Obsah (10)
§ 3§ 52§§ 54Art. 133§ 8§ 10§ 28§ 57§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW111 1416729-2 SpruchW111 1416726-2/11E W111 1416727-2/9E W111 1416728-2/8E W111 1416730-2/8E W111 1416729-2/8E W111 1425075-2/2E W11
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. werden
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idg
F, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. III.
§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idg
F iVm § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 sowie § 10 Abs. 2 Z 3 und 5 Integrationsgesetz idgF wird XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 Integrationsgesetz idgF wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehören und sich zum moslemischen Glauben bekennen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Viert- bis AchtbeschwerdeführerInnen. Die Drittbeschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesene Tochter der Zweitbeschwerdeführerin, ihr leiblicher Vater ist bereits verstorben. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.12.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST führte der Erstbeschwerdeführer am angeführten Tag im Wesentlichen aus, er habe sich die letzten Jahre in Aserbeidschan aufgehalten und sei am 20.12.2009 von XXXX aus auf dem Luftweg nach XXXX gelangt. Seinen internationalen (russischen) Reisepass habe er in der Ukraine vernichtet und hätte von dort aus am darauffolgenden Tag unter Zuhilfenahme eines Schleppers in einem Lastkraftwagen die Reise nach Österreich angetreten.Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST führte der Erstbeschwerdeführer am angeführten Tag im Wesentlichen aus, er habe sich die letzten Jahre in Aserbeidschan aufgehalten und sei am 20.12.2009 von römisch 40 aus auf dem Luftweg nach römisch 40 gelangt. Seinen internationalen (russischen) Reisepass habe er in der Ukraine vernichtet und hätte von dort aus am darauffolgenden Tag unter Zuhilfenahme eines Schleppers in einem Lastkraftwagen die Reise nach Österreich angetreten. Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Erstbeschwerdeführer, sein in Frankreich als Flüchtling aufhältiger Bruder sei in Tschetschenien als Zahnarzt tätig gewesen und habe in diesem Zusammenhang von der Gefolgschaft Kadyrovs gesuchte "Bojovicy" behandelt. Aus diesem Grunde sei dieser im Jahre 2005 festgenommen und zum Aufenthaltsort der "Bojovicy" befragt worden. Sein Bruder habe sich zwar bereit erklärt, den Behelligern den Aufenthaltsort zu zeigen, sei aber noch davor nach Frankreich geflüchtet. In weiterer Folge sei er selbst von den "Kadirovce" zum Aufenthaltsort des Bruders und der "Bojovicy" befragt und bei dieser Gelegenheit auch physisch misshandelt worden. Aus eben diesem Grunde sei er 2005 von Tschetschenien nach Aserbeidschan geflüchtet, wo er sich bis zu seiner (nunmehr erfolgten) Ausreise in XXXX aufgehalten habe. Vor zwei Monaten habe aber der aserbeidschanische Präsident einen Vertrag unterschrieben, die sich in Aserbeidschan aufhaltenden Tschetschenen "an Russland zu übergeben". Aus diesem Grunde sei er in Aserbeidschan in Gefahr gewesen und habe sich zur Flucht nach Österreich entschlossen.Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Erstbeschwerdeführer, sein in Frankreich als Flüchtling aufhältiger Bruder sei in Tschetschenien als Zahnarzt tätig gewesen und habe in diesem Zusammenhang von der Gefolgschaft Kadyrovs gesuchte "Bojovicy" behandelt. Aus diesem Grunde sei dieser im Jahre 2005 festgenommen und zum Aufenthaltsort der "Bojovicy" befragt worden. Sein Bruder habe sich zwar bereit erklärt, den Behelligern den Aufenthaltsort zu zeigen, sei aber noch davor nach Frankreich geflüchtet. In weiterer Folge sei er selbst von den "Kadirovce" zum Aufenthaltsort des Bruders und der "Bojovicy" befragt und bei dieser Gelegenheit auch physisch misshandelt worden. Aus eben diesem Grunde sei er 2005 von Tschetschenien nach Aserbeidschan geflüchtet, wo er sich bis zu seiner (nunmehr erfolgten) Ausreise in römisch 40 aufgehalten habe. Vor zwei Monaten habe aber der aserbeidschanische Präsident einen Vertrag unterschrieben, die sich in Aserbeidschan aufhaltenden Tschetschenen "an Russland zu übergeben". Aus diesem Grunde sei er in Aserbeidschan in Gefahr gewesen und habe sich zur Flucht nach Österreich entschlossen. Gelegentlich der vorbehandelten niederschriftlichen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer einen in Form von 4 DIN A4 Kopien zum Verwaltungsakt genommenen russischen Inlandspass zur Vorlage. 1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit drei minderjährigen Kindern (den Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen) auf dem Luftwege von XXXX kommend zwei Tage nach dem Erstbeschwerdeführer, am 26.12.2009, auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage für sich und die mitreisenden Minderjährigen einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit drei minderjährigen Kindern (den Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen) auf dem Luftwege von römisch 40 kommend zwei Tage nach dem Erstbeschwerdeführer, am 26.12.2009, auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage für sich und die mitreisenden Minderjährigen einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Gelegentlich ihrer Antragstellung wurden bei der Zweitbeschwerdeführerin sichergestellt und wurden zum Verwaltungsakt genommen:
- Drei Fotokopien offensichtlich im Jahre 2009 ausgestellter Urkunden in cyrillischer Schrift, wobei bei einer derselben von Organen der belangten Behörde der Vermerk "Vaterschaftsnachweis" angebracht wurde.
- Refugee ID-Card des UNHCR, ausgestellt am 18.04.2008 und lautend auf den Namen der Zweitbeschwerdeführerin Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Sonderdienste/Sondertransit des Flughafens XXXX führte die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aus, ihr Ehemann sei "von Leuten" des (tschetschenischen Präsidenten) Kadyrov verschleppt und misshandelt worden. Aus diesem Grunde fürchte sie um ihr Leben sowie das Leben ihrer Kinder und wolle um Asyl ansuchen. Sie habe zuletzt in XXXX , Aserbaidschan gelebt, und diese Stadt am 20.12.2012 mit dem Flugzeug verlassen. Zu diesem Zweck sei sie auch im Besitze eines vier Wochen gültigen Visums für das Emirat gewesen. Dieses habe sie in einem ihr nicht bekannten "Touristikbüro" in XXXX erhalten. Ihren (internationalen) Reisepass habe sie im Flugzeug vernichtet.Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Sonderdienste/Sondertransit des Flughafens römisch 40 führte die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aus, ihr Ehemann sei "von Leuten" des (tschetschenischen Präsidenten) Kadyrov verschleppt und misshandelt worden. Aus diesem Grunde fürchte sie um ihr Leben sowie das Leben ihrer Kinder und wolle um Asyl ansuchen. Sie habe zuletzt in römisch 40 , Aserbaidschan gelebt, und diese Stadt am 20.12.2012 mit dem Flugzeug verlassen. Zu diesem Zweck sei sie auch im Besitze eines vier Wochen gültigen Visums für das Emirat gewesen. Dieses habe sie in einem ihr nicht bekannten "Touristikbüro" in römisch 40 erhalten. Ihren (internationalen) Reisepass habe sie im Flugzeug vernichtet. 1.
- Am 23.02.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer von Organen des Bundesasylamtes erstmals niederschriftlich einvernommen und führte nach etwaigen Dokumenten befragt zunächst aus, er könne "... viele Dokumente und Bestätigungen von zu Hause vorlegen." Darunter solche von seinen Nachbarn aus Tschetschenien aber "auch aus XXXX ...".1.
- Am 23.02.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer von Organen des Bundesasylamtes erstmals niederschriftlich einvernommen und führte nach etwaigen Dokumenten befragt zunächst aus, er könne "... viele Dokumente und Bestätigungen von zu Hause vorlegen." Darunter solche von seinen Nachbarn aus Tschetschenien aber "auch aus römisch 40 ...". Der Erstbeschwerdeführer brachte sodann zur Vorlage:
- Konvolut von 14 Seiten Ausdrucken von in cyrillischen Lettern geschriebenen Artikeln aus dem Internet.
- Konvolut von 11 Seiten teils handschriftlich, teils ausgefüllte Formulare (darunter eine Seite mit dem Logo des UNHCR), zum überwiegenden Teil in cyrillischen Lettern; teilweise mit Siegeln versehen
- Protection letter des XXXX Büros Aserbaidschan vom 26.05.2009 für den Erstbeschwerdeführer, seine Ehegattin sowie drei weitere Familienangehörige
- Protection letter des römisch 40 Büros Aserbaidschan vom 26.05.2009 für den Erstbeschwerdeführer, seine Ehegattin sowie drei weitere Familienangehörige
- Russischer Führerschein lautend auf den Namen des Erstbeschwerdeführers
- "Refugee ID Card" des XXXX , ausgestellt am 20.11.2006 auf den Namen des Erstbeschwerdeführers
- "Refugee ID Card" des römisch 40 , ausgestellt am 20.11.2006 auf den Namen des Erstbeschwerdeführers
- Konvolut von Dokumenten bzw. Dokumentenkopien, größtenteils Ausweise und Urkunden, welche in Kopie als Aktenseiten 155 bis 177 bzw. 187 bis 211 zum Verwaltungsakt genommen wurden. Über Befragen erklärte der Erstbeschwerdeführer dem Grunde nach sodann, er sei in Tschetschenien als LKW bzw. Bus-Fahrer tätig gewesen, habe aber dann "nach dem Krieg" eine medizinische Berufsschule besucht und den Beruf des Zahntechnikers erlernt, welchen er dann in der zahnärztlichen Praxis seines nunmehr in Frankreich aufhältigen Bruders ausgeübt habe. Am 21.05.2005 sei der vorerwähnte Bruder festgenommen worden, weil irgendjemand offenbar verraten habe, dass dieser als Zahnarzt auch (Widerstands)Kämpfer behandelt habe. Dieser habe unter Folter sodann eingewilligt, einen namentlich genannten Kämpfer aus der Einheit des Doku UMAROV, welcher in der Nachbarschaft gewohnt habe und ein Freund aus Kindertagen gewesen sei, zu verraten, indem er den "Behörden" einen allfälligen Behandlungstermin mitteile. Nachdem sein Bruder hierauf am 25.05.2005 freigelassen worden sei, habe dieser aber noch am gleichen Tage "die Republik verlassen". Er sei daraufhin am 31.05.2005 von maskierten Männern festgenommen und in der Bezirksabteilung " XXXX " des Amtes für innere Angelegenheiten in XXXX zum Aufenthaltsort seines Bruders bzw. des genannten Kämpfers befragt worden. Dabei sei er von einer konkret genannten Person, welche aus dem selben Dorf wie er selbst stamme und durch Errichtung eines "Konzentrationslagers" ebendort bekannt geworden sei, verhört worden. Im Zuge seiner Anhaltung sei er physisch misshandelt worden. Unter anderem habe man ihm einen Zahn aus- und mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen. Außerdem sei er auf näher geschilderte Art mit Stromschlägen gefoltert worden.Er sei daraufhin am 31.05.2005 von maskierten Männern festgenommen und in der Bezirksabteilung " römisch 40 " des Amtes für innere Angelegenheiten in römisch 40 zum Aufenthaltsort seines Bruders bzw. des genannten Kämpfers befragt worden. Dabei sei er von einer konkret genannten Person, welche aus dem selben Dorf wie er selbst stamme und durch Errichtung eines "Konzentrationslagers" ebendort bekannt geworden sei, verhört worden. Im Zuge seiner Anhaltung sei er physisch misshandelt worden. Unter anderem habe man ihm einen Zahn aus- und mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen. Außerdem sei er auf näher geschilderte Art mit Stromschlägen gefoltert worden. Schließlich sei es seinem Vater gelungen, mit dem Bezirkskommandanten "ein Abkommen zu treffen" und ihn gegen eine Zahlung von 5.000,00 US$ nach fünf Tagen freizubekommen. Nach seiner Freilassung sei er dann sofort nach XXXX , wo er schon von 2000 bis 2003 gelebt habe und nach erfolgter Festnahme des Bruders einige Tage zuvor auch seine Frau (hin)gesandt hätte, geflüchtet. Er sei dort dann bis zu seiner Ausreise 2009 verblieben.Nach seiner Freilassung sei er dann sofort nach römisch 40 , wo er schon von 2000 bis 2003 gelebt habe und nach erfolgter Festnahme des Bruders einige Tage zuvor auch seine Frau (hin)gesandt hätte, geflüchtet. Er sei dort dann bis zu seiner Ausreise 2009 verblieben. Seine ihn nunmehr begleitende Ehefrau habe er 2004 nach moslemischem Ritus geheiratet. Seine Gattin sei vorher schon einmal verheiratet gewesen. Seit seiner Eheschließung sei er von seiner Ehefrau nur zweimal zeitlich getrennt gewesen. Einmal, als er sie nach der beschriebenen Festnahme seines Bruders nach XXXX geschickt habe, das andere Mal, als diese gelegentlich einer Operation seiner Schwiegermutter 2007 nach Tschetschenien gefahren sei, um Letztere zu besuchen. Standesamtlich hätten sie erst (im Oktober 2009) vor der russischen Botschaft in XXXX geheiratet.Seine ihn nunmehr begleitende Ehefrau habe er 2004 nach moslemischem Ritus geheiratet. Seine Gattin sei vorher schon einmal verheiratet gewesen. Seit seiner Eheschließung sei er von seiner Ehefrau nur zweimal zeitlich getrennt gewesen. Einmal, als er sie nach der beschriebenen Festnahme seines Bruders nach römisch 40 geschickt habe, das andere Mal, als diese gelegentlich einer Operation seiner Schwiegermutter 2007 nach Tschetschenien gefahren sei, um Letztere zu besuchen. Standesamtlich hätten sie erst (im Oktober 2009) vor der russischen Botschaft in römisch 40 geheiratet. Primär sei im Herkunftsstaat seine Frau einer Gefährdung ausgesetzt, da diese in erster Ehe mit einem "Kommandanten des Widerstandes" verheiratet gewesen sei. Die Behörden seien überzeugt, dass sie den Kämpfern nach wie vor helfe. Zu dem für ihn bezahlten o.a. Lösegeld von 5.000 US$ sei zu bemerken, dass sich sein Vater den Betrag (lediglich) geliehen habe und sie diesen später zurückgezahlt hätten. Zu diesem Zweck habe eine Freundin seiner Frau einen anderen namentlich genannten Verwandten auf dem Markt in XXXX getroffen. Die beiden seien allerdings bei dieser Gelegenheit festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Dort seien sie von derselben Person verhört worden, die auch ihn seinerzeit einvernommen habe. Nachdem "einer von den Leitern dieser Behörde" allerdings der Schwager der genannten Freundin gewesen sei, sei diese freigelassen worden. Sein Verwandter sei aber verschwunden und könne er über dessen Tod eine Sterbeurkunde sowie eine Bestätigung von dessen Mutter vorlegen.Zu dem für ihn bezahlten o.a. Lösegeld von 5.000 US$ sei zu bemerken, dass sich sein Vater den Betrag (lediglich) geliehen habe und sie diesen später zurückgezahlt hätten. Zu diesem Zweck habe eine Freundin seiner Frau einen anderen namentlich genannten Verwandten auf dem Markt in römisch 40 getroffen. Die beiden seien allerdings bei dieser Gelegenheit festgenommen und nach römisch 40 gebracht worden. Dort seien sie von derselben Person verhört worden, die auch ihn seinerzeit einvernommen habe. Nachdem "einer von den Leitern dieser Behörde" allerdings der Schwager der genannten Freundin gewesen sei, sei diese freigelassen worden. Sein Verwandter sei aber verschwunden und könne er über dessen Tod eine Sterbeurkunde sowie eine Bestätigung von dessen Mutter vorlegen. 1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin gab gelegentlich ihrer am selben Tage erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des Bundesasylamtes (unter anderem) dem Grunde nach an, sie habe im Herkunftsstaat aufgrund ihres ersten Ehemannes und ihres jüngeren Bruders, der Kämpfer gewesen sei, Probleme gehabt. Ihr erster Mann sei "Feldkommandant der Nordfront" gewesen und später auch verschwunden. Ihr Vater und ihre Brüder seien im Jahre 2000 "mitgenommen" worden und der oben ins Treffen geführte jüngere Bruder dann verschollen. Wegen Letzterem würde ihre Verwandtschaft auch "belästigt". 2009 habe man den älteren Bruder erneut mitgenommen. Sie habe von 2000 bis 2004 in XXXX , Aserbaidschan, gelebt und sei erst nach ihrer im Jahre 2004 erfolgten Eheschließung wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Der Erstbeschwerdeführer habe damals unter anderem in der zahnärztlichen Praxis seines Bruders in XXXX gearbeitet. Im Mai 2005 sei dann der vorerwähnte Schwager festgenommen worden, dann allerdings freigekommen nachdem er sich bereit erklärt habe, den "Behörden" mitzuteilen, sobald sich ein in der Nachbarschaft lebender und befreundeter Kämpfer bei ihm behandeln lasse. Der Schwager sei aber gleich nach seiner Freilassung "ausgereist". Nachdem sie gewusst habe, dass man nach diesem beim Schwiegervater suchen werde, sei sie am
- oder
- Mai
(2005)sofort nach Aserbaidschan geflüchtet. Ihr Mann sei dann im Anschluss an die Freilassung des Bruders von zu Hause "mitgenommen worden" und einige Tage in Haft gewesen. Wie lange könne sie genau nicht sagen, er sei jedenfalls bis zum 10. Juni
(2005)nach XXXX nachgekommen gewesen.Sie habe von 2000 bis 2004 in römisch 40 , Aserbaidschan, gelebt und sei erst nach ihrer im Jahre 2004 erfolgten Eheschließung wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Der Erstbeschwerdeführer habe damals unter anderem in der zahnärztlichen Praxis seines Bruders in römisch 40 gearbeitet. Im Mai 2005 sei dann der vorerwähnte Schwager festgenommen worden, dann allerdings freigekommen nachdem er sich bereit erklärt habe, den "Behörden" mitzuteilen, sobald sich ein in der Nachbarschaft lebender und befreundeter Kämpfer bei ihm behandeln lasse. Der Schwager sei aber gleich nach seiner Freilassung "ausgereist". Nachdem sie gewusst habe, dass man nach diesem beim Schwiegervater suchen werde, sei sie am 26. oder 27. Mai
(2005)sofort nach Aserbaidschan geflüchtet. Ihr Mann sei dann im Anschluss an die Freilassung des Bruders von zu Hause "mitgenommen worden" und einige Tage in Haft gewesen. Wie lange könne sie genau nicht sagen, er sei jedenfalls bis zum 10. Juni
(2005)nach römisch 40 nachgekommen gewesen. Im Jahre 2007 sei sie zwei Wochen in Tschetschenien gewesen. Sie habe sich dort am Ende ihrer Schwangerschaft in einem Krankenhaus aufgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte des Weiteren, um ihren Mann
(2005)aus der Anhaltung freizukaufen, hätten sie sich bei einem Verwandten 5.000,00 Dollar geliehen. 2009 habe sie dann eine Freundin, die von XXXX nach Tschetschenien gereist sei, ersucht, diesen Betrag dem Verwandten zurückzubezahlen, d.h. zu überbringen. Bei der Übergabe sei derselbe dann aber von "Kadyrovzys" getötet worden und zwar vom namentlich genannten Leider der Kripo in XXXX .Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte des Weiteren, um ihren Mann
(2005)aus der Anhaltung freizukaufen, hätten sie sich bei einem Verwandten 5.000,00 Dollar geliehen. 2009 habe sie dann eine Freundin, die von römisch 40 nach Tschetschenien gereist sei, ersucht, diesen Betrag dem Verwandten zurückzubezahlen, d.h. zu überbringen. Bei der Übergabe sei derselbe dann aber von "Kadyrovzys" getötet worden und zwar vom namentlich genannten Leider der Kripo in römisch 40 . Über Befragen, woher sie dieses Wissen beziehe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin sodann, ob dieser es persönlich getan habe, vermöge sie zwar nicht zu sagen, allerdings hätten dessen Mitarbeiter den in Rede stehenden Verwandten festgenommen. Als dessen Verwandte dann beim erwähnten Leiter der Kripo vorstellig geworden seien, habe dieser denselben mitgeteilt, dass er den zuvor Festgenommenen bereits entlassen habe. Dies habe ihr alles die erwähnte Freundin erzählt. Die selbe sei deswegen freigekommen, weil sie "einen Verwandten" habe, der "bei Kadyrov" arbeite. Die Zweitbeschwerdeführerin gab des Weiteren zu Protokoll, ihre persönlichen Probleme seien eben im Jahre 2009 aus diesen vorbeschriebenen Umständen entstanden. Die tschetschenischen Behörden hätte ihre Freundin nämlich dazu gebracht, ihnen ihre Telefonnummer (Anmerkung: die Telefonnummer der Zweitbeschwerdeführerin) und ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Bei dieser Gelegenheit habe man diese wissen lassen, dass es kein Problem sei, sie aus Aserbaidschan zu holen und zur Verantwortung zu ziehen. Gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Zweitbeschwerdeführerin zur Vorlage:
- Russischer Inlandsreisepass
- Kuvert, mit dem der sub
- angeführte Inlandspass offensichtlich aus XXXX übermittelt worden sein dürfte.
- Kuvert, mit dem der sub
- angeführte Inlandspass offensichtlich aus römisch 40 übermittelt worden sein dürfte. 1.
- Über entsprechende Nachfrage teilte das XXXX nach zuvor erfolgter Einverständniserklärung der Betroffenen dem Bundesasylamt mit Note vom 06.05.2010 mit, dass der Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin beide im Mai 2000 vom XXXX Büro in Aserbeidschan registriert worden seien. Im Rahmen seiner Befragung habe der Erstbeschwerdeführer am 05.09.2001 vorgebracht, Tschetschenien "aufgrund des Kriegs und der Zerstörung der Wohnung der Familie" verlassen zu haben". In der Folge sei der "prima-facie"-Flüchtlingsstatus aller Familienmitglieder festgestellt worden. Auch die Einträge der 1999, 2005 und 2007 geborenen Kinder könnten bestätigt werden.1.
- Über entsprechende Nachfrage teilte das römisch 40 nach zuvor erfolgter Einverständniserklärung der Betroffenen dem Bundesasylamt mit Note vom 06.05.2010 mit, dass der Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin beide im Mai 2000 vom römisch 40 Büro in Aserbeidschan registriert worden seien. Im Rahmen seiner Befragung habe der Erstbeschwerdeführer am 05.09.2001 vorgebracht, Tschetschenien "aufgrund des Kriegs und der Zerstörung der Wohnung der Familie" verlassen zu haben". In der Folge sei der "prima-facie"-Flüchtlingsstatus aller Familienmitglieder festgestellt worden. Auch die Einträge der 1999, 2005 und 2007 geborenen Kinder könnten bestätigt werden. Über entsprechende Anfrage teilte das Büro der Staatendokumentation der zuständigen Abteilung des Bundesasylamtes mit, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers und eine konkret genannte Schwester an bestimmter Adresse in XXXX wohnhaft seien. Tatsächlich habe es an der (von der von der Zweitbeschwerdeführerin benannten) XXXX gegenüber dem Grünmarkt in XXXX eine Zahnbehandlungsstelle gegeben. Nunmehr befinde sich dort ein Geschäftslokal. U.a. der Bruder des Erstbeschwerdeführers, ein Zahnarzt, sei laut Auskunft des Vaters von unbekannten Personen direkt von der Arbeit weggebracht ("weggeführt"), physisch misshandelt und später freigelassen worden. Man habe diesen gelegentlich seiner Anhaltung aufgefordert, der Miliz über jeden seiner Patienten Informationen zu übermitteln. Aus diesem Grunde sei derselbe dann nach Europa geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei in der Früh von zu Hause weg abgeholt und circa eine Woche lang festgehalten worden. Dabei habe man ihn aufgefordert, Informationen über ihm unbekannte Leute zu machen. Der Erstbeschwerdeführer sei aber weder geschlagen noch gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zur Ausreise entschlossen. Einen Verwandten des Namens, welcher vom Erstbeschwerdeführer und seiner Frau im Zusammenhang mit der Rückzahlung von 5.000,00 US$ genannt worden war, gäbe es nicht bzw. habe es nie gegeben und hätte der Vater von einem Vorfall wie dem erwähnten auch nie gehört.Über entsprechende Anfrage teilte das Büro der Staatendokumentation der zuständigen Abteilung des Bundesasylamtes mit, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers und eine konkret genannte Schwester an bestimmter Adresse in römisch 40 wohnhaft seien. Tatsächlich habe es an der (von der von der Zweitbeschwerdeführerin benannten) römisch 40 gegenüber dem Grünmarkt in römisch 40 eine Zahnbehandlungsstelle gegeben. Nunmehr befinde sich dort ein Geschäftslokal. U.a. der Bruder des Erstbeschwerdeführers, ein Zahnarzt, sei laut Auskunft des Vaters von unbekannten Personen direkt von der Arbeit weggebracht ("weggeführt"), physisch misshandelt und später freigelassen worden. Man habe diesen gelegentlich seiner Anhaltung aufgefordert, der Miliz über jeden seiner Patienten Informationen zu übermitteln. Aus diesem Grunde sei derselbe dann nach Europa geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei in der Früh von zu Hause weg abgeholt und circa eine Woche lang festgehalten worden. Dabei habe man ihn aufgefordert, Informationen über ihm unbekannte Leute zu machen. Der Erstbeschwerdeführer sei aber weder geschlagen noch gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zur Ausreise entschlossen. Einen Verwandten des Namens, welcher vom Erstbeschwerdeführer und seiner Frau im Zusammenhang mit der Rückzahlung von 5.000,00 US$ genannt worden war, gäbe es nicht bzw. habe es nie gegeben und hätte der Vater von einem Vorfall wie dem erwähnten auch nie gehört. 1.
- Am 16.11.2011 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut einvernommen und brachte vorab zur Vorlage:
- Ausdruck einer Seite Din A4, offensichtlich dem Internet entnommen, allerdings ohne Anführung des Quell-URLs. Auf dem Ausdruck angebracht finden sich die handschriftlichen Vermerke " XXXX .. Cousin
- Grades verschwunden seit
- April 2005"römisch 40 .. Cousin
- Grades verschwunden seit
- April 2005"
- Ausdruck einer Seite Din A4, offensichtlich dem Internet entnommen, allerdings ohne Anführung des Quell-URL-s. Diesem Ausdruck ist eine Übersetzung angeschlossen. Dem "Artikel" ist neben biografischen Angaben unter anderem zu entnehmen, dass an einem konkret benannten Ort in Tschetschenien im Jahre 2004 zwei Leichen mit Schussverletzungen und Spuren von Gewalteinwirkungen aufgefunden worden sein. Bei den Getöteten handle es sich um XXXX , welche nach ihrer "Entführung" zu einer der Basen der "Kadyrovzys" im Dorf "
- Ausdruck einer Seite Din A4, offensichtlich dem Internet entnommen, allerdings ohne Anführung des Quell-URL-s. Diesem Ausdruck ist eine Übersetzung angeschlossen. Dem "Artikel" ist neben biografischen Angaben unter anderem zu entnehmen, dass an einem konkret benannten Ort in Tschetschenien im Jahre 2004 zwei Leichen mit Schussverletzungen und Spuren von Gewalteinwirkungen aufgefunden worden sein. Bei den Getöteten handle es sich um römisch 40 , welche nach ihrer "Entführung" zu einer der Basen der "Kadyrovzys" im Dorf " XXXX " gebracht worden seien. Es sei anzunehmen, dass die genannten Personen von den "Kadyrovzys" nach den Einvernahmen "unter Anwendung von Folter" erschossen worden seien.römisch 40 " gebracht worden seien. Es sei anzunehmen, dass die genannten Personen von den "Kadyrovzys" nach den Einvernahmen "unter Anwendung von Folter" erschossen worden seien.
- DVD (einliegend zu Seite 239 des Verwaltungsaktes) Nach eingänglicher Feststellung bzw. Vorhalt, dass die von ihm vorgelegte DVD offensichtlich eine Gefälligkeitsaussage seines Vaters enthalte und die Beweiskraft derselben äußerst gering sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, "seit dem Mord an diesem Mann" leide die ganze Familie darunter. Am 22.09.2010 seien "die Männer" dagewesen, danach sei die DVD "gemacht" worden, die ihm sein Vater dann im Anschluss übermittelt habe. Zur offensichtlich nicht im Detail vorgehaltenen und oben angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater gelegentlich der erfolgten Befragung unter den Umständen, dass bei diesem ihm bis dahin unbekannte Männer ohne Ausweisleistung vorstellig geworden seien, natürlich nicht alles habe sagen können. Der Erstbeschwerdeführer führte weiter aus, im Frühjahr 2004 habe der seinerzeitige Präsident MASCHADOV im Bereich der Presseinformation ein Komitee gebildet und sei ein namentlich genannter Freund zum Leiter desselben ernannt worden. Er sei von Frühling bis Herbst 2004 dessen Fahrer gewesen. Dann seien sein Freund und dessen Stellvertreter gefasst worden. Er könne auch einen Ausdruck aus dem Internet vorlegen, in dem genannter Freund namentlich erwähnt werde. Es handle sich um einen Text von XXXX . Zu seiner persönlichen Tätigkeit könne er nur Bestätigungen von Freunden vorlegen. (Zudem) sei ein namentlich genannter Cousin zweiten Grades spurlos verschwunden, worüber er einen Ausdruck aus dem Internet vorgelegt habe. Sein Cousin habe ihn mit dem oben genannten Leiter des Komitees bekannt gemacht. Er habe zuvor Angst gehabt, hierüber zu berichten. Die Russen wüssten hierüber nämlich nicht Bescheid und wenn sie davon erfahren würden, drohe ihm große Gefahr.Der Erstbeschwerdeführer führte weiter aus, im Frühjahr 2004 habe der seinerzeitige Präsident MASCHADOV im Bereich der Presseinformation ein Komitee gebildet und sei ein namentlich genannter Freund zum Leiter desselben ernannt worden. Er sei von Frühling bis Herbst 2004 dessen Fahrer gewesen. Dann seien sein Freund und dessen Stellvertreter gefasst worden. Er könne auch einen Ausdruck aus dem Internet vorlegen, in dem genannter Freund namentlich erwähnt werde. Es handle sich um einen Text von römisch 40 . Zu seiner persönlichen Tätigkeit könne er nur Bestätigungen von Freunden vorlegen. (Zudem) sei ein namentlich genannter Cousin zweiten Grades spurlos verschwunden, worüber er einen Ausdruck aus dem Internet vorgelegt habe. Sein Cousin habe ihn mit dem oben genannten Leiter des Komitees bekannt gemacht. Er habe zuvor Angst gehabt, hierüber zu berichten. Die Russen wüssten hierüber nämlich nicht Bescheid und wenn sie davon erfahren würden, drohe ihm große Gefahr. Auch sei er (damals) für technische Angelegenheiten verantwortlich gewesen und habe man ihm damals das "defekte Notebook" von XXXX gebracht, um die "kaputte Matrix" zu reparieren. Das Notebook hätte in die Werkstatt gebracht werden sollen, "das hätte" aber 700,00 US$ gekostet und habe man sich daher zum Kauf eines neuen Notebooks entschlossen. Man habe ihm dann das alte Notebook geschenkt, welches er nach "Zerstörung der Festplatte mit den Informationen" und Einsatz einer neuen solchen verwendet habe. XXXX Witwe habe ihn durch einen Mittelsmann " XXXX " ersucht, das Notebook für das künftige XXXX -Museum zur Verfügung zu stellen. Letzterer sei vor drei bis vier Monaten nach Österreich gekommen. Die in Schweden lebende Witwe könne man aber auch gerne befragen.Auch sei er (damals) für technische Angelegenheiten verantwortlich gewesen und habe man ihm damals das "defekte Notebook" von römisch 40 gebracht, um die "kaputte Matrix" zu reparieren. Das Notebook hätte in die Werkstatt gebracht werden sollen, "das hätte" aber 700,00 US$ gekostet und habe man sich daher zum Kauf eines neuen Notebooks entschlossen. Man habe ihm dann das alte Notebook geschenkt, welches er nach "Zerstörung der Festplatte mit den Informationen" und Einsatz einer neuen solchen verwendet habe. römisch 40 Witwe habe ihn durch einen Mittelsmann " römisch 40 " ersucht, das Notebook für das künftige römisch 40 -Museum zur Verfügung zu stellen. Letzterer sei vor drei bis vier Monaten nach Österreich gekommen. Die in Schweden lebende Witwe könne man aber auch gerne befragen. 2.
- Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden jeweils vom 21.11.2010 wurden die Anträge der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.)
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.)
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurden die BeschwerdeführerInnen
§ 10Abs. 1 Z. 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2.1. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden jeweils vom 21.11.2010 wurden die Anträge der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurden die BeschwerdeführerInnen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig. Die Furcht vor Verfolgung durch russische Behörden in XXXX sei unter anderem nicht glaubhaft, da dieser sogar im Jahre 2009 bei der russischen Botschaft in Aserbeidschan geheiratet und damit seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe. Diese sei insbesondere im Zusammenhalt mit dem Vorbringen von Angst nicht glaubhaft, von russischen Behörden von XXXX aus nach Russland verschleppt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Vorbringen im Zuge der Einvernahmen immer wieder abgeändert und auf Internetausdrucke zu stützen versucht, die allesamt keinen Bezug zu seiner Person hätten. Die Konstruktion der Fluchtgeschichte sei sohin offensichtlich. Nach durch Recherchen (der Staatendokumentation) erfolgter Falsifizierung der Angaben, inklusive der Erfindung eines angeblich ermordeten Verwandten, habe der Erstbeschwerdeführer versucht, eine vollkommen andere Fluchtgeschichte vorzubringen, die zuvor auch nicht nur im Ansatz erwähnt worden sei. Der nachträglich bei seinem Vater "bestellten" Videobotschaft komme keine Beweiskraft zu, da es eindeutig sei, dass der Erstbeschwerdeführer (nur) versuche, ein neues Konstrukt aufzubauen. Aus diesem Grunde habe auch die Einvernahme eines angeblichen Zeugen unterbleiben können, da der Erstbeschwerdeführer sich mit diesem offensichtlich erst nach seiner Flucht und den in Rede stehenden Recherchen (der Staatendokumentation) abgesprochen und davor angegeben habe, dass Zeugen seine Geschichte nicht bestätigen könnten. Es sei auch offensichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer seine Informationen durchgehend nur aus dem Internet bezogen habe. Zudem seien auch die Angaben der Ehegattin nicht geeignet gewesen, die "Konstruktionen" des Erstbeschwerdeführers "zu bestärken", was auch bei deren Einvernahme offensichtlich geworden sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig. Die Furcht vor Verfolgung durch russische Behörden in römisch 40 sei unter anderem nicht glaubhaft, da dieser sogar im Jahre 2009 bei der russischen Botschaft in Aserbeidschan geheiratet und damit seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe. Diese sei insbesondere im Zusammenhalt mit dem Vorbringen von Angst nicht glaubhaft, von russischen Behörden von römisch 40 aus nach Russland verschleppt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Vorbringen im Zuge der Einvernahmen immer wieder abgeändert und auf Internetausdrucke zu stützen versucht, die allesamt keinen Bezug zu seiner Person hätten. Die Konstruktion der Fluchtgeschichte sei sohin offensichtlich. Nach durch Recherchen (der Staatendokumentation) erfolgter Falsifizierung der Angaben, inklusive der Erfindung eines angeblich ermordeten Verwandten, habe der Erstbeschwerdeführer versucht, eine vollkommen andere Fluchtgeschichte vorzubringen, die zuvor auch nicht nur im Ansatz erwähnt worden sei. Der nachträglich bei seinem Vater "bestellten" Videobotschaft komme keine Beweiskraft zu, da es eindeutig sei, dass der Erstbeschwerdeführer (nur) versuche, ein neues Konstrukt aufzubauen. Aus diesem Grunde habe auch die Einvernahme eines angeblichen Zeugen unterbleiben können, da der Erstbeschwerdeführer sich mit diesem offensichtlich erst nach seiner Flucht und den in Rede stehenden Recherchen (der Staatendokumentation) abgesprochen und davor angegeben habe, dass Zeugen seine Geschichte nicht bestätigen könnten. Es sei auch offensichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer seine Informationen durchgehend nur aus dem Internet bezogen habe. Zudem seien auch die Angaben der Ehegattin nicht geeignet gewesen, die "Konstruktionen" des Erstbeschwerdeführers "zu bestärken", was auch bei deren Einvernahme offensichtlich geworden sei. Auch in den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInenn hätte keine relevante Rückkehrgefährdung glaubhaft gemacht werden können. 2.
- Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesasylamtes wurden den Betroffenen durch Hinterlegung am 24.11.2010 zugestellt. Gegen sie richtete sich die unter Einem durch den Verein XXXX übermittelte und am 01.12.2010 beim Bundesasylamt per Telekopie eingelangte Beschwerde. Mit dieser machen der Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Erstbeschwerdeführer führte diesbezüglich aus, der Vorhalt der belangten Behörde, wonach er sein Fluchtvorbringen ausgetauscht habe, sei unzutreffend. Er habe dieses lediglich hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fahrer des XXXX ergänzt. Dieser Umstand sei nicht das fluchtauslösende Moment gewesen, nachdem er stets gefragt worden sei. Es sei ihm aus dieser Tätigkeit auch kein Nachteil erwachsen, sondern verschlechtere dieser Umstand nur seine allgemeine Lage im Hinblick auf eine drohende Verfolgung. Wenn das Bundesasylamt ausführe, dass die Angaben seiner Gattin offenbar abgesprochen seien und daher seine Konstruktionen nicht zu bestärken vermögen, so lasse der angefochtene Bescheid aber nähere Ausführungen dazu vermissen. Die Einvernahmen würden ganz im Gegenteil "weitgehend übereinstimmende Angaben" zu den Fluchtgründen des Jahres 2005 zeigen. Zum Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation sei auszuführen, dass aufgrund der hinlänglich bekannten Situation der Meinungsfreiheit in Tschetschenien Angehörige in Punkten eben die "Wahrheit etwas verbiegen" würden, um nicht selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde habe es zudem ohne weiteres verabsäumt, von ihm namhaft gemachte Zeugen einzuvernehmen und sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.2.
- Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesasylamtes wurden den Betroffenen durch Hinterlegung am 24.11.2010 zugestellt. Gegen sie richtete sich die unter Einem durch den Verein römisch 40 übermittelte und am 01.12.2010 beim Bundesasylamt per Telekopie eingelangte Beschwerde. Mit dieser machen der Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Erstbeschwerdeführer führte diesbezüglich aus, der Vorhalt der belangten Behörde, wonach er sein Fluchtvorbringen ausgetauscht habe, sei unzutreffend. Er habe dieses lediglich hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fahrer des römisch 40 ergänzt. Dieser Umstand sei nicht das fluchtauslösende Moment gewesen, nachdem er stets gefragt worden sei. Es sei ihm aus dieser Tätigkeit auch kein Nachteil erwachsen, sondern verschlechtere dieser Umstand nur seine allgemeine Lage im Hinblick auf eine drohende Verfolgung. Wenn das Bundesasylamt ausführe, dass die Angaben seiner Gattin offenbar abgesprochen seien und daher seine Konstruktionen nicht zu bestärken vermögen, so lasse der angefochtene Bescheid aber nähere Ausführungen dazu vermissen. Die Einvernahmen würden ganz im Gegenteil "weitgehend übereinstimmende Angaben" zu den Fluchtgründen des Jahres 2005 zeigen. Zum Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation sei auszuführen, dass aufgrund der hinlänglich bekannten Situation der Meinungsfreiheit in Tschetschenien Angehörige in Punkten eben die "Wahrheit etwas verbiegen" würden, um nicht selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde habe es zudem ohne weiteres verabsäumt, von ihm namhaft gemachte Zeugen einzuvernehmen und sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 07.07.2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer ein in englischer Sprache verfasstes und in Norwegen zur Post gegebenes Bestätigungsschreiben des " XXXX ", welcher sich hierin als Sohn des seinerzeitigen Präsidenten XXXX ausgibt. Der Absender bestätigt hierin, dass der Erstbeschwerdeführer durch Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes am russisch-tschetschnischen Krieg 2003-2005 "teilgenommen" habe. Der Absender führt detailliert aus, der Erstbeschwerdeführer habe von 2000 bis 2003 in XXXX gelebt, wo sie ("wir") Treffen hatten, die in Verbindung mit ihrer Arbeit standen ("...., where we were having meetings connected to our work...."). Der Erstbeschwerdeführer habe in einem XXXX gearbeitet. 2005 sei der Erstbeschwerdeführer von russischen Truppen festgenommen und fünf Tage in Haft genommen worden. Er sei bei dieser Gelegenheit misshandelt und schließlich gegen eine von den Verwandten erlegte Lösegeldsumme von 5.000 US$ freigelassen worden. Nach der Ermordung des tschetschenischen Präsidenten XXXX habe der Erstbeschwerdeführer seiner Familie (der Familie des Absenders) einen Laptop und wichtige Dokumente seines Vaters übergeben. Er gehe daher davon aus, dass die erwähnten Umstände im Herkunftsstaat seitens des FSB und der prorussischen Einheiten gegen den Erstbeschwerdeführer verwendet werden könnten und diese für dessenMit Schreiben vom 07.07.2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer ein in englischer Sprache verfasstes und in Norwegen zur Post gegebenes Bestätigungsschreiben des " römisch 40 ", welcher sich hierin als Sohn des seinerzeitigen Präsidenten römisch 40 ausgibt. Der Absender bestätigt hierin, dass der Erstbeschwerdeführer durch Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes am russisch-tschetschnischen Krieg 2003-2005 "teilgenommen" habe. Der Absender führt detailliert aus, der Erstbeschwerdeführer habe von 2000 bis 2003 in römisch 40 gelebt, wo sie ("wir") Treffen hatten, die in Verbindung mit ihrer Arbeit standen ("...., where we were having meetings connected to our work...."). Der Erstbeschwerdeführer habe in einem römisch 40 gearbeitet. 2005 sei der Erstbeschwerdeführer von russischen Truppen festgenommen und fünf Tage in Haft genommen worden. Er sei bei dieser Gelegenheit misshandelt und schließlich gegen eine von den Verwandten erlegte Lösegeldsumme von 5.000 US$ freigelassen worden. Nach der Ermordung des tschetschenischen Präsidenten römisch 40 habe der Erstbeschwerdeführer seiner Familie (der Familie des Absenders) einen Laptop und wichtige Dokumente seines Vaters übergeben. Er gehe daher davon aus, dass die erwähnten Umstände im Herkunftsstaat seitens des FSB und der prorussischen Einheiten gegen den Erstbeschwerdeführer verwendet werden könnten und diese für dessen Flucht hauptursächlich wären (" ... and this ist he main reason that he left Chechen Republic." ... ). 2.
- Am XXXX wurde die nunmehrige Sechstbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welche am 05.12.2011 durch ihren gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, wobei angegeben wurde, dass für die Minderjährige die gleichen Gründe wie für den Erstbeschwerdeführer gelten würden. Am 14.02.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundeasylamt niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der Sechstbeschwerdeführerin, Seiten 37 bis 45). Mit Bescheid vom 23.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen und die Sechstbeschwerdeführerin
§ 10Absatz 1 Ziffer 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 29.02.2012 unter Verweis auf das Verfahren ihrer gesetzlichen Vertreter Beschwerde erhoben.2.3. Am römisch 40 wurde die nunmehrige Sechstbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welche am 05.12.2011 durch ihren gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, wobei angegeben wurde, dass für die Minderjährige die gleichen Gründe wie für den Erstbeschwerdeführer gelten würden. Am 14.02.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundeasylamt niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin einvernommen vergleiche Verwaltungsakt der Sechstbeschwerdeführerin, Seiten 37 bis 45). Mit Bescheid vom 23.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen und die Sechstbeschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 29.02.2012 unter Verweis auf das Verfahren ihrer gesetzlichen Vertreter Beschwerde erhoben. 2.
- Mit Schreiben vom 05.12.2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine im Vereinigten Königreich aufgegebene "Bestätigung" des " XXXX " vom 28.09.
- Der Aussteller, XXXX , bestätigt hierin, dass der Erstbeschwerdeführer "ein aktiver Nachfolger und Befürworter für den Aufbau eines unabhängigen tschetschenischen Staates" sei. Der Erstbeschwerdeführer habe "die tschetschenischen Widerstandskämpfer unterstützt" und werde aus diesem Grunde von "russischen Spezialdiensten und ihren Marionetten in den tschetschenischen Strukturen verfolgt". Nach vorliegenden Informationen sei der Erstbeschwerdeführer "am
- Mai 2005 vom russischen Spezialdienst verhaftet" und "auf grausame Art misshandelt und gefoltert worden.2.
- Mit Schreiben vom 05.12.2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine im Vereinigten Königreich aufgegebene "Bestätigung" des " römisch 40 " vom 28.09.
- Der Aussteller, römisch 40 , bestätigt hierin, dass der Erstbeschwerdeführer "ein aktiver Nachfolger und Befürworter für den Aufbau eines unabhängigen tschetschenischen Staates" sei. Der Erstbeschwerdeführer habe "die tschetschenischen Widerstandskämpfer unterstützt" und werde aus diesem Grunde von "russischen Spezialdiensten und ihren Marionetten in den tschetschenischen Strukturen verfolgt". Nach vorliegenden Informationen sei der Erstbeschwerdeführer "am
- Mai 2005 vom russischen Spezialdienst verhaftet" und "auf grausame Art misshandelt und gefoltert worden. Mit Schreiben vom 10.06.2013 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partien Unterlagen zur Integration der beschwerdeführenden Parteien. 2.
- Am XXXX wurde der nunmehrige Siebtbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 11.07.2013 durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. Zum diesem Antrag wurde der Erstbeschwerdeführer als der gesetzliche Vertreter seines neugeborenen Sohnes am 05.09.2013 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, sein Sohn sei gesund und für diesen würden die gleichen Fluchtgründe wie für seine eigene Person gelten (vgl. die Seiten 33 bis 41 des den Siebtbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Mit Bescheid vom 21.10.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen und wurde der Minderjährige unter einem
§ 10Abs 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen wurde am 24.10.2013 Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof eingebracht.2.5. Am römisch 40 wurde der nunmehrige Siebtbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 11.07.2013 durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. Zum diesem Antrag wurde der Erstbeschwerdeführer als der gesetzliche Vertreter seines neugeborenen Sohnes am 05.09.2013 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, sein Sohn sei gesund und für diesen würden die gleichen Fluchtgründe wie für seine eigene Person gelten vergleiche die Seiten 33 bis 41 des den Siebtbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Mit Bescheid vom 21.10.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen und wurde der Minderjährige unter einem
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen wurde am 24.10.2013 Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof eingebracht. 3.1. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2014 wurden die bekämpften Bescheide in den Verfahren der erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheiten
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3.1. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2014 wurden die bekämpften Bescheide in den Verfahren der erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde (im Verfahren des Erstbeschwerdeführers) im Wesentlichen Folgendes festgehalten: "( ) Wie im oben angeführten Verfahrensgang dargestellt, findet sich im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (gesamt gesehen) ein umfangreiches und mehr als vierzig Seiten umfassendes Konvolut an Dokumentenkopien, Artikeln, etc., das seitens des Bundesasylamtes überhaupt keiner (bei Artikeln: auch nur zusammenfassenden, rudimentären) Übersetzung zugeführt worden ist. Inwieweit diese Dokumente einen für das Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie relevanten Inhalt aufweisen, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten daher gar nicht beurteilt werden und ist es für das Bundesverwaltungsgericht in keinster Weise nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ohne Übersetzungen den Inhalt bzw. die Relevanz derselben überhaupt zu beurteilen vermochte. Keinesfalls kann es aber Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes als Rechtsmittelinstanz sein, durch Nachholung der von der belangten Behörde unterlassenen Übersetzungen umfangreicher Aktenteile den Verwaltungsakt derselben, insbesondere darin enthaltene potentielle Beweismittel, überhaupt erst einmal dem Inhalt nach erfassbar zu machen und derart auf eine Art und Weise aufzubereiten, wie dies bereits erforderlich gewesen wäre, damit dieser aus rechtsstaatlicher Sicht in seiner Gesamtheit überhaupt als Grundlage für eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde herangezogen hätte werden können. Das gleiche gilt für die seitens des Beschwerdeführers gelegentlich der Einvernahme vom
- November 2010 vorgelegte DVD die, wollte man den Bemerkungen des Vernehmungsbeamten unwidersprochen folgen, "offensichtlich eine Gefälligkeitsaussage" des Vaters des Beschwerdeführers enthält. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Grunde nach und tendenziös feststellend aus, der Beschwerdeführer habe seinen Vater im Anschluss an die von ihr veranlassten Erhebungen im Herkunftsstaat um dieses Video gebeten, um die Änderung seines Vorbringens derart zu erklären. Der "bestellten Videobotschaft" komme (daher) keinerlei Beweiskraft zu, weil der Beschwerdeführer damit nur versuche, ein "neues Konstrukt" aufzubauen. Diesen Ausführungen ist – unbeschadet der Würdigung eines allenfalls geänderten Fluchtvorbringens im gegebenen Kontext – entgegen zu halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht nachvollziehbar ist, auf welchen Inhalt des Videos die belangte Behörde sich mit diesen Feststellungen überhaupt zu beziehen vermochte. Zwar ist dem Verwaltungsakt die vom Beschwerdeführer vorgelegte DVD zu entnehmen, doch wurde von dieser seitens der belangten Behörde weder eine Transkription samt Übersetzung veranlasst, die dem Verwaltungsakt zu entnehmen wäre, noch ist eine von einem Dolmetscher verfasste inhaltliche Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen ersichtlich. Auch in der Einvernahme des Beschwerdeführers finden sich keine Fragen zum konkreten Inhalt bzw. zur Relevanz des vorgelegten Videos, sodass nicht nur nicht nachvollziehbar ist, auf welche konkreten Inhalt des Videos die belangte Behörde ihre Ausführungen stützt, sondern auf welche Art und Weise sie sich überhaupt Kenntnis vom Inhalt der in Rede stehenden Aufnahme verschafft haben will. Derart verwundert es auch nicht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt des gegenständlichen Videos gelegentlich der Einvernahme auch nicht nur ansatzweise vorgehalten und sich derart mit diesem Beweismittel überhaupt auseinandergesetzt hat. Ferner bleibt zu bemerken, dass, auch wenn der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen – entgegen seiner Ansicht in der Berufungsschrift – im Laufe des Asylverfahrens mehrfach ergänzt und damit auch ausgebaut haben mag, dies die belangte Behörde nicht zur Gänze davon entbindet, sich mit (einer Reihe) von diesen angebotenen Zeugen zumindest im Ansatz auseinanderzusetzen. Die diesbezüglich seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und seiner im Wesentlich ohnehin nur eine Seite umfassenden Begründung getätigten lapidaren Bemerkungen, dass eine Einvernahme unterbleiben konnte, da der Beschwerdeführer sich mit diesen offensichtlich im Nachhinein abgesprochen habe, sind ohne nähere Begründung nur unsachliche Mutmaßungen, die jedenfalls nicht geeignet sind, eine konkrete Auseinandersetzung und sohin ein rechtsstaatlich akzeptables Ermittlungsverfahren darzutun. Das Vorgesagte hat umso mehr auch für die Auseinandersetzung mit den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gelten, welche die belangte Behörde ohne nähere Ausführungen mit einem einzigen Satz als "abgesprochen" zu qualifizieren können vermeint und damit auch hier eine rechtsstaatliche Beweiswürdigung verabsäumt. Darüber hinaus wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde zum (aus Sicht des Beschwerdeführers) "ergänzten" Fluchtvorbringen überhaupt nicht gehört. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus vorgebracht hat, gelegentlich einer Anhaltung auf näher beschriebene Art und Weise mit Strom gefoltert worden zu sein, so wäre es ebenso an der belangten Behörde gelegen gewesen, diesen dahingehend weiter zu befragen bzw. sonstige weitere Ermittlungen anzustellen. Durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens hätte von der belangten Behörde etwa geklärt wären können, ob eine Folterung auf die beschriebe Art überhaupt physikalisch möglich ist und bejahendenfalls auch, ob beim Beschwerdeführer noch entsprechende Spuren nachweisbar sind. Entgangen dürfte der belangten Behörde auch sein, dass die Bestätigung des XXXX vom
- Mai 2010 bescheinigt, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Mai 2000 (gemeinsam) vom XXXX -Büro in XXXX registriert worden sind. Zum angegebenen Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin deren eigenen Angaben zu Folge aber nicht einmal noch rituell verheiratet, sodass auch hinsichtlich der Qualität bzw. des Inhaltes der Bestätigung weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären.Entgangen dürfte der belangten Behörde auch sein, dass die Bestätigung des römisch 40 vom
- Mai 2010 bescheinigt, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Mai 2000 (gemeinsam) vom römisch 40 -Büro in römisch 40 registriert worden sind. Zum angegebenen Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin deren eigenen Angaben zu Folge aber nicht einmal noch rituell verheiratet, sodass auch hinsichtlich der Qualität bzw. des Inhaltes der Bestätigung weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären. Das durchgeführte Beweisverfahren war daher jedenfalls schon aus den oben aufgezeigten Gründen nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Art und Umfang der Begründung des angefochtenen Bescheides machen deutlich, dass sich die belangte Behörde mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nur rudimentär und nicht derart auseinandergesetzt hat, wie dies von einem (rechtsstaatlich) einwandfreien (Ermittlungs)Verfahren zu verlangen ist. Insgesamt betrachtet entbehren die von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen jedenfalls einer hinreichend schlüssigen Begründung, weshalb dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem individuellen Fluchtvorbringen des BF vermissen lässt und sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit als unzureichend erweist. ( )" Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde darüber hinaus ausgeführt: "( ) Hinzu kommt zusätzlich, dass sich die belangte Behörde mit den seitens der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihren ersten Ehemann geltend gemachten (eigenen) Fluchtgründen auch nicht nur ansatzweise auseinandergesetzt, geschweige denn Ermittlungsschritte gesetzt hat. Naturgemäß finden sich daher im angefochtenen Bescheid überhaupt keine diesbezüglichen Hinweise. Dies, obwohl der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme vom
- Februar 2010 hinsichtlich eines Gefährdungspotentiales ausgeführt hat, dass dieses "in erster Linie" die Beschwerdeführerin treffe (Vgl. hierzu Verwaltungsakt des Ehegatten der Beschwerdeführerin, Aktenseite 147). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auch auf das der Beschwerdeführerin – deren eigenen Angaben sowie den Angaben des Ehemannes zufolge – angeblich drohende Verfolgungspotential in geeigneter Weise einzugehen haben. ( )" 4.
- Mit Eingabe vom 18.09.2014 wurden Deutschkursteilnahmebestätigungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie Schulzeugnisse bzw. Schulbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen übermittelt. Unter einem wurde die Einvernahme einer näher genannten Zeugin zum Beweis des gesamten Asylvorbringens beantragt. 4.
- Am 20.01.2015 fanden im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzende Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt, welche jeweils im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache sowie des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien abgehalten worden sind. Zum detaillierten Verlauf der Befragung darf auf die Seiten 451 ff des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers sowie die Seiten 245 ff des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen werden. Der Erstbeschwerdeführer gab kurz zusammengefasst an, gesund zu sein und beschrieb anschließend sein Privat- und Familienleben in Österreich. In der Folge wurden mit diesem die durch ihn vorgelegten Beweismittel näher erörtert. Anschließend gab der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin an, selbst Teil der Widerstandsbewegung gewesen zu sein; er habe nicht mit der Waffe gekämpft, doch habe er sämtliche anderen Abreiten, welche ihm aufgetragen worden wären, ausgeführt. Er habe als Fahrer von XXXX gearbeitet.Der Erstbeschwerdeführer gab kurz zusammengefasst an, gesund zu sein und beschrieb anschließend sein Privat- und Familienleben in Österreich. In der Folge wurden mit diesem die durch ihn vorgelegten Beweismittel näher erörtert. Anschließend gab der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin an, selbst Teil der Widerstandsbewegung gewesen zu sein; er habe nicht mit der Waffe gekämpft, doch habe er sämtliche anderen Abreiten, welche ihm aufgetragen worden wären, ausgeführt. Er habe als Fahrer von römisch 40 gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme kurz zusammenfassend aus, innerhalb der Protokollierung ihrer früheren Angaben sei es zu einigen Ungenauigkeiten gekommen. Ihre Kinder seien gesund, sie selbst leide an Diabetes. Für ihre Kinder würden die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie für ihre eigene Person und ihren Mann gelten. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Folge zu ihren Reisebewegungen während der ihrer Ausreise nach Österreich vorangegangenen Jahre sowie ihrem in diesem Zeitraum erfolgten Kontakt mit russischen bzw. tschetschenischen Behörden befragt. Auf Ersuchen, nochmals die für ihre Ausreise ausschlaggebenden Gründe zu schildern, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, im Jahr 2000 nach Aserbaidschan gefahren zu sein, da es Probleme wegen ihres ersten Mannes und ihres Bruders gegeben hätte. Ihr Mann sei Feldkommandant gewesen. Ihr Bruder sei im Zuge der Kriegshandlungen verschollen und werde bis heute gesucht. Im Jahr 2000 seien ihr Vater und ein weiterer Bruder misshandelt worden; ihr ältester Bruder wohne nach wie vor in Tschetschenien. Sämtliche männlichen Familienangehörigen seien verschleppt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei erst nach Tschetschenien zurückgekehrt als sie den Erstbeschwerdeführer geheiratet hätte; dann hätten die neuen Probleme mit ihrem jetzigen Mann begonnen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich aufgrund der Probleme in ihrer Vergangenheit ständig an unterschiedlichen Orten aufhalten müssen. Gegenwärtig lebe keiner der Angehörigen ihres Gatten mehr im Herkunftsstaat. Der Vater des Erstbeschwerdeführers und dessen Schwester XXXX befänden ich zwischenzeitlich in der Türkei, nachdem sie im Jahr 2010 von Leuten, welche sich als Angehörige einer Rechtshilfe-Organisation ausgegebenen hätten, aufgesucht worden wären, welche im Besitz der in Österreich aufgenommenen Einvernahmeprotokolle der beschwerdeführenden Parteien gewesen wären. Einige Zeit später sei die erwähnte XXXX mitgenommen worden, man hätte von ihr verlangt, für den FSB tätig zu werden.Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme kurz zusammenfassend aus, innerhalb der Protokollierung ihrer früheren Angaben sei es zu einigen Ungenauigkeiten gekommen. Ihre Kinder seien gesund, sie selbst leide an Diabetes. Für ihre Kinder würden die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie für ihre eigene Person und ihren Mann gelten. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Folge zu ihren Reisebewegungen während der ihrer Ausreise nach Österreich vorangegangenen Jahre sowie ihrem in diesem Zeitraum erfolgten Kontakt mit russischen bzw. tschetschenischen Behörden befragt. Auf Ersuchen, nochmals die für ihre Ausreise ausschlaggebenden Gründe zu schildern, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, im Jahr 2000 nach Aserbaidschan gefahren zu sein, da es Probleme wegen ihres ersten Mannes und ihres Bruders gegeben hätte. Ihr Mann sei Feldkommandant gewesen. Ihr Bruder sei im Zuge der Kriegshandlungen verschollen und werde bis heute gesucht. Im Jahr 2000 seien ihr Vater und ein weiterer Bruder misshandelt worden; ihr ältester Bruder wohne nach wie vor in Tschetschenien. Sämtliche männlichen Familienangehörigen seien verschleppt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei erst nach Tschetschenien zurückgekehrt als sie den Erstbeschwerdeführer geheiratet hätte; dann hätten die neuen Probleme mit ihrem jetzigen Mann begonnen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich aufgrund der Probleme in ihrer Vergangenheit ständig an unterschiedlichen Orten aufhalten müssen. Gegenwärtig lebe keiner der Angehörigen ihres Gatten mehr im Herkunftsstaat. Der Vater des Erstbeschwerdeführers und dessen Schwester römisch 40 befänden ich zwischenzeitlich in der Türkei, nachdem sie im Jahr 2010 von Leuten, welche sich als Angehörige einer Rechtshilfe-Organisation ausgegebenen hätten, aufgesucht worden wären, welche im Besitz der in Österreich aufgenommenen Einvernahmeprotokolle der beschwerdeführenden Parteien gewesen wären. Einige Zeit später sei die erwähnte römisch 40 mitgenommen worden, man hätte von ihr verlangt, für den FSB tätig zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab in weiterer Folge die Übersetzung von durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Auftrag. 4.
- Am XXXX wurde die nunmehrige Achtbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese durch ihre gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.4.
- Am römisch 40 wurde die nunmehrige Achtbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese durch ihre gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 4.
- Mit Eingabe vom 12.03.2015 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien eine Urkundenvorlage erstattet, im Rahmen derer weitere Beweismittel vorgelegt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Bezug auf seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachte Sachverhaltselemente – konkret in Bezug auf die von diesem im Rahmen seiner Schilderungen erwähnten Personen – in Auftrag (vgl. die Seiten 571 ff des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Bezug auf seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachte Sachverhaltselemente – konkret in Bezug auf die von diesem im Rahmen seiner Schilderungen erwähnten Personen – in Auftrag vergleiche die Seiten 571 ff des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers). 4.
- Am 05.10.2015 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt (im Detail vgl. die Seiten 636 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsakts). Anlässlich dieser Einvernahme wurden dem Erstbeschwerdeführer zunächst die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin kurz zusammengefasst an, seine Schwester halte sich mittlerweile in der Türkei auf, im Herkunftsstaat sei diese im Jahr 2010 von russischen Einheiten entführt worden, welche ihr Spritzen verabreicht und sie zur Unterzeichnung eines Dokuments, mit welchem sie sich zu einer Zusammenarbeit verpflichte, gedrängt hätten. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei im Jahr 2005 verschleppt worden; man habe ihn nach unterschiedlichen Personen befragt, welche dem Erstbeschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären, ihn geschlagen und auf ihn eingetreten; über Nacht sei er in eine kleine Zelle gesperrt worden. Am nächsten Tag habe ihn XXXX verhört, welcher sich für die Leute im Dorf des Erstbeschwerdeführers interessiert hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei zwei Tage lang misshandelt und erniedrigt worden. Insgesamt habe er sich eine Woche dort aufgehalten, doch habe der Erstbeschwerdeführer keine Informationen liefern können. Der Erstbeschwerdeführer sei schließlich durch seinen Vater freigekauft worden. Auf Vorhalt seiner früheren Schilderungen, erklärte der Beschwerdeführer, auch mit Strom gefoltert worden zu sein. In Aserbaidschan sei ihm im Jahr 2000 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.4.
- Am 05.10.2015 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt (im Detail vergleiche die Seiten 636 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsakts). Anlässlich dieser Einvernahme wurden dem Erstbeschwerdeführer zunächst die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin kurz zusammengefasst an, seine Schwester halte sich mittlerweile in der Türkei auf, im Herkunftsstaat sei diese im Jahr 2010 von russischen Einheiten entführt worden, welche ihr Spritzen verabreicht und sie zur Unterzeichnung eines Dokuments, mit welchem sie sich zu einer Zusammenarbeit verpflichte, gedrängt hätten. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei im Jahr 2005 verschleppt worden; man habe ihn nach unterschiedlichen Personen befragt, welche dem Erstbeschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären, ihn geschlagen und auf ihn eingetreten; über Nacht sei er in eine kleine Zelle gesperrt worden. Am nächsten Tag habe ihn römisch 40 verhört, welcher sich für die Leute im Dorf des Erstbeschwerdeführers interessiert hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei zwei Tage lang misshandelt und erniedrigt worden. Insgesamt habe er sich eine Woche dort aufgehalten, doch habe der Erstbeschwerdeführer keine Informationen liefern können. Der Erstbeschwerdeführer sei schließlich durch seinen Vater freigekauft worden. Auf Vorhalt seiner früheren Schilderungen, erklärte der Beschwerdeführer, auch mit Strom gefoltert worden zu sein. In Aserbaidschan sei ihm im Jahr 2000 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde an jenem Tag ergänzend zu ihrem Antrag sowie jenen ihrer minderjährigen Kinder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seiten 321 ff). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde anlässlich jener Einvernahme insbesondere zu den von ihr wahrgenommenen Verletzungen ihres Mannes infolge dessen Ankunft in Aserbaidschan im Juni 2005 befragt. Anschließend wurde sie nochmals hinsichtlich einer ihr individuell drohenden Rückkehrgefährdung befragt, wobei ihr vorgehalten wurde, dass ihre Eltern und ihr Bruder sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhielten, ohne gegenwärtigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, ihre Eltern würden nach wie vor nach dem Verbleib ihres verschollenen Bruders gefragt. In Bezug auf die zuletzt geborene Tochter, die minderjährige Achtbeschwerdeführerin, wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin angegeben, diese leide an Asthma, über individuelle Fluchtgründe verfüge sie nicht.Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde an jenem Tag ergänzend zu ihrem Antrag sowie jenen ihrer minderjährigen Kinder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seiten 321 ff). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde anlässlich jener Einvernahme insbesondere zu den von ihr wahrgenommenen Verletzungen ihres Mannes infolge dessen Ankunft in Aserbaidschan im Juni 2005 befragt. Anschließend wurde sie nochmals hinsichtlich einer ihr individuell drohenden Rückkehrgefährdung befragt, wobei ihr vorgehalten wurde, dass ihre Eltern und ihr Bruder sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhielten, ohne gegenwärtigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, ihre Eltern würden nach wie vor nach dem Verbleib ihres verschollenen Bruders gefragt. In Bezug auf die zuletzt geborene Tochter, die minderjährige Achtbeschwerdeführerin, wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin angegeben, diese leide an Asthma, über individuelle Fluchtgründe verfüge sie nicht. 4.
- Am gleichen Tag wurde Herr XXXX als Zeuge im Verfahren des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (im Detail vgl. die Seiten 650 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Der Zeuge schilderte im Wesentlichen, den Erstbeschwerdeführer kennengelernt zu haben, als dieser ihn aufgesucht hätte, um ihm einen nicht mehr funktionierenden Laptop vom XXXX zwecks Weiterleitung an die Angehörigen des Letztgenannten anzubieten.4.
- Am gleichen Tag wurde Herr römisch 40 als Zeuge im Verfahren des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (im Detail vergleiche die Seiten 650 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Der Zeuge schilderte im Wesentlichen, den Erstbeschwerdeführer kennengelernt zu haben, als dieser ihn aufgesucht hätte, um ihm einen nicht mehr funktionierenden Laptop vom römisch 40 zwecks Weiterleitung an die Angehörigen des Letztgenannten anzubieten. Ebenfalls am 05.10.2015 fand eine Einvernahme der Zeugin XXXX statt (vgl. die Seiten 667 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Diese gab im Wesentlichen an, ihr – zwischenzeitlich von KADYROW-Leuten getöteter Ehemann – sei im Jahr 2004 in XXXX einige Male durch den Erstbeschwerdeführer daheim aufgesucht worden.Ebenfalls am 05.10.2015 fand eine Einvernahme der Zeugin römisch 40 statt vergleiche die Seiten 667 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Diese gab im Wesentlichen an, ihr – zwischenzeitlich von KADYROW-Leuten getöteter Ehemann – sei im Jahr 2004 in römisch 40 einige Male durch den Erstbeschwerdeführer daheim aufgesucht worden. Weiters wurde am genannten Datum Herr XXXX als Zeuge im Verfahren des Erstbeschwerdeführers einvernommen (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 675 ff), welcher zusammenfassend angab, den Erstbeschwerdeführer im Frühling 2004 über XXXX kennengelernt zu haben, welcher Leiter des Departments für XXXX gewesen wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe sich mit Bürogeräten beschäftigt und sei als Kraftfahrer tätig gewesen. Er selbst und XXXX seien im Herbst 2004 festgenommen worden, letzterer sei in weiterer Folge erschossen worden. Nach seiner Entlassung habe der Zeuge keinen Kontakt zum Erstbeschwerdeführer gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe mit ihnen zusammengearbeitet, weshalb diesem die gleiche Verfolgung drohe.Weiters wurde am genannten Datum Herr römisch 40 als Zeuge im Verfahren des Erstbeschwerdeführers einvernommen vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 675 ff), welcher zusammenfassend angab, den Erstbeschwerdeführer im Frühling 2004 über römisch 40 kennengelernt zu haben, welcher Leiter des Departments für römisch 40 gewesen wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe sich mit Bürogeräten beschäftigt und sei als Kraftfahrer tätig gewesen. Er selbst und römisch 40 seien im Herbst 2004 festgenommen worden, letzterer sei in weiterer Folge erschossen worden. Nach seiner Entlassung habe der Zeuge keinen Kontakt zum Erstbeschwerdeführer gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe mit ihnen zusammengearbeitet, weshalb diesem die gleiche Verfolgung drohe. 4.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Drittstaatsicherheit in Aserbaidschan ein, welcher sich im Wesentlichen entnehmen lässt, dass russischen Staatsangehörigen aus der Teilrepublik Tschetschenien der Zugang zum Asylsystem in Aserbaidschan verwehrt würde (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 707 ff).4.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Drittstaatsicherheit in Aserbaidschan ein, welcher sich im Wesentlichen entnehmen lässt, dass russischen Staatsangehörigen aus der Teilrepublik Tschetschenien der Zugang zum Asylsystem in Aserbaidschan verwehrt würde vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 707 ff). 4.
- Am 18.04.2016 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz statt (vgl. Seiten 725 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Der Erstbeschwerdeführer wurde anlässlich jener Einvernahme nochmals zu seinen Aufenthaltsorten in den Jahren vor seiner Ausreise nach Österreich sowie seinen Arbeitstätigkeiten in diesem Zeitraum befragt. Anschließend wurde er um Darstellung der anlässlich seiner Mitnahme im Mai 2005 erlittenen Folter und der dadurch verursachten Verletzungen ersucht.4.
- Am 18.04.2016 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz statt vergleiche Seiten 725 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Der Erstbeschwerdeführer wurde anlässlich jener Einvernahme nochmals zu seinen Aufenthaltsorten in den Jahren vor seiner Ausreise nach Österreich sowie seinen Arbeitstätigkeiten in diesem Zeitraum befragt. Anschließend wurde er um Darstellung der anlässlich seiner Mitnahme im Mai 2005 erlittenen Folter und der dadurch verursachten Verletzungen ersucht. Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde an diesem Tag nochmals zu den Gründen ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz befragt (vgl. die Seiten 363 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes). Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie selbst und ihre Kinder seien gesund. Sie legte eine Ladung zu einem Verhör am 25.03.2016 vor, welche ihr in Tschetschenien ansässiger Vater vor etwa einem Monat für sie übernommen hätte. Ihr Bruder hätte rund ein halbes Jahr zuvor ebenfalls eine Ladung erhalten, sei dieser jedoch nicht gefolgt und halte sich seither bei einem Onkel in XXXX versteckt. Grund sei, dass die tschetschenischen Behörden annehmen würden, dass ihr verschollener Bruder nach wie vor in den Bergen kämpfe und die Zweitbeschwerdeführerin verdächtigt werde, mit dem im Jahr 2009 über eine Bekannte übergebenen Geldbetrag, welchen sie den Verwandten des Erstbeschwerdeführers geschuldet hätten, die Widerstandskämpfer zu unterstützen.Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde an diesem Tag nochmals zu den Gründen ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz befragt vergleiche die Seiten 363 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes). Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie selbst und ihre Kinder seien gesund. Sie legte eine Ladung zu einem Verhör am 25.03.2016 vor, welche ihr in Tschetschenien ansässiger Vater vor etwa einem Monat für sie übernommen hätte. Ihr Bruder hätte rund ein halbes Jahr zuvor ebenfalls eine Ladung erhalten, sei dieser jedoch nicht gefolgt und halte sich seither bei einem Onkel in römisch 40 versteckt. Grund sei, dass die tschetschenischen Behörden annehmen würden, dass ihr verschollener Bruder nach wie vor in den Bergen kämpfe und die Zweitbeschwerdeführerin verdächtigt werde, mit dem im Jahr 2009 über eine Bekannte übergebenen Geldbetrag, welchen sie den Verwandten des Erstbeschwerdeführers geschuldet hätten, die Widerstandskämpfer zu unterstützen. 4.
- In weiterer Folge wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten in Bezug auf die durch den Erstbeschwerdeführer behauptetermaßen infolge der ihm zugefügten Folter erlittenen Verletzungen in Auftrag gegeben. Im Gutachten durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 05.08.2016 wurde zusammenfassend festgehalten, dass sich die Angaben über Hergang und Zeitpunkt der erlittenen Folterungen als plausibel erwiesen, für eine höhere Genauigkeit der Beurteilung wäre jedoch die Durchführung einer Computertomographie notwendig. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 02.02.2017 wurden dem Beschwerdeführervertreter durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die herangezogenen Länderinformationen zur Russischen Föderation/Tschetschenien übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Zusätzlich wurde um Darstellung des aktuellen Integrationshintergrundes der beschwerdeführenden Familie sowie allfällig vorliegender Erkrankungen ersucht. Am 01.03.2017 wurden durch den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen einer Urkundenvorlage aktuelle Integrationsunterlagen übermittelt. 5.
- Mit den im Familienverfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen, Bescheiden jeweils vom 13.03.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz in Spruchteil I. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge darüber hinaus hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchteile II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 idg
F erlassen. Unter einem wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig ist (Spruchteile III.).
In Spruchteil IV. wurde jeweils festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5.1. Mit den im Familienverfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen, Bescheiden jeweils vom 13.03.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge darüber hinaus hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchteile römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen. Unter einem wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchteile römisch drei.). In Spruchteil römisch vier. wurde jeweils festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass keine Gefährdung bzw. Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien in deren Herkunftsstaat habe festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt (im Detail vgl. die Seiten 67 bis 73 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheides), die Mitnahme des Erstbeschwerdeführers am 31.05.2005 hätte sich als glaubhaft erwiesen, doch sei eine daraus resultierende Verfolgung seiner Person nicht ableitbar. Die damalige Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien sei davon geprägt gewesen, dass viele Personen willkürlich zum Zwecke der Informationsbeschaffung, Abschreckung, Einschüchterung, aber auch zur Geldbeschaffung mitgenommen worden wären. Die Mitnahme des Erstbeschwerdeführers hätte zu keinen weiteren Maßnahmen gegen dessen Familienangehörige geführt. Überdies seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers teils im Widerspruch zu den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin gestanden. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse sei glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer XXXX gekannt habe und fallweise für diesen oder dessen Stellvertreter Botendienste oder Fahrdienste geleistet hätte, doch habe sich der Erstbeschwerdeführer hierdurch in keiner Position befunden, welche für die russischen oder tschetschenischen Behörden von Interesse gewesen wäre. Eine weiterführende Tätigkeit für das Komitee nach der Ermordung von XXXX im Herbst 2004 für XXXX habe der Erstbeschwerdeführer aufgrund zeitlich widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft machen können. Es wäre davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer für ein halbes Jahr in einer untergeordneten Rolle für das Komitee tätig gewesen, jedoch in diesem Zusammenhang niemals ins Visier der Behörden geraten wäre. Die Angabe des Erstbeschwerdeführers, der Widerstandsbewegung zuzurechnen zu sein, wäre somit nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen, insbesondere da der Erstbeschwerdeführer sich andernfalls im Jahr 2009 keinesfalls an die Konsularabteilung der russischen Botschaft zwecks Registrierung seiner Eheschließung gewandt hätte.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass keine Gefährdung bzw. Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien in deren Herkunftsstaat habe festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt (im Detail vergleiche die Seiten 67 bis 73 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheides), die Mitnahme des Erstbeschwerdeführers am 31.05.2005 hätte sich als glaubhaft erwiesen, doch sei eine daraus resultierende Verfolgung seiner Person nicht ableitbar. Die damalige Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien sei davon geprägt gewesen, dass viele Personen willkürlich zum Zwecke der Informationsbeschaffung, Abschreckung, Einschüchterung, aber auch zur Geldbeschaffung mitgenommen worden wären. Die Mitnahme des Erstbeschwerdeführers hätte zu keinen weiteren Maßnahmen gegen dessen Familienangehörige geführt. Überdies seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers teils im Widerspruch zu den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin gestanden. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse sei glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer römisch 40 gekannt habe und fallweise für diesen oder dessen Stellvertreter Botendienste oder Fahrdienste geleistet hätte, doch habe sich der Erstbeschwerdeführer hierdurch in keiner Position befunden, welche für die russischen oder tschetschenischen Behörden von Interesse gewesen wäre. Eine weiterführende Tätigkeit für das Komitee nach der Ermordung von römisch 40 im Herbst 2004 für römisch 40 habe der Erstbeschwerdeführer aufgrund zeitlich widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft machen können. Es wäre davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer für ein halbes Jahr in einer untergeordneten Rolle für das Komitee tätig gewesen, jedoch in diesem Zusammenhang niemals ins Visier der Behörden geraten wäre. Die Angabe des Erstbeschwerdeführers, der Widerstandsbewegung zuzurechnen zu sein, wäre somit nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen, insbesondere da der Erstbeschwerdeführer sich andernfalls im Jahr 2009 keinesfalls an die Konsularabteilung der russischen Botschaft zwecks Registrierung seiner Eheschließung gewandt hätte. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend darüber hinaus erwogen (im Detail vgl. die Seiten 58 bis 63 des ihre Peron betreffenden Bescheides), diese hätte keine individuell ihre Person betreffende Rückkehrgefährdung in Zusammenhang mit ihrem verstorbenen Ehemann respektive ihrem verschollenen Bruder glaubhaft machen können. Die in Bezug auf die Geldübergabe im Jahr 2009 geschilderten Vorfälle hätten sich aufgrund widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft erwiesen. Durch ihre allgemein und vage gehaltenen Angaben habe die Zweitbeschwerdeführerin eine sie persönlich treffende Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch der Umstand, dass diese sowohl die Geburt ihrer Kinder, als auch ihre Eheschließung behördlich in Tschetschenien registrieren habe lassen, spreche gegen die Furcht vor einer behördlichen Verfolgung. Gesamtbetrachtend habe auch die in Vorlage gebrachte Ladung nicht zur Glaubhaftmachung der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin beizutragen vermocht, insbesondere da auf dem angebrachten Rundsiegel der Schriftzug "für Pakete" festzustellen gewesen wäre.Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend darüber hinaus erwogen (im Detail vergleiche die Seiten 58 bis 63 des ihre Peron betreffenden Bescheides), diese hätte keine individuell ihre Person betreffende Rückkehrgefährdung in Zusammenhang mit ihrem verstorbenen Ehemann respektive ihrem verschollenen Bruder glaubhaft machen können. Die in Bezug auf die Geldübergabe im Jahr 2009 geschilderten Vorfälle hätten sich aufgrund widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft erwiesen. Durch ihre allgemein und vage gehaltenen Angaben habe die Zweitbeschwerdeführerin eine sie persönlich treffende Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch der Umstand, dass diese sowohl die Geburt ihrer Kinder, als auch ihre Eheschließung behördlich in Tschetschenien registrieren habe lassen, spreche gegen die Furcht vor einer behördlichen Verfolgung. Gesamtbetrachtend habe auch die in Vorlage gebrachte Ladung nicht zur Glaubhaftmachung der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin beizutragen vermocht, insbesondere da auf dem angebrachten Rundsiegel der Schriftzug "für Pakete" festzustellen gewesen wäre. Im Hinblick auf die minderjährigen Dritt- bis AchtbeschwerdeführerInnen seien jeweils keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht worden und hätten solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Die beschwerdeführenden Parteien würden nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte und sohin über Unterstützungsmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr verfügen. Eine die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegende Integrationsverfestigung der Familie im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Mit Verfahrensanordnungen vom 14.03.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 5.
- Mit Eingabe vom 23.03.2017 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. In dieser wurden die oben genannten Bescheide vollumfänglich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde kurz zusammengefasst geltend gemacht (im Detail vgl. die Seiten 1022 bis 1030 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers), es sei nicht erkennbar, dass das seitens des Erstbeschwerdeführers vorgelegte Beweismaterial übersetzt worden wäre und Eingang ins Beweisverfahren gefunden hätte. Die Behörde habe sich auch darüber hinaus mit Beweisergebnissen nicht oder nur unzureichend auseinandergesetzt. Die behördliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers habe sich darauf gestützt, dass dieser mit seinem Bruder in dessen Zahnarztpraxis zusammengearbeitet hätte. Die Existenz jener Zahnarztpraxis sowie die Entführung der beiden Brüder werde durch die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung der in Tschetschenien tätigen XXXX bestätigt. Durch einen Sachverständigen sei bestätigt worden, dass die vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Verletzungen tatsächlich auf die behauptete Ursache, nämlich die erlittene Folter, zurückzuführen seien. Wenn die belangte Behörde die Ergebnisse jenes Gutachtens bagatellisierend dahingehen verkürze, dass dadurch lediglich die "einmalige Mitnahme" dokumentiert sei, darüber hinaus aber Art und Weise der durch den Erstbeschwerdeführer erlittenen Folterungen unberücksichtigt blieben und gefolgert werde, dass eine daraus resultierende Verfolgung seiner Person nicht ableitbar wäre, liege eine eklatante Aktenwidrigkeit vor. Schließlich erweise sich auch das dem Bescheid zugrundeliegende Länderberichtsmaterial als nicht auf dem aktuellen Stand und würden die Berichte nur in geringfügiger sowie selektiver Weise herangezogen werden. Faktum sei, dass zufolge der vorliegenden Länderberichte tschetschenische Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgriffen. Unterstützer würden ohne jegliches Verfahren für vermeintliche Hilfeleistungen bestraft. Insgesamt erweise sich das behördliche Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft und sei in rechtlicher Hinsicht eine fehlerhafte Beurteilung des Asylvorbringens der beschwerdeführenden Parteien erfolgt. Nochmals anzumerken sei, dass die vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Mitnahme und massive Folterung durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt würden. Dass die Behörde hieraus lediglich eine Mitnahme ableite, nicht aber die ausdrücklich dokumentierte Verfolgung des Erstbeschwerdeführers, stünde hierzu im krassen Widerspruch und lasse sich in keiner Weise nachvollziehen. Die Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers in der Zahnarztpraxis seines Bruders, in welcher Kämpfer behandelt worden seien, überginge die Behörde mit der Bemerkung, der Erstbeschwerdeführer sei dadurch nicht verdächtigt worden, zumal dessen Vater ansonsten nicht im Herkunftsstaat bleiben hätte können. Weshalb die Behörde zum Ergebnis gelangte, es hätte keine weiteren Maßnahmen gegen Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers gegeben, erweise sich im Lichte der Anfragebeantwortung der XXXX vom 05.10.2010 schlicht als unhaltbar. Übereinstimmend stehe fest, dass die Geldübergabe an XXXX erfolgt sei, die Übergabe sei durch den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin erfolgt. Diese beiden Personen, wie auch eine näher genannte Freundin, seinen festgenommen worden. Dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers bezüglich XXXX sowie XXXX zuträfen, ergebe sich aus der Auskunft der Konsularabteilung der ÖB XXXX . XXXX sei Leiter des Unterkomitees für XXXX gewesen und im Jahr 2004 getötet worden, dessen Nachfolger sei XXXX gewesen. Zunächst sei der Erstbeschwerdeführer für XXXX tätig gewesen, anschließend für XXXX . Als auch letzterer verschwunden wäre, sei die Arbeitstätigkeit des Erstbeschwerdeführers beendet gewesen. Auch die Behörde leugne nicht den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer für das Komitee tätig gewesen wäre, schließe jedoch aus dem Umstand, dass dieser anlässlich seiner Anhaltung vom 31.05.2005 nicht dazu befragt worden wäre, dass eine Verfolgung seiner Person nicht vorliege. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin führe die Behörde aus, dass deren Bruder seit dem Jahr 2000 verschollen sei, ein weiterer Bruder und eine Schwester hätten den Status der Asylberechtigten. Zudem sei ihr Onkel im Jahr 2003 umgekommen. Alleine hieraus erscheine ausreichend dokumentiert, dass die Familie der beschwerdeführenden Parteien ganz massiv ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Dazu komme die nachgewiesene Verfolgung der Behörden gegenüber dem Erstbeschwerdeführer. Im Lichte dieser Tatsachen erscheine es unverständlich, weshalb die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass ein nachhaltiges Interesse der russischen / tschetschenischen Behörden an einer Verfolgung der Familie der Beschwerdeführer nicht feststellbar wäre. In Bezug auf die seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte Ladung wäre die belangte Behörde im Falle von Zweifeln an deren Echtheit angehalten gewesen, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen. Insgesamt erweise sich die rechtliche Beurteilung der Behörde als verfehlt und wäre im Falle korrekter Würdigung das Vorliegen der vorgebrachten Asylgründe festzustellen gewesen.5.
- Mit Eingabe vom 23.03.2017 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. In dieser wurden die oben genannten Bescheide vollumfänglich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde kurz zusammengefasst geltend gemacht (im Detail vergleiche die Seiten 1022 bis 1030 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers), es sei nicht erkennbar, dass das seitens des Erstbeschwerdeführers vorgelegte Beweismaterial übersetzt worden wäre und Eingang ins Beweisverfahren gefunden hätte. Die Behörde habe sich auch darüber hinaus mit Beweisergebnissen nicht oder nur unzureichend auseinandergesetzt. Die behördliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers habe sich darauf gestützt, dass dieser mit seinem Bruder in dessen Zahnarztpraxis zusammengearbeitet hätte. Die Existenz jener Zahnarztpraxis sowie die Entführung der beiden Brüder werde durch die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung der in Tschetschenien tätigen römisch 40 bestätigt. Durch einen Sachverständigen sei bestätigt worden, dass die vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Verletzungen tatsächlich auf die behauptete Ursache, nämlich die erlittene Folter, zurückzuführen seien. Wenn die belangte Behörde die Ergebnisse jenes Gutachtens bagatellisierend dahingehen verkürze, dass dadurch lediglich die "einmalige Mitnahme" dokumentiert sei, darüber hinaus aber Art und Weise der durch den Erstbeschwerdeführer erlittenen Folterungen unberücksichtigt blieben und gefolgert werde, dass eine daraus resultierende Verfolgung seiner Person nicht ableitbar wäre, liege eine eklatante Aktenwidrigkeit vor. Schließlich erweise sich auch das dem Bescheid zugrundeliegende Länderberichtsmaterial als nicht auf dem aktuellen Stand und würden die Berichte nur in geringfügiger sowie selektiver Weise herangezogen werden. Faktum sei, dass zufolge der vorliegenden Länderberichte tschetschenische Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgriffen. Unterstützer würden ohne jegliches Verfahren für vermeintliche Hilfeleistungen bestraft. Insgesamt erweise sich das behördliche Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft und sei in rechtlicher Hinsicht eine fehlerhafte Beurteilung des Asylvorbringens der beschwerdeführenden Parteien erfolgt. Nochmals anzumerken sei, dass die vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Mitnahme und massive Folterung durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt würden. Dass die Behörde hieraus lediglich eine Mitnahme ableite, nicht aber die ausdrücklich dokumentierte Verfolgung des Erstbeschwerdeführers, stünde hierzu im krassen Widerspruch und lasse sich in keiner Weise nachvollziehen. Die Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers in der Zahnarztpraxis seines Bruders, in welcher Kämpfer behandelt worden seien, überginge die Behörde mit der Bemerkung, der Erstbeschwerdeführer sei dadurch nicht verdächtigt worden, zumal dessen Vater ansonsten nicht im Herkunftsstaat bleiben hätte können. Weshalb die Behörde zum Ergebnis gelangte, es hätte keine weiteren Maßnahmen gegen Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers gegeben, erweise sich im Lichte der Anfragebeantwortung der römisch 40 vom 05.10.2010 schlicht als unhaltbar. Übereinstimmend stehe fest, dass die Geldübergabe an römisch 40 erfolgt sei, die Übergabe sei durch den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin erfolgt. Diese beiden Personen, wie auch eine näher genannte Freundin, seinen festgenommen worden. Dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers bezüglich römisch 40 sowie römisch 40 zuträfen, ergebe sich aus der Auskunft der Konsularabteilung der ÖB römisch 40 . römisch 40 sei Leiter des Unterkomitees für römisch 40 gewesen und im Jahr 2004 getötet worden, dessen Nachfolger sei römisch 40 gewesen. Zunächst sei der Erstbeschwerdeführer für römisch 40 tätig gewesen, anschließend für römisch 40 . Als auch letzterer verschwunden wäre, sei die Arbeitstätigkeit des Erstbeschwerdeführers beendet gewesen. Auch die Behörde leugne nicht den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer für das Komitee tätig gewesen wäre, schließe jedoch aus dem Umstand, dass dieser anlässlich seiner Anhaltung vom 31.05.2005 nicht dazu befragt worden wäre, dass eine Verfolgung seiner Person nicht vorliege. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin führe die Behörde aus, dass deren Bruder seit dem Jahr 2000 verschollen sei, ein weiterer Bruder und eine Schwester hätten den Status der Asylberechtigten. Zudem sei ihr Onkel im Jahr 2003 umgekommen. Alleine hieraus erscheine ausreichend dokumentiert, dass die Familie der beschwerdeführenden Parteien ganz massiv ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Dazu komme die nachgewiesene Verfolgung der Behörden gegenüber dem Erstbeschwerdeführer. Im Lichte dieser Tatsachen erscheine es unverständlich, weshalb die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass ein nachhaltiges Interesse der russischen / tschetschenischen Behörden an einer Verfolgung der Familie der Beschwerdeführer nicht feststellbar wäre. In Bezug auf die seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte Ladung wäre die belangte Behörde im Falle von Zweifeln an deren Echtheit angehalten gewesen, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen. Insgesamt erweise sich die rechtliche Beurteilung der Behörde als verfehlt und wäre im Falle korrekter Würdigung das Vorliegen der vorgebrachten Asylgründe festzustellen gewesen. 5.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte jeweils mitsamt der Bezug habenden Verwaltungsakten am 28.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 16.11.2017 fand zur Klärung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien, deren rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, nicht an der Verhandlung teilzunehmen. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden die folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht: * Anmeldebestätigung Deutschprüfung A2 betreffend den Erstbeschwerdeführer * Schulbesuchsbestätigungen der Drittbeschwerdeführerin * Kindergartenbesuchsbestätigung der Sechst- und SiebtbeschwerdeführerInnen * Volksschul-Jahreszeugnisse (2016/2017) der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers* Volksschul-Jahreszeugnisse (2016 aus 2017,) der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers * Planrechnung für das Jahr 2017 betreffend den Geschäftsbetrieb des Erstbeschwerdeführers sowie Gewerbeanmeldung vom 08.04.2016 * Diverse Fotos, welche die Teilnahme der beschwerdeführenden Parteien an sozialen Aktivitäten sowie das Lebensmittelgeschäft des Erstbeschwerdeführers zeigen * Unterstützungsschreiben vom 11.11.2017, 25.02.2017, 12.11.2017 aus dem sozialen Umfeld der beschwerdeführenden Parteien Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: (BF1=Erstbeschwerdeführer, BF2=Zweitbeschwerdeführerin, BF3=Drittbeschwerdeführerin) "( ) R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren? BF1: Nein. Unsere Angaben waren vollständig und richtig. Die Behandlung durch die Beamten im Verfahren war korrekt. BF2: Nein. Unsere Angaben waren vollständig und richtig. Die Behandlung durch die Beamten im Verfahren war korrekt. Die BF2 verlässt um 10:20 Uhr den Verhandlungsaal. Beginn der Befragung des BF1 R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf. BF1: Ich bin in XXXX geboren, am XXXX . Ich habe acht Jahre lang die Schule XXXX besucht dann habe ich ein Wirtschafscollege besucht, mit einem Diplom als Wirtschaftsmanager abgeschlossen. 1991 als ich 20 Jahre alt war hat der Krieg begonnen, der Kampf der Republik für Unabhängigkeit, der Zerfall der Sowjetunion. Seit meinem
- Lebensjahr hat mich der Krieg begleitet.BF1: Ich bin in römisch 40 geboren, am römisch 40 . Ich habe acht Jahre lang die Schule römisch 40 besucht dann habe ich ein Wirtschafscollege besucht, mit einem Diplom als Wirtschaftsmanager abgeschlossen. 1991 als ich 20 Jahre alt war hat der Krieg begonnen, der Kampf der Republik für Unabhängigkeit, der Zerfall der Sowjetunion. Seit meinem
- Lebensjahr hat mich der Krieg begleitet. R: Bitte listen Sie sämtliche Wohnsitze auf, an denen Sie gewohnt haben. BF1: Geboren bin ich in XXXX , als ich sechs Jahre alt war sind wir nach XXXX übersiedelt. Wir haben zwar in einem Dorf gelebt aber XXXX war ein Zentrum unseres Rajons, das ist etwa 9 Kilometer von XXXX entfernt. Bis 1994 habe ich in XXXX gelebt. 1994 sind wir als Flüchtlinge nach Dagestan gegangen, dort haben wir ein Jahr gelebt, 1995 sind wir zurück nach Grosny gekommen. Bis 1999, bis zum zweiten Krieg, haben wir in XXXX gelebt und im Jahr 2000 bin ich nach XXXX gegangen. Grund waren die Kampfhandlungen und keine persönliche Verfolgung. Ich blieb in XXXX bis 2003, dort habe war ich mit meiner Familie, damit meine ich meine Mutter und meine Geschwister. 2003 bin ich zurück nach XXXX gegangen und habe bis 2005 dort gelebt. Wir dachten, dass es nicht mehr so schlimm wäre und kehrten in unsere Heimat zurück. Aufgrund persönlicher Verfolgungen musste ich 2005 wieder nach XXXX , dort war ich bis
- 2009 bin ich von XXXX nach Österreich gekommen.BF1: Geboren bin ich in römisch 40 , als ich sechs Jahre alt war sind wir nach römisch 40 übersiedelt. Wir haben zwar in einem Dorf gelebt aber römisch 40 war ein Zentrum unseres Rajons, das ist etwa 9 Kilometer von römisch 40 entfernt. Bis 1994 habe ich in römisch 40 gelebt. 1994 sind wir als Flüchtlinge nach Dagestan gegangen, dort haben wir ein Jahr gelebt, 1995 sind wir zurück nach Grosny gekommen. Bis 1999, bis zum zweiten Krieg, haben wir in römisch 40 gelebt und im Jahr 2000 bin ich nach römisch 40 gegangen. Grund waren die Kampfhandlungen und keine persönliche Verfolgung. Ich blieb in römisch 40 bis 2003, dort habe war ich mit meiner Familie, damit meine ich meine Mutter und meine Geschwister. 2003 bin ich zurück nach römisch 40 gegangen und habe bis 2005 dort gelebt. Wir dachten, dass es nicht mehr so schlimm wäre und kehrten in unsere Heimat zurück. Aufgrund persönlicher Verfolgungen musste ich 2005 wieder nach römisch 40 , dort war ich bis
- 2009 bin ich von römisch 40 nach Österreich gekommen. R: Bitte schildern Sie mir chronologisch richtig und detailliert aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen mussten. BF1: 1999 hat der zweite Krieg zwischen Russland und Tschetschenien begonnen. Im ersten Krieg hat Tschetschenien Russland gezwungen ein Friendsabkommen zu schließen und russische Truppen haben 1996 das Land verlassen. Sie setzten tatsächlich ihre Arbeit noch stärker fort als zuvor. 1999 haben ist ihre Armee wieder in Tschetschenien einmarschiert. Als Beispiel kann ich nennen, dass in unserem Dorf die Leute die nicht einmal drei Klassen Ausbildung hatten, hatten die Offiziersausweise vom FSB. Das heißt, sie sind inzwischen in Russland gewesen und haben diese Ausweise ganz leicht bekommen. Ich erzähle das deshalb, weil das auch mich betroffen hat. Als der zweite Krieg begann, waren diese Leute schon an der Seite der Russen. Sie wussten genau, wer was macht. Als ich 2003 nach XXXX gekommen bin, habe ich begonnen in einem wissenschaftlichen Institut für Landwirtschaft zu arbeiten. Mein Vater hat dort gearbeitet und hat mir die Stelle dort besorgt. Mein Vater war Abteilungsleiter für Gärtnerei, ich war ein gewöhnlicher Mitarbeiter, ich war für die Technik zuständig. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwar keine einschlägige Ausbildung hatte aber damals gab es einen Arbeitskräftemangel. Damals habe ich mich mit meinem Cousin, der einer der Anführer der Partisanen war, zusammengearbeitet. Ich konnte legal Leute transportieren und natürlich konnte ich mich auch mit der Technik der Partisanen beschäftigen. Mein Cousin hieß XXXX , 2004 hat er mich mit XXXX bekannt gemacht. Er war die rechte Hand vom Präsidenten Maschadov, XXXX führte seine unmittelbaren Anweisungen aus. Nachdem mein Cousin uns bekannt gemacht hat, war ich XXXX direkt unterstellt und hatte täglich mit ihm zu tun. Hauptsächlich habe ich ihn im meinem Auto gefahren. Am Vormittag war ich im Institut, am Nachmittag habe ich ihn in meinem Auto herum gefahren. Er wurde damals noch nicht verfolgt und ich hatte einen Ausweis, mit dem ich überall durchkommen konnte. Damals waren schon russische Truppen in XXXX . Maschadov war bereits in den Bergen. Als Maschadov XXXX treffen wollte habe ich ihn nach XXXX gefahren. Ich habe ihn dort aussteigen lassen, damit er sich mit ihm in den Bergen treffen konnte. Zu einer ausgemachten Zeit habe ich ihn wieder abgeholt. XXXX war Abteilungsleiter für Information. Nach Maschadovs Anweisungen mussten wir Flugblätter drucken, in A4 Format mit Militärinformationen. Nachgefragt gebe ich an, dass er früher Leibwächter von Maschadov war und als Maschadov untergetaucht ist oder in den Wald gegangen ist hat XXXX diese Aufgabe übernommen. XXXX war einfach dafür zuständig Information zu verbreiten, davon wussten nur wenige. Wir sind noch gar nicht dazu gekommen diese Flugblätter zu drucken, wir haben nur die Technik, also die Computer und die Drucker, eingekauft. 2005 wurde XXXX verhaftet und wir sind gar nicht dazu gekommen etwas an Informationen zu verbreiten. Wir kauften zwei Computer ein, einen Drucker, ich kann nicht angeben ob es sich um einen Laser- oder Tintenstrahldrucker handelt, eingekauft hat das alles XXXX . Meine Aufgabe waren oftmalige Chauffeurdienste. Nach der Verhaftung von XXXX wurde ich nicht verfolgt, man wusste gar nicht, dass ich diese Dienste getätigt habe. An diesem Abend habe ich ihn hinter seinem Haus abgesetzt und angeblich habe sie in seinem Stiegenhaus auf ihn gewartet, wäre ich mit ihm hineingegangen hätten sie mich auch erwischt. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Tätigkeiten für meine jetzige Verfolgungssituation keine Relevanz haben. Im August 2005 wurde XXXX festgenommen und im September wurde er tot aufgefunden. Davor wurde ich einmal aufgehalten, das war am
- Mai 2005, aber weil sie keine Informationen über mich hatten und nachdem mein Vater eine Summe bezahlt hat, wurde ich freigelassen.BF1: 1999 hat der zweite Krieg zwischen Russland und Tschetschenien begonnen. Im ersten Krieg hat Tschetschenien Russland gezwungen ein Friendsabkommen zu schließen und russische Truppen haben 1996 das Land verlassen. Sie setzten tatsächlich ihre Arbeit noch stärker fort als zuvor. 1999 haben ist ihre Armee wieder in Tschetschenien einmarschiert. Als Beispiel kann ich nennen, dass in unserem Dorf die Leute die nicht einmal drei Klassen Ausbildung hatten, hatten die Offiziersausweise vom FSB. Das heißt, sie sind inzwischen in Russland gewesen und haben diese Ausweise ganz leicht bekommen. Ich erzähle das deshalb, weil das auch mich betroffen hat. Als der zweite Krieg begann, waren diese Leute schon an der Seite der Russen. Sie wussten genau, wer was macht. Als ich 2003 nach römisch 40 gekommen bin, habe ich begonnen in einem wissenschaftlichen Institut für Landwirtschaft zu arbeiten. Mein Vater hat dort gearbeitet und hat mir die Stelle dort besorgt. Mein Vater war Abteilungsleiter für Gärtnerei, ich war ein gewöhnlicher Mitarbeiter, ich war für die Technik zuständig. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwar keine einschlägige Ausbildung hatte aber damals gab es einen Arbeitskräftemangel. Damals habe ich mich mit meinem Cousin, der einer der Anführer der Partisanen war, zusammengearbeitet. Ich konnte legal Leute transportieren und natürlich konnte ich mich auch mit der Technik der Partisanen beschäftigen. Mein Cousin hieß römisch 40 , 2004 hat er mich mit römisch 40 bekannt gemacht. Er war die rechte Hand vom Präsidenten Maschadov, römisch 40 führte seine unmittelbaren Anweisungen aus. Nachdem mein Cousin uns bekannt gemacht hat, war ich römisch 40 direkt unterstellt und hatte täglich mit ihm zu tun. Hauptsächlich habe ich ihn im meinem Auto gefahren. Am Vormittag war ich im Institut, am Nachmittag habe ich ihn in meinem Auto herum gefahren. Er wurde damals noch nicht verfolgt und ich hatte einen Ausweis, mit dem ich überall durchkommen konnte. Damals waren schon russische Truppen in römisch 40 . Maschadov war bereits in den Bergen. Als Maschadov römisch 40 treffen wollte habe ich ihn nach römisch 40 gefahren. Ich habe ihn dort aussteigen lassen, damit er sich mit ihm in den Bergen treffen konnte. Zu einer ausgemachten Zeit habe ich ihn wieder abgeholt. römisch 40 war Abteilungsleiter für Information. Nach Maschadovs Anweisungen mussten wir Flugblätter drucken, in A4 Format mit Militärinformationen. Nachgefragt gebe ich an, dass er früher Leibwächter von Maschadov war und als Maschadov untergetaucht ist oder in den Wald gegangen ist hat römisch 40 diese Aufgabe übernommen. römisch 40 war einfach dafür zuständig Information zu verbreiten, davon wussten nur wenige. Wir sind noch gar nicht dazu gekommen diese Flugblätter zu drucken, wir haben nur die Technik, also die Computer und die Drucker, eingekauft. 2005 wurde römisch 40 verhaftet und wir sind gar nicht dazu gekommen etwas an Informationen zu verbreiten. Wir kauften zwei Computer ein, einen Drucker, ich kann nicht angeben ob es sich um einen Laser- oder Tintenstrahldrucker handelt, eingekauft hat das alles römisch 40 . Meine Aufgabe waren oftmalige Chauffeurdienste. Nach der Verhaftung von römisch 40 wurde ich nicht verfolgt, man wusste gar nicht, dass ich diese Dienste getätigt habe. An diesem Abend habe ich ihn hinter seinem Haus abgesetzt und angeblich habe sie in seinem Stiegenhaus auf ihn gewartet, wäre ich mit ihm hineingegangen hätten sie mich auch erwischt. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Tätigkeiten für meine jetzige Verfolgungssituation keine Relevanz haben. Im August 2005 wurde römisch 40 festgenommen und im September wurde er tot aufgefunden. Davor wurde ich einmal aufgehalten, das war am
- Mai 2005, aber weil sie keine Informationen über mich hatten und nachdem mein Vater eine Summe bezahlt hat, wurde ich freigelassen. Im Mai 2005 wurde auch mein älterer Bruder abgeholt. Nachgefragt gebe ich an, dass bereits über 12 Jahre vergangen sind und ich mich nicht mehr an das genaue Datum erinnern kann. R: Bedenken Sie, dass die Festnahme Ihres Bruders in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem für Sie freudigen Ereignis war. BF1: Es gab keine freudigen Ereignisse. R: Doch, die Geburt Ihres Kindes. BF1: Ich wurde mit Strom gefoltert und daher kann ich mich nicht erinnern. R: Es ist unglaubwürdig, dass Sie wegen einer Folterung mit Strom im Jahr 2005 ein Ereignis im Jahr 2010 genau datieren können (Einvernahme vom 23.02.2010) es aber nunmehr vergessen haben. BF1: Man wird auch älter. R wiederholt die Frage. BF1: Am
- Mai bin ich abgeholt worden und ich glaube 1 Woche vorher wurde mein älterer Bruder abgeholt, vielleicht war das der
- Mai. R: In der Einvernahme vom 23.02.2010 haben Sie angegeben, dass Ihr Bruder am
- Mai festgenommen wurde und Ihre Frau am
- Mai ins Krankenhaus kam und ihr Kind bekommen hat. Diese Abfolge müsste einem doch in Erinnerung bleiben, oder? BF1: Jetzt erinnere ich mich. R: Bitte fahren Sie fort. BF1: Mein Bruder wurde verhaftet. Er arbeitete als Zahnarzt. Er wurde am nächsten Tag wieder freigelassen und von ihm selbst habe ich das erfahren. R: Das heißt, Ihr Bruder wurde am selben Tag freigelassen, als Ihr Kind auf die Welt kam? BF1: Ja. R zitiert aus der Einvernahme vom 23.02.2010: " Am
- Mai wurde mein Bruder festgenommen und am
- Mai kam meine Frau ins Krankenhaus und bekam ihr Kind. LA: Wann kam Ihr Bruder frei? AW: Am
- Mai." R: Gerade haben Sie mir erklärt, dass Ihr Bruder nach einem Tag freigelassen wurde. Nach Ihren damaligen Aussagen war er vier Tage festgenommen. Das ist schon ein Unterschied oder? BF1: Vielleicht habe ich damals gesagt ein, zwei Tage und die Dolmetscherin hat das verwechselt. R: Sie haben die Rückübersetzung der damaligen Niederschrift bestätigt. R: Wie erfuhren Sie nun von der Festnahme Ihres Bruders? Hat er Ihnen das erzählt? BF1: Nach seiner Freilassung hat er mir das erzählt. R: Haben Sie Ihrer Frau davon erzählt? BF1: Ja, natürlich. R: Am gleichen Tag? BF1: Das weiß ich nicht mehr. R: Aber war es unmittelbar darauf? BF1: Das weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich weder angeben kann, ob ich meine Frau unmittelbar darauf oder erst Tage oder erst Wochen später darüber in Kenntnis gesetzt habe. R: Das ist unglaubwürdig. BF1: Ich habe keine Ahnung. Ich kann es nicht genau sagen, wann ich es ihr gesagt habe. Ich kann mich nicht erinnern. R: Wie lange blieb Ihre Frau im Spital? BF1: Wahrscheinlich eine Woche. R: Was hat Ihre Frau nach der Entlassung aus dem Spital gemacht? BF1: Sie ist nach XXXX gefahren.BF1: Sie ist nach römisch 40 gefahren. R: Warum? BF1: Es war zu gefährlich, weil die Leute immer wieder abgeholt wurden. R: Warum sollte Ihre Frau abgeholt werden, wenn sogar Ihr tatverdächtiger Bruder nach einem Tag freigela