VG unterliegt und 2) dass für Dr. M1. Am 02.11.2011 erließ die Wiener Gebietskrankenkasse einen Bescheid in welchem sie 1) feststellte dass Fr. Dr. M römisch 40 A römisch 40 aufgrund ihrer Beschäftigung als ärztliche Leiterin beim D römisch 40 Z römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.04.2006 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt und 2) dass für Dr. M XXXX A XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Z XXXX GmbH die im Spruch des Bescheides wie folgt aufgeschlüsselten Beitragsgrundlagen festgestellt werden.römisch 40 A römisch 40 aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Z römisch 40 GmbH die im Spruch des Bescheides wie folgt aufgeschlüsselten Beitragsgrundlagen festgestellt werden. Zeit Allgemeine Beitragsgrundlage Beitragsgrundlage für Sonder- zahlungen 01.04.2006 bis 31.12.2006 EUR 14.016,87 EUR 3.114,86 01.01.2007 bis 31.12.2007 EUR 18.689,86 EUR 3.114,86 01.01.2008 bis 31.12.2008 EUR 18.689,86 EUR 3.114,86 01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 18.689,86 EUR 3.114,86
2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht
a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliege.1.) auf Grund ihrer Beschäftigung als ärztliche Leiterin bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2006 bis laufend nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz 1 Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliege. 2.) auf Grund ihrer Beschäftigung als ärztliche Leiterin bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2006 bis laufend nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund eines freien Dienstvertrages
Absatz 1 Ziffer 14 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
a und Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliege.vom 1. April 2006 bis laufend nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund eines freien Dienstvertrages
Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 14 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz 1 Litera a und Absatz 8, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliege.
VG unterliegt.5. Mit Erkenntnis W156 2004603-1/9E vom 16.08.2017 gab das BVwG der Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse statt und stellte fest, dass Dr. A römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 01.04.2006 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
VG unterliegt.1.2. Aufgrund des Verfahrens zu W156 2004603-1/9E und der Zurückweisung der Revision steht nunmehr fest, dass die Dr. A römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 01.04.2006 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. 1.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt keine Angelegenheit vor, die eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung von Laienrichtern begründet. Daher ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen: Die Bezug habenden Bestimmung des ASVG lauten: § 44.
VG unterliegt.Im Verfahren W156 2004603-1/9E vom 16.08.2017 wurde von Seiten des BVwG die Vorfrage rechtskräftig geklärt, dass die Dr. A römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 01.04.2006 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben vom 12.12.2017 nachvollziehbar dargelegt, wie die Höhe des Honorars im Zuge der GPLA festgestellt wurde und nach welcher Berechnungsmethode die im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen ermittelt wurden. Da im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellt wurde, dass die Dr. A XXXX als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin anzusehen ist und im gesamten Verfahren die Höhe der Beitragsgrundlagen nicht bestritten wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellt wurde, dass die Dr. A römisch 40 als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin anzusehen ist und im gesamten Verfahren die Höhe der Beitragsgrundlagen nicht bestritten wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen
GVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2003987.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.