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{'item': 'W129 2121510-1'}

Obsah (9)§ 15b§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW129 2121510-1 SpruchW129 2121510-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

§ 15b

BDG 1979 nach der am 29.11.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde den Antrag von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.12.2015, Zl. P6/1574/48/01-PA/15, betreffend Feststellung der Schwerarbeitsmonate

Paragraph 15 b, BDG 1979 nach der am 29.11.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Dem Antrag vom 29.10.2015 wird stattgegeben und

§ 15bAbs.

1 bis 3 BDG 1979 festgestellt, dass XXXX seit 01.03.1998 bis zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten, das ist bis zum 31.10.2015, 179 Schwerarbeitsmonate aufweist.""Dem Antrag vom 29.10.2015 wird stattgegeben und

Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG 1979 festgestellt, dass römisch 40 seit 01.03.1998 bis zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten, das ist bis zum 31.10.2015, 179 Schwerarbeitsmonate aufweist." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, Chefinspektor bei der Landesverkehrsabteilung XXXX, ersuchte mit Schreiben vom 29.10.2015 um bescheidmäßige Festsetzung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate.
  2. Der Beschwerdeführer, Chefinspektor bei der Landesverkehrsabteilung römisch 40 , ersuchte mit Schreiben vom 29.10.2015 um bescheidmäßige Festsetzung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate.
  3. Mit Schreiben vom 04.11.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Ermittlungsergebnisse – er weise 92 Schwerarbeitsmonate auf – zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs mit.
  4. Nach Ablauf dieser Frist und ohne Eingang einer etwaigen Stellungnahme durch den Beschwerdeführer stellte die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten und nun bekämpften Bescheid fest, der Beschwerdeführer weise im Zeitraum ab Vollendung seines
  5. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten, also vom 01.03.1998 bis zum 31.10.2015, 92 Schwerarbeitsmonate auf.
  6. Mit am 28.12.2015 bei der Behörde eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammenfassend begründend aus, seine Arbeit bestehe seit 2003 nicht aus Büroangelegenheiten, sondern mehrheitlich in Präventionsarbeit, welche hauptsächlich aus Vortragstätigkeiten bestehe, Verkehrserziehung sowie allgemeinen Verkehrsangelegenheiten im Außendienst. Darüber hinaus führe er Verkehrsverhandlungen im gesamten Bundesland durch, dies nehme mehrere Tage Außendienst in Anspruch. Die Präventionsarbeit mit Schülern bei Fahrradworkshops, Mopedworkshops, Ausbildungen von Schulverkehrserziehern und Schülerlotsen finde auf öffentlichen Verkehrsflächen statt, deshalb handle es sich um wachespezifischen Außendienst. An Wochenenden würden Tätigkeiten wie Zivilstreife oder Verkehrsleitungen durchgeführt. Präventionsarbeit werde bei anderen Organisationseinheiten der LPD als Schwerarbeit anerkannt, daher weise er auf das Prinzip der Gleichbehandlung hin.
  7. Mit Schreiben vom 10.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Akt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 17.02.2016 einlangte.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2017 wurde die Beschwerde

§ 28Abs 1 und 2. Vw

GVG iVm § 50 Abs. 1 BDG 1979 und § 17a Abs. 1 GehG als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2017 wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 17 a, Absatz eins, GehG als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 23.08.2016 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die rechtsfreundliche Vertretung erhoben.
  2. Mit Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 13.09.2017 das Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  3. Am 30.10.2017 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Da kein Vertreter der belangten Behörde erschien, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
  4. Mit Beschwerdeergänzung vom 23.11.2017 wiederholte der Beschwerdeführer die Gründe für eine Anrechnung von Schwerarbeitermonaten über die bereits festgestellten 92 Monate hinaus und legte eine exemplarische Auflistung seiner monatlichen Dienstzeiten bei.
  5. Am 29.11.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der Beschwerdeführer weist 179 Schwerarbeitsmonate

§ 15bAbs.

1 bis 3 BDG 1979 auf.Der Beschwerdeführer weist 179 Schwerarbeitsmonate

Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 BDG 1979 auf. Monate mit Schwerarbeit 01.03.1998 28.02.2010 144 01.12.2012 31.10.2015 35 Schwerarbeitsmonate gesamt: 179

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15.12.2010, festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.1998 bis zum 31.10.2015, 92 Schwerarbeitsmonate aufweist. Die Zeit, vom 01.11.2005 bis 31.10.2015, wurde von der belangten Behörde als nicht anrechenbare Dienstzeit gewertet, da der Beschwerdeführer in dieser Zeit keine anrechenbare, wachespezifische Außendienstzeit (oder gleichwertige Tätigkeit) absolviert habe. 2.
  3. Im gegenständlichen Fall ist somit insbesondere die Anzahl der Schwerarbeitsmonate strittig. Der Beschwerdeführer führte – nachdem er im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit des Parteiengehörs zur Anzahl der Schwerarbeitsmonate ungenutzt verstreichen ließ – (erst) in seiner Beschwerde aus, sein Tätigkeitsbereich bestehe seit 2003 in der Abteilung Schulung sowie allgemeine Verkehrsangelegenheiten nicht aus Büroangelegenheiten, sondern mehrheitlich in Präventionsarbeit, Verkehrserziehung sowie allgemeinen Verkehrsangelegenheiten im Außendienst. Zusammenfassend nehme er an Symposien und Projekten teil, koordiniere landesweite Ausbildungen von Schülerlotsen und Schulwegpolizisten und halte als Präventionsarbeit Schulungen und Vorträge. Er führe diverse Verkehrshandlungen im gesamten Bundesland durch, welche monatlich mehrere Tage Außendienst in Anspruch nehmen würden. 2.
  4. In der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2017 gelang es dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit den Aussagen des als Zeugen einvernommen Dienstvorgesetzten –, die strittigen Zeiträume (01.11.2005 bis 28.02.2010 und 01.12.2010 bis 31.10.2015), als Tätigkeiten mit wachespezifischem Außendienst (oder gleichwertige Tätigkeit) glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer gab bei der mündlichen Verhandlung an, dass er von Februar 1998 bis 2003 bei der Autobahnpolizei in Anif vor allem für die Unfallaufnahme und die Kriminalitätsbekämpfung auf der Autobahn (z.B. Raststätten), Verkehrskontrollen, Personenkontrollen, Schwerverkehrskontrollen zuständig gewesen sei. Im Jahr 2003 wechselte er zur Verkehrsabteilung, wo er bis heute tätig sei. Seine Hauptaufgaben seien die Teilnahme an Verkehrsverhandlungen, Verkehrskontrollen, Geschwindigkeitskontrollen, Überprüfung von bescheidmäßig aufgestellten Baustellenabsicherungen, Schulungen, Unterweisungen von sicherheitsspezifischen Aufgaben in der Verkehrsregelung von Schülerlotsen, Schulwegpolizisten sowie Schulungen von Verkehrsregeln bei der Feuerwehr. Ein Großteil seiner Fachspezifischen Tätigkeit erfolge im Außendienst. Mit den einzuweisenden Schülerlotsen befinde er sich gemeinsam auf der Straße und beobachte diese die ersten Male bei ihrer Tätigkeit. Dabei sei er in Uniform und trage seine Waffe und übernehme auch Einsätze, wie z.B. die Aufnahme eines Verkehrsunfalls oder ein Einsatz im Zusammenhang mit einem nahen Wohnungseinbruch. Bei den Schulungsmaßnahmen im Allgemeinen wie z.B. bei der Schulung der Schülerlotsen, Schulwegpolizisten und der Verkehrserziehung erfolge die Hälfte der Schulungen auf der Straße und die andere Hälfte im Hör- und Schulungssaal. Ausgenommen von diesen Tätigkeiten sei lediglich die Zeit seiner Dienstzuteilung vom 01.03.2010 bis 30.11.2012, wo er als Verkehrsrechtslehrer in der Polizeischule Großgmain tätig war. Durch den Beschwerdeführer wurde ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar erklärt, unter welchen erschwerten Umständen eine mündliche Ortsverhandlung durchgeführt wird, z.B.: wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund einer gewissen Unfallhäufigkeit vorgenommen werden soll, komme es vor, dass die Kommissionierung während des laufenden Straßenverkehrs (unter anderem auch auf stark befahrenen Autobahnen und Bundesstraßen) sowie bei kurzfristiger Anhaltung des Verkehrs oder durch Regelung des Verkehrs durch den Beschwerdeführer selbst, durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Außendienst entgegen der Angaben in seiner Arbeitsplatzbeschreibung mehr als 50% in Anspruch nehme. Die Prozentwerte in der Arbeitsplatzbeschreibung im Bereich "Führung des Fachbereichs im Allgemeinen" und "Fachspezifische Tätigkeiten" seien mit insgesamt 50% zu hoch angesetzt. Der Zeuge, sein unmittelbarer Vorgesetzter, bestätigte – hier zusammengefasst – die Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich und schätzte die mit wachespezifischem Außendienst verbundene Außendiensttätigkeit des Beschwerdeführers auf 80%, somit jedenfalls weit über 50% seiner Dienstzeit. 2.
  5. Die nicht erschienene Behörde trat den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Zeugen nicht substantiiert entgegen. 2.
  6. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer somit gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Da der Beschwerdeführer in der Verhandlung lebensnahe, schlüssig und glaubhaft darbrachte, dass er im strittigen Zeitraum wachespezifische Außendiensttätigkeit (oder gleichwertige Tätigkeit) verrichte und seine Außendiensttätigkeit damit für den gesamten strittigen Zeitraum über 50% betrage und daher an mindestens 15 Kalendertagen Schwerarbeit vorliege, ist der Beschwerde somit stattzugeben und zu den bereits angerechneten 92 Schwerarbeitsmonaten noch weitere 87 Monate bei der Verkehrsabteilung, ausgenommen der Zeit der Dienstzuteilung, anzurechnen. 2.
  7. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.2010 bis 30.11.2012 räumte der Beschwerdeführer selbst ein, in diesem Zeitraum keinen wachespezifischen Außendienst geleistet zu haben.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.

  1. § 15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet:3.
  2. Paragraph 15 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet: "

(1)Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)§ 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."
(4)Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden." § 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten lautet:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten lautet: "Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass"Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
  1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
  2. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jede in Paragraph 50, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
  3. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  4. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  5. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
  6. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 5, an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Ziffer 2, von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
  7. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von a. Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, unda. Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und b. Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht."b. Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach Litera a, maßgebenden entspricht." § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung lautet:Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung lautet: "Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
  8. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
  9. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
  10. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
  11. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
  12. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
  13. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
  14. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
  15. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
  16. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat."
  17. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
  18. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat." § 4 der Schwerarbeitsverordnung lautet:Paragraph 4, der Schwerarbeitsverordnung lautet: "Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.""Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht." 3.
  19. Nach der unter Punkt 3.
  20. dargestellten Rechtslage ist ein Kalendermonat dann als Schwerarbeitsmonat zu werten, wenn an mindestens 15 Kalendertagen Schwerarbeit vorliegt. Als Schwerarbeit gelten laut der oben dargestellten Verordnung u.a. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung. Als solche gelten Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die zumindest die Hälfte der Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt werden. 3.
  21. Wie schon beweiswürdigend angeführt wurde, gelang es dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er insgesamt 179 Monate mit mehr als 50 % Anteil an wachespezifischem Außendienst absolviert habe. Daher waren dem Beschwerdeführer 179 Schwerarbeitsmonate anzurechnen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2121510.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.