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{'item': 'W192 2131676-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW192 2131676-2 SpruchW192 2131678-2/2E W192 2131676-2/2E W192 2131677-2/2E W192 2131680-2/2E W192 2131681-2/2E W192 2182753-1/2E IM N

Art. 3EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren, diese würden in Bulgarien keine Unterstützung bekommen, wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien aufenthaltsberechtigt seien und sich an die staatlichen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen wenden könnten. Auch die bereits während des Voraufenthaltes erfolgte finanzielle Unterstützung seitens des in Österreich lebenden Bruders der Erstbeschwerdeführerin könne wieder stattfinden.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien den Status subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen,

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren, diese würden in Bulgarien keine Unterstützung bekommen, wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien aufenthaltsberechtigt seien und sich an die staatlichen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen wenden könnten. Auch die bereits während des Voraufenthaltes erfolgte finanzielle Unterstützung seitens des in Österreich lebenden Bruders der Erstbeschwerdeführerin könne wieder stattfinden. In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer milden Anpassungsstörung leide und ebenso von einer psychischen Depression und posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werde, wobei sie sich diesbezüglich in ärztlicher Behandlung befinde. Beim Zweitbeschwerdeführer, Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer "werde ebenso von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen", wobei Psychotherapie und psychiatrische Behandlung notwendig sei. Nachdem die Beschwerdeführer ärztlich behandelt worden seien, könne "zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächliche schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien im Fall der Beschwerdeführer nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch sei dem gesamten Vorbringen sowie den medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Beschädigungsgefahr verbunden wäre." Weiters seien bei Bedarf in Bulgarien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, wie sich aus den Feststellungen zu Bulgarien ergebe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben. Es würden sich die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhalten und sie lebe mit einem Bruder, der in Österreich anerkannter Flüchtling und österreichischer Staatsbürger sei, im gemeinsamen Haushalt, wobei von einem relevanten Familienleben zu diesem Bruder ausgegangen werde. Es bestehe jedoch keine gegenseitige qualifizierte Abhängigkeit beispielsweise in Form einer Pflegebedürftigkeit und es sei davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterstützung durch den Bruder auch bei einem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Bulgarien möglich sei. Auch bestehe die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen durch Brief- oder E-Mail-Verkehr.Weiters seien bei Bedarf in Bulgarien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, wie sich aus den Feststellungen zu Bulgarien ergebe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht gegeben. Es würden sich die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhalten und sie lebe mit einem Bruder, der in Österreich anerkannter Flüchtling und österreichischer Staatsbürger sei, im gemeinsamen Haushalt, wobei von einem relevanten Familienleben zu diesem Bruder ausgegangen werde. Es bestehe jedoch keine gegenseitige qualifizierte Abhängigkeit beispielsweise in Form einer Pflegebedürftigkeit und es sei davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterstützung durch den Bruder auch bei einem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Bulgarien möglich sei. Auch bestehe die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen durch Brief- oder E-Mail-Verkehr. Angesichts der persönlichen Situation und der Kürze ihres Aufenthaltes würden keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegen. 1.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnissen vom 08.09.2016 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben, wobei es seine Entscheidung im Wesentlichen auf die nachstehende Begründung stützte:1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnissen vom 08.09.2016 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben, wobei es seine Entscheidung im Wesentlichen auf die nachstehende Begründung stützte: "3.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge wäre zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt."3.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge wäre zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC ist zu erwägen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC ist zu erwägen: Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.2.
  1. Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdeführer weniger als ein Jahr lang seit ihrer unrechtmäßigen Einreise und somit sehr kurz in Österreich aufgehalten. Es liegt jedoch angesichts der konkreten fallbezogenen Situation eine sehr intensiv ausgeprägte familiäre Bindung der Beschwerdeführer zu jenem Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der österreichischer Staatsbürger ist, vor. Dieser Bruder hat die Beschwerdeführer bereits nach ihrer unrechtmäßigen Einreise aufgenommen und in weiterer Folge auch nach der erfolgten Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz für ihre Unterbringung und Versorgung gesorgt, da die Beschwerdeführer erst Ende Dezember 2015 Zugang zu Leistungen des Grundversorgungssystem erhalten haben. Die Beschwerdeführer haben auch seit ihrer Einreise bis Juli 2016 mit diesem Bruder der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt gewohnt und sind seither in einer in unmittelbarer Nähe gelegenen Unterkunft aufhältig, die von einer Betreuungsorganisation zur Verfügung gestellt wird. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer keinen Kontakt zu ihrem Ehemann bzw. Vater haben und dessen Aufenthalt nicht bekannt ist, bekräftigt die vorliegende familiäre Beziehung zum genannten Bruder. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich werden auch durch den Aufenthalt der Eltern und anderen Geschwister der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet als anerkannte Flüchtlinge weiter verstärkt. 3.2.
  2. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere des Zweit-, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers durch posttraumatische Belastungsstörungen belegen bereits auf Grund der Minderjährigkeit dieser Beschwerdeführers eine bestehende besondere Verletzlichkeit ihrer Person wegen des gesundheitlichen Zustandes (vgl.: VfGH E449/2016 ua., 30.06.2016).3.2.
  3. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere des Zweit-, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers durch posttraumatische Belastungsstörungen belegen bereits auf Grund der Minderjährigkeit dieser Beschwerdeführers eine bestehende besondere Verletzlichkeit ihrer Person wegen des gesundheitlichen Zustandes vergleiche, VfGH E449/2016 ua., 30.06.2016). In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die in mehreren der vorgelegten Befunde enthaltenen Äußerungen, wonach eine Überstellung dieser Beschwerdeführer nach Bulgarien als "kontraindiziert" bzw. mit der "Gefahr einer Retraumatisierung" verbunden bzw. "problematisch" bezeichnet wurde und (beim Zweitbeschwerdeführer) "Folgen nicht absehbaren Ausmaßes nach sich ziehen" würde, erkennbar, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch nicht ohne weiteres von einer Zulässigkeit der Abschiebung dieser Beschwerdeführer im Sinne von § 61 Abs. 2 FPG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 FPG im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden könnte. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen, wonach dringliche ärztliche Behandlungen im Falle der Beschwerdeführer nicht durchgeführt oder fixiert worden seien, sind durch den Inhalt der vorgelegten ärztlichen, psychologischen und therapeutischen befunde und Bestätigungen nicht gedeckt.In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die in mehreren der vorgelegten Befunde enthaltenen Äußerungen, wonach eine Überstellung dieser Beschwerdeführer nach Bulgarien als "kontraindiziert" bzw. mit der "Gefahr einer Retraumatisierung" verbunden bzw. "problematisch" bezeichnet wurde und (beim Zweitbeschwerdeführer) "Folgen nicht absehbaren Ausmaßes nach sich ziehen" würde, erkennbar, dass nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch nicht ohne weiteres von einer Zulässigkeit der Abschiebung dieser Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 61, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgegangen werden könnte. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen, wonach dringliche ärztliche Behandlungen im Falle der Beschwerdeführer nicht durchgeführt oder fixiert worden seien, sind durch den Inhalt der vorgelegten ärztlichen, psychologischen und therapeutischen befunde und Bestätigungen nicht gedeckt. Jedenfalls wird durch die vorliegenden psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer die Bedeutung der familiären Bindung der Beschwerdeführer zu ihrem Bruder bzw. Onkel gestärkt, indem auch ohne Bestehen einer Pflegebedürftigkeit im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien nicht absehbar ist, wie die Erstbeschwerdeführerin, die in einem Befund auch als "teilweise überfordert" beschrieben wurde, ohne weitere Unterstützung durch ihre Familienangehörigen bzw. ihren offenkundig nicht mehr in Bulgarien aufhältigen Ehemann das Alltagsleben und die Obsorge für ihre minderjährigen Kinder bewältigen könnte. Angesichts der spezifischen Lebenssituation der Beschwerdeführer ist daher strikt fallbezogen davon auszugehen, dass eine Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt, zumal die Beschwerdeführer angesichts des Aufenthaltes ihrer Familienangehörigen in Österreich keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat und wegen des unbekannten Aufenthaltes des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer auch keinerlei Bindungen in Bulgarien haben."Angesichts der spezifischen Lebenssituation der Beschwerdeführer ist daher strikt fallbezogen davon auszugehen, dass eine Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt, zumal die Beschwerdeführer angesichts des Aufenthaltes ihrer Familienangehörigen in Österreich keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat und wegen des unbekannten Aufenthaltes des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer auch keinerlei Bindungen in Bulgarien haben." 2.1.
  4. Im fortgesetzten Verfahren ergab sich, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführer, im Mai 2017 illegal nach Österreich einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Laut vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen wurde er am 14.03.2013 in Bulgarien, am 30.07.2013 in Schweden und am 17.04.2016 in Ungarn jeweils anlässlich der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt. Bei der Erstbefragung am 05.05.2017 gab er an, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich aufhalten würden. Hier sei auch einer seiner Brüder, während seine Eltern und ein Bruder in Schweden sowie eine Schwester in Kanada aufhältig seien. Der Sechstbeschwerdeführer habe 2013 den Herkunftsstaat verlassen und sei über die Türkei nach Bulgarien gereist, wo er sich etwa sechs Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er mit Schlepperunterstützung nach Schweden gereist und nach drei Monaten wieder nach Bulgarien zurückgekehrt. Er habe sich danach in Ungarn sowie etwa ein Jahr und zwei Monate lang in Serbien aufgehalten und sei dann schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien Asyl erhalten, seine Asylkarte habe er verloren. Über den Aufenthalt in den durchreisten Ländern brachte er vor, dass es in Schweden normal gewesen sei, während man in Bulgarien ständig von der Polizei kontrolliert werde und ins Gefängnis müsse, wenn man kein Geld habe. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bei seinen Kindern bleiben. Die schwedischen Behörden teilten zu einem österreichischen Informationsersuchen mit Nachricht vom 19.05.2017 mit, dass der Beschwerdeführer dort am 30.07.2013 einen Asylantrag gestellt hatte. Dieser sei zurückgewiesen und er am 11.11.2013 nach Bulgarien überstellt worden. Die bulgarischen Behörden teilten zu einem österreichischen Aufnahmegesuch auf Grundlage der Dublin III-VO mit Nachricht vom 12.07.2017 mit, dass dem Sechstbeschwerdeführer am 19.03.2014 in Bulgarien Subsidiärschutz gewährt worden sei und deshalb dem Aufnahmegesuch nicht entsprochen werden könne. Eine Übernahme könne aufgrund eines Ersuchens nach dem Rückübernahmeabkommen erfolgen. Am 22.08.2017 erfolgte eine Untersuchung des Sechstbeschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, worüber sich aus der ihn betreffenden gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 09.09.2017 Folgendes ergibt: Beim Sechstbeschwerdeführer würden eher milde Symptome einer Anpassungsstörung F. 43.2 vorliegen, wobei therapeutische und medizinische Maßnahmen nicht empfohlen wurden. Im Falle einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen, eine akute Suizidalität liege nicht vor. Bei der nach Rechtsberatung unter Mitwirkung der Rechtsberaterin durchgeführten Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2017 brachte der Sechstbeschwerdeführer vor, dass er eine Überweisung an ein Zahnambulatorium habe, weiters liege laut einem vorgelegten Röntgenbefund eine Lordose der Lendenwirbelsäule sowie Arthrosezeichen am Großzehengrundgelenk vor. Nach einem weiteren Arztschreiben eines Facharztes für Lungenkrankheiten war der Sechstbeschwerdeführer dort am 20.09.2017 zur Abklärung von Bluthusten vorstellig. Der Sechstbeschwerdeführer brachte vor, dass er auch eine psychische Erkrankung habe. Er sei von der bulgarischen Polizei im März 2013 nach dem Aufgriff geschlagen worden. Als der Sechstbeschwerdeführer in Bulgarien im Gefängnis gewesen sei, habe er sich sein Essen selber kaufen müssen. Der Sechstbeschwerdeführer nehme Medikamente von seiner Ehefrau oder trinke Alkohol, damit er schlafen könne. Der Sechstbeschwerdeführer habe einen Bruder in Österreich, wobei er nicht wisse, wo dieser wohne, da keine gute Beziehung bestehe. Die Eltern und Geschwister seiner Frau würden in Österreich alle in Wien leben, lediglich ein Bruder der Ehefrau lebe in der Nähe des Unterbringungsortes des Sechstbeschwerdeführer und seiner Gattin. Der Sechstbeschwerdeführer und seine Familie würden durch die Schwiegereltern und den Bruder seiner Frau finanziell und auch emotional unterstützt. Der Sechstbeschwerdeführer lebe mit der Erstbeschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern in einer eigenen Wohnung und nicht im gemeinsamen Haushalt mit Familienangehörigen seiner Ehegattin. Er bestätigte, dass er am 14.03.2013 Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat und ihm dort subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist. Zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und Überstellung nach Bulgarien brachte er vor, dass er auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren wolle. Er sei nach der Überstellung aus Schweden vom Flughafen in ein Lager gebracht und dann aus dem Lager geworfen worden. Der Beschwerdeführer sei für mehr als einen Monat im Gefängnis angehalten worden. Als seine Kinder nach Bulgarien eingereist seien, seien sie 2015 im Gefängnis angehalten worden und seien traumatisiert von Bulgarien. Der Beschwerdeführer habe Fotos von den Zimmern im Lager und von der Straße, aus denen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Bulgarien nicht respektiert werden. Auf den vorgelegten Fotos sind der Beschwerdeführer und seine Kinder im Inneren und im Außenbereich einer Containersiedlungen abgebildet. Zum Vorhalt des Ergebnisses der Untersuchung durch die Ärztin für allgemeine Medizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, wonach bei ihm milde Symptome einer Anpassungsstörung vorliegen, brachte der Sechstbeschwerdeführer vor, dass er keine schweren psychischen Krankheiten habe, nur wenn es um Bulgarien gehe, werde er deswegen aufgebracht. Zu den vorläufigen Feststellungen über die Lage in Bulgarien brachte der Beschwerdeführer vor, dass es keine Krankenversicherung und keine Arbeit gebe. Er habe keine Unterstützung bekommen und im Falle einer Krankheit Ärzte bezahlen müssen. Die Lage in Bulgarien sei nicht anders als in Syrien. 2.1.
  5. Am 22.08.2017 erfolgte auch eine Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers durch die genannte Ärztin für Allgemeinmedizin mit Diplom für psychotherapeutische und psychosomatische Medizin. Aus der entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 01.09.2017 ergibt sich, dass bei der Erstbeschwerdeführerin Symptome einer Anpassungsstörung F 43.2 vorgelegen seien, die längere Zeit in den Hintergrund getreten sein dürfte bzw. eine Remission eingetreten sei. Nach nunmehr erfolgter Ankündigung der beabsichtigten Überstellung sei wieder eine Verschlechterung eingetreten, wobei im Vordergrund die Sorge wegen Bulgarien stehe. Als therapeutische Maßnahme wurde ausgesprochen, dass die Einnahme verordneter Medikamente ratsam, wenngleich auch nicht zwingend erforderlich sei. Nach dem Inhalt der entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 03.09.2017 liege beim Zweitbeschwerdeführer, Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer jeweils eine Anpassungsstörung F 43.2 sowie ein Zustand nach fraglicher (nicht sicher diagnostizierbarer) posttraumatischer Belastungsstörung vor. Beim Drittbeschwerdeführer bestehe ein hochgradiger Verdacht auf einen Zustand nach einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich derzeit im Teilremission befinde. Insgesamt liege laut Kindern und Mutter eine deutliche Besserung der Symptomatik vor. Bei ihrer nach Rechtsberatung und unter Mitwirkung der Rechtsberaterin erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2017 legte die Erstbeschwerdeführerin eine psychologische Stellungnahme einer klinischen Psychologin-Wahlpsychologin betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 05.09.2017 vor, wonach dieser unter einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgelöst durch den Krieg, die Flucht und das Inhaftieren in einem Gefängnis in Bulgarien leide. Er habe vom Februar 2016 bis Mai 2016 an einem therapeutischen Setting mit Therapie, Musiktherapie, Ausdrucks- und Tanzpädagogik, Traumpädagogik sowie heilpädagogischem Voltigieren teilgenommen. Weiters legte sie Schulbesuchsbestätigungen der Kinder sowie einen sie selbst betreffenden unauffälligen Röntgenbefund vor. Sie brachte vor, dass sie eine psychische Erkrankung habe und Medikamente nehme. Damit habe sie aufgehört, weil sie Magenschmerzen bekommen habe und nun warte sie Blut- und Magenbefunde. Sie habe diese Erkrankungen bereits seit ihrer Flucht aus Syrien. In Bulgarien habe sie diesbezüglich keinen Arzt aufgesucht, weil man dort keine Hilfe bekomme. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ihr jüngstes Kind in Bulgarien in einem öffentlichen Krankenhaus auf die Welt gebracht habe. Es gehe den Kindern der Erstbeschwerdeführerin körperlich gut, aber psychisch gehe es schlecht. Wenn sie Polizisten sehen oder über Bulgarien reden, bekämen sie Angstzustände. Die Erstbeschwerdeführerin brachte auf Befragen vor, dass sie in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt habe und sie nicht wisse, welche Entscheidung Sie bekommen habe. Ihre Kinder seien ins Gefängnis gesteckt und schlecht behandelt worden. Zum Vorhalt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass die Erstbeschwerdeführerin subsidiären Schutzstatus in Bulgarien habe, bestritt sie dieses. Sie würde die Beziehung mit ihrem Ehemann beenden, falls sie wegen des Ehemannes subsidiären Schutz bekommen habe. Zu den sie selbst und ihre Kinder betreffenden gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom September 2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Ärztin nicht gut mit den Beschwerdeführern umgegangen sei. Sie könne nichts feststellen, da sie die Kinder der Erstbeschwerdeführerin nicht kenne. Der älteste Sohn habe in einer Einrichtung an Therapie mit Tieren teilgenommen. Auch die jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin sollten diese Therapie erhalten. Die Beschwerdeführer wurde dazu eingeladen, zur Lage im zuständigen Mitgliedstaat eine Stellungnahme abzugeben, wobei dieser in der Niederschrift aufgrund eines wiederholten offenkundigen Schreibfehlers mit "Polen" bezeichnet wurde. Die Erstbeschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie ihr Schicksal in Bulgarien selbst erlebt habe und ein großer Unterschied zwischen Österreich und Bulgarien bestehe. Ihre Kinder seien dort im Gefängnis gewesen und danach in einem Lager untergebracht worden. Ein Sohn der Beschwerdeführerin sei in Bulgarien von einem Polizisten geschlagen worden. Sie habe keine Anzeige erstattet, sondern ihre Kinder sofort mitgenommen. In Österreich würden die Kinder der Erstbeschwerdeführerin in die Schule gehen und diese habe hier ihre gesamte Familie, die sie in jeder Hinsicht unterstütze. Sie wolle auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren und werde eher mit ihrem Mann nach Syrien zurückkehren, ihre Kinder aber auf jeden Fall hinterlassen. Den Beschwerdeführern eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 27.09.2017 brachten die Beschwerdeführer vor, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien Art. 8 EMRK verletze und unzulässig sei. Es liege eine besonders intensive familiäre Bindung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder zum Bruder der Erstbeschwerdeführerin vor, woran sich auch durch die zwischenzeitlich stattgefundene Vereinigung der Familie mit dem Vater und Ehemann nichts geändert habe. Weiters seien die drei älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin nicht nur aufgrund von Kriegserlebnissen sondern auch wegen der Flucht und der Inhaftierung in Bulgarien schwer traumatisiert, was sich aus psychologischen Befunden sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 ergebe. Auch nach dem Inhalt der im September 2017 ergangenen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren liege in jedem Fall eine Anpassungsstörung bzw. beim Drittbeschwerdeführer zusätzlich ein hochgradiger Verdacht auf Zustand nach posttraumatische Belastungsstörung vor. Es könne folglich nicht ausgeschlossen werden, dass noch schwerwiegendere psychische Krankheiten vorliegen. Aus der gutachterlichen Stellungnahme gehe hervor, dass stabile Verhältnisse am jeweiligen Aufenthaltsort für das Kindeswohl erforderlich seien. Bei einer Überstellung nach Bulgarien würden die Kinder aber gerade aus den momentan in Österreich gegeben und stabilen Verhältnissen herausgerissen werden. Aus einer dem Schreiben angeschlossenen psychologischen Stellungnahme einer klinischen Psychologin, Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin und Supervisorin vom 25.09.2017 betreffend die drei älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin sei ersichtlich, dass das gegenwärtige soziale Umfeld für die Kinder essenziell sei und eine enge familiäre Beziehung zum Bruder der Erstbeschwerdeführerin bestehe.Mit Eingabe vom 27.09.2017 brachten die Beschwerdeführer vor, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien Artikel 8, EMRK verletze und unzulässig sei. Es liege eine besonders intensive familiäre Bindung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder zum Bruder der Erstbeschwerdeführerin vor, woran sich auch durch die zwischenzeitlich stattgefundene Vereinigung der Familie mit dem Vater und Ehemann nichts geändert habe. Weiters seien die drei älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin nicht nur aufgrund von Kriegserlebnissen sondern auch wegen der Flucht und der Inhaftierung in Bulgarien schwer traumatisiert, was sich aus psychologischen Befunden sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 ergebe. Auch nach dem Inhalt der im September 2017 ergangenen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren liege in jedem Fall eine Anpassungsstörung bzw. beim Drittbeschwerdeführer zusätzlich ein hochgradiger Verdacht auf Zustand nach posttraumatische Belastungsstörung vor. Es könne folglich nicht ausgeschlossen werden, dass noch schwerwiegendere psychische Krankheiten vorliegen. Aus der gutachterlichen Stellungnahme gehe hervor, dass stabile Verhältnisse am jeweiligen Aufenthaltsort für das Kindeswohl erforderlich seien. Bei einer Überstellung nach Bulgarien würden die Kinder aber gerade aus den momentan in Österreich gegeben und stabilen Verhältnissen herausgerissen werden. Aus einer dem Schreiben angeschlossenen psychologischen Stellungnahme einer klinischen Psychologin, Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin und Supervisorin vom 25.09.2017 betreffend die drei älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin sei ersichtlich, dass das gegenwärtige soziale Umfeld für die Kinder essenziell sei und eine enge familiäre Beziehung zum Bruder der Erstbeschwerdeführerin bestehe. Zum Sechstbeschwerdeführer lasse die gutachterliche Stellungnahme offen, ob eine Selbstmordgefahr im Fall einer Überstellung nach Bulgarien gegeben sei, welche Frage es zu klären gegeben habe. Die Überstellung nach Bulgarien erscheine auch deshalb nicht möglich, da die rechtliche und tatsächliche Situation für Flüchtlinge dort weiterhin sehr prekär sei und eine adäquate Versorgung und ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet werden könnten. Der Eingabe wurden weiters ein Schreiben des Bruders der Erstbeschwerdeführerin betreffend sein Naheverhältnis zu den minderjährigen Beschwerdeführern, ein Arztschreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.09.2017 betreffend den Sechstbeschwerdeführer, worin diesem bei Diagnose einer reaktiven Depression mit Angstattacken und Schlafstörungen eine medikamentöse Behandlung sowie psychotherapeutische Begleitung empfohlen wurde, sowie Bestätigungen über die schulische Integration der minderjährigen Beschwerdeführer angeschlossen. Mit Eingabe vom 10.10.2017 wurden zum Beweis für das aufrechte intensive Familienleben die Einvernahme von sieben in Wien lebenden Verwandten der Erstbeschwerdeführerin und des in der Nähe des Unterbringungsortes der Beschwerdeführer lebenden Bruders der Erstbeschwerdeführerin als Zeugen beantragt. 2.
  6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Bulgarien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).2.
  7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Bulgarien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). In diesen Bescheiden wurde über die Lage in Bulgarien Folgendes festgestellt (unkorrigiert, gekürzt durch das BVwG): "Medizinische Versorgung Asylwerber haben ein Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist verpflichtet Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber damit mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren, da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist. In dieser Situation ist laut AIDA spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume (AIDA 2.2017). Mehrmals während des Jahres 2016 haben finanzielle Probleme des SAR zu Unterbrechungen bei der Bereitstellung medizinischer Leistungen und Übersetzerdienstleistungen geführt. Menschenrechtsorganisationen und Freiwillige halfen mit Nahrungsmitteln u.a. Unterstützung (USDOS 3.3.2017). Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung, welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016). In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/337129/479890_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit; subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte ein solches mit drei Jahren Gültigkeit. Damit sind verschiedene Rechte verbunden. Anerkannte Flüchtlinge haben mit wenigen Ausnahmen dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels. Nach den Jahren 2014 und 2015 wurde auch 2016 von NGOs als "zero integration year” bezeichnet, weil kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR) beschlossen werden konnte. Erst in der zweiten Jahreshälfte 2016 geschah dies, aber keine der 265 Gemeinden hat seither Geldmittel für den Integrationsprozess Schutzberechtigter beantragt, weswegen das NPIR von AIDA weiterhin nicht als operativ betrachtet wird (AIDA 2.2017). Die bulgarische Regierung hat Ende März 2017 die Bestimmungen zur NPIR wieder zurückgenommen, weil ihre Bestimmungen zu ungenau gewesen seien und zu sehr auf negative Einstellungen der Öffentlichkeit Rücksicht genommen habe (FRA 4.2017). Im April wurde eine leicht veränderte Version zur öffentlichen Konsultation vorgelegt (FRA 5.2017). Generell können sich Schutzberechtigte frei in Bulgarien niederlassen. Das NPIR – wenn operativ– wäre an eine selbst gewählte Gemeinde gebunden. Schutzberechtigte haben auch ein Recht auf eine Wohnbeihilfe für sechs Monate. Da es aber derzeit keine funktionierende Integrationshilfe gibt, ist es den Schutzberechtigten erlaubt für sechs Monate ab Statuszuerkennung in der Asylwerberunterkunft zu bleiben„ solange die Platzverhältnisse dies zulassen. Ende 2016 waren 229 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Sprachbarriere und allgemeine sozioökonomische Lage sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2017). Im Juni 2016 waren in bulgarischen Arbeitsämtern 61 Schutzstatusinhaber arbeitslos gemeldet. Elf von ihnen fanden Jobs und zehn kamen in Schulungsmaßnahmen (USDOS 3.3.2017). Im Feber 2017 gab es eine eigens veranstaltete Berufsmesse für Flüchtlinge. 60 vorselektierte Kandidaten wurden in ihren Bemühungen eine Arbeit zu finden beraten (FRA 4.2017). Vom ersten Tag nach Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 18,40 (ca. EUR 9,40) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen (AIDA 2.2017). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überwiesen werden (VB 26.4.2016). Der typische Behandlungsweg eines Patienten in Bulgarien, abhängig von der Art der Versicherung (gesetzlich, privat), sieht theoretisch folgendermaßen aus: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2013 97,3% (WHO 2015) der privaten Gesundheitsausgaben aus. 2006 waren 47,1% aller Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister. Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012). Etwa 1 Million Menschen in Bulgarien sind ohne angemessene Krankenversicherung, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung
(2016): Bertelsmann Transformation Index, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Bulgaria.pdf, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FRA – Fundamental Rights Agency (5.2017): Monthly data collection on the migration situation in the EU. May 2017 Highlights. 1–30 April 2017, http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/may-2017, Zugriff 29.6.2017 -Strichaufzählung FRA – Fundamental Rights Agency (4.2017): Monthly data collection on the migration situation in the EU. April 2017 monthly report. 1–31 May 2017, http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/april-2017, Zugriff 29.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/337129/479890_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail -Strichaufzählung WHO - Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 28.6.2017" In rechtlicher Hinsicht wurde in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien den Status subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen,

Art. 3EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren, diese würden in Bulgarien keine Unterstützung bekommen, wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien schutzberechtigt seien und den Feststellungen über die Versorgungssituation nicht entgegengetreten seien. Auch aus den vom Sechstbeschwerdeführer vorgelegten Fotos der Beschwerdeführer in einer bulgarischen Unterbringungseinrichtung könne nicht auf eine unzureichende Versorgung in Bulgarien geschlossen werden. Weiters sei der Sechstbeschwerdeführer auch während des Voraufenthaltes der Beschwerdeführer in Bulgarien in der Lage gewesen, für die Erstbeschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder mit Unterstützung durch den in Österreich lebenden Bruder der Erstbeschwerdeführerin zu sorgen, wie der Bruder der Erstbeschwerdeführerin bei seiner Einvernahme vor den BFA angegeben habe. Eine derartige finanzielle Unterstützung könne auch nach einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bulgarien erfolgen. Im an die Erstbeschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheid wurden weiters disloziert im Abschnitt über die Beweiswürdigung folgende Feststellungen getroffen:In rechtlicher Hinsicht wurde in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien den Status subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen,

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren, diese würden in Bulgarien keine Unterstützung bekommen, wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien schutzberechtigt seien und den Feststellungen über die Versorgungssituation nicht entgegengetreten seien. Auch aus den vom Sechstbeschwerdeführer vorgelegten Fotos der Beschwerdeführer in einer bulgarischen Unterbringungseinrichtung könne nicht auf eine unzureichende Versorgung in Bulgarien geschlossen werden. Weiters sei der Sechstbeschwerdeführer auch während des Voraufenthaltes der Beschwerdeführer in Bulgarien in der Lage gewesen, für die Erstbeschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder mit Unterstützung durch den in Österreich lebenden Bruder der Erstbeschwerdeführerin zu sorgen, wie der Bruder der Erstbeschwerdeführerin bei seiner Einvernahme vor den BFA angegeben habe. Eine derartige finanzielle Unterstützung könne auch nach einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bulgarien erfolgen. Im an die Erstbeschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheid wurden weiters disloziert im Abschnitt über die Beweiswürdigung folgende Feststellungen getroffen: "Bei dringender Notwendigkeit haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte das Recht auf einmalige Sozialhilfe, wofür sie sich bei den Direktionen für Sozialhilfe beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik je nach Meldeadresse und ungeachtet des Krankenversicherungsstatus bewerben können. Die Sozialarbeiter der staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat helfen über das BRK bei der Organisation und Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige." Die Behörde stellte fest, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung und der Sechstbeschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, Zahnbeschwerden, rezidivierenden Hämoptysen, einer abgeflachten Lordose und an Arthrosezeichen am Großzehengrundgelenk leide sowie Probleme mit Wirbeln im Halsbereich habe. Weiters legte sie zu Grunde, dass beim Zweitbeschwerdeführer, Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sie traf die Beurteilung, dass diese gesundheitlichen Beeimnträchtigungen keine schweren psychischen Störungen oder schweren oder ansteckende Krankheiten bilden und dass die Beschwerdeführer Zugang zu Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat hätten. Die familiären Beziehungen der Beschwerdeführer zu den in Österreich niedergelassenen Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin würden bei Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes oder sonstiger Anzeichen von Abhängigkeit nicht in einer Weise ausgeprägt sein, die einen Eingriff im Hinblick auf Art. 8 EMRK unzulässig erscheinen lasse.Die familiären Beziehungen der Beschwerdeführer zu den in Österreich niedergelassenen Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin würden bei Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes oder sonstiger Anzeichen von Abhängigkeit nicht in einer Weise ausgeprägt sein, die einen Eingriff im Hinblick auf Artikel 8, EMRK unzulässig erscheinen lasse. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts der Kürze ihres Aufenthaltes keine sonstigen Hinderungsgründe gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts der Kürze ihres Aufenthaltes keine sonstigen Hinderungsgründe gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegen. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 12.12.2017 zugestellt.

  1. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden durch Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 08.01.2018 erhobenen Beschwerden, in welchen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich im vorliegenden Fall die Tatsachengrundlagen der seinerzeitigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 nicht geändert hätten, außer dass die Integration der Beschwerdeführer weiter fortgeschritten sei. Die Feststellungen der Behörde zu einem Gutachten einer namentlich bezeichneten Fachärztin seien nicht nachvollziehbar, da tatsächlich das Gutachten eines anderen namentlich genannten Facharztes zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt worden sei. Die Überstellung der Beschwerdeführer, insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer sei unzulässig, da eine Rückstellung nach Bulgarien zu einer Retraumatisierung führen könne. Deshalb werde die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen auf dem Gebiet der Kinderpsychiatrie zum Beweis dafür beantragt, dass im Falle einer Rückstellung von einer schwerwiegenden Retraumatisierung auszugehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde zur Annahme komme, es würden keine familiären Beziehungen zu den asylberechtigten Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin bestehen. Dazu habe der Rechtsberater der Beschwerdeführer auch Beweisanträge gestellt, wobei die Beweisaufnahme begründungslos unterblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 08.09.2016 im Falle einer Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung des Art. 8 EMRK konstatiert. Durch die Einreise des Sechstbeschwerdeführer habe sich am Familiengefüge im Bundesgebiet keine entscheidende Veränderung ergeben.Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde zur Annahme komme, es würden keine familiären Beziehungen zu den asylberechtigten Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin bestehen. Dazu habe der Rechtsberater der Beschwerdeführer auch Beweisanträge gestellt, wobei die Beweisaufnahme begründungslos unterblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis vom 08.09.2016 im Falle einer Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK konstatiert. Durch die Einreise des Sechstbeschwerdeführer habe sich am Familiengefüge im Bundesgebiet keine entscheidende Veränderung ergeben. Festgehalten werde, dass den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zu Polen zur Stellungnahme vorgelegt wurden, worin ein relevanter Verfahrensmangel zu sehen sei. Aus der Beschwerde angeschlossenen Berichten sei ersichtlich, dass asylwerbende Familien mit Kindern in Bulgarien Verletzungen des Art. 3 EMRK zu befürchten hätten. Drei der minderjährigen Beschwerdeführer würden dringend eine engmaschige medizinische Behandlung brauchen. Es sei der Subsidiärschutz bei allen Beschwerdeführern in Bulgarien abgelaufen. Die 2014 vorhandene Wohnmöglichkeit in Bulgarien bestehe nicht mehr und seien auch keine sonstigen Kontakte vorhanden.Aus der Beschwerde angeschlossenen Berichten sei ersichtlich, dass asylwerbende Familien mit Kindern in Bulgarien Verletzungen des Artikel 3, EMRK zu befürchten hätten. Drei der minderjährigen Beschwerdeführer würden dringend eine engmaschige medizinische Behandlung brauchen. Es sei der Subsidiärschutz bei allen Beschwerdeführern in Bulgarien abgelaufen. Die 2014 vorhandene Wohnmöglichkeit in Bulgarien bestehe nicht mehr und seien auch keine sonstigen Kontakte vorhanden. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen anzuberaumen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde wurde weiters ein psychologischer Befund betreffend den Zweitbeschwerdeführer vorgelegt, wonach bei diesem eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weiters ein Schreiben einer Psychotherapeutin vom 07.01.2008, wonach der Drittbeschwerdeführer einer regelmäßigen psychotherapeutischen Traumabehandlung bedarf, und ein Schreiben einer weiteren Psychotherapeutin betreffend den Zweitbeschwerdeführer, wonach dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Kopfschmerzen und Reizdarmsymptomatik, nicht organischer Insomnie und Panikstörungen leide. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige reiste im Sommer 2015 aus der Türkei legal auf Grund eines Visums zur Familienzusammenführung zu ihrem dort seit März 2014 subsidiär schutzberechtigten Ehemann, dem Sechstbeschwerdeführer, nach Bulgarien und stellte dort am 09.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Bulgarien wurde danach ihr Sohn, der Fünftbeschwerdeführer geboren. Die weiteren minderjährigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin, der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer erhielten, da sie über keine Reisedokumente verfügten, keine entsprechenden bulgarischen Visa zur Familienzusammenführung und sie verblieben vorerst in der Türkei, wo sie zunächst vom dorthin gereisten Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, dem Sechstbeschwerdeführer, betreut und am 27.09.2015 in Begleitung eines Schleppers nach Bulgarien geschickt wurden. Sie wurden nach dem illegalen Grenzübertritt mit dem Schlepper festgenommen und auf Sicherheitsdienststellen und dann in einem Lager für Asylwerber angehalten. Die Erstbeschwerdeführerin wurde von der bulgarischen Polizei verständigt und konnte die angehaltenen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer einmal in der Dauer von 15 Minuten besuchen. Am 01.10.2015 wurden der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer der Erstbeschwerdeführerin und ihrem wieder aus der Türkei nach Bulgarien gereisten Sechstbeschwerdeführer in einem Asyllager übergeben. Im Oktober 2015 reisten die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit-, Dritt- Viert- und der Fünftbeschwerdeführer mit Schlepperunterstützung nach Österreich und stellten am 15.10.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Ihnen wurde in Bulgarien mit Entscheidung vom 28.10.2015 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In einem Konsultationsverfahren lehnten die bulgarischen Behörden zunächst eine Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder auf Grundlage der Dublin III-VO ab und stimmten in weiterer Folge mit Schreiben vom 25.02.2016 der Übernahme der Beschwerdeführer zu. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder haben in Österreich nach ihrer Einreise zunächst bei einem Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der österreichischer Staatsbürger ist, gelebt und wurden von diesem unterstützt. Ab Ende Dezember 2015 haben die Beschwerdeführer Leistungen aus dem Grundversorgungssystem erhalten. Die Beschwerdeführer haben seit Juli 2016 eine von einer Betreuungsorganisation zur Verfügung gestellte Unterkunft in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des genannten Bruders der Erstbeschwerdeführerin. Es bestand eine sehr intensiv ausgeprägte familiäre Nahebeziehung zwischen den genannten Beschwerdeführern und dem genannten Bruder der Erstbeschwerdeführerin, die hinsichtlich ihrer Intensität weiter stärker als die übliche familiäre Bindung zwischen erwachsenen Geschwistern bzw. Neffen und einem Onkel ausgeprägt war. Dies war einerseits darauf zurückzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder von ihrem Ehemann bzw. Vater getrennt waren und andererseits der genannte Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine vollumfängliche Betreuung und Versorgung der Beschwerdeführer nach ihrer Einreise nach Österreich unternommen hat, bis diese erst über zwei Monate später auch Leistungen des österreichischen Grundversorgungssystem erhalten haben. Es leben auch die Eltern und weiteren Geschwister der Erstbeschwerdeführerin als Asylberechtigte in Österreich. Im Mai 2017 reiste der Sechstbeschwerdeführer illegal nach Österreich und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die bulgarischen Behörden teilten zu einem österreichischen Aufnahmegesuch auf Grundlage der Dublin III-Verordnung mit Nachricht vom 12.07.2017 mit, dass eine Überstellung auf dieser Grundlage nicht erfolgen könne, da der Sechstbeschwerdeführer in Bulgarien subsidiär berechtigt sei. Eine Überstellung könne auf der Grundlage des bilateralen Übernahmeabkommens erfolgen. Der Sechstbeschwerdeführer lebt seit seiner Einreise mit seiner Ehegattin und seine Kindern im gemeinsamen Haushalt. Damit hat sich die familiäre Situation der Beschwerdeführer gegenüber jener zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 im ersten Rechtsgang grundlegend verändert. Die Beschwerdeführer leben mit keiner der Verwandten der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Sie stehen in laufendem Kontakt, führen regelmäßige Besuche durch und es erfolgt eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer durch die Verwandten der Erstbeschwerdeführerin. Bei der Erstbeschwerdeführerin liegt eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine Anpassungsstörung vor, beim Zweit-, Dritt-, und Viertbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, die unter anderem auch durch Erlebnisse während der Freiheitsentziehung seitens der bulgarischen Behörden Ende September 2015 ausgelöst wurde. Es wird der Beurteilung zu Grunde gelegt, dass beim Sechstbeschwerdeführer neben den bereits von der Behörde festgestellten gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine Anpassungsstörung, Zahnbeschwerden, rezidivierenden Hämoptysen, einer abgeflachten Lordose, Arthrosezeichen am Großzehengrundgelenk sowie Problemen mit Wirbeln im Halsbereich eine reaktive Depression mit Angstattacken vorliegt, wobei eine medikamentöse Behandlung sowie psychotherapeutische Begleitung empfohlen wurde. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht äußerst schwerwiegend oder gar lebensbedrohend. Zur Lage im Mitgliedstaat Bulgarien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der angefochtenen Bescheide an. Die Beschwerdeführer haben in Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf die selben medizinischen Versorgungsleistungen wie bulgarische Staatsangehörige. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
  3. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen über die Einreise der Beschwerdeführer und den ihnen in Bulgarien zukommenden Status ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer, aus den Mitteilungen der bulgarischen Behören und aus dem vorgelegten Schreiben der UNHCR-Vertretung in Bulgarien vom 19.06.
  4. Die Beschwerdebehauptung, der Status der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien sei abgelaufen, ist weder begründet noch belegt worde und es kann ihr daher nicht gefolgt werden. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren, vorgelegtenBelegen sowie aus Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem.Diese Situation hat sich seit der illegalen Einreise des Sechstbeschwerdeführers dadurch grundlegend verändert, dass nunmehr die zuvor bestandene Trennung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder von ihren Ehemann bzw. Vater beendet ist. Damit liegt auch das in der Entscheiddung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 im ersten Rechtsgang festgestellte besonders intensiv ausgeprägte familiäre Naheverhältnis der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder zum Bruder der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr vor, da nunmehr der Sechstbeschwerdeführer seiner Beistands- und Unterhaltsverpflichtung nachkommen kann. Da die in der Eingabe des Rechtsberaters der Beschwerdeführer um das BFA vom 10.10.2017 dargestellte Art der familiären Nahebeziehung der Beschwerdeführer zu den Verwandten der Erstbeschwerdeführerin zugrundegelegt worden ist, war es im Verfahren auch nicht erforderlich, diese Verwandten der Erstbeschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den vorgelegten Schreiben von Ärzten, Psychologen und Therapeuten. Da die in vorgelegten Schreiben von Ärzten und Psychologen angesprochenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt worden sind, war es nicht erforderlich, die in der Beschwerde beantragte Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen auf dem Gebiet der Kinderpsychiatrie durchzuführen. Fallbezogen haben sich weder aus den gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren noch aus von den Beschwerdeführern vorgelegten Schreiben vom Ärzten, Psychologen und Therapeuten konkrete Hinweise auf eine Suizidalität der Beschwerdeführer ergeben. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, weshalb eine weitere Untersuchung des Sechstbeschwerdeführers nicht erforderlich ist. Unabhängig davon weren geeignete Vorkehrungen durch die zuständigen Behörden im Rahmen der allfälligen Durchführung der Überstellung gesetzt. Der Umstand, dass in den angefochtenen Bescheiden der Name des Urhebers eines vorgelegten Arztschreibens unrichtig bezeichnet und die Untersuchungsmethodik daher nicht nachvollziehbar kritisiert wurde, bildet keinen relevanten Verfahrensmangel, da der Inhalt des Arztschreibens dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer weisen nicht eine solche Schwere auf, dass die Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien das Risiko einer unmenschlichen Behandlung verwirklichen könne. Dies ergibt sich im Hinblick auf die bei der Erstbeschwerdeführerin festgestellte Anpassungsstörung bereits dadurch, dass gemäß der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 01.09.2017 im Hinblick auf die vorliegende Anpassungsstörung eine Einnahme der verorteten Medikamente ratsam, wenngleich auch nicht zwingend erforderlich sei. Die beim Sechstbeschwerdeführer festgestellten Zahnbeschwerden, rezidivierenden Hämoptysen, abgeflachte Lordose und Arthrosezeichen am Großzehengrundgelenk sind schon ihrer Art nach nicht als schwerwiegend anzusehen und es wurde auch die gemäß der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 02.09.2017 vorliegende Anpassungsstörung als nicht behandlungsbedürftig beurteilt. Auch die nach dem vorgelegten Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.09.2017 vorliegende reaktive Depression mit Angstattacken bedürfe einer bloß medikamentösen Therapie sowie psychotherapeutischer Begleitung, zu welcher der Sechstbeschwerdeführer in Bulgarien ebenso Zugang hat wie bulgarische Staatsangehörige. Dies gilt auch für die bei den drei ältesten Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführer festgestellte posttraumatische Belastungsstörung. Zu der im Verfahren wiederholt angesprochenen Gefahr einer Retraumatisierung dieser Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien ist festzuhalten, dass eine derartige Überstellung gemeinsam mit den Eltern der Kinder und in geordneter Weise an die bulgarischen Behörden erfolgen würde. Diese Situation unterscheidet sich grundlegend von der als wesentlich für das Entstehen der Traumata beschriebenen freiheitsentziehenden Anhaltung der drei ältesten Kinder der Erstbeschwerdeführerin nach ihrer illegalen Einreise nach Bulgarien im Herbst
  5. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass neben der offenkundig bestandenen Überforderung bulgarischer Behörden, eine dem Alter der Kinder entsprechende Behandlung und Unterbringung nach deren illegalen Grenzübertritt sicherzustellen, auch die Vorgangsweise des Sechstbeschwerdeführer, der seine Kinder ohne Begleitung einem Schlepper zur Vornahme der illegalen Einreise nach Bulgarien anvertraut hatte, einen funktionalen Beitrag zur Traumatisierung geleistet hat. Derartige Umstände der Trennung von den Eltern und die mit der Behandlung als illegale Grenzgänger verbundenen Eingriffe würden im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische und psychiatrische Unterstützung brauchen, durch näher genannte Organisationen, die mit der bulgarischen Asylbehörde zusammenarbeiten, betreut werden, die psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, Sozialberatung und Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen anbieten. Den Feststellungen ist ebenfalls zu entnehmen, dass in Bulgarien auch Personen ohne angemessene Krankenversicherung in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Feststellungen über die Lage in Bulgarien ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde ist diesen Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichen Niveau entgegengetreten. Es trifft zwar zu, dass in der Niederschrift über die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am 21.09.2017 missverständlich offenkundig wegen der Verwendung eines nicht vollständig angepassten Textbausteins festgehalten wurde, der Erstbeschwerdeführerin sei zu Feststellungen über die Lage in Polen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, jedoch begründet dieser Umstand keinen relevanten Verfahrenmangel. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme ausdrücklich die Situation in Bulgarien angesprochen; dies läßt erkennen, dass es sich um einen bloßen Fehler der Protokollierung handelt und kein Missverständnis bei der Erstbeschwerdeführerin ausgelöst wurde. Im Übrigen ist auch die Beschwerde den Feststellungen der angefochtenen Bescheide über die Lage in Bulgarien nicht entgegengetreten. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer im Verfahren und in der Beschwerde sind die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht der Gefahr ausgesetzt, dort keine Lebensgrundlage vorfinden zu können. Wie bereits die Behörde festgestellt hat, war es den Beschwerdeführer während ihres Voraufenthaltes in Bulgarien möglich, durch erfolgte eigene Erwerbstätigkeit des Sechstbeschwerdeführers und mit Unterstützung durch die in Österreich lebenden Verwandten der Erstbeschwerdeführerin ihren Unterhalt zu bestreiten. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Bruders der Erstbeschwerdeführerin anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2015, wonach der Bruder selbst Kosten für eine Mietwohnung der Beschwerdeführer getragen habe und der Sechstbeschwerdeführer in Bulgarien selbstständig gewesen sei bzw. "schwarz" gearbeitet habe. Auch Aussagen des Sechstbeschwerdeführer im Verfahren, dass er in Bulgarien während einer Anhaltung in Haft Kosten für seine Verpflegung habe bestreiten müssen, lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer in diesem Staat über eigene finanzielle Mittel verfügt hat. Weiters hat die Beschwerde keine Hinderungsgründe dafür aufgezeigt, dass die Beschwerdeführer wie bei ihrem Voraufenthalt in Bulgarien materielle Unterstützung durch die in Österreich niedergelassenen Verwandten der Erstbeschwerdeführerin erhalten und erforderlichenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, " § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder .
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. 3.1.
  1. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
  2. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  3. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.3.1.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
  5. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/
  7. 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/
  8. 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). 3.1.
  9. Im vorliegenden Fall kommt somit eine Anwendung von Art. 16 und Art. 17 der Dublin III-VO nicht in Betracht. Eine Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 im Hinblick auf etwaige dadurch bewirkte unzulässige Eingriffe in die durch Art. 8 MRK geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführer ist auch nicht durch eine dem § 4 Abs. 4 AsylG 2005 entsprechende ausdrückliche Bestimmung vorgesehen. Es wird im vorliegenden Fall der bei Filzwieser/Frank/Koibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Wien-Graz 2016, K
  10. zu § 61 FPG vertretenen Auffassung gefolgt, dass eine solche Prüfung in einem Fall wie dem vorliegenden bereits analog zu § 4 Abs. 4 AsylG 2005 im Rahmen der Unzuständigkeitsentscheidung zu erfolgen hat, während nur in den in § 61 Abs. 1 Z 2 FPG angesprochenen Fällen vor Erlassung einer Anordnung nach § 61 FPG eine gesonderte Prüfung nach § 9 BFA-VG durchzuführen ist.3.1.
  11. Im vorliegenden Fall kommt somit eine Anwendung von Artikel 16 und Artikel 17, der Dublin III-VO nicht in Betracht. Eine Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 im Hinblick auf etwaige dadurch bewirkte unzulässige Eingriffe in die durch Artikel 8, MRK geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführer ist auch nicht durch eine dem Paragraph 4, Absatz 4, AsylG 2005 entsprechende ausdrückliche Bestimmung vorgesehen. Es wird im vorliegenden Fall der bei Filzwieser/Frank/Koibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Wien-Graz 2016, K
  12. zu Paragraph 61, FPG vertretenen Auffassung gefolgt, dass eine solche Prüfung in einem Fall wie dem vorliegenden bereits analog zu Paragraph 4, Absatz 4, AsylG 2005 im Rahmen der Unzuständigkeitsentscheidung zu erfolgen hat, während nur in den in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angesprochenen Fällen vor Erlassung einer Anordnung nach Paragraph 61, FPG eine gesonderte Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen ist. 3.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt.3.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Bulgarien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt. 3.2.
  13. Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit Oktober 2015, der Sechstbeschwerdeführer erst seit Mai 2017 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.2.
  14. Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit Oktober 2015, der Sechstbeschwerdeführer erst seit Mai 2017 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.3.
  15. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:3.3.
  16. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen: Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Bulgarien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben die gleichen Rechte wie bulgarische Staatsbürger. Sie haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung. Auch gibt es bei der Wohnungssuche Hilfestellungen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen. Nach den Länderberichten zu Bulgarien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Den Beschwerdeführern selbst war es bei ihrem Voraufenthalt in Bulgarien nach Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und der für sie erfolgten Ausstellung von Dokumenten möglich, mit Unterstützung durch in Österreich lebende Verwandte und eigerner Erwerbstätigkeit des Sechstbeschwerdeführers ihre Lebensgrundlage zu sichern. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer über entsprechende finanzielle Mittel verfügt haben und in Bulgarien nicht von einer aussichtslosen Lebenssituation bedroht waren. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen die in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von Nichtregierungsorganisationen zurückzugreifen.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Bulgarien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben die gleichen Rechte wie bulgarische Staatsbürger. Sie haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung. Auch gibt es bei der Wohnungssuche Hilfestellungen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen. Nach den Länderberichten zu Bulgarien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Den Beschwerdeführern selbst war es bei ihrem Voraufenthalt in Bulgarien nach Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und der für sie erfolgten Ausstellung von Dokumenten möglich, mit Unterstützung durch in Österreich lebende Verwandte und eigerner Erwerbstätigkeit des Sechstbeschwerdeführers ihre Lebensgrundlag

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