RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW179 2135735-1 SpruchW179 2135735-1/ 2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale, SPRUCH A) beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird als unzulässig zurückgewiesen. B) zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen die erfolgte Abweisung des Antrages auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird als unbegründet abgewiesen. C) Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei stellte mit Schreiben vom XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Personen-Haushalt, jedoch keine gesetzliche Anspruchsgrundlage geltend. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine Jahresabrechnung eines Stromanbieters, Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister, Mitteilung eines Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe sowie eine Mitteilung einer Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz an. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für ihren Sohn monatlich € XXXX Unterhalt erhalte und laut Information auf der Homepage der belangten Behörde das Kinderbetreuungsgeld eine Leistung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz und daher nicht anzurechnen sei.
- Die beschwerdeführende Partei stellte mit Schreiben vom römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen römisch 40 -Personen-Haushalt, jedoch keine gesetzliche Anspruchsgrundlage geltend. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine Jahresabrechnung eines Stromanbieters, Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister, Mitteilung eines Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe sowie eine Mitteilung einer Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz an. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für ihren Sohn monatlich € römisch 40 Unterhalt erhalte und laut Information auf der Homepage der belangten Behörde das Kinderbetreuungsgeld eine Leistung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz und daher nicht anzurechnen sei.
- Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags allgemein die Vorlage einer Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie einen Nachweis über alle ihre Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: "Anspruch (z.b Kinderbetreuungsgeld mit Beihilfe, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung) nachreichen, Kinderbetreuungsgeld Tagessatz belegen."
- Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags allgemein die Vorlage einer Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie einen Nachweis über alle ihre Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: "Anspruch (z.b Kinderbetreuungsgeld mit Beihilfe, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung) nachreichen, Kinderbetreuungsgeld Tagessatz belegen."
- Die Beschwerdeführerin reichte hierauf eine Rezeptgebührenbefreiung bis einschließlich XXXX sowie eine Mitteilung der zuständigen Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz iHv von € XXXX täglich nach.
- Die Beschwerdeführerin reichte hierauf eine Rezeptgebührenbefreiung bis einschließlich römisch 40 sowie eine Mitteilung der zuständigen Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz iHv von € römisch 40 täglich nach.
- Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über ihr Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXX feststellte sowie die beschwerdeführende Partei aufforderte, eine Mietzinsaufschlüsselung nach dem Mietrechtsgesetz sowie eine Kopie des Mietvertrages nachzureichen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin informiert wie folgt: "Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) Als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten."
- Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über ihr Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € römisch 40 feststellte sowie die beschwerdeführende Partei aufforderte, eine Mietzinsaufschlüsselung nach dem Mietrechtsgesetz sowie eine Kopie des Mietvertrages nachzureichen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin informiert wie folgt: "Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) Als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten."
- Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass sie Hauseigentümerin sowie das Kinderbetreuungsgeld nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sei und legte eine handschriftliche Auflistung über ihre monatlichen Zahlungen, eine Vorschreibung der Müllgebühren für das erste Halbjahr XXXX , eine Kopie eines Kontoauszuges über eine monatliche Lastschrift für eine Kreditrate, eine Vorschreibung der Gemeindeabgaben, Versicherungsprämien, einen Grundbuchsauszug für antragsgegenständliche Liegenschaft und die bereits mit Antragstellung vorgelegte Jahresabrechnung eines Stromanbieters bei.
- Die beschwerdeführende Partei erklärte, dass sie Hauseigentümerin sowie das Kinderbetreuungsgeld nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sei und legte eine handschriftliche Auflistung über ihre monatlichen Zahlungen, eine Vorschreibung der Müllgebühren für das erste Halbjahr römisch 40 , eine Kopie eines Kontoauszuges über eine monatliche Lastschrift für eine Kreditrate, eine Vorschreibung der Gemeindeabgaben, Versicherungsprämien, einen Grundbuchsauszug für antragsgegenständliche Liegenschaft und die bereits mit Antragstellung vorgelegte Jahresabrechnung eines Stromanbieters bei.
- Mit Schreiben vom XXXX zur selben Teilnehmernummer teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass ihrem Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und auf Kostendeckelung hinsichtlich des Ökostromförderbeitrages (in Folge kurz: Ökostrombefreiung) nicht nachgekommen werden könne. Denn um eine Ökostrombefreiung erlangen zu können, müssten die Voraussetzungen zur Erlangung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt vorliegen, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.
- Mit Schreiben vom römisch 40 zur selben Teilnehmernummer teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass ihrem Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und auf Kostendeckelung hinsichtlich des Ökostromförderbeitrages (in Folge kurz: Ökostrombefreiung) nicht nachgekommen werden könne. Denn um eine Ökostrombefreiung erlangen zu können, müssten die Voraussetzungen zur Erlangung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt vorliegen, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung. zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". "Abzugsposten zB Bestätigungen über Diäten wurden nicht nachgereicht." Als Grundlage für diese rechtliche Würdigung enthält der angefochtene Bescheid eine einseitige Aufstellung über die Einkünfte der Haushaltsmitglieder samt möglicher Abzugsposten und weist im Ergebnis eine Richtsatzüberschreitung von monatlich € XXXX aus.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". "Abzugsposten zB Bestätigungen über Diäten wurden nicht nachgereicht." Als Grundlage für diese rechtliche Würdigung enthält der angefochtene Bescheid eine einseitige Aufstellung über die Einkünfte der Haushaltsmitglieder samt möglicher Abzugsposten und weist im Ergebnis eine Richtsatzüberschreitung von monatlich € römisch 40 aus.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (einschließlich Ökostrom) mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages. Gleichzeitig bringt die Beschwerdeführerin die bereits mit Antragstellung dargelegten Unterlagen in Vorlage.
- Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Die beschwerdeführende Partei hat an der antragsgegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz.
- Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst XXXX Personen.
- Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst römisch 40 Personen.
- Die Beschwerdeführerin war bis inklusive XXXX von der Rezeptgebühr befreit, sowie erhielt sie im Zeitpunkt der Antragstellung ein monatliches Kinderbetreuungsgeld iHv € XXXX .
- Die Beschwerdeführerin war bis inklusive römisch 40 von der Rezeptgebühr befreit, sowie erhielt sie im Zeitpunkt der Antragstellung ein monatliches Kinderbetreuungsgeld iHv € römisch 40 . Ihr Mitbewohner XXXX bezog monatlich einen Kindesunterhalt in Höhe von € XXXX .Ihr Mitbewohner römisch 40 bezog monatlich einen Kindesunterhalt in Höhe von € römisch 40 .
- Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die Summe der monatlichen gemeinsamen Einkünfte der XXXX Haushaltsmitglieder mit € XXXX .
- Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die Summe der monatlichen gemeinsamen Einkünfte der römisch 40 Haushaltsmitglieder mit € römisch 40 .
- Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Berechnung der festgestellten Höhe der gemeinsamen Einkünfte, sondern gegen die Einbeziehung von Kinderbetreuungsgeld als Bemessungsgrundlage für das Einkommen der Beschwerdeführerin.
- Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde den Pauschalbetrag iHv € XXXX für das Eigenheim der Beschwerdeführerin ab; die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.
- Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde den Pauschalbetrag iHv € römisch 40 für das Eigenheim der Beschwerdeführerin ab; die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.
- Weiters legt die Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen vor: * Eine Stromabrechnung. * Meldebestätigungen der an antragsgegenständlicher Adresse wohnhaften Personen. * Zur Wohnung an der antragsgegenständlichen Adresse: o Vorschreibung Müllgebühren. o Kopie einer Buchungsbestätigung für eine Kreditrate. o Vorschreibung Gemeindeabgaben. o Versicherungsprämie für das Eigenheim. o Grundbuchsauszug für antragsgegenständliche Adresse.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen: Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Höhe der Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners entsprechend den behördlichen Feststellungen, die von der Beschwerde (ihrer Höhe nach) nicht in Zweifel gezogen werden. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.1 Zu A) Beschluss: Die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung von der Ökostrompauschale ist im Vorhinein als unzulässig zurückzuweisen, entscheiden in diesbezüglichen Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs 6 Ökostromgesetz, BGBl I Nr 75/2011, doch die ordentlichen Gerichte.Die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung von der Ökostrompauschale ist im Vorhinein als unzulässig zurückzuweisen, entscheiden in diesbezüglichen Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2011,, doch die ordentlichen Gerichte. Zudem handelt es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde zur Ökostrombefreiung um ein reines Informationsschreiben, jedoch nicht um einen Bescheid. Der angefochtene Bescheid spricht über eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ebenso wenig ab, sodass es hinsichtlich der Ökostrombefreiung an einem tauglichen Anfechtungsgrund (bescheidmäßigen Abspruch) fehlt. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkte auch nach § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG, der die Beschwerdeerhebung an einen Bescheid knüpft, als unzulässig zurückzuweisen. (Im Übrigen ist anzumerken, dass die Voraussetzung für eine solche Befreiung ein erfolgreicher Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wäre.)Zudem handelt es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde zur Ökostrombefreiung um ein reines Informationsschreiben, jedoch nicht um einen Bescheid. Der angefochtene Bescheid spricht über eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ebenso wenig ab, sodass es hinsichtlich der Ökostrombefreiung an einem tauglichen Anfechtungsgrund (bescheidmäßigen Abspruch) fehlt. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkte auch nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, der die Beschwerdeerhebung an einen Bescheid knüpft, als unzulässig zurückzuweisen. (Im Übrigen ist anzumerken, dass die Voraussetzung für eine solche Befreiung ein erfolgreicher Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wäre.) Eine mündliche Verhandlung konnte hier ausweislich § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte hier ausweislich Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Im Folgenden beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die Überprüfung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt: 3.2 Rechtsnormen: a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)( )Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)( ) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ( )Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen ( )
(2)( )
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)( ) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bisParagraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)( )." Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): "ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)( )Paragraph 50,
(1)1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)( ) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )"Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )" b) Fernmeldegebührenordnung "alt": § 48 Abs 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 idF BGBl Nr 71/2003, lautete bis einschließlich
- August 2016 wortwörtlich:Paragraph 48, Absatz 5, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 2003,, lautete bis einschließlich
- August 2016 wortwörtlich: "
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:"
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988." c) Fernsprechentgeltzuschussgesetz und Fernsprechentgeltzuschussverordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 9, 11 und 12 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 81/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4, 6, 9, 11 und 12 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "Anwendungsbereich §
- Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 2,
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:1.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; 3.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:1.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; 3.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 6.
(1)Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. ( ).
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2)( ).Paragraph 6,
(1)Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. ( ).
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2)( ). Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. ( )Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. ( )
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. ( )
(8)In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden." Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern § 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.Paragraph 11, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Information § 12.
(1)Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.
(2)Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß § 18 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1998, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.Paragraph 12,
(1)Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß Paragraph 11,
(2)Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß Paragraph 18, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1998,, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Der § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FeZVO), BGBl II Nr 90/2001 idF BGBl II Nr 9/2017, lautet wortwörtlich:Der Paragraph eins, Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FeZVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 9 aus 2017,, lautet wortwörtlich: "Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 1. Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.
(1a)Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu."Paragraph eins, Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.
(1a)Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu." d) Fernsprechentgeltzuschussgesetz "alt": § 2 Abs 3 FeZG, BGBl Nr 142/2000 idF BGBl Nr 111/2010, lautete bis einschließlich
- August 2016 wortwörtlich:Paragraph 2, Absatz 3, FeZG, Bundesgesetzblatt Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 2010,, lautete bis einschließlich
- August 2016 wortwörtlich: "
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:"
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
- e)Maßgebliche Betragsgrenzen: Die für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO bzw § 3 Abs FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO bzw Paragraph 3, Abs FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.2 Zu B) Erkenntnis: 1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung sowie des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung sowie des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: 1.1 Denn nach § 3 Abs 5 RGG bzw § 4 Abs 2 FeZG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) bzw § 3 Abs 2 FeZG genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw Zuerkennung einer Zuschussleistung vorliegen. § 47 FMGebO bzw § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren bzw Zuerkennung der Zuschussleistung jedenfalls bezogen werden muss, auf.1.1 Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG bzw Paragraph 4, Absatz 2, FeZG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw Zuerkennung einer Zuschussleistung vorliegen. Paragraph 47, FMGebO bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren bzw Zuerkennung der Zuschussleistung jedenfalls bezogen werden muss, auf. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung bis XXXX von der Rezeptgebühr befreit war, erfüllt sie § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO bzw § 3 Abs 2 Z 6 FeZG und somit eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw auf Zuerkennung der Zuschussleistung.Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung bis römisch 40 von der Rezeptgebühr befreit war, erfüllt sie Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO bzw Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG und somit eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw auf Zuerkennung der Zuschussleistung. 1.2 Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO bzw § 3 Abs 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen ein- oder mehr Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz der Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.1.2 Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen ein- oder mehr Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz der Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. 1.3 Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht per se gegen die Höhe der behördlichen Feststellungen, sondern vielmehr gegen die Einstufung des Kinderbetreuungsgeldes als Einkommen der Beschwerdeführerin an sich. Dazu ist auszuführen: Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich nicht etwa um eine "Leistung auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967" (§ 48 Abs 4 FMGebO bzw § 2 Abs. 2 zweiter Satz erster Unterfall FeZG). Das Kinderbetreuungsgeld wird zwar - so wie auch andere öffentliche Leistungen - aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanziert (§ 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Es handelt sich dabei aber nicht um eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes, Rechtsgrundlage ist vielmehr das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) (vgl VwGH 17.04.2009, Zl 2006/03/0110).Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich nicht etwa um eine "Leistung auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967" (Paragraph 48, Absatz 4, FMGebO bzw Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz erster Unterfall FeZG). Das Kinderbetreuungsgeld wird zwar - so wie auch andere öffentliche Leistungen - aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanziert (Paragraph 39 j, Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Es handelt sich dabei aber nicht um eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes, Rechtsgrundlage ist vielmehr das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) vergleiche VwGH 17.04.2009, Zl 2006/03/0110). Die belangte Behörde hat sohin das Einkommen der Beschwerdeführerin (Kinderbetreuungsgeld) zu Recht für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogen. 2. Vom festgestellten monatlichen Haushaltsnettoeinkommen sind ausschließlich abzugsfähig unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für den Wohnaufwand sowie anerkannte außerordentliche Belastungen. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen ist zu erwägen: Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen und außerordentliche Belastungen anerkannt hat (vgl VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275, mHa E zu einem Freibetragsbescheid vom 25.11.2003, Zl 2003/17/0245).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, FGO (bzw Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen und außerordentliche Belastungen anerkannt hat vergleiche VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275, mHa E zu einem Freibetragsbescheid vom 25.11.2003, Zl 2003/17/0245). Da die von der Beschwerdeführerin vorlegten Unterlagen (Versicherungsprämien, Gemeindeabgaben und Vorschreibung der Müllangaben) keine außerordentlichen Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid sind, können solche auch nicht als solche in Abzug gebracht werden. Ebenso wenig abzugsfähig sind Versicherungsprämien und das Bezahlen des Strombezuges, weil beides weder außerordentliche Belastungen sind noch zu den Betriebskosten zählen, zumal Betriebskosten wie der VfGH ausführte (siehe Pkt. 2.1), alleine nicht abzugsfähig sind, und es sich bei der antragsgegenständlichen Adresse um ein Wohnungseigentum handelt, wozu nachstehend noch auszuführen sein wird. 2.1 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs 5 FGO und in § 2 Abs 3 FeZG die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Allerdings sah er die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden". Im Übrigen – also insbesondere was den damaligen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", betrifft – wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück.2.1 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua, in Paragraph 48, Absatz 5, FGO und in Paragraph 2, Absatz 3, FeZG die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Allerdings sah er die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Artikel 7, B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden". Im Übrigen – also insbesondere was den damaligen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", betrifft – wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück. Die Aufhebung der genannten Bestimmung trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft. Somit sind zwei Zeiträume zu unterscheiden: 2.2 Da der Antrag auf Befreiung bei der belangten Behörde am XXXX einlangte und eine erstmalige Befreiung somit mit XXXX in Frage kommt, ist zunächst für etwaige Abzüge der Zeitraum XXXX zu beurteilen:2.2 Da der Antrag auf Befreiung bei der belangten Behörde am römisch 40 einlangte und eine erstmalige Befreiung somit mit römisch 40 in Frage kommt, ist zunächst für etwaige Abzüge der Zeitraum römisch 40 zu beurteilen: Auf dem Boden des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes waren in diesem Zeitraum ausschließlich Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG abzugsfähig, wobei Betriebskosten nur abzugsfähig waren, wenn ein Mietzins entrichtet wurde. Zum anderen konnten für diesen Zeitraum für Eigenheime (mangels positivierter Regelung) keine Pauschalen für den Wohnaufwand in Abzug gebracht werden. Wie die von der Beschwerdeführerin selbst angeführt und durch den Grundbuchsauszug für verfahrensgegenständliche Adresse belegt, besitzt die Beschwerdeführerin ein Eigenheim. Bereits durch diese Tatsache konnten im Lichte der gesetzlichen Regelung bis XXXX keinerlei Abzüge für das Eigenheim der Beschwerdeführerin vorgenommen werden.Wie die von der Beschwerdeführerin selbst angeführt und durch den Grundbuchsauszug für verfahrensgegenständliche Adresse belegt, besitzt die Beschwerdeführerin ein Eigenheim. Bereits durch diese Tatsache konnten im Lichte der gesetzlichen Regelung bis römisch 40 keinerlei Abzüge für das Eigenheim der Beschwerdeführerin vorgenommen werden. 2.3 Für den Zeitraum ab dem XXXX gilt: Gemäß § 48 Abs 5 Z 1 FMGebO bzw § 2 Abs 3 FeZG können als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden: der (
- i)Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, (
- i)des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und (iii) anderer vergleichbare mieterschützende Gesetze; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von Euro 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen (siehe auch § 1 Abs 1a FeZVO).2.3 Für den Zeitraum ab dem römisch 40 gilt: Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FMGebO bzw Paragraph 2, Absatz 3, FeZG können als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden: der (
- i)Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, (
- i)des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und (iii) anderer vergleichbare mieterschützende Gesetze; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von Euro 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen (siehe auch Paragraph eins, Absatz eins a, FeZVO). Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis eines Eigenheims erbracht, sodass die belangte Behörde korrekterweise den Pauschalbetrag in Höhe von € XXXX in Abzug gebracht hat.Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis eines Eigenheims erbracht, sodass die belangte Behörde korrekterweise den Pauschalbetrag in Höhe von € römisch 40 in Abzug gebracht hat. 3. Die belangte Behörde hat daher für einen XXXX -Personenhaushalt im Jahr XXXX die korrekte Betragsgrenze von € XXXX herangezogen und rechtlich einwandfrei eine monatliche Richtsatzüberschreitung in Höhe von € XXXX berechnet.3. Die belangte Behörde hat daher für einen römisch 40 -Personenhaushalt im Jahr römisch 40 die korrekte Betragsgrenze von € römisch 40 herangezogen und rechtlich einwandfrei eine monatliche Richtsatzüberschreitung in Höhe von € römisch 40 berechnet. 4. Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) iVm § 2 Abs 2 u Abs 3 Z 1 u Z 2, § 3 Abs 2 u § 9 Abs 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abzuweisen.4. Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, u Absatz 3, Ziffer eins, u Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2, u Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. 4. Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien und ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen ist. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2135735.1.00