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{'item': 'W251 2147364-1'}

Obsah (6)§ 3§ 8§ 13§ 28§ 31Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW251 2147364-1 SpruchW251 2147364-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als E

§ 3Abs 1 Asyl

G ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G zu.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 17.01.2017, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, mit Schriftsatz vom 08.02.2017 fristgerecht Beschwerde beim Bundesamt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, mit Schriftsatz vom 08.02.2017 fristgerecht Beschwerde beim Bundesamt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein des Beschwerdeführervertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung am 18.01.2018 zogen der Beschwerdeführer und sein Vertreter, nach vorheriger gemeinsamer Besprechung, die gegenständliche Beschwerde zurück.
  4. Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus dem Protokoll vom 18.01.
  5. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vom 18.01.2018 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W251.2147364.1.00

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