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{'item': 'W183 2182723-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 276§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW183 2182723-1 SpruchW183 2182723-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PI

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Lastschriftanzeige vom 27.10.2017, Zl. 6 P 18/16t - 1 - VNR 1, wurden der Beschwerdeführerin (BF) Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 1.543,00 vorgeschrieben.
  2. Mit Schreiben vom 08.11.2017 beantragte die BF durch ihre Sachwalterin den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, da ihre Pflege und Betreuung sehr kostspielig seien.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 22.12.2017) wurde dem Antrag der BF nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der BF in der Erbringung eines einmaligen Betrages von EUR 1.543,00 keine besondere Härte erblickt werden könne. Die BF würde zwei Pensionen in Höhe von mtl. EUR 1.636,79 und Pflegegeld in Höhe von mtl. EUR 677,60 beziehen und habe Vermögen in Höhe von EUR 8.176,
  4. Mit Schriftsatz vom 04.01.2018 (Poststempel 05.01.2018) erhob die BF durch ihre Sachwalterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die Gerichtsgebühren seien nachzulassen, da ihre Einbringung mit besonderer Härte verbunden sei. Die belangte Behörde hätte in ihrer Entscheidung nur die Einnahmen, jedoch nicht die Ausgaben berücksichtigt. Die Ausgaben für die Pflege der BF würden derzeit nicht vollständig vom Pensions- bzw. Pflegegeldbezug abgedeckt und könnten nur durch den Aufbrauch des Vermögens und Unterstützung ihrer Kinder erbracht werden.
  5. Mit Schriftsatz vom 09.01.2018 (eingelangt am 12.01.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die BF ist verpflichtet, Gebühren in Höhe von EUR 1.543,00 zu zahlen. 1.
  8. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22.06.2016, Zl. 6 P 18/16 t - 77, wurde XXXX ab 01.07.2016 für alle Angelegenheiten als Sachwalterin der BF bestellt.1.
  9. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22.06.2016, Zl. 6 P 18/16 t - 77, wurde römisch 40 ab 01.07.2016 für alle Angelegenheiten als Sachwalterin der BF bestellt. 1.
  10. Die BF bezieht monatlich zwei Pensionen in Höhe von insgesamt EUR 1.636,79 und Pflegegeld in Höhe von EUR 677,6 und verfügt über Vermögen in Höhe von EUR 11.201,99 (Bankguthaben in Höhe von EUR 9.876,8 sowie Einmalzahlung VBV Vorsorgekasse in Höhe von EUR 1.325,19). 1.
  11. Die Sachwalterin der BF hat eine Entschädigung

§ 276

ABGB in Höhe von EUR 1.100,00 am 23.07.2017 beantragt und – wie sich aus der Lastschriftanzeige vom 27.10.2017 erschließen lässt – auch erhalten.1.4. Die Sachwalterin der BF hat eine Entschädigung

Paragraph 276, ABGB in Höhe von EUR 1.100,00 am 23.07.2017 beantragt und – wie sich aus der Lastschriftanzeige vom 27.10.2017 erschließen lässt – auch erhalten. 1.

  1. Die BF beantragte den Nachlass, nicht jedoch die Stundung der Gebührenforderung.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen und insbesondere der Beschwerde samt Anhang.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 9Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.

Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse am Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht (vgl. die in Wais/Dokalik

(2017), Gerichtsgebühren13, unter E 88 zu § 9 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren ist nicht schon durch das subjektive Interesse der Gebührenschuldnerin an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt. (VwGH 11.01.2016, 2015/16/0132)Ein öffentliches Interesse am Nachlass nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht vergleiche die in Wais/Dokalik
(2017), Gerichtsgebühren13, unter E 88 zu Paragraph 9, GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren ist nicht schon durch das subjektive Interesse der Gebührenschuldnerin an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt. (VwGH 11.01.2016, 2015/16/0132) Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung

§ 9Abs.

1 GEG begegnet werden kann. Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine "besondere Härte" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung

Paragraph 9, Absatz eins, GEG begegnet werden kann. Da ein Antrag auf Stundung gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld u.a. im Verhältnis zum Vermögen zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist. 3.2.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Nachlassverfahren festzuhalten, dass die Gebührenforderung von EUR 1.543,00 im Verhältnis zum Vermögen der BF in Höhe von EUR 11.201,99, sowie zu ihrem monatlichen Nettoeinkommen trotz sonstiger Belastungen eine höhenmäßig überschaubare Summe ist. Auch war das Vermögen bisher dafür ausreichend, dass die Sachwalterin als Entschädigung EUR 1.100,00 beantragt und auch zugesprochen bekommen hat, was sich aus der Gebührenforderung gem. TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG (siehe Lastschriftanzeige vom 27.10.2017) ergibt.3.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Nachlassverfahren festzuhalten, dass die Gebührenforderung von EUR 1.543,00 im Verhältnis zum Vermögen der BF in Höhe von EUR 11.201,99, sowie zu ihrem monatlichen Nettoeinkommen trotz sonstiger Belastungen eine höhenmäßig überschaubare Summe ist. Auch war das Vermögen bisher dafür ausreichend, dass die Sachwalterin als Entschädigung EUR 1.100,00 beantragt und auch zugesprochen bekommen hat, was sich aus der Gebührenforderung gem. TP 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG (siehe Lastschriftanzeige vom 27.10.2017) ergibt. Wie bereits oben festgehalten, besteht im Falle von vorübergehenden Schwierigkeiten – und diese können auch mehrere Jahre betragen – die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen. Ein endgültiger und die gesamte Gebührenschuld betreffender Nachlass ist im gegenständlichen Fall aber nicht gerechtfertigt. Es entspricht ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden hat. Selbst unter der Annahme, dass das Vermögen der BF in Zukunft einmal geschmälert oder aufgebraucht werden könnte, ist es derzeit noch in einem die Gebührenschuld (bei weitem) übersteigenden Ausmaß vorhanden. Das vorhandene Vermögen kann nicht mit zukünftigen Ausgaben, die die monatlichen Einnahmen übersteigen könnten, aufgerechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen war. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2182723.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.