G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Laut EURODAC-Abfrage zur Person des Beschwerdeführers wurden bereits im Jahr 2006 in Österreich und im Jahr 2008 in Italien Asylanträge gestellt. (EURODAC- Treffer der Kategorie "1" zu Österreich vom 01.11.2006 und zu Italien vom 03.12.2008). Im Verlauf seiner polizeilichen Erstbefragung am 17.08.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Ehefrau in Österreich aufhalten würde. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da hier seine Ehefrau lebe. Er sei am 07.07.2016 schlepperunterstützt aus dem Iran illegal in die Türkei ausgereist und in weiterer Folge über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu den Ländern der Durchreise befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Situation in Griechenland nicht gut gewesen sei. Es habe dort sehr viele Flüchtlinge gegeben. Durch die anderen europäischen Länder sei er nur durchgereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Am 19.08.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. b Dublin III-VO an Italien und führte an, dass die österreichischen Behörden keine nachprüfbaren Beweise für die Tatsache hätten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung in Italien am 03.12.2008 das Gebiet der Europäischen Union zumindest drei Monate verlassen habe. Aufgrund mangelnden EURODAC-Treffers könne ein illegaler Grenzübertritt nach Ungarn nicht verifiziert werden.Am 19.08.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien und führte an, dass die österreichischen Behörden keine nachprüfbaren Beweise für die Tatsache hätten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung in Italien am 03.12.2008 das Gebiet der Europäischen Union zumindest drei Monate verlassen habe. Aufgrund mangelnden EURODAC-Treffers könne ein illegaler Grenzübertritt nach Ungarn nicht verifiziert werden. Mit Schreiben an das BFA vom 30.08.2016 gab die italienische Dublin-Behörde bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Italien Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Am 22.11.2016 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme zu absolvieren. Er habe Probleme mit dem Magen und auch Nierenschmerzen, sei auch beim Arzt gewesen, habe die Befunde jedoch nicht mitgebracht. Er benötige eine Gastroskopie. Als identitätsbezeugende Dokumente könne er Fotos seiner Hochzeit vorlegen. Auf Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien, da er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich von 2006 bis 2008 in Österreich aufgehalten habe und danach nach Italien weitergereist sei. Von dort sei er jedoch nach Griechenland zurückgeschoben worden und habe dort einige Monate gearbeitet. 2010 sei er in die Türkei abgeschoben worden, da er keine Dokumente gehabt habe. In weiterer Folge sei er auch nach Afghanistan abgeschoben worden, den genauen Zeitpunkt könne er jedoch nicht mehr angeben. Zum Reiseweg nach Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er am 07.07.2016 den Iran verlassen habe und anschließend über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt sei. Die Frage, ob er seine Angaben durch Beweismittel belegen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Zum Vorhalt, dass er in talien anerkannter Flüchtling sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser Status nach zwei Jahren automatisch aberkannt werde und er in Österreich bei seiner Ehefrau bleiben wolle. Nach Erhalt eines negativen Bescheides in Österreich 2006 sei er sehr depressiv gewesen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, zum Länderinformationsblatt zu Italien eine Stellungnahme abzugeben. In Österreich würden sich seine Ehefrau, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin aufhalten. Er habe seine Ehefrau am 31.07.2015 im Iran traditionell nach islamischem Recht geheiratet. Da er jedoch illegal im Iran gewesen sei, habe er keinen Nachweis über die Eheschließung. Er glaube, dass sich seine Ehefrau bereits seit 3,5 oder 4 Jahren in Österreich befinde. Er habe seine Frau über seine Tante kennengelernt. Seine Frau sei die Nachbarin seiner Tante im Iran gewesen. Er habe 2-3 Monate vor seiner Hochzeit mit seiner (künftigen) Frau telefoniert. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen. Er sei von seiner Frau abhängig. Er wohne bei ihr, sie kümmere sich um den Haushalt und die Miete. Er sei auch emotional von seiner Frau abhängig. Er wolle nicht von seiner Frau getrennt werden. Seine Frau wolle nicht nach Italien, da sich ihre Familie in Österreich befinde. Die ebenfalls am 22.11.2016 vor dem BFA als Zeugin einvernommene Partnerin des Beschwerdeführers gab auf Frage, wie sie ihren Mann kennengelernt habe, zu Protokoll, dass dessen Tante die Nachbarin ihrer Eltern im Iran gewesen sei. 3 Monate vor ihrer Hochzeit hätten sie miteinander telefoniert. Sie hätten am 31.07.2015 nach muslimischem Recht im Iran geheiratet, da ihr Mann illegal im Iran gewesen sei. Mit Schreiben vom 09.12.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehefrau in Österreich asylberechtigt sei. Dem Schreiben waren Kopien von Fotos einer traditionellen Hochzeit, Seiten des Konventionspasses der Partnerin des Beschwerdeführers, ausgestellt am 22.05.2014, sowie eines Visums der Partnerin des Beschwerdeführers für eine einmalige Einreise in den Iran in der Dauer von 30 Tagen, Gültigkeit 17.07.2015 bis 15.10.2015, angeschlossen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt sowie
G 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind laut LD 142/2015 nunmehr unterschiedslos für 5 Jahre (verlängerbar) aufenthaltsberechtigt. Dasselbe Dekret hat auch die Aktivitäten der National Coordinating Working Group zur Verbesserung des nationalen Aufnahmesystems und des Integrationsplans für Schutzberechtigte bestätigt. In dieser Arbeitsgruppe sind auch Vertreter von UNHCR und NGOs (AIDA 12.2015).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind laut LD 142 aus 2015, nunmehr unterschiedslos für 5 Jahre (verlängerbar) aufenthaltsberechtigt. Dasselbe Dekret hat auch die Aktivitäten der National Coordinating Working Group zur Verbesserung des nationalen Aufnahmesystems und des Integrationsplans für Schutzberechtigte bestätigt. In dieser Arbeitsgruppe sind auch Vertreter von UNHCR und NGOs (AIDA 12.2015). 2011 wurde zur Verbesserung der Integration von Schutzberechtigten das nationale Unterbringungssystem erweitert und ein Nationaler Integrationsplan etabliert. Jobtrainings und andere Integrationsprogramme sind auch durch nationale Fördertöpfe bzw. AMIF möglich. In diesem Rahmen fördert das ital. Innenministerium NGOs, welche Integrationsmaßnahmen anbieten. Diese Projekte sind allerdings zeitlich begrenzt und richten sich an eine eingeschränkte Zahl von Nutznießern. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und –praktika finanzieren, sowie Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen (AIDA 12.2015). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015). USDOS bezeichnet die Anstrengungen der ital. Regierung zur Integration von Flüchtlingen als begrenzt. Die hohe Arbeitslosigkeit erschwert es ihnen zusätzlich legale Beschäftigung zu finden (USDOS 4.2016). Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vergleiche SFH 4.8.2014). Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015). Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 4.2016). Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen. Sie können ausnahmsweise dort untergebracht werden, wenn Plätze frei sind. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringung im SPRAR. Dort existieren standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Die Integrationsmaßnahmen für AW und Schutzberechtigte in den italienischen Zentren werden aber generell als unzulänglich kritisiert (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien: Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382438928_1310-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (4.8.2014): Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, http://www.frsh.de/fileadmin/beiboot/BB17/BB-17-13-Anlage.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report – Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2–6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Italy, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 15.4.2016 Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei in Italien anerkannter Flüchtling und es bestehe kein Grund anzunehmen, dass er in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Abgesehen davon, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt eine konkrete und reale Gefährdung seiner Person nicht ersichtlich sei, seien seinen Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Italien zu entnehmen. Italien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien drohen könnte. Die Lebensgefährtin, mit welcher der Beschwerdeführer traditionell verheiratet sei, befinde sich seit September 2013 in Österreich. Mit 15.05.2014 sei dieser der Status als anerkannter Flüchtling zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer lebe seit dem 19.08.2016 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin. Im Iran habe kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass er von seiner Frau finanziell abhängig sei, da sie die Miete bezahle. Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer in Österreich Anspruch auf Grundversorgung, insbesondere auf Unterbringung. Die behauptete finanzielle Abhängigkeit werde daher nicht angenommen. Nachdem der Beschwerdeführer in Italien bereits anerkannter Flüchtling sei, bestehe für ihn auch eine Reisemöglichkeit und der persönliche Kontakt zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin könne weiterhin durch gegenseitige Besuche sowie anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten aufrechterhalten werden. Zudem sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Besitz eines Konventionsreisepasses, sodass es auch ihr möglich sei, den Beschwerdeführer in Italien für eine längere Zeit zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit - sofern die Voraussetzungen erfüllt seien - sich um einen legalen Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen werde.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei in Italien anerkannter Flüchtling und es bestehe kein Grund anzunehmen, dass er in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Abgesehen davon, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt eine konkrete und reale Gefährdung seiner Person nicht ersichtlich sei, seien seinen Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Italien zu entnehmen. Italien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien drohen könnte. Die Lebensgefährtin, mit welcher der Beschwerdeführer traditionell verheiratet sei, befinde sich seit September 2013 in Österreich. Mit 15.05.2014 sei dieser der Status als anerkannter Flüchtling zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer lebe seit dem 19.08.2016 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin. Im Iran habe kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass er von seiner Frau finanziell abhängig sei, da sie die Miete bezahle. Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer in Österreich Anspruch auf Grundversorgung, insbesondere auf Unterbringung. Die behauptete finanzielle Abhängigkeit werde daher nicht angenommen. Nachdem der Beschwerdeführer in Italien bereits anerkannter Flüchtling sei, bestehe für ihn auch eine Reisemöglichkeit und der persönliche Kontakt zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin könne weiterhin durch gegenseitige Besuche sowie anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten aufrechterhalten werden. Zudem sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Besitz eines Konventionsreisepasses, sodass es auch ihr möglich sei, den Beschwerdeführer in Italien für eine längere Zeit zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit - sofern die Voraussetzungen erfüllt seien - sich um einen legalen Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen werde. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Diese würden zwar allgemeine Aussagen beinhalten, einige aktuelle Berichte zur Aufnahmesituation jedoch unberücksichtigt lassen. Die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Italien drohenden Obdachlosigkeit auseinanderzusetzen. Verwiesen wurde auf verschiedene Berichte bezüglich des italienischen Aufnahmesystems. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht erkennen lasse. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Vollständigkeit sowie aufgrund ihrer Einseitigkeit sowie ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten und der faktischen Überlastung Italiens nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und das Verfahren sei damit mit Mangelhaftigkeit belastet. Der in § 29 Abs. 4 AsylG vorgesehene Verweis des Asylwerbers an einen Rechtsberater, die Aushändigung der Aktenabschrift und die gemeinsame Ladung von Asylwerber und Rechtsberater zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs seien nicht erfolgt. Eine Rechtsberatung habe deshalb nicht stattgefunden. Auch die Einvernahme habe ohne Beisein eines Rechtsberaters stattgefunden, was den expliziten Vorgaben des § 29 Abs. 5 AsylG widerspreche, wonach bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs der Rechtsberater anwesend zu sein habe. § 49 BFA-VG, sehe vor, dass dem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen sei. Damit sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und es würden schwere Verfahrensfehler vorliegen. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über Jobmöglichkeiten verfügen werde. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquat versorgt werde. Hinsichtlich der Form der Eheschließung seien ausschließlich die afghanischen Normen zu prüfen. Entscheidend sei, dass dies dem Personalstatuts der Verlobten - in diesem Fall Afghanistan, da beide afghanische Staatsbürger seien - entspreche und dass die Heirat dem Willen beider Verlobten entsprochen habe. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers nur zur Heirat in Teheran gewesen sei, so hätten sie bereits zwei bis drei Monate vor der Hochzeit telefonischen Kontakt gehabt, hätten einander kennenlernen wollen und von sich aus auch bestätigt, die Ehe eingehen zu wollen. Nach der Heirat hätten sie für etwa zwei Wochen zusammengewohnt, bevor die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, da sie hier bereits den Asylstatus habe. Die Möglichkeit, das gemeinsame Familienleben fortzuführen, bestehe nicht. Dies hätte die Behörde auch feststellen und in der Folge zum Schluss kommen müssen, dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliege. Dass die Ehe rechtsgültig geschlossen worden sei, müsse nach oben stehenden Erwägungen angenommen werden. Die Ehe sei auch in Österreich fortgesetzt worden, da der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammenwohne, beide emotional voneinander abhängig seien und der Beschwerdfeführer auch finanziell von seiner Frau abhängig sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer getrennt von seiner Frau untergebracht werden könnte, habe er zum Schutz seines nach Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens bei seiner Ehefrau Unterkunft genommen und sei daher zur Deckung seines Unterhaltes von ihr abhängig. Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Diese würden zwar allgemeine Aussagen beinhalten, einige aktuelle Berichte zur Aufnahmesituation jedoch unberücksichtigt lassen. Die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Italien drohenden Obdachlosigkeit auseinanderzusetzen. Verwiesen wurde auf verschiedene Berichte bezüglich des italienischen Aufnahmesystems. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht erkennen lasse. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Vollständigkeit sowie aufgrund ihrer Einseitigkeit sowie ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten und der faktischen Überlastung Italiens nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und das Verfahren sei damit mit Mangelhaftigkeit belastet. Der in Paragraph 29, Absatz 4, AsylG vorgesehene Verweis des Asylwerbers an einen Rechtsberater, die Aushändigung der Aktenabschrift und die gemeinsame Ladung von Asylwerber und Rechtsberater zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs seien nicht erfolgt. Eine Rechtsberatung habe deshalb nicht stattgefunden. Auch die Einvernahme habe ohne Beisein eines Rechtsberaters stattgefunden, was den expliziten Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 5, AsylG widerspreche, wonach bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs der Rechtsberater anwesend zu sein habe. Paragraph 49, BFA-VG, sehe vor, dass dem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen sei. Damit sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und es würden schwere Verfahrensfehler vorliegen. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über Jobmöglichkeiten verfügen werde. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquat versorgt werde. Hinsichtlich der Form der Eheschließung seien ausschließlich die afghanischen Normen zu prüfen. Entscheidend sei, dass dies dem Personalstatuts der Verlobten - in diesem Fall Afghanistan, da beide afghanische Staatsbürger seien - entspreche und dass die Heirat dem Willen beider Verlobten entsprochen habe. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers nur zur Heirat in Teheran gewesen sei, so hätten sie bereits zwei bis drei Monate vor der Hochzeit telefonischen Kontakt gehabt, hätten einander kennenlernen wollen und von sich aus auch bestätigt, die Ehe eingehen zu wollen. Nach der Heirat hätten sie für etwa zwei Wochen zusammengewohnt, bevor die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, da sie hier bereits den Asylstatus habe. Die Möglichkeit, das gemeinsame Familienleben fortzuführen, bestehe nicht. Dies hätte die Behörde auch feststellen und in der Folge zum Schluss kommen müssen, dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliege. Dass die Ehe rechtsgültig geschlossen worden sei, müsse nach oben stehenden Erwägungen angenommen werden. Die Ehe sei auch in Österreich fortgesetzt worden, da der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammenwohne, beide emotional voneinander abhängig seien und der Beschwerdfeführer auch finanziell von seiner Frau abhängig sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer getrennt von seiner Frau untergebracht werden könnte, habe er zum Schutz seines nach Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens bei seiner Ehefrau Unterkunft genommen und sei daher zur Deckung seines Unterhaltes von ihr abhängig. Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde waren den Beschwerdeführer betreffend zwei "Integrationsbestätigungsschreiben" eines Vereins bzw eines Nachbarschaftszentrums vom 04.01.2017, die Bestätigung über die Teilnahme an einer Deutsch-Konversationsgruppe, Fotos von einer traditionellen Hochzeit und medizinische Unterlagen eines iranischen Krankenhauses aus dem Jahr 2015 mit den Diagnosen Refluxkrankheit, diffuse chronische Gastritis sowie akute oder chronische Entzündung der Schleimhaut des Zwölffingerdarms angeschlossen. Am 17.01.2017 wurden zwei weitere "Integrationsbestätigungsschreiben" vom 05.01.2017 bzw. 12.01.2017 und eine Deutschkurs-Bestätigung vom 11.01.2017 zur Vorlage gebracht. In einem Schreiben des Rechtsberaters, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.02.2017, wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwecks Effektuierung seiner Ausreiseverpflichtung nach Italien festgenommen worden sei. Wie der Beschwerde zu entnehmen sei, verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben
Es sei nicht auszuschließen, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr der Verletzung der Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, dies auch hinsichtlich des labilen psychischen Gesundheitszustandes seiner Ehefrau. Diese habe bereits einen Suizidversuch hinter sich und bedürfe der Unterstützung ihres Ehemannes. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie der Antrag, mit dem Mitgliedstaat Italien Kontakt bezüglich des unklaren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien aufzunehmen.In einem Schreiben des Rechtsberaters, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.02.2017, wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwecks Effektuierung seiner Ausreiseverpflichtung nach Italien festgenommen worden sei. Wie der Beschwerde zu entnehmen sei, verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben
Es sei nicht auszuschließen, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr der Verletzung der Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, dies auch hinsichtlich des labilen psychischen Gesundheitszustandes seiner Ehefrau. Diese habe bereits einen Suizidversuch hinter sich und bedürfe der Unterstützung ihres Ehemannes. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie der Antrag, mit dem Mitgliedstaat Italien Kontakt bezüglich des unklaren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien aufzunehmen. Dem Schreiben waren eine handschriftliche schlecht lesbare ärztliche Zuweisung der Partnerin des Beschwerdeführers an eine fachärztliche psychiatrische Abteilung wegen des erfolgten Konsums von Danchlorix in suizidaler Absicht vom 11.04.2016 ("Anfrage") und ein hiezu ergangenes Antwortschreiben einer psychiatrischen Abteilung vom 11.9.2016 in Kopie angeschlossen. Aus dem Antwortschreiben geht hervor, dass die Partnerin des Beschwerdeführers wegen Kürzung der Sozialhilfe Reinigungsmittel getrunken habe, die Pat. sei von SMG und SMA deutlich distanziert und eindeutig zukunftsorientiert, jedoch belastet und depressiv verstimmt, Cipralex 10mg 1-0-0-0. Aus psychiatrischer Sicht keine akute Gefährdung. Mit Schreiben vom 30.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.11.2017, wurde eine Beschwerdeergänzung erstattet, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde: Der Beschwerdeführer habe gegen den zurückweisenden Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht und warte seither auf einen Termin für seine Verhandlung.
G sei zwar ein Asylantrag zurückzuweisen, wenn bereits in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Dessen ungeachtet sei zu prüfen, ob eine Rückführung in das Land, in welchem Asyl gewährt worden sei, eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte darstellen würde. Im Fall des Beschwerdeführers würden eine Zurückweisung des Antrages und eine Abschiebung nach Italien Art. 8 EMRK verletzen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich schon gut integriert. Das Ehepaar habe am 31.07.2015 im Iran geheiratet und sich seither ein gemeinsames Familienleben aufgebaut. Obzwar der Beschwerdeführer bisher in Italien und seine Ehefrau in Österreich wohnhaft gewesen seien, habe das Paar, sooft dies unter Beachtung der Regelungen für visumsfreie Aufenthalte möglich gewesen sei, die Zeit miteinander verbracht. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau bestehe eine enge emotionale Bindung. Diese sei außerdem schwanger und werde im März 2018 ein gemeinsames Kind zur Welt bringen. Zur Gewährung des Rechts auf ein Familienleben sei es notwendig, dass diese im gleichen Land leben dürften. Die Ehefrau lebe seit über vier Jahren in Österreich und habe sich hier ein Leben aufgebaut.Der Beschwerdeführer habe gegen den zurückweisenden Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht und warte seither auf einen Termin für seine Verhandlung.
Paragraph 4 a, AsylG sei zwar ein Asylantrag zurückzuweisen, wenn bereits in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Dessen ungeachtet sei zu prüfen, ob eine Rückführung in das Land, in welchem Asyl gewährt worden sei, eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte darstellen würde. Im Fall des Beschwerdeführers würden eine Zurückweisung des Antrages und eine Abschiebung nach Italien Artikel 8, EMRK verletzen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich schon gut integriert. Das Ehepaar habe am 31.07.2015 im Iran geheiratet und sich seither ein gemeinsames Familienleben aufgebaut. Obzwar der Beschwerdeführer bisher in Italien und seine Ehefrau in Österreich wohnhaft gewesen seien, habe das Paar, sooft dies unter Beachtung der Regelungen für visumsfreie Aufenthalte möglich gewesen sei, die Zeit miteinander verbracht. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau bestehe eine enge emotionale Bindung. Diese sei außerdem schwanger und werde im März 2018 ein gemeinsames Kind zur Welt bringen. Zur Gewährung des Rechts auf ein Familienleben sei es notwendig, dass diese im gleichen Land leben dürften. Die Ehefrau lebe seit über vier Jahren in Österreich und habe sich hier ein Leben aufgebaut. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 01.11.2006 in Österreich um Asyl an. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2007, 06 11.708-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Italien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008, GZ. C1 315373-2/2008/10E, wurde eine eingebrachte Beschwerde
1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 01.11.2006 in Österreich um Asyl an. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2007, 06 11.708-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Italien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008, GZ. C1 315373-2/2008/10E, wurde eine eingebrachte Beschwerde
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Am 03.12.2008 suchte der Beschwerdeführer in Italien um Asyl an. In der Folge wurde diesem in Italien Flüchtlingsstatus zuerkannt und das Asylverfahren rechtskräftig beendet. Zuletzt begab sich der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 16.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 02.11.2017 wurde das Verfahren wegen Ablaufs der 20-Tagesfrist (§ 28 Abs. 2 AsylG 2005) zugelassen.Am 02.11.2017 wurde das Verfahren wegen Ablaufs der 20-Tagesfrist (Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005) zugelassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung in Italien das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet einem Befund eines iranischen Krankenhauses aus dem Jahr 2015 zufolge an einer Refluxkrankheit, diffuser chronischer Gastritis sowie einer akuten oder chronischen Entzündung der Schleimhaut des Zwölffingerdarms. Es erfolgte keine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers, aktuellere Befunde wurden nicht zur Vorlage gebracht. Die vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht als lebensbedrohlich einzustufen. In Österreich lebt die Partnerin bzw Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, der am 15.05.2014 der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt wurde. Ein Nachweis über eine Registrierung einer am 31.07.2015 im Iran erfolgten traditionellen Eheschließung wurde nicht erbracht. Ein eheliches Zusammenleben bzw ein diesem vergleichbares Zusammenleben als Lebensgefährten nach erfolgter traditioneller Eheschließung liegt nicht vor. Die Partnerin des Beschwerdeführers hat sich, nachdem diese den Iran allein zum Zweck der Eheschließung aufgesucht hatte, 2 Wochen nach der Eheschließung wieder nach Österreich begeben. Der nunmehr in Österreich erstmals bestehende gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin wurde erst anlässlich der Flucht des Beschwerdeführers begründet. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin bestehen keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten. Die Partnerin des Beschwerdeführers ist im Jahr 2016 nach der Konsumation eines Reinigungsmittels an einer psychiatrischen Abteilung versorgt worden. Im Schreiben der psychiatrischen Abteilung an den zuweisenden Arzt vom 11.09.2016 wurden eine deutliche Distanzierung von Selbstmordgedanken- und absicht, eindeutige Zukunftsorientierung und das Fehlen einer akuten Gefährdung bescheinigt. Das Vorliegen einer Schwangerschaft bei der Partnerin des Beschwerdeführers kann mangels Nachweises nicht festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Betracht kommen könnten, bestehen nicht. Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer abermals illegal in das Bundesgebiet und stellte am 02.08.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut aktuellem IZR-Auszug ist der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet aufhältig. Beweiswürdigung: Die Asylantragstellungen in Italien (03.12.2008) und Österreich (01.11.2006) und 17.08.2016 ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den mit Italien geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind. Die Feststellung hinsichtlich eines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich (Asylantrag vom 01.11.2006) beruht auf der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellung des Bestehens des Flüchtlingsstatus samt Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Italien stützt sich auf die diesbezügliche Mitteilung der italienischen Dublin-Behörde an das BFA vom 30.08.2016. Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Italien resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Partnerin und zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie der Aktenlage. Die Feststellung der Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Italien am 09.02.2017 gründet sich auf das IZR. Die Feststellung der abermaligen illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und des Stellens eines weiteren Asylantrages am 02.08.2017 stützt sich auf einen Aktenvermerk der LPD Wien vom 07.08.2017. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 10
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und er somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 3 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und er somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 3, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings aufgrund der vorzunehmenden Interessensabwägung, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall nicht zu: Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern hat. Jedoch ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Entscheidungen des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; vom 04.11.2014, Rs 29217/12 Tarakhel/Schweiz). Der EGMR kam mehrfach zu der Beurteilung, dass in Italien eine Situation systemischer Mängel wie in Griechenland nicht vorliegt (z. B. EGMR 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein u. a.). Es sprach der EGMR in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, Rn. 114, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 05.02.2015, A.M.E./Niederlande, wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit der Situation in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.M.S./Belgien vergleichbar ist und dass die generelle Aufnahmesituation nicht ein Hindernis für die Überstellung von allen Asylwerbern bilde. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. So haben Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf die medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Schutzberechtigte haben weiters Zugang zu Unterbringung in den SPRAR-Projekten der Gemeinden. Dass in diesem Land möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften, wobei nach den Länderfeststellungen auch der Zugang zu Jobtrainings und Praktika - wie für italienische Staatsbürger - gegeben ist. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jung und arbeitsfähig ist und an keinen schweren Erkrankungen leidet, ist es diesem – wie jedem anderen erwachsenen Mann - unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Da auch die eigenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates mitunter mit minder günstigen Lebensbedingungen wie einer widrigen Arbeits- und wohnungsmarktsituation konfrontiert sind und sich dieser stellen müssen, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückstellung nach Italien in eine existenzbedrohende Situation gelangen würde.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr liefe, in seinen von Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. So haben Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf die medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Schutzberechtigte haben weiters Zugang zu Unterbringung in den SPRAR-Projekten der Gemeinden. Dass in diesem Land möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften, wobei nach den Länderfeststellungen auch der Zugang zu Jobtrainings und Praktika - wie für italienische Staatsbürger - gegeben ist. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jung und arbeitsfähig ist und an keinen schweren Erkrankungen leidet, ist es diesem – wie jedem anderen erwachsenen Mann - unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Da auch die eigenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates mitunter mit minder günstigen Lebensbedingungen wie einer widrigen Arbeits- und wohnungsmarktsituation konfrontiert sind und sich dieser stellen müssen, kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückstellung nach Italien in eine existenzbedrohende Situation gelangen würde. Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist bezüglich Italien als unverändert aufrecht anzusehen. So hat der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33,35, ausgesprochen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert zu erachten wäre, wenn sich die Lage im Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit erfolgten massiven Zustrom von Asylwerbern ändern würde und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein "real risk" einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat bestünde, wofür es jedoch über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf. Solches wurde weder vorgebracht noch liegen dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Hinweise vor.Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist bezüglich Italien als unverändert aufrecht anzusehen. So hat der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33,35, ausgesprochen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert zu erachten wäre, wenn sich die Lage im Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit erfolgten massiven Zustrom von Asylwerbern ändern würde und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein "real risk" einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat bestünde, wofür es jedoch über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf. Solches wurde weder vorgebracht noch liegen dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Hinweise vor. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer seinen Wunsch nach Verbleib in Österreich auch nicht vornehmlich mit in bezug auf den Zielstaat bestehenden allfälligen Mängeln, sondern in erster Linie damit, dass er nicht von seiner Partnerin - mit der er erst aus Anlass seiner Flucht nach Österreich erstmalig zusammenlebt - getrennt werden möchte. Der Beschwerdeführer gehört keiner vulnerablen Personengruppe an, sodass eine Einzelfallzusicherung Italiens im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR, dem ein Fall einer Familie mit mehreren minderjährigen Kindern zugrunde gelegen ist, deren gemeinsame und kindgerechte Unterbringung sicherzustellen war, nicht erforderlich war. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Italien: Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dem Befund eines iranischen Krankenhauses aus dem Jahr 20156 zufolge leidet der Beschwerdeführer an Reflux, diffuser chronischer Gastritis sowie einer akuten oder chronischen Entzündung der Schleimhaut des Zwölffingerdarms. Die Behauptung, Magen- und Nierenprobleme zu haben und eine Gastroskopie zu benötigen, wurde nicht belegt. Unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen erreichen die in dem Befund des iranischen Krankenhauses aufscheinenden gesundheitlichen Probleme jedenfalls keine für eine Verletzung seiner Rechte
Von dem erwähnten Befund aus dem Jahr 2015 abgesehen liegen zudem keinerlei aktuelle medizinische Unterlagen vor.Dem Befund eines iranischen Krankenhauses aus dem Jahr 20156 zufolge leidet der Beschwerdeführer an Reflux, diffuser chronischer Gastritis sowie einer akuten oder chronischen Entzündung der Schleimhaut des Zwölffingerdarms. Die Behauptung, Magen- und Nierenprobleme zu haben und eine Gastroskopie zu benötigen, wurde nicht belegt. Unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen erreichen die in dem Befund des iranischen Krankenhauses aufscheinenden gesundheitlichen Probleme jedenfalls keine für eine Verletzung seiner Rechte
Von dem erwähnten Befund aus dem Jahr 2015 abgesehen liegen zudem keinerlei aktuelle medizinische Unterlagen vor. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Behandlung benötigen sollte, wäre der Zugang zu einer solchen nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides im zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls gewährleistet. Asylwerber und Personen mit Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen und haben damit dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Dies gilt nach den Länderfeststellungen sowohl für untergebrachte als auch für nicht untergebrachte Asylwerber und auch für solche Personen, die kein Recht mehr auf Unterbringung haben. Im Übrigen hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Vgl. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 und die darin behandelte relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK, EGMR im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96).Im Übrigen hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Vgl. VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 und die darin behandelte relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK, EGMR im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96). Auch aus der rezenten Rechtsprechung des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172-8, ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien nicht gegeben wäre. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Schließlich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Schließlich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Im gegenständlichen Fall lebt die als Ehefrau bezeichnete Partnerin des Beschwerdeführers bereits seit mehreren Jahren in Österreich. Die Zuerkennung des Asylstatus erfolgte im Jahr
1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedschaft geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden soll. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem IZR am 09.02.2017 nach Italien überstellt wurde, sich danach jedoch neuerlich illegal in das Bundesgebiet begeben hat und wieder in diesem aufhältig ist.Im gegenständlichen Fall fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedschaft geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems verhindert werden soll. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem IZR am 09.02.2017 nach Italien überstellt wurde, sich danach jedoch neuerlich illegal in das Bundesgebiet begeben hat und wieder in diesem aufhältig ist. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch - gegenständlich sogar wiederholte - Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Wenn es zwar letztlich auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen - und ein allfälliges noch nicht geborenes Kind - ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorteilhafter wäre, so Überwiegen bei der anzustellenden Interessenabwägung im Sinne des Gesagten dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens.Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch - gegenständlich sogar wiederholte - Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Wenn es zwar letztlich auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen - und ein allfälliges noch nicht geborenes Kind - ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorteilhafter wäre, so Überwiegen bei der anzustellenden Interessenabwägung im Sinne des Gesagten dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Behörde hat im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
G 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurück zu begeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Behörde hat im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurück zu begeben hat. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Ausmaß von einigen Monaten ist nicht geduldet. Der Beschwerdeführer ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei Gegenteiliges weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Ausmaß von einigen Monaten ist nicht geduldet. Der Beschwerdeführer ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei Gegenteiliges weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, zurückgewiesen wird. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach erfolgter Zulassung des Verfahrens wie auch die Nichtzuweisung eines Rechtsberaters stehen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens ist es aber, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte. Dies folgt zum einen schon daraus, dass das Verfahren zuzulassen ist, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist (was also schon die Möglichkeit einschließt, dass entgegen der Prognose der Antrag doch zurückzuweisen ist), und - explizit - aus § 28 Abs. 1 dritter Satz AsylG
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W165.2144659.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.