Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 74§ 34§ 2§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2018 GeschäftszahlW203 2150488-1 SpruchW203 2150488-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried S
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 10/2005 idF BGBl. I 145/2017 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 12.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet sei und ihr Ehemann – der österreichischer Staatsbürger sei – in Österreich lebe. Die Beschwerdeführerin gab an, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und sich zum muslimischen Glauben zu bekennen. Sie habe neun Jahre lang die Grundschule und nachfolgend drei Jahre lang eine AHS besucht. Sie sei zuletzt Hausfrau gewesen. Ihr Vater, ihre Mutter, vier Brüder und drei Schwestern würden sich noch in Syrien befinden. Sie habe Syrien von Al Hasakah aus ca. eine Woche vor der gegenständlichen Befragung illegal zu Fuß verlassen. In die Türkei begleitet worden sei sie durch ihren Schwiegervater. Nachfolgend sei sie - auf der Ladefläche eines LKW versteckt - nach Österreich gekommen. Die Fahrt habe ein paar Tage gedauert, die Beschwerdeführerin wisse nicht, durch welche Länder sie gefahren sei, sie sei in Wien ausgestiegen und von ihrem Mann abgeholt worden. Sie habe Syrien aufgrund des herrschenden Krieges verlassen, ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weswegen sie sich entschlossen habe, zu ihrem Mann nach Österreich zu flüchten. Sie wolle bei ihrem Mann leben. Vorgelegt wurden – unter anderem - ein syrischer Personalausweis, eine Heiratsurkunde des Sharia Gerichtes XXXX sowie eine Geburtsurkunde. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe nie einen Reisepass besessen.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 12.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet sei und ihr Ehemann – der österreichischer Staatsbürger sei – in Österreich lebe. Die Beschwerdeführerin gab an, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und sich zum muslimischen Glauben zu bekennen. Sie habe neun Jahre lang die Grundschule und nachfolgend drei Jahre lang eine AHS besucht. Sie sei zuletzt Hausfrau gewesen. Ihr Vater, ihre Mutter, vier Brüder und drei Schwestern würden sich noch in Syrien befinden. Sie habe Syrien von Al Hasakah aus ca. eine Woche vor der gegenständlichen Befragung illegal zu Fuß verlassen. In die Türkei begleitet worden sei sie durch ihren Schwiegervater. Nachfolgend sei sie - auf der Ladefläche eines LKW versteckt - nach Österreich gekommen. Die Fahrt habe ein paar Tage gedauert, die Beschwerdeführerin wisse nicht, durch welche Länder sie gefahren sei, sie sei in Wien ausgestiegen und von ihrem Mann abgeholt worden. Sie habe Syrien aufgrund des herrschenden Krieges verlassen, ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weswegen sie sich entschlossen habe, zu ihrem Mann nach Österreich zu flüchten. Sie wolle bei ihrem Mann leben. Vorgelegt wurden – unter anderem - ein syrischer Personalausweis, eine Heiratsurkunde des Sharia Gerichtes römisch 40 sowie eine Geburtsurkunde. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe nie einen Reisepass besessen.
- Am 25.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst bestätigte sie die bereits bei der Ersteinvernahme getätigten Angaben zu ihrer Person und gab weiters an, im fünften Monat schwanger zu sein. Zwei Schwestern und fünf Brüder würden in Syrien in der Provinz Al Hasakah leben. Ihr Ehemann sei glaublich 40 Jahre alt, lebe seit elf Jahren in Österreich und habe nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft. Davor habe er die syrische Staatsbürgerschaft besessen. Die Beschwerdeführerin gab an, bereits einen Sohn zu haben, welcher am XXXX 2016 geboren sei. Die Heirat mit ihrem Ehemann sei im August 2015 erfolgt, den genauen Tag könne die Beschwerdeführerin nicht angeben. Ihr Mann sei zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen und habe seinen Vater oder seinen Bruder in Syrien bevollmächtigt, diese hätten die Ehe dann eintragen lassen. Die Ehe sei nach der Ankunft in Österreich vollzogen worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden sich seit ihrer Kindheit kennen, sie seien weitschichtig verwandt. Wann die Beschwerdeführerin ihren Ehemann das letzte Mal vor der Eheschließung gesehen habe, könne sie nicht angeben. Ob die Ehe bei einem österreichischen Standesamt eingetragen worden ist, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Mann habe alle Dokumente und die weiteren Amtsschritte erledigt. Befragt zu ihrer Reiseroute gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit einem Schwager in einem kleinen Bus über die Grenze gefahren sei. Sie habe einen Reisepass besessen, dieser sei bei der Ausreise bei ihrem Schwager gewesen. Wo dieser sich nunmehr befinde, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Sie wären dann ungefähr fünf Tage in der Türkei geblieben und nachfolgend mit einem Schlauchboot nach Griechenland weitergereist. Sie sei mit ihren beiden Schwagern - beides Brüder ihres Ehemannes - gereist. Die beiden Schwager würden nunmehr in Österreich als Asylberechtigte leben. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach Österreich gekommen sei, um mit ihrem Mann leben zu können, wobei die Lage in Syrien auch schlecht gewesen sei und der IS in Al Hasakah gewesen sei, welches nicht weit vom Wohnort der Beschwerdeführerin und deren Familie entfernt gelegen sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in XXXX , das ca. zwei Autostunden von Al Hasakah entfernt und zwischen Hasakah und XXXX an der türkischen Grenze gelegen sei, gelebt. Bei ihrer Ausreise hätten die Kurden, genauer die YPG, die Vorherrschaft über dieses Gebiet gehabt. Bei ihrer Ausreise seien sie nur an Checkpoints der YPG vorbeigekommen. Die Beschwerdeführerin sei nie persönlich bedroht worden und habe auch nichts vom IS mitbekommen, außer, dass ihre Eltern ihr mitgeteilt hätten, dass dieser "in der Nähe sei" und es sei ihr erklärt worden, dass sie deswegen nicht studieren dürfe. Sie habe ca. einmal pro Woche Kontakt zu ihren Verwandten in Syrien. Die Lage dort sei immer noch schlecht und es gäbe dort keine Sicherheit. Die Beschwerdeführerin habe nicht probiert, legal – z.B. mit einem Visum – zu ihrem Ehemann zu reisen, da ihr erklärt worden sei, dass die Grenzen nach Europa offen seien. Vorgelegt wurden ein Personalausweis, ein Reifeprüfungszeugnis, ein Auszug aus dem Geburtseintrag, die Bescheinigung über den Nachweis einer Eheschließung, ein Auszug aus dem Familieneintrag sowie eine Heiratsurkunde.
- Am 25.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst bestätigte sie die bereits bei der Ersteinvernahme getätigten Angaben zu ihrer Person und gab weiters an, im fünften Monat schwanger zu sein. Zwei Schwestern und fünf Brüder würden in Syrien in der Provinz Al Hasakah leben. Ihr Ehemann sei glaublich 40 Jahre alt, lebe seit elf Jahren in Österreich und habe nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft. Davor habe er die syrische Staatsbürgerschaft besessen. Die Beschwerdeführerin gab an, bereits einen Sohn zu haben, welcher am römisch 40 2016 geboren sei. Die Heirat mit ihrem Ehemann sei im August 2015 erfolgt, den genauen Tag könne die Beschwerdeführerin nicht angeben. Ihr Mann sei zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen und habe seinen Vater oder seinen Bruder in Syrien bevollmächtigt, diese hätten die Ehe dann eintragen lassen. Die Ehe sei nach der Ankunft in Österreich vollzogen worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden sich seit ihrer Kindheit kennen, sie seien weitschichtig verwandt. Wann die Beschwerdeführerin ihren Ehemann das letzte Mal vor der Eheschließung gesehen habe, könne sie nicht angeben. Ob die Ehe bei einem österreichischen Standesamt eingetragen worden ist, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Mann habe alle Dokumente und die weiteren Amtsschritte erledigt. Befragt zu ihrer Reiseroute gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit einem Schwager in einem kleinen Bus über die Grenze gefahren sei. Sie habe einen Reisepass besessen, dieser sei bei der Ausreise bei ihrem Schwager gewesen. Wo dieser sich nunmehr befinde, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Sie wären dann ungefähr fünf Tage in der Türkei geblieben und nachfolgend mit einem Schlauchboot nach Griechenland weitergereist. Sie sei mit ihren beiden Schwagern - beides Brüder ihres Ehemannes - gereist. Die beiden Schwager würden nunmehr in Österreich als Asylberechtigte leben. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach Österreich gekommen sei, um mit ihrem Mann leben zu können, wobei die Lage in Syrien auch schlecht gewesen sei und der IS in Al Hasakah gewesen sei, welches nicht weit vom Wohnort der Beschwerdeführerin und deren Familie entfernt gelegen sei. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in römisch 40 , das ca. zwei Autostunden von Al Hasakah entfernt und zwischen Hasakah und römisch 40 an der türkischen Grenze gelegen sei, gelebt. Bei ihrer Ausreise hätten die Kurden, genauer die YPG, die Vorherrschaft über dieses Gebiet gehabt. Bei ihrer Ausreise seien sie nur an Checkpoints der YPG vorbeigekommen. Die Beschwerdeführerin sei nie persönlich bedroht worden und habe auch nichts vom IS mitbekommen, außer, dass ihre Eltern ihr mitgeteilt hätten, dass dieser "in der Nähe sei" und es sei ihr erklärt worden, dass sie deswegen nicht studieren dürfe. Sie habe ca. einmal pro Woche Kontakt zu ihren Verwandten in Syrien. Die Lage dort sei immer noch schlecht und es gäbe dort keine Sicherheit. Die Beschwerdeführerin habe nicht probiert, legal – z.B. mit einem Visum – zu ihrem Ehemann zu reisen, da ihr erklärt worden sei, dass die Grenzen nach Europa offen seien. Vorgelegt wurden ein Personalausweis, ein Reifeprüfungszeugnis, ein Auszug aus dem Geburtseintrag, die Bescheinigung über den Nachweis einer Eheschließung, ein Auszug aus dem Familieneintrag sowie eine Heiratsurkunde.
- Mit Bescheid vom 07.03.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) - zugestellt am 09.03.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 07.03.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) - zugestellt am 09.03.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin in Syrien keiner gegen sie persönlich gerichteten Verfolgung durch das syrische Regime oder Rebellengruppierungen, wie im Besonderen durch den IS, unterlegen sei. Sie habe Syrien aufgrund des Krieges und wegen dem Wunsch, mit ihrem Ehemann zusammen zu leben, verlassen. Eine Verfolgung durch den IS bei einer Rückkehr sei maßgeblich unwahrscheinlich. Durch die Angaben der Beschwerdeführerin und die eingebrachten Dokumente stehe fest, dass sie ihren Mann in Abwesenheit desselben geheiratet habe. Es würden keine Feststellungen über die Legalität dieser Ehe getroffen, da sich durch die österreichische Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes ohnehin kein Familienverfahren ableiten ließe. Bezogen auf den IS wurde festgehalten, dass dieser laut den Angaben der Beschwerdeführerin zwar in der Nähe ihres Wohnortes gewesen sei, es aber zu keinen Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin bzw. deren Familie gekommen sei, die Familie könne nach wie vor im Heimatort leben und eine Landwirtschaft betreiben. Die Beschwerdeführerin habe auch eine gegen sie persönlich gerichtete Bedrohung verneint, ihr sei in Syrien nichts zugestoßen. Da es sich bei den seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Familienangehörigen – ihrem Mann und ihrem Sohn – um österreichische Staatsbürger und somit Fremde (gemeint wohl: keine Fremden) handle, läge im vorliegenden Fall kein Familienverfahren vor. Es könne die Beschwerdeführerin betreffend keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Alleine das Verlassen Syriens rücke die Beschwerdeführerin nicht derart in den Blickpunkt der Behörden, dass ihr dadurch aufgrund einer unterstellten regimefeindlichen Haltung Verfolgung drohen würde.
- Am 14.03.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin durchaus politisch durch das syrische Regime verfolgt werde, aufgrund ihrer Flucht aus Syrien, ihrer Herkunft aus Al Hasakah, ihrer Eigenschaft als Kurdin und aufgrund einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Frau. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stellten. Da die Beschwerdeführerin aus Al Hasakah stamme, sei sie spezifisch und persönlich in Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte zu werden, da ihr Heimatort unter der Kontrolle regime-gegnerischer Gruppierungen stehe und da sie der kurdischen Volksgruppe angehöre. Die Beschwerdeführerin als Frau ohne männlichen Beistand wäre durch das Erstarken verschiedener islamistischer Terrorgruppierungen in Syrien in Gefahr, bei der Ausübung ihrer fundamentalen Menschenrechte eingeschränkt zu sein. Dies wäre von der belangten Behörde auf jeden Fall zu untersuchen gewesen. Die Ehe der Beschwerdeführerin zu ihrem - in Österreich als Flüchtling anerkannten – Gatten wäre auch als rechtmäßig anzuerkennen gewesen, da die Rechtmäßigkeit derselben nach dem syrischen Recht zu beurteilen gewesen wäre. Ihr wäre daher - abgeleitet vom Ehegatten – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen.
- Mit Schreiben vom 16.03.2017, eingelangt am 20.03.2017, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 12.10.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist rechtswidrig in Österreich eingereist und hat am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 07.03.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat Syrien aufgrund des Krieges und um mir ihrem Ehemann zusammen leben zu können, verlassen. Der Heimatbezirk bzw. der letzte Wohnort der Beschwerdeführerin in Syrien befand sich im Bezirk Al Hasakah, welcher sich nicht in der Hand des IS, sondern größtenteils - bis auf minimale Ausnahmen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen – unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte bzw. Milizen, wie der YPG, befindet. Die Beschwerdeführerin selbst gehört der Volksgruppe der Kurden an und es kann somit nicht von einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe in einem von den Kurden kontrollierten Gebiet ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin droht aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien keine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführerin droht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Frauen" keine asylrelevante Verfolgung, zumal sich gerade in von Kurden kontrollierten Gebieten keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes – wie z.B. in Gebieten, die unter der Kontrolle des IS stehen - finden. In den Gebieten, die unter dem Einfluss der kurdischen Partei stehen, herrscht eine formale Gleichstellung von Männern und Frauen. Die Familie (Vater, Mutter sowie Brüder und Schwestern) der Beschwerdeführerin befindet sich noch in ihrem ehemaligen Heimatbezirk Al Hasakah. Aus den vorgängigen Ausführungen lässt sich keine individuelle, die Beschwerdeführerin betreffende Verfolgungssituation im Sinne der GFK ableiten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger. Gegenständlich liegt kein Familienverfahren vor. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Aus dem aktuellen Länderbericht: Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit zwei- bis dreistellige Zahlen von Toten und Verletzten gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 22.12.2016). Neben der Gefahr von Entführungen besteht das Risiko jederzeit in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten (BMEIA 22.12.2016). Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luftangriffe und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (UNSC 21.1.2016). Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kriegsgebiete erreichen kann, und sie sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt gebieten. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terrorostischen Gruppierungen IS und Jabhat Fatah al-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kriegsgebiete erreichen (Zeit Online 19.9.2016). Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als
igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016).Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als
igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016). Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vgl. auch TDS 7.11.2016).Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vergleiche auch TDS 7.11.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Der Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern wie Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Der Standard 19.12.2016). Es gibt immer wieder Versuche von Waffenruhen, welche jedoch nicht alle Gruppierungen und nicht alle Gebiete Syriens betreffen und brüchig sind bzw. von verschiedenen Konfliktparteien verletzt werden (Der Standard 30.12.1026). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.12.2016): Reise- und Sicherheitshinweise -Strichaufzählung Syrien: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SyrienSicherheit.html?nn=332636?nnm=332636, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause-syrian-city-161018063851618.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire-161022203809648.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.12.2016): Syrien - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/syrien/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who’s in, who’s out and will this one hold?, http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen, http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg-Raqqa-begonnen, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen, http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wieder-aufgenommen?ref=rec, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen, http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Ost-Aleppos-stockt, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (30.12.2016): Syrien-Waffenruhe zunehmend brüchig, http://derstandard.at/2000050014115/Waffenruhe-in-Syrien-scheint-vorerst-zu-halten, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung Spiegel Online (15.10.2016): Lawrow und Kerry einigen sich auf Fortsetzung der Gespräche, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-konflikt-usa-und-russland-sprechen-wieder-ueber-waffenruhe-a-1116817.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (7.11.2016): Syrian alliance declares offensive on Raqqa, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2016/Nov-07/380017-syrian-alliance-declares-offensive-on-raqqa.ashx, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (27.01.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139
(2014), 2165
(2014), 2191
(2014)and 2258
(2015)[S/2016/60], https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453889542_n1601118.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.11.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139
(2014), 2165
(2014), 2191
(2014)and 2258
(2015)[S/2016/60], https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1479892876_n1638113.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab, https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland-ab.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa, Zugriff 6.12.2016 Gebiete unter kurdischer Kontrolle Im von der kurdischen Organisation PYD ausgerufenen "Rojava" bzw. "Westkurdistan" wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BS 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung FT - Financial Times (23.10.2015): Power to the people: a Syrian experiment in democracy, https://www.ft.com/content/50102294-77fd-11e5-a95a-27d368e1ddf7, Zugriff 22.12.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vgl. AI 24.2.2016).Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 24.2.2016). Aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime schwerer wogen. Menschenrechtsverletzungen durch Rebellengruppierungen waren zum Beispiel Festnahmen, Folter, Hinrichtungen von wahrgenommenen Andersdenkenden oder Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten. Die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen wurden durch jihadistische bewaffnete Gruppen begangen. (FH 27.1.2016). Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016). Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 30.6.2016). Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 30.6.2016). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 13.4.2016). IS-Kämpfer sind für standrechtliche Exekutionen von gefangengenommenen Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und gefangengenommenen Zivilpersonen verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strenge Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 24.02.2016). Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World’s Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/445040_en.html, Zugriff 4.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.09.2016): About 430 thousand were killed since the beginning of the Syrian revolution, http://www.syriahr.com/en/?p=50612, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015-Chapter IV: Human Rights Priority Countries-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322999/448821_en.html, Zugriff 4.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 -Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/326111/452562_en.html, Zugriff 4.11.2016 Frauen Viele Abschnitte des Familien- und Strafrechtes behandeln Frauen und Männer nicht gleich, darunter das Familienstandsgesetz und das Staatsbürgerschaftsrecht. Eine Frau ist laut Gesetz zwar berechtigt, die Scheidung einzureichen, sie hat jedoch nicht immer das Recht auf Alimente, beispielsweise wenn sie ihr Recht auf Alimente aufgibt, um ihren Ehemann zu überzeugen der Scheidung zuzustimmen. Sie verliert zudem das Sorgerecht für ihre Söhne ab dem Alter von 13 Jahren und ihre Töchter ab dem Alter von 15 Jahren an die Familie des früheren Ehemannes (USDOS 13.4.2016). Für Muslime ist das Familienstandsgesetz durch die Scharia geregelt und für Christen durch das Kirchengesetz, welches manchmal Scheidung verbietet. Frauen können die Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben (FH 27.1.2016). Frauen sind Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt. Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, da viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Vergewaltigung ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Menschenrechtsorganisationen berichten außerdem von einem Anstieg an sogenannten Ehrenmorden, aufgrund der hohen Anzahl an Vergewaltigungen durch die Regierungseinheiten und sexuelle Versklavung und Ausbeutung durch den IS (USDOS 13.4.2016). Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vgl. WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016).Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vergleiche WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016). Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vgl. The Independent 29.1.2016).Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Konfliktgebieten werden Frauen auch Opfer von Entführungen durch bewaffnete Gruppen, welche ihre Gegner nicht militärisch besiegen konnten, und Entführungen dazu nutzen, um die Gegenseite zur Kapitulation zu zwingen (The Independent 29.1.2016). Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzen soll (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.2.2016).Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzen soll (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.2.2016). Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung The Independent (29.1.2016): This is the brutal effect of war on the women of Syria, http://www.independent.co.uk/voices/this-is-the-brutal-effect-of-war-on-the-women-of-syria-a6841856.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung The Independent (29.2.2016): Isis starts using female fighters an suicide bombers for the first time, http://www.independent.co.uk/news/world/africa/isis-starts-using-female-fighters-and-suicide-bombers-for-the-first-time-a6903166.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung WILPF - Women’s International League for Peace and Freedom (11.2016): Violations against Women in Syria and the disproportionate impact of the conflict on them, http://wilpf.org/wp-content/uploads/2016/06/WILPF_VAW_HC-2016_WEB-ONEPAGE.pdf, Zugriff 30.11.2016 Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016). Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016). Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016). Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016). Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015), https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016
https://syria.liveuamap.com/ befindet sich der Bezirk Al Hasakah mit Stand 28.12.2017 – bis auf einen kleinen Bereich der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht - unter der Kontrolle der kurdischen Partei.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie aus den vorgelegten Dokumenten (u.a. syrischer Personalausweis). 2.
- Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.
- Im vorliegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin nach ihrer Erstbefragung sowie im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde die Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. 2.
- Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe betreffend ist festzuhalten, dass diese mehrfach angab, Syrien "aufgrund des Krieges und um mit ihrem Ehemann zu leben", verlassen zu haben. Diese Angabe der Beschwerdeführerin ist als glaubhaft und nachvollziehbar anzusprechen, zumal sie weiters – bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde - angab, sonst nie persönlich in Syrien verfolgt worden zu sein. 2.
- Die Beschwerdeführerin gab sowohl in den Befragungen durch die Sicherheitsorgane bzw. auch vor der belangten Behörde wie auch in der Beschwerde an, aus dem Bezirk Al Hasakah zu stammen. Dieser Bezirk befindet sich laut syria.liveua.map.com nicht in der Hand des IS, sondern unter der Kontrolle der kurdischen Partei bzw. zu kleinen Teilen auch der syrischen Armee. Der IS ist auch nicht in der näheren Umgebung stationiert. Somit war festzustellen, dass eine Bedrohung der Beschwerdeführerin durch den IS auszuschließen ist. Dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Kurden zuzuordnen ist, ergibt sich aus ihren eigenen stringenten Angaben durch das gesamte Verfahren hindurch. Diese Tatsache macht auch eine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin sich immer in einem Gebiet unter kurdischer Kontrolle aufgehalten hat. 2.
- Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin nur aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch das syrische Regime droht, zumal auch nicht klar ist, wie dieses von einer solchen erfahren sollte, es sei denn, die Beschwerdeführerin berichtet selbst darüber. Auch daraus ergibt sich somit kein Anhaltspunkt für eine asylrelevante Verfolgung. 2.
- Die Negativfeststellungen zu einer behaupteten Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Frauen" ergeben sich aus den Feststellungen in den Länderberichten. Diesen ist zu entnehmen, dass Frauen in kurdischen Gebieten keine Repressalien zu befürchten haben, diese sind vielmehr zu großen Teilen den Männern gleichgestellt (FH – Freedom House, 27.01.2016: Freedom in the World 2016 – Syria [LIB, 05.01.2017, S. 34]). Ergänzend festgehalten wird auch, dass sich die Kernfamilie (Mutter, Vater, Brüder sowie Schwestern) noch in Syrien in Al Hasakah befindet und es sich bei der Beschwerdeführerin somit nicht um eine "alleinstehende Frau ohne männlichen Beistand" handelt. 2.
- Dass keine anderen Gründe – als die von der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bzw. in der Befragung vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde angegebenen - erkennbar sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht, ergibt sich daraus, dass solche weder im Laufe des Verfahrens hervorgekommen sind, noch dass sich solche unter Bedachtnahme auf die Länderberichte ergeben haben. 2.
- Dass es sich um kein Familienverfahren handelt, ergibt sich aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005.2.
- Dass es sich um kein Familienverfahren handelt, ergibt sich aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 1)Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. vergleiche UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 1) Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegend der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptungen spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" der wohlbegründeten furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus /vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegend der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptungen spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" der wohlbegründeten furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus /vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2.
- Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob es sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 Abs. 1 AsylG 2005 handelt oder nicht. Dazu ist wie folgt auszuführen:3.2.
- Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob es sich um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 handelt oder nicht. Dazu ist wie folgt auszuführen:
§ 34Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt ein Familienverfahren dann vor, wenn ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist bzw. ein Familienangehöriger eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Ein derartiger Antrag gilt als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren dann vor, wenn ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist bzw. ein Familienangehöriger eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Ein derartiger Antrag gilt als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 2Abs. 1 Z 20a Asyl
G 2005 handelt es sich bei einem "Fremden" im Sinne des AsylG 2005 um eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 a, AsylG 2005 handelt es sich bei einem "Fremden" im Sinne des AsylG 2005 um eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Bei einem "Asylwerber" handelt es sich
§ 2Abs. 1 Z 14 Asyl
G 2005 um einen Fremden ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des betreffenden Verfahrens.Bei einem "Asylwerber" handelt es sich
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 um einen Fremden ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des betreffenden Verfahrens.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G 2005 fallen unter "Familienangehöriger" insbesondere die Ehegatten so wie die minderjährigen Kinder.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 fallen unter "Familienangehöriger" insbesondere die Ehegatten so wie die minderjährigen Kinder. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin weder um einen "Fremden" – er besitzt nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft - noch um einen "Asylwerber" – das diesbezügliche Verfahren den Ehemann betreffend ist bereits abgeschlossen - im Sinne des AsylG 2005 handelt, § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ("Familienverfahren") nicht zur Anwendung kommt und es somit der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen einen – allfälligen – Asylstatus von ihrem Ehegatten abzuleiten.Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin weder um einen "Fremden" – er besitzt nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft - noch um einen "Asylwerber" – das diesbezügliche Verfahren den Ehemann betreffend ist bereits abgeschlossen - im Sinne des AsylG 2005 handelt, Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ("Familienverfahren") nicht zur Anwendung kommt und es somit der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen einen – allfälligen – Asylstatus von ihrem Ehegatten abzuleiten. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist nicht näher auf das – allfällige - Vorliegen einer sogenannten "Stellvertreterehe" einzugehen. 3.2.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, erwiesen sich die von der Beschwerdeführerin als "eigene Fluchtgründe" vorgebrachten möglichen Verfolgungsszenarien – sei es aufgrund ihrer Herkunft aus dem Bezirk Al Hasakah, ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe oder auch der Tatsache, dass sie der sozialen Gruppe der "alleinstehenden Frauen ohne männlichen Beistand" angehöre - vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen als maßgeblich unwahrscheinlich, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung mit maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.2.
- Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen - ergänzt um aktuellere Feststellungen - unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. 3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2150488.1.00