RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW169 2180585-1 SpruchW169 2180585-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zl. 17-1144200703-170262061, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zl. 17-1144200703-170262061, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, reiste am 22.02.2017 mit einem Visum legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 27.02.2017 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie XXXX heiße und am XXXX in XXXX , geboren worden sei. Sie sei verheiratet. Sie spreche Punjabi und Hindi und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Sie habe im Heimatland acht Jahre die Schule besucht. In Indien würden ihre Eltern, zwei Brüder, eine Schwester, ihr Ehegatte sowie ihre beiden Kinder leben. Zum Ausreisegrund führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie verheiratet sei und zwei Kinder habe. Sie sei eine Liaison mit einem jüngeren Mann eingegangen und habe ihr Ehemann davon erfahren. Er habe sie deswegen öfters geschlagen. Danach sei er mit den beiden Kindern an einen unbekannten Ort gezogen. Sie sei zu ihrem Freund nach Neu Delhi gezogen. Ihr Mann habe sie dort gefunden, sie geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Auf Anraten ihres Freundes sei sie aus Indien geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dass sie ihr Ehemann finde und womöglich umbringe. Sie habe in Indien dieselben Probleme gehabt wie ihre mit ihr eingereiste Freundin XXXX .Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 , geboren worden sei. Sie sei verheiratet. Sie spreche Punjabi und Hindi und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Sie habe im Heimatland acht Jahre die Schule besucht. In Indien würden ihre Eltern, zwei Brüder, eine Schwester, ihr Ehegatte sowie ihre beiden Kinder leben. Zum Ausreisegrund führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie verheiratet sei und zwei Kinder habe. Sie sei eine Liaison mit einem jüngeren Mann eingegangen und habe ihr Ehemann davon erfahren. Er habe sie deswegen öfters geschlagen. Danach sei er mit den beiden Kindern an einen unbekannten Ort gezogen. Sie sei zu ihrem Freund nach Neu Delhi gezogen. Ihr Mann habe sie dort gefunden, sie geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Auf Anraten ihres Freundes sei sie aus Indien geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dass sie ihr Ehemann finde und womöglich umbringe. Sie habe in Indien dieselben Probleme gehabt wie ihre mit ihr eingereiste Freundin römisch 40 .
- Am 09.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte sie dabei vor, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehmen müsse. Ihre Angaben bei der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen; nur ihr Name und auch das Geburtsdatum seien falsch gewesen. Sie habe die Beamten damals darauf aufmerksam gemacht, es sei ausgebessert worden, jedoch der falsche Namen sei noch immer auf ihrer weißen Karte. Ihr richtiger Name laute XXXX , XXXX geboren. Sie habe einen Reisepass gehabt, der ihr 2010 in Indien ausgestellt worden sei. Diesen habe sie der Person, die sie am Flughafen in Wien getroffen habe, gegeben. Dieser Mann habe sie zwei Tage bei sich wohnen lassen und habe sie und ihre Freundin dann nach Salzburg gefahren. Er habe die Reisepässe behalten. Wie diese Person heiße, wisse sie nicht. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Jhaloor geboren und dort bei ihren Eltern aufgewachsen sei. Ihr Vater sei Landwirt und ihre Mutter Hausfrau gewesen. Ihre Eltern würden ein Haus besitzen und fünf Kila Land. Für indische Verhältnisse sei es ihnen "mittelmäßig" ergangen. Sie habe im Heimatland acht Jahre die Schule besucht und sei Hausfrau gewesen. 2002 habe sie ihren Ehemann kennengelernt; es sei eine arrangierte Ehe gewesen. Im Mai 2002 habe sie traditionell geheiratet. 2003 habe sie einen Sohn und 2006 eine Tochter bekommen. Nach ihrer Heirat habe sie bis Dezember 2015 bei ihrem Ehegatten gelebt. Ihren Freund habe sie 2014 kennengelernt; er sei ihr Nachbar gewesen. Sie sei von ihrem Ehemann nicht geschieden. Sie sei "einfach abgehauen". Nachdem sie nach Delhi gereist sei, habe sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann; auch zu ihren Kindern und zu ihren Eltern habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe Indien am 23.02.2017 verlassen. Ihr Freund habe alles organisiert und sie nach Österreich geschickt, um ihr Leben zu retten. Sie habe in Indien keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt, auch sei sie niemals verhaftet oder festgenommen worden. Sie sei in Indien nie auf Grund ihrer Rasse, Religion, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden.
- Am 09.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte sie dabei vor, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehmen müsse. Ihre Angaben bei der Erstbefragung hätten der Wahrheit entsprochen; nur ihr Name und auch das Geburtsdatum seien falsch gewesen. Sie habe die Beamten damals darauf aufmerksam gemacht, es sei ausgebessert worden, jedoch der falsche Namen sei noch immer auf ihrer weißen Karte. Ihr richtiger Name laute römisch 40 , römisch 40 geboren. Sie habe einen Reisepass gehabt, der ihr 2010 in Indien ausgestellt worden sei. Diesen habe sie der Person, die sie am Flughafen in Wien getroffen habe, gegeben. Dieser Mann habe sie zwei Tage bei sich wohnen lassen und habe sie und ihre Freundin dann nach Salzburg gefahren. Er habe die Reisepässe behalten. Wie diese Person heiße, wisse sie nicht. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Jhaloor geboren und dort bei ihren Eltern aufgewachsen sei. Ihr Vater sei Landwirt und ihre Mutter Hausfrau gewesen. Ihre Eltern würden ein Haus besitzen und fünf Kila Land. Für indische Verhältnisse sei es ihnen "mittelmäßig" ergangen. Sie habe im Heimatland acht Jahre die Schule besucht und sei Hausfrau gewesen. 2002 habe sie ihren Ehemann kennengelernt; es sei eine arrangierte Ehe gewesen. Im Mai 2002 habe sie traditionell geheiratet. 2003 habe sie einen Sohn und 2006 eine Tochter bekommen. Nach ihrer Heirat habe sie bis Dezember 2015 bei ihrem Ehegatten gelebt. Ihren Freund habe sie 2014 kennengelernt; er sei ihr Nachbar gewesen. Sie sei von ihrem Ehemann nicht geschieden. Sie sei "einfach abgehauen". Nachdem sie nach Delhi gereist sei, habe sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann; auch zu ihren Kindern und zu ihren Eltern habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe Indien am 23.02.2017 verlassen. Ihr Freund habe alles organisiert und sie nach Österreich geschickt, um ihr Leben zu retten. Sie habe in Indien keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt, auch sei sie niemals verhaftet oder festgenommen worden. Sie sei in Indien nie auf Grund ihrer Rasse, Religion, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin folgendes vor (F: Einvernehmender Beamter; A: nunmehrige Beschwerdeführerin): "( ) F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Mein Freund hat begonnen bei uns ein und aus zu gehen. Wir haben uns verstanden nach einer Weile hatten wir auch eine sexuelle Beziehung. Das hat mein Ehemann herausgefunden. Er hat angefangen mich zu schlagen und hat mich eingesperrt. Das ging so ca. 6-8 Monate. Danach hat mein Freund entscheiden, dass wir von zu Hause abhauen. Daraufhin sind wir nach Delhi und haben angefangen im Sikhtempel in Delhi zu wohnen. Im November 2016 hat mein Mann mich irgendwie gefunden und hat mich dort, wo ich gewohnt habe, geschlagen und mich zurückgelassen. Mein Freund ist abgehauen und hat sich retten können. Danach wurde kein Anschlag mehr auf mich gemacht. Daraufhin hat mein Freund mit seinem Bekannten gesprochen und hat mich aus Indien rausgebracht. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Wie hat Ihr Ehegatte von der sexuellen Beziehung erfahren? A: Ich habe mit meinem Freund telefoniert und er hat das mitbekommen. Deshalb hat er es irgendwie herausgefunden, dass wir eine sexuelle Beziehung hatten. F: Wann wurden Sie eingesperrt? A: Als er es herausgefunden hat, hat er angefangen mich zu schlagen und einzusperren. F: Wann hat Ihr Gatte dies herausgefunden? A:
- F: Wann genau? A: Im Juli
- F: Wo hat er Sie eingesperrt? A: Nachdem er mich geschlagen hat, hat er mich im Zimmer eingesperrt. F: Wie oft hat er Sie eingesperrt? A: Es war täglich, dass er mich geschlagen und eingesperrt hat. F: Welche Verletzungen haben Sie von den Übergriffen davon getragen? A: Ich hatte viele blaue Flecken, da er mich mit den Händen, Füßen, Stöcken und allem möglichen geschlagen hat. F: Wie lange wurden Sie von ihm geschlagen? A: Von Juli 2014 bis Dezember
- Solange wurde ich geschlagen. Anmerkung: Die Ast. beginnt zu weinen. Anmerkung: Eine Pause wird angeordnet. Beginn der Pause: 11.35 Uhr Fortsetzung der Einvernahme: 11:55 Uhr Anmerkung: Die ASt. wird auf Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht erneut hingewiesen. F: Wie haben Sie Frau XXXX kennengelernt?F: Wie haben Sie Frau römisch 40 kennengelernt? A: Ich habe sie im Salon kennengelernt. In Ihrem Salon, wo ich öfters war, wegen kosmetischen Sachen. Wir sind Freunde geworden, haben angefangen alles auszutauschen. Ich habe auch mit ihr über meinen Boyfriend geredet. Sie hat mir erzählt, dass sie einen Freund hat und ich habe ihr auch alles erzählt, was in meinem Leben vorging. Der Salon ist in Barnale. F: Wann haben Sie sie kennengelernt? A:
- F: Was machten Sie in dem Salon? A: Ich war Kundin. F: Was macht Ihr Boyfriend beruflich? A: Er ist in der Landwirtschaft tätig. Im Ackerbau. F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Ja für Österreich. F: Wann haben Sie das Visum beantragt? A: Ich weiß nicht. Ich weiß nur, wo es in meiner Hand war. Mein Freund hat alles organisiert. F: Wann hatten Sie das Visum in der Hand? A: 3-4 Tage bevor ich das Land verlassen habe. F: Wann und wo wurde das Visum ausgestellt? A: Das Visum wurde in Delhi ausgestellt. Ich weiß aber nicht genau wann. 3-4 Tage vorher wurde mir von meinem Freund Bescheid gegeben. F: Wie hat Ihr Freund das Visum beantragt? A: Er hat mir irgendwelchen Freunden von sich gesprochen. Ich weiß nicht, wie er das genau gemacht hat. Vorhalt: Die erkennende Behörde konnte im Laufe des Ermittlungsverfahrens, anhand von der Visadatenbank eruieren, dass Ihr Reisepass auf den Namen XXXX am 29.06.2016 ausgestellt wurde. Warum haben Sie Ihren richtigen Namen verwiegen und warum haben Sie bei der Ausstellung Ihres Reisepasses falsche Angaben gemacht?Vorhalt: Die erkennende Behörde konnte im Laufe des Ermittlungsverfahrens, anhand von der Visadatenbank eruieren, dass Ihr Reisepass auf den Namen römisch 40 am 29.06.2016 ausgestellt wurde. Warum haben Sie Ihren richtigen Namen verwiegen und warum haben Sie bei der Ausstellung Ihres Reisepasses falsche Angaben gemacht? A: Es war mein Fehler, dass ich nicht meinen kompletten Namen gesagt habe. Ich habe nicht gewusst, dass ich meinen kompletten Namen sagen muss. Mein Reisepass wurde 2010 ausgestellt, jedoch war damals die Unterschrift noch auf Punjabi und mein Boyfriend sagte mir, dass die Unterschrift auf Englisch sein muss. Dann habe ich mir einen neuen Pass ausstellen lassen. Das habe ich vergessen zu erwähnen. Vorhalt: Dem Visa-Datenbankauszug ist ebenfalls zu entnehmen, dass Sie bereits am 22.02.2017 am Flughafen Wien eingereist sind. Wie erklären Sie sich den Umstand, dass Sie erst am 24.02.2017 ausgereist sind? A: Am 23.
- sind wir von Delhi los gefolgen und am 24.
- sind wir in Wien angekommen. Vorhalt: Es ist bewiesen, dass Sie am 22.02.2017 in Wien angekommen sind. Wie erklären Sie sich das? A: Nein. Wieso sollte ich lügen. Wir sind am 24.
- angekommen. Wo ich das Datum nicht genau weiß, sage ich dazu dass ich es nicht weiß. Aber ich weiß es. F: Woher sind Sie sich sicher? A: Weil wir am 23.
- geflogen sind. Vorhalt: Mittels Konsultation mit der ÖB in Neu-Delhi konnte eruiert werden, dass Sie den Visumsantrag mit der Teilnahme an einer Delegation von weiblichen Unternehmern bzw. Führungskräften von Klein- und Mittelbetrieben zum Besuch der "Creative Salzburg Expo 2017" begründeten. Diesbezüglich wurden Arbeitsbestätigungen und Hotelbuchungen überprüft. Sie werden daher nochmals gefragt, was Ihr tatsächlicher Ausreisegrund war. A: Alles was ich sage, ist die Wahrheit. Ich lüge Sie nicht an. F: Haben Sie versucht in Österreich an der indischen Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen? A: Nein. F: Warum nicht? A: Wir kennen uns nicht aus. Vorhalt: Es ist offensichtlich, dass Sie Ihre Identität zu verschleiern versucht haben und unter Angaben von falschen Tatsachen versucht haben, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlagen. Was sagen Sie dazu? A: Von den Namen her. Ich habe nicht gewusst, dass ich XXXX dazu sagen muss. Ich habe meinen Namen gesagt. Das war ein Versehen. Warum sollte ich wegen dem Grund lügen.A: Von den Namen her. Ich habe nicht gewusst, dass ich römisch 40 dazu sagen muss. Ich habe meinen Namen gesagt. Das war ein Versehen. Warum sollte ich wegen dem Grund lügen. F: In welchem Hotel waren Sie in Österreich? A: Wir waren in keinem Hotel. Wir sind bei dem Mann gewesen, den wir am Flughafen getroffen haben. F: Warum haben Sie nicht schon früher Ihren Ehegatten verlassen? A: Ich hatte mit keinem Kontakt. Danach hatte ich mit meinem Boyfriend Kontakt. F: Wie konnte Ihr Ehegatte Sie in Delhi finden? A: Keine Ahnung. Ich weiß nicht wie er es herausgefunden hat, welche Recherchen er betrieben hat. F: Warum haben Sie sich nie an die Polizei gewendet? A: Die Polizei in Indien hilft nur denjenigen, der sie bestechen kann. F: Woher wissen Sie das? A: Die Freundin von mir ging immer wieder zur Polizei. Sie wurde von den Beamten beschimpft, da der Mann die Beamten schon im Vorhinein bestochen hat. F: Wann war Ihre Freundin bei der Polizei? A: Öfters. Ich weiß nicht genau, wann und wo. Bei ihr läuft zurzeit auch der Scheidungsantrag. F: Auf welcher Polizeistation war Ihre Freundin? A: Ich weiß nicht wo. Sie hat mir nur erzählt, dass sie zur Polizei ging. F: Wann war sie bei der Polizei? A: Ich weiß nicht genau. Sie hat es mir nur erzählt und gesagt dass sie öfters bei der Polizei war. Wo ich zu ihr in den Salon ging hat sie immer mit mir geredet und mir diese Sachen erzählt. Wenn sie dort war, weiß ich nicht. Ich habe gesagt, dass Sie zur Polizei gehen solle. Und sie hat mir dann das mit der Bestechung erzählt. F: Wann war dieses Gespräch? A: 2014 haben diese Gespräche begonnen. Aufforderung: Beschreiben Sie Ihren Boyfriend unter Angabe sämtlicher Details! A: Er ist so groß wie ich. Ich bin ca. 5 Fuß groß mehr weiß ich nicht. Hautfarbe wie ich. Dünn. Kurze aufgestellte Haare. Schwarze Augen. Bartstoppel. Aufforderung: Beschreiben Sie den Liebhaber Ihrer Freundin unter Angabe sämtlicher Details! A: Ein bisschen größer als ich. Hautfarbe wie ich. Statur normal nicht zu dünn nicht zu dick. Kurze Haare. Schwarze Augen. Vollbart. Mehr als 3 Millimeter. F: Was ist der Liebhaber Ihrer Freundin von Beruf? A: Ich weiß nur, dass er vorher in einer Mühle gearbeitet hat. Jetzt weiß ich nicht was er macht. F: Wie lautet der Name? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wie alt ist Hr. XXXX ?F: Wie alt ist Hr. römisch 40 ? A: Ich weiß es nicht. Ich will nichts Falsches sagen. Wenn ich schätze würde ich sagen, dass er vielleicht 30-31 Jahre alt ist. F: Wann hat Ihr Ehegatte Sie in Delhi gefunden? A: Im November
- Das Datum weiß ich nicht. Aufforderung: Beschreiben Sie den gesamten Tagesablauf unter Angabe sämtlicher Details! F: an dem Tag haben wir freiwillig im Tempel ausgeholfen wo wir gewohnt haben. Dann sind mein Mann und zwei Cousins von ihm hereingekommen. Danach haben sie mich in der Essensausgabe gesehen. Die Kinder hat er gleich zu sich gerufen und mich hat er auch rausgerufen. Danach haben sie mich geschlagen und getreten. Ich habe sie angefleht, dass sie mich in Ruhe lassen sollen. Mein Freund ist verschwunden und nach ca. 2-2,5 Stunden wieder gekommen. Sie haben mich draußen geschlagen, wo es keine Mitbekommen und keine gesehen hat. Mein Mann hat den Fuß auf meine Brust gesetzt und mich getreten. Im Endeffekt hat er die Kinder genommen und ist gegangen. F: Zu welcher Tageszeit war das? A: Das war ca. um 14:30 oder 15:00 Uhr. F: Wer hat auf Sie eingeschlagen? A: Nur mein Mann. Die anderen haben mich nicht angerührt. F: Was haben Sie gemacht direkt nach dem Ereignis gemacht? A: Nachdem sie mich geschlagen und zurückgelassen haben. Habe ich es nicht geschafft alleine ins Zimmer zu gehen. Nachdem mein Freund zurückgekommen ist, hat er mir ins Zimmer geholfen. Am selben Tag wurde auch meine Freundin attackiert. Ich kann nicht sagen, wer oder wie sie attackiert hat. Sie kam nachher in mein Zimmer und hat mir das gesagt. Mein Mann und der Mann meiner Freundin sind Freunde. Es kann sein, dass sie deshalb attackiert wurde. Sie wussten dass wir Freunde sind und haben deshalb gewusst, dass wir am gleichen Ort sind. F: Hat Ihre Freundin auch Kinder? A: Sie hat auch zwei Kinder, welche sie auch am diesen Tag mitgenommen haben. F: Wer hat die Kinder von Ihrer Freundin mitgenommen? A: Sie hat mir erzählt, dass ihr Mann die Kinder mitgenommen hat. F: Haben Sie versucht Ihre Kinder wieder zu bekommen? A: An dem Tag, wo ich zusammen geschlagen wurde, habe ich versucht, dass meine Kinder bei mir bleiben, aber danach habe ich es nicht mehr versucht. Aufforderung: Beschreiben Sie die Reaktion Ihres Mannes auf Ihre Affäre so detailreich wie möglich A: Er hat es am Telefon mitgehört. Er hat mich ins Zimmer gerufen. Er hat mich freundlich gefragt, was da läuft und ob ich eine Affäre hätte. Dies habe ich verneint. Er hat er mich geschlagen und nach einer Weile habe ich ihn gestanden, was wir machen und was passiert ist. F: Was genau haben Sie beim Telefonat mit Ihrem Boyfriend beredet? A: Wir haben darüber geredet, dass ich mir Zeit nehmen soll und ich ihn treffen solle. Ich habe gesagt, dass wenn mein Mann außer Haus ist und ich ihn dann anrufe. Sie (meint die Einvernahmeleiterin) wissen eh, welche Gespräche zwischen Freund und Freundin stattfinden. F: Wie hat sich der Umzug in den Sikhtempel gestaltet? A: Mein Freund hat gesagt, dass mich mein Mann schlägt und wir deshalb verschwinden sollten. Eines Tages war mein Mann nicht daheim, somit nahm ich die Sachen von meinen Kinder und mir, meinen Reisepass und bin mit meinem Freund verschwunden. Als erstes sind wir nach Barnale dann sind wir in den Zug eingestiegen und sind nach Delhi. Mein Freund hat sich erkundigt in Delhi und wir kamen in den Sikhtempel. Sie verlangten Miete von uns, jedoch hatten wir kein Geld und wir haben angeboten zu arbeiten. Somit arbeiteten wir den ganzen Tag dort. F: Wann wohnte Ihrer Freundin in diesem Sikhtempel? A: Wir sind von XXXX alle gemeinsam gereist.A: Wir sind von römisch 40 alle gemeinsam gereist. F: Was machten Sie in XXXX ?F: Was machten Sie in römisch 40 ? A: Wir sind nur in den Zug eingestiegen. Wir waren vielleicht 10 Minuten am Bahnhof. F: Womit sind Sie von XXXX nach XXXX gekommen?F: Womit sind Sie von römisch 40 nach römisch 40 gekommen? A: Mit dem Taxi. F: Wann wurde Ihr Mann das erste Mal Ihnen gegenüber gewalttätig? A: An dem Tag, als er mich erwischt hat. F: Wohin ist Ihr Boyfriend geflohen? A: Keine Ahnung, er ist einfach nur geflohen. F: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihren Eltern? A: Ich habe derzeit keinen Kontakt zu meinen Eltern. F: Wie lange haben Sie schon keinen Kontakt zu Ihnen? A: Nachdem ich von zu Hause abgehauen bin, habe ich nicht mehr mit ihnen geredet. F: Was ist Ihr Ehemann von Beruf? A: Ackerbauer. F: Gab es jemals bis zum ersten gewalttätigen Übergriff auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Nein. F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht? A: Nein. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Bei der Rückkehr befürchte ich, dass mein Ehemann mich umbringen wird. Ich weiß nicht, wieso er mich am besagten Tag verschont hat. Ich habe eigentlich an diesem Tag mit meinem Leben abgeschlossen. Da es um seine Ehejahre geht und ich seine Ehre verletzt hat und ein Verhältnis mit einem anderen angefangen habe. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Sie würden uns auch dort wieder finden, da sie das schon einmal geschafft haben. F: Warum ist Ihr Boyfriend nicht mit nach Österreich gekommen? A: Da er nicht so viel Geld hatte, dass er das finanzieren könnte. Er hat versucht mein Leben zu retten. ( )" Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit 24.02.2017 durchgängig in Österreich aufhältig sei. Seit ihrer Einreise nach Österreich sei sie keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Sie lebe in Österreich im "Camp" und bekomme dort etwas zum Essen und zu trinken. Sie sei bis jetzt einmal in einer Deutschklasse gewesen. Sie könne keinen abgeschlossenen Deutschkurs mit dem Niveau A2 vorweisen. Sie habe in Österreich keine Kurse, keine Schule und auch keine sonstigen Ausbildungen absolviert. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. In Österreich habe sie nur ihre beste Freundin, die mit ihr gemeinsam eingereist sei. Verwandte oder Familienangehörige habe sie in Österreich nicht. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt zu Indien ausgehändigt und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
- Am 13.03.2017 veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Botschaftsanfrage betreffend die Umstände der Visumausstellung. Das diesbezügliche Ergebnis langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.03.2017 ein.
- Am 07.04.2017 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausreisegründe, wobei eine diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 24.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte (vgl. AS 365 bis 371).
- Am 07.04.2017 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausreisegründe, wobei eine diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 24.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte vergleiche AS 365 bis 371).
- Da der Beschwerdeführerin – laut Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft in Neu Dehli - ein Visum ausgestellt wurde, um an der "Creativ-Fachmesse" in Salzburg teilzunehmen, wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungen dahingehend angestellt. Am 21.04.2017 langten beim Bundesamt diverse Fotos sowie ein Gruppenfoto der Aussteller der dortigen Messe ein. Laut den Fotos und der im Akt aufliegenden Informationen einer Mitarbeiterin der Fachmesse Salzburg war die Beschwerdeführerin am Samstag und am Sonntag auf der "Creativ Salzburg".
- Am 31.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von der Dolmetscherin übersetzt. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass "alles gelogen" sei. Nach Vorhalt des einvernehmenden Beamten, wonach sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.03.2017 bestritten habe, dass sie an der "Creativ-Salzburg" teilgenommen habe, weitere Ermittlungen aber ergeben hätten, dass sie diese sehr wohl besucht und auch mit anderen Teilnehmern ein Gruppenfoto gemacht habe, wobei der Beschwerdeführerin das diesbezügliche Gruppenfoto vorgelegt wurde, gab die Beschwerdeführerin an: "Wir wussten nicht, wo wir überall hingeschickt werden." Nach nochmaligem Vorhalt, was dies bedeuten solle und dass sie dezidiert gesagt habe, dass sie nicht dort gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht gewusst habe, "ob das eine Messe ist, oder was das ist." Auf die Frage, ob sich bezüglich ihres Privat- und Familienlebens in Österreich etwas gehändert habe, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie auf Facebook einen Freund kennengelernt habe und mit ihm zusammen lebe. Er sei auch indischer Staatsangehöriger. Am Ende der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Rechnung der Salzburger Kliniken vom 21.09.2017 sowie ein Straferkenntnis der LPD XXXX vom 27.09.2017 vor.Am Ende der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Rechnung der Salzburger Kliniken vom 21.09.2017 sowie ein Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 27.09.2017 vor.
- Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, zumal sie von der LPD XXXX mit Straferkenntnis vom 27.09.2017 gemäß § 120 Absatz 2 Z 1 FPG zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro verurteilt worden sei. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Gründe, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sprechen würden, anzuführen und diesbezüglich entsprechende Beweismittel bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen.
- Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, zumal sie von der LPD römisch 40 mit Straferkenntnis vom 27.09.2017 gemäß Paragraph 120, Absatz 2 Ziffer eins, FPG zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro verurteilt worden sei. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Gründe, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sprechen würden, anzuführen und diesbezüglich entsprechende Beweismittel bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen.
- Am 14.11.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass sie laut der in Kopie beigelegten Aufenthaltsberechtigungskarte seit 09.03.2017 in Österreich aufhältig sei. Sie habe im Bundesgebiet nur gute Bekannte, aber mit keinem ein persönliches Verhältnis. Zur wirtschaftlichen Lage führte sie aus, dass sie in Österreich nicht arbeiten könne, da sie hier um Asyl angesucht habe. Derzeit wohne sie mit einem guten Bekannten zusammen, der sich um sie kümmere und der in Salzburg arbeite. Zu ihrem aktuellen Privat- und Familienleben in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Österreich mit "keinem ein persönliches oder familiäres Verhältnis" habe und ihre Familienangehörigen in Indien leben würden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal im Fall der Beschwerdeführerin die Tatbestände der Ziffern 2, 3 und 5 des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt seien. Dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, ergebe sich aus ihrem Fehlverhalten in Österreich und der dadurch rechtskräftigen Bestrafung. Sie habe durch ihr Verhalten versucht, sämtliche österreichische Behörden zu täuschen und habe sie durch ihr Fehlverhalten bewirkt, ein österreichisches Visum auf Grund von fälschlichen Tatsachen zu "ergattern". Ihr Verhalten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeige, dass sie über keinen Autoritätssinn gegenüber der Republik Österreich verfüge, zumal sie auch bei Vorlegen ihres Fotos an ihrer Geschichte festgehalten habe. Auch habe sie gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen, zumal der primäre Grund für ihre Einreise nicht "Business", sondern eine Asylantragstellung gewesen sei. Wie sich aus dem im Akt aufliegenden Visa-Datenauszug und durch die Österreichische Botschaft Neu Delhi bestätigte, laute der vollständige Name der Beschwerdeführerin XXXX , geboren: XXXX . Folglich habe sie auch im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre Identität betreffend falsche Angaben getätigt. Durch die erfolgten Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich ihres Ausreisegrundes sei zudem zu schließen, dass das Ermittlungsergebnis mit ihren eigenen Angaben nicht einhergehe, weshalb ihr Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe. Für die Behörde stehe fest, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Mangels Vorliegens einer menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchführung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde gemäß Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal im Fall der Beschwerdeführerin die Tatbestände der Ziffern 2, 3 und 5 des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt seien. Dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, ergebe sich aus ihrem Fehlverhalten in Österreich und der dadurch rechtskräftigen Bestrafung. Sie habe durch ihr Verhalten versucht, sämtliche österreichische Behörden zu täuschen und habe sie durch ihr Fehlverhalten bewirkt, ein österreichisches Visum auf Grund von fälschlichen Tatsachen zu "ergattern". Ihr Verhalten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeige, dass sie über keinen Autoritätssinn gegenüber der Republik Österreich verfüge, zumal sie auch bei Vorlegen ihres Fotos an ihrer Geschichte festgehalten habe. Auch habe sie gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen, zumal der primäre Grund für ihre Einreise nicht "Business", sondern eine Asylantragstellung gewesen sei. Wie sich aus dem im Akt aufliegenden Visa-Datenauszug und durch die Österreichische Botschaft Neu Delhi bestätigte, laute der vollständige Name der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren: römisch 40 . Folglich habe sie auch im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre Identität betreffend falsche Angaben getätigt. Durch die erfolgten Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich ihres Ausreisegrundes sei zudem zu schließen, dass das Ermittlungsergebnis mit ihren eigenen Angaben nicht einhergehe, weshalb ihr Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe. Für die Behörde stehe fest, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Mangels Vorliegens einer menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchführung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Zum Einreiseverbot wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Ziffer 2 des § 53 Abs. 2 erfüllt sei, zumal die Beschwerdeführerin mittels Straferkenntnis der LPD XXXX vom 27.09.2017 wegen einer Verwaltungsübertretung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro bestraft worden sei. Diesbezüglich sei auf das Straferkenntnis zu verweisen, woraus folgendes Fehlverhalten hervorgehe:Zum Einreiseverbot wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Ziffer 2 des Paragraph 53, Absatz 2, erfüllt sei, zumal die Beschwerdeführerin mittels Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 27.09.2017 wegen einer Verwaltungsübertretung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro bestraft worden sei. Diesbezüglich sei auf das Straferkenntnis zu verweisen, woraus folgendes Fehlverhalten hervorgehe: "Sie haben am 31.01.2017 in Indien, New Delhi, öB New Delhi, im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels wissentlich vor der österreichischen Botschaft (öB) New Delhi als zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde falsche Angaben gemacht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, indem Sie vorgaben, für eine Geschäftsreise (Business) einreisen zu wollen. Auf ihren Antrag vom 31.01.2017 erhielten sie von der öB New Delhi mit Entscheidung vom 17.02.2017 einen Sichtvermerk, Typ C, Zweck: Geschäftsreise (Business), gültig für: Schengener Staaten, ausgestellt am 17.02.2017 und gültig vom 22.02.2017 bis 15.03.2017, MULT Einreisen, 10 Tage Aufenthalt. Der Zweck der Reise nach Österreich war offensichtlich jedoch, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) zu stellen. Wie sich später durch Erhebungen des BFA RD Tirol herausstellte, waren die Angaben zu der von ihnen angegebenen Anstellung bei der Firma "Star International" unglaubwürdig, diese Firma existiert überhaupt nicht, und die Erhebungen wegen der angegebenen Hotelbuchungen beim Hotel Imlauer und Bräu ergaben, dass sie niemals dort waren. Sie reisten nach Österreich ein, übergaben ihren indischen Reisepass, in dem der österreichische Schengensichtvermerk war, angeblich an einen Mittelsmann und stellten einige Tage später im PAZ Salzburg am 28.02.2017 mit dem Namen XXXX , geb XXXX , einen Asylantrag. Anlässlich ihrer Einvernahme beim BFA RD Tirol am 09.03.2017 gaben sie ihre wahre Identität bekannt. Demnach lautet ihr Namen XXXX , geb XXXX , wie auch aus der Visadatenbank des BM.I – anlässlich ihres gestellten Antrages bei der öB New Delhi – ersichtlich.""Sie haben am 31.01.2017 in Indien, New Delhi, öB New Delhi, im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels wissentlich vor der österreichischen Botschaft (öB) New Delhi als zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde falsche Angaben gemacht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, indem Sie vorgaben, für eine Geschäftsreise (Business) einreisen zu wollen. Auf ihren Antrag vom 31.01.2017 erhielten sie von der öB New Delhi mit Entscheidung vom 17.02.2017 einen Sichtvermerk, Typ C, Zweck: Geschäftsreise (Business), gültig für: Schengener Staaten, ausgestellt am 17.02.2017 und gültig vom 22.02.2017 bis 15.03.2017, MULT Einreisen, 10 Tage Aufenthalt. Der Zweck der Reise nach Österreich war offensichtlich jedoch, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) zu stellen. Wie sich später durch Erhebungen des BFA RD Tirol herausstellte, waren die Angaben zu der von ihnen angegebenen Anstellung bei der Firma "Star International" unglaubwürdig, diese Firma existiert überhaupt nicht, und die Erhebungen wegen der angegebenen Hotelbuchungen beim Hotel Imlauer und Bräu ergaben, dass sie niemals dort waren. Sie reisten nach Österreich ein, übergaben ihren indischen Reisepass, in dem der österreichische Schengensichtvermerk war, angeblich an einen Mittelsmann und stellten einige Tage später im PAZ Salzburg am 28.02.2017 mit dem Namen römisch 40 , geb römisch 40 , einen Asylantrag. Anlässlich ihrer Einvernahme beim BFA RD Tirol am 09.03.2017 gaben sie ihre wahre Identität bekannt. Demnach lautet ihr Namen römisch 40 , geb römisch 40 , wie auch aus der Visadatenbank des BM.I – anlässlich ihres gestellten Antrages bei der öB New Delhi – ersichtlich." Die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 2 indiziere gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Eine Zukunftsprognose falle im Fall der Beschwerdeführerin negativ aus. Sie sei sich ihrer Handlungen völlig bewusst gewesen und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiteren volkwirtschaftlichen Schadens notwendig. Auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens sei, unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 2 indiziere gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Eine Zukunftsprognose falle im Fall der Beschwerdeführerin negativ aus. Sie sei sich ihrer Handlungen völlig bewusst gewesen und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiteren volkwirtschaftlichen Schadens notwendig. Auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens sei, unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ihre bereits im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben wiederholt. Darüber hinaus führte sie an, dass ihr Freund im Jahr 2017 vom Ehemann erneut aufgesucht und geschlagen worden sei, was der der Beschwerde angehängte Polizeireport aus 2017 (in Kopie) beweise. Darüber hinaus habe die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie die Anfragebeantwortung zu Indien vom
- Oktober 2017 bezüglich häuslicher Gewalt bzw. Misshandlung von männlichen Kindern/staatlicher Schutz zu berücksichtigen gehabt hätte. Hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Länderberichte berücksichtigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers (gemeint wohl: Beschwerdeführerin) in Einklang zu den aktuellen Länderberichten zu Indien stehe und dem Beschwerdeführer (gemeint wohl: Beschwerdeführerin) im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Hinsichtlich der von der Staatendokumentation veranlassten Vor-Ort-Recherche über einen Vertrauensanwalt wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Stellungnahme einer Vertrauensperson kein Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 AVG sei, sondern es sich dabei nur um ein Beweismittel eigener Art handle, dass der freien Beweiswürdigung unterliege. Die "Erkenntnisse" des Vertrauensanwaltes dürften durch Befragung des Nachbarn bzw. ihres Ehemannes zustande gekommen sein. Es sei verständlich, wenn der Ehemann einem wildfremden Mann nicht eingestehe, dass ihn seine Frau verlassen habe. Ähnliches gelte auch für die Nachbarn. Die Behörde hätte diese Aspekte in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigen müssen. Im gegenständlichen Fall befürchte die Beschwerdeführerin private Verfolgung, vor der sie der Staat nicht schützen könne. Dies indiziere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich bereits schutzsuchend an die Polizei gewandt habe.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ihre bereits im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben wiederholt. Darüber hinaus führte sie an, dass ihr Freund im Jahr 2017 vom Ehemann erneut aufgesucht und geschlagen worden sei, was der der Beschwerde angehängte Polizeireport aus 2017 (in Kopie) beweise. Darüber hinaus habe die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie die Anfragebeantwortung zu Indien vom
- Oktober 2017 bezüglich häuslicher Gewalt bzw. Misshandlung von männlichen Kindern/staatlicher Schutz zu berücksichtigen gehabt hätte. Hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Länderberichte berücksichtigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers (gemeint wohl: Beschwerdeführerin) in Einklang zu den aktuellen Länderberichten zu Indien stehe und dem Beschwerdeführer (gemeint wohl: Beschwerdeführerin) im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Hinsichtlich der von der Staatendokumentation veranlassten Vor-Ort-Recherche über einen Vertrauensanwalt wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Stellungnahme einer Vertrauensperson kein Sachverständigengutachten im Sinne des Paragraph 52, AVG sei, sondern es sich dabei nur um ein Beweismittel eigener Art handle, dass der freien Beweiswürdigung unterliege. Die "Erkenntnisse" des Vertrauensanwaltes dürften durch Befragung des Nachbarn bzw. ihres Ehemannes zustande gekommen sein. Es sei verständlich, wenn der Ehemann einem wildfremden Mann nicht eingestehe, dass ihn seine Frau verlassen habe. Ähnliches gelte auch für die Nachbarn. Die Behörde hätte diese Aspekte in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigen müssen. Im gegenständlichen Fall befürchte die Beschwerdeführerin private Verfolgung, vor der sie der Staat nicht schützen könne. Dies indiziere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich bereits schutzsuchend an die Polizei gewandt habe. Laut Bundesamt habe die Beschwerdeführerin ihre Identität vorgetäuscht. Dem sei entgegenzuhalten, dass es im Sikhismus üblich sei, dass Frauen ihre Namen in XXXX (Prinzessin) ändern. Zudem hätte die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Indien auch eine Verletzung ihrer durch Art 2 und 3 EMRK gewährten Rechte zu befürchten. Hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres erst kurzen Aufenthaltes in Österreich darum bemüht sei, sich entsprechend zu integrieren. Der kurze Aufenthalt sei Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin nur sehr wenig Deutsch spreche und auch noch keine weitreichenden Integrationsmerkmale vorweisen könne – dies dürfe ihr gerade auf Grund des ausgesprochen kurzen Aufenthaltes nicht zum Vorwurf gemacht werden. Jedenfalls bemühe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine fortschreitende Integration und auch das Verbessern des Erlernens der deutschen Sprache. Die Rückkehrentscheidung hätte somit für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer in Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt VIII. (Einreiseverbot) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich auf Anraten ihres Schleppers die Angabe gemacht habe, dass sie das Visum für eine Geschäftsreise brauche. Da der Schlepper keinen Zugriff mehr auf die Beschwerdeführerin habe, spreche dies gegen eine Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nur wegen einer geringfügigen Verwaltungsübertretung verurteilt worden.Laut Bundesamt habe die Beschwerdeführerin ihre Identität vorgetäuscht. Dem sei entgegenzuhalten, dass es im Sikhismus üblich sei, dass Frauen ihre Namen in römisch 40 (Prinzessin) ändern. Zudem hätte die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Indien auch eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechte zu befürchten. Hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres erst kurzen Aufenthaltes in Österreich darum bemüht sei, sich entsprechend zu integrieren. Der kurze Aufenthalt sei Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin nur sehr wenig Deutsch spreche und auch noch keine weitreichenden Integrationsmerkmale vorweisen könne – dies dürfe ihr gerade auf Grund des ausgesprochen kurzen Aufenthaltes nicht zum Vorwurf gemacht werden. Jedenfalls bemühe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine fortschreitende Integration und auch das Verbessern des Erlernens der deutschen Sprache. Die Rückkehrentscheidung hätte somit für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. (Einreiseverbot) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich auf Anraten ihres Schleppers die Angabe gemacht habe, dass sie das Visum für eine Geschäftsreise brauche. Da der Schlepper keinen Zugriff mehr auf die Beschwerdeführerin habe, spreche dies gegen eine Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nur wegen einer geringfügigen Verwaltungsübertretung verurteilt worden. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Ihre Identität steht fest. Sie beherrscht die Sprachen Hindi und Punjabi. Im Herkunftsstaat lebte sie mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern bis zur Ausreise im Bundesstaat Punjab. Sie besuchte acht Jahre die Grundschule und war Hausfrau. Im Heimatland leben die Eltern, die drei erwachsenen Geschwister der Beschwerdeführerin sowie der Ehegatte und die beiden Kinder. Die Beschwerdeführerin hatte in Indien keine Probleme mit den staatlichen Behörden und auch keine Probleme auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Die Beschwerdeführerin könnte bei einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Sie geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und war bis jetzt einmal in einer Deutschklasse. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert und ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Sie hat keine österreichischen Freunde. Sie nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Sie lebt in Österreich mit einem indischen Freund zusammen und ist gesund. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem C-Visum in das österreichische Bundesgebiet ein (Zweck der Reise: "Business"). Dieses wurde ihr durch die österreichische Botschaft in Delhi am 17.02.2017 ausgestellt, gültig vom 22.02.2017 bis 15.03.
- Am 27.02.2017 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 27.09.2017, Zahl: XXXX , wegen einer Verwaltungsübertretung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro verurteilt, da sie am 31.01.2017 in Indien, Neu Delhi, im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels wissentlich vor der Österreichischen Botschaft Neu Delhi als zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde falsche Angaben gemacht hat, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, indem sie vorgab, für eine Geschäftsreise (Business) einreisen zu wollen.Die Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 27.09.2017, Zahl: römisch 40 , wegen einer Verwaltungsübertretung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro verurteilt, da sie am 31.01.2017 in Indien, Neu Delhi, im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels wissentlich vor der Österreichischen Botschaft Neu Delhi als zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde falsche Angaben gemacht hat, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, indem sie vorgab, für eine Geschäftsreise (Business) einreisen zu wollen. 1.
- Zur Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: Sicherheitslage im Punjab: Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - India, http://www.ecoi.net/local_link/319831/466697_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.7.2016): Country Report on Terrorism 2015 – Chapter 2 - India, http://www.ecoi.net/local_link/324726/464424_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016 Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vergleiche auch USDOS 25.6.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016 Ombudsmann Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 13.4.2016). Die NHRC untersucht Menschenrechtsverletzungen auf Antrag oder von Amts wegen, richtet Empfehlungen an die Regierung oder den Obersten Gerichtshof und kann die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei (ÖB 12.2016). Der NHRC behandelt rund 8000 Beschwerden pro Jahr. Ihr steht ein ehemaliger Richter des Obersten Gerichtshofs vor (FH 27.1.2016). 23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt ist (USDOS 13.4.2016). Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet werden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
- Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016 Relevante Bevölkerungsgruppen Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitet mit unterschiedlichem Erfolg an der Durchsetzung dieser Bestimmungen (USDOS 13.4.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 23.12.2016 -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 Frauen Indien ist eine männerzentrierte Gesellschaft. Trotz verfassungsmäßigen Schutzes, einer Vielzahl entsprechender Gesetze und einer breiten öffentlichen Debatte bleibt die soziale Realität von Frauen in Indien von zum Teil krasser Diskriminierung bestimmt. Materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung prägen häufig den Alltag von Frauen - besonders in ärmeren Gesellschaftsschichten und im ländlichen Kontext. Mitgiftmorde, Entrechtung von Witwen, Analphabetentum und Unterernährung bleiben regional unterschiedlich, insgesamt aber stark verbreitet. Die Alphabetisierungsrate liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen von 2011 bei etwa 74,1% (65,5% der Frauen, 82,1% der Männer). Frauen haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, in leitenden Positionen sind sie die Ausnahme. Im formellen Sektor des Arbeitsmarktes sind lediglich ein Fünftel der Beschäftigten Frauen, der öffentliche Dienst schneidet noch schlechter ab (RP 17.1.2014). Seit 1947 haben Frauen in der indischen Politik und Gesellschaft immer wieder eine entscheidende Rolle gespielt. Allerdings sind noch heute lediglich 12% der Mitglieder beider Parlamentskammern Frauen. Auf kommunaler Ebene sind nach Einführung einer gesetzlichen Quotenregelung derzeit 37% der Mitglieder in dörflichen Räten Frauen (AA 16.8.2016). Mit der Verabschiedung der "Women¿s Reservation Bill 2008", sind 33% der Parlamentssitze für Frauen reserviert (ÖB 12.2016). Es gibt weithin respektierte Unternehmensführerinnen. In zahlreichen NGOs erheben Frauen ihre Stimme (AA 16.8.2016), die in zahlreichen Gruppen organisierte Frauenbewegung genießt hohes Ansehen. Eine indische Frauenrechtlerin hat 2006 den alternativen Friedensnobelpreis erhalten. Insgesamt sind Frauen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Frauen und Mädchen werden gesellschaftlich gegenüber Männern benachteiligt (AA 24.4.2015). Gewalt und sexuelle Übergriffe gegen Frauen sind in Indien in nahezu allen Landesteilen und quer durch alle gesellschaftlichen Schichten weiterhin ein großes Problem (AA 16.8.2016). Ein besonders brutales Verbrechen - die Vergewaltigung einer jungen Studentin mit Todesfolge (16.12.2012, verstorben am 23.12) - hat in der indischen Öffentlichkeit eine breite Diskussion zum Thema Frauenrechte, Gewalt gegen Frauen und sexuelle Selbstbestimmung ausgelöst. Themen wie Vergewaltigungen und sexuelle Belästigung werden offen diskutiert (AA 24.4.2015; vgl. auch: BICC 6.2016).Gewalt und sexuelle Übergriffe gegen Frauen sind in Indien in nahezu allen Landesteilen und quer durch alle gesellschaftlichen Schichten weiterhin ein großes Problem (AA 16.8.2016). Ein besonders brutales Verbrechen - die Vergewaltigung einer jungen Studentin mit Todesfolge (16.12.2012, verstorben am 23.12) - hat in der indischen Öffentlichkeit eine breite Diskussion zum Thema Frauenrechte, Gewalt gegen Frauen und sexuelle Selbstbestimmung ausgelöst. Themen wie Vergewaltigungen und sexuelle Belästigung werden offen diskutiert (AA 24.4.2015; vergleiche auch: BICC 6.2016). Ein Großteil sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt (AA 16.8.2016). Das Gesetz schützt Frauen vor einigen Formen häuslicher Gewalt, darunter physischen, verbalen, emotionalen oder ökonomischen Missbrauch sowie die Androhung von Missbrauch. Das Gesetz erkennt das Recht von Frauen an, in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten oder Partner zu leben, solange der Streit anhält. Frauen können aber auch auf Kosten des Partners in anderen Unterkünften untergebracht werden. Obwohl das Gesetz auch das Recht auf Unterstützung durch die Polizei, rechtliche Hilfe, Schutzunterkünfte und Zugang zu medizinischer Hilfe vorsieht, bleibt häusliche Gewalt ein ernstes Problem (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz zum Schutz der Frauen gegen häusliche Gewalt (Protection of Women From Domestic Violence Act 2005) sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen. Das Gesetz wurde aber erst von vier der 28 Unionsstaaten ratifiziert (ÖB 12.2016). Mangelhafte Rechtsdurchsetzung und Rechtsschutz sowie allgegenwärtige Korruption schränkten die Effektivität des Gesetzes ein (USDOS 13.4.2016). Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Es gibt einige Frauenhäuser, dazu NGOs, die hier aufklärerisch tätig sind. Die aktuelle Regierung plant, je ein Frauenhaus pro Distrikt
(660)einzurichten (AA 24.4.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015).Ein Großteil sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt (AA 16.8.2016). Das Gesetz schützt Frauen vor einigen Formen häuslicher Gewalt, darunter physischen, verbalen, emotionalen oder ökonomischen Missbrauch sowie die Androhung von Missbrauch. Das Gesetz erkennt das Recht von Frauen an, in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten oder Partner zu leben, solange der Streit anhält. Frauen können aber auch auf Kosten des Partners in anderen Unterkünften untergebracht werden. Obwohl das Gesetz auch das Recht auf Unterstützung durch die Polizei, rechtliche Hilfe, Schutzunterkünfte und Zugang zu medizinischer Hilfe vorsieht, bleibt häusliche Gewalt ein ernstes Problem (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz zum Schutz der Frauen gegen häusliche Gewalt (Protection of Women From Domestic Violence Act 2005) sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen. Das Gesetz wurde aber erst von vier der 28 Unionsstaaten ratifiziert (ÖB 12.2016). Mangelhafte Rechtsdurchsetzung und Rechtsschutz sowie allgegenwärtige Korruption schränkten die Effektivität des Gesetzes ein (USDOS 13.4.2016). Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Es gibt einige Frauenhäuser, dazu NGOs, die hier aufklärerisch tätig sind. Die aktuelle Regierung plant, je ein Frauenhaus pro Distrikt
(660)einzurichten (AA 24.4.2015; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung ist strafbar, außer Vergewaltigung in der Ehe, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016) und wird mit Haft von zwei Jahren bis lebenslang, einer Geldstrafe von 20.418 Rupien (US$ 306), oder beidem geahndet. Laut offizieller indischer Kriminalstatistik (National Crime Records Bureau -NCRB) kam es 2014 (dem letzten Jahr, zu dem Daten verfügbar sind) landesweit zu 36.735 Vergewaltigungsfällen. Dies bedeutet im Vergleich zu 2013 eine Steigerung von 8,9%. Vergewaltigung ist demnach das am stärksten steigende Verbrechen. Beobachter gehen davon aus, dass die Dunkelziffer höher ist und nicht alle Vergewaltigungen angezeigt werden (USDOS 13.4.2016).Vergewaltigung ist strafbar, außer Vergewaltigung in der Ehe, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016) und wird mit Haft von zwei Jahren bis lebenslang, einer Geldstrafe von 20.418 Rupien (US$ 306), oder beidem geahndet. Laut offizieller indischer Kriminalstatistik (National Crime Records Bureau -NCRB) kam es 2014 (dem letzten Jahr, zu dem Daten verfügbar sind) landesweit zu 36.735 Vergewaltigungsfällen. Dies bedeutet im Vergleich zu 2013 eine Steigerung von 8,9%. Vergewaltigung ist demnach das am stärksten steigende Verbrechen. Beobachter gehen davon aus, dass die Dunkelziffer höher ist und nicht alle Vergewaltigungen angezeigt werden (USDOS 13.4.2016). In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen (BICC 6.2016), jedoch sind Rechtsdurchsetzung und legale Möglichkeiten für Vergewaltigungsopfer inadäquat, überlastet und außerstande das Problem effizient anzugehen. Polizisten versuchen manchmal eine Versöhnung zwischen Täter und Opfer herbeizuführen und haben in einigen Fällen Vergewaltigungsopfer dazu aufgefordert, den Täter zu heiraten. Im März 2016 brachte die Regierung neue Richtlinien für die Behandlung von Vergewaltigungsopfern heraus, die obligatorische forensische und medizinische Untersuchungen in gekennzeichneten Bereichen in Spitälern für Vergewaltigungsopfer festlegen und den sogenannten "zwei Finger Test" verbieten. Viele Gerichtsverfahren und Untersuchungen in Bezug auf frühere Vergewaltigungen sind nach wie vor anhängig (USDOS 13.4.2016). Die Anzahl polizeilich registrierter Fälle von Verbrechen gegen Frauen (insgesamt 14 Tatbestände, von Vergewaltigung über Gewalt durch den Ehemann/Verwandte bis hin zu Mitgift-Nötigung) hat in den letzten Jahren beständig zugenommen. So registrierte das NCRB im Jahr 2014 insgesamt 337.922 derartiger Straftaten - somit gegenüber 2013 einen Zuwachs von über 9%. Es ist davon auszugehen, dass der Anstieg der Zahlen vor allem einem geänderten Anzeigeverhalten geschuldet ist. Über ein Drittel der Straftaten (insgesamt 122.877) entfielen 2014 auf den Straftatbestand "Grausamkeiten durch Ehemann oder dessen Angehörige". Hintergrund sind zumeist Mitgift(nach-)forderungen der Familie des Ehemannes (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Die Anzahl polizeilich registrierter Fälle von Verbrechen gegen Frauen (insgesamt 14 Tatbestände, von Vergewaltigung über Gewalt durch den Ehemann/Verwandte bis hin zu Mitgift-Nötigung) hat in den letzten Jahren beständig zugenommen. So registrierte das NCRB im Jahr 2014 insgesamt 337.922 derartiger Straftaten - somit gegenüber 2013 einen Zuwachs von über 9%. Es ist davon auszugehen, dass der Anstieg der Zahlen vor allem einem geänderten Anzeigeverhalten geschuldet ist. Über ein Drittel der Straftaten (insgesamt 122.877) entfielen 2014 auf den Straftatbestand "Grausamkeiten durch Ehemann oder dessen Angehörige". Hintergrund sind zumeist Mitgift(nach-)forderungen der Familie des Ehemannes (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Geschlechtsspezifische Abtreibung oder nachgeburtliche Tötung bleiben verbreitet. Das Geschlechterverhältnis ist entsprechend unausgewogen: 918 Mädchen zu 1.000 Jungen (Alter bis 6 Jahre, Zensus 2011). Diese Diskrepanz ist im Norden gravierender als im Süden, in den Städten deutlicher als auf dem Land. Sozioökonomische Ursache ist vor allem die zwar verbotene aber noch weithin praktizierte Mitgift-Tradition, eine oft gewaltige finanzielle Belastung für die Familie der Braut. Die pränatale Geschlechtsbestimmung ist zwar seit 1997 verboten, wird aber gleichwohl vorgenommen, vor allem in der Mittelschicht (AA 16.8.2016). Trotz des seit 50 Jahren geltenden gesetzlichen Verbots ist das Brautgeld ein selbstverständlich von der Brautfamilie geleisteter und von der Familie des Bräutigams erwarteter finanzieller und materieller Transfer, häufig in der Höhe mehrerer Jahreseinkommen. Mitgift wird nicht selten durch Beleidigungen, Misshandlungen und Hausverweise eingefordert. In extremen Fällen werden die Frauen genötigt oder fallen einem Mitgiftmord zum Opfer, der oft als häuslicher Unfall, Verkehrsunfall oder Selbstmord getarnt wird. Bei Todesfällen verheirateter Frauen innerhalb von sieben Jahren nach Eheschließung besteht gesetzlich unterstellter pauschaler Verdacht für Mitgiftmord und somit polizeiliche Verpflichtung, den Todesfall spezifisch zu untersuchen (AA 16.8.2016). Arrangierte Ehen sind auch bei städtisch und westlich geprägten Jugendlichen akzeptiert. Scheinehen mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels im Ausland kommen in Visumverfahren regelmäßig vor (AA 16.8.2016). Das für Hindus geltende Erb- und Familienrecht wurde im Jahr 2005 von diskriminierenden Klauseln befreit, so dass verheirateten Töchtern und Söhnen die gleichen Erbanteile zustehen. In der Praxis wird diese Regelung aber weiterhin nicht durchgehend beachtet und wird insbesondere von der ländlichen Bevölkerung de facto ignoriert. Witwen bleiben oft unversorgt und es kommt vor, dass sie von der Familie des Mannes verstoßen werden, ohne in ihre Ursprungsfamilie zurückkehren zu können. Die erbrechtlichen Regelungen für Muslime sehen vor, dass die Erbanteile der Töchter grundsätzlich nur halb so groß sind wie die der Söhne. Die nach islamischem Recht gegebene Möglichkeit der Scheidung durch dreifache Lossagung (talaq) des Ehemanns von seiner Frau besteht fort. Bei familienrechtlichen Streitfällen vor örtlichen Gerichten werden Frauen oft gar nicht angehört, z.B. weil die Verhandlung in einer Moschee stattfindet, zu der Frauen keinen Zutritt haben (AA 16.8.2016). Frauen in Krisengebieten wie in Jammu und Kaschmir, im Nordosten, Jharkhand und Chhattisgarh sowie vulnerable Dalit- oder Stammesfrauen sind oft Opfer von Vergewaltigungen oder Bedrohungen mit Vergewaltigung ausgesetzt. Laut der nationalen Kriminalstatistik werden - verglichen mit anderen Kastenzugehörigkeiten - die meisten Vergewaltigungen gegen Dalit Frauen verübt (USDOS 13.4.2016). Auch im Rahmen der Religionsausübung wird Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Nach glaubhaften Angaben indischer NGOs werden - trotz gesetzlicher Verbote - jährlich bis zu 15.000 meist noch sehr junge Mädchen, oft mit Dalit-Hintergrund, als "Devadasis" einem Tempel geweiht oder mit einer Gottheit "verheiratet" und de facto zur Prostitution im Tempel gezwungen. Das Oberste Gericht Indiens kritisierte im Februar 2016, dass einige Bundesstaten - v.a. Karnataka, Maharashtra, Andhra Pradesh und Tamil Nadu - nicht ausreichend gegen die Devadasi-Praxis vorgingen (AA 16.8.2016). Es gibt kein nationales Gesetz, dass sich mit weiblicher Genitalverstümmelung befasst. Menschenrechtsorganisationen zufolge wird weibliche Genitalverstümmelung von 70% bis 90% der Dawoodi Bohra Muslimen praktiziert. Deren Zahl wird auf eine Million geschätzt, die sich auf die Bundesstaaten Maharashtra, Gujarat, Madhya, Pradesh und Rajasthan verteilt. Eine Gruppe von 17 Dawood Bohra Frauen hat auf social networking Sites von der Regierung ein Verbot dieser Praxis gefordert (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rigths Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung RP - Rheinische Post (17.1.2014): Sexuelle Gewalt in Indien, Ein Platzverweis für die moderne Frau, http://www.rp-online.de/panorama/ausland/ein-platzverweis-fuer-die-moderne-frau-aid-1.3969140, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 23.12.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 23.12.2016 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014). Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Pracitces 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 28.12.2016 Meldewesen Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien Grundversorgung/Wirtschaft Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015 aus 2016, bei 7,6% (AA 9.2016). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016) Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016). Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016). Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015) Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9.2016). In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgre