4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2010)von einem Einheimischen im Bezirk Panjwai in der Provinz Kandahar in Erfahrung gebracht, dass er sogar acht Jahre alte Jungen für das Auslegen von Sprengfallen auf Straßen und in der Nähe von kanadischen Stellungen rekrutierte. [ ] Zusammenfassung – Minderjährige und Selbstmordattentäter Unterschiedliche Quellen berichten von der Rekrutierung Minderjähriger durch die Taliban, aber auch durch andere Akteure im Afghanistankonflikt. Auch von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger wird berichtet. Sie sind besonders leicht in Gebieten zu rekrutieren, in denen es keine sozialen und staatlichen Schutzsysteme gibt, wie etwa an Orten, wo Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Lagern leben. Die Taliban-Führung leugnet die Rekrutierung Minderjähriger, doch legt sie ein anderes Kriterium für die Bestimmung der Minderjährigkeit an. Die Aussagen eines Taliban-Kommandeurs in Pakistan und eines Kommandeurs der kanadischen Streitkräfte belegen möglicherweise, dass die Behauptungen der Taliban-Führung nicht der Wirklichkeit entsprechen. Quellen zufolge werden Minderjährige als Selbstmordattentäter rekrutiert. Die meisten nennen Madrassas als wichtigsten Ort für die Indoktrinierung und Ausbildung von Selbstmordattentätern. Dabei stimmen die meisten Quellen in der Auffassung überein, dass für einen Selbstmordanschlag eine überzeugte, indoktrinierte und ausgebildete Person notwendig ist. Einige Quellen schließen die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban für diesen Zweck aus. Unterschiedlichen Quellen zufolge findet die Rekrutierung von Minderjährigen und Selbstmordattentätern durch die Taliban hauptsächlich im Grenzgebiet statt: im Süden und Südosten Afghanistans sowie in Madrassas und Flüchtlingslagern im Nordwesten Pakistans. 3.5 Rekrutierungen unterschiedlicher Ethnien In den ersten Jahren des Widerstands war die Rekrutierung aus nichtpaschtunischen Gruppen unbedeutend (siehe Abschnitt 2.5). Ausnahmen betrafen die Nuristani und die Pashai im Osten Afghanistans. Ab 2006 änderte sich die Haltung der Taliban. Sie drangen in neue Gebiete im Westen und Norden vor, und sie gelangten in nichtpaschtunische Regionen. Giustozzi und Ibrahimi zufolge mehren sich die Anzeichen dafür, dass die Taliban versuchen, Angehörige nichtpaschtunischer Ethnien zu gewinnen. So nahmen sie 2009 Rekrutierungen unter nichtpaschtunischen Gruppen in Tachar und Baghlan (z. B. Usbeken und Tadschiken) vor. Im Norden scheinen Usbeken bei den rekrutierten Aufständischen neben den Paschtunen die größte Gruppe zu stellen. Auch Turkmenen sind im Norden angeworben worden. Seit dem Frühjahr 2010 werden ethnisch gemischte Taliban-Fronten beobachtet. Nichtpaschtunen werden als lokale Kommandeure eingesetzt, um Beziehungen zu nichtpaschtunischen Dorfältesten herstellen zu können. Anfang 2010 beschloss die Taliban-Führung für den Norden, dass die Fronten und Schattenregierung ethnisch gemischt sein sollten. Während des Informationsbesuchs der dänischen Einwanderungsbehörde in Afghanistan vom 25. Februar bis 4. März 2012 erklärte die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC), dass die Taliban in nichtpaschtunischen Gebieten oft die Gemeinschaft auffordern, sich ihnen anzuschließen, oder in von Armut geprägten Gegenden Menschen Geld anbieten, damit sie für sie Aufgaben erledigen. Eine Kontaktperson in Afghanistan wies darauf hin, dass bei der Rekrutierung von Angehörigen anderer Ethnien als der paschtunischen oft finanzielle Anreize entscheidend sind. Auch religiöse Motive spielen als mobilisierender Faktor eine wichtige Rolle, wenn Aufständische versuchen, Beziehungen zu anderen Ethnien als den Paschtunen herzustellen. Im Verlauf der Sondierungsmission der dänischen Einwanderungsbehörde nach Afghanistan vom 25. Februar bis 4. März 2012 erklärte die Organisation "Cooperation for Peace and Unity", dass es "recht unwahrscheinlich" ist, dass die Taliban eine Rekrutierung in Hazara-Gebieten versuchen und dass sie "auf keinen Fall Zwang anwenden" würden. Ein unabhängiges Forschungsinstitut in Kabul bestätigte diese Angaben. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) teilte diese Auffassung. Sie wiesen allerdings darauf hin, dass die Menge an Informationen, über die sie verfüge, nicht besonders groß sei. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission AIHRC gab an, dass Hazara-Gemeinschaften in Helmand, Ghazni, Wardak und Urusgan von den Taliban mit Einschüchterungsversuchen unter Druck gesetzt würden, damit sie sich ihnen anschlössen. Diese Quelle fügte ausdrücklich hinzu, dass diese Beispiele eine Ausnahme darstellen und die Rekrutierung von Hazara durch Taliban nicht weit verbreitet ist. Ein unabhängiges Forschungsinstitut aus Kabul teilte mit, es gebe einige sunnitische Hazara-Gruppen in Urusgan, Ghazni und anderen Gebieten an der Grenze von Hazaradschat, aber die Entscheidung, den Taliban Kämpfer zur Verfügung zu stellen, werde nicht von den einzelnen Familien, sondern von der Gemeinschaft getroffen. Giustozzi schätzte die Zahl der Hazara-Kommandeure, die sich bis September 2011 im gesamten Land den Taliban angeschlossen hatten, auf weniger als zehn. Einige davon waren Verbündete des Taliban-Regimes, die sich im Verlauf des aktuellen Aufstands wieder zusammenfanden. Andere sind wegen lokaler Konflikte mobilisiert worden. So schlossen sich beispielsweise einige Hazara in der Provinz Samangan den Taliban wegen lokaler Konflikte mit rivalisierenden Gemeinschaften an – Usbeken, die eine Miliz (Arbakai) bildeten und die Hazara-Gemeinschaften zu kontrollieren versuchten. Seit 2006 wird von Bemühungen der Taliban berichtet, Schiiten in Ghazni anzuwerben. Es gelang ihnen, ein paar Hazara-Kommandeure mit mindestens einigen Dutzend Kämpfern zurückzugewinnen, die im Zeitraum 1996-2001 Verbündete des Taliban-Regimes waren. Finanzielle Gründe waren ein wichtiger Anreiz für sie. Es wird von Taliban-Spionen unter der schiitischen Bevölkerung in der Stadt Ghazni berichtet. Zusammenfassung – Unterschiedliche Ethnien Seit 2001 haben sich einige kleine Gruppen nichtpaschtunischer Ethnien den Taliban angeschlossen. Die Zahlen steigen seit 2006, weil die Taliban in weitere nichtpaschtunische Gebiete vorgedrungen sind und beispielsweise usbekische, tadschikische und turkmenische Kämpfer aufgenommen haben. Finanzielle und religiöse Motive spielen bei der Rekrutierung anderer Ethnien eine wichtige Rolle. Einige Quellen verweisen auf Hazara-Gruppen oder ?Gemeinschaften, die sich den Taliban angeschlossen haben. Einige Quellen geben an, dass die Taliban nicht gezielt einzelne Hazara anwerben. [ ] Schlussfolgerung Aus zwei Quellen geht explizit hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban innerhalb der lokalen Zellen erfolgt. Diese Feststellung wird durch historische Entwicklungen und die vorliegenden Informationen zu Kommandeuren, Stämmen und Geistlichen belegt. Ferner werden in einigen Quellen Elemente oder Entwicklungen genannt, die indirekt als Bestätigung dieses Grundsatzes betrachtet werden können. Die Anwerbung einzelner Kämpfer erfolgt in der Regel vor Ort und innerhalb der bestehenden sozialen Strukturen:
- i)der Kommandeur auf der untersten Ebene der militärischen Organisation (der "Front"), der eigenständig Kämpfer anwirbt und ersetzt – seine personellen Reserven findet er innerhalb seines Einflussbereichs, d. h. beispielsweise innerhalb eines Qawms, eines Stamms oder eines Dorfes;
- ii)die Stammes- oder Qawm-Führer, die über die Positionierung der Familien und die Rekrutierung entscheiden; iii) der Mullah, die Moschee und die Madrassa, die in die Rekrutierung eingebunden werden. Die Gründe für eine Rekrutierung ergeben sich aus Interaktionen zwischen diesen gesellschaftlichen Strukturen und aus den verschiedenen Rekrutierungsanlässen. So werden beispielsweise ideologische und religiöse Beweggründe oder Anreize genutzt, um Kommandeure oder Stammesführer für eine Unterstützung der Aufständischen zu gewinnen. Die Kommandeure rekrutieren ihre Kämpfer in ihrer Region sowie über persönliche und Stammesbeziehungen. Die Stammesführer können beschließen, Kämpfer für den Dschihad zur Verfügung zu stellen. Eine solche Entscheidung kann von Stammestraditionen beeinflusst werden. In einem weiteren Beispiel wird davon ausgegangen, dass Arbeitslosigkeit und Armut eine Ursache dafür sind, dass Kinder in die Madrassas geschickt werden, weil den Familien dann eine finanzielle Last genommen ist. In den Madrassas werden Kinder oder junge Männer über ihre ideologische und religiöse Überzeugung zur Unterstützung bewaffneter Gruppen bewegt. 2. Zwangsrekrutierung Zwang oder die sogenannte Zwangsrekrutierung zählen zu den Mechanismen bzw. Faktoren, die bei der Anwerbung zum Einsatz kommen. Im Allgemeinen wird dieses Phänomen in den Quellen nicht näher erläutert. Allerdings sollte bei einer Definition zwischen den unterschiedlichen Akteuren, die daran beteiligt sein können, unterschieden werden. Familienmitglieder oder nahe Verwandte können Zwang gegenüber einem Angehörigen ausüben, damit er sich den Kämpfern anschließt. Vorliegenden Erkenntnissen zufolge können wirtschaftliche, religiöse und weitere Faktoren eine Familie dazu bringen, eines ihrer jungen männlichen Familienmitglieder für die Taliban-Truppen zur Verfügung zu stellen oder in eine Madrassa zu schicken, wo sie ebenfalls rekrutiert werden können. Allerdings enthalten die vorliegenden Informationen keinerlei Hinweise darauf, ob und wie die Familien einzelne Familienmitglieder unter Druck setzen. Stammes- oder Gemeinschaftsvorsteher könnten im Falle einer Gruppenmobilisierung zur Unterstützung der Taliban Zwangsmaßnehmen gegen Familien oder Einzelpersonen ergreifen. Von den verschiedenen Quellen werden unterschiedliche Gründe dafür angegeben, warum sich Teile der Bevölkerung den Aufständischen anschließen, darunter Loyalität gegenüber dem alten Taliban-Regime, wirtschaftliche Anreize, Machtkämpfe mit Staatsbediensteten, Fehden mit anderen Gemeinschaften sowie Rachegefühle aufgrund willkürlicher Tötungen durch ausländische Soldaten. In einigen Stämmen (insbesondere bei den Paschtunen) können zwei spezifische Rekrutierungsmechanismen zum Einsatz kommen: eine Pflichtmeldung pro Familie für die bewaffnete Truppe des Stammes oder Lashkar und die Verpflichtung, getötete Kämpfer durch Familienmitglieder zu ersetzen (Nachfolge). Mullahs oder Geistliche machen sich, so wird berichtet, bei der Rekrutierung die religiöse Überzeugung zunutze. Mit Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban sind Situationen gemeint, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden. Mehrere Quellen verweisen auf Zwangsrekrutierungen in den Provinzen Helmand, Kunduz (der Informant ist allerdings ein Angehöriger einer Anti-Taliban-Miliz), Kunar und Regionen in Pakistan. Zwei unterschiedliche Quellen berichten über Zwangsrekrutierungen in der Provinz Urusgan. Beide weisen explizit darauf hin, dass es sich um Ausnahmefälle handelt. Von anderen Quellen wird ausdrücklich festgestellt, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung kein Zwang ausgeübt worden ist. Im Rahmen einer Untersuchung der Zeitschrift "The Globe and Mail" hat ein ehemaliger Polizeikommandant der Taliban in Kandahar Taliban-Kämpfer zu ihren Beweggründen befragt. Keiner von ihnen hat die Anwendung von direkter Gewalt oder Zwang durch die Taliban erwähnt. Mehrere Quellen weisen darauf hin, dass Zwangsrekrutierungen in Lagern für Binnenvertriebene, Flüchtlingslagern und in Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist, stattgefunden haben. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. So zu lesen bei Giustozzi und Ibrahimi, Landinfo, AIHCR, CPAU. Einige Quellen sprechen sogar davon, dass es Zwangsrekrutierungen überhaupt nicht gebe. Dies wird bisweilen näher begründet. So wird angeführt, dass die Taliban ihre Kämpfer nicht unter Zwang rekrutieren müssten, weil sie über eine ausreichende Zahl an Unterstützern verfügten. Als weiteres Argument wird genannt, dass die Taliban mit Zwangsrekrutierungen ihre Unterstützung durch die Gemeinschaften aufs Spiel setzen würden. Dafür hat Martine van Bijlert Beispiele zu Zwangsrekrutierungen in Urusgan genannt, die die lokale Unterstützung für die Taliban geschwächt haben. Schlussfolgerung Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene. 3. Nichtpaschtunische Ethnien Seit 2001 haben sich einige Gruppen nichtpaschtunischer Ethnien den Taliban angeschlossen. Die Zahlen stiegen ab 2006, weil die Taliban in mehr nichtpaschtunische Gebiete vordrangen und zum Beispiel usbekische, tadschikische und turkmenische Kämpfer einbezogen. Die Rekrutierung von Angehörigen anderer Ethnien ist abhängig von finanziellen Anreizen und religiöser Überzeugung. Von unterschiedlichen Quellen wird berichtet, dass die Taliban nicht in Hazara-Gebiete gehen, um Kämpfer anzuwerben. Eine Quelle erklärt ausdrücklich, dass die Entscheidung, den Taliban beizutreten, nicht von einem Hazara allein, sondern von der Gemeinschaft getroffen werden muss. Aus Berichten über Hazara, die sich den Taliban angeschlossen haben, geht durchweg hervor, dass dies über die Mobilisierung der Gemeinschaft oder dadurch geschieht, dass sich Hazara-Kommandeure mit ihrer bewaffneten Gruppe in die Reihen der Taliban eingliedern. Das betrifft frühere Taliban-Verbündete, die Mobilisierung aufgrund lokaler Konflikte oder die Motivierung durch finanzielle Anreize. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Glaubensrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen insofern unbedenklichen Angaben und den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu dem in Beschwerde gezogenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund an diesen zu zweifeln. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittel konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Geburtsjahr des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Familiensituation ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, er war sich zwar nicht sicher, ob seine Familie nach wie vor in seinem Heimatort lebt, mangels gegensätzlicher Behauptungen ist dennoch davon auszugehen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Flucht vor der Zwangsrekrutierung ausgesetzt, ist vorab auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass dieser Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen des Beschwerdeführers in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und muss der Beschwerdeführer auch persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen unabhängig davon, dass Fälle von Zwangsrekrutierungen in Afghanistan dokumentiert sind, aber nicht diesen Anforderungen. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor sich einer versuchten Zwangsrekrutierung erfolgreich entzogen zu haben, jedoch konnte der Beschwerdeführer den erkennenden Richter nicht davon überzeugen, dass sich die Vorfälle tatsächlich zugetragen und auf ihn bezogen haben und er daher in weiterer Folge einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zunächst an, aus einer allgemeinen Angst vor den Taliban weiters aus Angst vor dem Krieg und wegen der schlechten Jobperspektive geflohen zu sein. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG ergänzt der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass die Taliban versucht hätten ihn zwangsweise zu rekrutieren. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Unter derartigen Tatsachen ist mit Sicherheit eine konkrete persönliche Verfolgung bzw. ein angeblich erfolgter Rekrutierungsversuch zu subsumieren. Wenn der Beschwerdeführer derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Es wird nicht verkannt, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG traten neben der Steigerung des Fluchtvorbringens mehrere Unstimmigkeiten auf und unterlies es der Beschwerdeführer ein logisch, lebensnahe nachvollziehbare Darstellung seiner behaupteten drohenden Verfolgung durch seine mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts dem erkennenden Richter darzulegen.Es wird nicht verkannt, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG traten neben der Steigerung des Fluchtvorbringens mehrere Unstimmigkeiten auf und unterlies es der Beschwerdeführer ein logisch, lebensnahe nachvollziehbare Darstellung seiner behaupteten drohenden Verfolgung durch seine mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts dem erkennenden Richter darzulegen. Einerseits führte er allgemein aus, dass schon andere Kinder aus seinem Heimatdorf von den Taliban rekrutiert worden seien (AS 77), Angaben zur Identität dieser Kindern, deren Familien, deren Schicksal und wann dies genau passiert sei, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht geben, dies scheint vor allem angesichts des Umstandes, dass es sich laut seinen eigenen Aussagen um ein kleines Dorf handle (AS 75, Seite 12 des Verhandlungsprotokolls) und die Häuser innerhalb des Dorfes bzw. unmittelbar um eine als Cricketfeld genutzte Freifläche in fußläufiger Entfernung des Elternhauses liegen lebensfremd und nicht glaubwürdig. Auch, dass der Beschwerdeführer keine anderen Angaben zu den Dorfbewohnern, der Anzahl der Häuser etc. machen konnte, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Er begründete dies zwar damit, dass er das Haus nicht sehr oft verlassen habe (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls), andererseits aber behauptete der Beschwerdeführer, dass er seinen Vater regelmäßig bei dessen Arbeit auf verschiedenen Baustellen unterstützt habe, um im Zuge der eingehenden Befragung weiter auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit den Eltern doch das Haus alleine verlassen durfte und dann am Spielplatz gewesen sei. Hinsichtlich seines jüngeren Bruders befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser zum Spielen habe hinausgehen dürfen und auch Freunde im Dorf gehabt habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Außerdem hätten die anderen Kinder im Dorf laut Aussage des Beschwerdeführers trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungslage durch die Taliban alleine auf dem Spielfeld spielen dürfen. Obwohl er also keine Freunde habe und er die anderen Kinder nicht kenne, sei er schließlich genau mit diesen auf dem Cricketspielfeld gewesen, als diese gespielt haben und habe dadurch die Taliban sehen und hören können die mit seinem Vater gesprochen hätten (Seite 11, 12, 16 des Verhandlungsprotokolls). Im Zuge der Befragung zu diesem Vorfall vermeinte der Beschwerdeführer entgegen vorherigen Schilderungen mit seinem Bruder und den anderen Kindern aktiv am Spiel teilgenommen zu haben. Um daraufhin wiederum, über Befragen wer die Spielkameraden gewesen seien, schließlich einzuräumen, dass er eigentlich nur mit dem Wunsch mitspielen zu dürfen dabei gestanden wäre. Am Ende der Befragung behauptete der Beschwerdeführer schließlich, er habe zum Zeitpunkt des Talibanbesuchs beim Cricketspiel den Schläger in der Hand gehalten während sein Bruder ihm Bälle zugeworfen habe. Er habe das Spiel unterbrochen um das fluchtauslösende Gespräch seines Vaters mit den Taliban zu beobachten. Wie schon angeführt konnte der Beschwerdeführer weder schildern welche Kinder an diesem Tag gespielt haben noch zu welchen Familien sie gehören und ist dieser nicht in der Lage die zentrale Rahmengeschichte zu seinem Fluchtvorbringen widerspruchsfrei zu schildern. Der Beschwerdeführer kann keine plausiblen Gründe nennen, warum gerade er, anders als sein Bruder keine Freunde im Dorf hatte und im Gegensatz zu den anderen Kindern, nicht das Haus verlassen habe dürfen. Hinzukommend ist auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers während der Verhandlung vor dem erkennenden Richter hinzuweisen. Mehrfach wich der Beschwerdeführer Fragen aus und antwortete nicht konkret auf die ihm gestellten Fragen. So beantwortete er zum Beispiel die Frage, warum ausgerechnet er persönlich nicht das Haus verlassen durfte, allgemein gehalten damit, dass immer nur wenige Kinder zum Spielen kommen würden um im gleichen Atemzug auszuführen, dass am Land Eltern Angst um ihre Kinder hätten und diesen deswegen das Verlassen des Hauses verbieten würden. Auch behauptete der Beschwerdeführer an anderer Stelle, dass er glaube, dass seine Eltern ihn vor Streit mit anderen Kindern schützen haben wollen und er deswegen nicht das Haus verlassen durfte. Dem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer abweichende Angaben über sein Verhalten während des von ihm geschilderten Besuchs der Taliban machte, wich der Beschwerdeführer damit aus, dass er nicht wisse wohin diese Frage führen solle. Angesichts der Bedeutsamkeit des Ereignistages für den weiteren Verlauf der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers scheint es dem erkennenden Richter nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten und substantiierten Angaben machen kann. Der Beschwerdeführer widerspricht sich in seiner Darstellung und ist nicht in der Lage außerhalb einer von ihm bestimmten chronologischen Abfolge den zentralen Sachverhalt widerspruchsfrei wiederholt zu schildern. Dem Fluchtvorbringen fehlt es an Stringenz und Plausibilität. Auch konnte der erkennende Richter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen, dass der Beschwerdeführer über etwas Erlebtes berichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient, die in keinster Weise die Mindestanforderungen eines glaubhaften Fluchtvorbringens erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar und vermittelte er durch sein Aussageverhalten dem erkennenden Richter den Eindruck, seine Antworten entsprechend der Fragestellung in jede subjektiv erfolgversprechenden Richtung anzupassen. Auch bei anderen Fragen zu den Lebensumständen in seinem Dorf, waren die Aussagen widersprüchlich. Bei der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermeinte der Beschwerdeführer, dass die Polizei vor Ort nicht agieren würde, sondern die Taliban für Sicherheit sorgen würden (AS 75). In der mündlichen Verhandlung schilderte er hingegen, dass die Taliban nur Nachts heimlich aktiv wären und doch immer wieder Polizeikonvois in den Ort kämen, es eine Polizeistation in der Nähe gäbe und dass man sich auch an die Polizei wenden könnte. Die Polizeikräfte würden auch bei privaten Streitigkeiten versuchen zu schlichten, warum sie den Bewohnern nicht gegen die Taliban helfen sollten, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu begründen. (Seite 17, 18 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Angabe, die Taliban würden im Ort nur zu nächtlicher Stunde agieren, im völligen Gegensatz zum Ablauf des von ihm geschilderten Auftretens bei dem von ihm geschilderten Rekrutierungsversuch steht. Weiters konnte der Beschwerdeführer zwar sagen, wer der Dorfälteste ist, wie dessen Haltung und die des übrigen Dorfes zu den Taliban sei, konnte er wiederum nicht angeben. Dies scheint vor dem Hintergrund, dass es sich um ein kleines Dorf handelt und die Bewohner sich laut seinen Aussagen mit den Taliban direkt konfrontiert sehen, wenig schlüssig (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Auch inwiefern der Beschwerdeführer seinem Vater bei der Arbeit geholfen habe, konnte er nicht abschließend darlegen. Schließlich schilderte er den Beruf des Vater auch in unterschiedlicher Weise, einmal sprach er davon, dass sein Vater Bauarbeiter sei, danach wieder habe sein Vater Materialien eingekauft und die Bauarbeiten kontrolliert (Seite 8, 14 des Verhandlungsprotokolls). Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab Angst um sein Leben zu haben, jedoch dennoch vermeinte, dass seiner Familie aufgrund seiner Flucht keine unmittelbare Gefahr drohe. Nur wenn diese sich an die Polizei gewendet hätten, wäre die Familie ausgelöscht worden. Dies erscheint insofern nicht logisch, da beides einen Widerstand gegen die Wünsche der Taliban darstellt, dass also eine Flucht überhaupt keine Konsequenz für die Familie nach sich ziehe und im letzteren Fall die ganze Familie jedoch getötet werde, erscheint unschlüssig. Auch dass der Familie nichts passiert sei nachdem schon der Bruder vorgeblich vor den Taliban weggelaufen sei, passt nicht ins Bild einer hohen Bedrohung durch die Taliban (Seite 11, 17, 21 des Verhandlungsprotokolls). Insgesamt betrachtet, waren die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses solange er sie chronologisch vorbringen konnte sehr gleichförmig erzählt, so wurde die Fluchtgeschichte zwar teilweise detailreicher vorgebracht, Fragen die jedoch in Zusammenhang mit dieser gestellt wurden, konnte der Beschwerdeführer wie oben dargestellt nicht oder nur unzureichend beantworten. In der Gesamtschau fällt auf, dass der Beschwerdeführer kaum Angaben zu Personen, Namen, zu Umständen im Dorf und zu anderen Einzelheiten seiner unmittelbaren Umgebung machen konnte. Daher scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und bloß dazu zu dienen einen passenden Fluchtgrund zu konstruieren. Aufgrund seines Vorbringens ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 2.3. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen unter anderem auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Afghanistan vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 22.06.2017) sowie dem EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan "Rekrutierungsstrategien der Taliban" vom Juli 2012. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht - regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055). Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055). Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Vor dem dargestellten Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Zwangsrekrutierung und der damit einhergehenden "unterstellten politischen Gesinnung" zu prüfen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0094, festgehalten, "dass eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates findet, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant ( )." In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, aufgrund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an. Im Erkenntnis vom 26.09.2007, 2006/19/0387, stellte der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, ob das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend deutliche Hinweise darauf enthält, dass sein Wunsch, eine ihm widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf einer politischen oder moralischen Überzeugung beruhe, dass ihm eine solche unterstellt oder dass in anderer Weise an einen der in der Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe angeknüpft werden würde. Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers sind nach ständiger Rechtsprechung Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Unter Beachtung dieser vorliegend maßgeblichen Grundsätze ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob gemäß § 3 AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers sind nach ständiger Rechtsprechung Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Unter Beachtung dieser vorliegend maßgeblichen Grundsätze ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt somit im Ergebnis dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist entscheidend, mit welchen Reaktionen (z.B. der Taliban) der Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine – wenn auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werden würde (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106; 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN).Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt somit im Ergebnis dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist entscheidend, mit welchen Reaktionen (z.B. der Taliban) der Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine – wenn auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werden würde vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106; 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN). Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht ist die Schilderung der versuchten Zwangsrekrutierung durch den Beschwerdeführer nicht ausreichend glaubwürdig gewesen um eine solche oder auch nur den Versuch einer solchen festzustellen. Daher kommt keiner der oben genannten Fluchtgründe in Betracht. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre. Gegenständlich kommt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht: Da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Begebenheiten mit den Taliban nicht glaubwürdig erscheint, konnte auch keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie", die eine oppositionelle Gesinnung gegenüber den Taliban zeigt, festgestellt werden. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als den Beschwerdeführern bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen (vgl. VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als den Beschwerdeführern bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen vergleiche VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168). Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W253.2133700.1.00