GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017 (im Folgenden: BFA), dem BF zugestellt am 05.10.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen, und
9 FPG festgestellt, dass seien Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.), und festgehalten, dass
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017 (im Folgenden: BFA), dem BF zugestellt am 05.10.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, ABs. 2 Ziffer 2, FPG erlassen, und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seien Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) 3.2. Zurückverweisung: 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 2 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Nach Absatz 2, kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (hier: Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.2.2.
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).3.2.2.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). 3.2.3. Im angefochtenen Bescheid wurde begründend ausgeführt, das Fluchtvorbringen des BF sei unglaubwürdig und nicht asylrelevant. Der BF brachte bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.05.2017 vor, nach dem Anschlag, bei dem er Hautverbrennungen erlitten habe, sechs Monate lang im Krankenhaus und ab dem Anschlagszeitpunkt bis zu seiner Ausreise noch zwei bis drei Jahre lang in seinem Herkunftsstaat verbracht zu haben. Die belangte Behörde sah diesbezüglich zu Recht insofern einen Widerspruch, als seinen Angaben in vorgelegten Arztbefunden zufolge der besagte Vorfall im Jahr 2007 oder 2008 gewesen sein soll und der BF demnach nach noch zwei- bis dreijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls im Jahr 2011 ausgereist sein müsste, der BF jedoch tatsächlich erst im Jahr 2015 ausgereist ist. Im angefochtenen Bescheid wurde des Weiteren ausgeführt, dass sein Vorbringen, wegen seiner aus seinen Brandwunden resultierten Verunstaltung von seinen Brüdern vertrieben worden zu sein, nicht vereinbar mit seinem Vorbringen sei, ab dem Anschlagszeitpunkt ca. noch zwei bis drei Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht und bei seinem Vater in seinem Geschäft mitgeholfen zu haben, hätte dieser doch bei einem tatsächlichen Verstoß innerhalb der Familie ihn nicht mehr bei ihm mitarbeiten lassen. Diese Gegenüberstellung war insofern mangelhaft, als die vom BF behauptete Vertreibung durch seine Brüder nicht notgedrungen gleich nach dem Anschlag bzw. Krankenhausaufenthalt gewesen sein muss, brachte er doch nur vor: "Nachdem ich bei diesem Anschlag Verbrennungen erlitten habe, habe ich nicht mehr gut ausgesehen, weswegen mich meine Brüder nicht mehr haben wollten. Ich habe deswegen den Irak verlassen." Mit diesem Vorbringen hat der BF nur etwas über die Reihenfolge, jedoch nichts über die zeitliche Nähe der Vertreibung durch seine Brüder zur Ausreise ausgesagt. Den Angaben des BF vor dem BFA zufolge haben die Eltern des BF ihn bis zu seiner Ausreise eine Zeit lang noch geschützt. Der BF gab zudem bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.05.2017, befragt nach seinen im Irak verbliebenen Verwandten, nur seine Eltern und sechs Brüder an. Sein zuvor erwähnter Onkel, von dem er für seinen Schlepper finanzielle Unterstützung erhalten haben will, blieb unerwähnt. Eine nähere Befragung des BF zum Aufenthaltsort seines Onkels ist ebenso ausständig wie zu seiner Angabe, sich vor seiner Ausreise zuletzt in XXXX, aufgehalten zu haben, gab er vor dem BFA zuvor doch an, die letzte Nacht vor seiner Ausreise zuhause in XXXX verbracht zu haben.Der BF gab zudem bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.05.2017, befragt nach seinen im Irak verbliebenen Verwandten, nur seine Eltern und sechs Brüder an. Sein zuvor erwähnter Onkel, von dem er für seinen Schlepper finanzielle Unterstützung erhalten haben will, blieb unerwähnt. Eine nähere Befragung des BF zum Aufenthaltsort seines Onkels ist ebenso ausständig wie zu seiner Angabe, sich vor seiner Ausreise zuletzt in römisch 40 , aufgehalten zu haben, gab er vor dem BFA zuvor doch an, die letzte Nacht vor seiner Ausreise zuhause in römisch 40 verbracht zu haben. Die belangte Behörde erkannte trotz des vom BF behaupteten familiären Verstoßes keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, sondern gab die Eltern und die sechs Brüder des BF als soziales Auffangnetz an. Diese Angabe widerspricht jedoch den etwas später im Bescheid festgehaltenen bestehenden familiären Problemen mit seinen Brüdern, wovor ihn die Mutter noch zwei, drei Jahre lang geschützt habe. Die Behörde ging zudem ohne nähere Ermittlungen von einer dem BF zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative "in eine andere Stadt" - womit offensichtlich eine andere Stadt im Südirak gemeint war - und alternativ in die kurdische Autonomieregion aus. Eine nähere Auseinandersetzung mit der den BF als sunnitischen Minderheitenangehörigen erwartenden individuellen Rückkehrsituation wäre jedoch vor allem aufgrund seiner behaupteten Vertreibung durch seine Brüder, einer sich daraus ergebenden Notwendigkeit, sich anderorts niederzulassen, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur kurdischen Autonomieregion und den südirakischen Provinzen, wozu auch die Heimatprovinz des BF "Basra" zählt, die vorwiegend von schiitischen Milizen bewohnt wird, und aufgrund seiner Angabe vor dem BFA, keine Berufsausbildung zu haben und in seinem Herkunftsstaat nur im Geschäft seines Vaters "mitgeholfen" zu haben, den Länderfeststellungen zufolge der BF jedoch keine hinreichende Grundversorgung in allen Landesteilen Iraks erwarten darf, unbedingt notwendig gewesen. Hinsichtlich der nachweislichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF infolge von in seinem Herkunftsstaat erlittenen Verbrennungen wurden keine näheren Ermittlungen durchgeführt. Im angefochtenen Bescheid wurde zum Gesundheitszustand des BF nur Folgendes festgehalten: "Zu Ihrem Gesundheitszustand befragt gaben Sie keine Krankheiten oder Leiden bekannt. Den beigebrachten Befunden ist zu entnehmen, dass Sie wegen Hautbeschwerden, Juckreiz an den Händen und Augenproblemen behandelt wurden, diese Beschwerden jedoch keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen." Nach einem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 15.05.2017 habe der BF laut seinen Angaben "ca. 2007" während eines Bombenangriffes im Irak großflächige Hautverletzungen erlitten und seien in Österreich großflächige Ekzeme und ein Juckreiz am Körper des BF zunächst mit Advantan Creme 90 Paraff liqu 60 Aqua dest ad 300- 2xtgl und Desloratadin Tbl 5 mg morgens und Dibrodin Drg 1x1 abends und nach Beschwerdebesserung ab 12.05.2017 wieder cortisonfrei (Harnstoff 10 Polidocanol 4 Ultrasicc 100 Ultraphil ad 200-2xtgl) behandelt worden, wobei eine "Kontrolle im Bedarfsfall" vorgesehen wurde. Auf die Behandlung seiner im Irak erlittenen Verbrennungen nahm der BF insofern Bezug, als er angab, wegen den aus einem Anschlag resultierten Brandwunden ca. sechs Monate lang im Krankenhaus verbracht zu haben. Die belangte Behörde hätte vor dem Hintergrund seiner nachweislichen medizinischen Behandlung in Österreich jedenfalls in seinem Herkunftsstaat gegebene Weiterbehandlungsmöglichkeiten zu prüfen gehabt, geht aus dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden aktuellen Länderfeststellungen doch hervor, dass im Irak infolge der Kriegsunruhen ca. 2.000 besonders wichtige Gesundheitszentren geschlossen sind oder grundlegende medizinische Versorgung nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Die belangte Behörde nahm zudem an, der BF als arbeitsfähiger junger Mann könne seinen Unterhalt in seinem Herkunftsstaat eigenständig finanzieren, hat sich zuvor jedoch nicht vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte mit seinen tatsächlichen Erwerbschancen - auch angesichts seiner offensichtlichen Verletzungen -auseinandergesetzt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und der individuellen Situation des BF wäre jedoch unbedingt notwendig gewesen, um auf eine dem BF in seinem Herkunftsstaat existenzbedrohende Gefährdung schließen zu können. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Das vor der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren und der angefochtene Bescheid erweisen sich als mangelhaft.Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Das vor der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren und der angefochtene Bescheid erweisen sich als mangelhaft. Die belangte Behörde hat es jedenfalls verabsäumt, sich hinreichend mit der konkreten individuellen Situation des BF und der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzen. Damit hat die belangte Behörde teilweise Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das BVwG vorgenommen werden müssten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das BVwG selbst vorgenommen werden müsste, war der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das BVwG selbst vorgenommen werden müsste, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückzuverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständig wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückzuverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG, vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständig wird. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenalge in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass er angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenalge in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass er angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war. Zu Spruchteil B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G304.2176720.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.