RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW179 2146602-1 SpruchW179 2146602-1/ 6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Ha
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei stellte mit Schreiben vom XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren sowie von der Entrichtung der Ökostrompauschale und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Personen-Haushalt sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Pflegegeld geltend.
- Die beschwerdeführende Partei stellte mit Schreiben vom römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren sowie von der Entrichtung der Ökostrompauschale und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen römisch 40 -Personen-Haushalt sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Pflegegeld geltend. Dem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei einen Bescheid einer Pensionsversicherungsanstalt über die Neubemessung des Pflegegeldes ab XXXX sowie die Leistungshöhe ihrer Pension, die erste Seite des Beschlusses eines Bezirksgerichtes betreffend Bestellung eines Verfahrenssachwalters und einstweiligen Sachwalters, eine Bestätigung der Meldung aus dem lokalen Melderegister über den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin an antragsgegenständlicher Adresse und eine Jahresabrechnung eines Stromlieferanten bei.Dem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei einen Bescheid einer Pensionsversicherungsanstalt über die Neubemessung des Pflegegeldes ab römisch 40 sowie die Leistungshöhe ihrer Pension, die erste Seite des Beschlusses eines Bezirksgerichtes betreffend Bestellung eines Verfahrenssachwalters und einstweiligen Sachwalters, eine Bestätigung der Meldung aus dem lokalen Melderegister über den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin an antragsgegenständlicher Adresse und eine Jahresabrechnung eines Stromlieferanten bei.
- Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über ihr Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXX feststellte sowie die beschwerdeführende Partei aufforderte, ggf. eine Mietzinsaufschlüsselung sowie einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen nachzureichen.
- Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über ihr Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € römisch 40 feststellte sowie die beschwerdeführende Partei aufforderte, ggf. eine Mietzinsaufschlüsselung sowie einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen nachzureichen.
- Die beschwerdeführende Partei brachte eine Auflistung ihrer monatlichen Ausgaben in Vorlage und erklärte, dass diese Kosten sowie die Verpflegung der Betreuungshelferin und ihre Fahrtkosten hinzuzurechnen wären; auch Versicherungen, Kabelfernsehen und Kirchensteuer. Weiters sei eine staatliche Förderung beantragt, jedoch noch nicht angewiesen worden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Mietzinsaufschlüsselung, Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen, Beihilfe zu den Pflegekosten und tatsächliche Kosten für die 24 Stunden Pflege wurden nicht nachgereicht." "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offene Fragen zu klären. Auch haben wir sind Sie darauf hingewiesen, dass wir in Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages unter Berücksichtigung der im Zuge der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegten Auflistung der monatlichen Ausgaben. Des Weiteren lebe nunmehr eine Pflegerin eines 24-Stundenpflegedienstes im Haushalt, sodass von XXXX Personen im Haushalt auszugehen sei. Gleichzeitig bringt die Beschwerdeführerin einen Meldezettel der Pflegerin, über einen Nebenwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse, einen Vermittlungs- und Organisationsvertrag für die 24-Stunden-Pflege sowie den bereits mit Antragstellung vorgelegten Bescheid über das Pflegegeld und Pension der beschwerdeführenden Partei in Vorlage.römisch 40 Personen im Haushalt auszugehen sei. Gleichzeitig bringt die Beschwerdeführerin einen Meldezettel der Pflegerin, über einen Nebenwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse, einen Vermittlungs- und Organisationsvertrag für die 24-Stunden-Pflege sowie den bereits mit Antragstellung vorgelegten Bescheid über das Pflegegeld und Pension der beschwerdeführenden Partei in Vorlage.
- Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
- Mit als Nachreichung zur Beschwerde bezeichnetem Schreiben übermittelt die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kostenaufstellungen für die Personenbetreuung sowie die Abmeldung des Anschlusses zu der im Spruch angeführten Teilnehmernummer mit XXXX .
- Mit als Nachreichung zur Beschwerde bezeichnetem Schreiben übermittelt die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kostenaufstellungen für die Personenbetreuung sowie die Abmeldung des Anschlusses zu der im Spruch angeführten Teilnehmernummer mit römisch 40 .
- Auf hiergerichtlichen Nachfrage stellt die Beschwerdeführerin fest, sie schränke durch ihre Abmeldung des Anschlusses ihre Beschwerde in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum XXXX ein.
- Auf hiergerichtlichen Nachfrage stellt die Beschwerdeführerin fest, sie schränke durch ihre Abmeldung des Anschlusses ihre Beschwerde in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum römisch 40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Die beschwerdeführende Partei machte mit ihrem Antrag einen XXXX -Personenhaushalt sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Pflegegeld geltend. Der Beschwerdeführerin bezieht jeden Monat Pflegegeld und eine Alters- als auch eine Witwenpension.
- Die beschwerdeführende Partei machte mit ihrem Antrag einen römisch 40 -Personenhaushalt sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Pflegegeld geltend. Der Beschwerdeführerin bezieht jeden Monat Pflegegeld und eine Alters- als auch eine Witwenpension.
- Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die Summe der monatlichen gemeinsamen Einkünfte für XXXX Haushaltsmitglied mit € XXXX , wogegen sich die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der festgestellten Höhe weder im Zuge ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch in ihrer Beschwerde wendet. (Den belegten Bezug des Pflegegeldes wertete die belangte Behörde – nicht – als Einkommen.)
- Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die Summe der monatlichen gemeinsamen Einkünfte für römisch 40 Haushaltsmitglied mit € römisch 40 , wogegen sich die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der festgestellten Höhe weder im Zuge ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch in ihrer Beschwerde wendet. (Den belegten Bezug des Pflegegeldes wertete die belangte Behörde – nicht – als Einkommen.)
- Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde den Pauschalbetrag iHv € XXXX für das Eigenheim der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.
- Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde den Pauschalbetrag iHv € römisch 40 für das Eigenheim der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.
- Einen Einkommensteuerbescheid legt die Beschwerdeführerin trotz behördlicher Aufforderung nicht vor.
- Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für XXXX Haushaltsmitglied im Jahre XXXX in Höhe von € XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich € XXXX wogegen sich die Beschwerde hinsichtlich der berechneten Höhen wiederum nicht (explizit) wendet, wenngleich sie aufgrund des Einzuges der Pflegerin von einem Zweipersonenhaushalt ausgeht.
- Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für römisch 40 Haushaltsmitglied im Jahre römisch 40 in Höhe von € römisch 40 zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich € römisch 40 wogegen sich die Beschwerde hinsichtlich der berechneten Höhen wiederum nicht (explizit) wendet, wenngleich sie aufgrund des Einzuges der Pflegerin von einem Zweipersonenhaushalt ausgeht.
- Seit XXXX lebt im antragsgegenständlichen Haushalt der Beschwerdeführerin auch ihre Pflegerin, die dort einen Nebenwohnsitz gemeldet hat. Zu diesem Zwecke hat der Sachwalter der Beschwerdeführerin am XXXX mit einer näher bestimmten Organisation einen Vermittlung- und Organisationsvertrag über ein 24 Stunden Pflegeservice abgeschlossen. Als Entgelt ist ein tägliches Honorar von € XXXX vereinbart, wovon die Betreuungsperson (Pflegerin) € XXXX pro Tag erhält.
- Seit römisch 40 lebt im antragsgegenständlichen Haushalt der Beschwerdeführerin auch ihre Pflegerin, die dort einen Nebenwohnsitz gemeldet hat. Zu diesem Zwecke hat der Sachwalter der Beschwerdeführerin am römisch 40 mit einer näher bestimmten Organisation einen Vermittlung- und Organisationsvertrag über ein 24 Stunden Pflegeservice abgeschlossen. Als Entgelt ist ein tägliches Honorar von € römisch 40 vereinbart, wovon die Betreuungsperson (Pflegerin) € römisch 40 pro Tag erhält.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und den vorgelegten Meldezettel der Pflegerin der Beschwerdeführerin als auch in den besagten Vermittlung- und Organisationsvertrag. Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.1 Rechtsnormen: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)( )Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)( ) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ( )Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen ( )
(2)( )
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)( ) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bisParagraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)( )." Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): "ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)( )Paragraph 50,
(1)1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)( ) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )"Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )" 3.2 Zu A) Beschwerde:
- Der zugrundeliegende Antrag stammt vom XXXX , sodass eine Befreiung von den Rundfunkgebühren frühestens mit XXXX in Betracht kommt. Da die Beschwerdeführerin durch Abmeldung ihrer Rundfunkempfangsgeräte und diesbezüglicher Klarstellung ihren Antragszeitraum explizit einschränkte, ist der hiergerichtlich zu prüfende Zeitraum der XXXX .
- Der zugrundeliegende Antrag stammt vom römisch 40 , sodass eine Befreiung von den Rundfunkgebühren frühestens mit römisch 40 in Betracht kommt. Da die Beschwerdeführerin durch Abmeldung ihrer Rundfunkempfangsgeräte und diesbezüglicher Klarstellung ihren Antragszeitraum explizit einschränkte, ist der hiergerichtlich zu prüfende Zeitraum der römisch 40 .
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: 2.
- Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.2.
- Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Paragraph 47, FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf. Da die Beschwerdeführerin Pflegegeld und zwei Pensionen bezieht, erfüllt sie § 47 Abs 1 Z 1 und Z 3 FMGebO und somit zugleich zwei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.Da die Beschwerdeführerin Pflegegeld und zwei Pensionen bezieht, erfüllt sie Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, FMGebO und somit zugleich zwei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. 2.
- Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen ein- oder mehr Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pflegegeld und XXXX Pensionen jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.2.
- Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen ein- oder mehr Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pflegegeld und römisch 40 Pensionen jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht dargestellt werden
- Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht gegen die behördlichen Feststellungen zur Einkommenshöhe der Beschwerdeführerin; auch ist hiergerichtlich nicht ersichtlich, inwieweit jene nicht richtig sein sollten (so wurde zB korrekterweise das Pflegegeld der beschwerdeführenden Partei nicht in das Haushaltseinkommen eingerechnet). Der einkommensbezogene Sachverhalt ist vielmehr unstrittig und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes richtig festgesetzt.
- Allerdings wendet sich die Beschwerde gegen die Klassifikation des Haushaltes als Einpersonenhaushalt, vielmehr vermeint sie durch den Einzug der Pflegerin in den antragsgegenständlichen Haushalt am XXXX (zugleich der erste Tag des zu prüfenden Zeitraumes) einen Zweipersonenhaushalt zu erkennen.römisch 40 (zugleich der erste Tag des zu prüfenden Zeitraumes) einen Zweipersonenhaushalt zu erkennen. § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung enthält hier jedoch eine mit der Novelle BGBl I Nr 70/2016 erfolgte Klarstellung, die seit dem 01.09.2016 in Kraft und somit auf den gegenständlichen Zeitraum anzuwenden ist: "Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden."Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung enthält hier jedoch eine mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016, erfolgte Klarstellung, die seit dem 01.09.2016 in Kraft und somit auf den gegenständlichen Zeitraum anzuwenden ist: "Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden." Da, wie dargestellt, die Pflegerin aus dem abgeschlossenen Vertrag von der Beschwerdeführerin XXXX am Tag erhält, sind diese nicht noch einmal ins Haushaltseinkommen einzurechnen, weil sonst ein Einkommen (genau im Ausmaß jener XXXX Tag) doppelt gerechnet würde. Damit wird der Begriff des Haushaltsnettoeinkommens eingeschränkt und ist es teleologisch nur konsequent, dass bei Nichtzurechnung des Einkommens der Pflegerin in das Haushaltseinkommen sie selbst auch nicht zum Haushalt zu zählen, weil sonst die "Schieflage" entstünde, was der Gesetzgeber weder gemeint noch gewollt haben kann, dass es beim einfachen Einkommen eines Haushaltsmitgliedes (der zu pflegenden Person) bleibt, zugleich jedoch auf dieses der erhöhte Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt zur Anwendung käme. Dies wäre auch eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Einpersonen-Haushalten mit nur einem Einkommen, auf die der geringere Richtsatz für eine Person zur Anwendung gelangt.Da, wie dargestellt, die Pflegerin aus dem abgeschlossenen Vertrag von der Beschwerdeführerin römisch 40 am Tag erhält, sind diese nicht noch einmal ins Haushaltseinkommen einzurechnen, weil sonst ein Einkommen (genau im Ausmaß jener römisch 40 Tag) doppelt gerechnet würde. Damit wird der Begriff des Haushaltsnettoeinkommens eingeschränkt und ist es teleologisch nur konsequent, dass bei Nichtzurechnung des Einkommens der Pflegerin in das Haushaltseinkommen sie selbst auch nicht zum Haushalt zu zählen, weil sonst die "Schieflage" entstünde, was der Gesetzgeber weder gemeint noch gewollt haben kann, dass es beim einfachen Einkommen eines Haushaltsmitgliedes (der zu pflegenden Person) bleibt, zugleich jedoch auf dieses der erhöhte Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt zur Anwendung käme. Dies wäre auch eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Einpersonen-Haushalten mit nur einem Einkommen, auf die der geringere Richtsatz für eine Person zur Anwendung gelangt. Kurzum, es zählt nur das Einkommen der zu pflegenden Person für das maßgebliche Nettohaushaltseinkommen im vorliegenden Fall, damit ist aber auch der Richtsatz für ein Haushaltsmitglied heranzuziehen.
- Die belangte Behörde hat daher für einen XXXX -Personenhaushalt im Jahr XXXX die korrekte Betragsgrenze von XXXX herangezogen und rechtlich einwandfrei eine monatliche Richtsatzüberschreitung in Höhe von € XXXX berechnet.
- Die belangte Behörde hat daher für einen römisch 40 -Personenhaushalt im Jahr römisch 40 die korrekte Betragsgrenze von römisch 40 herangezogen und rechtlich einwandfrei eine monatliche Richtsatzüberschreitung in Höhe von € römisch 40 berechnet. Vor diesem Hintergrund werden nachstehend die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen auf ihre rechtliche Qualifikation als Abzugsposten vom Haushaltsnettoeinkommen zu prüfen sein, wobei der § 48 Abs 5 FMGebO in seiner Z 1 u Z 2 ausschließlich als abzugsfähige Ausgaben solche für den Wohnaufwand sowie anerkannte außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 34 u 35 des Einkommensteuergesetzes als zulässig erachtet:Vor diesem Hintergrund werden nachstehend die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen auf ihre rechtliche Qualifikation als Abzugsposten vom Haushaltsnettoeinkommen zu prüfen sein, wobei der Paragraph 48, Absatz 5, FMGebO in seiner Ziffer eins, u Ziffer 2, ausschließlich als abzugsfähige Ausgaben solche für den Wohnaufwand sowie anerkannte außergewöhnliche Belastungen nach den Paragraphen 34, u 35 des Einkommensteuergesetzes als zulässig erachtet: 5.
- Da die Beschwerdeführerin in einem Eigenheim lebt, kommt für den Wohnaufwand ausschließlich der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages in der Höhe von Euro 140,00 ausweislich § 48 Abs 5 Z 1 FMGebO in Betracht und sind somit andere in Vorlage gebrachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wohnen nicht abzugsfähig. Die belangte Behörde hat korrekterweise diesen Pauschalbetrag bereits in der Berechnung ihres angefochtenen Bescheides in Abzug gebracht und ist dieser sohin in der dargestellten Richtsatzüberschreitung in Höhe von XXXX schon berücksichtigt worden.5.
- Da die Beschwerdeführerin in einem Eigenheim lebt, kommt für den Wohnaufwand ausschließlich der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages in der Höhe von Euro 140,00 ausweislich Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FMGebO in Betracht und sind somit andere in Vorlage gebrachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wohnen nicht abzugsfähig. Die belangte Behörde hat korrekterweise diesen Pauschalbetrag bereits in der Berechnung ihres angefochtenen Bescheides in Abzug gebracht und ist dieser sohin in der dargestellten Richtsatzüberschreitung in Höhe von römisch 40 schon berücksichtigt worden. 5.
- Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass außergewöhnliche Aufwendungen (wie Pflegekosten) nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 FMGebO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen und außerordentliche Belastungen anerkannt hat (vgl VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275). Die belangte Behörde hat bereits die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides aufgefordert, allerdings hat sie bis zum heutigen Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung weder für das Jahr XXXX noch für das Jahr XXXX einen zugehörigen Einkommensteuerbescheid nachgereicht und damit nicht in der benötigten Weise am Verfahren mitgewirkt, sodass vom behördlich festgestellten Haushaltsnettoeinkommen keine Kosten nach den §§ 34 u 35 EStG auf Basis eines Einkommensteuerbescheides in Abzug gebracht werden können.5.
- Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass außergewöhnliche Aufwendungen (wie Pflegekosten) nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, FMGebO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen und außerordentliche Belastungen anerkannt hat vergleiche VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275). Die belangte Behörde hat bereits die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides aufgefordert, allerdings hat sie bis zum heutigen Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung weder für das Jahr römisch 40 noch für das Jahr römisch 40 einen zugehörigen Einkommensteuerbescheid nachgereicht und damit nicht in der benötigten Weise am Verfahren mitgewirkt, sodass vom behördlich festgestellten Haushaltsnettoeinkommen keine Kosten nach den Paragraphen 34, u 35 EStG auf Basis eines Einkommensteuerbescheides in Abzug gebracht werden können. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres die Kosten der Pflege noch nicht widerspiegelt, sodass er mit der besagten letzte Novelle der Fernmeldegebührenordnung in § 48 Abs 5 Z 2 zweiter Satzteil FMGebO eingeführt hat, dass Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung auch dann geltend gemacht werden können, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung dieser 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Dass der Beschwerdeführerin diese Möglichkeit des Nachweises ihrer Ausgaben im Zusammenhang einer 24-Stunden-Pflege bekannt war, ergibt sich bereits aus dem erhobenen Rechtsmittel, indem ausgeführt wird, wie solle vom Sozialministerium eine Beihilfe vorgelegt werden, die die Partei selbst noch nicht in Händen halte. Soweit die beschwerdeführende Partei bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung von jener Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und keine diesbezügliche (falls vorhanden) Bestätigung des Sozialministeriums nachgereicht hat, kann eine solche auch nicht in Abzug gebracht werden.Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres die Kosten der Pflege noch nicht widerspiegelt, sodass er mit der besagten letzte Novelle der Fernmeldegebührenordnung in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, zweiter Satzteil FMGebO eingeführt hat, dass Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung auch dann geltend gemacht werden können, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung dieser 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Dass der Beschwerdeführerin diese Möglichkeit des Nachweises ihrer Ausgaben im Zusammenhang einer 24-Stunden-Pflege bekannt war, ergibt sich bereits aus dem erhobenen Rechtsmittel, indem ausgeführt wird, wie solle vom Sozialministerium eine Beihilfe vorgelegt werden, die die Partei selbst noch nicht in Händen halte. Soweit die beschwerdeführende Partei bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung von jener Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und keine diesbezügliche (falls vorhanden) Bestätigung des Sozialministeriums nachgereicht hat, kann eine solche auch nicht in Abzug gebracht werden. Mit dem bisher Gesagten sind die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten zum Nachweis mögliche Abzugsposten vom Haushaltsnettoeinkommen erschöpft und hat (oder evtl konnte auch) die beschwerdeführende Partei diese nicht in Anspruch nehmen, sodass das behördlich festgestellte maßgebliche monatliche Haushaltsnettoeinkommen mit Euro XXXX korrekt ist. Bei der dargestellten Betragsgrenze für Gebührenbefreiung für ein Haushaltsmitglied im Jahr XXXX in Höhe von XXXX und im Jahr XXXX in Höhe von € XXXX – sowie jeweiligem Abzug der Pauschale für den Wohnaufwand iHv € 140,00 – ergibt dies eine Richtsatzüberschreitung von € XXXX ( XXXX ) bzw von XXXX ( XXXX ).Mit dem bisher Gesagten sind die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten zum Nachweis mögliche Abzugsposten vom Haushaltsnettoeinkommen erschöpft und hat (oder evtl konnte auch) die beschwerdeführende Partei diese nicht in Anspruch nehmen, sodass das behördlich festgestellte maßgebliche monatliche Haushaltsnettoeinkommen mit Euro römisch 40 korrekt ist. Bei der dargestellten Betragsgrenze für Gebührenbefreiung für ein Haushaltsmitglied im Jahr römisch 40 in Höhe von römisch 40 und im Jahr römisch 40 in Höhe von € römisch 40 – sowie jeweiligem Abzug der Pauschale für den Wohnaufwand iHv € 140,00 – ergibt dies eine Richtsatzüberschreitung von € römisch 40 ( römisch 40 ) bzw von römisch 40 ( römisch 40 ).
- Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abzuweisen.
- Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen, immerhin war vorliegend ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären und hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen, immerhin war vorliegend ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären und hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat.
- Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien und ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen ist. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2146602.1.00