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{'item': 'W159 2148569-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW159 2148569-1 SpruchW159 2148569-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1073795609 - 150679901/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1073795609 - 150679901/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte spätestens am 15.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.06.2015 wurde er durch die Landespolizeidirektion Wien einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe Somalia verlassen müssen, weil er dort von der Al Shabaab verfolgt und bedroht worden sei. Sie hätten ihn gezwungen, an ihrem Kampf mitzuwirken. Da der Beschwerdeführer das verweigert habe, hätten ihn die Al Shabaab mit dem Tod bedroht. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 02.01.2017 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen, darunter Kursbesuchsbestätigungen und sonstige Bestätigungen, vor. Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen aufrecht und führte aus, dass es nur Ergänzungen gäbe. Er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Gesundheitliche Probleme bestünden nicht, er sei in keiner Behandlung. Der Beschwerdeführer sei am XXXX in XXXX, Stadtteil XXXX, geboren, dort sei er auch aufgewachsen. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er sei zuhause unterrichtet worden, es sei ihm gut gegangen. Seine Familie habe zwei große Häuser und eine Landwirtschaft besessen. Er sei in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen. In Österreich lebe sein Bruder XXXX, dieser sei ein anerkannter Flüchtling. Dieser lebe und arbeite in XXXX bereits seit fünf Jahren. Sein Bruder sei wegen der Al Shabaab geflohen. In Somalia habe der Beschwerdeführer niemanden mehr, seine restliche Familie sei nach XXXX geflohen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Kontakt zu seiner Familie.Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 in römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , geboren, dort sei er auch aufgewachsen. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er sei zuhause unterrichtet worden, es sei ihm gut gegangen. Seine Familie habe zwei große Häuser und eine Landwirtschaft besessen. Er sei in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen. In Österreich lebe sein Bruder römisch 40 , dieser sei ein anerkannter Flüchtling. Dieser lebe und arbeite in römisch 40 bereits seit fünf Jahren. Sein Bruder sei wegen der Al Shabaab geflohen. In Somalia habe der Beschwerdeführer niemanden mehr, seine restliche Familie sei nach römisch 40 geflohen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der XXXX, Subclan XXXX, Subsubclan XXXX, an. Seine Familie sei wohlhabend gewesen.Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der römisch 40 , Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , an. Seine Familie sei wohlhabend gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Flucht XXXX von XXXX aus angetreten. Er sei sodann von XXXXmit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen und über Griechenland und die Balkanroute nach Österreich gelangt. Die Flucht habe ihn $ 5.000,– gekostet, das Geld habe sein Vater für den Beschwerdeführer gezahlt.Der Beschwerdeführer habe seine Flucht römisch 40 von römisch 40 aus angetreten. Er sei sodann von XXXXmit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen und über Griechenland und die Balkanroute nach Österreich gelangt. Die Flucht habe ihn $ 5.000,– gekostet, das Geld habe sein Vater für den Beschwerdeführer gezahlt. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, nicht aus Gründen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Er sei wegen der Al Shabaab geflohen. Sie hätten den Beschwerdeführer gezwungen, für sie zu arbeiten, was der Beschwerdeführer verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet, er habe Obst und Gemüse nach XXXX gebracht und die Ware dort vertrieben. Sie hätten kein eigenes Fahrzeug gehabt, weshalb sie einen Kastenwagen eines Freundes genutzt hätten, wofür sie auch bezahlt hätten. Al-Shabaab-Mitglieder seien an sie herangetreten und hätten verlangt, dass sie Waffen und Gerät nach XXXX schmuggeln, weil sie regelmäßig nach XXXX fahren und daher nicht kontrolliert würden. Sie hätten gesagt, das wäre der "Pflichtteil", den sie für den Dschihad beitragen müssten. Eines Tages, als sie ihre Lieferung vorbereitet hätten, sei ein Al-Shabaab-Mann zu ihnen gekommen, und habe mit einer Pistole erzwungen, nach XXXX mitgenommen zu werden. Der Freund des Beschwerdeführers habe nichts dagegen tun können, der Beschwerdeführer auch nicht, weil die Al Shabaab am Ort der Landwirtschaft des Beschwerdeführers stark vertreten sei. Der Mann sei bei ihnen im Auto gesessen, als sie nach XXXX gefahren seien. Beim Einfahren in die Stadt habe es eine Kontrolle gegeben, der Al-Shabaab-Mann sei sehr nervös geworden, als er befragt worden sei. Er sei ausgestiegen und habe einen Polizisten erschossen. Er sei dann von einem anderen Polizisten erschossen worden. Der Freund des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seien dann von der Polizei festgenommen und in ein Lager gebracht worden. Sie seien geschlagen worden, weil der erschossene Al-Shabaab-Mann bereits von der Polizei gesucht worden sei. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer und sein Freund ihn unterstützt hätten und hätten gewollt, dass sie das zugeben. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten die Wahrheit gesagt, dass sie gezwungen worden wären. Sie seien fünf Tage im "Befragungslager" gewesen, dann seien sie freigelassen und gewarnt worden, dass im Wiederholungsfall sie erschossen würden. Die Polizisten hätten auch gesagt, dass der Al-Shabaab-Mann wegen vieler schwerer Delikte gesucht worden wäre. Der Freund des Beschwerdeführers sei zurück nachXXXX gefahren und die Al Shabaab hätten behauptet, dass sie der Polizei einen Hinweis gegeben hätten und dass sie Schuld am Vorfall seien. Sie seien zu dem Freund nachhause gekommen und hätten ihn erschossen. Der Beschwerdeführer sei am Markt in XXXX geblieben, weil das geladene Gemüse zum Teil verdorben gewesen sei und er die verwertbaren Reste zum Markt gebracht habe. Am Tag danach habe der Beschwerdeführer das Geld abgeholt, das die Händler in der Zwischenzeit umgesetzt hätten. Der Beschwerdeführer habe einen Anruf von den Al Shabaab bekommen. Es würde ihm genauso ergehen, wie seinem Freund, weil sie das beide verursacht hätten. Die Al Shabaab sei zur Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten anstelle des Beschwerdeführers seinen Vater und seinen Bruder geschlagen. Sein Vater habe der Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, er solle nicht mehr nachhause zurückkehren und ihm auch erzählt, was die Al Shabaab mit seinem Freund gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass viele Jugendliche bei den Al Shabaab seien und sei nicht mehr nachhause gefahren. Auch in XXXX seien einige für die Al Shabaab tätig. Der Beschwerdeführer habe daher das Land verlassen.Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, nicht aus Gründen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Er sei wegen der Al Shabaab geflohen. Sie hätten den Beschwerdeführer gezwungen, für sie zu arbeiten, was der Beschwerdeführer verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet, er habe Obst und Gemüse nach römisch 40 gebracht und die Ware dort vertrieben. Sie hätten kein eigenes Fahrzeug gehabt, weshalb sie einen Kastenwagen eines Freundes genutzt hätten, wofür sie auch bezahlt hätten. Al-Shabaab-Mitglieder seien an sie herangetreten und hätten verlangt, dass sie Waffen und Gerät nach römisch 40 schmuggeln, weil sie regelmäßig nach römisch 40 fahren und daher nicht kontrolliert würden. Sie hätten gesagt, das wäre der "Pflichtteil", den sie für den Dschihad beitragen müssten. Eines Tages, als sie ihre Lieferung vorbereitet hätten, sei ein Al-Shabaab-Mann zu ihnen gekommen, und habe mit einer Pistole erzwungen, nach römisch 40 mitgenommen zu werden. Der Freund des Beschwerdeführers habe nichts dagegen tun können, der Beschwerdeführer auch nicht, weil die Al Shabaab am Ort der Landwirtschaft des Beschwerdeführers stark vertreten sei. Der Mann sei bei ihnen im Auto gesessen, als sie nach römisch 40 gefahren seien. Beim Einfahren in die Stadt habe es eine Kontrolle gegeben, der Al-Shabaab-Mann sei sehr nervös geworden, als er befragt worden sei. Er sei ausgestiegen und habe einen Polizisten erschossen. Er sei dann von einem anderen Polizisten erschossen worden. Der Freund des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seien dann von der Polizei festgenommen und in ein Lager gebracht worden. Sie seien geschlagen worden, weil der erschossene Al-Shabaab-Mann bereits von der Polizei gesucht worden sei. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer und sein Freund ihn unterstützt hätten und hätten gewollt, dass sie das zugeben. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten die Wahrheit gesagt, dass sie gezwungen worden wären. Sie seien fünf Tage im "Befragungslager" gewesen, dann seien sie freigelassen und gewarnt worden, dass im Wiederholungsfall sie erschossen würden. Die Polizisten hätten auch gesagt, dass der Al-Shabaab-Mann wegen vieler schwerer Delikte gesucht worden wäre. Der Freund des Beschwerdeführers sei zurück nachXXXX gefahren und die Al Shabaab hätten behauptet, dass sie der Polizei einen Hinweis gegeben hätten und dass sie Schuld am Vorfall seien. Sie seien zu dem Freund nachhause gekommen und hätten ihn erschossen. Der Beschwerdeführer sei am Markt in römisch 40 geblieben, weil das geladene Gemüse zum Teil verdorben gewesen sei und er die verwertbaren Reste zum Markt gebracht habe. Am Tag danach habe der Beschwerdeführer das Geld abgeholt, das die Händler in der Zwischenzeit umgesetzt hätten. Der Beschwerdeführer habe einen Anruf von den Al Shabaab bekommen. Es würde ihm genauso ergehen, wie seinem Freund, weil sie das beide verursacht hätten. Die Al Shabaab sei zur Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten anstelle des Beschwerdeführers seinen Vater und seinen Bruder geschlagen. Sein Vater habe der Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, er solle nicht mehr nachhause zurückkehren und ihm auch erzählt, was die Al Shabaab mit seinem Freund gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass viele Jugendliche bei den Al Shabaab seien und sei nicht mehr nachhause gefahren. Auch in römisch 40 seien einige für die Al Shabaab tätig. Der Beschwerdeführer habe daher das Land verlassen. Der Beschwerdeführer habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen um die Flucht zu organisieren und in der Zeit bei einem seiner Kunden gelebt. Er sei ungefähr fünf Tage dort gewesen. Befragt, ob der Beschwerdeführer üblicherweise mit nachhause gefahren sei, gab er an, er sei manchmal mitgefahren und ab und zu sei er dort geblieben, um das Geld einzusammeln und er sei dann mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgefahren. Befragt, wer sonst noch zuhause gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei eine Schwester, ein behinderter Bruder, sein Vater und seine Mutter zuhause gewesen. Zwei Brüder seien zu dem Zeitpunkt bereits geflohen. Einer lebe in Österreich, einer in XXXX; der Beschwerdeführer sei der Dritte gewesen, der geflohen sei. Seine Frau sei zu der Zeit zuhause gewesen.Befragt, wer sonst noch zuhause gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei eine Schwester, ein behinderter Bruder, sein Vater und seine Mutter zuhause gewesen. Zwei Brüder seien zu dem Zeitpunkt bereits geflohen. Einer lebe in Österreich, einer in römisch 40 ; der Beschwerdeführer sei der Dritte gewesen, der geflohen sei. Seine Frau sei zu der Zeit zuhause gewesen. Die Landwirtschaft hätten die Al Shabaab übernommen, weil diese von der Lage her inmitten eines Lagers von Al Shabaab gelegen sei. Sein Vater habe die Häuser verkauft und die Familie sei weiter nach XXXX geflohen. Die Al Shabaab hätten vom Vater des Beschwerdeführers verlangt, dass er den Beschwerdeführer zurückbringe, sonst müsse der Rest der Familie büßen. Sie hätten auch gewusst, das zwei Brüder des Beschwerdeführers bereits geflohen seien.Die Landwirtschaft hätten die Al Shabaab übernommen, weil diese von der Lage her inmitten eines Lagers von Al Shabaab gelegen sei. Sein Vater habe die Häuser verkauft und die Familie sei weiter nach römisch 40 geflohen. Die Al Shabaab hätten vom Vater des Beschwerdeführers verlangt, dass er den Beschwerdeführer zurückbringe, sonst müsse der Rest der Familie büßen. Sie hätten auch gewusst, das zwei Brüder des Beschwerdeführers bereits geflohen seien. Dokumente für die Inbesitznahme des Grundstückes hätten die Al Shabaab nicht gebraucht, sie hätten das Grundstück einfach genützt und Obst und Gemüse zu ihren Zwecken verkauft. Eine andere Möglichkeit in Somalia zu leben, beispielsweise in Somaliland, gebe es nicht. Somaliland sei ein Clanstaat, der mit einem Clan verbunden sei, ein Fremder aus dem Süden stünde grundsätzlich in Verdacht, mit der Al Shabaab verbunden zu sein. Persönlich kenne der Beschwerdeführer Al-Shabaab-Mitglieder aus XXXX, die schon in XXXXAnschläge verübt hätten.Persönlich kenne der Beschwerdeführer Al-Shabaab-Mitglieder aus römisch 40 , die schon in XXXXAnschläge verübt hätten. In Österreich habe der Beschwerdeführer viele soziale Kontakte, in der Schule hätte er österreichische Freunde. Er lebe in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in XXXX/Stadt XXXX. Er spiele Fußball in einem Flüchtlingsverein und spreche schon ein bisschen Deutsch.In Österreich habe der Beschwerdeführer viele soziale Kontakte, in der Schule hätte er österreichische Freunde. Er lebe in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in XXXX/Stadt römisch 40 . Er spiele Fußball in einem Flüchtlingsverein und spreche schon ein bisschen Deutsch. Probleme mit Behörden, Polizei, Gerichten oder anderen Institutionen habe der Beschwerdeführer in Österreich noch nicht gehabt. Strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt sei der Beschwerdeführer nicht worden, ebenso wenig habe er Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten gehabt. Politisch betätigt habe sich der Beschwerdeführer weder innerhalb noch außerhalb Somalias. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 10.01.2017, Zl. 1073795609 - 150679901/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.01.

  1. erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 10.01.2017, Zl. 1073795609 - 150679901/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.01.
  2. erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen und schließlich auch Feststellungen zu dem vom Antragsteller angegeben Clan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sein Vorbringen gesteigert habe. Glaubhaft sei nur, dass der Beschwerdeführer keinen familiären Anschluss mehr in XXXX habe und eine Verfolgung durch die Al Shabaab nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. In der rechtlichen Begründung wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, im Falle des Beschwerdeführers habe kein Verfolgungsszenario iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ermittelt werden können. Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung müsse es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet sei und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lasse.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen und schließlich auch Feststellungen zu dem vom Antragsteller angegeben Clan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sein Vorbringen gesteigert habe. Glaubhaft sei nur, dass der Beschwerdeführer keinen familiären Anschluss mehr in römisch 40 habe und eine Verfolgung durch die Al Shabaab nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. In der rechtlichen Begründung wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, im Falle des Beschwerdeführers habe kein Verfolgungsszenario iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ermittelt werden können. Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung müsse es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet sei und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lasse. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab in seinem Heimatort nicht gänzlich auszuschließen sei, vor allem könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein entsprechendes Netzwerk in Somalia verfüge, um dort für sich und seine Frau sorgen zu können.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab in seinem Heimatort nicht gänzlich auszuschließen sei, vor allem könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein entsprechendes Netzwerk in Somalia verfüge, um dort für sich und seine Frau sorgen zu können. Zu Spruchteil III. führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen sei.Zu Spruchteil römisch drei. führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen den (abweisenden) Spruchpunkt I. Beschwerde. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, dem Bescheid eine fehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde gelegt und einen inhaltlich rechtswidrigen Bescheid erlassen. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde entgegengehalten, dass sehr wohl eine "zielgerichtete Verfolgung" des Beschwerdeführers vorliege, zumal dieser aufgrund seines Alters und seiner körperlichen Verfassung genau zu jener Gruppe junger Männer gehöre, die die Al Shabaab regelmäßig aufsuche und zwangsrekrutieren wolle. Eine Desertion sei für die Al Shabaab ein unverzeihliches, todeswürdiges Verbrechen und liege daher bei dem Beschwerdeführer sehr wohl begründete Furcht als zentrales Element der Flüchtlingsdefinition vor. Wenn es sich auch um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure handle, so gebe es im vorliegenden Fall in Somalia keinen tatsächlichen und effizienten Schutz durch staatliche Organe, sodass ihm Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer werde von der Al Shabaab verfolgt und der somalische Staat sei nicht schutzfähig.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen den (abweisenden) Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, dem Bescheid eine fehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde gelegt und einen inhaltlich rechtswidrigen Bescheid erlassen. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde entgegengehalten, dass sehr wohl eine "zielgerichtete Verfolgung" des Beschwerdeführers vorliege, zumal dieser aufgrund seines Alters und seiner körperlichen Verfassung genau zu jener Gruppe junger Männer gehöre, die die Al Shabaab regelmäßig aufsuche und zwangsrekrutieren wolle. Eine Desertion sei für die Al Shabaab ein unverzeihliches, todeswürdiges Verbrechen und liege daher bei dem Beschwerdeführer sehr wohl begründete Furcht als zentrales Element der Flüchtlingsdefinition vor. Wenn es sich auch um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure handle, so gebe es im vorliegenden Fall in Somalia keinen tatsächlichen und effizienten Schutz durch staatliche Organe, sodass ihm Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer werde von der Al Shabaab verfolgt und der somalische Staat sei nicht schutzfähig. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 07.12.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Rechtsberaters der Diakonie erschien. Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau A2 und eine Bestätigung der Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vor. Er hielt sein Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Er gehöre dem Großclan der XXXX, Subclan XXXX und dem Subsubclan XXXX an und sei sunnitischer Moslem. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er in Somalia nicht diskriminiert worden. Er sei im Jahre XXXX in XXXX geboren worden, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, das Bundesamt habe den XXXX als Geburtsdatum festgesetzt. Er habe immer in XXXX gelebt. Er sei zuhause von seiner Mutter unterrichtet worden, habe lesen und schreiben gelernt und zwei Jahre eine Koranschule besucht. Beide Eltern würden noch leben, sie seien nicht mehr in Somalia, sondern in XXXX. Dort lebe außerdem noch eine Schwester. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in XXXX, sein ältester Bruder lebe in Österreich, dieser habe subsidiären Schutz. Zu ihm habe der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt, weil dieser auch in XXXX lebe. Der Beschwerdeführer habe im Juni XXXX geheiratet, seine Frau XXXX lebe bei seinen Eltern in XXXX. Kinder habe er keine.Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau A2 und eine Bestätigung der Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vor. Er hielt sein Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Er gehöre dem Großclan der römisch 40 , Subclan römisch 40 und dem Subsubclan römisch 40 an und sei sunnitischer Moslem. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er in Somalia nicht diskriminiert worden. Er sei im Jahre römisch 40 in römisch 40 geboren worden, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, das Bundesamt habe den römisch 40 als Geburtsdatum festgesetzt. Er habe immer in römisch 40 gelebt. Er sei zuhause von seiner Mutter unterrichtet worden, habe lesen und schreiben gelernt und zwei Jahre eine Koranschule besucht. Beide Eltern würden noch leben, sie seien nicht mehr in Somalia, sondern in römisch 40 . Dort lebe außerdem noch eine Schwester. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in römisch 40 , sein ältester Bruder lebe in Österreich, dieser habe subsidiären Schutz. Zu ihm habe der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt, weil dieser auch in römisch 40 lebe. Der Beschwerdeführer habe im Juni römisch 40 geheiratet, seine Frau römisch 40 lebe bei seinen Eltern in römisch 40 . Kinder habe er keine. In Somalia habe der Beschwerdeführer als Feldarbeiter gearbeitet. Seine Eltern hätten eine Landwirtschaft gehabt. Nutztierbestand habe es keinen gegeben, sie hätten Obst angebaut, manchmal auch Getreide. Die letzten drei Jahre seines Aufenthalts in Somalia habe er in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme habe es keine gegeben, sie hätten zur Mittelschicht gezählt. Politisch habe sich der Beschwerdeführer in Somalia nicht betätigt. Der Beschwerdeführer habe mit der Al Shabaab ein Problem gehabt. Mitglieder der Al Shabaab hätten den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, das sei im Juni XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer sei immer gegen die Al Shabaab gewesen, weil sie unschuldige Leute getötet hätten. Er habe nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollen.Der Beschwerdeführer habe mit der Al Shabaab ein Problem gehabt. Mitglieder der Al Shabaab hätten den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, das sei im Juni römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer sei immer gegen die Al Shabaab gewesen, weil sie unschuldige Leute getötet hätten. Er habe nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollen. Al-Shabaab-Mitglieder hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, er habe Angst gehabt. Er habe auch mehrmals Drohungen von ihnen erhalten, man habe ihm auch einmal gesagt, wenn sich jemand gegen Al Shabaab äußere oder sich weigere, mit ihnen zusammenzuarbeiten, würden sie ihn auf der Stelle töten. Sie hätten den Beschwerdeführer dazu gezwungen, weil er einen Minibus gehabt habe, mit dem er Produkte vonXXXX nachXXXX transportiert hätte, dass er Waffen nach XXXX transportiere. Er habe sich geweigert und ihnen auch gesagt, wenn er mit Waffen erwischt würde, würde er von den Regierungstruppen getötet. Da er ihr Ansinnen abgelehnt habe, hätten sie Geld gefordert. Eines Tages seien sie zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn aufgefordert, ein Al-Shabaab-Mitglied mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich zu weigern versucht. Ein Al-Shabaab-Mitglied habe dann eine Pistole gezogen, auf den Beschwerdeführer gerichtet und ihn gezwungen, ihn nach XXXX mitzunehmen. Dieser Al Shabaab sei dann auf einem der Sitze im Minibus gesessen. Sie seien dann auf der Fahrt zu einem Stützpunkt der Regierungstruppen gekommen, dieser heiße XXXX von XXXX. Alle Autos, die von XXXX nach XXXX gefahren seien, seien dort kontrolliert worden. Kurz bevor sie zur Kontrolle gekommen seien, sei der Al Shabaab aus dem Auto ausgestiegen und habe seine Pistole herausgenommen und auf die Wachsoldaten geschossen. Ein Wachsoldat sei durch die Schüsse gestorben. Er sei auf der Stelle tot gewesen, der Beschwerdeführer und sein Freund – diesem habe der Minibus gehört und er sei auch gefahren – seien verhaftet worden.Al-Shabaab-Mitglieder hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, er habe Angst gehabt. Er habe auch mehrmals Drohungen von ihnen erhalten, man habe ihm auch einmal gesagt, wenn sich jemand gegen Al Shabaab äußere oder sich weigere, mit ihnen zusammenzuarbeiten, würden sie ihn auf der Stelle töten. Sie hätten den Beschwerdeführer dazu gezwungen, weil er einen Minibus gehabt habe, mit dem er Produkte vonXXXX nachXXXX transportiert hätte, dass er Waffen nach römisch 40 transportiere. Er habe sich geweigert und ihnen auch gesagt, wenn er mit Waffen erwischt würde, würde er von den Regierungstruppen getötet. Da er ihr Ansinnen abgelehnt habe, hätten sie Geld gefordert. Eines Tages seien sie zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn aufgefordert, ein Al-Shabaab-Mitglied mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich zu weigern versucht. Ein Al-Shabaab-Mitglied habe dann eine Pistole gezogen, auf den Beschwerdeführer gerichtet und ihn gezwungen, ihn nach römisch 40 mitzunehmen. Dieser Al Shabaab sei dann auf einem der Sitze im Minibus gesessen. Sie seien dann auf der Fahrt zu einem Stützpunkt der Regierungstruppen gekommen, dieser heiße römisch 40 von römisch 40 . Alle Autos, die von römisch 40 nach römisch 40 gefahren seien, seien dort kontrolliert worden. Kurz bevor sie zur Kontrolle gekommen seien, sei der Al Shabaab aus dem Auto ausgestiegen und habe seine Pistole herausgenommen und auf die Wachsoldaten geschossen. Ein Wachsoldat sei durch die Schüsse gestorben. Er sei auf der Stelle tot gewesen, der Beschwerdeführer und sein Freund – diesem habe der Minibus gehört und er sei auch gefahren – seien verhaftet worden. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass auch der Attentäter von Wachsoldaten auf der Stelle erschossen worden sei. Wo genau die Polizeistation, in der der Beschwerdeführer angehalten worden sei, gewesen sei, wisse er nicht, weil ihm bei der Fahrt dorthin die Augen verbunden worden seien. Er wisse nur, dass sie in XXXXgewesen sei. Als er in der Polizeistation angekommen sei, sei begonnen worden, ihn und seinen Freund zu schlagen. Anschließend seien sie verhört worden. Einer der Polizisten habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass der Attentäter schon in XXXX gesucht worden sei, weil er schon mehrmals Sprengstoffanschläge und Attentate verübt habe. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten darüber gar nichts gewusst, sie hätten den Mann nicht gekannt, aber die Polizisten hätten ihnen nichts geglaubt. Sie seien verdächtigt worden, Mitglieder der Al Shabaab zu sein und hätten so lange im Gefängnis bleiben müssen, bis sie Beweise für ihre Nichtmitgliedschaft bei der Al Shabaab vorlegen hätten können.Wo genau die Polizeistation, in der der Beschwerdeführer angehalten worden sei, gewesen sei, wisse er nicht, weil ihm bei der Fahrt dorthin die Augen verbunden worden seien. Er wisse nur, dass sie in XXXXgewesen sei. Als er in der Polizeistation angekommen sei, sei begonnen worden, ihn und seinen Freund zu schlagen. Anschließend seien sie verhört worden. Einer der Polizisten habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass der Attentäter schon in römisch 40 gesucht worden sei, weil er schon mehrmals Sprengstoffanschläge und Attentate verübt habe. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten darüber gar nichts gewusst, sie hätten den Mann nicht gekannt, aber die Polizisten hätten ihnen nichts geglaubt. Sie seien verdächtigt worden, Mitglieder der Al Shabaab zu sein und hätten so lange im Gefängnis bleiben müssen, bis sie Beweise für ihre Nichtmitgliedschaft bei der Al Shabaab vorlegen hätten können. Nach fünf Tagen seien ältere Männer aus ihrem Heimatdorf und auch Leute, die der Beschwerdeführer aus XXXX gekannt habe, auf die Polizeistation gekommen. Sie hätten angegeben, dass sie wüssten, dass der Beschwerdeführer und sein Freund nicht Mitglieder der Al Shabaab wären. Dann seien sie freigelassen worden. Sie hätten allerdings unterschreiben müssen, dass sie im Falle eines Sprengstoffanschlags der Polizei zur Verfügung stünden, um nachzuweisen, dass sie an diesem nicht beteiligt wären. Der Freund sei dann gleich nach XXXX gefahren, der Beschwerdeführer sei zum Markt gegangen und habe dort das Gemüse verkauft.Nach fünf Tagen seien ältere Männer aus ihrem Heimatdorf und auch Leute, die der Beschwerdeführer aus römisch 40 gekannt habe, auf die Polizeistation gekommen. Sie hätten angegeben, dass sie wüssten, dass der Beschwerdeführer und sein Freund nicht Mitglieder der Al Shabaab wären. Dann seien sie freigelassen worden. Sie hätten allerdings unterschreiben müssen, dass sie im Falle eines Sprengstoffanschlags der Polizei zur Verfügung stünden, um nachzuweisen, dass sie an diesem nicht beteiligt wären. Der Freund sei dann gleich nach römisch 40 gefahren, der Beschwerdeführer sei zum Markt gegangen und habe dort das Gemüse verkauft. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, ob für seine Freilassung der Polizei Geld gezahlt worden sei. Als der Freund des Beschwerdeführers in sein Haus zurückgekommen sei, sei er geköpft worden. Die Al Shabaab hätten geglaubt, er hätte sie an die Regierungstruppen verraten. Kurz nach der Ermordung des Freundes habe auch der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten, ihm sei mit dem Köpfen gedroht worden. Am nächsten Tag habe die Al Shabaab der Familie des Beschwerdeführers ihre Landwirtschaft weggenommen. Der Beschwerdeführer habe nicht nach XXXX zurückkehren können. Die Al Shabaab habe ihm mit dem Umbringen gedroht, die Regierungstruppen hätten geglaubt, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Al Shabaab. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und nicht gewusst, was er tun solle. Nachdem er zwei Tage nicht nach XXXX zurückgekehrt sei, seien die Al Shabaab zu den Eltern des Beschwerdeführers gegangen, hätten sie geschlagen und aufgefordert, den Beschwerdeführer anzurufen, damit er nach XXXX zurückkehre. Ein Anführer der Al Shabaab habe zu den Eltern des Beschwerdeführers gesagt, dass sie die ganze Familie töten würden, wenn der Beschwerdeführer nicht zurückkehre. Der Vater des Beschwerdeführers habe seine zwei Häuser in XXXX verkauft und einen Teil des Erlöses nachXXXX gesendet, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Der Vater habe dann auch gesagt, dass auch die Familie aus Somalia fliehen werde. Der Beschwerdeführer sei noch fünf Tage in XXXX im Haus eines Freundes gewesen, der Freund habe einen Schlepper gekannt, der seine Ausreise finanziert habe.Als der Freund des Beschwerdeführers in sein Haus zurückgekommen sei, sei er geköpft worden. Die Al Shabaab hätten geglaubt, er hätte sie an die Regierungstruppen verraten. Kurz nach der Ermordung des Freundes habe auch der Beschwerdeführer einen Anruf erhalten, ihm sei mit dem Köpfen gedroht worden. Am nächsten Tag habe die Al Shabaab der Familie des Beschwerdeführers ihre Landwirtschaft weggenommen. Der Beschwerdeführer habe nicht nach römisch 40 zurückkehren können. Die Al Shabaab habe ihm mit dem Umbringen gedroht, die Regierungstruppen hätten geglaubt, der Beschwerdeführer sei Mitglied der Al Shabaab. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und nicht gewusst, was er tun solle. Nachdem er zwei Tage nicht nach römisch 40 zurückgekehrt sei, seien die Al Shabaab zu den Eltern des Beschwerdeführers gegangen, hätten sie geschlagen und aufgefordert, den Beschwerdeführer anzurufen, damit er nach römisch 40 zurückkehre. Ein Anführer der Al Shabaab habe zu den Eltern des Beschwerdeführers gesagt, dass sie die ganze Familie töten würden, wenn der Beschwerdeführer nicht zurückkehre. Der Vater des Beschwerdeführers habe seine zwei Häuser in römisch 40 verkauft und einen Teil des Erlöses nachXXXX gesendet, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Der Vater habe dann auch gesagt, dass auch die Familie aus Somalia fliehen werde. Der Beschwerdeführer sei noch fünf Tage in römisch 40 im Haus eines Freundes gewesen, der Freund habe einen Schlepper gekannt, der seine Ausreise finanziert habe. Die Landwirtschaft sei in XXXX gewesen, dort sei die Al Shabaab an der Macht, sie hätten die Eltern des Beschwerdeführers vertrieben. Er glaube, sie hätten dort ein Militärlager gemacht.Die Landwirtschaft sei in römisch 40 gewesen, dort sei die Al Shabaab an der Macht, sie hätten die Eltern des Beschwerdeführers vertrieben. Er glaube, sie hätten dort ein Militärlager gemacht. Der unmittelbare Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers sei gewesen, dass sein Freund geköpft worden sei und ihnen die Landwirtschaft weggenommen worden sei und die Eltern misshandelt worden seien, er habe niemanden vertrauen können, weder der Al Shabaab noch den Regierungstruppen. Daher habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Dass sein Freund getötet worden sei, habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, von der Inbesitznahme der Landwirtschaft habe der Beschwerdeführer direkt von Al Shabaab erfahren, als sie ihn angerufen hätten. Die Misshandlung seiner Familie habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren. Im Jänner XXXX sei der Beschwerdeführer von XXXX in die Türkei geflogen. Ein Jahr lang sei er in der Türkei gewesen, die restliche Zeit sei er am Landweg unterwegs gewesen.Im Jänner römisch 40 sei der Beschwerdeführer von römisch 40 in die Türkei geflogen. Ein Jahr lang sei er in der Türkei gewesen, die restliche Zeit sei er am Landweg unterwegs gewesen. Befragt, wie der Beschwerdeführer auf die Forderung der Al Shabaab nach Geld reagiert habe, gab er an, sie hätten ihn entweder getötet oder entführt, wenn er nicht das Geld bezahlt hätte. Deshalb habe er gezahlt. Es habe keinen bestimmten Betrag gegeben, es sei darauf angekommen, was er für seine Produkte inXXXX bekommen habe. Es seien mindestens $ 100,– im Monat gewesen. Da in XXXX die Al Shabaab an der Macht sei, habe jeder Landwirt oder Hausbesitzer ihnen seine Telefonnummer mitteilen müssen, deshalb hätten sie den Beschwerdeführer anrufen können.Befragt, wie der Beschwerdeführer auf die Forderung der Al Shabaab nach Geld reagiert habe, gab er an, sie hätten ihn entweder getötet oder entführt, wenn er nicht das Geld bezahlt hätte. Deshalb habe er gezahlt. Es habe keinen bestimmten Betrag gegeben, es sei darauf angekommen, was er für seine Produkte inXXXX bekommen habe. Es seien mindestens $ 100,– im Monat gewesen. Da in römisch 40 die Al Shabaab an der Macht sei, habe jeder Landwirt oder Hausbesitzer ihnen seine Telefonnummer mitteilen müssen, deshalb hätten sie den Beschwerdeführer anrufen können. Verwandte habe der Beschwerdeführer in Somalia keine mehr. Mit seinen Familienangehörigen in XXXX habe der Beschwerdeführer einmal im Monat telefonischen Kontakt. Mit seiner Frau sei er noch verheiratet, gesundheitlich gehe es ihm gut.Verwandte habe der Beschwerdeführer in Somalia keine mehr. Mit seinen Familienangehörigen in römisch 40 habe der Beschwerdeführer einmal im Monat telefonischen Kontakt. Mit seiner Frau sei er noch verheiratet, gesundheitlich gehe es ihm gut. In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs und er suche sich nebenbei eine Arbeitsstelle. Er mache auch Freiwilligenarbeit. In XXXX habe er als Straßenkehrer gearbeitet, in XXXX besuche er einen Deutschkurs. Er habe sich bei einer Leasingfirma beworben, er wolle Mechaniker werden, aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse könne er noch keine Lehrstelle annehmen. Wenn er den B2-Kurs abgeschlossen haben würde, würde er eine Ausbildung bekommen. In Vereinen oder Organisationen sei der Beschwerdeführer nicht. Er habe bereits österreichische Freunde, sie würden zusammen Fußball spielen und ins Fitnessstudio gehen. Der Beschwerdeführer wolle Kfz-Mechaniker, vielleicht aber auch Lokomotivführer werden.In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs und er suche sich nebenbei eine Arbeitsstelle. Er mache auch Freiwilligenarbeit. In römisch 40 habe er als Straßenkehrer gearbeitet, in römisch 40 besuche er einen Deutschkurs. Er habe sich bei einer Leasingfirma beworben, er wolle Mechaniker werden, aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse könne er noch keine Lehrstelle annehmen. Wenn er den B2-Kurs abgeschlossen haben würde, würde er eine Ausbildung bekommen. In Vereinen oder Organisationen sei der Beschwerdeführer nicht. Er habe bereits österreichische Freunde, sie würden zusammen Fußball spielen und ins Fitnessstudio gehen. Der Beschwerdeführer wolle Kfz-Mechaniker, vielleicht aber auch Lokomotivführer werden. Die Lage in Somalia sei nach wie vor sehr schlecht. Die Al Shabaab sei nach wie vor aktiv. Er habe Angst von ihnen getötet oder von den Regierungsgruppen verhaftet zu werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  3. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, Angehöriger des Clans XXXX, Subclan XXXX und Subsubclan XXXX an, wurde XXXX in XXXX geboren. Er ist auch dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er besuchte lediglich zwei Jahre lang eine Koranschule, wurde aber von der Mutter unterrichtet. Er und arbeitete in der Landwirtschaft und transportierte als Beifahrer gemeinsam mit einem Freund die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nachDer Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, Angehöriger des Clans römisch 40 , Subclan römisch 40 und Subsubclan römisch 40 an, wurde römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist auch dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er besuchte lediglich zwei Jahre lang eine Koranschule, wurde aber von der Mutter unterrichtet. Er und arbeitete in der Landwirtschaft und transportierte als Beifahrer gemeinsam mit einem Freund die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach XXXX.römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Tätigkeit als Beifahrer gemeinsam mit seinem Freund genötigt, ein Al-Shabaab-Mitglied nach XXXX zu führen. Im Zuge dieser Fahrt wurde das Fahrzeug kontrolliert. Das Al-Shabaab-Mitglied erschoss einen Wachsoldaten und wurde selbst von einem anderen Wachsoldaten erschossen. Der Beschwerdeführer und sein Freund wurden von den Behörden verdächtigt, Al-Shabaab-Mitglieder zu sein und fünf Tage lang festgehalten. Erst als Dorfbewohner vor der Polizei aussagten, der Beschwerdeführer und sein Freund wären keine Al-Shabaab-Mitglieder, wurden sie wieder freigelassen. Der Freund des Beschwerdeführers wurde von der Al Shabaab beschuldigt, das getötete Al-Shabaab-Mitglied verraten zu haben und enthauptet. Die Al Shabaab suchte den Beschwerdeführer und bedrohte ihn telefonisch. Wäre die Al Shabaab dem Beschwerdeführer habhaft geworden, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit getötet worden, weil auch ihm Verrat an der Al Shabaab unterstellt wäre.Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Tätigkeit als Beifahrer gemeinsam mit seinem Freund genötigt, ein Al-Shabaab-Mitglied nach römisch 40 zu führen. Im Zuge dieser Fahrt wurde das Fahrzeug kontrolliert. Das Al-Shabaab-Mitglied erschoss einen Wachsoldaten und wurde selbst von einem anderen Wachsoldaten erschossen. Der Beschwerdeführer und sein Freund wurden von den Behörden verdächtigt, Al-Shabaab-Mitglieder zu sein und fünf Tage lang festgehalten. Erst als Dorfbewohner vor der Polizei aussagten, der Beschwerdeführer und sein Freund wären keine Al-Shabaab-Mitglieder, wurden sie wieder freigelassen. Der Freund des Beschwerdeführers wurde von der Al Shabaab beschuldigt, das getötete Al-Shabaab-Mitglied verraten zu haben und enthauptet. Die Al Shabaab suchte den Beschwerdeführer und bedrohte ihn telefonisch. Wäre die Al Shabaab dem Beschwerdeführer habhaft geworden, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit getötet worden, weil auch ihm Verrat an der Al Shabaab unterstellt wäre. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er besucht aktuell Deutschkurse. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, hat aber schon ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet. Er spielt in einem Verein Fußball und möchte eine Lehre zum Mechaniker machen oder zum Lokomotivführer ausbilden lassen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Somalia wird Folgendes festgestellt:
  4. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit

(2011)stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017). Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet – etwa aus Bay (BBC 4.3.2017). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017). Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BBC (4.3.2017): Somalia drought – More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ICG – International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) – Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017ICG – International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) – Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: ‘The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNFPA – UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep%20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNSC – UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017 KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern – ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR – Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA – Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM – UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia’s South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre Bild kann nicht dargestellt werden Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 2. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  1. Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Tabelle kann nicht abgebildet werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 3.
  2. Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 – Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 – Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der – relativ konstante – Durchschnitt der Quartale Q3 2012 – Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 – Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 – Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.
  3. Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
  4. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
  5. Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016). Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 5. Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt – inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2

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