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{'item': 'I403 1314812-4'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlI403 1314812-4 SpruchI403 1314812-4/8.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 09.07.2006 beim Bundesasylamt internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2007, Zl. 06 07.125-BAS, gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia aus.Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 09.07.2006 beim Bundesasylamt internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2007, Zl. 06 07.125-BAS, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Der Unabhängige Bundesasylsenat als damalige Berufungsinstanz wies mit Bescheid vom 12.11.2007, Zl. 314.812-1/2E-XVII/55/07 die damalig erhobene fristgerechte Berufung gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Der Bescheid wurde am 15.11.2007 durch Hinterlegung zugestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Der Unabhängige Bundesasylsenat als damalige Berufungsinstanz wies mit Bescheid vom 12.11.2007, Zl. 314.812-1/2E-XVII/55/07 die damalig erhobene fristgerechte Berufung gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Der Bescheid wurde am 15.11.2007 durch Hinterlegung zugestellt. Am 07.09.2010 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt verkündete mündlich gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl: A1 314.812-2/2010/4E vom 29.09.2010 wurde die behördliche Entscheidung hinsichtlich Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl:Am 07.09.2010 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt verkündete mündlich gemäß 12a Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl: A1 314.812-2/2010/4E vom 29.09.2010 wurde die behördliche Entscheidung hinsichtlich Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl: 10 08.284 EAST-Ost vom 13.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, Zl. A1 314.812-3/2010/2E als unbegründet abgewiesen wurde.10 08.284 EAST-Ost vom 13.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, Zl. A1 314.812-3/2010/2E als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.10.2010, Zl. III-1249036/FrB/10 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.03.2011 wurde der Beschwerdeführer zur "Überprüfung der Identität" für den 04.04.2011 geladen. Dieser Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner Obdachlosenadresse, an der er seit 30.12.2010 gemeldet war, zugestellt. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.04.2011 wurde mitgeteilt: "Aufgrund einer Erkrankung ist es mir nicht möglich, den heutigen Termin wahrzunehmen." Mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.07.2011 wurde der Beschwerdeführer zur "Klärung der Identität bzw. Regelung der Ausreise" für den 18.08.2011 geladen. Dieses Schreiben wurde nicht behoben und an die Bundespolizeidirektion Wien retourniert. Am 20.05.2015 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt und ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.05.2015 wurde der Beschwerdeführer zur "Feststellung der Identität, Interviewtermin am 21.05.2015" im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung für den 21.05.2015 geladen. Dieser Bescheid wurde am 12.05.2015 zugestellt. Zusätzlich wurde der Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer am 12.05.2015 persönlich übergeben. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Interviewtermin am 21.05.2015 und wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG erlassen, um ihn am nächsten Tag der gambischen Delegation vorzuführen. Der Beschwerdeführer wurde an seiner Wohnadresse aber nicht angetroffen.Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.05.2015 wurde der Beschwerdeführer zur "Feststellung der Identität, Interviewtermin am 21.05.2015" im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung für den 21.05.2015 geladen. Dieser Bescheid wurde am 12.05.2015 zugestellt. Zusätzlich wurde der Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer am 12.05.2015 persönlich übergeben. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Interviewtermin am 21.05.2015 und wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG erlassen, um ihn am nächsten Tag der gambischen Delegation vorzuführen. Der Beschwerdeführer wurde an seiner Wohnadresse aber nicht angetroffen. Am 21.05.2015 war von der rechtsfreundlichen Vertretung gegen den Ladungsbescheid für den 21.05.2015 Beschwerde erhoben und dies damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer ein Flüchtling aus Gambia sei und nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 01.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vom BFA darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Duldung abzuweisen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und zum Termin bei der Botschaft Gambias nicht erschienen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zu einer Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.06.2015 wurde auf die gegen den Ladungsbescheid vom 21.05.2015 erhobene Beschwerde verwiesen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.07.2015, zugestellt am 08.07.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 1b FPG abgewiesen. Gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs 1 und Tarif A Tarifpost 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 14,30 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides aufgetragen. Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sowohl am 01.07.2011 wie auch am 21.05.2015 nicht zu den Terminen mit der gambischen Botschaft erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Rechtsmittel gegen die Vorführung erhoben, doch sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bescheidmäßig aberkannt worden.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.07.2015, zugestellt am 08.07.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG abgewiesen. Gemäß Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Tarif A Tarifpost 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 14,30 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides aufgetragen. Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sowohl am 01.07.2011 wie auch am 21.05.2015 nicht zu den Terminen mit der gambischen Botschaft erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Rechtsmittel gegen die Vorführung erhoben, doch sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bescheidmäßig aberkannt worden. Die Gebühren von 14,30 Euro wurden laut Einzahlungsbestätigung vom 13.07.2015 eingezahlt. Am 22.07.2015 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 06.07.2015 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber den Behörden stets kooperativ verhalten und gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. Die Identität werde von der Behörde auch nicht in Frage gestellt. Ein Kontakt mit der Regierung Gambias, einem der krassesten Unrechtsregime der Welt, sei für jedermann gefährlich; die Behörde habe das Recht, den Beschwerdeführer zu den österreichischen Behörden zu laden, nicht jedoch zu Regierungsvertretern eines fremden Landes ohne entsprechende hoheitliche Aufsicht. Soweit die belangte Behörde vermeine, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Ladungsbescheid sei aberkannt worden, entspreche dies nicht der Wahrheit. Es existiere kein Heimreisezertifikat, daher sei der Beschwerdeführer ex lege geduldet. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtswidrig ist, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen und die Karte für Geduldete auszustellen. Am 27.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung der Duldung ein; zugleich wurde der Akt vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin am 23.10.2017 zur Behandlung zugeteilt. Darüber wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dem MigrantInnenverein St. Marx, mit Schreiben vom 06.11.2017 informiert. Am 16.01.2018 langte eine Vollmacht für die Vertretung durch Herrn Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zugleich wurde Akteneinsicht beantragt. Am 18.01.2018 legte der MigrantInnenverein St. Marx seine Vollmacht zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer hält sich nach zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung nach Gambia unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht ausreichend mitgewirkt und war zwei Ladungen zu Interviewterminen mit einer Delegation Gambias nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2015, Zl. XXXX wegen §§ 27

(1)Z 1
  1. Fall, 27
(2)SMG, §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2015, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall, 27
(2)SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt verurteilt.
  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da er kein Identitätsdokument vorgelegt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwei Ladungstermine zur Klärung seiner Identität sowie zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt: Mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.03.2011 wurde der Beschwerdeführer für den 04.04.2011 geladen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.04.2011 wurde mitgeteilt, dass er aufgrund einer Erkrankung nicht kommen werde. Aus dieser Mitteilung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Es muss daher festgestellt werden, dass er den Ladungstermin nicht wahrgenommen hat und auch keinen triftigen Grund für sein Nichterscheinen bescheinigt hat. Mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 01.07.2011 wurde der Beschwerdeführer für den 18.08.2011 geladen. Dieses Schreiben wurde nicht behoben und an die Bundespolizeidirektion Wien retourniert. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nur an einer Obdachlosenadresse gemeldet. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 11.05.2015 wurde der Beschwerdeführer für den 21.05.2015 geladen. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung sowie dem Beschwerdeführer persönlich am 12.05.2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer kam der Ladung wiederum nicht nach. Er erhob zwar am 21.05.2015 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Ladungsbescheid für den 21.05.2015, doch kommt dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, da sich im Ladungsbescheid vom 11.05.2015 folgende Feststellung findet: "Die Feststellung Ihrer Identität zur Erlangung eines Reiseersatzdokumentes und Ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist daher die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG abzuerkennen gewesen."Mit Ladungsbescheid des BFA vom 11.05.2015 wurde der Beschwerdeführer für den 21.05.2015 geladen. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung sowie dem Beschwerdeführer persönlich am 12.05.2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer kam der Ladung wiederum nicht nach. Er erhob zwar am 21.05.2015 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Ladungsbescheid für den 21.05.2015, doch kommt dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, da sich im Ladungsbescheid vom 11.05.2015 folgende Feststellung findet: "Die Feststellung Ihrer Identität zur Erlangung eines Reiseersatzdokumentes und Ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist daher die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abzuerkennen gewesen." Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Akt keine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid für den 21.05.2015 zu entnehmen ist. Es ist auch kein Hinweis darauf zu finden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden wäre, was nach Ablauf der Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung im Übrigen auch in der Macht des Beschwerdeführers liegt (vgl. dazu VwGH, 22.11.2017, Ra 2017/19/0421-5). Dies hat aber keinen Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung, da feststeht, dass der Beschwerdeführer beiden Ladungen nicht nachgekommen war.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Akt keine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid für den 21.05.2015 zu entnehmen ist. Es ist auch kein Hinweis darauf zu finden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden wäre, was nach Ablauf der Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung im Übrigen auch in der Macht des Beschwerdeführers liegt vergleiche dazu VwGH, 22.11.2017, Ra 2017/19/0421-5). Dies hat aber keinen Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung, da feststeht, dass der Beschwerdeführer beiden Ladungen nicht nachgekommen war. Einem im Akt einliegenden Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.03.2011 ist zu entnehmen, dass Heimreisezertifikate für Staatsangehörige Gambias nur ausgestellt werden, wenn die betreffende Person durch eine Delegation Gambias als solche identifiziert wurde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Ladungen nicht nachgekommen war, kausal dafür ist, dass bislang kein Heimreisezertifikat vorliegt. Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: § 46a idgF (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, in Kraft seit 01.11.2017) lautet:Paragraph 46 a, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Kraft seit 01.11.2017) lautet: Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich erscheine. Die belangte Behörde hatte dagegen argumentiert, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen unmöglich sei (und stützte sich entsprechend auf § 46a Abs. 1b FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, welcher dem nunmehrigen § 46a Abs. 3 FPG entspricht).Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unmöglich erscheine. Die belangte Behörde hatte dagegen argumentiert, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen unmöglich sei (und stützte sich entsprechend auf Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welcher dem nunmehrigen Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG entspricht). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf deren objektiven Aussagekern an. Sie geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung durch die von ihm gesetzten Handlungen vereitelte. Hätte er im Verfahren entsprechend mitgewirkt und wäre er zu den Terminen mit der gambischen Botschaft erschienen, ist davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat erlangt werden hätte können und der Beschwerdeführer bereits abgeschoben worden wäre. Wie oben dargelegt kam der Beschwerdeführer sowohl 2011 wie auch 2015 Terminen zur Identitätsfeststellung durch die Vertretungsbehörde von Gambia nicht nach. Im Lichte des Gesagten waren die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungsweisen für die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch kausal und waren die Gründe für die bislang nicht erfolgte Abschiebung von diesem zu vertreten (vgl. zur erforderlichen Kausalität das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0078).Im Lichte des Gesagten waren die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungsweisen für die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch kausal und waren die Gründe für die bislang nicht erfolgte Abschiebung von diesem zu vertreten vergleiche zur erforderlichen Kausalität das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0078). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine "Verfahrensidentität" vorliegt, grundsätzlich der Ausstellung einer Karte nicht entgegen steht (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht auf den Umstand, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer einem Ladungstermin nicht Folge geleistet hat (§ 46a Abs. 3 Z 2 FPG) und an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat (§ 46a Abs. 3 Z 3 FPG).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine "Verfahrensidentität" vorliegt, grundsätzlich der Ausstellung einer Karte nicht entgegen steht vergleiche hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht auf den Umstand, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer einem Ladungstermin nicht Folge geleistet hat (Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) und an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat (Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Abs. 4 leg. cit. auszustellen.Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Absatz 4, leg. cit. auszustellen. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Soweit in der Beschwerde auf das "Unrechtsregime" in Gambia verwiesen wurde, ist dem erstens entgegenzuhalten, dass eine etwaige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers in zwei Asylverfahren geprüft und verneint worden war und dass – dies sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt – in Gambia inzwischen ein Machtwechsel stattgefunden hat, was allgemein bekannt und öffentlichen Medien zu entnehmen ist.Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Soweit in der Beschwerde auf das "Unrechtsregime" in Gambia verwiesen wurde, ist dem erstens entgegenzuhalten, dass eine etwaige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers in zwei Asylverfahren geprüft und verneint worden war und dass – dies sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt – in Gambia inzwischen ein Machtwechsel stattgefunden hat, was allgemein bekannt und öffentlichen Medien zu entnehmen ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet anzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht festzustellen habe, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid verfassungswidrig sei, da darin eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei, wird darauf hingewiesen, dass dies nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes fällt und die Beschwerde ohnehin innerhalb des Zeitraumes von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides beim BFA eingelangt war sowie dass gemäß § 16 BFA-VG idgF in Verfahren zur Feststellung einer Duldung nach § 3 Abs. 2 Z 3 BFA-VG keine zweiwöchige Beschwerdefrist mehr gilt.Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht festzustellen habe, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid verfassungswidrig sei, da darin eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei, wird darauf hingewiesen, dass dies nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes fällt und die Beschwerde ohnehin innerhalb des Zeitraumes von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides beim BFA eingelangt war sowie dass gemäß Paragraph 16, BFA-VG idgF in Verfahren zur Feststellung einer Duldung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG keine zweiwöchige Beschwerdefrist mehr gilt. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich steht der Sachverhalt fest; so liegen etwa beide Ladungsbescheide im Akt ein und ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beiden Ladungen nicht Folge leistete. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher fest und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich steht der Sachverhalt fest; so liegen etwa beide Ladungsbescheide im Akt ein und ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beiden Ladungen nicht Folge leistete. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher fest und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.1314812.4.00

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