RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW179 2182456-1 SpruchW179 2182456-1/ 6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge am XXXX geboren und minderjährig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom XXXX , wurde dem Land Oberösterreich die Obsorge über den mj Beschwerdeführer übertragen.
- Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge am römisch 40 geboren und minderjährig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom römisch 40 , wurde dem Land Oberösterreich die Obsorge über den mj Beschwerdeführer übertragen.
- Zu Beginn des behördlichen Verfahrens war der mj Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft, sodass die dem Land Oberösterreich übertragene Obsorge vom XXXX ausgeübt wurde, welcher die Obsorge an die Caritas für Menschen in Not, Abteilung Flüchtlingshilfe (kurz: Caritas) übertrug. In Folge wurde während des gesamten behördlichen Verfahrens die gesetzliche Vertretung des mj Beschwerdeführers von der Caritas wahrgenommen.
- Zu Beginn des behördlichen Verfahrens war der mj Beschwerdeführer in römisch 40 wohnhaft, sodass die dem Land Oberösterreich übertragene Obsorge vom römisch 40 ausgeübt wurde, welcher die Obsorge an die Caritas für Menschen in Not, Abteilung Flüchtlingshilfe (kurz: Caritas) übertrug. In Folge wurde während des gesamten behördlichen Verfahrens die gesetzliche Vertretung des mj Beschwerdeführers von der Caritas wahrgenommen.
- Mit XXXX wurde der Hauptwohnsitz des mj Beschwerdeführers von
- Mit römisch 40 wurde der Hauptwohnsitz des mj Beschwerdeführers von XXXX in die Gemeinde XXXX im Bezirk XXXX umgemeldet.römisch 40 in die Gemeinde römisch 40 im Bezirk römisch 40 umgemeldet.
- Mit Zustellverfügung vom XXXX , somit nach dem Hauptwohnsitzwechsel des mj Beschwerdeführers, veranlasste die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides wie folgt: "mit RSa an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Fremden (Name, Adresse lt. ZMR/GVS-Ausdruck); Caritas für Menschen in Not, Flüchtlingshilfe XXXX ."
- Mit Zustellverfügung vom römisch 40 , somit nach dem Hauptwohnsitzwechsel des mj Beschwerdeführers, veranlasste die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides wie folgt: "mit RSa an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Fremden (Name, Adresse lt. ZMR/GVS-Ausdruck); Caritas für Menschen in Not, Flüchtlingshilfe römisch 40 ."
- Am XXXX wurde der angefochtene Bescheid von der Caritas an der verfügten Adresse übernommen. Die Caritas leitete diesen unverzüglich an die BH XXXX weiter, wo dieser am XXXX eintraf.
- Am römisch 40 wurde der angefochtene Bescheid von der Caritas an der verfügten Adresse übernommen. Die Caritas leitete diesen unverzüglich an die BH römisch 40 weiter, wo dieser am römisch 40 eintraf.
- Am XXXX betraute die BH XXXX die " XXXX " mit der gesamten Obsorge für den mj Beschwerdeführer, was diese am XXXX annahm.
- Am römisch 40 betraute die BH römisch 40 die " römisch 40 " mit der gesamten Obsorge für den mj Beschwerdeführer, was diese am römisch 40 annahm.
- Am XXXX wird die gegen den gegenständlichen Bescheid erhobene und gemeinsam von der BH XXXX und der " XXXX " unterschriebene Beschwerde dem Zustelldienst (Post) übergeben.
- Am römisch 40 wird die gegen den gegenständlichen Bescheid erhobene und gemeinsam von der BH römisch 40 und der " römisch 40 " unterschriebene Beschwerde dem Zustelldienst (Post) übergeben.
- Die belangte Behörde legt dem BVwG ihren Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift, verzichtet auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, beantrag die Abweisung der Beschwerde und moniert deren Verspätung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Rechtsnormen: Die §§ 2, 5 und 7 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 40/2017, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen 2, 5 und 7 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2017,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person; ( )
- "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person; ( ) Zustellverfügung §
- Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Heilung von Zustellmängeln §
- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist." 2.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Der dargestellte Verfahrensgang wird diesem Beschluss als entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde gelegt, welcher sich unzweifelhaft aus der Aktenlage ergibt.
- Zum Zeitpunkt der Zustellverfügung vom XXXX war, wie dargestellt, bereits die BH XXXX in Vertretung des Landes Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger zur gesetzlichen Vertretung des mj Beschwerdeführers berufen (und nicht mehr XXXX ), wurde doch der Hauptwohnsitz des mj Beschwerdeführers bereits mit XXXX von XXXX in den Bezirk XXXX umgemeldet.
- Zum Zeitpunkt der Zustellverfügung vom römisch 40 war, wie dargestellt, bereits die BH römisch 40 in Vertretung des Landes Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger zur gesetzlichen Vertretung des mj Beschwerdeführers berufen (und nicht mehr römisch 40 ), wurde doch der Hauptwohnsitz des mj Beschwerdeführers bereits mit römisch 40 von römisch 40 in den Bezirk römisch 40 umgemeldet. Die Zustellverfügung weist somit hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung einen falschen Empfänger (die Caritas in Vertretung XXXX) anstelle der BH XXXX aus.Die Zustellverfügung weist somit hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung einen falschen Empfänger (die Caritas in Vertretung römisch 40 ) anstelle der BH römisch 40 aus.
- Der angefochtene Bescheid wurde in Folge am XXXX tatsächlich der Caritas, welcher zu diesem Zeitpunkt XXXX jedoch nicht mehr die Obsorge zu vermitteln vermochte, zugestellt, sodass der angefochtene Bescheid nicht dem gesetzlichen Vertreter des mj Beschwerdeführers zuging und sohin gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen wurde.
- Der angefochtene Bescheid wurde in Folge am römisch 40 tatsächlich der Caritas, welcher zu diesem Zeitpunkt römisch 40 jedoch nicht mehr die Obsorge zu vermitteln vermochte, zugestellt, sodass der angefochtene Bescheid nicht dem gesetzlichen Vertreter des mj Beschwerdeführers zuging und sohin gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen wurde.
- Die Weiterleitung des angefochtenen Bescheides an die hinsichtlich der Obsorge zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Land Oberösterreich vertretende BH XXXX bewirkt kein Erlassen des angefochtenen Bescheides. Denn die Möglichkeit der nachträglichen Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Zustellgesetz setzt schon seiner Textierung zufolge einen Zustellmangel und das nachträgliche Zukommen der Sendung an den (verfügten) Empfänger voraus. Im gegenständlichen Fall war jedoch der (wohl irrtümlich) verfügte Empfänger die Caritas und wurde dieser auch tatsächlich zugestellt, sodass kein Zustellmangel im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr eine falsche Zustellverfügung vorliegt. Damit konnte auch das Weiterleiten an die besagte BH keine Zustellung bewirkten, war diese doch niemals behördlich verfügte Empfängerin.
- Die Weiterleitung des angefochtenen Bescheides an die hinsichtlich der Obsorge zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Land Oberösterreich vertretende BH römisch 40 bewirkt kein Erlassen des angefochtenen Bescheides. Denn die Möglichkeit der nachträglichen Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, Zustellgesetz setzt schon seiner Textierung zufolge einen Zustellmangel und das nachträgliche Zukommen der Sendung an den (verfügten) Empfänger voraus. Im gegenständlichen Fall war jedoch der (wohl irrtümlich) verfügte Empfänger die Caritas und wurde dieser auch tatsächlich zugestellt, sodass kein Zustellmangel im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr eine falsche Zustellverfügung vorliegt. Damit konnte auch das Weiterleiten an die besagte BH keine Zustellung bewirkten, war diese doch niemals behördlich verfügte Empfängerin. So auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Ergänzungsband 2009, Seite 282: "Eine Heilung einer falschen Zustellverfügung (§ 5), die einen falschen Empfänger beinhaltet, ist nach § 7 nicht möglich. Wenn daher dieser falsche Empfänger die Sendung dem, für den sie eigentlich bestimmt gewesen wäre, aushändigt, so liegt kein Fall der Sanierung vor.""Eine Heilung einer falschen Zustellverfügung (Paragraph 5,), die einen falschen Empfänger beinhaltet, ist nach Paragraph 7, nicht möglich. Wenn daher dieser falsche Empfänger die Sendung dem, für den sie eigentlich bestimmt gewesen wäre, aushändigt, so liegt kein Fall der Sanierung vor."
- Der angefochtene Bescheid wurde somit nicht erlassen. Eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG setzt jedoch naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus § 7 VwGVG und hier insbesondere aus dessen Abs 4 Z 1 leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides an den Beschwerdeführer knüpft. Die Beschwerde ist somit mangels Bescheides nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
- Der angefochtene Bescheid wurde somit nicht erlassen. Eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt jedoch naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus Paragraph 7, VwGVG und hier insbesondere aus dessen Absatz 4, Ziffer eins, leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides an den Beschwerdeführer knüpft. Die Beschwerde ist somit mangels Bescheides nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
- Das Verfahren des Beschwerdeführers ist daher weiterhin bei der Erstbehörde anhängig und noch nicht abgeschlossen. Die Erstbehörde wird daher eine korrekte Zustellung iSd Zustellgesetzes vorzunehmen haben. 2.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen und im verneinenden Fall eine Beschwerde zulässig ist. Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2182456.1.00