straße gekommen und ein Auto habe sie ins Zentrum von Mogadischu mitgenommen. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er seiner Mutter erzählt, was passiert sei und habe sie gesagt, sie habe gedacht, er sei getötet worden und habe eine Vermisstenanzeige gemacht. Einige Tage später habe einer der Freunde, der mit dem Beschwerdeführer gemeinsam geflohen sei, einen Anruf von Al Shabaab bekommen, die gedroht hätten, dass sie den Beschwerdeführer und die anderen beiden, die mit ihm geflohen seien, töten würden. Sie sollten zurückkommen, wenn sie am Leben bleiben wollten. Nach einigen Tagen habe ihm sein Freund erzählt, dass er mehrere Drohanrufe bekommen habe und daher flüchten wolle. Daraufhin habe seine Mutter zum Beschwerdeführer gesagt, er solle auch das Land verlassen und der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Freund ausgereist. Vor diesen Ereignissen sei der Beschwerdeführer niemals von Al Shabaab angesprochen worden. Das Lager sei ca. zwei Stunden von dem Ort, an dem sie Fußball gespielt hätten, entfernt gewesen. Auf Vorhalt, er habe seine Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt anders geschildert, gab der Beschwerdeführer an, dass beim Fußballspiel ein Freund mitgespielt habe, der Mitglied von Al Shabaab sei. Dieser habe den Plan gehabt, dass ein Freund von ihm mit dem Auto komme und als der (andere) Freund dieses Auto gesehen habe, habe er gesagt, sie sollten woanders Fußball spielen. Dann seien sie mit dem Freund des Freundes mitgefahren. Das habe er auch vor dem Bundesamt gesagt, wisse jedoch nicht, wie man es protokolliert habe. Das Auto habe Al Shabaab gehört und sei beim Lager geparkt worden. Abgesehen von den beiden, mit denen der Beschwerdeführer gemeinsam geflohen sei, seien noch andere Leute dort gewesen, die auch entführt worden seien. Diese habe der Beschwerdeführer jedoch nur aus der Ferne gesehen. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Drohanrufe bekommen und Al Shabaab sei auch nicht zu ihm nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit ca. zwei Wochen zu Hause gewesen, als er von den Drohanrufen erfahren habe. Auch einer seiner Brüder sei bedroht worden, was jedoch nach sechs Monaten erledigt gewesen sei. Da habe sein Bruder gesagt, dass er nicht mehr angerufen werde. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer nach der Flucht aus dem Lager an die Polizei gewandt habe, gab er an: "Vielleicht hat das meine Mutter getan, ich war nicht bei der Polizei." Auf Vorhalt seiner Angaben aus der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das nie gesagt habe. Er könne sich nicht daran erinnern, was er bei der Polizei gesagt habe. Auf weiteren Vorhalt, bei der Erstbefragung habe er nichts von der Bedrohung durch Al Shabaab gesagt, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Er sei sich nicht sicher, ob man ihm diese Frage gestellt habe. Auf die Frage nach dem Training mit automatischen Waffen antwortete der Beschwerdeführer, mit Training meine er das Laufen und wie man mit Waffen umgehe. Er sei jedoch nur mit ein paar Leuten in den Wald geschickt worden, um Holz zu holen. Sonst nichts. Manchmal habe er Bücher über den Jihad gelesen. Es sei ihm auch beigebracht worden, wie man Bomben baue. Er wisse jedoch nicht, wie man das mache, da es ihn nicht interessiert habe und er nicht aufgepasst habe. Al Shabaab habe ihn auch nicht geprüft; ältere Leute seien schon geprüft worden. Am Ende der Verhandlung gab die anwesende Vertreterin zunächst an, dass der Beschwerdeführer beim fluchtauslösenden Ereignis und im Verfahren vor dem Bundesamt noch minderjährig gewesen sei und dies bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen sei. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten zur Situation in Somalia gab sie an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang mit den Länderfeststellungen stehe. Im Länderinformationsblatt sei zwar vermerkt, dass es in Mogadischu kein Risiko einer Zwangsrekrutierung mehr gebe; dieses stamme allerdings aus Quellen von 2014 und
  3. Hingegen sei der Beschwerdeführer Ende 2012 zwangsrekrutiert worden. Auch gehe aus den Länderberichten hervor, dass Al Shabaab nach wie vor in der Lage sei, auf schwer bewachte Teile von Mogadischu tödliche Angriffe zu führen. Es bestehe Einigkeit darüber, dass Al Shabaab Deserteure schon ermordet habe; dies auch auf Gebieten, die unter der Kontrolle der Regierung stünden. Es gehe ebenfalls hervor, dass auch minderjährige Deserteure, die über keine wichtigen Informationen verfügen würden, von Al Shabaab getötet worden seien. Ferner seien die Behörden nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewährleisten. Ergänzend legte die Vertreterin Punkt "5.3.
  4. Deserteure" aus dem Fact Finding Mission Report Somalia vom August 2017 (vgl. Beilage ./1) vor und führte hierzu aus, dass sich aus dem Bericht ergebe, dass Al Shabaab unabhängig vom Beweggrund versuchen werde, Deserteure zu erwischen und zu töten. Ein Deserteur könne sich nicht sicher sein, tatsächlich von Al Shabaab in Ruhe gelassen zu werden. Auch nach mehreren Jahren würden Deserteure von Al Shabaab noch verfolgt. Ferner verwies die Vertreterin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Beschwerdeführer rechnen müsse und ob in diesem Verhalten eine politische oder religiöse Gesinnung erblickt werde. Der Beschwerdeführer würde mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Somalia von Al Shabaab wegen seiner Desertation getötet werden, weshalb ihm wegen seiner (unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung Asyl nach § 3 AsylG zu gewähren sei.Am Ende der Verhandlung gab die anwesende Vertreterin zunächst an, dass der Beschwerdeführer beim fluchtauslösenden Ereignis und im Verfahren vor dem Bundesamt noch minderjährig gewesen sei und dies bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen sei. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten zur Situation in Somalia gab sie an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang mit den Länderfeststellungen stehe. Im Länderinformationsblatt sei zwar vermerkt, dass es in Mogadischu kein Risiko einer Zwangsrekrutierung mehr gebe; dieses stamme allerdings aus Quellen von 2014 und
  5. Hingegen sei der Beschwerdeführer Ende 2012 zwangsrekrutiert worden. Auch gehe aus den Länderberichten hervor, dass Al Shabaab nach wie vor in der Lage sei, auf schwer bewachte Teile von Mogadischu tödliche Angriffe zu führen. Es bestehe Einigkeit darüber, dass Al Shabaab Deserteure schon ermordet habe; dies auch auf Gebieten, die unter der Kontrolle der Regierung stünden. Es gehe ebenfalls hervor, dass auch minderjährige Deserteure, die über keine wichtigen Informationen verfügen würden, von Al Shabaab getötet worden seien. Ferner seien die Behörden nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewährleisten. Ergänzend legte die Vertreterin Punkt "5.3.
  6. Deserteure" aus dem Fact Finding Mission Report Somalia vom August 2017 vergleiche Beilage ./1) vor und führte hierzu aus, dass sich aus dem Bericht ergebe, dass Al Shabaab unabhängig vom Beweggrund versuchen werde, Deserteure zu erwischen und zu töten. Ein Deserteur könne sich nicht sicher sein, tatsächlich von Al Shabaab in Ruhe gelassen zu werden. Auch nach mehreren Jahren würden Deserteure von Al Shabaab noch verfolgt. Ferner verwies die Vertreterin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Beschwerdeführer rechnen müsse und ob in diesem Verhalten eine politische oder religiöse Gesinnung erblickt werde. Der Beschwerdeführer würde mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Somalia von Al Shabaab wegen seiner Desertation getötet werden, weshalb ihm wegen seiner (unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung Asyl nach Paragraph 3, AsylG zu gewähren sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  9. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Hauptclan der Sheikhal sowie zum Subclan der Gardoon und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der somalischen Hauptstadt Mogadischu, wo er geboren und bei seinen Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen ist. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, zu denen Kontakt über facebook besteht, leben unbehelligt nach wie vor im Elternhaus des Beschwerdeführers. In Mogadischu hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat Somalia im Feber 2013 verlassen und ist schlepperunterstützt über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich gebracht worden, wo er nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 1.1.
  10. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten Flucht aus einem Lager der Al Shabaab und damit zusammenhängend wegen einer (allenfalls unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung einer asylrelevanten Gefährdung, die von der in Opposition zur somalischen Regierung stehenden Gruppierung Al Shabaab ausgeht, ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.
  11. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia: 1.2.
  12. Minderheiten und Clans – Bevölkerungsstruktur und Clanschutz: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). * Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). * Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. * Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). * Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. * Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden

dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind:Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: * Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016; * ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.2.

  1. Aktuelle Situation: Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt. Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015). In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.; * C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.; * LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016; * UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016; * UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016; * UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  2. Beweiswürdigung: 2.1.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Alter bzw. Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt, Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, Haupt- bzw. Subclan- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft aus Mogadischu, zu seinen Familienangehörigen in Somalia sowie zu deren Leben und zum aufrechten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen, zu seiner Schulbildung und zu seinen Reisebewegungen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.11.
  4. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. 2.1.
  5. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der folgenden Beweiswürdigung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia berücksichtigt hat und aus diesem Grund nicht jede Ungereimtheit, die sich im Vorbringen des Beschwerdeführer zeigt, zu seinen Lasten gewertet hat. Allerdings gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und unter Außerachtlassung einiger Ungenauigkeiten und mangelhafter Konkretisierungen zu dem Schluss, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht glaubwürdig sind und daher der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden können. Dies aus folgenden Gründen: Wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.08.2015 mit jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleicht, zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt anders geschildert hat, wobei sich diese Änderungen nicht nur auf unwesentliche Details beziehen. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass Milizen der Al Shabaab auf den Fußballplatz, wo der Beschwerdeführer mit seinen Freunden Fußball gespielt habe, gekommen seien und ihn sowie einen Teil seiner Freunde auf einen Spaziergang mitgenommen hätten. Dann seien sie in eine Kaserne gebracht und sei ihnen gesagt worden, dass sie ab diesem Tag Mitglieder von Al Shabaab wären. In dieser Kaserne sei der Beschwerdeführer zwei Monate lang geblieben. Hingegen brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vor, dass – als er mit seinen Freunden Fußball gespielt habe – ein Mitspieler gemeint habe, sie sollten woanders weiterspielen, woraufhin sie mit einem Auto an den Stadtrand von Mogadischu gefahren seien. Dort seien zwischen 20 und 30 Männer gewesen, die bewaffnet gewesen seien und Militärkleidung getragen hätten. Dann sei der Anführer dieser Männer gekommen und habe dem Beschwerdeführer und seinen Freunden ein paar Stunden lang gepredigt. Dann habe er ihnen gesagt, sie seien jetzt Mitglieder von Al Shabaab. Nach ein paar Stunden seien sie in ein Lager gebracht worden, wo der Beschwerdeführer letztlich zwei Monate lang aufhältig gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11). Diese Änderungen in seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären, sondern tätigte eine weitere Änderung, indem er vorbrachte, dass bei dem Fußballspiel ein Freund mitgespielt habe, der Mitglied von Al Shabaab sei. Dieser Freund habe den Plan gehabt, dass ein (anderer) Freund mit dem Auto komme. Als der (erstgenannte) Freund das Auto gesehen habe, habe dieser gesagt sie sollten woanders Fußball spielen und sie seien mit dem (anderen) Freund mitgefahren. Das habe er auch vor dem Bundesamt gesagt, er wisse jedoch nicht, wie man es protokolliert habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 13). Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme ist darauf zu verweisen, dass diese in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters stattgefunden hat, der – ebenso wie der Beschwerdeführer – die Niederschrift unterfertigt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eingangs der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass ihm die Niederschriften vor der Polizei und vor dem Bundesamt rückübersetzt worden seien und er die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Diesbezüglich ist – der Vollständigkeit halber – auszuführen, dass

§ 15

AVG eine

§ 14leg.cit.

aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG).Wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.08.2015 mit jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleicht, zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt anders geschildert hat, wobei sich diese Änderungen nicht nur auf unwesentliche Details beziehen. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass Milizen der Al Shabaab auf den Fußballplatz, wo der Beschwerdeführer mit seinen Freunden Fußball gespielt habe, gekommen seien und ihn sowie einen Teil seiner Freunde auf einen Spaziergang mitgenommen hätten. Dann seien sie in eine Kaserne gebracht und sei ihnen gesagt worden, dass sie ab diesem Tag Mitglieder von Al Shabaab wären. In dieser Kaserne sei der Beschwerdeführer zwei Monate lang geblieben. Hingegen brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vor, dass – als er mit seinen Freunden Fußball gespielt habe – ein Mitspieler gemeint habe, sie sollten woanders weiterspielen, woraufhin sie mit einem Auto an den Stadtrand von Mogadischu gefahren seien. Dort seien zwischen 20 und 30 Männer gewesen, die bewaffnet gewesen seien und Militärkleidung getragen hätten. Dann sei der Anführer dieser Männer gekommen und habe dem Beschwerdeführer und seinen Freunden ein paar Stunden lang gepredigt. Dann habe er ihnen gesagt, sie seien jetzt Mitglieder von Al Shabaab. Nach ein paar Stunden seien sie in ein Lager gebracht worden, wo der Beschwerdeführer letztlich zwei Monate lang aufhältig gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift Seite 11). Diese Änderungen in seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären, sondern tätigte eine weitere Änderung, indem er vorbrachte, dass bei dem Fußballspiel ein Freund mitgespielt habe, der Mitglied von Al Shabaab sei. Dieser Freund habe den Plan gehabt, dass ein (anderer) Freund mit dem Auto komme. Als der (erstgenannte) Freund das Auto gesehen habe, habe dieser gesagt sie sollten woanders Fußball spielen und sie seien mit dem (anderen) Freund mitgefahren. Das habe er auch vor dem Bundesamt gesagt, er wisse jedoch nicht, wie man es protokolliert habe vergleiche Verhandlungsschrift Seite 13). Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme ist darauf zu verweisen, dass diese in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters stattgefunden hat, der – ebenso wie der Beschwerdeführer – die Niederschrift unterfertigt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eingangs der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass ihm die Niederschriften vor der Polizei und vor dem Bundesamt rückübersetzt worden seien und er die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden habe vergleiche Verhandlungsschrift Seite 5). Diesbezüglich ist – der Vollständigkeit halber – auszuführen, dass

Paragraph 15, AVG eine

Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG). Ferner schilderte der Beschwerdeführer auch die Umstände seiner Flucht aus dem Lager von Al Shabaab widersprüchlich. Vor dem Bundesamt brachte er diesbezüglich vor, dass er in der Kaserne einen jungen Mann kennen gelernt habe, der schon lange mit Al Shabaab zusammenarbeite. Der Beschwerdeführer habe diesem erzählt, dass er das Gefühl habe, er könne bei Al Shabaab nicht mitmachen, woraufhin ihm dieser Mann gesagt habe, dass er sei schon lange bei Al Shabaab dabei sei und sehe dies auch als falsch ansehe. Daraufhin hätten sie sich entschlossen zu fliehen und hätten die Kaserne verlassen. Widersprüchlich hierzu gab der Beschwerdeführer zu seiner Flucht aus dem Lager von Al Shabaab in der mündlichen Verhandlung an, dass nach diesen zwei Monaten ein Freund von ihm gesagt habe, sie sollten "abhauen" und er wisse, wie man Al Shabaab entkommen könne. Da der Beschwerdeführer auch nicht mit Al Shabaab zusammenarbeiten wolle, habe er seinem Freund zugesagt und sie seien eines Tages gegen 3:00 Uhr früh zu Dritt weggegangen. Abgesehen davon, dass von einer dritten Person, die ebenfalls aus dem Lager von Al Shabaab "mitgeflohen" sei, vor dem Bundesamt noch keine Rede war, brachte der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass einer der beiden Freunde, mit denen der Beschwerdeführer geflohen sei, ca. zwei Wochen nach der Flucht einen Anruf von Al Shabaab bekommen habe, in dem ihm gedroht worden sei, dass Al Shabaab alle drei Geflohenen töten wollen. Wiederum einige Tage später habe ihm sein Freund erzählt, dass er mehrere Drohanrufe bekommen habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12 und Seite 14). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich an, dass er erfahren habe, dass Al Shabaab ihren Mitgliedern gesagt habe, dass der Beschwerdeführer und sein Kamerad erschossen und nicht zurückgebracht werden sollten. Die Drohanrufe hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ebenso wenig erwähnt wie eine dritte Person, die mitgeflüchtet ist. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, dass seine Familienangehörigen niemals Probleme in Somalia gehabt hätten. Erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er vor, dass auch einer seiner Brüder bedroht worden sei, was jedoch nach sechs Monaten – die Einvernahme des Beschwerdeführers war ca. zweieinhalb Jahre nach seiner Flucht, sodass er die Bedrohung seines Bruders hätte vorbringen können – erledigt gewesen sei. Da habe sein Bruder gesagt, dass er nicht mehr angerufen werde (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14).Ferner schilderte der Beschwerdeführer auch die Umstände seiner Flucht aus dem Lager von Al Shabaab widersprüchlich. Vor dem Bundesamt brachte er diesbezüglich vor, dass er in der Kaserne einen jungen Mann kennen gelernt habe, der schon lange mit Al Shabaab zusammenarbeite. Der Beschwerdeführer habe diesem erzählt, dass er das Gefühl habe, er könne bei Al Shabaab nicht mitmachen, woraufhin ihm dieser Mann gesagt habe, dass er sei schon lange bei Al Shabaab dabei sei und sehe dies auch als falsch ansehe. Daraufhin hätten sie sich entschlossen zu fliehen und hätten die Kaserne verlassen. Widersprüchlich hierzu gab der Beschwerdeführer zu seiner Flucht aus dem Lager von Al Shabaab in der mündlichen Verhandlung an, dass nach diesen zwei Monaten ein Freund von ihm gesagt habe, sie sollten "abhauen" und er wisse, wie man Al Shabaab entkommen könne. Da der Beschwerdeführer auch nicht mit Al Shabaab zusammenarbeiten wolle, habe er seinem Freund zugesagt und sie seien eines Tages gegen 3:00 Uhr früh zu Dritt weggegangen. Abgesehen davon, dass von einer dritten Person, die ebenfalls aus dem Lager von Al Shabaab "mitgeflohen" sei, vor dem Bundesamt noch keine Rede war, brachte der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass einer der beiden Freunde, mit denen der Beschwerdeführer geflohen sei, ca. zwei Wochen nach der Flucht einen Anruf von Al Shabaab bekommen habe, in dem ihm gedroht worden sei, dass Al Shabaab alle drei Geflohenen töten wollen. Wiederum einige Tage später habe ihm sein Freund erzählt, dass er mehrere Drohanrufe bekommen habe vergleiche Verhandlungsschrift Seite 12 und Seite 14). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich an, dass er erfahren habe, dass Al Shabaab ihren Mitgliedern gesagt habe, dass der Beschwerdeführer und sein Kamerad erschossen und nicht zurückgebracht werden sollten. Die Drohanrufe hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ebenso wenig erwähnt wie eine dritte Person, die mitgeflüchtet ist. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, dass seine Familienangehörigen niemals Probleme in Somalia gehabt hätten. Erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er vor, dass auch einer seiner Brüder bedroht worden sei, was jedoch nach sechs Monaten – die Einvernahme des Beschwerdeführers war ca. zweieinhalb Jahre nach seiner Flucht, sodass er die Bedrohung seines Bruders hätte vorbringen können – erledigt gewesen sei. Da habe sein Bruder gesagt, dass er nicht mehr angerufen werde vergleiche Verhandlungsschrift Seite 14). Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben zu den Ereignissen nach der Flucht. Diesbezüglich brachte er vor dem Bundesamt vor, dass er – als er nach der Flucht nach Hause gekommen sei – seiner Mutter erzählt habe, was passiert sei. Daraufhin habe ihm seine Mutter geraten, das Land zu verlassen. Seine Mutter sei auch bei der Polizei gewesen, die gesagt habe, sie würden versuchen, den Beschwerdeführer zu schützen. Auch diesen Vorbringensteil schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung anders, indem er zunächst vorbrachte, dass seine Mutter – als er ihr erzählt habe, was passiert sei – gesagt habe, sie habe gedacht, der Beschwerdeführer sei getötet worden und habe eine Vermisstenanzeige gemacht (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12). Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab er auf die Frage, ob er sich nach der Flucht aus dem Lager an die Polizei gewandt habe, an: "Vielleicht hat das meine Mutter getan, ich war nicht bei der Polizei." (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14).Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben zu den Ereignissen nach der Flucht. Diesbezüglich brachte er vor dem Bundesamt vor, dass er – als er nach der Flucht nach Hause gekommen sei – seiner Mutter erzählt habe, was passiert sei. Daraufhin habe ihm seine Mutter geraten, das Land zu verlassen. Seine Mutter sei auch bei der Polizei gewesen, die gesagt habe, sie würden versuchen, den Beschwerdeführer zu schützen. Auch diesen Vorbringensteil schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung anders, indem er zunächst vorbrachte, dass seine Mutter – als er ihr erzählt habe, was passiert sei – gesagt habe, sie habe gedacht, der Beschwerdeführer sei getötet worden und habe eine Vermisstenanzeige gemacht vergleiche Verhandlungsschrift Seite 12). Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab er auf die Frage, ob er sich nach der Flucht aus dem Lager an die Polizei gewandt habe, an: "Vielleicht hat das meine Mutter getan, ich war nicht bei der Polizei." vergleiche Verhandlungsschrift Seite 14). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung lediglich angegeben hat, dass er Somalia wegen des Bürgerkrieges verlassen habe, nicht [weiter] in die Schule gehen könne und keine Zukunftschancen habe. Er fürchte sich vor dem Bürgerkrieg und davor, dass er zum Militär müsse. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht – wie auch in der Beschwerde ausgeführt -, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wobei es im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich davon gesprochen haben soll, dass er "sich davor fürchte, dass er zum Militär müsse", sollte er tatsächlich bereits zwangsweise von Al Shabaab mitgenommen, zwei Monate lang in ihrem Ausbildungslager festgehalten und nach seiner Flucht (wenn auch indirekt über eine dritte Person) bedroht worden sein. Nachvollziehbar wäre vielmehr, wenn der Beschwerdeführer bei der ersten Gelegenheit, die sich ihm bietet (und das ist nun einmal die Erstbefragung) eine bereits erfolgte zwangsweise Rekrutierung erwähnt hätte und nicht lediglich die unbestimmte Angst vor einem (nicht konkret drohenden) Militärdienst. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausweichend an, dass er "das nie gesagt habe" bzw. "sich nicht daran erinnern könne". Er sei sich auch nicht sicher, ob man ihm diese Frage (nach dem Fluchtgrund) gestellt habe. Letztlich ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers noch zu erwähnen, dass auch seine Angaben betreffend seinen zweimonatigen Aufenthalt im Lager von Al Shabaab ausgesprochen vage und unkonkret waren. In der mündlichen Verhandlung gab er auf die Frage nach dem Training an automatischen Waffen an, dass er mit "Training" das Laufen und wie man mit automatischen Waffen umgehe, meine. Er sei jedoch nur mit ein paar Leuten in den Wald geschickt worden, um Holz zu holen. Sonst nichts. Manchmal habe er Bücher über den Jihad gelesen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15). Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass über einen zweimonatigen, zwangsweisen Aufenthalt nicht mehr erzählt werden kann, als "Holz holen" und "Bücher lesen". Die Frage, ob ihm auch beigebracht worden sei, wie man Bomben baue, bejahte der Beschwerdeführer, um unmittelbar darauf, auf die Frage, ob er dies kurz erklären könne, anzugeben, dass er das nicht wisse, da er kein Interesse daran gehabt habe und daher nicht aufgepasst habe. Diese Aussage des Beschwerdeführer kann – insbesondere vor dem Hintergrund seiner damaligen Minderjährigkeit – nicht nachvollzogen werden. Wenn der Beschwerdeführer von Al Shabaab zwangsweise mitgenommen und in ein Ausbildungslager gesteckt wurde, um ihm den Umgang mit Waffen und das Bombenbauen beizubringen, kann das offensichtliche Desinteresse des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, zumal seinen Angaben zufolge ältere Leute von Al Shabaab diesbezüglichen Prüfungen unterzogen wurden (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15). Selbst wenn der Beschwerdeführer an diesen Trainingseinheiten kein Interesse gehabt hätte, hätte er zumindest Al Shabaab gegenüber ein derartiges Interesse vortäuschen müssen, da er wohl damit hätte rechnen müssen, diesbezüglich auch geprüft zu werden. Und in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer in der Lage sein müssen, in der mündlichen Verhandlung zumindest ansatzweise über das Bauen einer Bombe berichten zu können.Letztlich ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers noch zu erwähnen, dass auch seine Angaben betreffend seinen zweimonatigen Aufenthalt im Lager von Al Shabaab ausgesprochen vage und unkonkret waren. In der mündlichen Verhandlung gab er auf die Frage nach dem Training an automatischen Waffen an, dass er mit "Training" das Laufen und wie man mit automatischen Waffen umgehe, meine. Er sei jedoch nur mit ein paar Leuten in den Wald geschickt worden, um Holz zu holen. Sonst nichts. Manchmal habe er Bücher über den Jihad gelesen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 15). Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass über einen zweimonatigen, zwangsweisen Aufenthalt nicht mehr erzählt werden kann, als "Holz holen" und "Bücher lesen". Die Frage, ob ihm auch beigebracht worden sei, wie man Bomben baue, bejahte der Beschwerdeführer, um unmittelbar darauf, auf die Frage, ob er dies kurz erklären könne, anzugeben, dass er das nicht wisse, da er kein Interesse daran gehabt habe und daher nicht aufgepasst habe. Diese Aussage des Beschwerdeführer kann – insbesondere vor dem Hintergrund seiner damaligen Minderjährigkeit – nicht nachvollzogen werden. Wenn der Beschwerdeführer von Al Shabaab zwangsweise mitgenommen und in ein Ausbildungslager gesteckt wurde, um ihm den Umgang mit Waffen und das Bombenbauen beizubringen, kann das offensichtliche Desinteresse des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, zumal seinen Angaben zufolge ältere Leute von Al Shabaab diesbezüglichen Prüfungen unterzogen wurden vergleiche Verhandlungsschrift Seite 15). Selbst wenn der Beschwerdeführer an diesen Trainingseinheiten kein Interesse gehabt hätte, hätte er zumindest Al Shabaab gegenüber ein derartiges Interesse vortäuschen müssen, da er wohl damit hätte rechnen müssen, diesbezüglich auch geprüft zu werden. Und in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer in der Lage sein müssen, in der mündlichen Verhandlung zumindest ansatzweise über das Bauen einer Bombe berichten zu können. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bzw. zum Ausreisezeitpunkt minderjährig – ausgehend von seinem Geburtsdatum XXXX sohin zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 27.04.2014 knapp 15 und zum Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia im Feber 2013 knapp 14 Jahre alt war – kann erwartet werden, dass er die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates, was ja (insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters) ein einschneidendes Erlebnis für jeden Betroffenen ist, im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei schildern kann. Dies ist dem Beschwerdeführer allerdings – wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist – nicht gelungen, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht kleinere Ungenauigkeiten bzw. Ungereimtheiten aufgrund der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Ausreise nicht in die Wertung miteinbezogen hat. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass die Kaserne eine Stunde von Mogadischu entfernt gewesen sei; vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er diesbezüglich von einer Entfernung von zwei Stunden. Weiters brachte er in der Erstbefragung vor, er habe von 2004 bis 2009 – sohin fünf Jahre lang – die Schule besucht, während er in weiterer Folge angab, acht Jahre lang zur Schule gegangen zu sein.Auch wenn der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bzw. zum Ausreisezeitpunkt minderjährig – ausgehend von seinem Geburtsdatum römisch 40 sohin zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 27.04.2014 knapp 15 und zum Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia im Feber 2013 knapp 14 Jahre alt war – kann erwartet werden, dass er die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates, was ja (insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters) ein einschneidendes Erlebnis für jeden Betroffenen ist, im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei schildern kann. Dies ist dem Beschwerdeführer allerdings – wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist – nicht gelungen, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht kleinere Ungenauigkeiten bzw. Ungereimtheiten aufgrund der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Ausreise nicht in die Wertung miteinbezogen hat. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass die Kaserne eine Stunde von Mogadischu entfernt gewesen sei; vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er diesbezüglich von einer Entfernung von zwei Stunden. Weiters brachte er in der Erstbefragung vor, er habe von 2004 bis 2009 – sohin fünf Jahre lang – die Schule besucht, während er in weiterer Folge angab, acht Jahre lang zur Schule gegangen zu sein. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich die vor dem Bundesamt geschilderten Geschehnisse tatsächlich ereignet haben. Daher ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt. 2.2. Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 27.06.2017 und den dort angeführten Quellen. Dieses – dem Bundesamt selbstverständlich bekannte – Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Die dem Beschwerdeführer in der Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin wahrgenommen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15), wobei diese in ihrer Stellungnahme den Länderfeststellungen sowie den diesen zugrundeliegenden Quellen nicht entgegengetreten ist. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.2.2. Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 27.06.2017 und den dort angeführten Quellen. Dieses – dem Bundesamt selbstverständlich bekannte – Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Die dem Beschwerdeführer in der Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin wahrgenommen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 15), wobei diese in ihrer Stellungnahme den Länderfeststellungen sowie den diesen zugrundeliegenden Quellen nicht entgegengetreten ist. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,

  1. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  2. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  3. Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  4. Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72). 3.2.
  5. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. 3.2.2.
  6. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung seiner damaligen Minderjährigkeit - zur Bedrohungssituation in Somalia die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Somalia in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von Seiten Al Shabaab ausginge. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet hat.3.2.2.
  7. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung seiner damaligen Minderjährigkeit - zur Bedrohungssituation in Somalia die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Somalia in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von Seiten Al Shabaab ausginge. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet hat. 3.2.2.
  8. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Sheikhal bzw. des Subclans der Gardoon sowie aufgrund seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme in Somalia gehabt habe. Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch Probleme betreffend seine religiöse Überzeugung (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6). Gegenteiliges lässt sich auch den Länderfeststellungen im vorliegenden Erkenntnis nicht entnehmen. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.3.2.2.
  9. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Sheikhal bzw. des Subclans der Gardoon sowie aufgrund seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme in Somalia gehabt habe. Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch Probleme betreffend seine religiöse Überzeugung vergleiche Verhandlungsschrift Seite 6). Gegenteiliges lässt sich auch den Länderfeststellungen im vorliegenden Erkenntnis nicht entnehmen. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 3.2.2.
  10. Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.2.2.
  11. Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. 3.2.
  12. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen. 3.2.
  13. Sofern sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die allgemeine Lage, insbesondere die Menschenrechts- und die Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Somalia bezieht, ist darauf zu verweisen, dass ihm aus diesen Gründen ohnehin bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. 3.
  14. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage – nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt – und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage – nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt – und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
  2. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W235.2116252.1.00

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