← Österreich

{'item': 'W172 2141027-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW172 2141027-1 SpruchW172 2141027-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelricht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (im Folgenden auch: "AsylG").
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (im Folgenden auch: "AsylG").
  3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters zu seiner Person an, am XXXX in XXXX , XXXX , Afghanistan, geboren zu sein und auch dort gelebt zu haben. Zu seinem Fluchtgrund führte er kurz zusammengefasst an, etwa 12 Tage vor seiner Flucht sei sein ältester Bruder bei einem Selbstmordattentat auf der Straße getötet worden. Daraufhin habe sein Onkel beschlossen, dem Beschwerdeführer die Flucht zu finanzieren, da die Sicherheitslage in ganz Afghanistan, vor allem in XXXX , sehr schlecht sei.
  4. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters zu seiner Person an, am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan, geboren zu sein und auch dort gelebt zu haben. Zu seinem Fluchtgrund führte er kurz zusammengefasst an, etwa 12 Tage vor seiner Flucht sei sein ältester Bruder bei einem Selbstmordattentat auf der Straße getötet worden. Daraufhin habe sein Onkel beschlossen, dem Beschwerdeführer die Flucht zu finanzieren, da die Sicherheitslage in ganz Afghanistan, vor allem in römisch 40 , sehr schlecht sei.
  5. Im Akt findet sich sodann ein Formular, datiert mit 11.09.2015, auf welchem auf einem Aufkleber die Daten des Beschwerdeführers aufscheinen, u.a. " XXXX ". Weiters ist unterhalb des erwähnten Aufklebers der handschriftliche Vermerk " XXXX ". Betitelt ist das Formular mit "Aktenvermerk – Indikatoren für Altersfeststellung". Angekreuzt ist die Option "4-Augen-Prinzip" unter Nennung der Namen zweier Sachbearbeiter. Weiter unten auf dem Formular befindet sich der handschriftliche Vermerk "AW gibt an 18 Jahre alt zu sein".
  6. Im Akt findet sich sodann ein Formular, datiert mit 11.09.2015, auf welchem auf einem Aufkleber die Daten des Beschwerdeführers aufscheinen, u.a. " römisch 40 ". Weiters ist unterhalb des erwähnten Aufklebers der handschriftliche Vermerk " römisch 40 ". Betitelt ist das Formular mit "Aktenvermerk – Indikatoren für Altersfeststellung". Angekreuzt ist die Option "4-Augen-Prinzip" unter Nennung der Namen zweier Sachbearbeiter. Weiter unten auf dem Formular befindet sich der handschriftliche Vermerk "AW gibt an 18 Jahre alt zu sein".
  7. Der Beschwerdeführer wurde persönlich mit Schreiben vom 21.10.2016 zu einer Einvernahme geladen, die am 03.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") stattfand. Die Einvernahme erfolgte ohne die Anwesenheit eines Rechtsberaters oder Vertreters. Zunächst wurden nochmals die Daten des Beschwerdeführers aufgenommen. Als Geburtsdatum ist der XXXX vermerkt, daneben befindet sich unter der Überschrift "Früherer Name" das Datum XXXX . Der Beschwerdeführer wurde sodann zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zum Fluchtgrund befragt. In der Folge scheint im Akt als Geburtsdatum immer der XXXX auf, mit Ausnahme eines Formblattes "EKIS/ IFA-Priorierung" vom 11.11.2016, wo als Geburtsdatum der XXXX , unter "Alias-Daten" aber zusätzlich "geboren am XXXX " vermerkt ist.
  8. Der Beschwerdeführer wurde persönlich mit Schreiben vom 21.10.2016 zu einer Einvernahme geladen, die am 03.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") stattfand. Die Einvernahme erfolgte ohne die Anwesenheit eines Rechtsberaters oder Vertreters. Zunächst wurden nochmals die Daten des Beschwerdeführers aufgenommen. Als Geburtsdatum ist der römisch 40 vermerkt, daneben befindet sich unter der Überschrift "Früherer Name" das Datum römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde sodann zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zum Fluchtgrund befragt. In der Folge scheint im Akt als Geburtsdatum immer der römisch 40 auf, mit Ausnahme eines Formblattes "EKIS/ IFA-Priorierung" vom 11.11.2016, wo als Geburtsdatum der römisch 40 , unter "Alias-Daten" aber zusätzlich "geboren am römisch 40 " vermerkt ist.
  9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.11.2016, der dem Beschwerdeführer persönlich am 15.11.2016 zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.11.2016, der dem Beschwerdeführer persönlich am 15.11.2016 zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung führte das BFA zu Beginn des Verfahrensganges Folgendes an: "Sie gaben an, am 12.08.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag haben Sie beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX geboren zu sein. [ ]" Begründend wurde inhaltlich im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, Afghanistan aufgrund der unsicheren Lage und der anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen zu haben. Dies sei glaubhaft, stelle jedoch keine Verfolgung aus Gründen der GFK dar. Da sich Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan befinden würden, verfüge er im Fall einer Rückkehr über Anknüpfungspunkte und es sei ihm möglich und zumutbar, sich in XXXX ein neues Leben aufzubauen. Die Rückkehrentscheidung

Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In der Begründung führte das BFA zu Beginn des Verfahrensganges Folgendes an: "Sie gaben an, am 12.08.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag haben Sie beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht. Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am römisch 40 geboren zu sein. [ ]" Begründend wurde inhaltlich im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, Afghanistan aufgrund der unsicheren Lage und der anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen zu haben. Dies sei glaubhaft, stelle jedoch keine Verfolgung aus Gründen der GFK dar. Da sich Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan befinden würden, verfüge er im Fall einer Rückkehr über Anknüpfungspunkte und es sei ihm möglich und zumutbar, sich in römisch 40 ein neues Leben aufzubauen. Die Rückkehrentscheidung

Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit dem oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 24.11.
  2. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung des Bescheides betreffend die Ausweisung, in eventu die Zurückverweisung, sowie eine mündliche Verhandlung. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnose zur Feststellung seiner Minderjährigkeit. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, im Zuge der Erstbefragung vom XXXX habe der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters angegeben, am XXXX geboren zu sein, weshalb er im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei. Ihm sei als unbegleiteter minderjähriger Asylwerber kein gesetzlicher Vertreter bestellt worden. Ebenso wenig sei er im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik einer Altersdiagnose unterzogen, noch seien ihm radiologische Untersuchungen angeordnet worden. Sohin habe die Behörde keine Zweifel an der Altersangabe und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gehabt. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesamt sei das Alter fälschlicherweise auf
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit dem oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 24.11.
  4. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung des Bescheides betreffend die Ausweisung, in eventu die Zurückverweisung, sowie eine mündliche Verhandlung. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnose zur Feststellung seiner Minderjährigkeit. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, im Zuge der Erstbefragung vom römisch 40 habe der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters angegeben, am römisch 40 geboren zu sein, weshalb er im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei. Ihm sei als unbegleiteter minderjähriger Asylwerber kein gesetzlicher Vertreter bestellt worden. Ebenso wenig sei er im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik einer Altersdiagnose unterzogen, noch seien ihm radiologische Untersuchungen angeordnet worden. Sohin habe die Behörde keine Zweifel an der Altersangabe und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gehabt. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesamt sei das Alter fälschlicherweise auf XXXX angenommen worden, dies ohne erforderliche Ermittlung des tatsächlichen Lebensalters. Das Geburtsjahr sei willkürlich und ohne Heranziehung eines Beweismittels, insbesondere einer Tazkira, vonrömisch 40 angenommen worden, dies ohne erforderliche Ermittlung des tatsächlichen Lebensalters. Das Geburtsjahr sei willkürlich und ohne Heranziehung eines Beweismittels, insbesondere einer Tazkira, von XXXX auf XXXX herabgesetzt worden. Die Behörde sei im Bescheid auf die Feststellung des Alters mit keinem Wort eingegangen. Somit liege ein gravierender Verfahrensmangel vor und bereits deshalb sei der gegenständliche Bescheid aufzuheben. Es seien weder Ermittlungen zur Volljährigkeit durchgeführt worden, noch habe der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen können, weshalb eine multifaktorielle Altersdiagnose unumgänglich sei. Im Übrigen halte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen die Behörde die Sicherheitslage in der Stadt XXXX als gut qualifiziere, wenn sie parallel von einer volatilen Provinz ausgehe.römisch 40 auf römisch 40 herabgesetzt worden. Die Behörde sei im Bescheid auf die Feststellung des Alters mit keinem Wort eingegangen. Somit liege ein gravierender Verfahrensmangel vor und bereits deshalb sei der gegenständliche Bescheid aufzuheben. Es seien weder Ermittlungen zur Volljährigkeit durchgeführt worden, noch habe der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen können, weshalb eine multifaktorielle Altersdiagnose unumgänglich sei. Im Übrigen halte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen die Behörde die Sicherheitslage in der Stadt römisch 40 als gut qualifiziere, wenn sie parallel von einer volatilen Provinz ausgehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs.

1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleien entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.g.F. (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. bleien entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

  1. Zu Spruchpunkt A): 2.
  2. § 13 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:2.
  3. Paragraph 13, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: "Mitwirkung eines Fremden § 13.

(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.Paragraph 13,
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. [ ]
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. [ ]
(6)Ein unbegleiteter mündiger Minderjähriger hat, soweit er auf Grund von nicht in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, an sämtlichen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat, unabhängig davon von wem diese geführt wird, mitzuwirken und die diesbezüglichen Ergebnisse dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse besteht insoweit nicht, als diese der Behörde nicht ohnehin zugänglich sind. Diese Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Suche nach dem Familienangehörigen nicht im Interesse des Kindeswohles gelegen ist. Unbegleitete unmündige Minderjährige sind auf deren Ersuchen von der Behörde bei der Suche nach deren Familienangehörigen zu unterstützen."

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Obwohl

§ 17i.V.m. § 58 Vw

GVG seit 01.01.2014 § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

§ 58Vw

GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz. 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich", Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz. 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich", Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. In seiner Entscheidung vom 06.07.2016 zu Ra 2015/01/0123 hält der Verwaltungsgerichtshof erneut fest, "dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).In seiner Entscheidung vom 06.07.2016 zu Ra 2015/01/0123 hält der Verwaltungsgerichtshof erneut fest, "dass in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits mehrfach judiziert, dass die Behörde grundsätzlich alle notwendigen Beweise aufzunehmen hat und sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen darf (VwGH 05.04.2017, Ra 2017/11/0003; VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). 2.

  1. Der beschwerdegegenständliche Bescheid des BFA ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Ermittlungsverfahrens ergangen, weshalb eine Aufhebung des Bescheides und eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte:2.
  2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid des BFA ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Ermittlungsverfahrens ergangen, weshalb eine Aufhebung des Bescheides und eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte: Im gegenständlichen Fall geht weder aus dem Akt noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides des BFA nachvollziehbar hervor, warum die Behörde von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 12.08.2015 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein. Dies ergibt sich aus mehreren Polizeiprotokollen (BFA-Akt, S. 3 bis 17) sowie insbesondere aus dem Protokoll der Erstbefragung (BFA-Akt, S. 25 ff.), die am XXXX bei der Polizeiinspektion Traiskirchen erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurde auch ein Rechtsberater zur Seite gestellt (BFA-Akt, S. 21 bis 23), der bei der Erstbefragung anwesend war. Auch das BFA nahm zunächst die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers an, wie einem E-Mail vom XXXX zu entnehmen ist (BFA-Akt, S. 39). Danach befindet sich im Akt das Formblatt "Aktenvermerk – Indikatoren für Altersfeststellung" (BFA-Akt, S. 43), datiert mit 11.09.2015 und versehen mit einem Aufkleber, auf dem die Stammdaten des Beschwerdeführers vermerkt sind (u.a. Aktenzahl, Name, Geburtsdatum " XXXX "; die Option "UMF" ist mittels eines Häkchens ausgewählt). Von mehreren möglichen Optionen ist ausschließlich "4-Augen-Prinzip" unter Nennung der Namen zweier Sachbearbeiter angekreuzt. Unter dem Stammdatenaufkleber findet sich der handschriftliche Vermerk " XXXX ". In einer freien Zeile am unteren Ende des Formblattes ist handschriftlich vermerkt: "AW gibt an 18 Jahre alt zu sein". Bei diesem Formblatt handelt es sich jedoch nicht um eine Niederschrift und die näheren Umstände, unter denen der Beschwerdeführer angegeben haben soll, 18 Jahre alt zu sein, sind daraus nicht ersichtlich. Auch eine Begründung dafür fehlt, warum der Beschwerdeführer, der zunächst angegeben hatte, minderjährig zu sein, nunmehr – für ihn selbst nachteilig – ein Alter von 18 Jahren angeführt haben sollte. Insbesondere aber ist auch nicht erkennbar, ob bei der Erstellung dieses Aktenvermerkes ein Rechtsberater oder Vertreter anwesend war und weiters ist das Formblatt lediglich von einem Sachbearbeiter des BFA unterfertigt. Der Beschwerdeführer selbst hat somit seine Altersangabe nicht unterschrieben und es ist schließlich nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer über die Folgen der Angabe einer Volljährigkeit aufgeklärt wurde. Die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens ist jedenfalls unterblieben. Das korrigierte Geburtsdatum XXXX wird nunmehr ab S. 45 des BFA-Aktes geführt. Auch im Datenblatt der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.11.2016 ist XXXX angeführt (BFA-Akt, S. 55), daneben befindet sich unter der Überschrift "Früherer Name" noch das Datum XXXX . Auf einem Formblatt "EKIS/ IFA-Priorierung" vom 11.11.2016 (BFA-Akt, S. 71) ist als Geburtsdatum der XXXX , unter "Alias-Daten" zusätzlich "geboren am XXXX " vermerkt. Im angefochtenen Bescheid wird auf Seite 1 als Geburtsdatum nur mehr der XXXX angeführt, ein Alias-Datum findet sich dort nicht mehr und auch nicht an einer anderen Stelle im Bescheid. Vielmehr wird in der Begründung des Bescheides zu Beginn des Verfahrensganges Folgendes angeführt: "Sie gaben an, am 12.08.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag haben Sie beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am XXXX geboren zu sein. [ ]" (BFA-Akt, S. 87 bis 88). Dies erweckt den Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung oder zumindest in der Erstbefragung als Geburtsdatum den XXXX angegeben, was jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall ist. In der Folge wird zum Alter oder Geburtsdatum des Beschwerdeführers nur mehr ausgeführt, dass seine wahre Identität (Name, Geburtsdatum) aufgrund fehlender Urkunden nicht nachgewiesen werden habe können und eine angeführte Identität ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren gelte (BFA-Akt, S. 111). Somit wird auch im angefochtenen Bescheid nicht begründet, warum das BFA letztendlich vom Geburtsdatum XXXX ausgegangen ist.Im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 12.08.2015 gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren zu sein. Dies ergibt sich aus mehreren Polizeiprotokollen (BFA-Akt, S. 3 bis 17) sowie insbesondere aus dem Protokoll der Erstbefragung (BFA-Akt, S. 25 ff.), die am römisch 40 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurde auch ein Rechtsberater zur Seite gestellt (BFA-Akt, S. 21 bis 23), der bei der Erstbefragung anwesend war. Auch das BFA nahm zunächst die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers an, wie einem E-Mail vom römisch 40 zu entnehmen ist (BFA-Akt, S. 39). Danach befindet sich im Akt das Formblatt "Aktenvermerk – Indikatoren für Altersfeststellung" (BFA-Akt, S. 43), datiert mit 11.09.2015 und versehen mit einem Aufkleber, auf dem die Stammdaten des Beschwerdeführers vermerkt sind (u.a. Aktenzahl, Name, Geburtsdatum " römisch 40 "; die Option "UMF" ist mittels eines Häkchens ausgewählt). Von mehreren möglichen Optionen ist ausschließlich "4-Augen-Prinzip" unter Nennung der Namen zweier Sachbearbeiter angekreuzt. Unter dem Stammdatenaufkleber findet sich der handschriftliche Vermerk " römisch 40 ". In einer freien Zeile am unteren Ende des Formblattes ist handschriftlich vermerkt: "AW gibt an 18 Jahre alt zu sein". Bei diesem Formblatt handelt es sich jedoch nicht um eine Niederschrift und die näheren Umstände, unter denen der Beschwerdeführer angegeben haben soll, 18 Jahre alt zu sein, sind daraus nicht ersichtlich. Auch eine Begründung dafür fehlt, warum der Beschwerdeführer, der zunächst angegeben hatte, minderjährig zu sein, nunmehr – für ihn selbst nachteilig – ein Alter von 18 Jahren angeführt haben sollte. Insbesondere aber ist auch nicht erkennbar, ob bei der Erstellung dieses Aktenvermerkes ein Rechtsberater oder Vertreter anwesend war und weiters ist das Formblatt lediglich von einem Sachbearbeiter des BFA unterfertigt. Der Beschwerdeführer selbst hat somit seine Altersangabe nicht unterschrieben und es ist schließlich nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer über die Folgen der Angabe einer Volljährigkeit aufgeklärt wurde. Die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens ist jedenfalls unterblieben. Das korrigierte Geburtsdatum römisch 40 wird nunmehr ab S. 45 des BFA-Aktes geführt. Auch im Datenblatt der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.11.2016 ist römisch 40 angeführt (BFA-Akt, S. 55), daneben befindet sich unter der Überschrift "Früherer Name" noch das Datum römisch 40 . Auf einem Formblatt "EKIS/ IFA-Priorierung" vom 11.11.2016 (BFA-Akt, S. 71) ist als Geburtsdatum der römisch 40 , unter "Alias-Daten" zusätzlich "geboren am römisch 40 " vermerkt. Im angefochtenen Bescheid wird auf Seite 1 als Geburtsdatum nur mehr der römisch 40 angeführt, ein Alias-Datum findet sich dort nicht mehr und auch nicht an einer anderen Stelle im Bescheid. Vielmehr wird in der Begründung des Bescheides zu Beginn des Verfahrensganges Folgendes angeführt: "Sie gaben an, am 12.08.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag haben Sie beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht. Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am römisch 40 geboren zu sein. [ ]" (BFA-Akt, S. 87 bis 88). Dies erweckt den Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung oder zumindest in der Erstbefragung als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben, was jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall ist. In der Folge wird zum Alter oder Geburtsdatum des Beschwerdeführers nur mehr ausgeführt, dass seine wahre Identität (Name, Geburtsdatum) aufgrund fehlender Urkunden nicht nachgewiesen werden habe können und eine angeführte Identität ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren gelte (BFA-Akt, S. 111). Somit wird auch im angefochtenen Bescheid nicht begründet, warum das BFA letztendlich vom Geburtsdatum römisch 40 ausgegangen ist. Indem die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit betreffend die Altersfeststellung des Beschwerdeführers unterließ, verkannte sie jedoch deren Bedeutung und Tragweite. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007, festhielt, zeitigt die Beurteilung der Frage, ob der Asylwerber minderjährig oder volljährig sei, "unweigerlich auch Auswirkungen auf seine Prozessfähigkeit" und es erweise sich als "maßgeblich, dass die Rechtmäßigkeit bestimmter Verfahrensschritte (wie etwa an den Asylwerber persönlich erfolgte Zustellungen) nur dann beurteilt werden" könne, "wenn das Lebensalter des betroffenen Fremden einwandfrei geklärt" sei. Die Frage der "Prozessfähigkeit sei (weiterhin) auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen" und die Behörde habe deren Mangel "in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen". Abgesehen von der Prozessfähigkeit und der Rechtswirksamkeit von bestimmten Verfahrensschritten wirkt sich die Beurteilung, ob ein Asylwerber minderjährig oder volljährig ist, auch auf die Anwendung von Verfahrensvorschriften aus. Geht man nun von dem angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers, nämlich XXXX , aus, wäre dieser zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an ihn am 15.11.2016 noch nicht volljährig gewesen und wäre daher der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, da er entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 3 BFA-VG nicht an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter, sondern nur an den Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde. Da somit mangels zuverlässiger Feststellung der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht einmal geklärt ist, ob überhaupt ein Bescheid wirksam ergangen ist und ob daher eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, ist das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren in hohem Maße unvollständig geblieben (vgl. VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268 [mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/01/0415], wonach dann, wenn die Annahme, der Asylwerber sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, keine tragfähige Grundlage hat, noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Asylwerber persönlich wirksam erfolgen konnte; wenn dies nicht der Fall wäre, wäre das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde gar nicht berechtigt).Geht man nun von dem angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers, nämlich römisch 40 , aus, wäre dieser zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an ihn am 15.11.2016 noch nicht volljährig gewesen und wäre daher der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, da er entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG nicht an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter, sondern nur an den Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde. Da somit mangels zuverlässiger Feststellung der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht einmal geklärt ist, ob überhaupt ein Bescheid wirksam ergangen ist und ob daher eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, ist das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren in hohem Maße unvollständig geblieben vergleiche VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268 [mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/01/0415], wonach dann, wenn die Annahme, der Asylwerber sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, keine tragfähige Grundlage hat, noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Asylwerber persönlich wirksam erfolgen konnte; wenn dies nicht der Fall wäre, wäre das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde gar nicht berechtigt). Im gegenständlichen Fall erweist es sich daher als unerlässlich, Ermittlungen im Rahmen einer multifaktoriellen Altersfeststellung anzustellen, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – minderjährig oder doch – wie vom BFA offenbar letztlich angenommen – volljährig ist. Ohne diese Erhebungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Entscheidungsreife nicht angenommen werden und angesichts dieses Ermittlungsbedarfs war

§ 28Abs.

3 zweiter Satz mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Im gegenständlichen Fall erweist es sich daher als unerlässlich, Ermittlungen im Rahmen einer multifaktoriellen Altersfeststellung anzustellen, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – minderjährig oder doch – wie vom BFA offenbar letztlich angenommen – volljährig ist. Ohne diese Erhebungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Entscheidungsreife nicht angenommen werden und angesichts dieses Ermittlungsbedarfs war

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren eine multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose zu veranlassen haben, um das Alter des Beschwerdeführers und damit auch die Rechtswirksamkeit der Bescheiderlassung beurteilen zu können, und gegebenenfalls weitere geeignete Ermittlungsschritte zu setzen haben, wobei die oben angeführten Auswirkungen auf das Verfahren zu berücksichtigen sein werden. Eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, zumal die Verwaltungsbehörde wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt vom BFA unzureichend ermittelt wurde.Eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, zumal die Verwaltungsbehörde wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt vom BFA unzureichend ermittelt wurde. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz. 12).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 24, Rz. 12). 3. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W172.2141027.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.