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{'item': 'W179 2140739-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW179 2140739-1 SpruchW179 2140739-1/ 2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Ha

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte mit Schreiben vom XXXXeinen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX-Personen-Haushalt geltend, jedoch kreuzte sie keine der unter Punkt vier des Antragsformulars als Anspruchsvoraussetzung vorgesehenen Möglichkeiten einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand an. Dem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei drei Kopien der Bestätigungen der Meldung aus dem ZMR für die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohner, einen Bescheid der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners (XXXX) vom XXXX über die Zuerkennung von Mindestsicherung für den Zeitraum XXXX bis inklusive XXXX, eine Mitteilung des zuständigen AMS vom XXXX die Beschwerdeführerin betreffend über den Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € XXXX täglich sowie eine Mitteilung des zuständigen AMS über den Leistungsanspruch des Mitbewohners der Beschwerdeführerin (XXXX) auf Arbeitslosengeld ab XXXX bis einschließlich XXXX in Höhe von €XXXX täglich bei.Dem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei drei Kopien der Bestätigungen der Meldung aus dem ZMR für die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohner, einen Bescheid der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners (römisch 40 ) vom römisch 40 über die Zuerkennung von Mindestsicherung für den Zeitraum römisch 40 bis inklusive römisch 40 , eine Mitteilung des zuständigen AMS vom römisch 40 die Beschwerdeführerin betreffend über den Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € römisch 40 täglich sowie eine Mitteilung des zuständigen AMS über den Leistungsanspruch des Mitbewohners der Beschwerdeführerin (römisch 40 ) auf Arbeitslosengeld ab römisch 40 bis einschließlich römisch 40 in Höhe von €XXXX täglich bei.
  2. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über ihr Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXX feststellte sowie die beschwerdeführende Partei aufforderte, eine Mietzinsaufschlüsselung und Wohnbeihilfe nachzureichen.
  3. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über ihr Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € römisch 40 feststellte sowie die beschwerdeführende Partei aufforderte, eine Mietzinsaufschlüsselung und Wohnbeihilfe nachzureichen.
  4. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin eine monatliche Vorschreibung für antragsgegenständliche Adresse (Miete samt Betriebskosten und Wassergebühr) in Höhe von gesamt € XXXX samt zweier Betriebskostenabrechnungen in Vorlage und ersuchte zugleich um Richtigstellung der Namen ihrer Mitbewohner.
  5. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin eine monatliche Vorschreibung für antragsgegenständliche Adresse (Miete samt Betriebskosten und Wassergebühr) in Höhe von gesamt € römisch 40 samt zweier Betriebskostenabrechnungen in Vorlage und ersuchte zugleich um Richtigstellung der Namen ihrer Mitbewohner.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Behörde habe geprüft und festgestellt, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". "Richtsatzüberschreitung trotz Berücksichtigung der Miete, keine weiteren Abzugsposten bekannt."
  7. Gegen jenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit dieser führt die Beschwerdeführerin aus, dass unter Berücksichtigung der richtigen Bemessungsgrundlage nur mehr eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von € XXXX vorliegen würde und moniert zugleich, dass im angefochtenen Bescheid "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" angeführt werde, obwohl sie wahrheitsgetreu angegeben habe, keine Wohnbeihilfe zu beziehen. Des Weiteren würde sich das Einkommen eines Mitbewohners ab XXXX ändern, da dieser ab diesem Zeitpunkt auch Notstandshilfe beziehen würde. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde eine handschriftlich ausgebesserte Kopie der Berechnungsgrundlage der belangten Behörde bei.
  8. Gegen jenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit dieser führt die Beschwerdeführerin aus, dass unter Berücksichtigung der richtigen Bemessungsgrundlage nur mehr eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von € römisch 40 vorliegen würde und moniert zugleich, dass im angefochtenen Bescheid "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" angeführt werde, obwohl sie wahrheitsgetreu angegeben habe, keine Wohnbeihilfe zu beziehen. Des Weiteren würde sich das Einkommen eines Mitbewohners ab römisch 40 ändern, da dieser ab diesem Zeitpunkt auch Notstandshilfe beziehen würde. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde eine handschriftlich ausgebesserte Kopie der Berechnungsgrundlage der belangten Behörde bei.
  9. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt):
  11. Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem Antrag einen XXXX-Personenhaushalt sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Notstandshilfe geltend.
  12. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin mit € XXXX.römisch 40 . Die Einkünfte der Mitbewohner der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde mit € XXXX für XXXX und XXXX für XXXX auf Grundlage der Unterlagen festgesetzt.Die Einkünfte der Mitbewohner der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde mit € römisch 40 für römisch 40 und römisch 40 für römisch 40 auf Grundlage der Unterlagen festgesetzt. Gegen die behördlichen Feststellungen wendet sich die Beschwerdeführer im Zuge der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Art der dargestellten Bezüge, jedoch gegen deren von der belangten Behörde errechnete Höhe.
  13. Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde die mit der monatlichen Vorschreibung für antragsgegenständliche Adresse nachgewiesenen Kosten in Höhe von € XXXX (darin enthalten: Hauptmietzins samt Betriebskosten und Wassergebühr) für die Wohnung der Beschwerdeführerin ab. Gegen die Höhe dieses Abzuges wendet sich Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht.
  14. Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde die mit der monatlichen Vorschreibung für antragsgegenständliche Adresse nachgewiesenen Kosten in Höhe von € römisch 40 (darin enthalten: Hauptmietzins samt Betriebskosten und Wassergebühr) für die Wohnung der Beschwerdeführerin ab. Gegen die Höhe dieses Abzuges wendet sich Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht.
  15. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahre XXXX in Höhe von € XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich € XXXX, wogegen sich die Beschwerde – unter handschriftlichen Vermerk der Beschwerdeführerin betreffend die Berechnung der belangten Behörde (die Beschwerdeführerin errechnet selbst eine Überschreitung in Höhe von € XXXX) – wendet.
  16. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahre römisch 40 in Höhe von € römisch 40 zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich € römisch 40 , wogegen sich die Beschwerde – unter handschriftlichen Vermerk der Beschwerdeführerin betreffend die Berechnung der belangten Behörde (die Beschwerdeführerin errechnet selbst eine Überschreitung in Höhe von € römisch 40 ) – wendet.
  17. Zur Frage der errechneten Einkünfte verweist die belangte Behörde auf die mit Bescheiden bzw. Mitteilung des zuständigen AMS zuerkannten Tagessätze der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner (Notstandshilfe, bedarfsorientierte Mindestsicherung sowie Arbeitslosengeld), wobei die belangte Behörde den täglichen Anspruch mit 365 multipliziert und diese Summe durch 12 dividiert.
  18. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
  19. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.1 Rechtsnormen: a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)( )Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)( ) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ( )Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen ( )
(2)( )
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)( ) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bisParagraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)( )." Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): "ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  6. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  7. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  9. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  10. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  12. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  13. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  3. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  4. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  5. der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  8. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  9. der Antragsteller muss volljährig sein,
  10. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  11. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)( )Paragraph 50,
(1)1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)( ) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )"Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )" b) Maßgebliche Betragsgrenzen: Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FMGebO) ergibt sich daher aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FMGebO) ergibt sich daher aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.2 Zu A) Beschwerde:
  1. Die Beschwerdeführerin wendet sich, wie dargestellt, gegen die behördlichen Feststellungen zum monatlichen Haushaltsnettoeinkommen. Eingangs ist Nachstehendes kurz zu erwägen:
  2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
  3. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag jener Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung eine Notstandshilfe und Mindestsicherung bezog, erfüllt sie § 47 Abs 1 Z 4 u Z 7 FMGebO und somit zugleich zwei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag jener Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Paragraph 47, FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung eine Notstandshilfe und Mindestsicherung bezog, erfüllt sie Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, u Ziffer 7, FMGebO und somit zugleich zwei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.
  4. Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 FMGebO dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen ein- oder mehr Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von einer Notstandshilfe nach § 47 leg cit jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.
  5. Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, FMGebO dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen ein- oder mehr Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von einer Notstandshilfe nach Paragraph 47, leg cit jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes hat die belangte Behörde die bedarfsorientierte Mindestsicherung sowie den Bezug von Notstandshilfe korrekterweise auf ein Jahr "hochgerechnet" (sohin den Tagessatz mit 365 – entspricht einem Kalenderjahr – multipliziert) und anschließend durch 12 (gerechnet auf den Kalendermonat) dividiert. Doch selbst bei Wahrunterstellung eines geringeres Einkommen, wie von der Beschwerdeführerin in einer monatlichen Gesamthöhe von € XXXX behauptet (jedoch nicht nachgewiesen), bliebe – wie von ihr selbst zugegeben, eine Richtsatzüberschreitung von € XXXX im Jahrrömisch 40 behauptet (jedoch nicht nachgewiesen), bliebe – wie von ihr selbst zugegeben, eine Richtsatzüberschreitung von € römisch 40 im Jahr XXXX bestehen. Im Jahr XXXX beträgt der Richtsatz für einen XXXX-Personenhaushalt € XXXX, sodass auch hier eine Richtsatzüberschreitung von XXXX bestehen bliebe. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im NovemberXXXX in Erwägung zieht, einer der Mitbewohner könnte im März XXXX im Falle dessen, dass er bis dorthin keine Arbeitsstelle fände, nur mehr Notstandshilfe statt Arbeitslosengeld beziehen, was das Einkommen verringere, ist die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht am Verfahren und ihre eigene belegte Kenntnis, dass es im vorliegenden Antragsverfahren auf die Höhe des Einkommens ankommt, hinzuweisen; die Beschwerdeführerin gab bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung keinerlei Änderungen im Familieneinkommen bekannt, zumal der Bezug einer sozialen Transferleistung durch die Beschwerdeführerin in Form der Mindestsicherung nur bis XXXX nachgewiesen war, sodass eine spätere Berechnung des Haushaltseinkommens mangels besagter Grundvoraussetzung nicht mehr in Betracht kommt.römisch 40 bestehen. Im Jahr römisch 40 beträgt der Richtsatz für einen XXXX-Personenhaushalt € römisch 40 , sodass auch hier eine Richtsatzüberschreitung von römisch 40 bestehen bliebe. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im NovemberXXXX in Erwägung zieht, einer der Mitbewohner könnte im März römisch 40 im Falle dessen, dass er bis dorthin keine Arbeitsstelle fände, nur mehr Notstandshilfe statt Arbeitslosengeld beziehen, was das Einkommen verringere, ist die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht am Verfahren und ihre eigene belegte Kenntnis, dass es im vorliegenden Antragsverfahren auf die Höhe des Einkommens ankommt, hinzuweisen; die Beschwerdeführerin gab bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung keinerlei Änderungen im Familieneinkommen bekannt, zumal der Bezug einer sozialen Transferleistung durch die Beschwerdeführerin in Form der Mindestsicherung nur bis römisch 40 nachgewiesen war, sodass eine spätere Berechnung des Haushaltseinkommens mangels besagter Grundvoraussetzung nicht mehr in Betracht kommt. Ergänzend ist die Beschwerdeführerin aufzuklären, die belangte Behörde hat ihr keine Wohnbeihilfe abgezogen oder angerechnet, wie befürchten, sondern bringt mit der Textierung "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" nur zum Ausdruck, dass, falls eine Mietbeihilfe bezogen würde, diese aus dem Abzugsposten "Miete" korrekterweise schon "herausgerechnet" worden sei, was hier aber ohnedies nicht zutrifft.
  6. Die Beschwerde ist somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abzuweisen.
  7. Die Beschwerde ist somit nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen.
  8. Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2140739.1.00

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