4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 9 lit. b Z. 1 GGG im Betrag von EUR 1.100,00 und einer Einhebungsgebühr im Betrag von EUR 8,00 verpflichtet wurden. Begründend wird unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die herangezogenen Beweismittel und den Immobilienpreisindex dargelegt, der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft zum Zeitpunkt der Intabulation sei mit EUR 100.000,00 festzustellen. § 26 GGG sehe zweifelsfrei vor, dass als Bemessungsgrundlage der Wert des einzutragenden Rechtes heranzuziehen sei, dieser Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof erachte hiezu die Heranziehung von vergleichbaren Rechtsgeschäften als zweckmäßig und ergebe sich dabei jedenfalls ein Verkehrswert von EUR 100.000,00.5. Am 23.08.2017 erließ der Präsident des Landesgerichts Ried im Innkreis den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Betrag von EUR 1.100,00 und einer Einhebungsgebühr im Betrag von EUR 8,00 verpflichtet wurden. Begründend wird unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die herangezogenen Beweismittel und den Immobilienpreisindex dargelegt, der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft zum Zeitpunkt der Intabulation sei mit EUR 100.000,00 festzustellen. Paragraph 26, GGG sehe zweifelsfrei vor, dass als Bemessungsgrundlage der Wert des einzutragenden Rechtes heranzuziehen sei, dieser Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof erachte hiezu die Heranziehung von vergleichbaren Rechtsgeschäften als zweckmäßig und ergebe sich dabei jedenfalls ein Verkehrswert von EUR 100.000,
F BGBl. I Nr. 138/2017, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nicht anderes ergibt.3.1.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nicht anderes ergibt. Art. 131 Abs. 3 B-VG zufolge erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
1 Z. 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.Artikel 131, Absatz 3, B-VG zufolge erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde berufen, zumal der angefochtene Bescheid in ein einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. Soweit die beschwerdeführenden Parteien das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen als zuständig erachten, ist dem entgegen zu halten, dass ausweislich des zitierten Art. 131 Abs. 3 B-VG eine Zuständigkeit des Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen nur hinsichtlich jener Angelegenheiten besteht, die unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.Soweit die beschwerdeführenden Parteien das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen als zuständig erachten, ist dem entgegen zu halten, dass ausweislich des zitierten Artikel 131, Absatz 3, B-VG eine Zuständigkeit des Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen nur hinsichtlich jener Angelegenheiten besteht, die unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 3/2018, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden (§ 49 leg. cit.). Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Abgabenbehörden des Bundes verweist § 52 BAO auf das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 idF BGBl. I Nr. 40/2017. Dieses nennt als zuständige Behörden in Abgabensachen das Bundesministerium für Finanzen, die Finanz- und die Zollämter.Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im Paragraph eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2018,, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden (Paragraph 49, leg. cit.). Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Abgabenbehörden des Bundes verweist Paragraph 52, BAO auf das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,. Dieses nennt als zuständige Behörden in Abgabensachen das Bundesministerium für Finanzen, die Finanz- und die Zollämter. Da der angefochtene Bescheid nicht von einem Finanz- oder Zollamt und auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurde und auch keine Angelegenheit des Finanzstrafrechtes vorliegt, ist eine Zuständigkeit des Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen
3 letzter Satz B-VG nicht gegeben und fällt die gegenständliche Rechtssache somit unzweifelhaft in die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die seitens der beschwerdeführenden Parteien an das Bundesfinanzgericht gerichtete Beschwerde wurde im Übrigen auch von diesem dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung übermittelt.Da der angefochtene Bescheid nicht von einem Finanz- oder Zollamt und auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurde und auch keine Angelegenheit des Finanzstrafrechtes vorliegt, ist eine Zuständigkeit des Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen
Paragraph 131, Absatz 3, letzter Satz B-VG nicht gegeben und fällt die gegenständliche Rechtssache somit unzweifelhaft in die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die seitens der beschwerdeführenden Parteien an das Bundesfinanzgericht gerichtete Beschwerde wurde im Übrigen auch von diesem dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung übermittelt. 3.2.
Tarifpost 9 lit. b Z. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 130/2017, unterliegen Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes einer Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts.3.2.
Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, unterliegen Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes einer Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts.
1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Die Partei hat § 26 Abs. 2 GGG erster Satz zufolge den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.Die Partei hat Paragraph 26, Absatz 2, GGG erster Satz zufolge den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei
4 GGG zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den § 26 Abs. 1 bis 3 GGG, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen.Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei
Paragraph 26, Absatz 4, GGG zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Paragraph 26, Absatz eins bis 3 GGG, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. Die Gebühr entsteht
GH 31.07.2002, Zl. 2002/16/0155).Die Gebühr entsteht
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung (VwGH 31.07.2002, Zl. 2002/16/0155). 3.3. Die im GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren sind
für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register zu entrichten. Der Verfassungsgerichtshof erkennt hiezu in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei Gerichtsgebühren eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist (VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/2012). Dass die im gegenständlichen Fall festgesetzte Eintragungsgebühr allenfalls den mit der beantragten und bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ 276 der Katastralgemeinde 40018 St. Peter einhergehenden Amtsaufwand übersteigt, vermag demgemäß an der Einordnung der Eintragungsgebühr als Gebühr nichts zu ändern.Der Verfassungsgerichtshof erkennt hiezu in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei Gerichtsgebühren eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist (VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,, 19.666 aus 2012,). Dass die im gegenständlichen Fall festgesetzte Eintragungsgebühr allenfalls den mit der beantragten und bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ 276 der Katastralgemeinde 40018 St. Peter einhergehenden Amtsaufwand übersteigt, vermag demgemäß an der Einordnung der Eintragungsgebühr als Gebühr nichts zu ändern. 3.
TP 9 lit. b Z. 1 GGG ist für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums eine Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts zu entrichten. Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der festgesetzten Eintragungsgebühr von EUR 1.100,00 – ausgehend vom ermittelten Wert des einzutragenden Rechts, nämlich dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielender Wert der Liegenschaft von EUR 100.000,00 als Bemessungsgrundlage – nicht zu beanstanden. Eine Heranziehung anderer Rechtsvorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, etwa der Grundstückswertverordnung, BGBl. II Nr. 442/2015, ist ausweislich des eindeutigen Wortlautes des § 26 Abs. 1 GGG nicht angezeigt. Insbesondere kann § 26 Abs. 1 GGG eine eigenständige Definition des Wertes des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr entnommen werden, sodass nicht zur Lückenschließung auf andere Rechtsvorschriften – wie von den beschwerdeführenden Parteien vorgeschlagen etwa die Grundstückswerteverordnung – zurückgegriffen werden muss. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass § 10 BewG nicht anzuwenden ist, da § 26 Abs. 1 GGG eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr enthält (VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Für die begehrte Heranziehung der Grundstückswerteverordnung kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes gelten.Im gegenständlichen Fall ist zur Berechnung der Bemessungsgrundlage Paragraph 26, Absatz eins, GGG heranzuziehen, zumal kein Fall des Absatz 3, leg. cit. vorliegt.
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG ist für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums eine Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts zu entrichten. Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der festgesetzten Eintragungsgebühr von EUR 1.100,00 – ausgehend vom ermittelten Wert des einzutragenden Rechts, nämlich dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielender Wert der Liegenschaft von EUR 100.000,00 als Bemessungsgrundlage – nicht zu beanstanden. Eine Heranziehung anderer Rechtsvorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, etwa der Grundstückswertverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2015,, ist ausweislich des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 26, Absatz eins, GGG nicht angezeigt. Insbesondere kann Paragraph 26, Absatz eins, GGG eine eigenständige Definition des Wertes des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr entnommen werden, sodass nicht zur Lückenschließung auf andere Rechtsvorschriften – wie von den beschwerdeführenden Parteien vorgeschlagen etwa die Grundstückswerteverordnung – zurückgegriffen werden muss. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass Paragraph 10, BewG nicht anzuwenden ist, da Paragraph 26, Absatz eins, GGG eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr enthält (VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037). Für die begehrte Heranziehung der Grundstückswerteverordnung kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes gelten. Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr entsteht
GH 31.07.2002, Zl. 2002/16/0155). Diese erfolgte im gegenständlichen Fall mit Beschluss des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 20.09.2016.Der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr entsteht
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung. Darunter ist der Vollzug der Eintragung im Grundbuch zu verstehen (VwGH 31.07.2002, Zl. 2002/16/0155). Diese erfolgte im gegenständlichen Fall mit Beschluss des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 20.09.2016. Für die Eintragungsgebühr in Grundbuchsachen ist
1 lit. b GGG derjenige zahlungspflichtig, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht.
4 GGG sind mehrere Personen, die die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags trifft, zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Der Betrag wird somit nur einmal geschuldet, dem Bund gegenüber haften jedoch alle zahlungspflichtigen Personen für den vollen Betrag (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 7 GGG Anm 16). Zutreffend wurde daher im angefochtenen Bescheid eine solidarische Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Parteien für die Eintragungsgebühr festgelegt. Die Verpflichtung zur Leistung einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 ergibt sich unmittelbar aus § 6a Abs. 1 GEG.Für die Eintragungsgebühr in Grundbuchsachen ist
Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG derjenige zahlungspflichtig, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht.
Paragraph 7, Absatz 4, GGG sind mehrere Personen, die die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags trifft, zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Der Betrag wird somit nur einmal geschuldet, dem Bund gegenüber haften jedoch alle zahlungspflichtigen Personen für den vollen Betrag (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 7, GGG Anmerkung 16). Zutreffend wurde daher im angefochtenen Bescheid eine solidarische Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Parteien für die Eintragungsgebühr festgelegt. Die Verpflichtung zur Leistung einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit auf einfachgesetzlicher Ebene an, sodass sich die dagegen erhobene Beschwerde als nicht berechtigt erweist. 3.
1 letzter Satz GGG vorzunehmen hätte und sich daraus eine erheblich Belastung der Justizverwaltungsbehörden respektive der Parteien ergeben würde, ist demnach nicht anzunehmen. Wiewohl im beschwerdegegenständlichen Fall einer Schenkung eine Heranziehung des bereits nach der Grundstückswertverordnung ermittelten Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einen verminderten Verwaltungsaufwand der Justizverwaltungsbehörde nach sich gezogen hätte, liegt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in § 26 Abs. 1 GGG diesbezüglich ein anderslautendes Regime vorzusehen. § 26 GGG kann ferner kein kasuistisches Regime von Ausnahmen entnommen werden, welches besondere Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung bewirken würde.Im Kontext der zu Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG ergangenen Rechtsprechung vermag das Bundesverwaltungsgericht den Bedenken der Beschwerdeführer dennoch nicht beizutreten. Einerseits ist auf Paragraph 26, Absatz 3, GGG hinzuweisen, welcher lex specialis zu Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist und für bestimmte Erwerbsvorgänge der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr vorsieht. Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG erfasst insbesondere den entgeltlichen Erwerb einer Liegenschaft und wohl einen weiten Teil der gebührenpflichtigen Vorgänge. Dass die Justizverwaltungsbehörden in jedem Einzelfall eine Ermittlung des Preises
Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz GGG vorzunehmen hätte und sich daraus eine erheblich Belastung der Justizverwaltungsbehörden respektive der Parteien ergeben würde, ist demnach nicht anzunehmen. Wiewohl im beschwerdegegenständlichen Fall einer Schenkung eine Heranziehung des bereits nach der Grundstückswertverordnung ermittelten Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einen verminderten Verwaltungsaufwand der Justizverwaltungsbehörde nach sich gezogen hätte, liegt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in Paragraph 26, Absatz eins, GGG diesbezüglich ein anderslautendes Regime vorzusehen. Paragraph 26, GGG kann ferner kein kasuistisches Regime von Ausnahmen entnommen werden, welches besondere Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung bewirken würde. Auch das zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Bundesministerium für Justiz hat darauf hingewiesen, dass die Partei
2 GGG den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen hat. Da diese Angaben in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle plausibel sind und der Bewertung zu Grunde gelegt werden können, sind weitergehende Erhebungen nicht in jedem Einzelfall notwendig sind. Bei unentgeltlichen Transaktionen kann außerdem in der Regel die Begünstigung nach § 26a GGG in Anspruch genommen werden, sodass eine Bewertung nicht erforderlich ist (da die Gebühr vom dreifachen Einheitswert bemessen werden kann). Nur in den verbleibenden Fällen der unentgeltlichen Übertragung an einen nicht begünstigten Personenkreis ist eine Plausibilitätsprüfung geboten.Auch das zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Bundesministerium für Justiz hat darauf hingewiesen, dass die Partei
Paragraph 26, Absatz 2, GGG den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen hat. Da diese Angaben in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle plausibel sind und der Bewertung zu Grunde gelegt werden können, sind weitergehende Erhebungen nicht in jedem Einzelfall notwendig sind. Bei unentgeltlichen Transaktionen kann außerdem in der Regel die Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG in Anspruch genommen werden, sodass eine Bewertung nicht erforderlich ist (da die Gebühr vom dreifachen Einheitswert bemessen werden kann). Nur in den verbleibenden Fällen der unentgeltlichen Übertragung an einen nicht begünstigten Personenkreis ist eine Plausibilitätsprüfung geboten. Das Bundesverwaltungsgericht tritt ferner der Argumentation des Bundesministeriums für Justiz bei, wonach der historische Gesetzgeber des GGG die Heranziehung einer Bemessungsgrundlage beabsichtigte, die in etwa dem Wert des Grundstückes entspricht, wie er typischerweise bei entgeltlichen Erwerben durch den Wert der Gegenleistung zum Ausdruck kommt. Bei Fortführung dieses Gedankens erweist sich § 26 GGG als sachgerecht, zumal bei einer Schenkung – wie im gegenständlichen Fall – dennoch der Preis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Das Bundesministerium für Justiz weist zutreffend darauf hin, dass die Wertermittlung nach § 26 Abs. 1 GGG im gegenständlichen Fall unter Heranziehung von Vergleichswerten eine von der Grundstückwerteverordnung stark abweichende Bemessungsgrundlage ergibt. Evident ist, dass die Heranziehung der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlage damit erst recht wieder das verfassungsrechtlich verpönte Ergebnis bewirkt, dass im Fall eines entgeltlichen Erwerbs der Liegenschaft der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen würde (der in der Regel in der Nähe des gemeinen Wertes liegt), während bei unentgeltlichen Erwerben eine fiktive – im konkreten Fall bei Heranziehung der Grundstückswerteverordnung viel niedrigere – Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt. Sollte im gegebenen Zusammenhang eine unsachliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage stattgefunden habe, wäre diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes daher tendenziell im Bereich der Grundstückswerteverordnung zu orten.Das Bundesverwaltungsgericht tritt ferner der Argumentation des Bundesministeriums für Justiz bei, wonach der historische Gesetzgeber des GGG die Heranziehung einer Bemessungsgrundlage beabsichtigte, die in etwa dem Wert des Grundstückes entspricht, wie er typischerweise bei entgeltlichen Erwerben durch den Wert der Gegenleistung zum Ausdruck kommt. Bei Fortführung dieses Gedankens erweist sich Paragraph 26, GGG als sachgerecht, zumal bei einer Schenkung – wie im gegenständlichen Fall – dennoch der Preis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Das Bundesministerium für Justiz weist zutreffend darauf hin, dass die Wertermittlung nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG im gegenständlichen Fall unter Heranziehung von Vergleichswerten eine von der Grundstückwerteverordnung stark abweichende Bemessungsgrundlage ergibt. Evident ist, dass die Heranziehung der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlage damit erst recht wieder das verfassungsrechtlich verpönte Ergebnis bewirkt, dass im Fall eines entgeltlichen Erwerbs der Liegenschaft der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen würde (der in der Regel in der Nähe des gemeinen Wertes liegt), während bei unentgeltlichen Erwerben eine fiktive – im konkreten Fall bei Heranziehung der Grundstückswerteverordnung viel niedrigere – Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommt. Sollte im gegebenen Zusammenhang eine unsachliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage stattgefunden habe, wäre diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes daher tendenziell im Bereich der Grundstückswerteverordnung zu orten. Zusammenfassend kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass § 26 GGG den Kriterien eines verwaltungsökonomisch vertretbaren Bemessungsverfahrens, das sich am Wert des einzutragenden Rechts orientiert, nicht entsprechen würde.Zusammenfassend kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass Paragraph 26, GGG den Kriterien eines verwaltungsökonomisch vertretbaren Bemessungsverfahrens, das sich am Wert des einzutragenden Rechts orientiert, nicht entsprechen würde. 3.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen Antrag
1 Z. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten oder die im gegenständlichen Fall festzusetzende Eintragungsgebühr anhand einer nach der Grundstückswertverordnung ermittelten Bemessungsgrundlage zu ermitteln.3.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen Antrag
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten oder die im gegenständlichen Fall festzusetzende Eintragungsgebühr anhand einer nach der Grundstückswertverordnung ermittelten Bemessungsgrundlage zu ermitteln. 3.7.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.7.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 04.01.2018 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist außerdem verspätet, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen ist (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 04.01.2018 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist außerdem verspätet, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen ist (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Von der zuletzt begehrten zeugenschaftlichen Einvernahme des Dr. Josef Moser kann Abstand genommen werden. Der Zeugenbeweis dient der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. statt aller VwGH 24.07.2017, Ro 2014/08/0043). Im gegenständlichen Fall ist indes der maßgebende Sachverhalt geklärt und unstrittig, sodass der Beweisantrag nicht erheblich ist. Hinsichtlich hier der strittigen Anwendung von Rechtsvorschriften gilt der Grundsatz von der amtswegigen Rechtskenntnis ("iura novit curia") und ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten. Die Ladung von Verwaltungsorganen als Zeugen zum Zweck der bloßen Erörterung der geltenden Rechtslage ist demnach nicht geboten.Von der zuletzt begehrten zeugenschaftlichen Einvernahme des Dr. Josef Moser kann Abstand genommen werden. Der Zeugenbeweis dient der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche statt aller VwGH 24.07.2017, Ro 2014/08/0043). Im gegenständlichen Fall ist indes der maßgebende Sachverhalt geklärt und unstrittig, sodass der Beweisantrag nicht erheblich ist. Hinsichtlich hier der strittigen Anwendung von Rechtsvorschriften gilt der Grundsatz von der amtswegigen Rechtskenntnis ("iura novit curia") und ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten. Die Ladung von Verwaltungsorganen als Zeugen zum Zweck der bloßen Erörterung der geltenden Rechtslage ist demnach nicht geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Eintragungsgebühr – insbesondere dem Erkenntnis vom 30.03.2017, Ra 2016/16/0037 – ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Eintragungsgebühr – insbesondere dem Erkenntnis vom 30.03.2017, Ra 2016/16/0037 – ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L521.2173440.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.