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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2018 GeschäftszahlW253 2133700-1 SpruchW253 2133700-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.07.2015 fand die Erstbefragung vor der PI Traiskirchen East Ost statt, in welcher er zu den Fluchtgründen befragt angab, dass er Angst vor den Taliban und dem Krieg habe und sich in Österreich eine Zukunft aufbauen möchte.
  2. Am 17.02.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfassend befragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, da er Angst habe von den Taliban zwangsweise rekrutiert zu werden. Die Taliban hätten seinen Vater mehrfach aufgefordert, den Beschwerdeführer als Kämpfer zu ihnen zu schicken. Der Vater habe sich jedoch geweigert. Der Beschwerdeführer vermeinte für den Fall einer Verweigerung der Rekrutierung, dass die Taliban sehr brutal werden würden und man mit dem Schlimmsten rechnen müsse. Daher habe er das Land mithilfe seines Onkels verlassen müssen.
  3. Mit Bescheid vom 13.07.2016, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.07.2017 erteilt. Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und schlüssig gewesen sei, der Beschwerdeführer habe den durch die Taliban ausgeübten Druck nicht glaubwürdig vorbringen können und daher sei die Angst des Beschwerdeführers vor den Taliban nicht glaubhaft. Auch die übrigen Angaben zur Lebenssituation und den Umständen im Dorf seien nicht schlüssig. Hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und somit lebensbedrohende Situation kommen könnte. Dies wurde insbesondere mit der fehlenden Schul– und Berufsausbildung sowie damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig gewesen sei.
  4. Mit Bescheid vom 13.07.2016, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.07.2017 erteilt. Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und schlüssig gewesen sei, der Beschwerdeführer habe den durch die Taliban ausgeübten Druck nicht glaubwürdig vorbringen können und daher sei die Angst des Beschwerdeführers vor den Taliban nicht glaubhaft. Auch die übrigen Angaben zur Lebenssituation und den Umständen im Dorf seien nicht schlüssig. Hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und somit lebensbedrohende Situation kommen könnte. Dies wurde insbesondere mit der fehlenden Schul– und Berufsausbildung sowie damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig gewesen sei.
  5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.07.2016 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Magistrat der Stadt Wr. Neustadt, als Jugendwohlfahrtsträger, dieser vertreten durch den Verein menschen.leben am XXXX , fristgerecht Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid insgesamt die gebotene Auseinandersetzung mit der allfälligen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers vermissen lasse. Der Beschwerdeführer beanstandete ebenso die mangelnde Ermittlungstätigkeit betreffend die Situation in der Heimatregion, der dort vorherrschenden Talibanpräsenz, den Rekrutierungsstrategien in Bezug auf Minderjährige sowie hinsichtlich der mangelnden kinderspezifischen Herkunftslandinformationen. Er trat vor allem der Begründung des Bescheids entgegen, dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Die belangte Behörde verkenne, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers im Zuge einer Prognoseentscheidung geklärt werden hätte müssen. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde sei eine wohlbegründete Furcht ausreichend für eine relevante Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Vater des Beschwerdeführers sei außerdem direkt von den Taliban aufgefordert worden seinen Sohn ihrer Sache zu widmen. Ihm drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in Verbindung mit der dem Beschwerdeführer unterstellten politisch/religiösen oppositionellen Gesinnung gegenüber den Taliban und aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen Kindern, Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe im gegenständlichen Fall, aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 13.07.2016 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Magistrat der Stadt Wr. Neustadt, als Jugendwohlfahrtsträger, dieser vertreten durch den Verein menschen.leben am römisch 40 , fristgerecht Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid insgesamt die gebotene Auseinandersetzung mit der allfälligen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers vermissen lasse. Der Beschwerdeführer beanstandete ebenso die mangelnde Ermittlungstätigkeit betreffend die Situation in der Heimatregion, der dort vorherrschenden Talibanpräsenz, den Rekrutierungsstrategien in Bezug auf Minderjährige sowie hinsichtlich der mangelnden kinderspezifischen Herkunftslandinformationen. Er trat vor allem der Begründung des Bescheids entgegen, dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Die belangte Behörde verkenne, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers im Zuge einer Prognoseentscheidung geklärt werden hätte müssen. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde sei eine wohlbegründete Furcht ausreichend für eine relevante Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Vater des Beschwerdeführers sei außerdem direkt von den Taliban aufgefordert worden seinen Sohn ihrer Sache zu widmen. Ihm drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in Verbindung mit der dem Beschwerdeführer unterstellten politisch/religiösen oppositionellen Gesinnung gegenüber den Taliban und aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen Kindern, Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe im gegenständlichen Fall, aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen.
  7. Am XXXX fand unter Beisein der Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Patschu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer umfassend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befragt. Er gab an, dass die Taliban versucht hätten ihn zu rekrutieren. Sie hätten seinen Vater aufgefordert ihn zu den Taliban zu schicken. Dies sei schon zwei bis drei Mal passiert. Beim letzten Aufeinandertreffen hätten die Taliban damit gedroht ihrer Forderung mehr Nachdruck zu verleihen, sollte der Beschwerdeführer sich ihnen nicht freiwillig anschließen. Der Beschwerdeführer habe daher befürchtet, dass die Taliban Gewalt gegen ihn oder seine Familie ausüben würden. Dies wäre der Moment gewesen in dem der Beschwerdeführer und seine Familie beschlossen hätten, dass er fliehen müsse. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dann die Flucht organisiert. Der Beschwerdeführer habe sich noch einige Zeit bei seinen Eltern aufgehalten, dann habe er sich bis zur Ausreise bei seinem Onkel versteckt, bevor er ausreisen konnte. Er habe Angst in seiner Heimat zu sterben.
  8. Am römisch 40 fand unter Beisein der Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Patschu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer umfassend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befragt. Er gab an, dass die Taliban versucht hätten ihn zu rekrutieren. Sie hätten seinen Vater aufgefordert ihn zu den Taliban zu schicken. Dies sei schon zwei bis drei Mal passiert. Beim letzten Aufeinandertreffen hätten die Taliban damit gedroht ihrer Forderung mehr Nachdruck zu verleihen, sollte der Beschwerdeführer sich ihnen nicht freiwillig anschließen. Der Beschwerdeführer habe daher befürchtet, dass die Taliban Gewalt gegen ihn oder seine Familie ausüben würden. Dies wäre der Moment gewesen in dem der Beschwerdeführer und seine Familie beschlossen hätten, dass er fliehen müsse. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dann die Flucht organisiert. Der Beschwerdeführer habe sich noch einige Zeit bei seinen Eltern aufgehalten, dann habe er sich bis zur Ausreise bei seinem Onkel versteckt, bevor er ausreisen konnte. Er habe Angst in seiner Heimat zu sterben.
  9. In seiner Stellungnahme vom 24.07.2017 betonte der Beschwerdeführer, dass er vor dem Hintergrund der Länderberichte, der Minderjährigkeit im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses und dem jugendlichen Alter zum Zeitpunkt der Verhandlung sowie der Tatsache, dass er über keinen Bildungshintergrund verfüge seine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban in Form von drohender Zwangsrekrutierung glaubhaft gemacht habe. Die durch ihn beschriebene Vorgangsweise würde sich überdies mit den Länderberichten decken. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderinformationen sowie der Stellungnahme. Es werden daher nachfolgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  11. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er führt den Namen XXXX , ist am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangahar geboren und dort aufgewachsen. Er ist volljährig und seine Muttersprache ist Paschtu. Seine Eltern und ein Großteil seiner Geschwister leben nach wie vor in der Provinz Nangahar. Der Beschwerdeführer hat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer ist gesund.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangahar geboren und dort aufgewachsen. Er ist volljährig und seine Muttersprache ist Paschtu. Seine Eltern und ein Großteil seiner Geschwister leben nach wie vor in der Provinz Nangahar. Der Beschwerdeführer hat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der von ihm vorgebrachten Weigerung gegenüber den Zwangsrekrutierungsversuchen durch die Taliban in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte. In diesem Zusammenhang kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig auftritt. 1.
  12. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan (Wien, 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.06.2017) Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). [ ] KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  13. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). [ ] Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). [ ] Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  14. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  15. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). [ ] KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  16. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
  17. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). [ ] Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). [ ] Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vergleiche auch: Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017). [ ] Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  18. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA7.2016). Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. [ ] Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Auszug aus dem EASO (European Asylum Support Office) Informationsbericht über das Herkunftsland Afganistan – Rekrutierungstrategien der Taliban von Juli 2012 (Fußnoten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entfernt bzw. Rechtschreibfehler korrigiert): [ ] 3 Die Rekrutierung von Kämpfern 3.1 Allgemeines Bereits kurz nach dem Fall des Taliban-Regimes im Jahr 2001 begannen die Taliban mit ihrer Neuorganisation und der Rekrutierung neuer Truppen. Im Jahr 2002 konnten sie zahlreiche Freiwillige in afghanischen Flüchtlingscamps, Moscheen und Deobandi-Madrassas in der pakistanischen Provinz Belutschistan in der Umgebung der Stadt Quetta rekrutieren. In der Folgezeit kamen verschiedene Mechanismen der Rekrutierung zum Einsatz: Rekrutierung von Madrassa-Schülern in Pakistan und Afghanistan, lokale Rekrutierung durch Mullahs oder religiöse Netzwerke, Rekrutierung durch religiöse politische Parteien oder Gruppierungen, Rekrutierung in der Verwandtschaft oder in Gemeinschaften, Schulen und Universitäten. Ab 2006 konnten die Taliban in Afghanistan mehr Einheimische anwerben als in der Zeit davor. Im selben Jahr machte die Zahl der in Pakistan angeworbenen Kämpfer nach Schätzungen der NATO 40 % der Taliban-Truppen aus. In der Regel erfolgen die Rekrutierungen innerhalb der lokalen Einsatzzellen. Die Taliban messen der familien-und klaninternen Loyalität, Stammesbindungen, persönlichen Freundschaften, sozialen und religiösen Netzen, Madrassas und Gemeinschaftsinteressen große Bedeutung bei. Mit einigen Ausnahmen rekrutieren Taliban-Kommandeure Kämpfer normalerweise aus ihrem eigenen Stamm. Zwar wurde die Stammesordnung durch den jahrelangen Konflikt geschwächt, sie ist jedoch nach wie vor tief in den paschtunischen Gemeinschaften verwurzelt, aus denen unverändert die meisten Taliban stammen. Für Angriffe oder Attentate haben die Taliban junge Kämpfer engagiert, die in der Mehrzahl der Fälle außerhalb ihrer Heimatregionen zum Einsatz kamen, damit sie nicht von Einheimischen erkannt werden und sich ihre Angriffe nicht gegen Freunde und Familienangehörige richten konnten. Nach ihrem Einsatz kehrten sie wieder an den Heimatort zurück. Die Taliban griffen gerne auf diese Kämpfer zurück, um erfahrene Kämpfer nicht den Gefahren aussetzen zu müssen, die mit diesen Angriffen verbunden sind. Nach Angaben afghanischer Quellen vom April 2012 ändert sich diese Strategie. So setzen die Taliban die Mehrzahl der Kommandeure und Kämpfer jetzt in ihren Heimatregionen ("Lokalisierung") ein, da dies die Anhängerschaft aus den lokalen Gemeinschaften erhöht. Außerdem hat es den Vorteil des besseren Schutzes und der größeren Unterstützung, weil sie innerhalb des eigenen Stammes oder ihres Heimatdorfes agieren. Derselben Quelle zufolge werden ausländische Kämpfer pakistanischer, arabischer, tschetschenischer oder usbekischer Herkunft in der Regel lokalen Kommandeuren als Berater unterstellt oder – wenn es sich um eine größere Zahl handelt – sind ausschließlich in der pakistanischen Grenzregion aktiv, damit sie sich schnell in sichere Gebiete in Pakistan zurückziehen können. Einige Verfasser, darunter Rashid und Giustozzi, unterteilen die Taliban-Kämpfer nach ihrer Motivation oder ihrem Bildungsstand. Zur ersten Gruppe gehört der ideologisch motivierte harte Kern von Kämpfern. Dazu zählen häufig Madrassa-Schüler oder Jugendliche, die vor Ort von Geistlichen rekrutiert wurden. In der zweiten Gruppe finden sich die Kämpfer, die nicht zu diesem harten Kern gehören. Sie stammen häufig aus der Region oder waren in einigen Fällen Angehörige von Milizen, die sich den Aufständischen aus unterschiedlichen Gründen angeschlossen haben, und sind nicht ausschließlich von ideologischen Motiven getrieben. Dieser zweiten Gruppe gehören auch Söldner und Teilzeitkämpfer an. In "Thirty Years of Conflict: Drivers of Anti-Government Mobilisation in Afghanistan 1978-2011" unterscheiden Giustozzi und Ibrahimi zwischen der Mobilisierung von Gemeinschaften und von Einzelpersonen. Bei beiden Formen der Mobilisierung können verschiedene Motivationsgründe eine Rolle spielen. Nach Angaben einer Kontaktperson in Afghanistan bemühen sich die Taliban in der Hauptsache darum, Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und weniger um die Rekrutierung von Einzelpersonen, obgleich auch deren Beteiligung immer willkommen ist. Die kollektive Rekrutierung erfolgt zudem über Führungspersönlichkeiten (Strongmen) oder Kommandeure, die sich von der Organisationsstärke der Taliban persönliche Vorteile erhoffen. Im Verlauf der Sondierungsmission der dänischen Einwanderungsbehörde in Afghanistan vom
  19. Februar bis
  20. März 2012 haben die Zivilgesellschafts-und Menschenrechtsorganisation CSHRO sowie ein unabhängiges Forschungsinstitut darauf hingewiesen, dass sich die Taliban vermehrt um die Rekrutierung gut ausgebildeter Personen an den Universitäten und Schulen der großen Städte bemühen. Zur Ausweitung ihrer Kommunikations-und Propagandabemühungen benötigen sie mehr Personen, die lesen und schreiben können. Ferner erfordern neue und fortgeschrittenere Waffensysteme ein besseres Fachwissen, und es herrscht Bedarf an medizinischem Personal. Demzufolge sind die Taliban insbesondere an angehenden Ingenieuren und Medizinern interessiert. Enayatullah Balegh, einflussreicher Mullah und Dozent an der Universität Kabul, ergreift in seinen Predigten und Vorlesungen eindeutig Partei für die Taliban. Er ist zudem Imam der größten Moschee in Kabul, der Pul-i-Khishti. Zusammenfassung – Rekrutierung im Allgemeinen Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen. 3.2 Faktoren und Mechanismen der Rekrutierung Es gibt verschiedene Umstände, die sich auf eine erfolgreiche Rekrutierung neuer Kämpfer auswirken. Armut, Versagen der Regierung, die Präsenz ausländischer Truppen usw. wirken begünstigend auf die Rekrutierung. Die Taliban nutzen Arbeitslosigkeit, Konflikte in Gemeinschaften, Bildungsmangel, die Religion, fehlende Mitbestimmung in Gemeinschaften, Indoktrinierung und sogar die Einbindung ehemaliger Feinde und vieles mehr zu ihrem Vorteil. Ferner ist es ihnen gelungen, sich fremdenfeindliche Stimmungen im Land zunutze zu machen. 3.2.1 Wirtschaftliche Anreize Der International Council on Security and Development (ICOS) hat im März 2010 im Anschluss an die große Militäroperation "Muschtarak", bei der die Taliban einen herben Rückschlag erlitten haben, eine Untersuchung in der Provinz Helmand durchgeführt. Dabei wurden mehr als 400 Männer in Gebieten befragt, die zuvor von den Taliban beherrscht wurden. Etwa 57 % der Befragten gaben wirtschaftliche Anreize oder Armut als Gründe für ihre Beteiligung an. Ein Schlüsselfaktor bei der Rekrutierung der Kämpfer ist die demografische Situation. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung ist nicht älter als 19 Jahre. Das Land wird auf allen Ebenen von älteren Menschen geleitet, die den Bedürfnissen dieser jungen Menschen nicht gerecht werden können. Fehlende Bildung, hohe Arbeitslosigkeit und Perspektivlosigkeit veranlassen junge Menschen dazu, sich alternativen Einnahmequellen für ihren Lebensunterhalt zuzuwenden. Für die lokalen Kämpfer bildet die Entlohnung, die ihnen die Taliban für ihre Dienste und Tätigkeiten zukommen lassen, den Hauptanreiz, um sich dem Kampf der Taliban der sogenannten zweiten Ebene anzuschließen. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen hat sich ein System von Teilzeitkämpfern entwickelt; diese werden nach Abschluss einer Operation entlohnt. In einem Bericht des Institute for War and Peace Reporting wird auf Schätzungen verwiesen, nach denen sich bis zu 70 % der jungen Taliban-Kämpfer in Afghanistan aus finanziellen und nicht aus ideologischen Beweggründen am Kampf beteiligen. Laut einer inländischen Quelle bildet die Entlohnung in Regionen mit massiver Arbeitslosigkeit einen starken Anreiz. In diesem Zusammenhang berichtet ein 22-jähriger Mann aus dem Bezirk Pusht Rod in Farah über seine Arbeit: Er sei der einzige Ernährer in seiner Familie gewesen und habe keine Arbeit finden können. Zwei Freunde hätten ihm geraten, sich an die Taliban vor Ort zu wenden. Er habe sich den Aufständischen angeschlossen und sei an verschiedenen Operationen beteiligt gewesen. Nach einer Operation habe er bis zu 100 AFG erhalten. Er habe etwa 1000 AFG in der Woche verdient. Für den Rest der Woche sei er Zivilist gewesen und habe keine Waffe getragen. Nach Angaben eines Taliban-Kommandeurs in Logar wurden den dortigen Kämpfern im Jahr 2011 durchschnittlich 240 USD monatlich sowie zusätzliche 170-240 USD für Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser oder Dämme gezahlt. Angriffe auf ISAF-Truppen seien sogar noch besser entlohnt worden. Laut einem Bezirkskommandeur des Haqqani-Netzwerks haben seine Kämpfer einen monatlichen Sold in Höhe von 110- 120 USD erhalten. Als Kommandant sei er mit 170-220 USD entlohnt worden. Unabhängig davon sei eine Gruppe für jeden getöteten ausländischen Soldaten mit 4000-5000 USD bedacht worden. Allerdings weisen Giustozzi und Ibrahimi darauf hin, dass Söldnermotivation keinen langfristigen Anreiz darstellt und sich zu relativieren beginnt, sobald der gesellschaftliche Einfluss und die Indoktrinierung durch die Taliban zunehmen. In Gebieten, in denen der Einfluss der Taliban groß ist, verliert der wirtschaftliche Anreiz an Gewicht. Mit einem geringen Einfluss der Taliban nimmt der Opportunismus als wichtige Konfliktursache zu. Verärgerte oder ausgegrenzte Personen oder Gemeinschaften, die der Ideologie der Taliban nicht verbunden sind, könnten mit Geld leicht umgestimmt werden. Allerdings birgt diese Form des Anreizes nichtsdestotrotz auch Risiken, weil diese Kämpfergruppen aus opportunistischen Gründen schnell wieder die Seiten wechseln könnten. Da diese Form der Motivation langfristig nicht zum Ziel führt, kommen Prozesse der Sozialisierung und Indoktrinierung zum Einsatz. Was nicht bedeutet, dass Kämpfer keine Entlohnung erhalten: Viele von ihnen haben Familien. Auf ihnen lastet ein starker gesellschaftlicher und kultureller Druck, für ihre Familien zu sorgen. So kann vermutet werden, dass sich Gemeinschaften, die am Opiumanbau beteiligt sind, den Aufständischen anschließen, sobald es Bemühungen gibt, den Opiumhandel auszurotten. Die Anreize sind in diesem Fall ganz klar wirtschaftlicher Natur. Dies ist beispielsweise der Fall bei den Alizai im mittleren und nördlichen Teil der Provinz Helmand: Aus Angst vor der Zerstörung der Mohnplantagen haben sich Gemeinschaften, die bisher die Taliban nicht unterstützt haben, den Aufständischen angeschlossen. Nach Angaben eines Korrespondenten in der Provinz würden die Taliban die Einheimischen zum Mohnanbau ermutigen. Sie versprechen den Landwirten, die Mohnfelder zu beschützen, und verlangen als Gegenleistung Unterstützung und die Zahlung von Ushr. Auch Drogenabhängige haben Geldsorgen. Ohne Geld für Drogen sind sie leichte Beute für eine Rekrutierung, wenn ihnen Geld angeboten wird. Aufgrund ihrer Sucht erweisen sie sich jedoch häufig als unzuverlässige Kämpfer und werden von den Aufständischen zum Verlassen gezwungen. Familien, die mindestens einen Kämpfer für den Dschihad opfern, werden von den Taliban von der Steuerpflicht befreit. Gleichzeitig fordern die Taliban Dorfbewohner in einigen Regionen dazu auf, ihnen finanzielle Unterstützung oder Waffen zukommen zu lassen. Haben die Familien kein Geld, können sie sich von ihrer Schuld freikaufen, indem sie ein männliches Familienmitglied für den Kampf zur Verfügung stellen. Zusammenfassung – Wirtschaftliche Faktoren Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Nach Angaben von Giustozzi und Ibrahimi stellt dies keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen. 3.2.2 Ehre und Ansehen Laut dem Paschtunwali verlangt eine Verletzung der Ehre (Nang) Vergeltung (Badal). Dieses Thema wird im weiteren Verlauf behandelt. Gastfreundschaft (Melmastya) und die Gewährung von Unterschlupf (Nanawati) sind weitere Grundsätze des Paschtunwali, die Anlass für eine Unterstützung von Taliban-Gruppen sein könnten, die neu in ein Gebiet kommen. Der soziale Status bildet einen Anreiz für die Anwerbung. Erfahrungen mit bewaffneten Gruppierungen, Kriegen, Kommandeuren und Kriegsherren haben gezeigt, dass Ansehen durch Tapferkeit auf dem Schlachtfeld erworben wird. Taliban der zweiten Ebene werden häufig von ihrem Ehrgefühl, ihrem Streben nach Ansehen und ihrer Abenteuerlust in die Ränge der Aufständischen getrieben. Jugendliche erfüllt es oft mit Stolz, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Sie informieren Taliban-Kämpfer mit dem Handy über ausländische Truppenbewegungen. US-Soldaten haben beobachtet, dass junge Männer, denen sie sich näherten, Tauben freigelassen oder mit Hilfe von Spiegeln das Sonnenlicht reflektiert haben. 3.2.3 Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban Nach Angaben von Sippi Azarbaijani-Moghaddam haben die Nordallianz und die Taliban im Jahr 2001 angesichts des Widerwillens in den kriegsmüden Gemeinschaften Zwangsrekrutierungen durchführen müssen. Laut der oben genannten ICOS-Studie vom März 2010 gaben 34 % der in der Provinz Helmand Befragten an, dass die Taliban bei der Rekrutierung zu Zwangsmaßnahmen gegriffen hätten. Ein Informant von Landinfo hat darauf hingewiesen, dass die Taliban in Marjah in Helmand bei der Rekrutierung von Kämpfern unmittelbar Zwang ausgeübt hätten. Von einer lokalen Quelle in Helmand wurde der Einsatz von diktatorischen Mitteln und Zwangsmaßnahmen durch die Taliban bestätigt: "Wer sich widersetzt, wird der Spionage bezichtigt und als ‚Sklave der Ausländer‘ bezeichnet und bestraft oder getötet. Diesem Schicksal fielen Hunderte Stammesführer, Älteste und Häuptlinge im Südwesten des Landes zum Opfer. Außerdem zwingen sie die Menschen dazu, ihnen Verpflegung und Unterschlupf zu gewähren". Aus den Lagern für Binnenvertriebene in Helmand werden Zwangsrekrutierungen gemeldet. Einem Bericht von RFE/RL vom Juni 2012 zufolge, der sich auf Aussagen von Murad, einem Angehörigen der Anti- Taliban-Miliz, stützt, schließen sich Familien in Kunduz den Taliban an, weil sie Angst um ihr Leben haben. Nach Angaben einer Kontaktperson in Ostafghanistan zwingen die Taliban der Quetta Shura die Menschen in den Regionen unter ihrer Kontrolle, nach den Waffen zu greifen und sie in ihrem Kampf zu unterstützen. Sie suchen die Menschen in ihren Häusern auf und bezichtigen sie der Spionage. Außerdem verlangen sie hohe Geldstrafen, die sich die armen Dorfbewohner nie leisten könnten. Sie fordern die Bereitstellung von Waffen. Können die Menschen nicht zahlen oder keine Waffen bereitstellen, müssen sie sich den Kämpfern anschließen. Wer sich weigert, wird entweder aus der Region vertrieben oder als Spion bezeichnet und getötet. Bisweilen kommen die Taliban in Gruppen in die Moschee und fordern zehn bis 20 junge Männer, die sie in ihrem Dschihad unterstützen sollen. Es kommt auch vor, dass Jugendliche für Selbstmordanschläge rekrutiert werden. Nach Angaben der Kontaktperson erfolgt diese Form der Rekrutierung auf persönlicher Ebene. Die Taliban-Kommandeure vor Ort zeichnen für die Rekrutierung in ihrem Zuständigkeitsgebiet verantwortlich, werden dabei jedoch vom pakistanischen Geheimdienstnetz unterstützt. Nach Angaben von David Kilcullen ist es möglich, dass sich Taliban der zweiten Ebene den Aufständischen aus Angst vor Vergeltung anschließen. Eine Kontaktperson in Chost hat darauf hingewiesen, dass sich aufständische Gruppen aus Afghanistan in Nordwasiristan und Kurram Agency in Pakistan aufhalten, wo sie problemlos aus den Reihen ihrer eigenen Stämme, darunter den Wasir und den Dawar, rekrutieren können. Ferner würden die Aufständischen in den von ihnen kontrollierten Gebieten Zwangsrekrutierungen vornehmen. Die Einheimischen wagen es nicht sich zu widersetzen, weil sie Angst um ihr Leben haben. Aus Urusgan wird berichtet, dass die lokalen Kommandeure durch Taliban aus Pakistan ersetzt wurden. Dies hat sich 2008 in Gisab ereignet. Zwangsrekrutierungen, an denen ausländische Taliban aus Pakistan beteiligt waren, soll es in Urusgan gegeben haben. Junge Männer wurden unter Zwang eingezogen, und viele von ihnen sind später in Kämpfen gegen ausländische und Regierungstruppen ums Leben gekommen. Vor diesem Hintergrund ist die Unterstützung für die Taliban in den Provinzen geschrumpft. Nach Angaben von Martine Van Bijlert ist dies jedoch eher selten vorgekommen, und in der Regel war die Rekrutierung durch lokale Kommandeure, die sich dabei auf die Stammesloyalität gestützt haben, die wichtigste Unterstützungsquelle für die Taliban. Reuter und Younus weisen darauf hin, dass Zwangsrekrutierungen für die Aufständischen in Andar in Ghazni keine Lösung gewesen seien, weil aufgrund von Rivalitäten zwischen den Gruppen zwangsläufig eine starke Loyalität innerhalb der Gruppen bestanden habe. Im April 2012 wurde von einer Kontaktperson vor Ort ausdrücklich bestätigt, dass die Taliban in Ghazni niemals Zwangsrekrutierungen von Kämpfern durchführen. Im April 2012 machte ein Korrespondent in Logar folgende Angaben zu den Rekrutierungen durch die Taliban: "Sie haben vorrangig religiöse und weniger politische Argumente dafür vorgebracht. In Logar schließen sich die Menschen den Taliban-Truppen freiwillig an. Zwang oder andere Mittel kommen nicht zum Einsatz". Nach Angaben von Ahmad Quraishi, Direktor des Afghan Journalists Center und Korrespondent bei den Pajhwok Afghan News, liegen keinerlei Berichte über Zwangsrekrutierungen in der Provinz Herat vor. Eine Kontaktperson in Afghanistan hat im April 2012 darauf hingewiesen, dass hauptsächlich an die eigene Überzeugung und an die patriotischen oder religiösen Pflichten im Kampf gegen die "ausländischen Invasoren und die Marionettenregierung" appelliert und deutlich weniger Zwang ausgeübt wurde, gegenwärtig sogar noch weniger. Dieselbe Person gibt auch an, dass nur wenige Fälle bekannt geworden sind, in denen gegen Einzelpersonen, die der Rekrutierung hätten entgehen wollten, Gewalt ausgeübt wurde, und dass dies dem erklärten Eintreten der Taliban für Gerechtigkeit und verantwortungsvolles Verwalten widersprechen und die Unterstützung durch die Bevölkerung gefährden würde. Giustozzi und Ibrahimi zufolge haben Taliban-Funktionäre angegeben, dass es ihnen lediglich in Flüchtlingscamps gelungen sei, Kämpfer unter Zwang zu rekrutieren. Die Familien seien gezwungen worden, ein männliches Mitglied zur Verfügung zu stellen. Giustozzi weist ausdrücklich darauf hin, dass Zwangsrekrutierung in diesem Konflikt bisher keine übergeordnete Bedeutung hatte. Die Aufständischen haben nur in geringem Maße darauf zurückgegriffen. Direkte Nötigung habe im Einflussbereich der Taliban lediglich stattgefunden, um Männer als Träger einzusetzen, so Giustozzi weiter. Seit 2006 hat es zudem in einigen Regionen Berichte über die Zwangsrekrutierung von medizinischem Personal zur Behandlung verwundeter Kämpfer der Taliban gegeben. Landinfo hat im Rahmen einer Erkundungsmission in Kabul im Oktober 2011 Befragungen durchgeführt, aus denen ebenfalls hervorgeht, dass es bei den Rekrutierungen nur selten zu Zwang gekommen ist. Die Taliban würden über eine ausreichende Zahl freiwilliger Anhänger verfügen, so dass sie auf eine solche Strategie nicht zurückgreifen müssten. Allerdings könnte es Ausnahmen in Regionen geben, die sich unter vollständiger Kontrolle der Taliban befinden. Im Verlauf der Sondierungsmission der dänischen Einwanderungsbehörde in Afghanistan vom
  21. Februar bis
  22. März 2012 ist die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission AIHRC zu dem Ergebnis gekommen, dass "keine Berichte über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban vorliegen und dass sich die meisten Rekruten freiwillig angeschlossen haben". Die Organisation weist darauf hin, dass die Taliban zum Zwecke der Rekrutierung zu Einschüchterungen innerhalb der Volksgruppe der Hazara gegriffen hätten. Dabei habe es sich allerdings um Ausnahmefälle gehandelt. Im Bericht über die Sondierungsmission der dänischen Einwanderungsbehörde wird auf die Anmerkungen des UNHCR zur Rekrutierung durch die Taliban verwiesen: "Der UNHCR bezog sich auf einen durchgesickerten Bericht der ISAF über den Zustand der Taliban vor dem Hintergrund eines Strategiewechsels der Taliban. Daraus geht hervor, dass die Taliban keine Schwierigkeiten haben, neue Kämpfer für ihre Truppen zu gewinnen. Es gebe zahlreiche Freiwillige, die bereit seien, sich ihrer Bewegung anzuschließen. In Dörfern könne es zur Anwerbung von Gruppen durch die Taliban mit Hilfe von Bildungsangeboten für die Söhne armer Familien und durch Gehirnwäsche kommen. Angesichts der Akzeptanz der Taliban in der lokalen Bevölkerung sei allerdings davon auszugehen, dass es nur selten zu Zwangsrekrutierungen kommt. Allerdings räumte der UNHCR ein, dass gegenwärtig keine ausreichenden Erkenntnisse zu dieser Frage vorliegen." Die Organisation "Cooperation for Peace and Unity" (CPAU) hat bestätigt, dass die Taliban keinen Anlass zur Zwangsrekrutierung hätten. Sie gibt an, dass sie ausschließlich in Notsituationen auf Zwangsrekrutierungen zurückgreifen würden. Weiter wird erklärt, die Taliban hätten Dörfer im Süden besucht, um Kämpfer zu rekrutieren, dabei hätten sie allerdings in der Regel keinen Zwang ausüben müssen, weil es genügend Freiwillige gegeben habe. Von der Zivilgesellschafts? und Menschenrechtsorganisation CSHRO wird ausgeführt, "die Taliban verfügen nicht über die Möglichkeit, Menschen in ihrem Zuhause anzusprechen und sie zu zwingen, sich ihnen anzuschließen." Im Verlauf der dänischen Sondierungsmission in Kabul wies ein unabhängiges Forschungsinstitut darauf hin, dass die Taliban in der Regel nicht durch Anwendung von Zwangsmaßnahmen rekrutieren. Allerdings könne es dazu kommen, dass die Taliban aus einem bestimmten Dorf eine gewisse Zahl von Kämpfern anfordern würden; sie würden allerdings niemals eine Familie direkt ansprechen. Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus aktuellen Quellen (2010-2012) geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen. In zwei Quellen wird auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verwiesen. 2008 hätten ausländische Taliban-Kommandeure Gewalt eingesetzt. In einer weiteren Quelle wird darauf verwiesen, dass die Taliban für Rekrutierungen innerhalb einiger Hazara-Gruppen zum Mittel der Einschüchterung gegriffen haben. Aus beiden Quellen geht jedoch hervor, dass dies selten oder lediglich in Ausnahmefällen vorgekommen ist. In anderen Quellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden sind. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. Bisweilen wird auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders ist: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist. In einem Fall wird berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Träger und medizinisches Personal unter Zwang rekrutiert haben. In einigen Quellen werden Argumente aufgeführt, die gegen eine Zwangsrekrutierung sprechen: Die Taliban wollen die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen und verfügen über eine ausreichende Zahl von Freiwilligen, so dass Zwang nicht notwendig ist. 3.2.4 Verwandtschaft, Stammesloyalität und -tradition Bei der Rekrutierung durch die Taliban spielen familiäre Bindungen und Stammeszugehörigkeiten ebenfalls eine entscheidende Rolle. Eine Kontaktperson in Nordostafghanistan hat darauf hingewiesen, dass sich die Taliban- Führung den Einfluss von Personen in einflussreicher Position und von Stammesältesten, die in Pakistan leben, aber aus Baghlan stammen, zunutze macht. Die Taliban-Führer schicken diese Personen zurück nach Baghlan, damit sie unter ihren Stammesangehörigen um Unterstützung für die Taliban werben. Das Haqqani-Netzwerk im Südosten Afghanistans ist ein Beispiel für eine Gruppe von Aufständischen, die sich stark auf Stammesbeziehungen stützt. Innerhalb des Stammes der Zadran werden unter den Mezi Qawm die meisten Kämpfer des harten Kerns rekrutiert. Die Stammesführer der Zadran sind häufig dazu verpflichtet, Quoten für die Bereitstellung von Kämpfern einzuhalten. Außerhalb der Zadran-Gebiete erfolgt die Rekrutierung in der Mehrzahl der Fälle über Bezahlung. Es ist nicht unüblich, dass sich Stammesführer dazu entschließen, die Seiten zu wechseln, um die Aufständischen zu unterstützen. Aus Gründen der Stammesloyalität entsteht dann das Gefühl, sich als Kämpfer melden zu müssen. Diese Mobilisierung innerhalb einer Gemeinschaft kann eine Unterstützung in unterschiedlichen Ausprägungen zur Folge haben, darunter die Gewährleistung von Bewegungsfreiheit, die Gewährung von Unterschlupf und Verpflegung, die Bereitstellung von Informationen und Erkenntnissen bis hin zu der tatsächlichen Beteiligung an Kampfhandlungen. Zu den frühen Formen der Unterstützung durch Gemeinschaften gehörten häufig Bestrebungen, die Aufmerksamkeit der Regierung für ihr Anliegen zu gewinnen, nachdem diplomatische Bemühungen und Lobbyarbeit fehlgeschlagen waren. Bei der Mobilisierung von Gemeinschaften spielten darüber hinaus in Fällen, in denen die Behörden versagten, die Erlangung von Schutz vor Rivalen sowie die Schaffung eines Rechtsprechungssystems durch die Schattenregierung der Taliban eine entscheidende Rolle. Als weitere Gründe für die Mobilisierung in der Bevölkerung können Loyalität gegenüber dem alten Taliban-Regime, wirtschaftliche Anreize, Machtkämpfe mit Staatsbediensteten (häufig bedingt durch Korruption und diskriminierende Praktiken) oder Fehden mit anderen Gemeinschaften sowie Rachegefühle aufgrund willkürlicher Tötungen durch ausländische Truppen genannt werden. In einigen Fällen kann es bei der Mobilisierung vorgekommen sein, dass Stammesführer sich weigernde Familien gezwungen haben, den Traditionen der paschtunischen Stämme folgend einen Mann im kampffähigen Alter für die Stammesarmee zu stellen (Laschkar). Bei Tod oder Verletzung müssen diese Kämpfer durch andere Familienmitglieder, beispielsweise einen Bruder, Sohn oder Neffen, ersetzt werden. Dieses System der "Einberufungen" wurde von den Taliban häufig genutzt, beispielsweise in der Provinz Kandahar. David Kilcullen nennt als Beispiel den Mahsud-Stamm im pakistanischen Wasiristan: Dort haben die Stammesführer beschlossen, dass aus jeder Familie zwei junge Männer zur Unterstützung der Taliban bei ihren Kampfhandlungen abgestellt werden. Zusammenfassung – Verwandtschaft und Stammeszugehörigkeit Stammeszugehörigkeiten oder verwandtschaftliche Beziehungen stellen einen Mechanismus für Rekrutierungen dar. So wurden beispielsweise sich in der Diaspora in Pakistan aufhaltende Stammesälteste von den Taliban in ihre Heimatregion Baghlan zurückgeschickt, damit sie dort um Unterstützung werben. Ein weiteres Beispiel ist das Haqqani-Netzwerk mit engen Beziehungen zum Zadran-Stamm. Stammesführer entscheiden über die Positionierung eines Stammes. Bei Konflikten ist ein Seitenwechsel möglich. Eine solche Gemeinschaftsmobilisierung wird häufig durch wirtschaftliche Anreize, Machtkämpfe, Fehden oder Rachebestrebungen bestimmt, es gibt aber auch Gemeinschaften, die sich auf ihre ehemalige Loyalität gegenüber dem Taliban-Regime besinnen. Es gibt paschtunische Stammestraditionen, die Einfluss auf den Rekrutierungsprozess haben und dazu genutzt werden, Druck oder sogar Nötigung gegenüber Einzelpersonen oder Familien auszuüben. [ ] 3.3 Minderjährige Unicef ist besorgt über die Rekrutierung von Kindern für den bewaffneten Konflikt in Afghanistan. Im Jahr 2010 erklärte die Organisation, dass Kinder als Spione und Informanten, zum Transport von Sprengstoff oder zur Durchführung von Selbstmordanschlägen rekrutiert würden. Von der Anwerbung Minderjähriger durch verschiedene bewaffnete Gruppen in Afghanistan und Pakistan berichten mehrere Quellen. Gruppen von Aufständischen rekrutieren Minderjährige als Kämpfer, Informanten, Wächter oder sogar als Selbstmordattentäter. Fälle von Zwangsrekrutierungen werden überwiegend aus dem Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan gemeldet. Kinder können von Aufständischen am leichtesten in Gebieten rekrutiert werden, in denen zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene leben und keine schützenden sozialen und staatlichen Strukturen bestehen. Das Islamische Emirat Afghanistan (Quetta Shura der Taliban) gab eine Erklärung zu der Behauptung ab, dass dieQuetta Shura die Rekrutierung von Kindern zulasse. Dabei wird auf Artikel 69 des Verhaltenskodexes verwiesen: "Es besteht ein Verbot für die Unterbringung von Jugendlichen an Orten, an denen sich Mudschaheddin aufhalten, und in militärischen Zentren." Weiter heißt es, dass kein Bedarf an der Rekrutierung von Kindern bestehe, da es mehr als genug erwachsene Kämpfer gebe. Die Rekrutierung von Kindern würde überdies gegen die Scharia verstoßen, und Kinder seien nicht fähig, ernsthafte Militärschläge auszuführen. Das Kriterium zur Bestimmung des Minderjährigenstatus ist der Bartwuchs. Dieses Kriterium ist offenbar bei den Taliban allgemein anerkannt, entspricht aber natürlich nicht dem Maßstab der Vollendung des
  23. Lebensjahres. Ein Kommandeur der Taliban in den pakistanischen Stammesgebieten unter Bundesverwaltung äußerte sich zu seinen Rekruten wie folgt: "Die Jungen wollen bei uns mitmachen, weil ihnen unsere Waffen gefallen. Am Anfang benutzen sie keine Waffen. Sie tragen sie nur für uns. ( ) Die Kinder bei uns sind fünf, sechs und sieben Jahre alt." In der Tat gibt es Berichte über die Rekrutierung von erst fünf Jahre alten Kindern. Es kommt häufig vor, dass Kinder bereits in sehr jungen Jahren an Kampfhandlungen beteiligt sind. Laut Auskunft eines kanadischen Kommandeurs wurde

(2010)von einem Einheimischen im Bezirk Panjwai in der Provinz Kandahar in Erfahrung gebracht, dass er sogar acht Jahre alte Jungen für das Auslegen von Sprengfallen auf Straßen und in der Nähe von kanadischen Stellungen rekrutierte. [ ] Zusammenfassung – Minderjährige und Selbstmordattentäter Unterschiedliche Quellen berichten von der Rekrutierung Minderjähriger durch die Taliban, aber auch durch andere Akteure im Afghanistankonflikt. Auch von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger wird berichtet. Sie sind besonders leicht in Gebieten zu rekrutieren, in denen es keine sozialen und staatlichen Schutzsysteme gibt, wie etwa an Orten, wo Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Lagern leben. Die Taliban-Führung leugnet die Rekrutierung Minderjähriger, doch legt sie ein anderes Kriterium für die Bestimmung der Minderjährigkeit an. Die Aussagen eines Taliban-Kommandeurs in Pakistan und eines Kommandeurs der kanadischen Streitkräfte belegen möglicherweise, dass die Behauptungen der Taliban-Führung nicht der Wirklichkeit entsprechen. Quellen zufolge werden Minderjährige als Selbstmordattentäter rekrutiert. Die meisten nennen Madrassas als wichtigsten Ort für die Indoktrinierung und Ausbildung von Selbstmordattentätern. Dabei stimmen die meisten Quellen in der Auffassung überein, dass für einen Selbstmordanschlag eine überzeugte, indoktrinierte und ausgebildete Person notwendig ist. Einige Quellen schließen die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban für diesen Zweck aus. Unterschiedlichen Quellen zufolge findet die Rekrutierung von Minderjährigen und Selbstmordattentätern durch die Taliban hauptsächlich im Grenzgebiet statt: im Süden und Südosten Afghanistans sowie in Madrassas und Flüchtlingslagern im Nordwesten Pakistans. 3.5 Rekrutierungen unterschiedlicher Ethnien In den ersten Jahren des Widerstands war die Rekrutierung aus nichtpaschtunischen Gruppen unbedeutend (siehe Abschnitt 2.5). Ausnahmen betrafen die Nuristani und die Pashai im Osten Afghanistans. Ab 2006 änderte sich die Haltung der Taliban. Sie drangen in neue Gebiete im Westen und Norden vor, und sie gelangten in nichtpaschtunische Regionen. Giustozzi und Ibrahimi zufolge mehren sich die Anzeichen dafür, dass die Taliban versuchen, Angehörige nichtpaschtunischer Ethnien zu gewinnen. So nahmen sie 2009 Rekrutierungen unter nichtpaschtunischen Gruppen in Tachar und Baghlan (z. B. Usbeken und Tadschiken) vor. Im Norden scheinen Usbeken bei den rekrutierten Aufständischen neben den Paschtunen die größte Gruppe zu stellen. Auch Turkmenen sind im Norden angeworben worden. Seit dem Frühjahr 2010 werden ethnisch gemischte Taliban-Fronten beobachtet. Nichtpaschtunen werden als lokale Kommandeure eingesetzt, um Beziehungen zu nichtpaschtunischen Dorfältesten herstellen zu können. Anfang 2010 beschloss die Taliban-Führung für den Norden, dass die Fronten und Schattenregierung ethnisch gemischt sein sollten. Während des Informationsbesuchs der dänischen Einwanderungsbehörde in Afghanistan vom 25. Februar bis 4. März 2012 erklärte die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC), dass die Taliban in nichtpaschtunischen Gebieten oft die Gemeinschaft auffordern, sich ihnen anzuschließen, oder in von Armut geprägten Gegenden Menschen Geld anbieten, damit sie für sie Aufgaben erledigen. Eine Kontaktperson in Afghanistan wies darauf hin, dass bei der Rekrutierung von Angehörigen anderer Ethnien als der paschtunischen oft finanzielle Anreize entscheidend sind. Auch religiöse Motive spielen als mobilisierender Faktor eine wichtige Rolle, wenn Aufständische versuchen, Beziehungen zu anderen Ethnien als den Paschtunen herzustellen. Im Verlauf der Sondierungsmission der dänischen Einwanderungsbehörde nach Afghanistan vom 25. Februar bis 4. März 2012 erklärte die Organisation "Cooperation for Peace and Unity", dass es "recht unwahrscheinlich" ist, dass die Taliban eine Rekrutierung in Hazara-Gebieten versuchen und dass sie "auf keinen Fall Zwang anwenden" würden. Ein unabhängiges Forschungsinstitut in Kabul bestätigte diese Angaben. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) teilte diese Auffassung. Sie wiesen allerdings darauf hin, dass die Menge an Informationen, über die sie verfüge, nicht besonders groß sei. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission AIHRC gab an, dass Hazara-Gemeinschaften in Helmand, Ghazni, Wardak und Urusgan von den Taliban mit Einschüchterungsversuchen unter Druck gesetzt würden, damit sie sich ihnen anschlössen. Diese Quelle fügte ausdrücklich hinzu, dass diese Beispiele eine Ausnahme darstellen und die Rekrutierung von Hazara durch Taliban nicht weit verbreitet ist. Ein unabhängiges Forschungsinstitut aus Kabul teilte mit, es gebe einige sunnitische Hazara-Gruppen in Urusgan, Ghazni und anderen Gebieten an der Grenze von Hazaradschat, aber die Entscheidung, den Taliban Kämpfer zur Verfügung zu stellen, werde nicht von den einzelnen Familien, sondern von der Gemeinschaft getroffen. Giustozzi schätzte die Zahl der Hazara-Kommandeure, die sich bis September 2011 im gesamten Land den Taliban angeschlossen hatten, auf weniger als zehn. Einige davon waren Verbündete des Taliban-Regimes, die sich im Verlauf des aktuellen Aufstands wieder zusammenfanden. Andere sind wegen lokaler Konflikte mobilisiert worden. So schlossen sich beispielsweise einige Hazara in der Provinz Samangan den Taliban wegen lokaler Konflikte mit rivalisierenden Gemeinschaften an – Usbeken, die eine Miliz (Arbakai) bildeten und die Hazara-Gemeinschaften zu kontrollieren versuchten. Seit 2006 wird von Bemühungen der Taliban berichtet, Schiiten in Ghazni anzuwerben. Es gelang ihnen, ein paar Hazara-Kommandeure mit mindestens einigen Dutzend Kämpfern zurückzugewinnen, die im Zeitraum 1996-2001 Verbündete des Taliban-Regimes waren. Finanzielle Gründe waren ein wichtiger Anreiz für sie. Es wird von Taliban-Spionen unter der schiitischen Bevölkerung in der Stadt Ghazni berichtet. Zusammenfassung – Unterschiedliche Ethnien Seit 2001 haben sich einige kleine Gruppen nichtpaschtunischer Ethnien den Taliban angeschlossen. Die Zahlen steigen seit 2006, weil die Taliban in weitere nichtpaschtunische Gebiete vorgedrungen sind und beispielsweise usbekische, tadschikische und turkmenische Kämpfer aufgenommen haben. Finanzielle und religiöse Motive spielen bei der Rekrutierung anderer Ethnien eine wichtige Rolle. Einige Quellen verweisen auf Hazara-Gruppen oder ?Gemeinschaften, die sich den Taliban angeschlossen haben. Einige Quellen geben an, dass die Taliban nicht gezielt einzelne Hazara anwerben. [ ] Schlussfolgerung Aus zwei Quellen geht explizit hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban innerhalb der lokalen Zellen erfolgt. Diese Feststellung wird durch historische Entwicklungen und die vorliegenden Informationen zu Kommandeuren, Stämmen und Geistlichen belegt. Ferner werden in einigen Quellen Elemente oder Entwicklungen genannt, die indirekt als Bestätigung dieses Grundsatzes betrachtet werden können. Die Anwerbung einzelner Kämpfer erfolgt in der Regel vor Ort und innerhalb der bestehenden sozialen Strukturen:
  1. i)der Kommandeur auf der untersten Ebene der militärischen Organisation (der "Front"), der eigenständig Kämpfer anwirbt und ersetzt – seine personellen Reserven findet er innerhalb seines Einflussbereichs, d. h. beispielsweise innerhalb eines Qawms, eines Stamms oder eines Dorfes;
  2. ii)die Stammes- oder Qawm-Führer, die über die Positionierung der Familien und die Rekrutierung entscheiden; iii) der Mullah, die Moschee und die Madrassa, die in die Rekrutierung eingebunden werden. Die Gründe für eine Rekrutierung ergeben sich aus Interaktionen zwischen diesen gesellschaftlichen Strukturen und aus den verschiedenen Rekrutierungsanlässen. So werden beispielsweise ideologische und religiöse Beweggründe oder Anreize genutzt, um Kommandeure oder Stammesführer für eine Unterstützung der Aufständischen zu gewinnen. Die Kommandeure rekrutieren ihre Kämpfer in ihrer Region sowie über persönliche und Stammesbeziehungen. Die Stammesführer können beschließen, Kämpfer für den Dschihad zur Verfügung zu stellen. Eine solche Entscheidung kann von Stammestraditionen beeinflusst werden. In einem weiteren Beispiel wird davon ausgegangen, dass Arbeitslosigkeit und Armut eine Ursache dafür sind, dass Kinder in die Madrassas geschickt werden, weil den Familien dann eine finanzielle Last genommen ist. In den Madrassas werden Kinder oder junge Männer über ihre ideologische und religiöse Überzeugung zur Unterstützung bewaffneter Gruppen bewegt. 2. Zwangsrekrutierung Zwang oder die sogenannte Zwangsrekrutierung zählen zu den Mechanismen bzw. Faktoren, die bei der Anwerbung zum Einsatz kommen. Im Allgemeinen wird dieses Phänomen in den Quellen nicht näher erläutert. Allerdings sollte bei einer Definition zwischen den unterschiedlichen Akteuren, die daran beteiligt sein können, unterschieden werden. Familienmitglieder oder nahe Verwandte können Zwang gegenüber einem Angehörigen ausüben, damit er sich den Kämpfern anschließt. Vorliegenden Erkenntnissen zufolge können wirtschaftliche, religiöse und weitere Faktoren eine Familie dazu bringen, eines ihrer jungen männlichen Familienmitglieder für die Taliban-Truppen zur Verfügung zu stellen oder in eine Madrassa zu schicken, wo sie ebenfalls rekrutiert werden können. Allerdings enthalten die vorliegenden Informationen keinerlei Hinweise darauf, ob und wie die Familien einzelne Familienmitglieder unter Druck setzen. Stammes- oder Gemeinschaftsvorsteher könnten im Falle einer Gruppenmobilisierung zur Unterstützung der Taliban Zwangsmaßnehmen gegen Familien oder Einzelpersonen ergreifen. Von den verschiedenen Quellen werden unterschiedliche Gründe dafür angegeben, warum sich Teile der Bevölkerung den Aufständischen anschließen, darunter Loyalität gegenüber dem alten Taliban-Regime, wirtschaftliche Anreize, Machtkämpfe mit Staatsbediensteten, Fehden mit anderen Gemeinschaften sowie Rachegefühle aufgrund willkürlicher Tötungen durch ausländische Soldaten. In einigen Stämmen (insbesondere bei den Paschtunen) können zwei spezifische Rekrutierungsmechanismen zum Einsatz kommen: eine Pflichtmeldung pro Familie für die bewaffnete Truppe des Stammes oder Lashkar und die Verpflichtung, getötete Kämpfer durch Familienmitglieder zu ersetzen (Nachfolge). Mullahs oder Geistliche machen sich, so wird berichtet, bei der Rekrutierung die religiöse Überzeugung zunutze. Mit Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban sind Situationen gemeint, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden. Mehrere Quellen verweisen auf Zwangsrekrutierungen in den Provinzen Helmand, Kunduz (der Informant ist allerdings ein Angehöriger einer Anti-Taliban-Miliz), Kunar und Regionen in Pakistan. Zwei unterschiedliche Quellen berichten über Zwangsrekrutierungen in der Provinz Urusgan. Beide weisen explizit darauf hin, dass es sich um Ausnahmefälle handelt. Von anderen Quellen wird ausdrücklich festgestellt, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung kein Zwang ausgeübt worden ist. Im Rahmen einer Untersuchung der Zeitschrift "The Globe and Mail" hat ein ehemaliger Polizeikommandant der Taliban in Kandahar Taliban-Kämpfer zu ihren Beweggründen befragt. Keiner von ihnen hat die Anwendung von direkter Gewalt oder Zwang durch die Taliban erwähnt. Mehrere Quellen weisen darauf hin, dass Zwangsrekrutierungen in Lagern für Binnenvertriebene, Flüchtlingslagern und in Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist, stattgefunden haben. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. So zu lesen bei Giustozzi und Ibrahimi, Landinfo, AIHCR, CPAU. Einige Quellen sprechen sogar davon, dass es Zwangsrekrutierungen überhaupt nicht gebe. Dies wird bisweilen näher begründet. So wird angeführt, dass die Taliban ihre Kämpfer nicht unter Zwang rekrutieren müssten, weil sie über eine ausreichende Zahl an Unterstützern verfügten. Als weiteres Argument wird genannt, dass die Taliban mit Zwangsrekrutierungen ihre Unterstützung durch die Gemeinschaften aufs Spiel setzen würden. Dafür hat Martine van Bijlert Beispiele zu Zwangsrekrutierungen in Urusgan genannt, die die lokale Unterstützung für die Taliban geschwächt haben. Schlussfolgerung Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene. 3. Nichtpaschtunische Ethnien Seit 2001 haben sich einige Gruppen nichtpaschtunischer Ethnien den Taliban angeschlossen. Die Zahlen stiegen ab 2006, weil die Taliban in mehr nichtpaschtunische Gebiete vordrangen und zum Beispiel usbekische, tadschikische und turkmenische Kämpfer einbezogen. Die Rekrutierung von Angehörigen anderer Ethnien ist abhängig von finanziellen Anreizen und religiöser Überzeugung. Von unterschiedlichen Quellen wird berichtet, dass die Taliban nicht in Hazara-Gebiete gehen, um Kämpfer anzuwerben. Eine Quelle erklärt ausdrücklich, dass die Entscheidung, den Taliban beizutreten, nicht von einem Hazara allein, sondern von der Gemeinschaft getroffen werden muss. Aus Berichten über Hazara, die sich den Taliban angeschlossen haben, geht durchweg hervor, dass dies über die Mobilisierung der Gemeinschaft oder dadurch geschieht, dass sich Hazara-Kommandeure mit ihrer bewaffneten Gruppe in die Reihen der Taliban eingliedern. Das betrifft frühere Taliban-Verbündete, die Mobilisierung aufgrund lokaler Konflikte oder die Motivierung durch finanzielle Anreize. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Glaubensrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen insofern unbedenklichen Angaben und den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu dem in Beschwerde gezogenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund an diesen zu zweifeln. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittel konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Geburtsjahr des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Familiensituation ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, er war sich zwar nicht sicher, ob seine Familie nach wie vor in seinem Heimatort lebt, mangels gegensätzlicher Behauptungen ist dennoch davon auszugehen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Flucht vor der Zwangsrekrutierung ausgesetzt, ist vorab auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass dieser Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen des Beschwerdeführers in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und muss der Beschwerdeführer auch persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen unabhängig davon, dass Fälle von Zwangsrekrutierungen in Afghanistan dokumentiert sind, aber nicht diesen Anforderungen. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor sich einer versuchten Zwangsrekrutierung erfolgreich entzogen zu haben, jedoch konnte der Beschwerdeführer den erkennenden Richter nicht davon überzeugen, dass sich die Vorfälle tatsächlich zugetragen und auf ihn bezogen haben und er daher in weiterer Folge einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zunächst an, aus einer allgemeinen Angst vor den Taliban weiters aus Angst vor dem Krieg und wegen der schlechten Jobperspektive geflohen zu sein. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG ergänzt der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass die Taliban versucht hätten ihn zwangsweise zu rekrutieren. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Unter derartigen Tatsachen ist mit Sicherheit eine konkrete persönliche Verfolgung bzw. ein angeblich erfolgter Rekrutierungsversuch zu subsumieren. Wenn der Beschwerdeführer derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Es wird nicht verkannt, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG traten neben der Steigerung des Fluchtvorbringens mehrere Unstimmigkeiten auf und unterlies es der Beschwerdeführer ein logisch, lebensnahe nachvollziehbare Darstellung seiner behaupteten drohenden Verfolgung durch seine mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts dem erkennenden Richter darzulegen.Es wird nicht verkannt, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG traten neben der Steigerung des Fluchtvorbringens mehrere Unstimmigkeiten auf und unterlies es der Beschwerdeführer ein logisch, lebensnahe nachvollziehbare Darstellung seiner behaupteten drohenden Verfolgung durch seine mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts dem erkennenden Richter darzulegen. Einerseits führte er allgemein aus, dass schon andere Kinder aus seinem Heimatdorf von den Taliban rekrutiert worden seien (AS 77), Angaben zur Identität dieser Kindern, deren Familien, deren Schicksal und wann dies genau passiert sei, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht geben, dies scheint vor allem angesichts des Umstandes, dass es sich laut seinen eigenen Aussagen um ein kleines Dorf handle (AS 75, Seite 12 des Verhandlungsprotokolls) und die Häuser innerhalb des Dorfes bzw. unmittelbar um eine als Cricketfeld genutzte Freifläche in fußläufiger Entfernung des Elternhauses liegen lebensfremd und nicht glaubwürdig. Auch, dass der Beschwerdeführer keine anderen Angaben zu den Dorfbewohnern, der Anzahl der Häuser etc. machen konnte, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Er begründete dies zwar damit, dass er das Haus nicht sehr oft verlassen habe (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls), andererseits aber behauptete der Beschwerdeführer, dass er seinen Vater regelmäßig bei dessen Arbeit auf verschiedenen Baustellen unterstützt habe, um im Zuge der eingehenden Befragung weiter auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit den Eltern doch das Haus alleine verlassen durfte und dann am Spielplatz gewesen sei. Hinsichtlich seines jüngeren Bruders befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser zum Spielen habe hinausgehen dürfen und auch Freunde im Dorf gehabt habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Außerdem hätten die anderen Kinder im Dorf laut Aussage des Beschwerdeführers trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungslage durch die Taliban alleine auf dem Spielfeld spielen dürfen. Obwohl er also keine Freunde habe und er die anderen Kinder nicht kenne, sei er schließlich genau mit diesen auf dem Cricketspielfeld gewesen, als diese gespielt haben und habe dadurch die Taliban sehen und hören können die mit seinem Vater gesprochen hätten (Seite 11, 12, 16 des Verhandlungsprotokolls). Im Zuge der Befragung zu diesem Vorfall vermeinte der Beschwerdeführer entgegen vorherigen Schilderungen mit seinem Bruder und den anderen Kindern aktiv am Spiel teilgenommen zu haben. Um daraufhin wiederum, über Befragen wer die Spielkameraden gewesen seien, schließlich einzuräumen, dass er eigentlich nur mit dem Wunsch mitspielen zu dürfen dabei gestanden wäre. Am Ende der Befragung behauptete der Beschwerdeführer schließlich, er habe zum Zeitpunkt des Talibanbesuchs beim Cricketspiel den Schläger in der Hand gehalten während sein Bruder ihm Bälle zugeworfen habe. Er habe das Spiel unterbrochen um das fluchtauslösende Gespräch seines Vaters mit den Taliban zu beobachten. Wie schon angeführt konnte der Beschwerdeführer weder schildern welche Kinder an diesem Tag gespielt haben noch zu welchen Familien sie gehören und ist dieser nicht in der Lage die zentrale Rahmengeschichte zu seinem Fluchtvorbringen widerspruchsfrei zu schildern. Der Beschwerdeführer kann keine plausiblen Gründe nennen, warum gerade er, anders als sein Bruder keine Freunde im Dorf hatte und im Gegensatz zu den anderen Kindern, nicht das Haus verlassen habe dürfen. Hinzukommend ist auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers während der Verhandlung vor dem erkennenden Richter hinzuweisen. Mehrfach wich der Beschwerdeführer Fragen aus und antwortete nicht konkret auf die ihm gestellten Fragen. So beantwortete er zum Beispiel die Frage, warum ausgerechnet er persönlich nicht das Haus verlassen durfte, allgemein gehalten damit, dass immer nur wenige Kinder zum Spielen kommen würden um im gleichen Atemzug auszuführen, dass am Land Eltern Angst um ihre Kinder hätten und diesen deswegen das Verlassen des Hauses verbieten würden. Auch behauptete der Beschwerdeführer an anderer Stelle, dass er glaube, dass seine Eltern ihn vor Streit mit anderen Kindern schützen haben wollen und er deswegen nicht das Haus verlassen durfte. Dem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer abweichende Angaben über sein Verhalten während des von ihm geschilderten Besuchs der Taliban machte, wich der Beschwerdeführer damit aus, dass er nicht wisse wohin diese Frage führen solle. Angesichts der Bedeutsamkeit des Ereignistages für den weiteren Verlauf der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers scheint es dem erkennenden Richter nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten und substantiierten Angaben machen kann. Der Beschwerdeführer widerspricht sich in seiner Darstellung und ist nicht in der Lage außerhalb einer von ihm bestimmten chronologischen Abfolge den zentralen Sachverhalt widerspruchsfrei wiederholt zu schildern. Dem Fluchtvorbringen fehlt es an Stringenz und Plausibilität. Auch konnte der erkennende Richter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen, dass der Beschwerdeführer über etwas Erlebtes berichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient, die in keinster Weise die Mindestanforderungen eines glaubhaften Fluchtvorbringens erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar und vermittelte er durch sein Aussageverhalten dem erkennenden Richter den Eindruck, seine Antworten entsprechend der Fragestellung in jede subjektiv erfolgversprechenden Richtung anzupassen. Auch bei anderen Fragen zu den Lebensumständen in seinem Dorf, waren die Aussagen widersprüchlich. Bei der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermeinte der Beschwerdeführer, dass die Polizei vor Ort nicht agieren würde, sondern die Taliban für Sicherheit sorgen würden (AS 75). In der mündlichen Verhandlung schilderte er hingegen, dass die Taliban nur Nachts heimlich aktiv wären und doch immer wieder Polizeikonvois in den Ort kämen, es eine Polizeistation in der Nähe gäbe und dass man sich auch an die Polizei wenden könnte. Die Polizeikräfte würden auch bei privaten Streitigkeiten versuchen zu schlichten, warum sie den Bewohnern nicht gegen die Taliban helfen sollten, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu begründen. (Seite 17, 18 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Angabe, die Taliban würden im Ort nur zu nächtlicher Stunde agieren, im völligen Gegensatz zum Ablauf des von ihm geschilderten Auftretens bei dem von ihm geschilderten Rekrutierungsversuch steht. Weiters konnte der Beschwerdeführer zwar sagen, wer der Dorfälteste ist, wie dessen Haltung und die des übrigen Dorfes zu den Taliban sei, konnte er wiederum nicht angeben. Dies scheint vor dem Hintergrund, dass es sich um ein kleines Dorf handelt und die Bewohner sich laut seinen Aussagen mit den Taliban direkt konfrontiert sehen, wenig schlüssig (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Auch inwiefern der Beschwerdeführer seinem Vater bei der Arbeit geholfen habe, konnte er nicht abschließend darlegen. Schließlich schilderte er den Beruf des Vater auch in unterschiedlicher Weise, einmal sprach er davon, dass sein Vater Bauarbeiter sei, danach wieder habe sein Vater Materialien eingekauft und die Bauarbeiten kontrolliert (Seite 8, 14 des Verhandlungsprotokolls). Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab Angst um sein Leben zu haben, jedoch dennoch vermeinte, dass seiner Familie aufgrund seiner Flucht keine unmittelbare Gefahr drohe. Nur wenn diese sich an die Polizei gewendet hätten, wäre die Familie ausgelöscht worden. Dies erscheint insofern nicht logisch, da beides einen Widerstand gegen die Wünsche der Taliban darstellt, dass also eine Flucht überhaupt keine Konsequenz für die Familie nach sich ziehe und im letzteren Fall die ganze Familie jedoch getötet werde, erscheint unschlüssig. Auch dass der Familie nichts passiert sei nachdem schon der Bruder vorgeblich vor den Taliban weggelaufen sei, passt nicht ins Bild einer hohen Bedrohung durch die Taliban (Seite 11, 17, 21 des Verhandlungsprotokolls). Insgesamt betrachtet, waren die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses solange er sie chronologisch vorbringen konnte sehr gleichförmig erzählt, so wurde die Fluchtgeschichte zwar teilweise detailreicher vorgebracht, Fragen die jedoch in Zusammenhang mit dieser gestellt wurden, konnte der Beschwerdeführer wie oben dargestellt nicht oder nur unzureichend beantworten. In der Gesamtschau fällt auf, dass der Beschwerdeführer kaum Angaben zu Personen, Namen, zu Umständen im Dorf und zu anderen Einzelheiten seiner unmittelbaren Umgebung machen konnte. Daher scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und bloß dazu zu dienen einen passenden Fluchtgrund zu konstruieren. Aufgrund seines Vorbringens ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 2.3. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen unter anderem auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Afghanistan vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 22.06.2017) sowie dem EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan "Rekrutierungsstrategien der Taliban" vom Juli 2012. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht - regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055). Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055). Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Vor dem dargestellten Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Zwangsrekrutierung und der damit einhergehenden "unterstellten politischen Gesinnung" zu prüfen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0094, festgehalten, "dass eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates findet, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant ( )." In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, aufgrund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an. Im Erkenntnis vom 26.09.2007, 2006/19/0387, stellte der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, ob das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend deutliche Hinweise darauf enthält, dass sein Wunsch, eine ihm widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf einer politischen oder moralischen Überzeugung beruhe, dass ihm eine solche unterstellt oder dass in anderer Weise an einen der in der Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe angeknüpft werden würde. Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers sind nach ständiger Rechtsprechung Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Unter Beachtung dieser vorliegend maßgeblichen Grundsätze ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob gemäß § 3 AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers sind nach ständiger Rechtsprechung Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Unter Beachtung dieser vorliegend maßgeblichen Grundsätze ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt somit im Ergebnis dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist entscheidend, mit welchen Reaktionen (z.B. der Taliban) der Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine – wenn auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werden würde (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106; 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN).Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt somit im Ergebnis dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist entscheidend, mit welchen Reaktionen (z.B. der Taliban) der Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine – wenn auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werden würde vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106; 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN). Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht ist die Schilderung der versuchten Zwangsrekrutierung durch den Beschwerdeführer nicht ausreichend glaubwürdig gewesen um eine solche oder auch nur den Versuch einer solchen festzustellen. Daher kommt keiner der oben genannten Fluchtgründe in Betracht. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre. Gegenständlich kommt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht: Da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Begebenheiten mit den Taliban nicht glaubwürdig erscheint, konnte auch keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie", die eine oppositionelle Gesinnung gegenüber den Taliban zeigt, festgestellt werden. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als den Beschwerdeführern bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen (vgl. VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wurde, als den Beschwerdeführern bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen vergleiche VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168). Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W253.2133700.1.00

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