Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 94§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 5§ 92§ 93§ 114§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW203 1426545-2 SpruchW203 1426545-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖ
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz – FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 84/2017 als unbegründet abgewiesen,Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2017, als unbegründet abgewiesen, und II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Rückerstattung des für die Ausstellung des Konventionspasses eingezahlten Geldbetrages wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
- Am 02.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA ein Konventionsreisepass - gültig bis zum 01.10.2016 - ausgestellt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ XXXX, vom 05.05.2015, rechtskräftig mit 12.05.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 26.12.2014 in XXXX die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise von vier syrischen Staatsangehörigen, welche sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhielten, in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs, nämlich in die Bundesrepublik Deutschland, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in unbekannter Höhe zu bereichern, in dem er gegen Bezahlung den Transport von vier syrischen Staatsangehörigen von XXXX nach
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 05.05.2015, rechtskräftig mit 12.05.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 26.12.2014 in römisch 40 die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise von vier syrischen Staatsangehörigen, welche sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhielten, in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs, nämlich in die Bundesrepublik Deutschland, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in unbekannter Höhe zu bereichern, in dem er gegen Bezahlung den Transport von vier syrischen Staatsangehörigen von römisch 40 nach XXXX organisierte.römisch 40 organisierte.
- Am 12.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte
§ 94Abs.
1 FPG.4. Am 12.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte
Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
- Mit Bescheid vom 14.02.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX aufgrund § 114 Abs. 1 FPG die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses vorlägen. Demnach sei die Ausstellung eines solchen Dokumentes zu versagen, wenn der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Es sei bei der Versagung weder auf persönliche noch auf wirtschaftliche Interessen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
- Mit Bescheid vom 14.02.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 aufgrund Paragraph 114, Absatz eins, FPG die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses vorlägen. Demnach sei die Ausstellung eines solchen Dokumentes zu versagen, wenn der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Es sei bei der Versagung weder auf persönliche noch auf wirtschaftliche Interessen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
- Am 07.03.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und stellte zusammengefasst fest, dass er sich seit seiner Einreise in Österreich immer streng an die Gesetze gehalten habe. Wie er schon im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX ausgesagt habe, sei er von seinen Landsleuten ersucht worden, ein Taxi zu bestellen, was er auch getan habe. Er habe nichts von dem Vorhaben seiner Landsleute gewusst und habe auch kein Geld für seine Leistung – ein Telefonat – erhalten. Seit seiner Verurteilung im Jahr 2015 sei er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und vermeide jeglichen Kontakt mit seinen Bekannten, die ihn in diese Situation gebracht hätten. Weiters sei er selbständig und betreibe einen Imbissstand in XXXX. Er habe eine Frau und ein Kind, welche ebenfalls anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien und welche von den Einkünften aus seinem Geschäft abhängig seien. Er benötige den Reisepass, da er beruflich reisen müsse. Durch die Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses könne die Existenz seiner Familie gefährdet werden.
- Am 07.03.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und stellte zusammengefasst fest, dass er sich seit seiner Einreise in Österreich immer streng an die Gesetze gehalten habe. Wie er schon im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 ausgesagt habe, sei er von seinen Landsleuten ersucht worden, ein Taxi zu bestellen, was er auch getan habe. Er habe nichts von dem Vorhaben seiner Landsleute gewusst und habe auch kein Geld für seine Leistung – ein Telefonat – erhalten. Seit seiner Verurteilung im Jahr 2015 sei er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und vermeide jeglichen Kontakt mit seinen Bekannten, die ihn in diese Situation gebracht hätten. Weiters sei er selbständig und betreibe einen Imbissstand in römisch 40 . Er habe eine Frau und ein Kind, welche ebenfalls anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien und welche von den Einkünften aus seinem Geschäft abhängig seien. Er benötige den Reisepass, da er beruflich reisen müsse. Durch die Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses könne die Existenz seiner Familie gefährdet werden.
- Mit Schreiben vom 09.03.2017, eingelangt am 10.03.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Ausstellung eines Konventionsreisepasses am 02.10.2014, dem Bescheid des BFA, der Beschwerde gegen diesen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, Strafregister und den beigeschafften Strafakt 13 HV 53/15m werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.08.2014 den Status eines Asylberechtigten zu. Dem Beschwerdeführer wurde ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer vom 02.10.2014 bis zum 01.10.2016 ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ XXXX, vom 05.05.2015, rechtskräftig mit 12.05.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil nach hat der Beschwerdeführer am 26.12.2014 in XXXX die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise von Fremden, nämlich von vier syrischen Staatsangehörigen, welche sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhielten, in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs, nämlich in die Bundesrepublik Deutschland, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in bislang unbekannter Höhe zu bereichern, indem er gegen Bezahlung den Transport der angeführten vier syrischen Staatsbürger von Steyr nach München organisierte.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 05.05.2015, rechtskräftig mit 12.05.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil nach hat der Beschwerdeführer am 26.12.2014 in römisch 40 die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise von Fremden, nämlich von vier syrischen Staatsangehörigen, welche sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhielten, in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs, nämlich in die Bundesrepublik Deutschland, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in bislang unbekannter Höhe zu bereichern, indem er gegen Bezahlung den Transport der angeführten vier syrischen Staatsbürger von Steyr nach München organisierte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid des BFA vom 14.02.2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer betreibt in Österreich einen Imbissstand und lebt mit seiner Ehefrau und seinem Kind zusammen.
- Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und durch Einsichtnahme in das Zentrale Strafregister sowie den angeforderten Strafakt. Dass der Beschwerdeführer einen Imbissstand betreibt und mit seiner Frau und seinem Kind in Österreich lebt, ergibt sich aus den Angaben in der erhobenen Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.2. Zu Spruchpunkt A I.):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins.): 3.2.1.
§ 5Abs.
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. 3.2.2.
§ 94Abs.
1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die §§ 88 Abs. 4 sowie 98 bis 93 leg. cit..3.2.2.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Absatz 5, leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 98 bis 93 leg. cit.. 3.2.3.
§ 92Abs.
1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.3.2.3.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. 3.2.4.
§ 93Abs.
1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der3.2.4.
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. 3.2.5.
§ 114Abs.
1 FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.3.2.5.
Paragraph 114, Absatz eins, FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 3.2.
- Nach dem Wortlaut der Bestimmung (" ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung – bzw. der gleich gestellten Entziehung des Konventionsreisepasses - erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155). 3.2.
- Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030). 3.2.
- Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, einmal vollendet den Tatbestand der Schlepperei
§ 114Abs.
1 FPG verwirklicht zu haben.3.2.8. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, einmal vollendet den Tatbestand der Schlepperei
Paragraph 114, Absatz eins, FPG verwirklicht zu haben. 3.2.
- Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.3.2.
- Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2000, ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist. 3.2.
- Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei ausführte, dient die Entziehung des Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).3.2.
- Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei ausführte, dient die Entziehung des Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). 3.2.
- Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die erst kurz zurückliegende Tatbegehung – der Beschwerdeführer hat am 26.12.2014 den Tatbestand der Schlepperei erfüllt - kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren. Der verstrichene Zeitraum ist jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).3.2.
- Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die erst kurz zurückliegende Tatbegehung – der Beschwerdeführer hat am 26.12.2014 den Tatbestand der Schlepperei erfüllt - kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren. Der verstrichene Zeitraum ist jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können vergleiche zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten). 3.2.
- Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich "streng an die Gesetze" gehalten habe und nichts vom "Vorhaben seiner Landsleute gewusst zu haben" ist entgegen zu halten, dass die erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht Steyr gegen diese Tatsache spricht. Auch, dass er "kein Geld für seine Leistung, das Telefonat" erhalten habe und von der Richtigkeit dieser Aussage ausgegangen werden muss, ist nicht maßgeblich, da er durch die Mitwirkung an einer Schleppung - dem Gesetzeswortlaut nach - nicht persönlich bereichert sein muss. An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung selbst bei Fehlen von Bereicherungsabsicht rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2010/21/0345). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass – auch wenn dies bisher nicht erfolgt sei - zu diesem Zweck missbraucht werden könnte. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).3.2.
- Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich "streng an die Gesetze" gehalten habe und nichts vom "Vorhaben seiner Landsleute gewusst zu haben" ist entgegen zu halten, dass die erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht Steyr gegen diese Tatsache spricht. Auch, dass er "kein Geld für seine Leistung, das Telefonat" erhalten habe und von der Richtigkeit dieser Aussage ausgegangen werden muss, ist nicht maßgeblich, da er durch die Mitwirkung an einer Schleppung - dem Gesetzeswortlaut nach - nicht persönlich bereichert sein muss. An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung selbst bei Fehlen von Bereicherungsabsicht rechtfertigt vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2010/21/0345). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass – auch wenn dies bisher nicht erfolgt sei - zu diesem Zweck missbraucht werden könnte. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460). 3.2.
- Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er "benötige den Reisepass, da er beruflich reisen müsse" – der Beschwerdeführer besitzt einen Imbissstand und die Entziehung des Konventionsreisepasses würde "die Existenz seiner Familie gefährden" - nicht maßgeblich ist, da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 07.07.2009, Zl. 2007/18/0243; VwGH 24.06.2010, Zl. 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024).3.2.
- Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er "benötige den Reisepass, da er beruflich reisen müsse" – der Beschwerdeführer besitzt einen Imbissstand und die Entziehung des Konventionsreisepasses würde "die Existenz seiner Familie gefährden" - nicht maßgeblich ist, da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 07.07.2009, Zl. 2007/18/0243; VwGH 24.06.2010, Zl. 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024). 3.2.
- Weiters konnte die Darstellung der beruflichen und familiären Situation des Beschwerdeführers an der Entscheidung über die Entziehung/Nichtverlängerung des Konventionsreisepasses nichts ändern, da die Versagung bzw. Nichtverlängerung bei Vorliegen der in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG genannten Umstände zwingend ist und kein Ermessen ausgeübt werden kann. 3.2.
- Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Entzug des Konventionsreisepasses verfügt, sodass die Beschwerde daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abzuweisen war.3.2.
- Weiters konnte die Darstellung der beruflichen und familiären Situation des Beschwerdeführers an der Entscheidung über die Entziehung/Nichtverlängerung des Konventionsreisepasses nichts ändern, da die Versagung bzw. Nichtverlängerung bei Vorliegen der in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG genannten Umstände zwingend ist und kein Ermessen ausgeübt werden kann. 3.2.
- Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Entzug des Konventionsreisepasses verfügt, sodass die Beschwerde daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkt A II.)3.
- Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich bzw. wird auch vom Beschwerdeführer keine solche angegeben, die das Bundesverwaltungsgericht ermächtigen würde, dem Beschwerdeführer die begehrte Rückerstattung des Betrages von EUR 75,90, welchen er für die Ausstellung des Konventionsreisepasses am 12.10.2016 bezahlt hat, zu gewähren. Der Antrag war somit zurückzuweisen. 3.
- Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 3.4.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages – im vorliegenden Fall wurde kein solcher Antrag gestellt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages – im vorliegenden Fall wurde kein solcher Antrag gestellt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.4.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des beigeschafften Strafaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusprechen ist. 3.5. Zu Spruchpunkt B): 3.5.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.5.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.1426545.2.00