Obsah (16)
§§ 3Art 133§ 8Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 34§ 12a§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlG304 2176393-1 SpruchG304 2176393-1/7E G304 2176391-1/7E G304 2176390-1/7E G304 2176388-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
§§ 3und 34 Asyl
G als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraphen 3 und 34 AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 29.09.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) 1 und 2 auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G wurde ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen
§ 8Abs. 4 Asyl
G jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 29.09.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) 1 und 2 auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2017 wurde auch der Antrag der BF 3 auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
§ 8Abs. 4 Asyl
G jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2017 wurde auch der Antrag der BF 3 auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2017 wurde der Antrag der BF 4 auf internationalen Schutz vom 18.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2017 wurde der Antrag der BF 4 auf internationalen Schutz vom 18.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide der BF wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide der BF wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Am 14.11.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein. Mit Beschwerdevorlage beantragte die belangte Behörde, die gegenständlichen Beschwerden abzuweisen.
- Mit Schreiben des BFA vom 05.12.2017 wurde dem BVwG Folgendes mitgeteilt: "Sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom AsylGH und VwGH entwickelten Kriterien zur Aktualität von zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen davon ausgehen, dass die vom BFA/BAA verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr aktuell zu betrachten wären bzw. erwägt das Bundesverwaltungsgericht weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen, so beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 5 Abs. 3 BFA-G."Sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom AsylGH und VwGH entwickelten Kriterien zur Aktualität von zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen davon ausgehen, dass die vom BFA/BAA verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr aktuell zu betrachten wären bzw. erwägt das Bundesverwaltungsgericht weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen, so beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der gesetzlichen Vorgaben um eine hinreichend kompetente Stelle handelt, deren Stellungnahme im Asylverfahren entsprechende Aktualität, Objektivität, Ausgewogenheit und Beweiskraft zukommt."
- Am 15.12.2017 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der BF 1 und die BF 2 von der verhandelnden Richterin eingehend zu ihren persönlichen Lebensumständen und ihrem Fluchtvorbringen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF sind irakische Staatsangehörige und Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Minderheit. Die BF 1 und BF 2 sind verheiratet und die Eltern ihrer minderjährigen Kinder BF 3 und BF 4 - einer dreijährigen Tochter und einer weiteren einjährigen in Österreich geborenen Tochter. Die BF stammen aus XXXX, einer Stadt südlich von Bagdad.Die BF stammen aus römisch 40 , einer Stadt südlich von Bagdad. 1.
- Die BF 1 und BF 2 sind beide ausgebildete Lehrer und haben sich in ihrem Herkunftsstaat auch mehrmals um eine Lehrerstelle beworben, jedoch nie unterrichtet. Der BF 1 war vor seiner Ausreise im Irak fünf Jahre lang in einer Telekommunikationsfirma beschäftigt. 1.
- Die BF sind im Juni 2015 von Bagdad in die Region Kurdistan geflohen und von dort illegal aus dem Irak ausgereist und über die Türkei, Griechenland und Mazedonien schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Ihre Reise habe ca. drei Wochen lang gedauert. 1.
- Die BF1, BF 2 und die BF 3 stellten in Österreich am 09.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Am 18.08.2016 folgte ein weiterer Antrag der in Österreich geborenen BF
- Während ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden, wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2018 erteilt. Die belangte Behörde begründete die Erteilung subsidiären Schutzes mit der "allgemein schwierigen Sicherheitslage" im Irak. 1.
- Dass der BF 1 oder seine Familienangehörigen vor ihrer Ausreise aus dem Irak aus individuellen Gründen einer Verfolgung durch Angehörige einer schiitischen Miliz, der IS oder andere Dritte ausgesetzt waren oder einer solchen bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wären, konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Der BF 1 ist nachweislich psychisch beeinträchtigt und wird deswegen in Österreich psychiatrisch behandelt. 1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF 1.7.
- aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsort der BF Die wachsende Macht schiitischer Milizen hat die Sicherheitslage im Irak massiv verschlechtert und ein Klima der Rechtlosigkeit entstehen lassen. Im Irak kämpft die Gruppe Asa¿ib Ahl al-Haqq derzeit im Bündnis der Volksmobilmachung gegen den IS. Das Bündnis wurde im Irak zu einem offiziellen Arm des Staates erklärt und damit ihre Rolle im Kampf gegen den islamischen Staat gewürdigt. [http://www.ecoi.net/local_link/328799/469652_de.html (Zugriff am
- Dezember 2017)]. Die nichtstaatliche Organisation Amnesty International berichtet, dass diese schiitischen Gruppen, die Kriegsverbrechen begehen, von der Regierung unterstützt werden. [http://www.amnesty-at/de/irak/ (Zugriff am
- Dezember 2017)]. 1.7.
- Gewaltmonopol des Staates Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen[sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asa-ib Ahl al-Haqq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfiled 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilwiese nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017). 1.7.
- Eine der wichtigsten Milizen innerhalb der PMF (Popular Mobilization Forces; Volksmobilisierungseinheiten) (...) Die Asa¿ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz¿ali-Netzwerk, League oft he Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz¿ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa¿ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Organisation und Kata¿ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefütchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz¿ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017). 1.7.
- Minderheiten Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [
CIA-Factbool 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt Bagdad wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016). 1.7.
- Allgemeine Menschenrechtsage Die Menschenrechtslage ist vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017). Im gesamten Land gibt es einen Mangel an Schutzmöglichkeiten, und die Menschen sind ernstzunehmenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts sowie der Menschenrechte ausgesetzt. Mangelnder Zugang zu sicheren Orten, Mangel an Bewegungsfreiheit, Gewalt und unfaire Behandlung verschlimmern die Spannungen zwischen den Volksgruppen (OCHA 7.3.2017). Den Großteil der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen beging die Terrororganisation IS, die unter anderem Angriffe gegen folgende Gruppen verübte: Zivilisten (im speziellen Schiiten aber auch Sunniten, die den IS ablehnen); Mitglieder anderer religiöser und ethnischer Minderheiten; einschließlich Frauen und Kinder. Die Behörden entdeckten während des Jahres 20216 etliche Massengräber (USDOS 3.3.2017). Allgemein kam es von Seiten Angehöriger der ISF und verbündeter Gruppen zu Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern. Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad und anderen von der Regierung kotrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. Sunnitische Araber erhalten Todesdrohungen, ihre Häuser werden zerstört und sie werden zwangsweise vertrieben, entführt/verschleppt und außergerichtlich hingerichtet. (UNHCR 14.11.2016). Menschenrechtslage: IS-"Islamischer Staat" Aus den Berichten der Vereinten Nationen und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass der IS an Angriffen gegen die Zivilbevölkerung, Ermordungen (einschließlich Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Entführungen, Folter, Vergewaltigung und sonstigen Formen sexueller Gewalt, sexueller Sklaverei, Zwangskonvertierungen und der Einberufung von Kindern zum Militärdienst beteiligt war. (UNHCR 14.11.2016). 1.7.
- IDPs und Flüchtlinge /Bewegungsfreiheit Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014/2015 und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017).Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014 aus 2015, und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017). Staatliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Laut Einschätzung des UNHCR sind die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für IDPs durch die aktuellen Umstände, das Ausmaß innerstaatlicher Vertreibung, die ernstzunehmende humanitäre Krise, die zunehmenden interkommunalen Spannungen, die Beschränkungen bzgl. des Zuganges und /oder Aufenthaltes in fast allen Teilen des Landes und durch den steigenden Druck der IDPs in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, eingeschränkt (UNHCR 12.4.2017). Laut Amnesty International schränkten die Behörden des Irak sowie der KRI die Bewegungsfreiheit vertriebener arabischer Sunniten willkürlich und in diskriminierender Weise ein (AI 22.2.2017). 1.7.
- Grundversorgung/Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des Programms "Habitat" der Vereinten Nationen gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von Slums (AA 7.2.2017). Das Land befindet sich in einer anschwellenden humanitären Krise, die durch anhaltende Konflikte, beschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen, zunehmendes Versagen bestehender Bewältigungsmechanismen und finanzielle Engpässe gekennzeichnet ist. (...) (UNHCR 14.11.2016). Es gibt derzeit im Irak mehr schutzbedürftige Menschen und mehr Menschen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, als zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten Jahre (OCHA 7.3.2017). Aufgrund des Ausmaßes und der Komplexität der humanitären Krise haben die Vereinten Nationen im August 2014 die "Notstandstufe 3" - die höchste Stufe - für den Irak ausgerufen und seitdem jedes Jahr bestätigt (UNHCR 14.11.2016). 1.7.
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen 8AA 7.2.2017). Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Versorgung sicherzustellen. (...) (AA 7.2.2017). Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört (AIO 12.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung http://www.ecoi.net/local_link/328799/469652_de.html (Zugriff am
- Dezember 2017) -Strichaufzählung http://www.amnesty-at/de/irak/ (Zugriff am
- Dezember 2017) -Strichaufzählung AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges amt-bericht-ueber-die-asyö-und-abschiebungsrelevantelage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017, -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2016): UNHCR Position on Returns to Iraq, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14- unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung ÖB-Österreichische Botschaft Amman (12.2016):Asylländerbericht-Irak, per E-Mail -Strichaufzählung USDOS-US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016-Iraq. http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017 -Strichaufzählung Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 - TheAmnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016 aus 2017, - The State for the World-s Human Rights - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479164_de.hml, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentation- ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31.pdf -Strichaufzählung Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-26- April, Brussels, http://coi.easo.europa.eu/adfministration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017, -Strichaufzählung AIO - An international organization (12.6.2017). Gesprächsprotokoll per E-Mail,
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Minderheitenzugehörigkeit und zu den persönlichen und familiären Lebensumständen der BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF. Die Feststellungen zur Reiseroute der BF beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in ihrer Erstbefragung. 2.
- Zum Fluchtvorbringen: Die BF erstatteten im Verfahren im Wesentlichen ein gleichbleibendes Fluchtvorbringen. Der BF 1 gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, Angehörige der in ihrem Heimatort machthabenden Miliz Asa¿ib Ahl al-Haqq (im Folgenden: AAH) hätten bei ihnen zuhause "alles zerstört" und sie schlecht behandelt. Der Anführer dieser Miliz namens XXXX wollte vom BF 1 Schutzgeld iHv. 5.000 US-Dollar erpressen. Als der BF 1 kein Geld übergeben habe, sei er zur Zusammenarbeit mit der Miliz aufgefordert worden. Dies habe der BF 1 jedoch abgelehnt, woraufhin Milizangehörige nach ca. zehn Minuten erneut bei ihm zuhause aufgetaucht seien und den BF 1 töten wollten, was seine Familie jedoch verhindern habe können. Dem Vater des BF 1 sei gesagt worden, "egal wo ich deinen Sohn sehe, werde ich ihn töten, damit auch die anderen sich nicht gegen uns stellen."Die BF erstatteten im Verfahren im Wesentlichen ein gleichbleibendes Fluchtvorbringen. Der BF 1 gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, Angehörige der in ihrem Heimatort machthabenden Miliz Asa¿ib Ahl al-Haqq (im Folgenden: AAH) hätten bei ihnen zuhause "alles zerstört" und sie schlecht behandelt. Der Anführer dieser Miliz namens römisch 40 wollte vom BF 1 Schutzgeld iHv. 5.000 US-Dollar erpressen. Als der BF 1 kein Geld übergeben habe, sei er zur Zusammenarbeit mit der Miliz aufgefordert worden. Dies habe der BF 1 jedoch abgelehnt, woraufhin Milizangehörige nach ca. zehn Minuten erneut bei ihm zuhause aufgetaucht seien und den BF 1 töten wollten, was seine Familie jedoch verhindern habe können. Dem Vater des BF 1 sei gesagt worden, "egal wo ich deinen Sohn sehe, werde ich ihn töten, damit auch die anderen sich nicht gegen uns stellen." Während der BF 1 vor dem BFA davon sprach, er sei auf die Straße gezerrt worden und seinem Vater sei gesagt worden, den BF 1 töten zu wollen, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dem BF 1 selbst sei angedroht worden, ihn auf der Straße zu töten. Dabei handelt es sich jedoch um keinen Widerspruch, ist doch beides auch nebeneinander möglich. Diese Todesdrohung war den Angaben der BF zufolge Auslöser für ihre Flucht nach XXXX.Diese Todesdrohung war den Angaben der BF zufolge Auslöser für ihre Flucht nach römisch 40 . Die Ehefrau des BF 1 schilderte vor dem BFA den Vorfall bei ihnen zuhause, der sie zur innerstaatlichen Flucht verleitet habe, im Wesentlichen gleich wie ihr Ehegatte. Die BF 2 führte noch eine vom BF 1 bei seiner Einvernahme vor dem BFA außer Acht gelassene Schutzgeldzahlung von EUR 50,- an. Darauf hat der BF 1 erst in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Der BF 1 gab da an, wöchentlich seien 75.000 irakische Dinar, umgerechnet EUR 50,-, Schutzgeld von ihm verlangt worden. Dass der BF 1 vergessen habe, dies vor dem BFA zu erwähnen, erklärte er mit seiner psychischen Beeinträchtigung, leide der BF 1 doch an Angstzuständen und Nervosität, weswegen er in Österreich auch psychiatrisch behandelt werde. Nachweise für seine psychische Beeinträchtigung - Arztbriefe vom 20.03.2017 und vom 17.05.2017 - wurden der belangten Behörde per E-Mail vom 17.07.2017 übermittelt. An ihrem Zufluchtsort inXXXX sei der BF 1 laut seiner Angabe vor dem BFA in einer Schule untergekommen und "fast nie" - nur zum Einkaufen - hinausgegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sprach der BF 1 davon, er sei mit seiner Familie von einem Schuldirektor in einer Schule untergebracht, dort wie ein Security eingesetzt worden und habe als Gegenleistung dafür "Essen und Trinken zum Überleben" erhalten. Diese Angaben des BF 1 vor dem BFA und dem BVwG sind durchaus miteinander vereinbar, ist es doch möglich, dass der BF 1 trotz Erhalt von "Essen und Trinken" seinen Aufenthaltsort zwischendurch dennoch zum Einkaufen verlassen hat. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF 1 gleichlautend an, nach ca. zweieinhalb Monaten Aufenthalt an ihrem Zufluchtsort von "einer Gruppe aus der Moschee" aufgesucht und aufgefordert worden zu sein, sich mit ihnen am nächsten Tag in der Moschee zu treffen. Die Leute hätten dem BF 1 gesagt, sie wüssten von ihrem Umzug von XXXX nach XXXX Bescheid und seine Ehefrau solle islamische Kleidung tragen. Sollte der BF 1 am nächsten Tag nicht zu besagtem Treffen erscheinen, müsste seine Ehefrau als Ersatzleistung den IS-Kämpfern zur Verfügung gestellt werden, um dem Dschihad zu dienen. Eine individuelle Verfolgung konnte der BF 1 mit diesem Vorbringen jedoch nicht glaubhaft machen. Die IS-Angehörigen haben offensichtlich nicht direkt nach dem BF 1 gesucht, sondern von der Herkunft der BF entweder über den Schuldirektor, der die BF in einer Schule untergebracht habe, oder über ein Informationsnetzwerk erfahren.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF 1 gleichlautend an, nach ca. zweieinhalb Monaten Aufenthalt an ihrem Zufluchtsort von "einer Gruppe aus der Moschee" aufgesucht und aufgefordert worden zu sein, sich mit ihnen am nächsten Tag in der Moschee zu treffen. Die Leute hätten dem BF 1 gesagt, sie wüssten von ihrem Umzug von römisch 40 nach römisch 40 Bescheid und seine Ehefrau solle islamische Kleidung tragen. Sollte der BF 1 am nächsten Tag nicht zu besagtem Treffen erscheinen, müsste seine Ehefrau als Ersatzleistung den IS-Kämpfern zur Verfügung gestellt werden, um dem Dschihad zu dienen. Eine individuelle Verfolgung konnte der BF 1 mit diesem Vorbringen jedoch nicht glaubhaft machen. Die IS-Angehörigen haben offensichtlich nicht direkt nach dem BF 1 gesucht, sondern von der Herkunft der BF entweder über den Schuldirektor, der die BF in einer Schule untergebracht habe, oder über ein Informationsnetzwerk erfahren. Der BF 1 betonte in der mündlichen Verhandlung, am Zufluchtsort der BF von IS-Angehörigen bedroht worden zu sein. Nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sei nicht hervorgekommen, dass es sich dabei um IS-Leute gehandelt habe, gab der BF 1 an, sich erinnern zu können, damals auch gesagt zu haben, "man kann sie als schlafende Zellen vom IS bezeichnen". Der BF 1 wurde dem Vorbringen der BF zufolge sowohl von schiitischen Milizangehörigen als auch von IS-Angehörigen bedroht, nicht jedoch aus individuellen Gründen. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 gab der BF 1 an, nicht nur er selbst, sondern auch andere sunnitische Minderheitenangehörige seien von Schutzgelderpressungen an seinem Heimatort betroffen gewesen. Die von den BF angeführte Bedrohung durch IS-Angehörige an ihrem Zufluchtsort erfolgte ebenso nicht aus individuellen Gründen. Diese war nur der erfolglose Versuch einer Rekrutierung des BF 1, dem angedroht worden sei, seine Ehefrau, sollte er sich ihnen nicht anschließen, als "Ersatzleistung" den IS-Kämpfern zu übergeben. Die IS-Angehörige hätten dem BF 1 zudem nur gesagt, seine Ehefrau solle sich nach islamischem Stil kleiden, eine konkrete Verfolgungshandlung gegen die BF 2 selbst wurde jedoch nicht angeführt. Mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sie sei im Irak als Frau, die ihre persönliche Freiheit liebe und emanzipiert sei, gefährdet, konnte die BF 2 jedenfalls keine Verfolgungsgefahr im Irak glaubhaft machen. Das Vorbringen der BF 2 in der mündlichen Verhandlung, erst kürzlich sei ein Gesetz erlassen worden, wonach bereits neun Jahre alte Mädchen zwangsverheiratet werden können, und sie befürchte, ihre beiden Töchter könnten wie ihre Cousine im Alter von elf Jahren im Irak zwangsverheiratet werden, war außerdem bloß Ausdruck ihrer Furcht. Eine tatsächlich ihren beiden Töchtern im Irak drohende Zwangsverheiratung konnte die BF 2 auch mit ihrem erstmaligen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die Onkel ihres Ehegatten seien religiöse Fanatiker und würden sicher versuchen, ihre Töchter zu verheiraten, jedenfalls nicht glaubhaft machen. Die drei Jahre alte BF 3 und in Österreich geborene erst ein Jahre alte BF 4 sind außerdem bereits aufgrund ihres Alters nicht von Zwangsverheiratung bedroht. Die BF konnten keine ihnen in ihrem Herkunftsstaat drohende individuelle Verfolgung durch schiitische oder IS-Angehörige glaubhaft machen - etwa durch die von ihnen angeführte jährliche Bewerbung um eine Lehrerstelle. Den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 zufolge haben sich die BF nach Abschluss ihres Studiums 2009/2009 und 2010/2011 jedes Jahr um eine Stelle als Lehrer beworben. Der BF 1 gab jedoch an, dass "nicht jedes Jahr die Türen offen" gewesen seien, er nicht wisse, wann er sich das erste Mal als Lehrer beworben habe, und die "Belästigungen" der BF jedenfalls im Jahr 2014 begonnen hätten.Den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 zufolge haben sich die BF nach Abschluss ihres Studiums 2009 aus 2009, und 2010 aus 2011, jedes Jahr um eine Stelle als Lehrer beworben. Der BF 1 gab jedoch an, dass "nicht jedes Jahr die Türen offen" gewesen seien, er nicht wisse, wann er sich das erste Mal als Lehrer beworben habe, und die "Belästigungen" der BF jedenfalls im Jahr 2014 begonnen hätten. In der mündlichen Verhandlung verwies der BF 1 erstmals darauf, dass das Haus seiner Eltern, in dem auch der BF 1 gelebt habe, verbrannt worden sei. Wie der BF 1 von seinem Vater erfahren habe, sei das Haus seiner Eltern Ende Juli 2015 abgebrannt worden. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Erstbefragung am 10.07.2015, seine Eltern würden noch in seinem Herkunftsstaat leben, in Zusammenschau mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017, diese würden nunmehr in der Türkei leben, plausibel. In der mündlichen Verhandlung gab der BF 1, befragt, ob er in seinem Herkunftsstaat noch weitere Personen, die angegriffen worden seien, kenne, seine Brüder an. Diese würden nunmehr ebenfalls in der Türkei leben. Mit den Angaben des BF 1 zur Ausreise seiner Eltern und Brüder konnte er eine bei ihm zuhause "aussichtslose" Situation verdeutlichen. Mit einem in der Beschwerde angeführten Länderbericht der "zeit-online" vom 19.10.2017 wonach in den letzten Tagen 18.000 Familien aus der kurdischen Autonomieregion geflohen seien, wurde auf eine aus der schlechten Sicherheitslage im Irak resultierte Folgereaktion der Bevölkerung hingewiesen und wollten die BF verdeutlichen, dass ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative in die kurdischen Autonomiegebiete nicht möglich ist. Mit in der Beschwerde wiedergegebenen allgemeinen Länderberichten zu einer "weiterhin sehr angespannten" Sicherheitslage und einer nicht hinreichenden Grund- und medizinischen Versorgung wollten die BF ihrem Beschwerdevorbringen zufolge ihr Vorbringen weiter untermauern. 2.
- Die Länderfeststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf seitens des BFA herangezogene Quellen und auf amtsbekannte aktuelle Ereignisse im Irak. Aus diesen war auch kein über die von den BF angeführten Verfolgungsgründe hinaus gehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen drohende individuelle Gefährdung der BF beinhaltet hätte.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 3Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg
F v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,.
§ 7Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 3.2. Die BF konnten mit ihrem Fluchtvorbringen in ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgungsgefahr aus individuellen Gründen glaubhaft machen. Bedrohungen durch schiitische Milizangehörige an ihrem Heimatort und durch IS-Angehörige an ihrem Zufluchtsort aus individuellen Gründen - etwa aufgrund der jährlichen Bewerbungen der BF um eine Lehrerstelle - konnten die BF nicht glaubhaft machen. Die Bedrohung des BF 1 durch schiitische Milizangehörige an ihrem Heimatort führte zur innerstaatlichen Flucht der BF nach XXXX. Dort wurde der BF 1 von IS-Angehörigen aufgesucht und aufgefordert, sich mit ihnen am nächsten Tag in der Moschee zu treffen, widrigenfalls seine Ehefrau - die BF 2 - als Ersatzleistung IS-Kämpfern zur Verfügung gestellt werden sollte. Dieser Vorfall führte zur Flucht der BF über die kurdische Autonomieregion aus dem Irak.Die Bedrohung des BF 1 durch schiitische Milizangehörige an ihrem Heimatort führte zur innerstaatlichen Flucht der BF nach römisch 40 . Dort wurde der BF 1 von IS-Angehörigen aufgesucht und aufgefordert, sich mit ihnen am nächsten Tag in der Moschee zu treffen, widrigenfalls seine Ehefrau - die BF 2 - als Ersatzleistung IS-Kämpfern zur Verfügung gestellt werden sollte. Dieser Vorfall führte zur Flucht der BF über die kurdische Autonomieregion aus dem Irak. Das Vorbringen der BF 2 in der mündlichen Verhandlung, im Irak als Frau, die ihren westlichen Lebensstil nicht ausleben könne, gefährdet zu sein, war bloß allgemein gehalten. Eine konkrete gegen die BF 2 als Frau gerichtete Verfolgungshandlung durch IS-Angehörige wurde nicht vorgebracht. Mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017, bei einer Rückkehr in den Irak die Zwangsverheiratung ihrer beiden - drei und ein Jahr alten - Töchter zu befürchten, konnte die BF 2 bereits aufgrund des Alters ihrer Kinder keine aktuelle Verfolgungsgefahr für die BF 3 und BF 4 glaubhaft machen. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von sunnitischen Minderheitenangehörigen stattfindet, kann aus den zugrunde liegenden Länderfeststellungen zum Irak zudem nicht abgeleitet werden. Die BF haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von sunnitischen Minderheitenangehörigen stattfindet, kann aus den zugrunde liegenden Länderfeststellungen zum Irak zudem nicht abgeleitet werden. Die BF haben demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten vergleiche hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, waren die BF nicht in der Lage, durch ihr Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass sie vor der Ausreise einer Verfolgung aus individuellen Gründen ausgesetzt waren, noch dass sie aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wären. Im gegenständlichen Fall waren daher schon nicht die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an sie
§ 3Abs. 1 Asyl
G in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde gegeben.Im gegenständlichen Fall waren daher schon nicht die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an sie
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde gegeben. Das Verlassen des Herkunftsstaates wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt, wenn auch menschlich durchaus nachvollziehbar, zudem keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar und ist im hier vorliegenden Fall durch die Gewährung des subsidiären Schutzes abgedeckt. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).Das Verlassen des Herkunftsstaates wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt, wenn auch menschlich durchaus nachvollziehbar, zudem keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar und ist im hier vorliegenden Fall durch die Gewährung des subsidiären Schutzes abgedeckt. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). 3.3.
§ 34Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.3.3.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).
Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Ziffer 3,).
Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs.
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Absatz 5, leg.cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.
Absatz 6, leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Ziffer eins,) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Ziffer 2,), anzuwenden.
§ 2Z 22 Asyl
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Abs. 3 leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Absatz 3, leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall sind die BF 3 und BF 4 die minderjährigen Kinder der BF 1 und BF 2, somit deren Familienangehörige iSd § 2 Abs. 22 AsylG. Da die Anträge der BF 1 und BF 2 auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen wurden, konnte auch den BF 3 und BF 4 in Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG nicht der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden.Im gegenständlichen Fall sind die BF 3 und BF 4 die minderjährigen Kinder der BF 1 und BF 2, somit deren Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 22, AsylG. Da die Anträge der BF 1 und BF 2 auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurden, konnte auch den BF 3 und BF 4 in Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden. Die gegenständlichen Beschwerden waren somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Da sich die gegenständlichen Beschwerden jeweils nur gegen Spruchpunkt I. der im Spruch angeführten BFA-Bescheide richten, sind Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit besagten bereits rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten II. und III. wurde den BF subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.09.2018 erteilt.3.
- Da sich die gegenständlichen Beschwerden jeweils nur gegen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch angeführten BFA-Bescheide richten, sind Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit besagten bereits rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wurde den BF subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.09.2018 erteilt. Wie in gegenständlicher Beschwerde wurde bereits in der Stellungnahme der BF von Juli 2017 auf Länderinformationen zu einer allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak hingewiesen. Diese konnte jedenfalls nicht asylbegründend sein. Die belangte Behörde nahm zwar eine "ausweglose Lage" für die BF in ihrem Herkunftsstaat, dies jedoch nicht aufgrund individueller Umstände, sondern aufgrund der allgemein schwierigen Sicherheitslage im Irak, an. Die BF gaben bei ihrer Einvernahme vor dem BFA an, nach ihrer Vertreibung aus ihrem Heimatort nach XXXX geflohen und nach einer Bedrohung durch IS-Angehörige dort über die kurdische Autonomieregion aus dem Irak geflohen zu sein, und verwiesen in ihrer Beschwerde auf eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat nicht mögliche innerstaatliche Fluchtalternative:Die BF gaben bei ihrer Einvernahme vor dem BFA an, nach ihrer Vertreibung aus ihrem Heimatort nach römisch 40 geflohen und nach einer Bedrohung durch IS-Angehörige dort über die kurdische Autonomieregion aus dem Irak geflohen zu sein, und verwiesen in ihrer Beschwerde auf eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat nicht mögliche innerstaatliche Fluchtalternative: "Wir stammen aus einem Land, in dem Krieg herrscht und das sich seit Jahren oder gar Jahrzehnten in einem Ausnahmezustand befindet. Wir haben auch versucht, ein neues Leben in der kurdischen Autonomieregion zu beginnen, leider der Versuch ging ins Leere." Fest steht, dass im gegenständlichen Fall die BF besonders vulnerabel sind und für die BF - einer Familie ohne relevante familiäre Anknüpfungspunkte im Irak mit zwei minderjährigen, drei Jahre und ein Jahr alten, Töchtern und einem psychisch beeinträchtigten in Österreich in psychiatrischer Behandlung stehenden Familienvater - nicht nur aufgrund der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage, sondern auch aufgrund der im Irak vorherrschenden unzureichenden Versorgungslage eine erhöhte Gefahr besteht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose existenzgefährdende Lage zu geraten. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G304.2176393.1.00