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{'item': 'W156 2003987-1'}

Obsah (10)§ 4§ 1Art. 151§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW156 2003987-1 SpruchW156 2003987-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KRE

§ 4Abs. 1 Z 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a Al

VG unterliegt und 2) dass für Dr. M1. Am 02.11.2011 erließ die Wiener Gebietskrankenkasse einen Bescheid in welchem sie 1) feststellte dass Fr. Dr. M römisch 40 A römisch 40 aufgrund ihrer Beschäftigung als ärztliche Leiterin beim D römisch 40 Z römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.04.2006 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt und 2) dass für Dr. M XXXX A XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Z XXXX GmbH die im Spruch des Bescheides wie folgt aufgeschlüsselten Beitragsgrundlagen festgestellt werden.römisch 40 A römisch 40 aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Z römisch 40 GmbH die im Spruch des Bescheides wie folgt aufgeschlüsselten Beitragsgrundlagen festgestellt werden. Zeit Allgemeine Beitragsgrundlage Beitragsgrundlage für Sonder- zahlungen 01.04.2006 bis 31.12.2006 EUR 14.016,87 EUR 3.114,86 01.01.2007 bis 31.12.2007 EUR 18.689,86 EUR 3.114,86 01.01.2008 bis 31.12.2008 EUR 18.689,86 EUR 3.114,86 01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 18.689,86 EUR 3.114,86

  1. Die Beschwerdeführerin brachte am 03.12.2011 im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters fristgerecht einen Einspruch gegen den Bescheid ein. Der Einspruch richtete sich gegen die Feststellung, dass es sich bei Dr. A XXXX um eine Dienstnehmerin des beschwerdeführenden Unternehmens handelt. Die Höhe der unter Spruchpunkt 2 festgestellten Beitragsgrundlagen war vom Beschwerdevorbringen nicht umfasst.
  2. Die Beschwerdeführerin brachte am 03.12.2011 im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters fristgerecht einen Einspruch gegen den Bescheid ein. Der Einspruch richtete sich gegen die Feststellung, dass es sich bei Dr. A römisch 40 um eine Dienstnehmerin des beschwerdeführenden Unternehmens handelt. Die Höhe der unter Spruchpunkt 2 festgestellten Beitragsgrundlagen war vom Beschwerdevorbringen nicht umfasst.
  3. Am 11.06.2012 erließ der Landeshauptmann von Wien, MA 40, einen Teilbescheid, in dem das Verwaltungsverfahren betreffend Spruchpunkt 2 – Beitragsgrundlagen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht ausgesetzt wurde.
  4. In einem weiteren Teilbescheid vom 15.06.2012 stellte der Landeshauptmann von Wien, MA40 fest, dass die Dr. A XXXX
  5. In einem weiteren Teilbescheid vom 15.06.2012 stellte der Landeshauptmann von Wien, MA40 fest, dass die Dr. A römisch 40 1.) auf Grund ihrer Beschäftigung als ärztliche Leiterin bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom
  6. April 2006 bis laufend nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 4Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Abs.

2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Absatz 1 lit.

a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliege.1.) auf Grund ihrer Beschäftigung als ärztliche Leiterin bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2006 bis laufend nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz 1 Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliege. 2.) auf Grund ihrer Beschäftigung als ärztliche Leiterin bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2006 bis laufend nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund eines freien Dienstvertrages

§ 4

Absatz 1 Ziffer 14 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Absatz 1 lit.

a und Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliege.vom 1. April 2006 bis laufend nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund eines freien Dienstvertrages

Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 14 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz 1 Litera a und Absatz 8, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliege.

  1. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 15.06.2012 brachte die Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 22.06.2012 fristgerecht Berufung ein.
  2. Mit Erkenntnis W156 2004603-1/9E vom 16.08.2017 gab das BVwG der Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse statt und stellte fest, dass Dr. A XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 01.04.2006 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmerin

§ 4Abs. 1 Z 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a Al

VG unterliegt.5. Mit Erkenntnis W156 2004603-1/9E vom 16.08.2017 gab das BVwG der Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse statt und stellte fest, dass Dr. A römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 01.04.2006 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmerin

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese wurde am 09.11.2017 unter Ra 2017/08/0115-4 zurückgewiesen.
  2. Am 05.12.2017 ersuchte das BVwG die Wiener Gebietskrankenkasse um Übermittlung jener Unterlagen, welche der Beitragsberechnung als Grundlage dienten.
  3. Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte mit Schreiben vom 12.12.2017 mit, dass ihr keine Honorarnoten oder sonstige Unterlagen zur Beitragsgrundlage vorliegen. Im Zuge der Prüfung bei der Beschwerdeführerin sei in das Konto "Fremdleistungen" des Unternehmens Einsicht genommen worden und in diesem sei ein monatliches Honorar für von 1.817,00 Euro ersichtlich. Die Höhe des Honorars sei im gesamten Verfahren nicht bestritten worden. Zur Feststellung des jährlichen Entgelts sei der Betrag von 1.817,00 mit 12 multipliziert worden, woraus sich die Beitragsgrundlage von 21.804,00 Euro ergebe. Dieser Betrag, geteilt durch 14 ergebe 1.557,53 Euro, dieser sei für die allgemeine Beitragsgrundlage mit 12 und für die Beitragsgrundlage für die Sonderzahlungen mit 2 multipliziert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Fr. Dr. M XXXX A XXXX war für die Beschwerdeführerin als ärztliche Leiterin tätig. Die beschwerdeführende GmbH ist eine Krankenanstalt im Sinne eines selbständigen Ambulatoriums.1.
  6. Fr. Dr. M römisch 40 A römisch 40 war für die Beschwerdeführerin als ärztliche Leiterin tätig. Die beschwerdeführende GmbH ist eine Krankenanstalt im Sinne eines selbständigen Ambulatoriums. 1.
  7. Aufgrund des Verfahrens zu W156 2004603-1/9E und der Zurückweisung der Revision steht nunmehr fest, dass die Dr. A XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 01.04.2006 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a Al

VG unterliegt.1.2. Aufgrund des Verfahrens zu W156 2004603-1/9E und der Zurückweisung der Revision steht nunmehr fest, dass die Dr. A römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 01.04.2006 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. 1.

  1. Die Höhe des monatlichen Honorars (1.817,00 Euro) wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
  2. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Insbesondere herangezogen wurden die Feststellungen im Zuge der Prüfung (GPLA) und der einhergehenden Einsichtnahme in das Konto "Fremdleistungen", die ein monatliches Honorar von 1.817,00 Euro ergeben hat. Der Höhe des von der belangten Behörde festgestellten – und als Berechnungsgrundlage für die Beitragsgrundlage herangezogenen – Honorars wurde im Beschwerdeverfahren durch die BF nicht entgegengetreten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 anhängig war, mit
  3. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 anhängig war, mit
  3. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt keine Angelegenheit vor, die eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung von Laienrichtern begründet. Daher ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen: Die Bezug habenden Bestimmung des ASVG lauten: § 44.

(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; ( ..) § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. ( ..) § 54.
(1)Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Paragraph 54,
(1)Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.
(2)Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(2)Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. Paragraph 49, Absatz 4, vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(3)Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
(3)Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
(4)§ 44 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4)Paragraph 44, Absatz 5, gilt entsprechend.
(5)Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
(5)Der Pauschalbeitrag nach Paragraph 53 a, ist unter Bedachtnahme auf die Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im Verfahren W156 2004603-1/9E vom 16.08.2017 wurde von Seiten des BVwG die Vorfrage rechtskräftig geklärt, dass die Dr. A XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 01.04.2006 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a Al

VG unterliegt.Im Verfahren W156 2004603-1/9E vom 16.08.2017 wurde von Seiten des BVwG die Vorfrage rechtskräftig geklärt, dass die Dr. A römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 01.04.2006 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben vom 12.12.2017 nachvollziehbar dargelegt, wie die Höhe des Honorars im Zuge der GPLA festgestellt wurde und nach welcher Berechnungsmethode die im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen ermittelt wurden. Da im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellt wurde, dass die Dr. A XXXX als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin anzusehen ist und im gesamten Verfahren die Höhe der Beitragsgrundlagen nicht bestritten wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellt wurde, dass die Dr. A römisch 40 als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin anzusehen ist und im gesamten Verfahren die Höhe der Beitragsgrundlagen nicht bestritten wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2003987.1.00

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