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{'item': 'I416 2183039-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlI416 2183039-1 SpruchTEILERKENNTNIS I416 2183039-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er XXXX heißen würde, am XXXXin XXXX im Süd Sudan geboren sei und Staatsangehöriger des Süd Sudans sei. Er sei Christ, Analphabet, ledig, habe keine Kinder, sein Vater würde noch in XXXX leben, seine Mutter sei verstorben. Seine Heimat habe er aufgrund familiärer Probleme verlassen. Die Familie seines Vaters sei gegen dessen Heirat mit seiner Mutter, einer Christin, gewesen und habe wurde sie von dieser deshalb getötet. Auch ihn haben die Familienangehörigen seines Vaters töten wollen, weshalb er geflüchtet sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er römisch 40 heißen würde, am XXXXin römisch 40 im Süd Sudan geboren sei und Staatsangehöriger des Süd Sudans sei. Er sei Christ, Analphabet, ledig, habe keine Kinder, sein Vater würde noch in römisch 40 leben, seine Mutter sei verstorben. Seine Heimat habe er aufgrund familiärer Probleme verlassen. Die Familie seines Vaters sei gegen dessen Heirat mit seiner Mutter, einer Christin, gewesen und habe wurde sie von dieser deshalb getötet. Auch ihn haben die Familienangehörigen seines Vaters töten wollen, weshalb er geflüchtet sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen. Am 01.12.2014 wurde eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Fremden durch den Gutachter Dr. XXXX durchgeführt. Aufgrund der durchgeführten Befundaufnahme traf der Gutachter die Feststellung, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde und dass es keine Hinweise gebe, dass er im Südsudan hauptsozialisiert wurde.Am 01.12.2014 wurde eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Fremden durch den Gutachter Dr. römisch 40 durchgeführt. Aufgrund der durchgeführten Befundaufnahme traf der Gutachter die Feststellung, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde und dass es keine Hinweise gebe, dass er im Südsudan hauptsozialisiert wurde. Am 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er Staatsangehöriger des Süd-Sudans, am XXXX in XXXX im Südsudan geboren und Waise sei. Sein Vater sei 2008 durch seine Familie vergiftet worden, seine Mutter auch, er wisse aber nicht wann, da er damals noch ein Baby gewesen sei. Er gab weiters an, dass er acht Jahre alt gewesen sei, als sein Vater 2008 verstarb. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, dass er sein Land aus Sicherheitsgründen verlassen habe. Sein Vater der ein Moslem gewesen sei, habe sich in seine Mutter eine Christin verliebt und habe diese geheiratet. Die Familie seines Vaters sei jedoch dagegen gewesen und wurde diese letztlich von der Familie bei einem Essen vergiftet. Im Jahr 2008 seien die Brüder seines Vaters zu ihnen gekommen, um ihm zu sagen, dass sein Vater krank sei. Sein Vater habe aber nicht mit ihnen ins Dorf zurückkehren wollen, sie seien immer wieder gekommen und schließlich sei er mit ihnen mitgegangen. Als es seinem Vater wieder besser gegangen sei, wollte er nach XXXX zurückkehren. Vor seiner Rückkehr habe er sich eine Ananas gekauft, diese sei von den Brüdern seines Vaters vergiftet worden, sodass dieser nach seiner Rückkehr an der vergifteten Ananas gestorben sei. Bevor sein Vater starb habe dieser noch dem Pastor, den er geholt habe, gebeten, er möge ihn wegbringen, da er sonst auch getötet werden würde. Der Pastor habe ich dann in die Kirche zu den anderen Waisenkindern gebracht. Am nächsten Morgen, habe ihm dieser gesagt, dass sein Vater gestorben sei. Der Bruder seines Vaters sei dann in die Kirche gekommen, um ihn zu suchen, da er nicht da gewesen war, habe dieser ein anderes Kind getötet, da er angenommen habe, dass er es sei. Nach diesem Vorfall habe ihn der Pastor nach Uganda gebracht, wo er 2 bis 3 Jahre geblieben sei und gelernt habe Schuhe zu machen. Im weiteren Verlauf wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Süd Sudan und zu seiner Christlichen Religion gestellt. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass kein Familienleben oder eine familienähnliche Beziehung führe, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, und dass er keine Verwandten oder Angehörige in Österreich oder der EU habe. Er würde mir Freunden, die er in der Kirche kennengerlernt habe Fußball spielen, laufen gehen und Deutsch lernen, leben würde er von der Grundversorgung. Gearbeitet habe er bei der MA XXXX der Stadt Wien als Gewässerreinigungskraft auf der XXXX. Abhängig sei er in Österreich aber von niemandem. Der Beschwerdeführer legte Teilnahmebestätigungen der Stadt Wien über Info Module Gesundheit und Zusammenleben, Teilnahmebestätigung am Start Wien Charta Workshop, Kursbesuchsbestätigungen über Deutsch A1

  1. und
  2. Teil und A2
  3. und
  4. Teil, sowie ein Empfehlungsschreiben.Am 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er Staatsangehöriger des Süd-Sudans, am römisch 40 in römisch 40 im Südsudan geboren und Waise sei. Sein Vater sei 2008 durch seine Familie vergiftet worden, seine Mutter auch, er wisse aber nicht wann, da er damals noch ein Baby gewesen sei. Er gab weiters an, dass er acht Jahre alt gewesen sei, als sein Vater 2008 verstarb. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, dass er sein Land aus Sicherheitsgründen verlassen habe. Sein Vater der ein Moslem gewesen sei, habe sich in seine Mutter eine Christin verliebt und habe diese geheiratet. Die Familie seines Vaters sei jedoch dagegen gewesen und wurde diese letztlich von der Familie bei einem Essen vergiftet. Im Jahr 2008 seien die Brüder seines Vaters zu ihnen gekommen, um ihm zu sagen, dass sein Vater krank sei. Sein Vater habe aber nicht mit ihnen ins Dorf zurückkehren wollen, sie seien immer wieder gekommen und schließlich sei er mit ihnen mitgegangen. Als es seinem Vater wieder besser gegangen sei, wollte er nach römisch 40 zurückkehren. Vor seiner Rückkehr habe er sich eine Ananas gekauft, diese sei von den Brüdern seines Vaters vergiftet worden, sodass dieser nach seiner Rückkehr an der vergifteten Ananas gestorben sei. Bevor sein Vater starb habe dieser noch dem Pastor, den er geholt habe, gebeten, er möge ihn wegbringen, da er sonst auch getötet werden würde. Der Pastor habe ich dann in die Kirche zu den anderen Waisenkindern gebracht. Am nächsten Morgen, habe ihm dieser gesagt, dass sein Vater gestorben sei. Der Bruder seines Vaters sei dann in die Kirche gekommen, um ihn zu suchen, da er nicht da gewesen war, habe dieser ein anderes Kind getötet, da er angenommen habe, dass er es sei. Nach diesem Vorfall habe ihn der Pastor nach Uganda gebracht, wo er 2 bis 3 Jahre geblieben sei und gelernt habe Schuhe zu machen. Im weiteren Verlauf wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Süd Sudan und zu seiner Christlichen Religion gestellt. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass kein Familienleben oder eine familienähnliche Beziehung führe, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, und dass er keine Verwandten oder Angehörige in Österreich oder der EU habe. Er würde mir Freunden, die er in der Kirche kennengerlernt habe Fußball spielen, laufen gehen und Deutsch lernen, leben würde er von der Grundversorgung. Gearbeitet habe er bei der MA römisch 40 der Stadt Wien als Gewässerreinigungskraft auf der römisch 40 . Abhängig sei er in Österreich aber von niemandem. Der Beschwerdeführer legte Teilnahmebestätigungen der Stadt Wien über Info Module Gesundheit und Zusammenleben, Teilnahmebestätigung am Start Wien Charta Workshop, Kursbesuchsbestätigungen über Deutsch A1
  5. und
  6. Teil und A2
  7. und
  8. Teil, sowie ein Empfehlungsschreiben. Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2017 ein weiteres Mal niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und ihm darin Parteiengehör bezüglich der forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen durch den Gutachter Dr. XXXX vom 01.12.2014, sowie den Länderfeststellungen gewährt.Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2017 ein weiteres Mal niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und ihm darin Parteiengehör bezüglich der forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen durch den Gutachter Dr. römisch 40 vom 01.12.2014, sowie den Länderfeststellungen gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Zuletzt wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuletzt wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 14.12.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen unsubstantiiert ausgeführt, dass er südsudanesischer Staatsangehöriger sei und nicht nigerianischer Staatsangehöriger. Er habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels Fähigkeit seines Heimatlandes ihn vor Übergriffen privater Aktoren (radikale islamische Gruppen) zu schützen verlassen. Dazu dass die Behörde seinem Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, sei anzumerken, dass die Art und Weise wie die Behörde dabei vorgegangen sei nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen würde. Auch im Asylverfahren würden die AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe das Bundesamt nicht genüge getan. Er sei immer daran interessiert gewesen sei, am Verfahren mitzuwirken, sei stets bemüht gewesen der Behörde bei der Wahrheitsfindung zu helfen, habe sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage konkret und detailliert zu seinen Asylgründen Stellung genommen und ergebe sich seines Erachtens aus der Niederschrift kein Widerspruch hinsichtlich seiner Fluchtgründe. Hinsichtlich seiner Integration führte er aus, dass er in Österreich schon Freunde habe, er sich auf Deutsch verständigen könne, regelmäßig die Kirche besuche und Fußball spiele. Darüberhinaus wäre zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit in der konservativ geprägten Gesellschaft im Südsudan nicht mehr zu Recht finden würde. Er führte weiters die instabile aktuelle Sicherheitslage im Südsudan an, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zuletzt machte der Beschwerdeführer noch geltend, dass die Behörde es unterlassen habe, ihrer Entscheidung eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung zu Grunde zu legen, weshalb die grob mangelhaft sei und eine Überprüfung der getroffenen Feststellungen gar nicht möglich sei. Es werde daher beantragt, ihm Asyl zuzuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG zu erteilen. Darüberhinaus werde beantragt, die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach Nigeria bzw. Südsudan aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 14.12.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen unsubstantiiert ausgeführt, dass er südsudanesischer Staatsangehöriger sei und nicht nigerianischer Staatsangehöriger. Er habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels Fähigkeit seines Heimatlandes ihn vor Übergriffen privater Aktoren (radikale islamische Gruppen) zu schützen verlassen. Dazu dass die Behörde seinem Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, sei anzumerken, dass die Art und Weise wie die Behörde dabei vorgegangen sei nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen würde. Auch im Asylverfahren würden die AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe das Bundesamt nicht genüge getan. Er sei immer daran interessiert gewesen sei, am Verfahren mitzuwirken, sei stets bemüht gewesen der Behörde bei der Wahrheitsfindung zu helfen, habe sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage konkret und detailliert zu seinen Asylgründen Stellung genommen und ergebe sich seines Erachtens aus der Niederschrift kein Widerspruch hinsichtlich seiner Fluchtgründe. Hinsichtlich seiner Integration führte er aus, dass er in Österreich schon Freunde habe, er sich auf Deutsch verständigen könne, regelmäßig die Kirche besuche und Fußball spiele. Darüberhinaus wäre zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit in der konservativ geprägten Gesellschaft im Südsudan nicht mehr zu Recht finden würde. Er führte weiters die instabile aktuelle Sicherheitslage im Südsudan an, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zuletzt machte der Beschwerdeführer noch geltend, dass die Behörde es unterlassen habe, ihrer Entscheidung eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung zu Grunde zu legen, weshalb die grob mangelhaft sei und eine Überprüfung der getroffenen Feststellungen gar nicht möglich sei. Es werde daher beantragt, ihm Asyl zuzuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG zu erteilen. Darüberhinaus werde beantragt, die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach Nigeria bzw. Südsudan aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2018 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde erklärt, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Nach Durchsicht wurde durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Niederschrift das Parteiengehör betreffend nicht im Akt ist und wurde von der belangten Behörde auf Nachfrage schriftlich bestätigt, dass die Niederschrift nicht auffindbar sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2008 und stellte am 13.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er behauptete, aus familiären Gründen wegen der Verfolgung durch die Familie seines Vaters geflohen zu sein. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wurde eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen eingeholt. Am 30.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör bezüglich der forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen durch den Gutachter Dr. XXXX vom 01.12.2014, sowie den Länderfeststellungen gewährt. Nach Rückfrage bei der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die unterfertigte Niederschrift in Verstoß gerasten und nicht auffindbar sei.Am 30.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör bezüglich der forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen durch den Gutachter Dr. römisch 40 vom 01.12.2014, sowie den Länderfeststellungen gewährt. Nach Rückfrage bei der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die unterfertigte Niederschrift in Verstoß gerasten und nicht auffindbar sei.
  10. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Das BFA konnte nämlich insbesondere die das Parteiengehör betreffende Niederschrift nicht vorlegen, wobei sich gerade diese auf den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt bezieht und somit auch der Nachweis hinsichtlich der erforderlichen Belehrung über die Folgen einer unrichtigen Angabe des Herkunftstaates seitens der belangten Behörde nicht erbracht werden konnte. Daran kann auch die in der Beschwerde nicht monierte Auseinandersetzung mit diesem Sachverhalt nichts ändern. Zur Erörterung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist gegebenenfalls auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.2183039.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.